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E-46/2020

E-46/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2016 und der Anhörung vom 14. Juni 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt und die Schule bis zur zehnten Klasse besucht habe. Als Jugendlicher habe er zusammen mit seinem älteren Bruder und einem Freund die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit Essenslieferungen unterstützt, weshalb er (...) 2007 einmal von der sri-lankischen Armee (nachfolgend: SLA) in ihr Camp gebracht, befragt, misshandelt und nach (...) Tagen mit Hilfe von Familienangehörigen wieder freigelassen worden sei. Sein älterer Bruder sei danach nach Indien ausgereist und lebe heute in England. Er sei im selben Jahr nach C._______ gereist, um weitere Probleme mit den Behörden zu vermeiden, zumal er anlässlich des Verhörs die Essenslieferungen an die LTTE zugegeben habe. Nach dem Krieg sei er 2009 respektive 2010 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei er bei Ankunft am Flughafen in Colombo von den Behörden einen Tag lang befragt worden sei. Im (...) 2011 hätten ihn die Behörden seines Wohnorts zusammen mit anderen Bewohnern zum Aufenthaltsort während des Krieges und der vergangenen Jahre befragt. Man habe ihn auch zu seinem Freund befragt, welcher vor ihm bereits verhört sowie stark geschlagen worden sei und im SLA-Camp regelmässig habe Unterschrift leisten müssen. Er habe seinen Aufenthalt in C._______ jedoch mit Ein- und Ausreisestempel in seinem Pass belegen können und sich damit dem Generalverdacht entledigt, sich während der Kriegszeit im Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben. Bald darauf sei sein Freund zu Hause erhängt aufgefunden worden. Er sei wegen der behördlichen Massnahmen bedrückt und verzweifelt gewesen; es sei nie ganz klar geworden, ob er von der SLA so zugerichtet worden sei oder ob er Selbstmord begangen habe. Dies habe die Eltern des Beschwerdeführers nachdenklich gestimmt. Deshalb hätten sie seine Ausreise vorbereitet. In der Folge habe er sich einige Monate in Colombo aufgehalten und sei am (...) 2012 mit einem fremden Pass via Dubai nach Russland gereist, wo er eineinhalb Jahre geblieben sei. Anschliessend sei er in die Ukraine gebracht worden und nach zwei Jahren Aufenthalt über die Slowakei und Österreich am 30. Juli 2016 illegal in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise sei er zuhause gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie eine Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 - eröffnet am 5. Dezember 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 2. Januar 2020 (Datum Postaufgabe: tags darauf) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und / oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte diverse Medienartikel ins Recht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2020 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In ihrem Asylentscheid führte das SEM aus, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die beiden Befragungen in den Jahren 2007 und 2011 hätten keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen. Selbst bei seiner Rückkehr aus C._______ im Jahr 2009 respektive 2010 sei er von den Behörden am Flughafen lediglich befragt und anschliessend ohne weitere Folgen nach Hause entlassen worden. Zudem handle es sich bei der Befragung im Jahr 2011 um keine gezielte Massnahme gegen seine Person, zumal die gesamte tamilische Bevölkerung seines Wohngebiets dazumal unter Generalverdacht gestanden habe und befragt worden sei. Den Verdacht der Behörden, sich zu Kriegszeiten im Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben, habe er mit Vorweisen seines Passes ausräumen können. Betreffend den Vorfall mit seinem Freund seien keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm das gleiche Schicksal hätte ereilen sollen, zumal er selber eingeräumt habe, dass es sich genau so auch um einen blossen Suizid gehandelt haben könnte. Wäre er persönlich im Sinne einer gezielten Verfolgung im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden, hätten diese ihn nicht aus all den erwähnten Befragungen ohne weitere Auflagen und Konsequenzen entlassen. Mangels Intensität der behördlichen Massnahmen gegen seine Person entfalteten seine Vorbringen keine Asylrelevanz. Aufgrund des blossen Umstands, dass er vor 2007 an die LTTE Essen geliefert habe, deswegen vom CID (Criminal Investigation Department) befragt und anschliessend ohne weitere Auflagen entlassen worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl entfalte vorliegend keine Asylrelevanz. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde äusserte sich der Beschwerdeführer zunächst ausführlich zur Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 und weshalb seiner Meinung nach aufgrund dessen die Länderanalyse der Vorinstanz überholt sei, zu den Rechten von Beschuldigten im Strafverfahren sowie die Praktiken in sri-lankischen Gefängnissen. Der sri-lankische Staat sehe in ihm ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat - solche Personen würden systematisch verfolgt, mithin entspreche er dem vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikoprofil. Somit habe sich die Gefährdungslage für exponierte Personen verändert und die Regierung habe verschiedene Massnahmen wieder eingeführt - so gelte unter anderem auch im Heimatdorf des Beschwerdeführers wieder eine Unterschriftspflicht für junge Tamilen. Es liege eine begründete Furcht vor, ein Schicksal ähnlich seines erhängten Freundes erleiden zu müssen. Von seinem Dreierteam, welches die LTTE mit Essen beliefert habe, sei eine Person gestorben und eine andere Person lebe in England. Er wäre der Einzige, der für die sri-lankischen Behörden noch greifbar wäre. Die Verbindung zwischen ihm und dem Verstorbenen sei den Sicherheitsbehörden bekannt, womit er zusätzlich einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Eine logistische Unterstützungshandlung, wie sie der Beschwerdeführer ausführte, sei dazumal zu niederschwellig gewesen, um einen Strafprozess gegen sie einleiten zu können. Da er anlässlich seiner ersten Befragung jedoch eine Verbindung zu den LTTE offenbart habe, sei die Gefahr gross, ebenfalls ermordet oder zum Selbstmord genötigt zu werden. Mit seiner Vorgeschichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerablen Personen, welche bei einer Einreise einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Ein Background-Check bei einer Rückkehr sei unausweichlich. Ebenso unterläge er aufgrund seiner Vergangenheit und der Reflexverfolgung mit Sicherheit einer regelmässigen Meldepflicht. Als abgewiesener Asylsuchender mit tamilischer Abstammung und einer vermeintlichen LTTE-Verbindung wäre er bei einer Rückkehr einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Das SEM habe somit den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. Betreffend den Vollzug der Wegweisung machte der Beschwerdeführer geltend, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, inwiefern im konkreten Fall die Wegweisung zulässig sei; eine konkrete Beurteilung des Falles anhand der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren fehle vollständig. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem könne - insbesondere nach der Machtergreifung Rajapaksas - jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Gesuchsteller mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden. Auch bei ihm sei aufgrund seiner Vorgeschichte und seines Auslandsaufenthalts von einer solchen Gefahr auszugehen. Im Weiteren hätte das SEM prüfen müssen, ob der Vollzug der Wegweisung in individueller Hinsicht zumutbar sei. Die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung sei auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka falsch. Den Rückweisungsantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass das SEM die neuen Länderinformationen betreffend die Präsidentschaftswahl und den Auswirkungen in den Erwägungen eines neuen Entscheides abzuhandeln habe.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat. Der Beschwerdeführer vermag den Argumenten der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen, zumal er sich darin zur Hauptsache auf allgemeine Ausführungen zur Situation in Sri Lanka beschränkt, welche sich durch fehlenden Fallbezug auszeichnen, und seine Argumentation - wie nachfolgend ausgeführt - auf Mutmassungen ohne objektiven Anhaltspunkt in den Akten beruht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden.

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 6.3 Vorab ist auf die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz Bezug zu nehmen. Der Beschwerdeführer begründet diese damit, dass die Vorinstanz trotz Vorliegen asylrelevanter Tatsachen seine Flüchtlingseigenschaft verneinte. Dies, weil neue Länderinformationen betreffend die Präsidentschaftswahl und deren Auswirkungen nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Beschwerde S. 11 und S. 15). Die Vorinstanz hat die Entwicklungen in Sri Lanka rund um die Präsidentschaftswahl in seinem Entscheid durchaus berücksichtigt (vgl. dort E. II Bst. b). Die Rüge bezieht sich damit auf die Würdigung des Sachverhalts und stellt somit eine materielle Frage dar. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.4 Wie das SEM korrekterweise festhielt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer gezielten Verfolgung im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden hätte. Zum einen mangelt es der Befragung im Jahr 2007 offensichtlich am erforderlichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise am (...) 2012. Zum anderen habe er nach seiner Freilassung keine weiteren Nachteile zu gewärtigen gehabt und in der Folge gar legal nach C._______ ausreisen können (vgl. A10, F77 ff., F90). Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2009 respektive 2010 sei er bei Ankunft am Flughafen aufgrund eines gefälschten Visums befragt worden. Abgesehen von einer Geldzahlung sei diese Befragung jedoch gänzlich folgenlos geblieben und er habe nach Hause gehen können, wo er in der Folge ohne weitere Behelligungen gelebt habe (vgl. A10, F114 f.). Dies spricht klar gegen das Vorhandensein einer Verfolgung. Betreffend die fehlende Asylrelevanz der Befragung im Jahr 2011 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Gericht nichts anzufügen hat. Im Übrigen spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, dass er vorher freiwillig in seine Heimat habe zurückkehren und die Schweiz verlassen, aber erst noch den Asylentscheid habe abwarten wollen (vgl. A10, F129), deutlich gegen das Vorhandensein einer auch subjektiv vorhandenen Furcht vor Verfolgung. Im Weiteren ist festzustellen, dass in den Akten keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf eine angebliche Ermordung des Freundes des Beschwerdeführers durch sri-lankische Behörden hindeuten. Der Beschwerdeführer selbst schloss einen Suizid nicht aus (vgl. A10, F93 ff.), so sei sein Freund immer nachdenklich sowie am Tag vor seinem Tod sehr traurig gewesen und habe entsprechende Andeutungen gemacht (vgl. A10, F93). Somit ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bereits handfeste Anzeichen, die auf einen reinen Suizid hindeuten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund ihrer Verbindung eine irgendwie geartete (Reflex-)Verfolgung der sri-lankischen Behörden drohen sollte. Mit den allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in Sri Lanka im Nachgang der Präsidentschaftswahlen zeigt er auch nicht auf, inwiefern ihm persönlich und konkret aufgrund dessen eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte. Den Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es somit an Asylrelevanz.

E. 6.5 Zu prüfen bleibt, ob die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5) aufgeführten Risikofaktoren erfüllt sind, deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Eingangs ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in seiner Verfügung keine Beurteilung der Risikofaktoren vorgenommen, unzutreffend ist. Vielmehr hat es sich in Erwägung II Bst. b ausdrücklich auf solche Risikofaktoren und die genannte Rechtsprechung bezogen und diese einer ausreichend ausführlichen Prüfung unterzogen. Die nicht weiter begründete Rüge des Beschwerdeführers geht damit fehl. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus diesem Grund aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine Begründung beschränkt sich einzig auf die pauschale - und der Rechtsprechung zuwiderlaufenden - Feststellung, wonach jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Gesuchsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer asylrelevanter Nachteile werden kann. Weitere allfällige Risikofaktoren gehen weder aus der Beschwerdeeingabe noch aus den Akten hervor. Die angeblichen Essenslieferungen an die LTTE, welche er gegenüber den Behörden anlässlich des Verhörs im Jahr 2007 zugegeben habe, führten, wie oben dargelegt (vgl. E. 6.4) bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden. Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O.). Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.6 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 6.5 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 8.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund. Zudem verfügt er in Sri Lanka mit seinen Eltern, fünf Geschwistern und zahlreichen weiteren Verwandten über ein familiäres Umfeld (vgl. A10, F12, F25 ff.), ein weiterer Bruder lebe in England (vgl. A10, F18). Gemäss seinen Angaben gehe es den Eltern «okay», sie würden von Ersparnissen leben (vgl. A10, F15, F32). In Sri Lanka habe er als (...) gearbeitet und so zusammen mit seinem Bruder monatlich rund 100'000 Rupien verdient (vgl. A10, F39), zudem habe er eine Ausbildung zum (...) begonnen (vgl. A10, F64). Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]).) (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-46/2020 Urteil vom 14. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2016 und der Anhörung vom 14. Juni 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt und die Schule bis zur zehnten Klasse besucht habe. Als Jugendlicher habe er zusammen mit seinem älteren Bruder und einem Freund die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit Essenslieferungen unterstützt, weshalb er (...) 2007 einmal von der sri-lankischen Armee (nachfolgend: SLA) in ihr Camp gebracht, befragt, misshandelt und nach (...) Tagen mit Hilfe von Familienangehörigen wieder freigelassen worden sei. Sein älterer Bruder sei danach nach Indien ausgereist und lebe heute in England. Er sei im selben Jahr nach C._______ gereist, um weitere Probleme mit den Behörden zu vermeiden, zumal er anlässlich des Verhörs die Essenslieferungen an die LTTE zugegeben habe. Nach dem Krieg sei er 2009 respektive 2010 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei er bei Ankunft am Flughafen in Colombo von den Behörden einen Tag lang befragt worden sei. Im (...) 2011 hätten ihn die Behörden seines Wohnorts zusammen mit anderen Bewohnern zum Aufenthaltsort während des Krieges und der vergangenen Jahre befragt. Man habe ihn auch zu seinem Freund befragt, welcher vor ihm bereits verhört sowie stark geschlagen worden sei und im SLA-Camp regelmässig habe Unterschrift leisten müssen. Er habe seinen Aufenthalt in C._______ jedoch mit Ein- und Ausreisestempel in seinem Pass belegen können und sich damit dem Generalverdacht entledigt, sich während der Kriegszeit im Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben. Bald darauf sei sein Freund zu Hause erhängt aufgefunden worden. Er sei wegen der behördlichen Massnahmen bedrückt und verzweifelt gewesen; es sei nie ganz klar geworden, ob er von der SLA so zugerichtet worden sei oder ob er Selbstmord begangen habe. Dies habe die Eltern des Beschwerdeführers nachdenklich gestimmt. Deshalb hätten sie seine Ausreise vorbereitet. In der Folge habe er sich einige Monate in Colombo aufgehalten und sei am (...) 2012 mit einem fremden Pass via Dubai nach Russland gereist, wo er eineinhalb Jahre geblieben sei. Anschliessend sei er in die Ukraine gebracht worden und nach zwei Jahren Aufenthalt über die Slowakei und Österreich am 30. Juli 2016 illegal in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise sei er zuhause gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie eine Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 - eröffnet am 5. Dezember 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 2. Januar 2020 (Datum Postaufgabe: tags darauf) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und / oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte diverse Medienartikel ins Recht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2020 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrem Asylentscheid führte das SEM aus, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die beiden Befragungen in den Jahren 2007 und 2011 hätten keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen. Selbst bei seiner Rückkehr aus C._______ im Jahr 2009 respektive 2010 sei er von den Behörden am Flughafen lediglich befragt und anschliessend ohne weitere Folgen nach Hause entlassen worden. Zudem handle es sich bei der Befragung im Jahr 2011 um keine gezielte Massnahme gegen seine Person, zumal die gesamte tamilische Bevölkerung seines Wohngebiets dazumal unter Generalverdacht gestanden habe und befragt worden sei. Den Verdacht der Behörden, sich zu Kriegszeiten im Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben, habe er mit Vorweisen seines Passes ausräumen können. Betreffend den Vorfall mit seinem Freund seien keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm das gleiche Schicksal hätte ereilen sollen, zumal er selber eingeräumt habe, dass es sich genau so auch um einen blossen Suizid gehandelt haben könnte. Wäre er persönlich im Sinne einer gezielten Verfolgung im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden, hätten diese ihn nicht aus all den erwähnten Befragungen ohne weitere Auflagen und Konsequenzen entlassen. Mangels Intensität der behördlichen Massnahmen gegen seine Person entfalteten seine Vorbringen keine Asylrelevanz. Aufgrund des blossen Umstands, dass er vor 2007 an die LTTE Essen geliefert habe, deswegen vom CID (Criminal Investigation Department) befragt und anschliessend ohne weitere Auflagen entlassen worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl entfalte vorliegend keine Asylrelevanz. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde äusserte sich der Beschwerdeführer zunächst ausführlich zur Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 und weshalb seiner Meinung nach aufgrund dessen die Länderanalyse der Vorinstanz überholt sei, zu den Rechten von Beschuldigten im Strafverfahren sowie die Praktiken in sri-lankischen Gefängnissen. Der sri-lankische Staat sehe in ihm ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat - solche Personen würden systematisch verfolgt, mithin entspreche er dem vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikoprofil. Somit habe sich die Gefährdungslage für exponierte Personen verändert und die Regierung habe verschiedene Massnahmen wieder eingeführt - so gelte unter anderem auch im Heimatdorf des Beschwerdeführers wieder eine Unterschriftspflicht für junge Tamilen. Es liege eine begründete Furcht vor, ein Schicksal ähnlich seines erhängten Freundes erleiden zu müssen. Von seinem Dreierteam, welches die LTTE mit Essen beliefert habe, sei eine Person gestorben und eine andere Person lebe in England. Er wäre der Einzige, der für die sri-lankischen Behörden noch greifbar wäre. Die Verbindung zwischen ihm und dem Verstorbenen sei den Sicherheitsbehörden bekannt, womit er zusätzlich einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Eine logistische Unterstützungshandlung, wie sie der Beschwerdeführer ausführte, sei dazumal zu niederschwellig gewesen, um einen Strafprozess gegen sie einleiten zu können. Da er anlässlich seiner ersten Befragung jedoch eine Verbindung zu den LTTE offenbart habe, sei die Gefahr gross, ebenfalls ermordet oder zum Selbstmord genötigt zu werden. Mit seiner Vorgeschichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerablen Personen, welche bei einer Einreise einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Ein Background-Check bei einer Rückkehr sei unausweichlich. Ebenso unterläge er aufgrund seiner Vergangenheit und der Reflexverfolgung mit Sicherheit einer regelmässigen Meldepflicht. Als abgewiesener Asylsuchender mit tamilischer Abstammung und einer vermeintlichen LTTE-Verbindung wäre er bei einer Rückkehr einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Das SEM habe somit den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. Betreffend den Vollzug der Wegweisung machte der Beschwerdeführer geltend, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, inwiefern im konkreten Fall die Wegweisung zulässig sei; eine konkrete Beurteilung des Falles anhand der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren fehle vollständig. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem könne - insbesondere nach der Machtergreifung Rajapaksas - jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Gesuchsteller mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden. Auch bei ihm sei aufgrund seiner Vorgeschichte und seines Auslandsaufenthalts von einer solchen Gefahr auszugehen. Im Weiteren hätte das SEM prüfen müssen, ob der Vollzug der Wegweisung in individueller Hinsicht zumutbar sei. Die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung sei auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka falsch. Den Rückweisungsantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass das SEM die neuen Länderinformationen betreffend die Präsidentschaftswahl und den Auswirkungen in den Erwägungen eines neuen Entscheides abzuhandeln habe. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat. Der Beschwerdeführer vermag den Argumenten der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen, zumal er sich darin zur Hauptsache auf allgemeine Ausführungen zur Situation in Sri Lanka beschränkt, welche sich durch fehlenden Fallbezug auszeichnen, und seine Argumentation - wie nachfolgend ausgeführt - auf Mutmassungen ohne objektiven Anhaltspunkt in den Akten beruht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.3 Vorab ist auf die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz Bezug zu nehmen. Der Beschwerdeführer begründet diese damit, dass die Vorinstanz trotz Vorliegen asylrelevanter Tatsachen seine Flüchtlingseigenschaft verneinte. Dies, weil neue Länderinformationen betreffend die Präsidentschaftswahl und deren Auswirkungen nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Beschwerde S. 11 und S. 15). Die Vorinstanz hat die Entwicklungen in Sri Lanka rund um die Präsidentschaftswahl in seinem Entscheid durchaus berücksichtigt (vgl. dort E. II Bst. b). Die Rüge bezieht sich damit auf die Würdigung des Sachverhalts und stellt somit eine materielle Frage dar. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6.4 Wie das SEM korrekterweise festhielt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer gezielten Verfolgung im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden hätte. Zum einen mangelt es der Befragung im Jahr 2007 offensichtlich am erforderlichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise am (...) 2012. Zum anderen habe er nach seiner Freilassung keine weiteren Nachteile zu gewärtigen gehabt und in der Folge gar legal nach C._______ ausreisen können (vgl. A10, F77 ff., F90). Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2009 respektive 2010 sei er bei Ankunft am Flughafen aufgrund eines gefälschten Visums befragt worden. Abgesehen von einer Geldzahlung sei diese Befragung jedoch gänzlich folgenlos geblieben und er habe nach Hause gehen können, wo er in der Folge ohne weitere Behelligungen gelebt habe (vgl. A10, F114 f.). Dies spricht klar gegen das Vorhandensein einer Verfolgung. Betreffend die fehlende Asylrelevanz der Befragung im Jahr 2011 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Gericht nichts anzufügen hat. Im Übrigen spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, dass er vorher freiwillig in seine Heimat habe zurückkehren und die Schweiz verlassen, aber erst noch den Asylentscheid habe abwarten wollen (vgl. A10, F129), deutlich gegen das Vorhandensein einer auch subjektiv vorhandenen Furcht vor Verfolgung. Im Weiteren ist festzustellen, dass in den Akten keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf eine angebliche Ermordung des Freundes des Beschwerdeführers durch sri-lankische Behörden hindeuten. Der Beschwerdeführer selbst schloss einen Suizid nicht aus (vgl. A10, F93 ff.), so sei sein Freund immer nachdenklich sowie am Tag vor seinem Tod sehr traurig gewesen und habe entsprechende Andeutungen gemacht (vgl. A10, F93). Somit ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bereits handfeste Anzeichen, die auf einen reinen Suizid hindeuten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund ihrer Verbindung eine irgendwie geartete (Reflex-)Verfolgung der sri-lankischen Behörden drohen sollte. Mit den allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in Sri Lanka im Nachgang der Präsidentschaftswahlen zeigt er auch nicht auf, inwiefern ihm persönlich und konkret aufgrund dessen eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte. Den Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es somit an Asylrelevanz. 6.5 Zu prüfen bleibt, ob die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5) aufgeführten Risikofaktoren erfüllt sind, deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Eingangs ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in seiner Verfügung keine Beurteilung der Risikofaktoren vorgenommen, unzutreffend ist. Vielmehr hat es sich in Erwägung II Bst. b ausdrücklich auf solche Risikofaktoren und die genannte Rechtsprechung bezogen und diese einer ausreichend ausführlichen Prüfung unterzogen. Die nicht weiter begründete Rüge des Beschwerdeführers geht damit fehl. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus diesem Grund aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine Begründung beschränkt sich einzig auf die pauschale - und der Rechtsprechung zuwiderlaufenden - Feststellung, wonach jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Gesuchsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer asylrelevanter Nachteile werden kann. Weitere allfällige Risikofaktoren gehen weder aus der Beschwerdeeingabe noch aus den Akten hervor. Die angeblichen Essenslieferungen an die LTTE, welche er gegenüber den Behörden anlässlich des Verhörs im Jahr 2007 zugegeben habe, führten, wie oben dargelegt (vgl. E. 6.4) bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden. Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O.). Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.6 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 6.5 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund. Zudem verfügt er in Sri Lanka mit seinen Eltern, fünf Geschwistern und zahlreichen weiteren Verwandten über ein familiäres Umfeld (vgl. A10, F12, F25 ff.), ein weiterer Bruder lebe in England (vgl. A10, F18). Gemäss seinen Angaben gehe es den Eltern «okay», sie würden von Ersparnissen leben (vgl. A10, F15, F32). In Sri Lanka habe er als (...) gearbeitet und so zusammen mit seinem Bruder monatlich rund 100'000 Rupien verdient (vgl. A10, F39), zudem habe er eine Ausbildung zum (...) begonnen (vgl. A10, F64). Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]).) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori