Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4686/2010 {T 0/2} Urteil vom 7. Juli 2010 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Gambia, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein angeblich minderjähriger Staatangehöriger aus Gambia - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. Februar 2007 verliess und am 14. März 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, aufgrund seiner äusseren Erscheinung und da er keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenaltersanalyse vornehmen liess, dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers vom 17. März 2010 ein Alter von mehr als 18 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zur Person und zu den Asylgründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei am 25. Februar 2007 beim Kühe Hüten von bewaffneten Rebellen überrascht worden, wobei diese drei Viertel seiner Kuhherde abtransportiert hätten, dass er den restlichen Viertel der Herde zu seinem Dorf gebracht habe und anschliessend nach Senegal geflohen sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde, wobei er dieses dahin gehend kommentierte, dass er über sein Alter von seinem Vater in Kenntnis gesetzt worden sei, wobei er nicht sicher wisse, wie alt er sei, dass er im weiteren zu Protokoll gab, nichts dagegen einzuwenden zu haben, dass er vom BFM als Volljähriger betrachtet werde (vgl. zum Ganzen A1, S. 7), dass er zu seinem Reiseweg aussagte, sich zuerst in Senegal (eine Woche), in Mali (zirka zwei Monate), in Burkina Faso (drei Monate), in Niger (drei Monate) und in Libyen (acht Monate) aufgehalten zu haben, bevor er nach Italien gelangt sei, dass er sich von August 2008 bis Februar 2009 in einem Flüchtlingslager in Foggia (Italien) aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt und im Januar 2009 eine negative Antwort erhalten habe, dass er dagegen eine Beschwerde eingereicht habe, dass er eine Aufenthaltsbewilligung ("soggiorno di permesso") erhalten habe, die er nach einer ersten Verlängerung im Oktober 2009 hätte erneuern müssen, dass er für eine weitere Verlängerung 300 Euro hätte bezahlen müssen, was er nicht getan habe, dass er die Bewilligung verloren habe, dass er im Februar 2009 nach Neapel gereist, bei einem Senegalesen gewohnt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass er nach der Ernte - unerlaubterweise ("di nascosto") - nach Foggia ins Flüchtlingslager zurückgekehrt sei, wo er sich mit Ausnahme kurzer Aufenthalte in San Severo und Rosarno bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, er habe in Italien weder Dokumente noch eine Unterkunft und Arbeit gehabt, dass das Bundesamt am 12. April 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet hat, dass das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 11. Mai 2010 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) zugestimmt hat, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2010 - eröffnet am 22. Juni 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM unter Hinweis auf die nach wie vor gültige Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2001 Nr. 21 zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit sei unbewiesen geblieben und seine diesbezüglichen Angaben (Aussagen zu seinen Angehörigen, zum Lebenslauf und zu seiner Schulausbildung) seien unglaubhaft ausgefallen, weshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, dass gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das Bundesamt weiter ausführte, Italien habe seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers erteilt, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 11. November 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt habe, er habe in Italien keine Dokumente, keine Unterkunft und keinen Unterhalt gehabt, dass diese Aussagen jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten, weshalb keine Hinderungsgründe für eine Wegweisung nach Italien, wo die Menschenrechte respektiert würden, bestünden, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei und die Zustimmung Italiens vorliege, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 29. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Ausübung des Selbsteintritts beantragte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Juni 2010 das Migrationsamt des Kantons Zürich anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (mit Hinweisen auf die relevanten Protokollstellen) verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere eingereicht hat und auch sonst keine überzeugenden Angaben gemacht hat, die das Ergebnis der Knochenaltersanalyse zu entkräften vermöchten, dass entgegen des Einwands in der Beschwerdeschrift, wonach das Bundesamt alleine auf das Resultat der Knochenanalyse abgestellt und dieses zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwendet habe, festzustellen ist, dass das Bundesamt bei der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen sowie der Analyse vorgenommen hat, wobei diese zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 22), dass der Beschwerdeführer wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt, auch hinsichtlich seiner Biografie und seiner Verwandten insgesamt unglaubhafte Aussagen gemacht hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 E. 3b), dass es somit bei der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bleibt und die Bestimmungen über minderjährige Asylsuchende von vornherein nicht zur Anwendung gelangen, dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer auch bestätigt wurde, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz während mehr als eineinhalb Jahren in Italien aufhielt und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung, wonach weder aus den Akten noch aus der angefochtenen Verfügung entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, nicht gefolgt werden kann, dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich der Kurzbefragung vom 2. April 2010 ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, im Flüchtlingslager in Foggia ein Asylgesuch gestellt zu haben, das negativ entschieden worden sei (vgl. Akte A1 S. 7 f.), dass angesichts des oben festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass, wie hievor bereits festgestellt worden ist, die italienischen Behörden sein Asylgesuch denn auch behandelt, ihm eine negative Antwort erteilt, offenbar aber eine verlängerbare Aufenthaltsbewilligung erteilt haben (vgl. Akte A1 S. 7 f.), dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken hinsichtlich der Lebensbedingungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass ein allfälliges Fehlverhalten Italiens bzw. Verletzungen dieser Ver-pflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor auch an die Caritas wandte, dass der Beschwerdeführer überdies gegen den negativen Asylentscheid in Italien durch einen italienischen Rechtsvertreter eine Beschwerde einreichen liess, welche offenbar nach wie vor hängig ist (vgl. A1 S. 8), dass die italienischen Behörden ferner ihre Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO (Vorliegen eines Aufenthaltstitels) stützten, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009, E-2721/2010 vom 10. Mai 2010), dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten Anlass geben können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staates handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: