Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 22. Juni 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-319/2019 vom 11. November 2020 vollumfänglich abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein «Wiedererwägungsgesuch» ein, mit dem er unter anderem beantragte, «in Anbetracht der neuen erheblichen Tatsache sei auf den Entscheid vom 17.12.2018 zurückzukommen» und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 10. März 2021 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Eingabe vom 19. März 2021 reichte der Gesuchsteller ein «Revisionsgesuch» beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte unter Anrufung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, «in Anbetracht des neuen Beweismittels sei auf den Entscheid vom 17.12.2018 zurückzukommen» und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. F. Mit Urteil E-1253/2021 vom 24. März 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das "Revisionsgesuch" im Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, das Gesuch richte sich gegen die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018, wobei es sich um eine erstinstanzliche Verfügung handle, die nicht revisionsfähig sei, sondern einzig mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar (gewesen) sei und der Gesuchsteller habe von diesem Recht bereits Gebrauch gemacht. Dieselbe Verfügung könne nicht nachträglich noch in Revision gezogen werden, weshalb die Eintretensvoraussetzungen schon aus diesem Grund nicht erfüllt seien. G. Mit als Revisionsgesuch bezeichneter Eingabe vom 6. April 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2021) liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertretung beantragen, es sei festzustellen, dass das Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung habe, es sei auf einen Kostenvorschuss und die Kostenauferlegung zu verzichten, es sei die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, in "Anbetracht des neuen Beweismittels sei auf das Urteil vom 11.11.2020 zurückzukommen und unserem Mandanten sei hierzulande Asyl zu gewähren", eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In der Eingabe wurden als "neue wichtige" Beweismittel aufgeführt: "1. Bericht von Dr. med. B._______ vom 06.12.2020. 2. Bestätigungsschreiben verfasst durch C._______ bzgl. weiteren wichtigen Informationen zur (...) Tätigkeit des Gesuchstellers. 3. Erklärungen zum behördlichen Interesse sowie Details zu Finanztätigkeiten. 4. Filmmaterial zur aktuellen Verfolgung". H. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 wurde das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgewiesen. Auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung wurden abgewiesen und verfügt, der Gesuchsteller habe innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. I. Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist einbezahlt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen(vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Revisionsgesuch stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, dessen formelle Voraussetzungen zu prüfen sind, bevor ein bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt neu beurteilt werden kann. Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist. Das vorliegend, wie nachstehend festzustellen ist, einzig grundsätzlich der revisionsrechtlichen Prüfung zugängliche Beweismittel datiert vom 6. November 2020. Der Gesuchsteller hat dieses Beweismittel den schweizerischen Asylbehörden am 25. Januar 2021 zwar unter einem falschen Rechtstitel eingereicht, was ihm aber - auch in Berücksichtigung der anschliessenden Verfahren - im vorliegenden Verfahren bezüglich der Fristwahrung nicht zum Nachteil gereichen soll. Damit ist von der Fristwahrung im Sinne von Art. 124 Bst. d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszugehen. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. Demgegenüber ist die Frist zur Anrufung von Youtube-Videos aus den Jahren 2016 und 2017 (vgl. Revisionsgesuch S. 4 f.) nicht eingehalten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und macht geltend, es lägen neue Beweismittel vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der Frage der Flüchtlingseigenschaft oder des Vollzuges der Wegweisung zu führen. Dabei hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-319/2019 vom 11. November 2020 bezüglich des ordentlichen Beschwerdeverfahrens als Beurteilungsgrundlage und rechtskräftige res iudicata zu gelten.
E. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist erforderlich, dass es der um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, die neuen Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen. Demnach gelten entsprechende Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG, vgl. zum Ganzen näher BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1;Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O. Rz. 5.47). Ein auf nachträglich aufgefundene Beweismittel gestütztes Revisionsgesuch kann nur gutgeheissen werden, wenn diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestanden haben (vgl. BVGE 2013/22); somit sind Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, als Revisionsgrund ausgeschlossen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG). Zudem müssen die Beweismittel rechtserheblich sein, das heisst geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt derart zu verändern, dass die Entscheidung anders ausfällt. Daraus ergibt sich, dass mit Revisionsgesuchen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in jedem Fall geltend gemacht werden muss, dem ursprünglichen Entscheid sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils), obwohl die entscheidende Behörde in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt als falsch zu erkennen, wenn die nun vorliegenden Beweismittel bereits aufgefunden gewesen wären.
E. 3.4 Der vom Gesuchsteller eingereichte ärztliche Bericht beziehungsweise Kommentar stammt vom 6. Dezember 2020 und ist demnach nach Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids E-319/2019 vom 11. November 2020 entstanden. Er ist somit von der Prüfung als Revisionsgrund ausgeschlossen.
E. 3.5 Das eingereichte Schreiben eines in der Schweiz wohnhaften Landsmannes des Gesuchstellers ist nicht datiert und es wird dem Gericht verwehrt zu beurteilen, ob dieses überhaupt in zeitlicher Hinsicht einer Prüfung unter den revisionsrechtlichen Bestimmungen zugänglich wäre. Abgesehen davon ist diesem Schreiben beweismässig kein erhebliches Gewicht beizumessen. Es überschreitet den Wert eines Gefälligkeitsschreibens nicht und sein Inhalt ist offenkundig nicht tauglich und somit nicht geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt auf eine Art zu verändern, als dass das Urteil des BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 anders ausgefallen wäre, zumal der entsprechend im Wesentlichen geltend gemachte Sachverhalt in diesem Schreiben bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeurteils bildete.
E. 3.6 Der Gesuchsteller reichte im Weiteren acht Filmaufnahmen einer Überwachungskamera vom 6. November 2020 (Aufnahmen 1-8) und eine vom 23. November 2020 (Aufnahme 9) auf Bildträgern einer CD zu den Akten. Die Filmaufnahme 9 stammt vom 23. November 2020 und ist damit nach Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids E-319/2019 vom 11. November 2020 entstanden, womit sie von der Prüfung als Revisionsgrund ausgeschlossen ist. Diesbezüglich kann dennoch auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 10. März 2021 verwiesen werden, wonach die unzureichend dokumentierte Situation in der Filmaufnahme 9 den Schluss nicht zulässt, der Gesuchsteller wäre in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen nach Art. 3 AsylG ausgesetzt, und wonach selbst unter der Annahme, dass es sich dabei tatsächlich um einen real zugetragenen Besuch von Polizisten im Haus seiner Mutter handeln würde, damit der Grund des Besuchs oder gar seine angeblich flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungslage nicht dargetan ist.
E. 3.7 Die Filmaufnahmen 1-8 datieren vom 6. November 2020 und sind demnach als vor dem Urteil des BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 entstandene Beweismittel grundsätzlich der revisionsrechtlichen Prüfung zugänglich. Wie sich aus der Visierung der aus Standkameras gewonnenen Videoaufnahmen 1-8 ergibt, entsprechen diese im Wesentlichen dem Inhalt der Filmaufnahme 9. Es lassen sich daraus offenkundig keine Sachverhalte erkennen, die geeignet wären, die Beurteilungsgrundlage in rechtserheblicher Weise derart neu zu gestalten, als dass die Entscheidung des Urteils E-319/2019 vom 11. November 2020 anders ausgefällt worden wäre. Die Filmaufnahmen 1-8 haben revisionsrechtlich als unerheblich zu gelten.
E. 3.8 Die weiteren Ausführungen im vorliegenden Revisionsgesuch nehmen sich letztlich als Urteilskritik am ordentlichen Beschwerdeentscheid des BVGer E-319/2019 aus, was einer Prüfung im Rahmen der Revisionsbestimmungen nicht zugänglich ist.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich relevanten Gründe darzutun vermochte. Das Gesuch um Revision des Urteils des BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 1'500.- festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen wurde. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1614/2021 Urteil vom 28. Mai 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils des BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020; N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 22. Juni 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-319/2019 vom 11. November 2020 vollumfänglich abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein «Wiedererwägungsgesuch» ein, mit dem er unter anderem beantragte, «in Anbetracht der neuen erheblichen Tatsache sei auf den Entscheid vom 17.12.2018 zurückzukommen» und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 10. März 2021 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Eingabe vom 19. März 2021 reichte der Gesuchsteller ein «Revisionsgesuch» beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte unter Anrufung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, «in Anbetracht des neuen Beweismittels sei auf den Entscheid vom 17.12.2018 zurückzukommen» und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. F. Mit Urteil E-1253/2021 vom 24. März 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das "Revisionsgesuch" im Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, das Gesuch richte sich gegen die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018, wobei es sich um eine erstinstanzliche Verfügung handle, die nicht revisionsfähig sei, sondern einzig mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar (gewesen) sei und der Gesuchsteller habe von diesem Recht bereits Gebrauch gemacht. Dieselbe Verfügung könne nicht nachträglich noch in Revision gezogen werden, weshalb die Eintretensvoraussetzungen schon aus diesem Grund nicht erfüllt seien. G. Mit als Revisionsgesuch bezeichneter Eingabe vom 6. April 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2021) liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertretung beantragen, es sei festzustellen, dass das Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung habe, es sei auf einen Kostenvorschuss und die Kostenauferlegung zu verzichten, es sei die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, in "Anbetracht des neuen Beweismittels sei auf das Urteil vom 11.11.2020 zurückzukommen und unserem Mandanten sei hierzulande Asyl zu gewähren", eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In der Eingabe wurden als "neue wichtige" Beweismittel aufgeführt: "1. Bericht von Dr. med. B._______ vom 06.12.2020. 2. Bestätigungsschreiben verfasst durch C._______ bzgl. weiteren wichtigen Informationen zur (...) Tätigkeit des Gesuchstellers. 3. Erklärungen zum behördlichen Interesse sowie Details zu Finanztätigkeiten. 4. Filmmaterial zur aktuellen Verfolgung". H. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 wurde das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgewiesen. Auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung wurden abgewiesen und verfügt, der Gesuchsteller habe innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. I. Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen(vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Revisionsgesuch stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, dessen formelle Voraussetzungen zu prüfen sind, bevor ein bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt neu beurteilt werden kann. Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist. Das vorliegend, wie nachstehend festzustellen ist, einzig grundsätzlich der revisionsrechtlichen Prüfung zugängliche Beweismittel datiert vom 6. November 2020. Der Gesuchsteller hat dieses Beweismittel den schweizerischen Asylbehörden am 25. Januar 2021 zwar unter einem falschen Rechtstitel eingereicht, was ihm aber - auch in Berücksichtigung der anschliessenden Verfahren - im vorliegenden Verfahren bezüglich der Fristwahrung nicht zum Nachteil gereichen soll. Damit ist von der Fristwahrung im Sinne von Art. 124 Bst. d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszugehen. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. Demgegenüber ist die Frist zur Anrufung von Youtube-Videos aus den Jahren 2016 und 2017 (vgl. Revisionsgesuch S. 4 f.) nicht eingehalten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und macht geltend, es lägen neue Beweismittel vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der Frage der Flüchtlingseigenschaft oder des Vollzuges der Wegweisung zu führen. Dabei hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-319/2019 vom 11. November 2020 bezüglich des ordentlichen Beschwerdeverfahrens als Beurteilungsgrundlage und rechtskräftige res iudicata zu gelten. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist erforderlich, dass es der um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, die neuen Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen. Demnach gelten entsprechende Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG, vgl. zum Ganzen näher BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1;Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O. Rz. 5.47). Ein auf nachträglich aufgefundene Beweismittel gestütztes Revisionsgesuch kann nur gutgeheissen werden, wenn diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestanden haben (vgl. BVGE 2013/22); somit sind Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, als Revisionsgrund ausgeschlossen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG). Zudem müssen die Beweismittel rechtserheblich sein, das heisst geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt derart zu verändern, dass die Entscheidung anders ausfällt. Daraus ergibt sich, dass mit Revisionsgesuchen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in jedem Fall geltend gemacht werden muss, dem ursprünglichen Entscheid sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils), obwohl die entscheidende Behörde in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt als falsch zu erkennen, wenn die nun vorliegenden Beweismittel bereits aufgefunden gewesen wären. 3.4 Der vom Gesuchsteller eingereichte ärztliche Bericht beziehungsweise Kommentar stammt vom 6. Dezember 2020 und ist demnach nach Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids E-319/2019 vom 11. November 2020 entstanden. Er ist somit von der Prüfung als Revisionsgrund ausgeschlossen. 3.5 Das eingereichte Schreiben eines in der Schweiz wohnhaften Landsmannes des Gesuchstellers ist nicht datiert und es wird dem Gericht verwehrt zu beurteilen, ob dieses überhaupt in zeitlicher Hinsicht einer Prüfung unter den revisionsrechtlichen Bestimmungen zugänglich wäre. Abgesehen davon ist diesem Schreiben beweismässig kein erhebliches Gewicht beizumessen. Es überschreitet den Wert eines Gefälligkeitsschreibens nicht und sein Inhalt ist offenkundig nicht tauglich und somit nicht geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt auf eine Art zu verändern, als dass das Urteil des BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 anders ausgefallen wäre, zumal der entsprechend im Wesentlichen geltend gemachte Sachverhalt in diesem Schreiben bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeurteils bildete. 3.6 Der Gesuchsteller reichte im Weiteren acht Filmaufnahmen einer Überwachungskamera vom 6. November 2020 (Aufnahmen 1-8) und eine vom 23. November 2020 (Aufnahme 9) auf Bildträgern einer CD zu den Akten. Die Filmaufnahme 9 stammt vom 23. November 2020 und ist damit nach Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids E-319/2019 vom 11. November 2020 entstanden, womit sie von der Prüfung als Revisionsgrund ausgeschlossen ist. Diesbezüglich kann dennoch auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 10. März 2021 verwiesen werden, wonach die unzureichend dokumentierte Situation in der Filmaufnahme 9 den Schluss nicht zulässt, der Gesuchsteller wäre in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen nach Art. 3 AsylG ausgesetzt, und wonach selbst unter der Annahme, dass es sich dabei tatsächlich um einen real zugetragenen Besuch von Polizisten im Haus seiner Mutter handeln würde, damit der Grund des Besuchs oder gar seine angeblich flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungslage nicht dargetan ist. 3.7 Die Filmaufnahmen 1-8 datieren vom 6. November 2020 und sind demnach als vor dem Urteil des BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 entstandene Beweismittel grundsätzlich der revisionsrechtlichen Prüfung zugänglich. Wie sich aus der Visierung der aus Standkameras gewonnenen Videoaufnahmen 1-8 ergibt, entsprechen diese im Wesentlichen dem Inhalt der Filmaufnahme 9. Es lassen sich daraus offenkundig keine Sachverhalte erkennen, die geeignet wären, die Beurteilungsgrundlage in rechtserheblicher Weise derart neu zu gestalten, als dass die Entscheidung des Urteils E-319/2019 vom 11. November 2020 anders ausgefällt worden wäre. Die Filmaufnahmen 1-8 haben revisionsrechtlich als unerheblich zu gelten. 3.8 Die weiteren Ausführungen im vorliegenden Revisionsgesuch nehmen sich letztlich als Urteilskritik am ordentlichen Beschwerdeentscheid des BVGer E-319/2019 aus, was einer Prüfung im Rahmen der Revisionsbestimmungen nicht zugänglich ist.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich relevanten Gründe darzutun vermochte. Das Gesuch um Revision des Urteils des BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 1'500.- festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen wurde. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: