Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
I.
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2006 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Wegen unbekannten Aufenthalts trat das damalige Bundes- amt für Migration (BFM; heute SEM) mit Entscheid vom 16. Mai 2007 auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. A.b Mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2011 ab, ordnete jedoch eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs an. B. B.a Am 14. November 2014 wurde der Sohn des Beschwerdeführers (C._______.) geboren. Infolge der Heirat mit der Kindsmutter am (…) Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2015 eine Aufent- haltsbewilligung ausgestellt. Am 24. September 2015 stellte das SEM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. B.b Nachdem sich der Beschwerdeführer im November 2017 von der Kindsmutter getrennt hatte und die Ehe im Jahr 2019 geschieden worden war, verlängerte das Migrationsamt des Kantons D._______ die Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 8. November 2019 wegen der weniger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft sowie seiner mehrfachen Straffälligkeit nicht und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Dieser Entscheid wurde in der Folge von allen Beschwerdeinstanzen gestützt, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts (…) vom (…) Februar 2022. Eine vom Beschwerdeführer gegen den Bun- desgerichtsentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für unzulässig erklärt. B.c Am 29. November 2022 verfügte das SEM ein den Beschwerdeführer betreffendes, bis zum 28. November 2025 andauerndes Einreiseverbot in die Schweiz und damit in das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. B.d Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz selbständig, bevor die durch SwissRepat organisierte Rückreise vom 20. Januar 2023 durchge- führt werden konnte.
E-4684/2024 Seite 3 C. C.a Am 23. März 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht E._______ betreffend mehrere Delikte zu einer Freiheitsstrafe von (…) Mo- naten sowie zu einer Busse von (…) verurteilt. Ausserdem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2023 Berufung. C.b Zwecks Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom (…) Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer am 27. und 31. Oktober 2023 eine Sus- pendierung seines Einreiseverbotes vom (…) bis am (…) Dezember 2023 beantragen, welches seitens des SEM am 2. November 2023 gutgeheis- sen wurde. Bei seiner Einreise in die Schweiz am (…) Dezember 2023 wurde er am Flughafen F._______ festgenommen und am 5. Dezember 2023 ins Kantonalgefängnis G._______ transferiert. C.c Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 stellte das Obergericht des Kantons D._______ fest, die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom 23. März 2023 sei in einzelnen Punkten begründet, sprach den Beschwerdeführer jedoch weiterhin mehrerer Delikte schuldig und ver- urteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von (…) Monaten sowie zu einer Busse von (…) Ausserdem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht. II.
D. D.a Am 25. Januar 2024 (Eingang SEM: 1. Februar 2024) reichte der Be- schwerdeführer aus dem Kantonalgefängnis G._______ ein neues Asylge- such ein. D.b Am 12. März 2024 mandatierte er die Mitarbeitenden der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht H._______ und liess sich in der Folge namentlich von B._______ vertreten. Am 19. April 2024 hiess das SEM das Gesuch der genannten Rechtsvertretung um unentgeltlichen Rechtsschutz gut (vgl. hierzu auch das Schreiben des SEM an den Beschwerdeführer vom 23. April 2024). D.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr nach Bosnien im No- vember 2022 habe er in I._______, seinem Heimatort, mehrere Wochen auf der Strasse gelebt, bevor er von der bosnischen Polizei aufgegriffen
E-4684/2024 Seite 4 worden sei, da das Schweizerische Konsulat eine Bestätigung seiner An- kunft in Bosnien verlangt habe. Auf dem Polizeiposten habe er ein Formu- lar unterzeichnen müssen, um seine Anwesenheit in seinem Heimatstaat zu bestätigen. Die Polizisten hätten herausgefunden, dass sein Vater wäh- rend des Bosnien-Krieges unter dem Kommando von J._______ als (…) im Einsatz gewesen sei. Die Polizisten hätten ihn daraufhin informiert, dass er von seinem Onkel vom Polizeiposten abgeholt werde. Sein Onkel habe ihn aber nicht nach Hause gebracht, sondern drei Tage in einem verlasse- nen Gebäude von K._______ festgehalten, geschlagen und gefoltert. Am dritten Tag habe sein Onkel ihm gesagt, dass sein Vater im Jahr 1994 sei- nen (des Onkels) Sohn umgebracht habe, wofür er (der Beschwerdeführer) nun büssen müsse. Daraufhin sei sein Onkel weinend weggegangen und habe ihn im (…)gebäude alleine zurückgelassen. In jener Nacht habe er (der Beschwerdeführer) seine Fesseln lösen, ein Fenster eingeschlagen und fliehen können. Er sei in Richtung einer Bushaltestelle gerannt, wo ihn ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Roma in seinem Auto nach Sarajevo gefahren habe. In Sarajevo habe er sich sein Leben mit Mühe und Not wieder aufgebaut und ab Januar 2023 bis zu seiner Ausreise am (…) Dezember 2023 in einem (…) eines (…) Unternehmens gearbeitet. Um den Gerichtstermin in der Schweiz wahrnehmen zu können, habe er sich vom Roma, der ihm bereits einmal geholfen habe, Geld geliehen. Weil er dieses Geld noch nicht zurückbezahlt habe, werde er nun auch von diesem Mann bedroht. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto von sich von Anfang 2022, diverse Dokumente betreffend seinen Sohn, ein Urteilsdispositiv des Obergerichts des Kantons D._______ vom (…) Dezember 2023, einen Austrittsbericht der L._______ vom (…) Februar 2024, sowie seine (undatierte) Be- schwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons D._______ vom (…) Dezember 2023 ans Bundesgericht zu den Akten. E. Mit undatierter Eingabe (Eingang SEM: 28. Mai 2024) reichte der Be- schwerdeführer ein persönliches Schreiben sowie eine Kopie eines Briefes der Beiständin seines Sohnes vom 17. Mai 2024 ein. Anfangs Juli 2024 gingen beim SEM drei weitere undatierte persönliche Schreiben des Be- schwerdeführers ein. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 – eröffnet am 18. Juli 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein
E-4684/2024 Seite 5 Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. G.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerde- führer selbständig beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz. Gleichzeitig reichte er ein Dokument mit dem Titel «Gesundheitsdienst-Verlauf» des Kantonalgefängnisses G._______ (vom […] Dezember 2023 bis zum […] Juli 2024), eine E-Mail der Beiständin seines Sohnes vom 18. Juli 2024 betreffend eine Terminbestätigung sowie eine Kopie eines Schreibens seiner in zivilrechtlichen Angelegenheiten mandatierten Rechtsanwältin an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde (KESB) M._______ vom 11. Juni 2024 zu den Akten. G.b Mit Eingabe der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht H._______ vom 24. Juli 2024 wurde die Laienbeschwerde vom 23. Juli 2024 mit fol- genden Rechtsbegehren ergänzt: Es sei die angefochtene Verfügung vom
12. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu ge- währen, eventualiter sei er vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeven- tualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines Rechtsbeistands, beantragt. Der Eingabe lag ein weiteres (undatiertes) persönliches Schreiben des Be- schwerdeführers bei, in welchem er ausführlich seine Biographie schildert und seine Vorbringen wiederholt. H. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 nahm die Beiständin des Sohnes zur Bezie- hung von Vater und Sohn Stellung. I. Am 26. Juli 2024 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein- gang der Beschwerde.
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Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde.
E. 4.1 Zur Begründung des mit der ergänzenden Eingabe vom 24. Juli 2024 gestellten Rückweisungsantrags macht der Beschwerdeführer pauschal geltend, es sei ihm keine Einsicht in das beigezogene Asyldossier seiner Mutter gewährt und seine desolate psychische Befindlichkeit sei nicht ge- würdigt worden.
E. 4.2 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer vor der Vorinstanz um Einsicht ins Asyldossier seiner Mut- ter (N […]) ersucht hätte. Das SEM erwähnt in der angefochtenen Verfü- gung zwar, dass das Asyldossier der Mutter konsultiert worden sei, stützt sich in der Folge für seinen Entscheid jedoch nicht darauf ab. Mangels sub- stantiierter Begründung wurde auf Beschwerdeebene denn auch nicht
E-4684/2024 Seite 7 dargelegt, inwiefern das bereits im Jahr 2005 mit einer vorläufigen Auf- nahme abgeschlossene Asylverfahren der Mutter für das vorliegende Ver- fahren von Relevanz wäre. Was den Gesundheitszustand des Beschwer- deführers anbelangt, wurde dieser in der angefochtenen Verfügung thema- tisiert. Inwiefern es diesbezüglich zu einer Gehörsverletzung gekommen sein soll, lässt sich der unbegründet gebliebenen Rüge nicht entnehmen und solches geht auch nicht aus den Akten hervor. Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass Bosnien und Herzegowina seit dem 25. Juni 2003 ein sogenanntes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sei und sich aus den vorgetragenen Asylgründen keine objektiven Anhalts- punkte ergeben würden, welche eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat erkennen lassen würden. Es bestünden keine Hinweise da- rauf, dass der bosnische Staat seinen Schutz verweigert oder keine effek- tive Handlungsfähigkeit besessen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die örtlichen Polizisten dem Beschwerdeführer hätten Schaden zufügen wollen, indem sie ihn durch seinen Onkel hätten abholen lassen, nachdem sie ihn auf der Strasse ausfindig gemacht hätten. Auch in der Schweiz
E-4684/2024 Seite 8 würden Polizisten Familienmitglieder kontaktieren, wenn jemand auf der Strasse aufgefunden würde. Was die anschliessend geltend gemachten Misshandlungen und Drohungen durch den Onkel anbelange, hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der bosnischen Polizei um Schutz er- suchen müssen. Dies gelte auch in Bezug auf den Angehörigen der Min- derheit der Roma, welcher ihn bedroht haben soll, weil er (der Beschwer- deführer) das ausgeliehene Geld nicht zurückbezahlt habe. Für den Fall, dass die Polizisten in I._______ – wie von ihm geltend gemacht – zu wenig willig gewesen wären, ihn effizient zu schützen, hätte er allenfalls auf an- deren Polizeistationen, etwa in Sarajevo, wo er sich im Jahr 2023 aufge- halten habe, vorstellig werden müssen, bis sein Anliegen ernst genommen worden wäre. Folglich vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers die Regelvermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht umzustossen und seien nicht massgebend für die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Weiter habe der Beschwerdeführer weder die geltend gemachte Entfüh- rung durch den Onkel noch die Aktivitäten seines Vaters während des Krie- ges und dessen Todesumstände mit Beweismitteln untermauert. Zudem würden seine diesbezüglichen Ausführungen einige inhaltliche Inkonsis- tenzen aufweisen. Auch sei er in Sarajevo seit Januar 2023 bis zu seiner Ausreise einer Arbeitstätigkeit nachgegangen; während dieser Zeit sei nichts vorgefallen. Schliesslich habe er Bosnien am (…) Dezember 2024 nicht verlassen, um in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, sondern um an der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons D._______ teilzunehmen. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 habe der Bundesrat Bosnien und Herzegowina per
1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zu- mutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Es handle sich dabei um eine Re- gelvermutung, die aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umge- stossen werden könne. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen noch verhältnismässig jungen und grundsätzlich gesunden Mann. Betref- fend den Suizidversuch vom (…) Februar 2024 habe sich sein Zustand ge- mäss dem Austrittsbericht vom (…) Februar 2024 zumindest so weit
E-4684/2024 Seite 9 gebessert, dass er wieder als hafterstehungsfähig betrachtet worden sei. Zudem verfüge er über eine verhältnismässig gute Ausbildung und eine in der Schweiz abgeschlossene Weiterbildung als (…). In Sarajevo habe er von Januar 2023 bis unmittelbar vor seiner Ausreise am (…) Dezember 2023 in einem (…) für ein (…) Unternehmen gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Damit habe er den Nachweis erbracht, dass er nach einer Rückkehr nach Bosnien in der Lage sei, erneut für sei- nen Lebensunterhalt aufzukommen. Betreffend die grössere räumliche Distanz zu seinem Sohn bei einem Vollzug der Wegweisung sei darauf zu verweisen, dass diese bereits von allen gerichtlichen Instanzen als verhält- nismässig und rechtens betrachtet worden sei. Weiter sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zu seinem Sohn seit seiner Rückkehr in die Schweiz enger geworden sei, auch wenn der Beschwerdeführer sich dies wünsche. Es gelinge ihm nicht, die erwähnte Regelvermutung umzu- stossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien sei somit zulässig und zumutbar.
E. 6.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sein Leben sei in Bosnien wegen seines Onkels sowie des Romas, dem er Geld schulde, in Gefahr. Der bosnische Staat könne ihn nicht schützen. Obwohl die Polizisten gewusst hätten, was mit ihm passiere, hätten sie ihn an seinen Onkel ausgeliefert. Sein Onkel habe ein freundschaftliches Ver- hältnis zur Polizei, deshalb helfe ihm (dem Beschwerdeführer) die Polizei in Bosnien nicht. In Sarajevo sei ihm nur deshalb nichts passiert, weil er sich dort immer versteckt gehalten habe. Erst als der Roma ihm, nachdem er bereits in der Schweiz gewesen sei, gedroht und dabei seinen Onkel erwähnt habe, habe er sich gezwungen gesehen, ein Asylgesuch zu stel- len. Da er während des Asylverfahrens in Sicherheitshaft gewesen sei, habe er sich nicht um die entsprechenden Beweise kümmern können. Zudem belaste ihn die mögliche räumliche Trennung von seinem Sohn sehr, zumal ihm seine Exfrau den Kontakt zu seinem Sohn absichtlich er- schwere. Er befürchte, das Sorgerecht zu verlieren, wenn er nach Bosnien zurückkehren müsse. Er wolle endlich ein normales Leben in der Schweiz führen und sich um seinen Sohn kümmern. Seine ganze Familie lebe in der Schweiz. In Bosnien habe er keine Verwandten, kenne niemanden und habe keinen Ort zum Leben. Seine Ausbildung sei in Bosnien wertlos. Al- les, was er sich dort aufgebaut habe, habe er nun wieder verloren. Es gehe ihm psychisch nicht gut, er habe Suizidgedanken und brauche psychische Unterstützung. Er bitte um eine erneute vorläufige Aufnahme, bis sich die Situation in Bosnien beruhigt habe.
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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vor- bringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staa- tes als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flücht- lingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substan- ziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegen- teils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
E. 7.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, diese gesetzliche Regelvermutung um- zustossen. Insbesondere hat das SEM zu Recht auf den grundsätzlichen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der bosnischen Behörden verwiesen. Es sind den Akten keine konkreten und substanziierten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Dritte um die Beanspruchung staatlichen Schutzes be- müht hätte oder dass ihm solcher verweigert worden wäre. Seine diesbe- züglich vagen Aussagen, dass die Polizei in I._______ ihm nicht helfen und auch die Polizei in Sarajevo ihn verprügeln und seine Adresse an seinen Onkel weiterleiten würde (vgl. Beschwerde, S. 7 f.), vermögen nicht zu überzeugen und damit zu keiner anderen Einschätzung bezüglich der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der heimatlichen Behörden zu führen. Selbst wenn die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers vor dem Hin- tergrund seiner Biographie (vgl. hierzu auch sein der ergänzenden Eingabe vom 24. Juli 2024 beigelegtes persönliches Schreiben) grundsätzlich nach- vollziehbar sind, ist eine begründete Furcht aus objektiver Sicht selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen auch deshalb zu verneinen, weil gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Bedro- hungssituationen durch den Onkel und den Roma, denen es ohnehin an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mangelt, lokal beschränkt sind
E-4684/2024 Seite 11 und der Beschwerdeführer sich diesen durch einen allfälligen Umzug in- nerhalb seines Heimatstaats ohne Weiteres entziehen könnte. Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne vom Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdefüh- rers aus Bosnien und Herzegowina respektive für eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung bei seiner Rückkehr dorthin.
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Un- ter diesen Umständen kann auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verzichtet werden.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung. Soweit er aus der Tatsache, dass er in der Schweiz einen minderjährigen Sohn hat, sinngemäss einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (resp. das Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK) geltend macht, gelangt das Gericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese Frage im Anschluss an die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilli- gung und seine Wegweisung aus der Schweiz durch das Migrationsamt des Kantons D._______ vom 8. November 2022 bereits ausführlich über sämtliche gerichtliche Instanzen behandelt wurde. Mit Verweis auf die darin gemachten Ausführungen kann er, angesichts der Tatsache, dass in die- sem Punkt keine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist, keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten. Auch sonst ist keine An- spruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.
E. 8.3 Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-4684/2024 Seite 12 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm, nach dem zuvor Ge- sagten (vgl. E. 7.3 hiervor) und wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, nicht gelungen. Sollte sich der Beschwerdeführer zu- künftig weiteren Bedrohungen seitens Dritter ausgesetzt sehen, könnte er sich an die bosnischen Behörden wenden, nötigenfalls mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation.
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E. 9.2.3 Auch mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt führt der Wegwei- sungsvollzug nicht zu einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK, zumal die Weg- weisung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigung nur ganz ausnahmsweise zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt und vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezem- ber 2021, Grosse Kammer 57467/15,§ 45). Zwar wurden im Austrittsbe- richt der N._______ vom (…) Februar 2024 eine (…) attestiert und auch dem Dokument mit dem Titel «Gesundheitsdienst-Verlauf» des Kantonal- gefängnisses G._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychisch instabil ist. Abgesehen von der Einnahme von (…) bei Bedarf und einer (…) sind den medizinischen Akten jedoch keine weiteren aktuel- len Behandlungen zu entnehmen. Am (…) Juli 2024 hat der Beschwerde- führer eine Psychiatrievisite abgelehnt (vgl. Dokument mit dem Titel «Ge- sundheitsdienst-Verlauf», S. 4). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine schwerkranke Person im massgeblichen Sinne handelt.
E. 9.2.4 Ohne die Herausforderung zu verkennen, trotz Wegweisungsvoll- zugs das Verhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn aufrecht zu erhalten, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Familienle- bens gemäss Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall bereits ausführlich über sämtliche gerichtliche Instanzen, zuletzt im Urteil des Bundesgerichts (…) vom (…) Februar 2022, thematisiert und der Wegweisungsvollzug als ver- hältnismässig und rechtens betrachtet wurde, worauf verwiesen werden kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die Bemühungen des Be- schwerdeführers, einen regelmässigen Kontakt und eine engere Bezie- hung zu seinem Sohn aufzubauen, nichts zu ändern.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-4684/2024 Seite 14 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina per 1. Januar 2018 als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeich- net, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 VVWAL in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regel- vermutung, gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten, umzu- stossen.
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat nach dem oben Gesagten keine individu- ellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchten. Selbst wenn seine Ausbildung als (…) in Bosnien nicht anerkannt sein sollte, verfügt er über mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen, zuletzt in einem (…) in Sarajevo. Damit ist es ihm bei einer erneuten Rückkehr nach Bosnien zumutbar, seinen Lebens- unterhalt selbständig zu bestreiten.
E. 9.3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann sodann nur dann auf Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlos- sen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei Unzu- mutbarkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunfts- staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini- sche Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen exis- tenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage (vgl. E. 9.2.3 hiervor) nicht auszugehen. Ohne die psychischen Beeinträch- tigungen des Beschwerdeführers zu bagatellisieren, sind diese nicht derart gravierend, dass sie dem Vollzug seiner Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina entgegenstehen würde. Insbesondere ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwin- gend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Gemäss dem Aus- trittsbericht der N._______ vom (…) Februar 2024 hat er sich glaubhaft von suizidalen Handlungen distanzieren können. Dem Dokument mit dem Titel «Gesundheitsdienst-Verlauf» des Kantonalgefängnisses G._______ ist nicht zu entnehmen, dass es seither, trotz seines zwischendurch labilen Zustands, zu akuter Suizidalität gekommen wäre. Sofern er einer fortge- führten psychologischen Behandlung bedarf, ist davon auszugehen, dass
E-4684/2024 Seite 15 eine solche auch in Bosnien und Herzegowina möglich und zugänglich ist (vgl. zum Gesundheitssystem inklusive Versicherungsmodellen in Bosnien und Herzegowina auch Urteile des BVGer F-1343/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 9.2.1 f. und E-288/2022 vom 16. März 2022 E. 8.3.5). Schliesslich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tra- gen.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ge- samthaft als zumutbar.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 11.2 Die Begehren waren – wie sich auch aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu be- zeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit, abzuweisen ist.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-4684/2024 Seite 16 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4684/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Rechtsverbeiständung, wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4684/2024 Urteil vom 7. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch B._______, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2006 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Wegen unbekannten Aufenthalts trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Entscheid vom 16. Mai 2007 auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. A.b Mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2011 ab, ordnete jedoch eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. B. B.a Am 14. November 2014 wurde der Sohn des Beschwerdeführers (C._______.) geboren. Infolge der Heirat mit der Kindsmutter am (...) Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2015 eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Am 24. September 2015 stellte das SEM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. B.b Nachdem sich der Beschwerdeführer im November 2017 von der Kindsmutter getrennt hatte und die Ehe im Jahr 2019 geschieden worden war, verlängerte das Migrationsamt des Kantons D._______ die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 8. November 2019 wegen der weniger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft sowie seiner mehrfachen Straffälligkeit nicht und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Dieser Entscheid wurde in der Folge von allen Beschwerdeinstanzen gestützt, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts (...) vom (...) Februar 2022. Eine vom Beschwerdeführer gegen den Bundesgerichtsentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für unzulässig erklärt. B.c Am 29. November 2022 verfügte das SEM ein den Beschwerdeführer betreffendes, bis zum 28. November 2025 andauerndes Einreiseverbot in die Schweiz und damit in das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. B.d Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz selbständig, bevor die durch SwissRepat organisierte Rückreise vom 20. Januar 2023 durchgeführt werden konnte. C. C.a Am 23. März 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht E._______ betreffend mehrere Delikte zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten sowie zu einer Busse von (...) verurteilt. Ausserdem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2023 Berufung. C.b Zwecks Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom (...) Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer am 27. und 31. Oktober 2023 eine Suspendierung seines Einreiseverbotes vom (...) bis am (...) Dezember 2023 beantragen, welches seitens des SEM am 2. November 2023 gutgeheissen wurde. Bei seiner Einreise in die Schweiz am (...) Dezember 2023 wurde er am Flughafen F._______ festgenommen und am 5. Dezember 2023 ins Kantonalgefängnis G._______ transferiert. C.c Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 stellte das Obergericht des Kantons D._______ fest, die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom 23. März 2023 sei in einzelnen Punkten begründet, sprach den Beschwerdeführer jedoch weiterhin mehrerer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten sowie zu einer Busse von (...) Ausserdem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht. II. D. D.a Am 25. Januar 2024 (Eingang SEM: 1. Februar 2024) reichte der Beschwerdeführer aus dem Kantonalgefängnis G._______ ein neues Asylgesuch ein. D.b Am 12. März 2024 mandatierte er die Mitarbeitenden der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht H._______ und liess sich in der Folge namentlich von B._______ vertreten. Am 19. April 2024 hiess das SEM das Gesuch der genannten Rechtsvertretung um unentgeltlichen Rechtsschutz gut (vgl. hierzu auch das Schreiben des SEM an den Beschwerdeführer vom 23. April 2024). D.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr nach Bosnien im November 2022 habe er in I._______, seinem Heimatort, mehrere Wochen auf der Strasse gelebt, bevor er von der bosnischen Polizei aufgegriffen worden sei, da das Schweizerische Konsulat eine Bestätigung seiner Ankunft in Bosnien verlangt habe. Auf dem Polizeiposten habe er ein Formular unterzeichnen müssen, um seine Anwesenheit in seinem Heimatstaat zu bestätigen. Die Polizisten hätten herausgefunden, dass sein Vater während des Bosnien-Krieges unter dem Kommando von J._______ als (...) im Einsatz gewesen sei. Die Polizisten hätten ihn daraufhin informiert, dass er von seinem Onkel vom Polizeiposten abgeholt werde. Sein Onkel habe ihn aber nicht nach Hause gebracht, sondern drei Tage in einem verlassenen Gebäude von K._______ festgehalten, geschlagen und gefoltert. Am dritten Tag habe sein Onkel ihm gesagt, dass sein Vater im Jahr 1994 seinen (des Onkels) Sohn umgebracht habe, wofür er (der Beschwerdeführer) nun büssen müsse. Daraufhin sei sein Onkel weinend weggegangen und habe ihn im (...)gebäude alleine zurückgelassen. In jener Nacht habe er (der Beschwerdeführer) seine Fesseln lösen, ein Fenster eingeschlagen und fliehen können. Er sei in Richtung einer Bushaltestelle gerannt, wo ihn ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Roma in seinem Auto nach Sarajevo gefahren habe. In Sarajevo habe er sich sein Leben mit Mühe und Not wieder aufgebaut und ab Januar 2023 bis zu seiner Ausreise am (...) Dezember 2023 in einem (...) eines (...) Unternehmens gearbeitet. Um den Gerichtstermin in der Schweiz wahrnehmen zu können, habe er sich vom Roma, der ihm bereits einmal geholfen habe, Geld geliehen. Weil er dieses Geld noch nicht zurückbezahlt habe, werde er nun auch von diesem Mann bedroht. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto von sich von Anfang 2022, diverse Dokumente betreffend seinen Sohn, ein Urteilsdispositiv des Obergerichts des Kantons D._______ vom (...) Dezember 2023, einen Austrittsbericht der L._______ vom (...) Februar 2024, sowie seine (undatierte) Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons D._______ vom (...) Dezember 2023 ans Bundesgericht zu den Akten. E. Mit undatierter Eingabe (Eingang SEM: 28. Mai 2024) reichte der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben sowie eine Kopie eines Briefes der Beiständin seines Sohnes vom 17. Mai 2024 ein. Anfangs Juli 2024 gingen beim SEM drei weitere undatierte persönliche Schreiben des Beschwerdeführers ein. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 - eröffnet am 18. Juli 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. G.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer selbständig beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig reichte er ein Dokument mit dem Titel «Gesundheitsdienst-Verlauf» des Kantonalgefängnisses G._______ (vom [...] Dezember 2023 bis zum [...] Juli 2024), eine E-Mail der Beiständin seines Sohnes vom 18. Juli 2024 betreffend eine Terminbestätigung sowie eine Kopie eines Schreibens seiner in zivilrechtlichen Angelegenheiten mandatierten Rechtsanwältin an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) M._______ vom 11. Juni 2024 zu den Akten. G.b Mit Eingabe der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht H._______ vom 24. Juli 2024 wurde die Laienbeschwerde vom 23. Juli 2024 mit folgenden Rechtsbegehren ergänzt: Es sei die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines Rechtsbeistands, beantragt. Der Eingabe lag ein weiteres (undatiertes) persönliches Schreiben des Beschwerdeführers bei, in welchem er ausführlich seine Biographie schildert und seine Vorbringen wiederholt. H. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 nahm die Beiständin des Sohnes zur Beziehung von Vater und Sohn Stellung. I. Am 26. Juli 2024 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde. 4. 4.1 Zur Begründung des mit der ergänzenden Eingabe vom 24. Juli 2024 gestellten Rückweisungsantrags macht der Beschwerdeführer pauschal geltend, es sei ihm keine Einsicht in das beigezogene Asyldossier seiner Mutter gewährt und seine desolate psychische Befindlichkeit sei nicht gewürdigt worden. 4.2 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz um Einsicht ins Asyldossier seiner Mutter (N [...]) ersucht hätte. Das SEM erwähnt in der angefochtenen Verfügung zwar, dass das Asyldossier der Mutter konsultiert worden sei, stützt sich in der Folge für seinen Entscheid jedoch nicht darauf ab. Mangels substantiierter Begründung wurde auf Beschwerdeebene denn auch nicht dargelegt, inwiefern das bereits im Jahr 2005 mit einer vorläufigen Aufnahme abgeschlossene Asylverfahren der Mutter für das vorliegende Verfahren von Relevanz wäre. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, wurde dieser in der angefochtenen Verfügung thematisiert. Inwiefern es diesbezüglich zu einer Gehörsverletzung gekommen sein soll, lässt sich der unbegründet gebliebenen Rüge nicht entnehmen und solches geht auch nicht aus den Akten hervor. Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass Bosnien und Herzegowina seit dem 25. Juni 2003 ein sogenanntes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sei und sich aus den vorgetragenen Asylgründen keine objektiven Anhaltspunkte ergeben würden, welche eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat erkennen lassen würden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der bosnische Staat seinen Schutz verweigert oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die örtlichen Polizisten dem Beschwerdeführer hätten Schaden zufügen wollen, indem sie ihn durch seinen Onkel hätten abholen lassen, nachdem sie ihn auf der Strasse ausfindig gemacht hätten. Auch in der Schweiz würden Polizisten Familienmitglieder kontaktieren, wenn jemand auf der Strasse aufgefunden würde. Was die anschliessend geltend gemachten Misshandlungen und Drohungen durch den Onkel anbelange, hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der bosnischen Polizei um Schutz ersuchen müssen. Dies gelte auch in Bezug auf den Angehörigen der Minderheit der Roma, welcher ihn bedroht haben soll, weil er (der Beschwerdeführer) das ausgeliehene Geld nicht zurückbezahlt habe. Für den Fall, dass die Polizisten in I._______ - wie von ihm geltend gemacht - zu wenig willig gewesen wären, ihn effizient zu schützen, hätte er allenfalls auf anderen Polizeistationen, etwa in Sarajevo, wo er sich im Jahr 2023 aufgehalten habe, vorstellig werden müssen, bis sein Anliegen ernst genommen worden wäre. Folglich vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers die Regelvermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht umzustossen und seien nicht massgebend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Weiter habe der Beschwerdeführer weder die geltend gemachte Entführung durch den Onkel noch die Aktivitäten seines Vaters während des Krieges und dessen Todesumstände mit Beweismitteln untermauert. Zudem würden seine diesbezüglichen Ausführungen einige inhaltliche Inkonsistenzen aufweisen. Auch sei er in Sarajevo seit Januar 2023 bis zu seiner Ausreise einer Arbeitstätigkeit nachgegangen; während dieser Zeit sei nichts vorgefallen. Schliesslich habe er Bosnien am (...) Dezember 2024 nicht verlassen, um in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, sondern um an der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons D._______ teilzunehmen. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 habe der Bundesrat Bosnien und Herzegowina per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Es handle sich dabei um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen noch verhältnismässig jungen und grundsätzlich gesunden Mann. Betreffend den Suizidversuch vom (...) Februar 2024 habe sich sein Zustand gemäss dem Austrittsbericht vom (...) Februar 2024 zumindest so weit gebessert, dass er wieder als hafterstehungsfähig betrachtet worden sei. Zudem verfüge er über eine verhältnismässig gute Ausbildung und eine in der Schweiz abgeschlossene Weiterbildung als (...). In Sarajevo habe er von Januar 2023 bis unmittelbar vor seiner Ausreise am (...) Dezember 2023 in einem (...) für ein (...) Unternehmen gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Damit habe er den Nachweis erbracht, dass er nach einer Rückkehr nach Bosnien in der Lage sei, erneut für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Betreffend die grössere räumliche Distanz zu seinem Sohn bei einem Vollzug der Wegweisung sei darauf zu verweisen, dass diese bereits von allen gerichtlichen Instanzen als verhältnismässig und rechtens betrachtet worden sei. Weiter sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zu seinem Sohn seit seiner Rückkehr in die Schweiz enger geworden sei, auch wenn der Beschwerdeführer sich dies wünsche. Es gelinge ihm nicht, die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien sei somit zulässig und zumutbar. 6.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sein Leben sei in Bosnien wegen seines Onkels sowie des Romas, dem er Geld schulde, in Gefahr. Der bosnische Staat könne ihn nicht schützen. Obwohl die Polizisten gewusst hätten, was mit ihm passiere, hätten sie ihn an seinen Onkel ausgeliefert. Sein Onkel habe ein freundschaftliches Verhältnis zur Polizei, deshalb helfe ihm (dem Beschwerdeführer) die Polizei in Bosnien nicht. In Sarajevo sei ihm nur deshalb nichts passiert, weil er sich dort immer versteckt gehalten habe. Erst als der Roma ihm, nachdem er bereits in der Schweiz gewesen sei, gedroht und dabei seinen Onkel erwähnt habe, habe er sich gezwungen gesehen, ein Asylgesuch zu stellen. Da er während des Asylverfahrens in Sicherheitshaft gewesen sei, habe er sich nicht um die entsprechenden Beweise kümmern können. Zudem belaste ihn die mögliche räumliche Trennung von seinem Sohn sehr, zumal ihm seine Exfrau den Kontakt zu seinem Sohn absichtlich erschwere. Er befürchte, das Sorgerecht zu verlieren, wenn er nach Bosnien zurückkehren müsse. Er wolle endlich ein normales Leben in der Schweiz führen und sich um seinen Sohn kümmern. Seine ganze Familie lebe in der Schweiz. In Bosnien habe er keine Verwandten, kenne niemanden und habe keinen Ort zum Leben. Seine Ausbildung sei in Bosnien wertlos. Alles, was er sich dort aufgebaut habe, habe er nun wieder verloren. Es gehe ihm psychisch nicht gut, er habe Suizidgedanken und brauche psychische Unterstützung. Er bitte um eine erneute vorläufige Aufnahme, bis sich die Situation in Bosnien beruhigt habe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 7.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Insbesondere hat das SEM zu Recht auf den grundsätzlichen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der bosnischen Behörden verwiesen. Es sind den Akten keine konkreten und substanziierten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Dritte um die Beanspruchung staatlichen Schutzes bemüht hätte oder dass ihm solcher verweigert worden wäre. Seine diesbezüglich vagen Aussagen, dass die Polizei in I._______ ihm nicht helfen und auch die Polizei in Sarajevo ihn verprügeln und seine Adresse an seinen Onkel weiterleiten würde (vgl. Beschwerde, S. 7 f.), vermögen nicht zu überzeugen und damit zu keiner anderen Einschätzung bezüglich der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der heimatlichen Behörden zu führen. Selbst wenn die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner Biographie (vgl. hierzu auch sein der ergänzenden Eingabe vom 24. Juli 2024 beigelegtes persönliches Schreiben) grundsätzlich nachvollziehbar sind, ist eine begründete Furcht aus objektiver Sicht selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen auch deshalb zu verneinen, weil gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Bedrohungssituationen durch den Onkel und den Roma, denen es ohnehin an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mangelt, lokal beschränkt sind und der Beschwerdeführer sich diesen durch einen allfälligen Umzug innerhalb seines Heimatstaats ohne Weiteres entziehen könnte. Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne vom Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Bosnien und Herzegowina respektive für eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung bei seiner Rückkehr dorthin. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Unter diesen Umständen kann auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verzichtet werden. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Soweit er aus der Tatsache, dass er in der Schweiz einen minderjährigen Sohn hat, sinngemäss einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (resp. das Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK) geltend macht, gelangt das Gericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese Frage im Anschluss an die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz durch das Migrationsamt des Kantons D._______ vom 8. November 2022 bereits ausführlich über sämtliche gerichtliche Instanzen behandelt wurde. Mit Verweis auf die darin gemachten Ausführungen kann er, angesichts der Tatsache, dass in diesem Punkt keine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist, keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten. Auch sonst ist keine Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung ersichtlich. 8.3 Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, GrosseKammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm, nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 7.3 hiervor) und wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, nicht gelungen. Sollte sich der Beschwerdeführer zukünftig weiteren Bedrohungen seitens Dritter ausgesetzt sehen, könnte er sich an die bosnischen Behörden wenden, nötigenfalls mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation. 9.2.3 Auch mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt führt der Wegweisungsvollzug nicht zu einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK, zumal die Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigung nur ganz ausnahmsweise zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt und vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15,§ 45). Zwar wurden im Austrittsbericht der N._______ vom (...) Februar 2024 eine (...) attestiert und auch dem Dokument mit dem Titel «Gesundheitsdienst-Verlauf» des Kantonalgefängnisses G._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychisch instabil ist. Abgesehen von der Einnahme von (...) bei Bedarf und einer (...) sind den medizinischen Akten jedoch keine weiteren aktuellen Behandlungen zu entnehmen. Am (...) Juli 2024 hat der Beschwerdeführer eine Psychiatrievisite abgelehnt (vgl. Dokument mit dem Titel «Gesundheitsdienst-Verlauf», S. 4). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine schwerkranke Person im massgeblichen Sinne handelt. 9.2.4 Ohne die Herausforderung zu verkennen, trotz Wegweisungsvollzugs das Verhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn aufrecht zu erhalten, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall bereits ausführlich über sämtliche gerichtliche Instanzen, zuletzt im Urteil des Bundesgerichts (...) vom (...) Februar 2022, thematisiert und der Wegweisungsvollzug als verhältnismässig und rechtens betrachtet wurde, worauf verwiesen werden kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die Bemühungen des Beschwerdeführers, einen regelmässigen Kontakt und eine engere Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen, nichts zu ändern. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina per 1. Januar 2018 als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 VVWAL in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung, gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten, umzustossen. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat nach dem oben Gesagten keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchten. Selbst wenn seine Ausbildung als (...) in Bosnien nicht anerkannt sein sollte, verfügt er über mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen, zuletzt in einem (...) in Sarajevo. Damit ist es ihm bei einer erneuten Rückkehr nach Bosnien zumutbar, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. 9.3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann sodann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage (vgl. E. 9.2.3 hiervor) nicht auszugehen. Ohne die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu bagatellisieren, sind diese nicht derart gravierend, dass sie dem Vollzug seiner Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina entgegenstehen würde. Insbesondere ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Gemäss dem Austrittsbericht der N._______ vom (...) Februar 2024 hat er sich glaubhaft von suizidalen Handlungen distanzieren können. Dem Dokument mit dem Titel «Gesundheitsdienst-Verlauf» des Kantonalgefängnisses G._______ ist nicht zu entnehmen, dass es seither, trotz seines zwischendurch labilen Zustands, zu akuter Suizidalität gekommen wäre. Sofern er einer fortgeführten psychologischen Behandlung bedarf, ist davon auszugehen, dass eine solche auch in Bosnien und Herzegowina möglich und zugänglich ist (vgl. zum Gesundheitssystem inklusive Versicherungsmodellen in Bosnien und Herzegowina auch Urteile des BVGer F-1343/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 9.2.1 f. und E-288/2022 vom 16. März 2022 E. 8.3.5). Schliesslich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung gesamthaft als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 11.2 Die Begehren waren - wie sich auch aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit, abzuweisen ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Rechtsverbeiständung, wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: