Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Autonome Region Kurdistan) verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) August 2015 auf dem Landweg. Am 28. August 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 16. September 2015 summarisch befragt. Am 27. Juli 2016 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört, und am 8. März 2018 erfolgte eine ergänzende Anhörung. B.a Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Asylgründe an, sich an den Religionsvorstellungen des sogenannten Islamischen Staates (IS) zu stören. Als einfacher Soldat der Peschmerga habe er im Dienst zudem beobachtet, wie schlecht seinesgleichen in den Peschmerga-Strukturen behandelt worden sei. Nach einem Angriff des IS habe er sich am (...) 2014 den Peschmerga angeschlossen. Zuvor sei er als (...) tätig gewesen. Im März oder April 2015 habe er einmal an Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe lediglich einmal Probleme mit einer Privatperson - nämlich einem zahlungsunwilligen Kunden - gehabt. B.b An der Anhörung vom 27. Juli 2016 nannte der Beschwerdeführer Probleme mit seinem Onkel als alleinigen Ausreisegrund. Dieser habe nach dem Tod seines Vaters zunächst seine Mutter und später auch noch eine weitere Frau geheiratet. Er habe diesen Onkel als gewaltsam erlebt und dieser sei ihm gegenüber wiederholt handgreiflich geworden. Zudem habe er ihm sein Salär abgeben müssen. Ihn anzuzeigen, sei erfolglos geblieben, da er nach kurzer Zeit jeweils wieder freigelassen worden sei. Im Juni 2016 habe dieser Onkel seine Mutter umgebracht. Sein Onkel habe ihn nach dem Einmarsch des IS am (...) 2014 für den Dienst bei den Peschmerga registrieren lassen. Er habe einmal an Kampfhandlungen teilgenommen. Vor seiner Ausreise habe er seine Waffe dem Kompaniechef zurückgegeben und diesen gebeten, seinen Namen zu löschen. B.c An der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, von 2010 bis zu seiner Ausreise als Kämpfer bei den Peschmerga tätig und an zahlreichen Orten stationiert gewesen zu sein. Er habe seinem Vorgesetzten seine Absicht, das Land zu verlassen, zwar mitgeteilt, ihm aber dann die Waffe nicht abgegeben. Vielmehr habe er sie zwecks Rückgabe bei seinem Onkel gelassen und wisse nicht, was damit geschehen sei. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er aufgrund der nicht abgegebenen Waffe Schwierigkeiten mit den Behörden zu befürchten, und es drohe ihm eine Verhaftung. Sein Bruder sei nach seiner Ausreise deswegen festgenommen worden. Schliesslich gab er zu Protokoll, er sei auch ausgereist, weil sein Onkel ihn ständig schlecht behandelt habe und er ihm jeweils sein Salär habe abgeben müssen. Als der Onkel erfahren habe, dass er in der Schweiz eine Syrerin geheiratet habe, habe er ihm physische Gewalt im Falle seiner Rückkehr angedroht, da er jemanden aus seinem Umfeld hätte heiraten sollen. B.d Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylverfahrens mit Schreiben vom 17. März 2017 (vgl. act. A17/1) erstmals seine Beziehung mit der syrischen Staatsangehörigen C._______ (N [...], E-4715/2019)aktenkundig. Über den Abschluss des eingeleiteten Verfahrens zur Ehevorbereitung (vgl. act. A22/3) finden sich in den Akten keine Hinweise. B.e Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über dessen Zusammenleben mit seiner Part-nerin. Überdies sympathisiere er mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und nehme in der Schweiz seit einiger Zeit an Demonstrationen gegen die Türkei teil. Aus diesem Grund sei sein Bruder im Nordirak von den Asayish (Geheimdienst der Autonomen Kurdenregion) festgenommen worden. Er selbst sei von den Asayish per Viber kontaktiert worden und man habe ihm gedroht, seinem Bruder etwas anzutun, sollte er sich weiter für die PKK engagieren. Nachdem er diese Mitteilung ignoriert habe, habe er ein Bild seines schwerverletzten Bruders erhalten. Seine Schwester habe ihm daraufhin ausgerichtet, dass er den Asayish Fr. 10'000.- überweisen müsse, da sie seinen Bruder sonst weiter behelligen und schlimmstenfalls gar töten würden. B.f Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Peschmerga-Ausweis, mehrere Fotos aus seiner Zeit bei den Peschmerga, ein Bild seines schwerverletzten Bruders sowie Kopien medizinischer Unterlagen betreffend zwei Schwestern und einen Onkel im Irak zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. August 2019 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Er hielt zudem fest, dass über das vorliegende Verfahren aufgrund des engen Sachzusammenhangs koordiniert mit dem Verfahren E-4715/2019 seiner Lebenspartnerin und Kinder zu befinden sei. Überdies wurde die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 24. Oktober 2019 zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 30. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H. Mit Eingabe vom 27. November 2019 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist und hielt dabei an seinen Rechtsbegehren fest. Der Eingabe lag überdies die Vaterschaftsanerkennung für das erste gemeinsame Kind (geboren am [...]) des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin, die Anerkennungerklärung für (...) Kind (geboren am [...]) sowie die gemeinsame elterliche Sorgerechtserklärung für beide Kinder bei.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid zum einen mit den jeweils abweichenden Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend seine Asylgründe anlässlich der drei Befragungen. Zudem seien auch die einzelnen Vorbringen - namentlich die Schwierigkeiten mit seinem Onkel und die Tätigkeit bei den Peschmerga insgesamt - in sich widersprüchlich ausgefallen. Sowohl die Abweichungen als auch die inneren Widersprüche würden sich nicht durch das gesundheitliche Befinden des Beschwerdeführers erklären lassen, obwohl insbesondere eine psychische Beeinträchtigung im Rahmen der ersten Anhörung aktenkundig sei. Es sei dem Beschwerdeführer weder gelungen, die Fluchtgründe betreffend seinen Onkel noch diejenigen betreffend die Waffe glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sympathisiere in der Schweiz mit der PKK, weswegen sein Bruder von den Asayish festgenommen worden und er selbst von ihnen kontaktiert sowie erpresst worden sei, würden diese Vorbringen konstruiert und nicht überzeugend anmuten.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, seine Aussagen im Rahmen der ersten Anhörung könnten aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung zu diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Insbesondere die zahlreichen Kampfeinsätze bei den Peschmerga seien für ihn traumatisierend gewesen, weshalb er die entsprechenden Ereignisse im Sinn eines Schutzmechanismus mental verdrängt und beispielsweise zu Beginn lediglich einen militärischen Einsatz erwähnt habe. Als sich sein psychischer Zustand in der Folge stabilisiert habe, sei er anlässlich der ergänzenden Anhörung schliesslich imstand gewesen, wahrheitsgetreu über seinen Dienst bei den Peschmerga zu berichten. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu erleiden, da er den Dienst bei den Peschmerga quittiert habe ohne seine Waffe abgegeben zu haben. Sein Onkel habe ihm die Waffe abgenommen und sein nunmehr verstorbener Bruder sei nach seiner Ausreise wegen der fehlenden Waffe festgenommen worden. Seitens dieses tyrannischen Onkels habe er ebenfalls Nachteile zu befürchten. Sein Bruder sei an den Folgen eines körperlichen Angriffs durch die Asayish gestorben. Diese hätten seinen Bruder aufgrund seines Engagements zur Unterstützung der PKK angegriffen und ihn dadurch dazu bewegen wollen, seine Unterstützung einzustellen. Im Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in seinem Heimatstaat gehabt. Im Übrigen müsse die vorläufige Aufnahme seiner Verlobten und der gemeinsamen Kinder gemäss bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch zu seiner vorläufigen Aufnahme führen. Aufgrund ihrer Beziehung mit einem Muslim habe seine yezidische Verlobte zudem Nachteile - sowohl seitens seiner Familie als auch der yezidischen Glaubensgemeinschaft an sich - zu befürchten.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest und führte zudem ergänzend aus, dass das Versterben des Bruders infolge der schweren Verletzungen, die in der Eingabe vom 19. Dezember 2018 dargelegt worden seien, als unbelegte Parteibehauptung zu qualifizieren sei. Ebenfalls unbelegt sei die geltend gemachte Verfolgung seiner yezidische Partnerin infolge ihrer Beziehung mit einem Muslim. Es sei zudem hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder in Syrien noch im Nordirak von einer Kollektivverfolgung aufgrund der yezidischen Religionszugehörigkeit auszugehen.
E. 3.4 Im Rahmen seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und ergänzte im Wesentlichen, dass seine Familienmitglieder im Nordirak nunmehr Kenntnis von der yezidischen Religions-zugehörigkeit seiner Verlobten hätten, weshalb die Gefahr aufgrund der Beziehung nun konkreter sei. Überdies führte er an, den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern mittlerweile ganz abgebrochen zu haben.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass dem vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Abweisung des Asylgesuchs im Ergebnis zuzustimmen ist. Das Gericht begründet diese Einschätzung - anders als die Vorinstanz - mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubsti-tution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 6.1 Im Rahmen der BzP begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise zunächst damit, dass er mit der Religionsauffassung des IS nicht einverstanden gewesen sei. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund dieser Einstellung gezielte Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte, weshalb diesem Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zukommt.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung ausführt, er habe den Dienst bei den Peschmerga quittiert ohne seine Waffe zurückzugeben, stützen sich diesbezügliche Befürchtungen von Nachteilen nicht auf ein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, aufgrund der nicht zurückgegebenen Waffe im Falle seiner Rückkehr tatsächlich eine Haftstrafe drohen würde (vgl. act. A34/19 F78), wäre nicht von asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Die befürchteten Nachteile sind als disziplinar- oder allenfalls militärstrafrechtliche Konsequenzen ohne asylrechtlichen Bezug zu qualifizieren. Eine diesbezügliche Festnahme oder gar Haftstrafe würde nicht an ein asylrelevantes Motiv anknüpfen, sondern aufgrund der Dienstvorschriften erfolgen, denen Peschmerga-Angehörige unterstehen.
E. 6.3 Ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ist aufgrund der innerfamiliären Auseinandersetzung mit dem Onkel des Beschwerdeführers zu bejahen (vgl. act. A34/19 F92):
E. 6.3.1 Dies betrifft zum einen die Probleme finanzieller Natur, die der Beschwerdeführer mit dem Onkel gehabt haben will. Hier mangelt es bereits von vornherein an einem Motiv nach Art. 3 AsylG.
E. 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Onkel habe ihn aufgrund seiner religiösen Trauung mit einer Syrerin yezidischer Glaubenszugehörigkeit bedroht, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch den Onkel an die heimatlichen Behörden wenden kann, da gemäss BVGE 2008/4 die Sicherheits- und Justizbehörden des kurdischen Autonomiegebiets grundsätzlich willens und in der Lage sind, den Bewohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.1-6.7). Diese Einschätzung wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit.
E. 6.3.3 Vorliegend finden sich keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens oder der Schutzfähigkeit der Behörden. Der Beschwerdeführer macht zwar unterschiedliche Angaben zur Anzeigeerstattung gegen seinen Onkel respektive zur Dauer der Aufenthalte seines Onkels im Gefängnis, dennoch berichtet er wiederholt, wie der Onkel von den Behörden jeweils mitgenommen worden sei (vgl. act. A12/11 F67 ff. sowie act. A34/19 F31 und F90). Dass der Onkel teilweise nach ein bis zwei Stunden wieder freigelassen worden sei, steht dem Schutzwillen respektive der Schutzfähigkeit der Behörden nicht entgegen, da aus den Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere nicht ersichtlich wird, unter welchen Umständen der Onkel jeweils freigelassen wurde. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Onkel sich seine Freilassung durch Geldzahlungen an einen Offizier erkauft habe, nichts zu ändern (vgl. act. A34/19 F33).
E. 6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Onkel habe ihn aufgrund seiner religiösen Trauung mit einer Syrerin bedroht (vgl. act. A34/19 F37), kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden, da der Beschwerdeführer sich im Falle einer innerfamiliären Auseinandersetzung nach seiner Rückkehr an die heimatlichen Behörden wenden könnte. Vor diesem Hintergrund kommt der geltend gemachten Gefahr der Nachstellung seitens des Onkels keine asylrechtliche Relevanz zu.
E. 6.4 In seinem Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder, der von den Asayish angegriffen worden sei, sei inzwischen seinen Verletzungen erlegen. Diese Verletzungen würden von einem Angriff im Dezember 2018 stammen, mit dem man ihn habe erpressen wollen, seine Unterstützung der PKK in der Schweiz einzustellen. Seine Schwester habe ihm ausgerichtet, dass er aufgefordert worden sei, den Asayish 10'000 Franken zu überweisen, weil diese gedroht hätten, dem Bruder im Unterlassungsfall weiter nachzustellen. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar den Tod seines Bruders (vgl. Beschwerde S. 5), macht allerdings im späteren Verfahrensverlauf keine weiteren Behelligungen, Drohungen oder Erpressungsversuche durch die Asayish geltend (weder gegen ihn noch gegen andere Familienmitglieder gerichtete). Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen, wie die Asayish von seiner Sympathie für die PKK erfahren haben sollen und weshalb sie infolge-dessen Geld von ihm hätten erpressen wollen. Aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens sowie dessen geringen Substanziierungsgrades mutet das Vorbringen - wie die Vorinstanz zu Recht fest-gehalten hat - insgesamt konstruiert an, weshalb an dessen Glaubhaftigkeit erhebliche Zweifel bestehen. Angesichts des langen Zeitraums während dem keine weiteren Behelligungen oder diesbezüglichen Ereignisse geltend gemacht wurden, ist zudem ohnehin fraglich, inwiefern selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit überhaupt noch vom Bestehen einer unmittelbar drohenden Gefahr auszugehen wäre.
E. 6.5 In Anbetracht der mangelnden Asylrelevanz der zentralen Vorbringen erübrigt es sich, in diesem Zusammenhang auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf sein Aussageverhalten im vor-instanzlichen Verfahren einzugehen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer Verfügung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer, seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen syrischen Verlobten und ihrem damals noch einzigen gemeinsamen Kind zumutbar sei, das Familienleben im Nordirak zu führen. Weder aus den Akten des Beschwerdeführers noch aus denjenigen seiner Verlobten ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie im Nordirak aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Insbesondere angesichts des familiären Beziehungsnetzes, dessen finanzieller Tragfähigkeit sowie der Berufserfahrung des Beschwerdeführers könne eine individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht werden. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl rechtfertige sich keine andere Einschätzung.
E. 8.2 In seinem Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Einheit der Familie gestützt auf Art. 44 AsylG. An der tatsächlich gelebten Beziehung bestünden keine Zweifel und seine Verlobte verfüge über ein mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehenden Anwesenheitsrecht (vorläufige Aufnahme). Die Vorinstanz habe es allerdings unterlassen, eine sorgfältige Abklärung vorzunehmen, ob es der Verlobten und den Kindern des Beschwerdeführers individuell zumutbar wäre, sich in dessen Heimatland niederzulassen. Die von der Vorinstanz angefügten Informationen zur Möglichkeit, im Nordirak ein Bleiberecht zu erhalten, würden sich auf veraltete Quellen stützen, womit die zugrunde gelegte Rechtslage nicht mehr als aktuell gelten könne. Die Vorinstanz habe sich nicht zur Zumutbarkeit eines Verbleibs der Verlobten und der Kinder im Nordirak geäussert und insbesondere ihre yezidische Religionszugehörigkeit gänzlich ausser Acht gelassen. Durch ihre Beziehung mit einem Muslim verstosse sie einerseits gegen die Heiratsregeln ihrer Religionsgemeinschaft und andererseits sei die Lage der Yeziden im Nordirak aufgrund der dort ansässigen islamischen Gruppierungen nach wie vor problematisch. Nebst Verfolgungshandlungen seitens ihrer erweiterten Familie und der yezidischen Glaubensgemeinschaft an sich, habe sie zudem auch Probleme mit dem Onkel des Beschwerdeführers zu befürchten, der ebenfalls nicht mit der Beziehung einverstanden sei. In der Replik machte der Beschwerdeführer konkretisierend geltend, seine Familie habe mittlerweile von der yezidischen Religionszugehörigkeit seiner Partnerin erfahren und insbesondere sein Onkel störe sich daran. Überdies würden die alltäglichen Verhaltensweisen seiner Verlobten deren Religionszugehörigkeit verraten, weshalb es ihnen nicht möglich sei, diese (und somit den offensichtlichen Verstoss gegen die entsprechenden Heiratsregeln) geheim zu halten.
E. 8.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung hat der Ehegatte einer Person, die vorläufig aufgenommen wurde, unter gewissen Umständen Anspruch auf einen Einbezug in die vorläufige Aufnahme (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 insbes. E. 10 f.). Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer und seine Verlobte reichten mit Schreiben vom 2. Juni 2017 ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt D._______ ein (vgl. act. A22/3), nachdem die Beziehung mit Schreiben 17. März 2017 gegenüber der Vorinstanz erstmals Erwähnung fand (vgl. act. A17/1). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz darüber, dass er und seine Verlobte offiziell seit dem 1. Dezember 2018 in einem gemeinsamen Haushalt leben (vgl. act. A38/4). Ebenfalls im gemeinsamen Haushalt leben heute die beiden Kinder des Beschwerdeführers und seiner Verlobten, deren Vaterschaft im Zeitpunkt des Entscheids anerkannt ist und deren Sorgerecht sich die Eltern teilen. Der Beschwerde-führer gab im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zudem zu Protokoll, sich religiös getraut zu haben (vgl. act. A34/19 F41 ff.). Aus den Akten ergeben sich indessen keine Hinweise auf eine unterdessen erfolgte standesamtliche Eheschliessung. Angesichts dieser Ausgangslage ist vom Bestehen einer intakten und dauerhaft gelebten eheähnlichen Konkubinats-beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner vorläufig in der Schweiz aufgenommenen, syrischen Verlobten auszugehen. Diese Auffassung vertrat auch das SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 8).
E. 8.3.3 Somit besteht ein grundsätzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Verlobten und ihren gemeinsamen Kindern, sofern dem keine besonderen Umstände entgegenstehen.
E. 8.3.4 Vorliegend handelt es sich allerdings um ein gemischt-nationales Paar, weshalb der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss zumutbar sein kann, sofern sich die Familie im Heimatland des nicht gefährdeten Ehegatten niederlassen kann (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 31 E. 8.c).
E. 8.4.1 Wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht wird, lässt die Vorinstanz die Religionszugehörigkeit seiner Verlobten in der angefochtenen Verfügung gänzlich ausser Acht. Auch in der an seine Verlobte adressierten Verfügung vom 14. August 2019 unterlässt die Vorinstanz eine eingehende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf sie und ihr Kind (respektive nunmehr ihren Kindern) in den Nordirak. Das SEM beschränkt sich auf den Hinweis, eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 44 AsylG hinsichtlich der Einheit der Familie habe ergeben, dass das gemeinsame Familienleben auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers gelebt werden könne (vgl. N [...] act. A44 [Asylentscheid] S. 4).
E. 8.4.2 Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, es sei weder in Syrien noch im Nordirak von einer Kollektivverfolgung der yezidischen Religionsgemeinschaft auszugehen, genügt diese Feststellung den Anforderungen an die individuelle Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen von Art. 44 AsylG klarerweise nicht (vgl. BVGE 2014/13 E. 8.1). In ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren E-4715/2019 der Verlobten äusserte sich das SEM ebenso wenig zur Zumutbarkeit des gemeinsamen Familienlebens im Nordirak, sondern beschränkt sich auf einen Hinweis zur generellen Möglichkeit für syrische Staatsangehörige entsprechende Ausweispapiere zu erhalten.
E. 8.4.3 Vorliegend erfolgte somit keine ausreichende Prüfung, ob der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak für die Familie (insbesondere für die vorläufig aufgenommene Frau und ihre Kinder) als zumutbar erachtet werden kann. Die vom SEM in dieser Frage vertretene Haltung ist letztlich auch insoweit nicht nachvollziehbar, als beim Prüfungsergebnis der Vorinstanz zu Art. 44 AsylG konsequenterweise von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme für die Frau und das (damals einzige) Kind hätte abgesehen und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien - hätte angeordnet werden müssen.
E. 8.4.4 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber auch festzuhalten, dass dem angefochtenen Entscheid keinerlei Auseinandersetzung mit den erheblichen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers (und deren mögliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung) zu entnehmen ist.
E. 8.4.5 Die Verfügung des SEM vermag somit im Wegweisungsvollzugspunkt nicht zu überzeugen. Von einer Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zum neuen Entscheid kann aber deshalb abgesehen werden, weil bei der heutigen Aktenlage im Ergebnis klar von der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist und reformatorisch zugunsten des Beschwerdeführers entschieden werden kann.
E. 8.5.1 Weder die Verlobte noch die Kinder des Beschwerdeführers haben einen Bezug zu dessen Heimatstaat respektive Heimatregion. Somit könnte die Verlobte im Nordirak nicht auf eigenes Beziehungsnetz zurückgreifen. Sie müsste sich demnach gänzlich auf dasjenige ihres Verlobten stützen, was - ungeachtet des geltend gemachten Kontaktabbruchs zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Familie - wiederum der Zumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung in den Drittstaat abträglich ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8).
E. 8.5.2 Die Verlobte ist zwar ebenfalls kurdischer Ethnie, jedoch gehört sie im Gegensatz zum muslimischen Beschwerdeführer dem yezidischen Glauben an. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, kann zwar im Nordirak nicht von einer Kollektivverfolgung - respektive kollektiven Gefährdung - der yezidischen Religionsgemeinschaft ausgegangen werden. Dennoch stellt die Religionszugehörigkeit der Verlobten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall einen Umstand dar, der dem Vollzug ihrer Wegweisung entgegensteht. Auch wenn keine Kollektivverfolgung vorliegt, sind Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft aufgrund ihres Glaubens dem Risiko von Behelligungen und Übergriffen durch islamistische Extremisten ausgesetzt; es wäre davon auszugehen, dass die gelebte Beziehung zu einem Muslim einen zusätzlichen Anknüpfungspunkt für derartige Behelligungen bilden würde. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik nachvollziehbar fest, dass seine Verlobte aufgrund ihrer Verhaltensweise nach aussen hin eindeutig als Yezidin erkennbar sei (vgl. Replik S. 3). Hinzu kommt, dass sich die in die kurdische Autonomiezone geflüchteten Yeziden sehr schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sehen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, May 2019 [https://www.refworld. org/docid/5cd156657.html, abgerufen am 28. Mai 2020], S. 2 ff.). Die fehlende Verwurzelung und das mangelnde soziale Beziehungsnetz der Verlobten in der Heimatregion des Beschwerdeführers treten vor diesem Hintergrund erschwerend hinzu und führen letztlich zur Einschätzung, wonach es der yezidischen Verlobten nicht zumutbar ist, auf ihren Schutzstatus in der Schweiz zu verzichten und sich im Nordirak niederzulassen, um dort ihr Familienleben zu leben. Wie es sich diesbezüglich mit den gemeinsamen Kindern verhält, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben.
E. 8.6 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind praxisgemäss alternativer Natur, weshalb sich angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit für die Partnerin des Beschwerdeführers, das gemeinsame Familienleben im Nordirak zu leben, weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. So kann letztlich auch offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer selbst, wäre er alleinstehend, durch den Vollzug der Wegweisung einer Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt sehen würde (beispielsweise aus medizinischen Gründen). Auch die übrigen Wegweisungsvollzugshindernisse bedürfen angesichts ihrer Alternativität keiner Prüfung.
E. 9 Die Verfügung des SEM vom 14. August 2019 verletzt nach dem Gesagten im Wegweisungsvollzugspunkt Bundesrecht und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und der Beschwerdeführer ist in der Schweiz gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs, Wegweisung als solche) ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist für den abzuweisenden Teil der Beschwerde von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist sodann im Umfang des Unterliegens - vorliegend praxisgemäss zur Hälfte - zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Replik vom 27. November 2019 eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Aufwand von insgesamt 9.5 Stunden auflistet, was angemessen erscheint. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 773.- (inklusive hälftige Auslagen) festzulegen.
E. 10.3 Der Beschwerdeführer ist sodann im (hälftigen) Umfang seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist anhand der eingereichten Kostennote und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE), insbesondere dem reglementskonformen Stundenansatz von Fr. 200.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), auf insgesamt Fr. 1'010.- (inklusive hälftige Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'010.- auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 773.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4717/2019 Urteil vom 14. Juli 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, amtlich verbeiständet durch MLaw Olivia Eugster, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Autonome Region Kurdistan) verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) August 2015 auf dem Landweg. Am 28. August 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 16. September 2015 summarisch befragt. Am 27. Juli 2016 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört, und am 8. März 2018 erfolgte eine ergänzende Anhörung. B.a Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Asylgründe an, sich an den Religionsvorstellungen des sogenannten Islamischen Staates (IS) zu stören. Als einfacher Soldat der Peschmerga habe er im Dienst zudem beobachtet, wie schlecht seinesgleichen in den Peschmerga-Strukturen behandelt worden sei. Nach einem Angriff des IS habe er sich am (...) 2014 den Peschmerga angeschlossen. Zuvor sei er als (...) tätig gewesen. Im März oder April 2015 habe er einmal an Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe lediglich einmal Probleme mit einer Privatperson - nämlich einem zahlungsunwilligen Kunden - gehabt. B.b An der Anhörung vom 27. Juli 2016 nannte der Beschwerdeführer Probleme mit seinem Onkel als alleinigen Ausreisegrund. Dieser habe nach dem Tod seines Vaters zunächst seine Mutter und später auch noch eine weitere Frau geheiratet. Er habe diesen Onkel als gewaltsam erlebt und dieser sei ihm gegenüber wiederholt handgreiflich geworden. Zudem habe er ihm sein Salär abgeben müssen. Ihn anzuzeigen, sei erfolglos geblieben, da er nach kurzer Zeit jeweils wieder freigelassen worden sei. Im Juni 2016 habe dieser Onkel seine Mutter umgebracht. Sein Onkel habe ihn nach dem Einmarsch des IS am (...) 2014 für den Dienst bei den Peschmerga registrieren lassen. Er habe einmal an Kampfhandlungen teilgenommen. Vor seiner Ausreise habe er seine Waffe dem Kompaniechef zurückgegeben und diesen gebeten, seinen Namen zu löschen. B.c An der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, von 2010 bis zu seiner Ausreise als Kämpfer bei den Peschmerga tätig und an zahlreichen Orten stationiert gewesen zu sein. Er habe seinem Vorgesetzten seine Absicht, das Land zu verlassen, zwar mitgeteilt, ihm aber dann die Waffe nicht abgegeben. Vielmehr habe er sie zwecks Rückgabe bei seinem Onkel gelassen und wisse nicht, was damit geschehen sei. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er aufgrund der nicht abgegebenen Waffe Schwierigkeiten mit den Behörden zu befürchten, und es drohe ihm eine Verhaftung. Sein Bruder sei nach seiner Ausreise deswegen festgenommen worden. Schliesslich gab er zu Protokoll, er sei auch ausgereist, weil sein Onkel ihn ständig schlecht behandelt habe und er ihm jeweils sein Salär habe abgeben müssen. Als der Onkel erfahren habe, dass er in der Schweiz eine Syrerin geheiratet habe, habe er ihm physische Gewalt im Falle seiner Rückkehr angedroht, da er jemanden aus seinem Umfeld hätte heiraten sollen. B.d Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylverfahrens mit Schreiben vom 17. März 2017 (vgl. act. A17/1) erstmals seine Beziehung mit der syrischen Staatsangehörigen C._______ (N [...], E-4715/2019)aktenkundig. Über den Abschluss des eingeleiteten Verfahrens zur Ehevorbereitung (vgl. act. A22/3) finden sich in den Akten keine Hinweise. B.e Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über dessen Zusammenleben mit seiner Part-nerin. Überdies sympathisiere er mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und nehme in der Schweiz seit einiger Zeit an Demonstrationen gegen die Türkei teil. Aus diesem Grund sei sein Bruder im Nordirak von den Asayish (Geheimdienst der Autonomen Kurdenregion) festgenommen worden. Er selbst sei von den Asayish per Viber kontaktiert worden und man habe ihm gedroht, seinem Bruder etwas anzutun, sollte er sich weiter für die PKK engagieren. Nachdem er diese Mitteilung ignoriert habe, habe er ein Bild seines schwerverletzten Bruders erhalten. Seine Schwester habe ihm daraufhin ausgerichtet, dass er den Asayish Fr. 10'000.- überweisen müsse, da sie seinen Bruder sonst weiter behelligen und schlimmstenfalls gar töten würden. B.f Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Peschmerga-Ausweis, mehrere Fotos aus seiner Zeit bei den Peschmerga, ein Bild seines schwerverletzten Bruders sowie Kopien medizinischer Unterlagen betreffend zwei Schwestern und einen Onkel im Irak zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. August 2019 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Er hielt zudem fest, dass über das vorliegende Verfahren aufgrund des engen Sachzusammenhangs koordiniert mit dem Verfahren E-4715/2019 seiner Lebenspartnerin und Kinder zu befinden sei. Überdies wurde die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 24. Oktober 2019 zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 30. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H. Mit Eingabe vom 27. November 2019 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist und hielt dabei an seinen Rechtsbegehren fest. Der Eingabe lag überdies die Vaterschaftsanerkennung für das erste gemeinsame Kind (geboren am [...]) des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin, die Anerkennungerklärung für (...) Kind (geboren am [...]) sowie die gemeinsame elterliche Sorgerechtserklärung für beide Kinder bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid zum einen mit den jeweils abweichenden Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend seine Asylgründe anlässlich der drei Befragungen. Zudem seien auch die einzelnen Vorbringen - namentlich die Schwierigkeiten mit seinem Onkel und die Tätigkeit bei den Peschmerga insgesamt - in sich widersprüchlich ausgefallen. Sowohl die Abweichungen als auch die inneren Widersprüche würden sich nicht durch das gesundheitliche Befinden des Beschwerdeführers erklären lassen, obwohl insbesondere eine psychische Beeinträchtigung im Rahmen der ersten Anhörung aktenkundig sei. Es sei dem Beschwerdeführer weder gelungen, die Fluchtgründe betreffend seinen Onkel noch diejenigen betreffend die Waffe glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sympathisiere in der Schweiz mit der PKK, weswegen sein Bruder von den Asayish festgenommen worden und er selbst von ihnen kontaktiert sowie erpresst worden sei, würden diese Vorbringen konstruiert und nicht überzeugend anmuten. 3.2 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, seine Aussagen im Rahmen der ersten Anhörung könnten aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung zu diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Insbesondere die zahlreichen Kampfeinsätze bei den Peschmerga seien für ihn traumatisierend gewesen, weshalb er die entsprechenden Ereignisse im Sinn eines Schutzmechanismus mental verdrängt und beispielsweise zu Beginn lediglich einen militärischen Einsatz erwähnt habe. Als sich sein psychischer Zustand in der Folge stabilisiert habe, sei er anlässlich der ergänzenden Anhörung schliesslich imstand gewesen, wahrheitsgetreu über seinen Dienst bei den Peschmerga zu berichten. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu erleiden, da er den Dienst bei den Peschmerga quittiert habe ohne seine Waffe abgegeben zu haben. Sein Onkel habe ihm die Waffe abgenommen und sein nunmehr verstorbener Bruder sei nach seiner Ausreise wegen der fehlenden Waffe festgenommen worden. Seitens dieses tyrannischen Onkels habe er ebenfalls Nachteile zu befürchten. Sein Bruder sei an den Folgen eines körperlichen Angriffs durch die Asayish gestorben. Diese hätten seinen Bruder aufgrund seines Engagements zur Unterstützung der PKK angegriffen und ihn dadurch dazu bewegen wollen, seine Unterstützung einzustellen. Im Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in seinem Heimatstaat gehabt. Im Übrigen müsse die vorläufige Aufnahme seiner Verlobten und der gemeinsamen Kinder gemäss bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch zu seiner vorläufigen Aufnahme führen. Aufgrund ihrer Beziehung mit einem Muslim habe seine yezidische Verlobte zudem Nachteile - sowohl seitens seiner Familie als auch der yezidischen Glaubensgemeinschaft an sich - zu befürchten. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest und führte zudem ergänzend aus, dass das Versterben des Bruders infolge der schweren Verletzungen, die in der Eingabe vom 19. Dezember 2018 dargelegt worden seien, als unbelegte Parteibehauptung zu qualifizieren sei. Ebenfalls unbelegt sei die geltend gemachte Verfolgung seiner yezidische Partnerin infolge ihrer Beziehung mit einem Muslim. Es sei zudem hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder in Syrien noch im Nordirak von einer Kollektivverfolgung aufgrund der yezidischen Religionszugehörigkeit auszugehen. 3.4 Im Rahmen seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und ergänzte im Wesentlichen, dass seine Familienmitglieder im Nordirak nunmehr Kenntnis von der yezidischen Religions-zugehörigkeit seiner Verlobten hätten, weshalb die Gefahr aufgrund der Beziehung nun konkreter sei. Überdies führte er an, den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern mittlerweile ganz abgebrochen zu haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass dem vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Abweisung des Asylgesuchs im Ergebnis zuzustimmen ist. Das Gericht begründet diese Einschätzung - anders als die Vorinstanz - mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubsti-tution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 6. 6.1 Im Rahmen der BzP begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise zunächst damit, dass er mit der Religionsauffassung des IS nicht einverstanden gewesen sei. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund dieser Einstellung gezielte Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte, weshalb diesem Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zukommt. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung ausführt, er habe den Dienst bei den Peschmerga quittiert ohne seine Waffe zurückzugeben, stützen sich diesbezügliche Befürchtungen von Nachteilen nicht auf ein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, aufgrund der nicht zurückgegebenen Waffe im Falle seiner Rückkehr tatsächlich eine Haftstrafe drohen würde (vgl. act. A34/19 F78), wäre nicht von asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Die befürchteten Nachteile sind als disziplinar- oder allenfalls militärstrafrechtliche Konsequenzen ohne asylrechtlichen Bezug zu qualifizieren. Eine diesbezügliche Festnahme oder gar Haftstrafe würde nicht an ein asylrelevantes Motiv anknüpfen, sondern aufgrund der Dienstvorschriften erfolgen, denen Peschmerga-Angehörige unterstehen. 6.3 Ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ist aufgrund der innerfamiliären Auseinandersetzung mit dem Onkel des Beschwerdeführers zu bejahen (vgl. act. A34/19 F92): 6.3.1 Dies betrifft zum einen die Probleme finanzieller Natur, die der Beschwerdeführer mit dem Onkel gehabt haben will. Hier mangelt es bereits von vornherein an einem Motiv nach Art. 3 AsylG. 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Onkel habe ihn aufgrund seiner religiösen Trauung mit einer Syrerin yezidischer Glaubenszugehörigkeit bedroht, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch den Onkel an die heimatlichen Behörden wenden kann, da gemäss BVGE 2008/4 die Sicherheits- und Justizbehörden des kurdischen Autonomiegebiets grundsätzlich willens und in der Lage sind, den Bewohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.1-6.7). Diese Einschätzung wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit. 6.3.3 Vorliegend finden sich keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens oder der Schutzfähigkeit der Behörden. Der Beschwerdeführer macht zwar unterschiedliche Angaben zur Anzeigeerstattung gegen seinen Onkel respektive zur Dauer der Aufenthalte seines Onkels im Gefängnis, dennoch berichtet er wiederholt, wie der Onkel von den Behörden jeweils mitgenommen worden sei (vgl. act. A12/11 F67 ff. sowie act. A34/19 F31 und F90). Dass der Onkel teilweise nach ein bis zwei Stunden wieder freigelassen worden sei, steht dem Schutzwillen respektive der Schutzfähigkeit der Behörden nicht entgegen, da aus den Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere nicht ersichtlich wird, unter welchen Umständen der Onkel jeweils freigelassen wurde. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Onkel sich seine Freilassung durch Geldzahlungen an einen Offizier erkauft habe, nichts zu ändern (vgl. act. A34/19 F33). 6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Onkel habe ihn aufgrund seiner religiösen Trauung mit einer Syrerin bedroht (vgl. act. A34/19 F37), kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden, da der Beschwerdeführer sich im Falle einer innerfamiliären Auseinandersetzung nach seiner Rückkehr an die heimatlichen Behörden wenden könnte. Vor diesem Hintergrund kommt der geltend gemachten Gefahr der Nachstellung seitens des Onkels keine asylrechtliche Relevanz zu. 6.4 In seinem Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder, der von den Asayish angegriffen worden sei, sei inzwischen seinen Verletzungen erlegen. Diese Verletzungen würden von einem Angriff im Dezember 2018 stammen, mit dem man ihn habe erpressen wollen, seine Unterstützung der PKK in der Schweiz einzustellen. Seine Schwester habe ihm ausgerichtet, dass er aufgefordert worden sei, den Asayish 10'000 Franken zu überweisen, weil diese gedroht hätten, dem Bruder im Unterlassungsfall weiter nachzustellen. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar den Tod seines Bruders (vgl. Beschwerde S. 5), macht allerdings im späteren Verfahrensverlauf keine weiteren Behelligungen, Drohungen oder Erpressungsversuche durch die Asayish geltend (weder gegen ihn noch gegen andere Familienmitglieder gerichtete). Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen, wie die Asayish von seiner Sympathie für die PKK erfahren haben sollen und weshalb sie infolge-dessen Geld von ihm hätten erpressen wollen. Aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens sowie dessen geringen Substanziierungsgrades mutet das Vorbringen - wie die Vorinstanz zu Recht fest-gehalten hat - insgesamt konstruiert an, weshalb an dessen Glaubhaftigkeit erhebliche Zweifel bestehen. Angesichts des langen Zeitraums während dem keine weiteren Behelligungen oder diesbezüglichen Ereignisse geltend gemacht wurden, ist zudem ohnehin fraglich, inwiefern selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit überhaupt noch vom Bestehen einer unmittelbar drohenden Gefahr auszugehen wäre. 6.5 In Anbetracht der mangelnden Asylrelevanz der zentralen Vorbringen erübrigt es sich, in diesem Zusammenhang auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf sein Aussageverhalten im vor-instanzlichen Verfahren einzugehen. 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer Verfügung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer, seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen syrischen Verlobten und ihrem damals noch einzigen gemeinsamen Kind zumutbar sei, das Familienleben im Nordirak zu führen. Weder aus den Akten des Beschwerdeführers noch aus denjenigen seiner Verlobten ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie im Nordirak aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Insbesondere angesichts des familiären Beziehungsnetzes, dessen finanzieller Tragfähigkeit sowie der Berufserfahrung des Beschwerdeführers könne eine individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht werden. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl rechtfertige sich keine andere Einschätzung. 8.2 In seinem Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Einheit der Familie gestützt auf Art. 44 AsylG. An der tatsächlich gelebten Beziehung bestünden keine Zweifel und seine Verlobte verfüge über ein mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehenden Anwesenheitsrecht (vorläufige Aufnahme). Die Vorinstanz habe es allerdings unterlassen, eine sorgfältige Abklärung vorzunehmen, ob es der Verlobten und den Kindern des Beschwerdeführers individuell zumutbar wäre, sich in dessen Heimatland niederzulassen. Die von der Vorinstanz angefügten Informationen zur Möglichkeit, im Nordirak ein Bleiberecht zu erhalten, würden sich auf veraltete Quellen stützen, womit die zugrunde gelegte Rechtslage nicht mehr als aktuell gelten könne. Die Vorinstanz habe sich nicht zur Zumutbarkeit eines Verbleibs der Verlobten und der Kinder im Nordirak geäussert und insbesondere ihre yezidische Religionszugehörigkeit gänzlich ausser Acht gelassen. Durch ihre Beziehung mit einem Muslim verstosse sie einerseits gegen die Heiratsregeln ihrer Religionsgemeinschaft und andererseits sei die Lage der Yeziden im Nordirak aufgrund der dort ansässigen islamischen Gruppierungen nach wie vor problematisch. Nebst Verfolgungshandlungen seitens ihrer erweiterten Familie und der yezidischen Glaubensgemeinschaft an sich, habe sie zudem auch Probleme mit dem Onkel des Beschwerdeführers zu befürchten, der ebenfalls nicht mit der Beziehung einverstanden sei. In der Replik machte der Beschwerdeführer konkretisierend geltend, seine Familie habe mittlerweile von der yezidischen Religionszugehörigkeit seiner Partnerin erfahren und insbesondere sein Onkel störe sich daran. Überdies würden die alltäglichen Verhaltensweisen seiner Verlobten deren Religionszugehörigkeit verraten, weshalb es ihnen nicht möglich sei, diese (und somit den offensichtlichen Verstoss gegen die entsprechenden Heiratsregeln) geheim zu halten. 8.3 8.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung hat der Ehegatte einer Person, die vorläufig aufgenommen wurde, unter gewissen Umständen Anspruch auf einen Einbezug in die vorläufige Aufnahme (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 insbes. E. 10 f.). Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 8.3.2 Der Beschwerdeführer und seine Verlobte reichten mit Schreiben vom 2. Juni 2017 ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt D._______ ein (vgl. act. A22/3), nachdem die Beziehung mit Schreiben 17. März 2017 gegenüber der Vorinstanz erstmals Erwähnung fand (vgl. act. A17/1). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz darüber, dass er und seine Verlobte offiziell seit dem 1. Dezember 2018 in einem gemeinsamen Haushalt leben (vgl. act. A38/4). Ebenfalls im gemeinsamen Haushalt leben heute die beiden Kinder des Beschwerdeführers und seiner Verlobten, deren Vaterschaft im Zeitpunkt des Entscheids anerkannt ist und deren Sorgerecht sich die Eltern teilen. Der Beschwerde-führer gab im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zudem zu Protokoll, sich religiös getraut zu haben (vgl. act. A34/19 F41 ff.). Aus den Akten ergeben sich indessen keine Hinweise auf eine unterdessen erfolgte standesamtliche Eheschliessung. Angesichts dieser Ausgangslage ist vom Bestehen einer intakten und dauerhaft gelebten eheähnlichen Konkubinats-beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner vorläufig in der Schweiz aufgenommenen, syrischen Verlobten auszugehen. Diese Auffassung vertrat auch das SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 8). 8.3.3 Somit besteht ein grundsätzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Verlobten und ihren gemeinsamen Kindern, sofern dem keine besonderen Umstände entgegenstehen. 8.3.4 Vorliegend handelt es sich allerdings um ein gemischt-nationales Paar, weshalb der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss zumutbar sein kann, sofern sich die Familie im Heimatland des nicht gefährdeten Ehegatten niederlassen kann (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 31 E. 8.c). 8.4 8.4.1 Wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht wird, lässt die Vorinstanz die Religionszugehörigkeit seiner Verlobten in der angefochtenen Verfügung gänzlich ausser Acht. Auch in der an seine Verlobte adressierten Verfügung vom 14. August 2019 unterlässt die Vorinstanz eine eingehende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf sie und ihr Kind (respektive nunmehr ihren Kindern) in den Nordirak. Das SEM beschränkt sich auf den Hinweis, eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 44 AsylG hinsichtlich der Einheit der Familie habe ergeben, dass das gemeinsame Familienleben auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers gelebt werden könne (vgl. N [...] act. A44 [Asylentscheid] S. 4). 8.4.2 Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, es sei weder in Syrien noch im Nordirak von einer Kollektivverfolgung der yezidischen Religionsgemeinschaft auszugehen, genügt diese Feststellung den Anforderungen an die individuelle Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen von Art. 44 AsylG klarerweise nicht (vgl. BVGE 2014/13 E. 8.1). In ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren E-4715/2019 der Verlobten äusserte sich das SEM ebenso wenig zur Zumutbarkeit des gemeinsamen Familienlebens im Nordirak, sondern beschränkt sich auf einen Hinweis zur generellen Möglichkeit für syrische Staatsangehörige entsprechende Ausweispapiere zu erhalten. 8.4.3 Vorliegend erfolgte somit keine ausreichende Prüfung, ob der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak für die Familie (insbesondere für die vorläufig aufgenommene Frau und ihre Kinder) als zumutbar erachtet werden kann. Die vom SEM in dieser Frage vertretene Haltung ist letztlich auch insoweit nicht nachvollziehbar, als beim Prüfungsergebnis der Vorinstanz zu Art. 44 AsylG konsequenterweise von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme für die Frau und das (damals einzige) Kind hätte abgesehen und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz - unter Ausschluss einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien - hätte angeordnet werden müssen. 8.4.4 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber auch festzuhalten, dass dem angefochtenen Entscheid keinerlei Auseinandersetzung mit den erheblichen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers (und deren mögliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung) zu entnehmen ist. 8.4.5 Die Verfügung des SEM vermag somit im Wegweisungsvollzugspunkt nicht zu überzeugen. Von einer Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zum neuen Entscheid kann aber deshalb abgesehen werden, weil bei der heutigen Aktenlage im Ergebnis klar von der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist und reformatorisch zugunsten des Beschwerdeführers entschieden werden kann. 8.5 8.5.1 Weder die Verlobte noch die Kinder des Beschwerdeführers haben einen Bezug zu dessen Heimatstaat respektive Heimatregion. Somit könnte die Verlobte im Nordirak nicht auf eigenes Beziehungsnetz zurückgreifen. Sie müsste sich demnach gänzlich auf dasjenige ihres Verlobten stützen, was - ungeachtet des geltend gemachten Kontaktabbruchs zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Familie - wiederum der Zumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung in den Drittstaat abträglich ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). 8.5.2 Die Verlobte ist zwar ebenfalls kurdischer Ethnie, jedoch gehört sie im Gegensatz zum muslimischen Beschwerdeführer dem yezidischen Glauben an. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, kann zwar im Nordirak nicht von einer Kollektivverfolgung - respektive kollektiven Gefährdung - der yezidischen Religionsgemeinschaft ausgegangen werden. Dennoch stellt die Religionszugehörigkeit der Verlobten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall einen Umstand dar, der dem Vollzug ihrer Wegweisung entgegensteht. Auch wenn keine Kollektivverfolgung vorliegt, sind Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft aufgrund ihres Glaubens dem Risiko von Behelligungen und Übergriffen durch islamistische Extremisten ausgesetzt; es wäre davon auszugehen, dass die gelebte Beziehung zu einem Muslim einen zusätzlichen Anknüpfungspunkt für derartige Behelligungen bilden würde. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik nachvollziehbar fest, dass seine Verlobte aufgrund ihrer Verhaltensweise nach aussen hin eindeutig als Yezidin erkennbar sei (vgl. Replik S. 3). Hinzu kommt, dass sich die in die kurdische Autonomiezone geflüchteten Yeziden sehr schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sehen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, May 2019 [https://www.refworld. org/docid/5cd156657.html, abgerufen am 28. Mai 2020], S. 2 ff.). Die fehlende Verwurzelung und das mangelnde soziale Beziehungsnetz der Verlobten in der Heimatregion des Beschwerdeführers treten vor diesem Hintergrund erschwerend hinzu und führen letztlich zur Einschätzung, wonach es der yezidischen Verlobten nicht zumutbar ist, auf ihren Schutzstatus in der Schweiz zu verzichten und sich im Nordirak niederzulassen, um dort ihr Familienleben zu leben. Wie es sich diesbezüglich mit den gemeinsamen Kindern verhält, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben. 8.6 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind praxisgemäss alternativer Natur, weshalb sich angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit für die Partnerin des Beschwerdeführers, das gemeinsame Familienleben im Nordirak zu leben, weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. So kann letztlich auch offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer selbst, wäre er alleinstehend, durch den Vollzug der Wegweisung einer Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt sehen würde (beispielsweise aus medizinischen Gründen). Auch die übrigen Wegweisungsvollzugshindernisse bedürfen angesichts ihrer Alternativität keiner Prüfung.
9. Die Verfügung des SEM vom 14. August 2019 verletzt nach dem Gesagten im Wegweisungsvollzugspunkt Bundesrecht und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und der Beschwerdeführer ist in der Schweiz gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs, Wegweisung als solche) ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist für den abzuweisenden Teil der Beschwerde von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist sodann im Umfang des Unterliegens - vorliegend praxisgemäss zur Hälfte - zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Replik vom 27. November 2019 eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Aufwand von insgesamt 9.5 Stunden auflistet, was angemessen erscheint. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 773.- (inklusive hälftige Auslagen) festzulegen. 10.3 Der Beschwerdeführer ist sodann im (hälftigen) Umfang seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist anhand der eingereichten Kostennote und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE), insbesondere dem reglementskonformen Stundenansatz von Fr. 200.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), auf insgesamt Fr. 1'010.- (inklusive hälftige Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'010.- auszurichten.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 773.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: