Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. April 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. Am 14. April 2021 fand die Personalienaufnahme, am 19. April 2021 das Dublin-Gespräch, am 10. Mai 2021 die Anhörung zu den Asyl- gründen und am 31. Mai 2021 die Anhörung Menschenhandel statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Roma. lm Alter von (…) Jahren sei er von Bekannten in eine kriminelle Bande gelockt worden. Er habe namentlich Supermärkte und Tankstellen überfallen, Autos gestoh- len und mit Drogen gehandelt, weshalb er verschiedene Male inhaftiert worden sei. Ein Ausstieg aus den kriminellen Aktivitäten sei ihm nicht ge- lungen. lm Jahr (…) habe er in B._______ ein Asylgesuch eingereicht. Die bosnischen Behörden hätten ihn damals zur Fahndung ausgeschrieben, weshalb er nach seiner Rückführung im (…) in Bosnien inhaftiert worden sei. Nach seiner Haftentlassung sei er ungefähr Ende (…) auf einer Brücke von drei Bandenmitgliedern gestellt, geschlagen und verletzt worden. Ob- wohl er die Täter habe benennen können, habe die Polizei nichts unter- nommen, da die Täter einflussreich seien. Nach dem Vorfall habe er ver- steckt gelebt, bis er schliesslich Anfang April 2021 aus Bosnien und Herze- gowina ausgereist und auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei. B. Am 8. Juni 2021 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als be- endet. Am 29. Juni 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubri- zierte Rechtsvertreterin. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreise- frist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Bei- lage von Arztberichten (vier Berichte des C._______ vom 20. Januar 2022,
7. Dezember 2021 und 2. November 2021, ein Bericht des D._______ vom
14. Dezember 2021 und ein Bericht der E._______ vom 27. Oktober 2021
E-288/2022 Seite 3 inklusive E-Mail-Korrespondenz mit der E._______ vom 1. und 2. Novem- ber 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest- zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin- sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 bestätigte der Instruktions- richter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeanträge richten sich einzig gegen den Vollzug der Weg- weisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
E-288/2022 Seite 4 Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung blieben unangefochten, wo- mit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfah- rens bilden.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der medizinische Sach- verhalt sei nicht abschliessend erstellt worden. Die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht sowie infolgedessen die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe es – trotz Anmerkung im Arztbericht vom 23. Juli 2021 – versäumt, die Abklärungen und Ergebnisse der Spezi- alisten abzuwarten. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehe her- vor, dass der Beschwerdeführer an einer fortgeschrittenen Leberfibrose leide und der Befund mit einer chronischen Hepatitis C vereinbar sei. Zu- dem habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie Tatsachen bei der Beweiswürdigung im Vollzugspunkt unterschlagen habe. Im Übrigen habe sie auch nicht auf die zwei entspre- chenden Anfragen der Rechtsvertreterin reagiert. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
E-288/2022 Seite 5 Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts- grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer leidet gemäss den auf Beschwerdeebene ein- gereichten Arztberichten unter chronischer Hepatitis C, fortgeschrittener Leberschädigung (fortgeschrittene Leberfibrose/initiale Zirrhose) sowie ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Arztberichte vom 20. Ja- nuar 2022 und 2. November 2021). Gesundheitliche Beschwerden waren bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung aktenkundig (vgl. SEM- eAkten 33/3, 20/4, 18/3, 17/3), weshalb ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Juli 2021 sodann auch zur Nachreichung weiterer Information be- treffend seinen Gesundheitszustand aufforderte, die der Vorinstanz in der Folge direkt zugestellt wurden (vgl. SEM-eAkten 34/10). Aus diesen Arzt- berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer damals unter einer post- traumatischen Belastungsstörung sowie Hepatitis C ohne Nachweis einer Leberzirrhose litt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 verwies die Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers auf diese ärztlichen Berichte, reichte in- dessen weder weitere Berichte ein noch stellte sie solche in Aussicht. Viel- mehr stellte sie mit ihren beiden weiteren an die Vorinstanz gerichteten Eingaben einzig zwei Verfahrensstandanfragen, wobei sie abermals weder weitere Arztberichte einreichte noch solche in Aussicht stellte (vgl. Verfah- rensstandanfragen vom 17. November 2021 und 20. Dezember 2021). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz grundsätzlich gehalten ist, auf Verfah- rensstandanfragen zu reagieren, was vorliegend nicht geschehen ist. Dies ist in casu jedoch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die an- gefochtene Verfügung ausreichend zeitnah zu diesen Anfragen ergangen ist. Mit der Aufforderung zur Einreichung von Arztberichten vor der Ent- scheidredaktion ist die Vorinstanz ferner ihrer Pflicht zur Sachverhaltsab- klärung ausreichend nachgekommen; die erhaltenen Informationen hat sie sodann in ihren Erwägungen ausreichend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Aufgrund des medizinischen Angebots im Heimatstaat des Beschwerdeführers war sie sodann auch nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen (vgl. zur medizinischen Lage in Bosnien und Her- zegowina E. 8.3.2 und E. 8.3.5). Ferner lässt das protokollierte Aussage-
E-288/2022 Seite 6 verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass er gesund- heitlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Im Übrigen sind auch keine anderen Hinweise auf eine Verletzung des recht- lichen Gehörs oder auf eine ungenügende oder rechtsfehlerhafte Sachver- haltsfeststellung ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail im Wegweisungsvollzugspunkt berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss gelangt als der Beschwerdeführer, dem es überdies ohne Weiteres möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzu- fechten. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbe- gründet.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-288/2022 Seite 7
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 21. Dezember 2021 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht- rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den übrigen Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europä- ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festge- stellt wurde, kann sich der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina bei Bedarf an die zuständigen Behörden wenden und nach adäquatem Schutz ersuchen, was er bis anhin nicht ausreichend getan hat. Er führte zwar aus, er habe nach dem Angriff auf der Brücke bei der Polizei erfolglos
E-288/2022 Seite 8 um Schutz ersucht. Er führte aber ebenso aus, die Polizei habe hiernach mit ihm wiederholt in Kontakt gestanden (vgl. SEM-eAkten 21 F59) und er habe – bis auf das eine Mal – keine weiteren Versuche unternommen, um nach Schutz zu ersuchen; Strafanzeige habe er nicht erstattet (vgl. SEM- eAkten 21 F61 ff.). Angesichts dessen greifen seine diesbezüglich in der Beschwerde aufgeführten Vermutungen und Befürchtungen mit Verweisen auf namhafte Berichte zur Lage und zum Thema Menschenhandel vor Ort fehl. Es sind vorliegend keine Hinweise ersichtlich, welche die Regelver- mutung umzustossen vermögen, wonach die bosnischen Behörden willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz (sofern notwendig auch in Bezug auf Menschenhandel) zu gewähren (der Bundesrat hat Bos- nien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssi- cheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet [sog. Safe Country], weshalb im Sinne einer Regelvermutung vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist). Dass der Be- schwerdeführer wiederholte Male in Bosnien und Herzegowina inhaftiert wurde, ist ferner nicht auf einen Politmalus zurückzuführen, sondern auf die legitime Ahndung gesetzeswidriger Handlungen, hat er doch selbst ausgeführt, namentlich mit Drogen gehandelt und Diebstähle begangen zu haben. Auch macht er keine unmenschlichen Haftumstände geltend, son- dern führte vielmehr aus, dass er auf seinen Wunsch hin in der Haft verlegt und geschützt worden sei (vgl. SEM-eAkten 21 F66 ff.). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im "Safe Country" Bosnien und Herzegowina den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
E. 8.3.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Bosnien und Herzegowina per 1. Januar 2018 (AS 2017 6167) als Heimat- oder Her- kunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
E-288/2022 Seite 9 sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) in der Regel zumutbar ist. Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem poli- tische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizini- schen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL).
E. 8.3.3 Unbestritten ist vorliegend, dass in Bosnien und Herzegowina weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Überdies ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Be- schwerdeführer sowohl über Schulbildung als auch über eine Berufsaus- bildung verfügt. Insoweit er dem in seiner Beschwerde entgegenstellt, er habe in der Haft lediglich die Primarschule abgeschlossen und ein Arbeits- training als Koch gemacht, bestätigt er diese Schlussfolgerung, die im Üb- rigen auch seinen Aussagen in der Anhörung entsprechen (vgl. SEM-eAk- ten 21 Koch: insb. F37, Schuldbildung: insb. F36). Weiter konnte er vor Ort (auch auf legalem Wege) seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dem stellt er in der Beschwerde zwar entgegen, er habe tatsächlich angegeben, gele- gentlich auf dem Markt gearbeitet zu haben, womit er aber weder eine Wohnung mieten noch sonstige Lebenshaltungskosten habe decken kön- nen; er sei hierbei sogar von unterschiedlichen Personen unterstützt wor- den. Diese Darlegung untermauert die Richtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat – trotz des angespannten Arbeitsmarktes – durchaus (legale) Arbeitsmöglichkei- ten hatte. Im Übrigen geht sie fehl, hat er doch in der Anhörung ausgesagt, von dieser Arbeit seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben (vgl. a.a.O. F40). Zudem zeigen diese Beschwerdevorbringen, dass er in Bosnien und Herzegowina bereits auf die Hilfe verschiedenster Personen zurückgreifen konnte, was ihm bei Bedarf nach seiner Rückkehr weiterhin offenstehen dürfte. Selbst was die Unterkunft anbelangt, konnte er auf die Unterstüt- zung seiner Freunde und Familie vor Ort zählen, hat er doch unter anderem bei Freunden und insbesondere seit seiner Haftentlassung (…) bis zur Aus- reise im April 2021 bei seinem Vater wohnen können (vgl. a.a.O. z. B. F26, F35 und F58). Mit seiner Argumentation in der Beschwerde – er habe nur zwei bis drei Nächte vor seiner Ausreise bei seinem Vater übernachtet – stellt er jedenfalls nicht in Abrede, dass er auch bei seinem Vater Unterkunft erhalten hat. Es trifft zwar zu, dass er auch in der Anhörung einen Streit mit diesem erwähnte, weshalb er nicht immer bei ihm übernachtet und auch im Freien geschlafen habe (vgl. a.a.O.). Er bejahte aber in der Anhörung die Frage, ob er sich seit seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise an der Adresse seines Vaters aufgehalten habe (vgl. a.a.O. F35), womit auch
E-288/2022 Seite 10 diese vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist. Schliess- lich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf zusätz- lich auf die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwand- ten zurückgreifen kann.
E. 8.3.4 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, wird in der Beschwerde ausgeführt, gemäss Bericht vom 20. Januar 2022 von F._______ sei am 19. Januar 2022 mit der antiviralen Therapie Maviret für eine Dauer von acht Wochen begonnen worden. Es sei eine fortge- schrittene Leberschädigung festgestellt worden, weshalb eine Therapie mit dem Medikament klar indiziert sei. Drei Monate nach Therapieabschluss müsse eine Laborkontrolle zur Bestimmung der Viruslast erfolgen. Falle diese negativ aus, könne von einer Heilung der Hepatitis gesprochen wer- den. Die Kosten für die Behandlung seien sehr hoch, so koste eine 8-wö- chige Therapie mit Maviret Fr. 29'477.26. Es sei nicht erwiesen, dass Bos- nien und Herzegowina diese Therapie kostenlos zur Verfügung stelle oder stellen könne. Auch wenn die Gesundheitsversorgung für Sozialhilfeemp- fänger kostenlos sei, umfasse diese lediglich die medizinische Grundver- sorgung und nicht diese Therapie. Zudem sei ungeklärt, ob Bosnien und Herzegowina überhaupt über dieses Medikament verfüge. Ferner habe er am 25. Oktober 2021 seinen Ersttermin bei E._______ wahrgenommen, woraufhin entschieden worden sei, dass er die Folgetermine bei einem Bosnisch sprechenden Therapeuten wahrnehmen solle. Im Abklärungsbe- richt werde zudem eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigt. Ge- mäss Bericht bestehe die Indikation einer psychotherapeutischen Beglei- tung. Aufgrund mangelnder Kapazität bei G._______ hätten allerdings bis- lang keine weiteren Termine stattgefunden.
E. 8.3.5 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar- gelegt hat, führen gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allge- meine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewähr- leistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wo- bei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Weiter führte die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 18 VVWAL
E-288/2022 Seite 11 zutreffend aus, die medizinische Grundversorgung sei in Bosnien und Her- zegowina vorhanden. Insbesondere in den Krankenhäusern der grösseren Städte könnten alle üblichen medizinischen Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden. Auch psychische Erkrankungen könnten behandelt werden. Patienten mit gravierenderen Problemen werde in der Regel eine höhere medizinische Aufmerksamkeit entgegengebracht. Ausgebildete Ärzte, medizinische Einrichtungen und Medikamente seien vorhanden. Der Besuch eines Psychiaters auf einer primären medizinischen Versorgungs- stufe und danach allenfalls zusätzliche ambulante Sitzungen in einem Be- ratungszentrum seien möglich. Neben staatlichen Ambulatorien existierten Regionalspitäler mit eigenen psychiatrischen Abteilungen. Bosnien und Herzegowina verfüge über ein staatliches, kantonal aufgebautes Kranken- kassensystem. Die Gemeinde übernehme bei Sozialhilfeempfängern die Versicherungsgebühr (vgl. zum Gesundheitssystem inklusive Versiche- rungsmodellen in Bosnien und Herzegowina auch Urteil des BVGer F-1343/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 9.2.1). Der Beschwerdeführer leidet gemäss den auf Beschwerdeebene einge- reichten Arztberichten unter chronischer Hepatitis C, fortgeschrittener Le- berschädigung (fortgeschrittene Leberfibrose/initiale Zirrhose) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Arztberichte vom 20. Januar 2022 und 2. November 2021). Vorab ist festzustellen, dass es weder er- sichtlich ist, noch im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina notwendige me- dizinische Behandlung verwehrt worden wäre. Was die psychischen Be- schwerden anbelangt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz die psy- chische Medikation abgelehnt und es wurden gemäss Arztbericht vom
27. Oktober 2021 diesbezüglich keine weiteren Termine vereinbart (vgl. Arztbericht der E._______ vom 27. Oktober 2021 S. 2). Sollte die posttrau- matische Belastungsstörung dennoch akut werden, ist die psychische Ge- sundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet und kön- nen dort Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer F-1343/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 9.2.1 f.). Was sodann die Hepatitis und die als mutmassliche Folge diagnosti- zierte fortgeschrittene Leberfibrose beziehungsweise initiale Zirrhose an- belangt, leidet der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 2. Novem- ber 2021 bereits seit 14 Jahren unter Hepatitis und kann diese mit der ak- tuellen Medikation behandelt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Bosnien und Herzegowina Mitglied der European Liver Patients' Association (ELPA), die mit der Coalition for Global Hepatitis Eli- mination (CGHE) verbunden ist. Diese Koalition setzt sich für zusätzliches
E-288/2022 Seite 12 nationales sowie internationales Engagement für die Eliminierung von He- patitis ein. Dazu sollen Möglichkeiten zur Stärkung beziehungsweise Ent- wicklung von Hepatitis-Präventions-, -Test- und -Behandlungsprogrammen gefördert werden (vgl. Coalition for Global Hepatitis Elimination (CGHE) – Task Force for Global Health, A new partnership in the fight against hepa- titis: ELPA and the Coalition join forces, 23.04.2021). Die indizierte Thera- pie mit dem Medikament Maviret wurde am 19. Januar 2022 in der Schweiz begonnen und ist nach ordnungsgemässer Durchführung durch den Pati- enten (Einnahme des Medikaments) bereits nach 56 Tagen abgeschlos- sen, wonach – bei negativer Laborkontrolle – von er Heilung der Hepatitis C gesprochen werden kann (vgl. hierzu auch Arztbericht C._______ vom
20. Januar 2022). Das Medikament Maviret ist in Bosnien und Herzego- wina seit 31. Januar 2018 zugelassen (vgl. AbbVie, Application for Inclu- sion of Maviret [Glecaprevir/Pibrentasvir] on the WHO Model List of Essen- tial Medicines [EML], 2019, https://www.who.int/selection_medicines/com- mittees/expert/22/applications/s6.4.4.2_glecprevir-pibrentasvir.pdf, abge- rufen am 22.02.2022). Maviret ist allerdings nicht im Standard-Medikamen- tenverzeichnis, sondern ausschliesslich in der Arzneimittelliste des Solida- ritätsfonds aufgeführt (vgl. Federacija Bosne i Hercegovine, Federalno mi- nistarstvo zdravstva [Föderation von Bosnien und Herzegowina, Föderales Gesundheitsministerium], Lista lijekova fonda solidarnosti Federacije Bosne i Hercegovine [Medikamentenliste des Solidaritätsfonds der Föde- ration Bosnien und Herzegowina], 29.08.2019, http://www.fmoh.gov.ba/images/federalno_ministarstvo_zdravstva/prepor ucujemo/esencijalna_lista_lijekova/Lista_lijekova_Fonda_solidarnosti_47- 19.pdf, abgerufen am 22.02.2022). Bezüglich der Abgabe wird darüber in- formiert, dass Maviret in Bosnien und Herzegowina in Gesundheitseinrich- tungen des Sekundar- oder Tertiärbereichs verwendet wird (vgl. MojLijek.com, MAVIRET, 31.01.2018, https://mojlijek.com/lijekovi/maviret- 9660/BIH-H-7331135-2, abgerufen am 22.02.2022). Ob ein Patient ein vom behandelnden Arzt verschriebenes Medikament aus der Arzneimittelliste des Solidaritätsfonds kostenfrei beziehungsweise überhaupt bekommt, hängt jedoch vom Entscheid einer Prüfungskommission (sog. "Komisija za utvrđivanje prava korištenja lijekova") ab (vgl. Federacija Bosne i Hercego- vine, Federalno ministarstvo zdravstva [Föderation von Bosnien und Her- zegowina, Föderales Gesundheitsministerium], Odluka o listi lijekova Fonda solidarnosti Federacije Bosne i Hercegovine [Beschluss über die Arzneimittelliste des Solidaritätsfonds der Föderation Bosnien und Herze- gowina], 05.07.2019, https://www.fmoh.gov.ba/images/federalno_mi- nistarstvo_zdravstva/preporucujemo/esencijalna_lista_lijekova/Lista_lije-
E-288/2022 Seite 13 kova_Fonda_solidarnosti_47-19.pdf, abgerufen am 22.02.2022). Um die- ser Unsicherheit betreffend Zusprache der Prüfungskommission vorzubeu- gen, steht es dem Beschwerdeführer offen, bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die insbesondere auch in Form der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 8.3.6 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aufgrund der allgemeinen Situ- ation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge- sundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Voll- zug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individu- eller Hinsicht zumutbar. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, die Regelvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu widerlegen.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Beschwerdebegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
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E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An- trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-288/2022 Urteil vom 16. März 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. April 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 14. April 2021 fand die Personalienaufnahme, am 19. April 2021 das Dublin-Gespräch, am 10. Mai 2021 die Anhörung zu den Asylgründen und am 31. Mai 2021 die Anhörung Menschenhandel statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Roma. lm Alter von (...) Jahren sei er von Bekannten in eine kriminelle Bande gelockt worden. Er habe namentlich Supermärkte und Tankstellen überfallen, Autos gestohlen und mit Drogen gehandelt, weshalb er verschiedene Male inhaftiert worden sei. Ein Ausstieg aus den kriminellen Aktivitäten sei ihm nicht gelungen. lm Jahr (...) habe er in B._______ ein Asylgesuch eingereicht. Die bosnischen Behörden hätten ihn damals zur Fahndung ausgeschrieben, weshalb er nach seiner Rückführung im (...) in Bosnien inhaftiert worden sei. Nach seiner Haftentlassung sei er ungefähr Ende (...) auf einer Brücke von drei Bandenmitgliedern gestellt, geschlagen und verletzt worden. Obwohl er die Täter habe benennen können, habe die Polizei nichts unternommen, da die Täter einflussreich seien. Nach dem Vorfall habe er versteckt gelebt, bis er schliesslich Anfang April 2021 aus Bosnien und Herzegowina ausgereist und auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei. B. Am 8. Juni 2021 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. Am 29. Juni 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von Arztberichten (vier Berichte des C._______ vom 20. Januar 2022, 7. Dezember 2021 und 2. November 2021, ein Bericht des D._______ vom 14. Dezember 2021 und ein Bericht der E._______ vom 27. Oktober 2021 inklusive E-Mail-Korrespondenz mit der E._______ vom 1. und 2. November 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerdeanträge richten sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung blieben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden.
5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der medizinische Sachverhalt sei nicht abschliessend erstellt worden. Die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht sowie infolgedessen die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe es - trotz Anmerkung im Arztbericht vom 23. Juli 2021 - versäumt, die Abklärungen und Ergebnisse der Spezialisten abzuwarten. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einer fortgeschrittenen Leberfibrose leide und der Befund mit einer chronischen Hepatitis C vereinbar sei. Zudem habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie Tatsachen bei der Beweiswürdigung im Vollzugspunkt unterschlagen habe. Im Übrigen habe sie auch nicht auf die zwei entsprechenden Anfragen der Rechtsvertreterin reagiert. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 6.3 Der Beschwerdeführer leidet gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten unter chronischer Hepatitis C, fortgeschrittener Leberschädigung (fortgeschrittene Leberfibrose/initiale Zirrhose) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Arztberichte vom 20. Januar 2022 und 2. November 2021). Gesundheitliche Beschwerden waren bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung aktenkundig (vgl. SEM-eAkten 33/3, 20/4, 18/3, 17/3), weshalb ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Juli 2021 sodann auch zur Nachreichung weiterer Information betreffend seinen Gesundheitszustand aufforderte, die der Vorinstanz in der Folge direkt zugestellt wurden (vgl. SEM-eAkten 34/10). Aus diesen Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer damals unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Hepatitis C ohne Nachweis einer Leberzirrhose litt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 verwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf diese ärztlichen Berichte, reichte indessen weder weitere Berichte ein noch stellte sie solche in Aussicht. Vielmehr stellte sie mit ihren beiden weiteren an die Vorinstanz gerichteten Eingaben einzig zwei Verfahrensstandanfragen, wobei sie abermals weder weitere Arztberichte einreichte noch solche in Aussicht stellte (vgl. Verfahrensstandanfragen vom 17. November 2021 und 20. Dezember 2021). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz grundsätzlich gehalten ist, auf Verfahrensstandanfragen zu reagieren, was vorliegend nicht geschehen ist. Dies ist in casu jedoch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Verfügung ausreichend zeitnah zu diesen Anfragen ergangen ist. Mit der Aufforderung zur Einreichung von Arztberichten vor der Entscheidredaktion ist die Vorinstanz ferner ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung ausreichend nachgekommen; die erhaltenen Informationen hat sie sodann in ihren Erwägungen ausreichend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Aufgrund des medizinischen Angebots im Heimatstaat des Beschwerdeführers war sie sodann auch nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen (vgl. zur medizinischen Lage in Bosnien und Herzegowina E. 8.3.2 und E. 8.3.5). Ferner lässt das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Im Übrigen sind auch keine anderen Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder auf eine ungenügende oder rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail im Wegweisungsvollzugspunkt berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss gelangt als der Beschwerdeführer, dem es überdies ohne Weiteres möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 21. Dezember 2021 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt wurde, kann sich der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina bei Bedarf an die zuständigen Behörden wenden und nach adäquatem Schutz ersuchen, was er bis anhin nicht ausreichend getan hat. Er führte zwar aus, er habe nach dem Angriff auf der Brücke bei der Polizei erfolglos um Schutz ersucht. Er führte aber ebenso aus, die Polizei habe hiernach mit ihm wiederholt in Kontakt gestanden (vgl. SEM-eAkten 21 F59) und er habe - bis auf das eine Mal - keine weiteren Versuche unternommen, um nach Schutz zu ersuchen; Strafanzeige habe er nicht erstattet (vgl. SEM-eAkten 21 F61 ff.). Angesichts dessen greifen seine diesbezüglich in der Beschwerde aufgeführten Vermutungen und Befürchtungen mit Verweisen auf namhafte Berichte zur Lage und zum Thema Menschenhandel vor Ort fehl. Es sind vorliegend keine Hinweise ersichtlich, welche die Regelvermutung umzustossen vermögen, wonach die bosnischen Behörden willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz (sofern notwendig auch in Bezug auf Menschenhandel) zu gewähren (der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet [sog. Safe Country], weshalb im Sinne einer Regelvermutung vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist). Dass der Beschwerdeführer wiederholte Male in Bosnien und Herzegowina inhaftiert wurde, ist ferner nicht auf einen Politmalus zurückzuführen, sondern auf die legitime Ahndung gesetzeswidriger Handlungen, hat er doch selbst ausgeführt, namentlich mit Drogen gehandelt und Diebstähle begangen zu haben. Auch macht er keine unmenschlichen Haftumstände geltend, sondern führte vielmehr aus, dass er auf seinen Wunsch hin in der Haft verlegt und geschützt worden sei (vgl. SEM-eAkten 21 F66 ff.). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im "Safe Country" Bosnien und Herzegowina den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 8.3.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Bosnien und Herzegowina per 1. Januar 2018 (AS 2017 6167) als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) in der Regel zumutbar ist. Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL). 8.3.3 Unbestritten ist vorliegend, dass in Bosnien und Herzegowina weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Überdies ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl über Schulbildung als auch über eine Berufsausbildung verfügt. Insoweit er dem in seiner Beschwerde entgegenstellt, er habe in der Haft lediglich die Primarschule abgeschlossen und ein Arbeitstraining als Koch gemacht, bestätigt er diese Schlussfolgerung, die im Übrigen auch seinen Aussagen in der Anhörung entsprechen (vgl. SEM-eAkten 21 Koch: insb. F37, Schuldbildung: insb. F36). Weiter konnte er vor Ort (auch auf legalem Wege) seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dem stellt er in der Beschwerde zwar entgegen, er habe tatsächlich angegeben, gelegentlich auf dem Markt gearbeitet zu haben, womit er aber weder eine Wohnung mieten noch sonstige Lebenshaltungskosten habe decken können; er sei hierbei sogar von unterschiedlichen Personen unterstützt worden. Diese Darlegung untermauert die Richtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat - trotz des angespannten Arbeitsmarktes - durchaus (legale) Arbeitsmöglichkeiten hatte. Im Übrigen geht sie fehl, hat er doch in der Anhörung ausgesagt, von dieser Arbeit seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben (vgl. a.a.O. F40). Zudem zeigen diese Beschwerdevorbringen, dass er in Bosnien und Herzegowina bereits auf die Hilfe verschiedenster Personen zurückgreifen konnte, was ihm bei Bedarf nach seiner Rückkehr weiterhin offenstehen dürfte. Selbst was die Unterkunft anbelangt, konnte er auf die Unterstützung seiner Freunde und Familie vor Ort zählen, hat er doch unter anderem bei Freunden und insbesondere seit seiner Haftentlassung (...) bis zur Ausreise im April 2021 bei seinem Vater wohnen können (vgl. a.a.O. z. B. F26, F35 und F58). Mit seiner Argumentation in der Beschwerde - er habe nur zwei bis drei Nächte vor seiner Ausreise bei seinem Vater übernachtet - stellt er jedenfalls nicht in Abrede, dass er auch bei seinem Vater Unterkunft erhalten hat. Es trifft zwar zu, dass er auch in der Anhörung einen Streit mit diesem erwähnte, weshalb er nicht immer bei ihm übernachtet und auch im Freien geschlafen habe (vgl. a.a.O.). Er bejahte aber in der Anhörung die Frage, ob er sich seit seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise an der Adresse seines Vaters aufgehalten habe (vgl. a.a.O. F35), womit auch diese vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf zusätzlich auf die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen kann. 8.3.4 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, wird in der Beschwerde ausgeführt, gemäss Bericht vom 20. Januar 2022 von F._______ sei am 19. Januar 2022 mit der antiviralen Therapie Maviret für eine Dauer von acht Wochen begonnen worden. Es sei eine fortgeschrittene Leberschädigung festgestellt worden, weshalb eine Therapie mit dem Medikament klar indiziert sei. Drei Monate nach Therapieabschluss müsse eine Laborkontrolle zur Bestimmung der Viruslast erfolgen. Falle diese negativ aus, könne von einer Heilung der Hepatitis gesprochen werden. Die Kosten für die Behandlung seien sehr hoch, so koste eine 8-wöchige Therapie mit Maviret Fr. 29'477.26. Es sei nicht erwiesen, dass Bosnien und Herzegowina diese Therapie kostenlos zur Verfügung stelle oder stellen könne. Auch wenn die Gesundheitsversorgung für Sozialhilfeempfänger kostenlos sei, umfasse diese lediglich die medizinische Grundversorgung und nicht diese Therapie. Zudem sei ungeklärt, ob Bosnien und Herzegowina überhaupt über dieses Medikament verfüge. Ferner habe er am 25. Oktober 2021 seinen Ersttermin bei E._______ wahrgenommen, woraufhin entschieden worden sei, dass er die Folgetermine bei einem Bosnisch sprechenden Therapeuten wahrnehmen solle. Im Abklärungsbericht werde zudem eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigt. Gemäss Bericht bestehe die Indikation einer psychotherapeutischen Begleitung. Aufgrund mangelnder Kapazität bei G._______ hätten allerdings bislang keine weiteren Termine stattgefunden. 8.3.5 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, führen gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Weiter führte die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 18 VVWAL zutreffend aus, die medizinische Grundversorgung sei in Bosnien und Herzegowina vorhanden. Insbesondere in den Krankenhäusern der grösseren Städte könnten alle üblichen medizinischen Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden. Auch psychische Erkrankungen könnten behandelt werden. Patienten mit gravierenderen Problemen werde in der Regel eine höhere medizinische Aufmerksamkeit entgegengebracht. Ausgebildete Ärzte, medizinische Einrichtungen und Medikamente seien vorhanden. Der Besuch eines Psychiaters auf einer primären medizinischen Versorgungsstufe und danach allenfalls zusätzliche ambulante Sitzungen in einem Beratungszentrum seien möglich. Neben staatlichen Ambulatorien existierten Regionalspitäler mit eigenen psychiatrischen Abteilungen. Bosnien und Herzegowina verfüge über ein staatliches, kantonal aufgebautes Krankenkassensystem. Die Gemeinde übernehme bei Sozialhilfeempfängern die Versicherungsgebühr (vgl. zum Gesundheitssystem inklusive Versicherungsmodellen in Bosnien und Herzegowina auch Urteil des BVGer F-1343/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 9.2.1). Der Beschwerdeführer leidet gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten unter chronischer Hepatitis C, fortgeschrittener Leberschädigung (fortgeschrittene Leberfibrose/initiale Zirrhose) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Arztberichte vom 20. Januar 2022 und 2. November 2021). Vorab ist festzustellen, dass es weder ersichtlich ist, noch im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina notwendige medizinische Behandlung verwehrt worden wäre. Was die psychischen Beschwerden anbelangt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz die psychische Medikation abgelehnt und es wurden gemäss Arztbericht vom 27. Oktober 2021 diesbezüglich keine weiteren Termine vereinbart (vgl. Arztbericht der E._______ vom 27. Oktober 2021 S. 2). Sollte die posttraumatische Belastungsstörung dennoch akut werden, ist die psychische Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet und können dort Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer F-1343/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 9.2.1 f.). Was sodann die Hepatitis und die als mutmassliche Folge diagnostizierte fortgeschrittene Leberfibrose beziehungsweise initiale Zirrhose anbelangt, leidet der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 2. November 2021 bereits seit 14 Jahren unter Hepatitis und kann diese mit der aktuellen Medikation behandelt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Bosnien und Herzegowina Mitglied der European Liver Patients' Association (ELPA), die mit der Coalition for Global Hepatitis Elimination (CGHE) verbunden ist. Diese Koalition setzt sich für zusätzliches nationales sowie internationales Engagement für die Eliminierung von Hepatitis ein. Dazu sollen Möglichkeiten zur Stärkung beziehungsweise Entwicklung von Hepatitis-Präventions-, -Test- und -Behandlungsprogrammen gefördert werden (vgl. Coalition for Global Hepatitis Elimination (CGHE) - Task Force for Global Health, A new partnership in the fight against hepatitis: ELPA and the Coalition join forces, 23.04.2021). Die indizierte Therapie mit dem Medikament Maviret wurde am 19. Januar 2022 in der Schweiz begonnen und ist nach ordnungsgemässer Durchführung durch den Patienten (Einnahme des Medikaments) bereits nach 56 Tagen abgeschlossen, wonach - bei negativer Laborkontrolle - von er Heilung der Hepatitis C gesprochen werden kann (vgl. hierzu auch Arztbericht C._______ vom 20. Januar 2022). Das Medikament Maviret ist in Bosnien und Herzegowina seit 31. Januar 2018 zugelassen (vgl. AbbVie, Application for Inclusion of Maviret [Glecaprevir/Pibrentasvir] on the WHO Model List of Essential Medicines [EML], 2019, https://www.who.int/selection_medicines/committees/expert/22/applications/s6.4.4.2_glecprevir-pibrentasvir.pdf, abge-rufen am 22.02.2022). Maviret ist allerdings nicht im Standard-Medikamentenverzeichnis, sondern ausschliesslich in der Arzneimittelliste des Solidaritätsfonds aufgeführt (vgl. Federacija Bosne i Hercegovine, Federalno ministarstvo zdravstva [Föderation von Bosnien und Herzegowina, Föderales Gesundheitsministerium], Lista lijekova fonda solidarnosti Federacije Bosne i Hercegovine [Medikamentenliste des Solidaritätsfonds der Föderation Bosnien und Herzegowina], 29.08.2019, http://www.fmoh.gov.ba/images/federalno_ministarstvo_zdravstva/preporucujemo/esencijalna_lista_lijekova/Lista_lijekova_Fonda_solidarnosti_47-19.pdf, abgerufen am 22.02.2022). Bezüglich der Abgabe wird darüber informiert, dass Maviret in Bosnien und Herzegowina in Gesundheitseinrichtungen des Sekundar- oder Tertiärbereichs verwendet wird (vgl. MojLijek.com, MAVIRET, 31.01.2018, https://mojlijek.com/lijekovi/maviret-9660/BIH-H-7331135-2, abgerufen am 22.02.2022). Ob ein Patient ein vom behandelnden Arzt verschriebenes Medikament aus der Arzneimittelliste des Solidaritätsfonds kostenfrei beziehungsweise überhaupt bekommt, hängt jedoch vom Entscheid einer Prüfungskommission (sog. "Komisija za utvr ivanje prava koristenja lijekova") ab (vgl. Federacija Bosne i Hercegovine, Federalno ministarstvo zdravstva [Föderation von Bosnien und Herzegowina, Föderales Gesundheitsministerium], Odluka o listi lijekova Fonda solidarnosti Federacije Bosne i Hercegovine [Beschluss über die Arzneimittelliste des Solidaritätsfonds der Föderation Bosnien und Herzegowina], 05.07.2019, https://www.fmoh.gov.ba/images/federalno_ministarstvo_zdravstva/preporucujemo/esencijalna_lista_lijekova/Lista_lijekova_Fonda_solidarnosti_47-19.pdf, abgerufen am 22.02.2022). Um dieser Unsicherheit betreffend Zusprache der Prüfungskommission vorzubeugen, steht es dem Beschwerdeführer offen, bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die insbesondere auch in Form der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 8.3.6 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, die Regelvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu widerlegen. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Beschwerdebegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: