Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 verneinte das SEM dessen Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-319/2019 vom 11. November 2020 ab. Das Gericht stützte die Er- wägungen des SEM, welche sich im Wesentlichen wie folgt darstellten: Zwischen der vorgebrachten Tätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Ta- mil Eelam) in den Jahren (…) und dem Verhör durch das Militär im Jahr (…) sowie seiner Ausreise im Jahr (…) bestehe kein hinreichender Kausal- zusammenhang. Weiter habe er die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden – aufgrund der engen Beziehung zu seinem verstorbenen Onkel, welcher angeblich eine wichtige Funktion innerhalb der LTTE innehatte – nicht glaubhaft darlegen können und es sei nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte, flüchtlingsrechtlich relevante Nach- teile drohen. Schliesslich seien die geltend gemachten exilpolitischen En- gagements höchstens marginal und würden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllen. B. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiederwägungsgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, ge- mäss Einschätzung eines Facharztes erlaube seine gesundheitliche Situ- ation eine Rückschaffung nach Sri Lanka nicht; es wäre mit einer Retrau- matisierung zu rechnen und es bestehe keine effektive Behandlungsmög- lichkeit in Sri Lanka. Weiter sei der schriftlichen Bestätigung eines (…) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (…) und (…) als (…) in Sri Lanka tätig gewesen sei und sich politisch exponiert habe. Zu- dem hätten die Behörden nach seiner Ausreise von Personen der (…) der LTTE, welche eng mit seinem (…) verbunden gewesen seien, neue Infor- mationen erhalten, weshalb es nicht unglaubhaft erscheine, dass er gerade im Jahr 2016 erneut ins Visier der Behörden geraten sei. Ausserdem wür- den die im Wiedererwägungsgesuch neu dargelegten Details zu den Fi- nanztätigkeiten des Onkels für die LTTE, bei denen der Beschwerdeführer dabei gewesen sei und Informationen darüber habe, für das Interesse der Behörden an seiner Person sprechen. Sodann würden die eingereichten Videos der Überwachungskamera vor seinem Familienhaus zeigen, dass
E-4725/2021 Seite 3 die Behörden im Jahr 2020 verschiedene Male nach ihm gesucht hätten. Eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich demnach als unzulässig und aufgrund der medizinischen Sachlage als unzumutbar. C. Mit Verfügung vom 10. März 2021 trat das SEM auf das Wiedererwägungs- gesuch nicht ein und stellte fest, dass der Asylentscheid vom 17. Dezem- ber 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Diese Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 19. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und machte im Wesentli- chen die gleichen Vorbringen wie im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Ja- nuar 2021 geltend. Mit Urteil E-1253/2021 vom 24. März 2021 trat das Bun- desverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Gericht er- wog im Wesentlichen, das Revisionsgesuch richte sich gegen den Asylent- scheid des SEM vom 17. Dezember 2018 und damit gegen eine erstin- stanzliche Verfügung, welche nicht revisionsfähig sei. Die gegen diese Ver- fügung damals erhobene Beschwerde sei mit Urteil E-319/2019 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 11. November 2020 rechtskräftig abgewiesen worden, weshalb diese Verfügung nicht nachträglich noch in Revision ge- zogen werden könne. E. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch (betreffend das Urteil E- 319/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2020) ein und wieder- holte im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Ja- nuar 2021 sowie im Revisionsgesuch vom 19. März 2021 gemachten Vor- bringen. Mit Urteil E-1614/2021 vom 28. Mai 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht stellte fest, der eingereichte ärztliche Bericht sei nach dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 11. November 2020 entstanden und damit von der Prüfung als Revisionsgrund ausgeschlossen. Weiter sei das Schreiben des in der Schweiz wohnhaften (…) beziehungsweise Lands- manns nicht datiert und ihm unabhängig davon kein erhebliches Gewicht zuzumessen, da es als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei. Aus den ein- gereichten Filmaufnahmen der Überwachungskamera vor seinem Fami- lienhaus in Sri Lanka würden sich schliesslich keine Sachverhalte erken-
E-4725/2021 Seite 4 nen lassen, die geeignet wären, den Beschwerdeentscheid anders zu be- urteilen. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. F. Mit Eingabe vom 11. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als «Demande d’asile multiple» bezeichnetes schriftliches Gesuch ein und brachte im Wesentlichen vor, er betätige sich in der Schweiz in hohem Masse exilpolitisch für die tamilische Sache und habe sich diesbezüglich stark exponiert, insbesondere auch in den sozialen Medien. Namentlich sei er aktives Mitglied der TYO Schweiz (Tamil Youth Organization Switzer- land) und weiterer tamilischer Organisationen, habe an verschiedenen De- monstrationen in der Schweiz teilgenommen und nehme eine wichtige Funktion für die tamilische Sache innerhalb der tamilischen Diaspora ein. Aus diesem Grund befinde er sich im Visier der sri-lankischen Behörden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde ihm deshalb eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung drohen. Ausserdem sei der Vollzug der Weg- weisung nicht zumutbar, da er unter einer posttraumatischen Belastungs- störung leide und die notwendige Behandlung und Medikation in Sri Lanka nicht gewährleistet sei. G. Mit Eingabe vom 3. September 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine Ergänzung seines als «Demande d’asile multiple» bezeichneten schriftlichen Gesuchs vom 11. August 2021 ein. Er reichte dabei ein Foto zu den Akten, welches ihn anlässlich einer Gedenkveranstaltung in B._______ in Kleidung versehen mit dem Emblem der TYO und neben dem grossen Leader Vijayaratanam Sivanesan zeige, der in Sri Lanka auf einer Terrorliste stehe. Diese Fotoaufnahme sei auf der Seite der STCC (Swiss Tamil Coordinating Committee) auf (…) veröffentlich worden, wes- halb davon auszugehen sei, dass sich die sri-lankischen Behörden – auf- grund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner früheren Probleme mit den Behörden – stark für ihn interessieren würden. H. Mit Verfügung vom 29. September 2021 (eröffnet am 7. Oktober 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, wies das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch vom 11. August 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord-
E-4725/2021 Seite 5 nete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr und wies die Anträge um Anset- zung einer Anhörung sowie um zusätzliche Abklärung über die Schweize- rische Botschaft in Colombo ab. I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine zweite Ergänzung seines als «Demande d’asile multiple» bezeichne- ten schriftlichen Gesuchs vom 11. August 2021 ein. Er führte darin aus, er habe eine am 5. September 2021 stattgefundene Konferenz in C._______, Kanton D._______, zum Gedenken eines im Jahr (…) in E._______ ver- storbenen Aktivisten organisiert, an welcher er persönlich und weitere Per- sonen Reden gehalten hätten; entsprechende Aufnahmen seien in den So- zialen Medien veröffentlicht worden. Weiter habe der Beschwerdeführer als Hauptakteur und Organisator eine Demonstration vom (…) in E._______ gewirkt, welche von verschiedenen tamilischen Medien begleitet und Auf- nahmen davon im Internet veröffentlicht worden seien. J. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der zweiten Ergänzung beziehungsweise der Aktenlage sehe es keinen Anlass, auf die Verfügung vom 29. September 2021 zurückzu- kommen. K. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und im Sinne der Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten und festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. L. Am 3. November 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei- nes zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2021 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.
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E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird eine formelle Rüge erhoben, die vorab zu beurteilen ist, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung füh- ren könnte. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor Eröffnung der angefoch- tenen Verfügung (Anmerkung des Gerichts: am 7. Oktober 2021) der Vor- instanz mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 eine zweite Ergänzung zu sei- nem als «Demande d’asile multiple» bezeichnetes schriftliches Gesuch vom 11. August 2021 eingereicht. Er macht – sinngemäss – geltend, die Vorinstanz habe entschieden, ohne die neu dargelegten Tatsachen in der zweiten Ergänzung zu berücksichtigen. Damit habe sie den Grundsatz der «double instance» missachtet und den Sachverhalt unrichtig und unvoll- ständig festgestellt. Da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, kom- plexe zusätzliche Untersuchungen durchzuführen, sei die Sache zwecks Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
E. 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen be- schafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 5.4 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegrün- det. Gemäss den Akten erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 29. September 2021 und diese wurde dem Beschwerdeführer am
E. 5.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 5.6 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih- res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 5.7 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft ge- macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer- den (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die
E-4725/2021 Seite 9 Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publi- zierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen zum Schluss, der Be- schwerdeführer habe mit den Vorbringen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz nicht überzeugend begründen können, deswegen in Sri Lanka als separatistisch gesinnte Person, welche die LTTE wiederzubele- ben versuche, gesucht zu werden. Die diversen Fotografien und Videos, auf welchen er im LTTE-Tenue als Teilnehmer von Kundgebungen neben tamilischen Führungsfiguren abgebildet sei, dienten nicht als Nachweis für seine Behauptung, ein hoher Exponent der tamilischen Diaspora zu sein. Ebenfalls gelinge es ihm nicht, konkrete und überzeugende Beweise für seine angebliche Führungsposition innerhalb exilpolitischer Gruppierun- gen zu liefern. Dem Bestätigungsschreiben des Präsidenten der TYO Schweiz komme diesbezüglich ein geringer Beweiswert zu. Aufgrund sei- nes vorgebrachten exilpolitischen Engagements, welches in der Organisa- tion, Mobilisation und Koordination von Veranstaltungen bestehe, sei nicht davon auszugehen, dass er ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der sri- lankischen Behörden als systemrelevanter Regimekritiker auf sich gezo- gen habe. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, die Vorbringen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten seien glaubhaft und wür- den durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Weiter bleibe die Menschenrechtslage für Tamilen in Sri Lanka prekär und volatil. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm eine unmenschliche, flüchtlingsrecht- lich relevante Behandlung.
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit den Vorbringen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz nicht überzeugend begründen können, deswegen in Sri Lanka als separatistisch gesinnte Person, welche die LTTE wiederzubeleben versuche, gesucht zu werden. Die diversen Fotografien und Videos, auf welchen er im LTTE-Tenue als Teilnehmer von Kundgebungen neben tamilischen Führungsfiguren abgebildet sei, dienten nicht als Nachweis für seine Behauptung, ein hoher Exponent der tamilischen Diaspora zu sein. Ebenfalls gelinge es ihm nicht, konkrete und überzeugende Beweise für seine angebliche Führungsposition innerhalb exilpolitischer Gruppierungen zu liefern. Dem Bestätigungsschreiben des Präsidenten der TYO Schweiz komme diesbezüglich ein geringer Beweiswert zu. Aufgrund seines vorgebrachten exilpolitischen Engagements, welches in der Organisation, Mobilisation und Koordination von Veranstaltungen bestehe, sei nicht davon auszugehen, dass er ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden als systemrelevanter Regimekritiker auf sich gezogen habe.
E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, die Vorbringen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten seien glaubhaft und würden durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Weiter bleibe die Menschenrechtslage für Tamilen in Sri Lanka prekär und volatil. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm eine unmenschliche, flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung.
E. 7 Oktober 2021 eröffnet (vgl. SEM-eAkten, Rückschein Post). Die fragli- che zweite Ergänzung, datierend vom 2. Oktober 2021, reichte der Be- schwerdeführer somit nach Erlass und vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung ein. Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mit Erlass der Verfügung brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass der aus ihrer Sicht rechtserhebliche Sachverhalt bezie- hungsweise die für sie notwendige Entscheidungsgrundlage (für den Er- lass einer Verfügung) zum damaligen Zeitpunkt als erstellt galt. Vor diesem
E-4725/2021 Seite 8 Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung noch einmal anzuhören oder ihm Gelegenheit zu bieten, allfällige Beweismittel einzureichen oder weitere Ausführungen zu machen. Spätestens nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung (am 7. Oktober 2021) war dem Beschwerdeführer klar, dass die Verfügung bereits erlassen war und es wäre ihm offen gestanden, die mit der zweiten Ergän- zung eingebrachten Vorbingen und Beweismittel in Form des zur Verfü- gung stehenden, geeigneten rechtlichen Instruments bei der Vorinstanz geltend zu machen. Dies tat er jedoch nicht und erhob innert Frist die vor- liegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ihm daraus irgendein Nachteil entstanden wäre, denn die im Rahmen der zweiten Ergänzung geltend gemachten Vorbrin- gen konnte er auch vor Beschwerdeinstanz uneingeschränkt einbringen, was er denn auch getan hat.
E. 7.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flücht- lingseigenschaft zu begründen vermag. Die Ausführungen in der Be- schwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zu- mal diese weitgehend blosse Parteibehauptungen darstellen, unsubstanti- iert sind und keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung nehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Namentlich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine
E-4725/2021 Seite 10 behauptete Führungsposition innerhalb verschiedener tamilischen Organi- sationen in der Schweiz und die damit geltend gemachten (Führungs-) Ak- tivitäten (Organisation und Koordination von Veranstaltungen sowie Mobi- lisierung von Veranstaltungsteilnehmenden) glaubhaft darzulegen. Zwar reichte er in im Mehrfachgesuch vom 11. August 2021 ein Schreiben des Präsidenten der TYO Schweiz (in Kopie) ein, in welchem dieser die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, wenn sie diesem Beweismittel einen geringen Beweiswert zuspricht. Unabhängig davon lässt dieses Schreiben auf keine herausra- gende Führungsrolle des Beschwerdeführers innerhalb der tamilischen Diaspora schliessen, wird darin doch im Wesentlichen seine Mitgliedschaft, die Teilnahme an Gedenkveranstaltungen sowie seine Unterstützung von Aktivitäten der TYO bestätigt. Die eingereichten Fotos und Videoaufnah- men vermögen sodann keine über die eines einfachen Teilnehmers an De- monstrationen hinausgehende, exilpolitische Aktivität zu belegen. Es kann aufgrund dieser Beweismittel zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltun- gen für die tamilische Sache teilgenommen hat. Seine diesbezüglichen Ak- tivitäten beschränkten sich aber offensichtlich im Wesentlichen auf das Halten von Transparenten und Flaggen und ist demgemäss mit der Vo- rinstanz als niederschwellig zu bezeichnen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Aktivitäten an solchen Kundgebungen seien auch teil- weise im Internet und in den Sozialen Medien veröffentlicht worden, ist vor dem Hintergrund des gut aufgestellten Nachrichtendienstes in Sri Lanka davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenz- urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinen allgemeinen Ausführungen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht aufzeigt, inwiefern er davon individuell-konkret betroffen ist.
E. 7.2 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, die neuen Vorbringen und Beweismittel vermöchten die Flüchtlingseigen- schaft nicht zu begründen und hat das Mehrfachgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch- werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinanderge- setzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs- sen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom
31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritan- nien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unter- streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofakto- ren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 so- wie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Hei- matstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr – über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus – keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Da-
E-4725/2021 Seite 13 ran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seit- herigen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 9.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies die Vorinstanz auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 11. November 2020 (E-319/2019). Weder die seither stattgefun- denen Entwicklungen in Sri Lanka noch die im Mehrfachgesuch vom
E. 9.4.2 Das Gericht schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz an. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug – entgegen seiner Ansicht – nicht als unzumut- bar erscheinen. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizini- sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück- kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erach- tet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei krank und leide unter Depressionen, ohne dieses Vorbringen weiter zu substan- tiieren. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen las- sen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Daran ändert auch der
E-4725/2021 Seite 14 eingereichte ärztliche Bericht, datierend vom (…), nichts. Es ist festzustel- len, dass Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fort- schritte gemacht hat; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Ge- sundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösse- ren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Be- handlungsmethoden an (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4963/2019 vom 9. April 2021 E. 8.3.3, m.w.H.). Namentlich sind psychische Probleme in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2, m.w.H.). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehr of- fen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medika- menten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zu- mutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 August 2021 vorgebrachte individuelle Situation vermöchten an diesen Feststellungen etwas zu ändern. In Bezug auf die geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden sei festzustellen, eine Rückkehr nach Sri Lanka würde keine bedrohliche medizinische Notlage schaffen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Da- mit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit ab- zuweisen ist.
E-4725/2021 Seite 15
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE], SR 173.320.2). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Entscheid als ge- genstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-4725/2021 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4725/2021 Urteil vom 7. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 verneinte das SEM dessen Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-319/2019 vom 11. November 2020 ab. Das Gericht stützte die Erwägungen des SEM, welche sich im Wesentlichen wie folgt darstellten: Zwischen der vorgebrachten Tätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in den Jahren (...) und dem Verhör durch das Militär im Jahr (...) sowie seiner Ausreise im Jahr (...) bestehe kein hinreichender Kausalzusammenhang. Weiter habe er die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden - aufgrund der engen Beziehung zu seinem verstorbenen Onkel, welcher angeblich eine wichtige Funktion innerhalb der LTTE innehatte - nicht glaubhaft darlegen können und es sei nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen. Schliesslich seien die geltend gemachten exilpolitischen Engagements höchstens marginal und würden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllen. B. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiederwägungsgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, gemäss Einschätzung eines Facharztes erlaube seine gesundheitliche Situation eine Rückschaffung nach Sri Lanka nicht; es wäre mit einer Retraumatisierung zu rechnen und es bestehe keine effektive Behandlungsmöglichkeit in Sri Lanka. Weiter sei der schriftlichen Bestätigung eines (...) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) und (...) als (...) in Sri Lanka tätig gewesen sei und sich politisch exponiert habe. Zudem hätten die Behörden nach seiner Ausreise von Personen der (...) der LTTE, welche eng mit seinem (...) verbunden gewesen seien, neue Informationen erhalten, weshalb es nicht unglaubhaft erscheine, dass er gerade im Jahr 2016 erneut ins Visier der Behörden geraten sei. Ausserdem würden die im Wiedererwägungsgesuch neu dargelegten Details zu den Finanztätigkeiten des Onkels für die LTTE, bei denen der Beschwerdeführer dabei gewesen sei und Informationen darüber habe, für das Interesse der Behörden an seiner Person sprechen. Sodann würden die eingereichten Videos der Überwachungskamera vor seinem Familienhaus zeigen, dass die Behörden im Jahr 2020 verschiedene Male nach ihm gesucht hätten. Eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich demnach als unzulässig und aufgrund der medizinischen Sachlage als unzumutbar. C. Mit Verfügung vom 10. März 2021 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass der Asylentscheid vom 17. Dezember 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 19. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und machte im Wesentlichen die gleichen Vorbringen wie im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Januar 2021 geltend. Mit Urteil E-1253/2021 vom 24. März 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Gericht erwog im Wesentlichen, das Revisionsgesuch richte sich gegen den Asylentscheid des SEM vom 17. Dezember 2018 und damit gegen eine erstinstanzliche Verfügung, welche nicht revisionsfähig sei. Die gegen diese Verfügung damals erhobene Beschwerde sei mit Urteil E-319/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2020 rechtskräftig abgewiesen worden, weshalb diese Verfügung nicht nachträglich noch in Revision gezogen werden könne. E. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch (betreffend das Urteil E- 319/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2020) ein und wiederholte im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Januar 2021 sowie im Revisionsgesuch vom 19. März 2021 gemachten Vorbringen. Mit Urteil E-1614/2021 vom 28. Mai 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht stellte fest, der eingereichte ärztliche Bericht sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2020 entstanden und damit von der Prüfung als Revisionsgrund ausgeschlossen. Weiter sei das Schreiben des in der Schweiz wohnhaften (...) beziehungsweise Landsmanns nicht datiert und ihm unabhängig davon kein erhebliches Gewicht zuzumessen, da es als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei. Aus den eingereichten Filmaufnahmen der Überwachungskamera vor seinem Familienhaus in Sri Lanka würden sich schliesslich keine Sachverhalte erkennen lassen, die geeignet wären, den Beschwerdeentscheid anders zu beurteilen. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. F. Mit Eingabe vom 11. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als «Demande d'asile multiple» bezeichnetes schriftliches Gesuch ein und brachte im Wesentlichen vor, er betätige sich in der Schweiz in hohem Masse exilpolitisch für die tamilische Sache und habe sich diesbezüglich stark exponiert, insbesondere auch in den sozialen Medien. Namentlich sei er aktives Mitglied der TYO Schweiz (Tamil Youth Organization Switzerland) und weiterer tamilischer Organisationen, habe an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen und nehme eine wichtige Funktion für die tamilische Sache innerhalb der tamilischen Diaspora ein. Aus diesem Grund befinde er sich im Visier der sri-lankischen Behörden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde ihm deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, da er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die notwendige Behandlung und Medikation in Sri Lanka nicht gewährleistet sei. G. Mit Eingabe vom 3. September 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine Ergänzung seines als «Demande d'asile multiple» bezeichneten schriftlichen Gesuchs vom 11. August 2021 ein. Er reichte dabei ein Foto zu den Akten, welches ihn anlässlich einer Gedenkveranstaltung in B._______ in Kleidung versehen mit dem Emblem der TYO und neben dem grossen Leader Vijayaratanam Sivanesan zeige, der in Sri Lanka auf einer Terrorliste stehe. Diese Fotoaufnahme sei auf der Seite der STCC (Swiss Tamil Coordinating Committee) auf (...) veröffentlich worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die sri-lankischen Behörden - aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner früheren Probleme mit den Behörden - stark für ihn interessieren würden. H. Mit Verfügung vom 29. September 2021 (eröffnet am 7. Oktober 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch vom 11. August 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr und wies die Anträge um Ansetzung einer Anhörung sowie um zusätzliche Abklärung über die Schweizerische Botschaft in Colombo ab. I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine zweite Ergänzung seines als «Demande d'asile multiple» bezeichneten schriftlichen Gesuchs vom 11. August 2021 ein. Er führte darin aus, er habe eine am 5. September 2021 stattgefundene Konferenz in C._______, Kanton D._______, zum Gedenken eines im Jahr (...) in E._______ verstorbenen Aktivisten organisiert, an welcher er persönlich und weitere Personen Reden gehalten hätten; entsprechende Aufnahmen seien in den Sozialen Medien veröffentlicht worden. Weiter habe der Beschwerdeführer als Hauptakteur und Organisator eine Demonstration vom (...) in E._______ gewirkt, welche von verschiedenen tamilischen Medien begleitet und Aufnahmen davon im Internet veröffentlicht worden seien. J. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der zweiten Ergänzung beziehungsweise der Aktenlage sehe es keinen Anlass, auf die Verfügung vom 29. September 2021 zurückzukommen. K. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. L. Am 3. November 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2021 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird eine formelle Rüge erhoben, die vorab zu beurteilen ist, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung (Anmerkung des Gerichts: am 7. Oktober 2021) der Vor-instanz mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 eine zweite Ergänzung zu seinem als «Demande d'asile multiple» bezeichnetes schriftliches Gesuch vom 11. August 2021 eingereicht. Er macht - sinngemäss - geltend, die Vorinstanz habe entschieden, ohne die neu dargelegten Tatsachen in der zweiten Ergänzung zu berücksichtigen. Damit habe sie den Grundsatz der «double instance» missachtet und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, komplexe zusätzliche Untersuchungen durchzuführen, sei die Sache zwecks Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 5.4 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Gemäss den Akten erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 29. September 2021 und diese wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 eröffnet (vgl. SEM-eAkten, Rückschein Post). Die fragliche zweite Ergänzung, datierend vom 2. Oktober 2021, reichte der Beschwerdeführer somit nach Erlass und vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung ein. Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mit Erlass der Verfügung brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass der aus ihrer Sicht rechtserhebliche Sachverhalt beziehungsweise die für sie notwendige Entscheidungsgrundlage (für den Erlass einer Verfügung) zum damaligen Zeitpunkt als erstellt galt. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung noch einmal anzuhören oder ihm Gelegenheit zu bieten, allfällige Beweismittel einzureichen oder weitere Ausführungen zu machen. Spätestens nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung (am 7. Oktober 2021) war dem Beschwerdeführer klar, dass die Verfügung bereits erlassen war und es wäre ihm offen gestanden, die mit der zweiten Ergänzung eingebrachten Vorbingen und Beweismittel in Form des zur Verfügung stehenden, geeigneten rechtlichen Instruments bei der Vorinstanz geltend zu machen. Dies tat er jedoch nicht und erhob innert Frist die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ihm daraus irgendein Nachteil entstanden wäre, denn die im Rahmen der zweiten Ergänzung geltend gemachten Vorbringen konnte er auch vor Beschwerdeinstanz uneingeschränkt einbringen, was er denn auch getan hat. 5.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.6 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.7 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit den Vorbringen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz nicht überzeugend begründen können, deswegen in Sri Lanka als separatistisch gesinnte Person, welche die LTTE wiederzubeleben versuche, gesucht zu werden. Die diversen Fotografien und Videos, auf welchen er im LTTE-Tenue als Teilnehmer von Kundgebungen neben tamilischen Führungsfiguren abgebildet sei, dienten nicht als Nachweis für seine Behauptung, ein hoher Exponent der tamilischen Diaspora zu sein. Ebenfalls gelinge es ihm nicht, konkrete und überzeugende Beweise für seine angebliche Führungsposition innerhalb exilpolitischer Gruppierungen zu liefern. Dem Bestätigungsschreiben des Präsidenten der TYO Schweiz komme diesbezüglich ein geringer Beweiswert zu. Aufgrund seines vorgebrachten exilpolitischen Engagements, welches in der Organisation, Mobilisation und Koordination von Veranstaltungen bestehe, sei nicht davon auszugehen, dass er ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden als systemrelevanter Regimekritiker auf sich gezogen habe. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, die Vorbringen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten seien glaubhaft und würden durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Weiter bleibe die Menschenrechtslage für Tamilen in Sri Lanka prekär und volatil. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm eine unmenschliche, flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung. 7. 7.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal diese weitgehend blosse Parteibehauptungen darstellen, unsubstantiiert sind und keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Namentlich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine behauptete Führungsposition innerhalb verschiedener tamilischen Organisationen in der Schweiz und die damit geltend gemachten (Führungs-) Aktivitäten (Organisation und Koordination von Veranstaltungen sowie Mobilisierung von Veranstaltungsteilnehmenden) glaubhaft darzulegen. Zwar reichte er in im Mehrfachgesuch vom 11. August 2021 ein Schreiben des Präsidenten der TYO Schweiz (in Kopie) ein, in welchem dieser die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, wenn sie diesem Beweismittel einen geringen Beweiswert zuspricht. Unabhängig davon lässt dieses Schreiben auf keine herausragende Führungsrolle des Beschwerdeführers innerhalb der tamilischen Diaspora schliessen, wird darin doch im Wesentlichen seine Mitgliedschaft, die Teilnahme an Gedenkveranstaltungen sowie seine Unterstützung von Aktivitäten der TYO bestätigt. Die eingereichten Fotos und Videoaufnahmen vermögen sodann keine über die eines einfachen Teilnehmers an Demonstrationen hinausgehende, exilpolitische Aktivität zu belegen. Es kann aufgrund dieser Beweismittel zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen für die tamilische Sache teilgenommen hat. Seine diesbezüglichen Aktivitäten beschränkten sich aber offensichtlich im Wesentlichen auf das Halten von Transparenten und Flaggen und ist demgemäss mit der Vorinstanz als niederschwellig zu bezeichnen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Aktivitäten an solchen Kundgebungen seien auch teilweise im Internet und in den Sozialen Medien veröffentlicht worden, ist vor dem Hintergrund des gut aufgestellten Nachrichtendienstes in Sri Lanka davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinen allgemeinen Ausführungen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht aufzeigt, inwiefern er davon individuell-konkret betroffen ist. 7.2 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, die neuen Vorbringen und Beweismittel vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen und hat das Mehrfachgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 9.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies die Vorinstanz auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2020 (E-319/2019). Weder die seither stattgefundenen Entwicklungen in Sri Lanka noch die im Mehrfachgesuch vom 11. August 2021 vorgebrachte individuelle Situation vermöchten an diesen Feststellungen etwas zu ändern. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sei festzustellen, eine Rückkehr nach Sri Lanka würde keine bedrohliche medizinische Notlage schaffen. 9.4.2 Das Gericht schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz an. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug - entgegen seiner Ansicht - nicht als unzumutbar erscheinen. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei krank und leide unter Depressionen, ohne dieses Vorbringen weiter zu substantiieren. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Daran ändert auch der eingereichte ärztliche Bericht, datierend vom (...), nichts. Es ist festzustellen, dass Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht hat; in den letzten Jahren wurde zunehmend in das Gesundheitswesen investiert. Staatliche Krankenhäuser sind in jeder grösseren Stadt angesiedelt, verfügen über modernes Gerät und bieten viele Behandlungsmethoden an (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4963/2019 vom 9. April 2021 E. 8.3.3, m.w.H.). Namentlich sind psychische Probleme in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2, m.w.H.). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann