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E-4671/2011

E-4671/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-31 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 5. Mai 2008 (Eingang Botschaft: 9. Mai 2008) um Asyl nach. Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und lebe in B._______. Im Jahr 2006 seien zwei Cousins von Unbekannten getötet worden. Eine offizielle Untersuchung dieser Vorfälle sei im Gang. Der Vater der Ermordeten, der nun in der Schweiz lebe, habe verschiedenen Medien ((...)) Interviews zu den Umständen der Tötung seiner Söhne gegeben; nach der Veröffentlichung dieser Berichte seien er (Beschwerdeführer) und ein weiterer Cousin wiederholt von Unbekannten bedroht worden. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch mehrere Registerauszüge als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 forderte der Schweizer Botschafter den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist verschiedene Fragen zu seiner Bedrohungssituation zu beantworten. Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 an die Botschaft führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich nicht getraut, die Bedrohungen der Polizei zu melden. Seine Mutter habe sich in der Sache aber an die Human Rights Commission in B._______ gewendet. Mit dem Brief wurden zwei Dokumente der Human Rights Commission of Sri Lanka (eines undatiert, eines auf 9. Juli 2008 datiert) zu den Akten gereicht. In einem Schreiben an die Botschaft vom 22. Dezember 2008 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut dar, dass er aus Sicherheitsgründen darauf verzichte, die Übergriffe und Bedrohungen bei der lokalen Polizei zur Anzeige zu bringen. C. Mit Verfügung vom 30. November 2010 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt; eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzuweisen. Hierzu werde ihm in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche innert 30 Tage ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen sei. Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 12. August 2011 (Eingang bei der Botschaft in Colombo am 18. August 2011) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzli­che Verfügung und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gutheissung seines Asylgesuchs. Mit Begleitschreiben vom 18. August 2011 übermittelte die Vertretung die Be­schwerde dem Bundesverwal­tungsgericht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wird vom Bundesverwaltungsgericht als frist- und unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände auch als formgerecht eingereicht entgegengenommen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt wer­den kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsu­chenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun­gen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra­gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün­den ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhö­rung der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in ei­nem individualisierten Schreiben aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt be­reits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er­scheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehen­den negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begrün­den

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde vorliegend nicht im Rahmen einer Befragung zu seinen Asylgründen angehört. Die Vorinstanz hat diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der entscheid­relevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als er­stellt beurteilt werde. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 hatte sie dem Beschwer­deführer das rechtliche Gehör zu dieser Feststellung gewährt und ihm Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme gewährt, von der er keinen Gebrauch machte.

E. 5.2 Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge­führt, der entscheidrelevante Sachverhalt müsse angesichts der schriftlichen Darlegungen und Dokumentierung der Asylgründe und der Nichtabgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als rechtsgenüglich erstellt gelten.

E. 5.3 Soweit in der Beschwerde festgehalten wird, die deutsche Sprache der angefochtenen Verfügung habe deren Verständnis erschwert, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des BFM von Gesetzes wegen in einer der Amtssprachen der Schweiz abzufassen war (vgl. Art. 16 AsylG).

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den prozessualen Anforderungen Genüge getan hat.

E. 6.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgrün­den auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin­dest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft er­füllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun­gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir­ken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh­nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft ma­chen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer­den kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein­reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be­hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli­chen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensi­tät der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Bezie­hungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek­tive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli­chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be­tracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise­bewilligung ist demnach vorab die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per­son (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fra­gen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts­abklärung zugemutet werden kann.

E. 7.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass der gewaltsame Tod der Cousins des Beschwerdeführers bedauerlich sei, zum heutigen Zeitpunkt aber bereits fünf Jahre und damit zeitlich zu lange zurückliege, um flüchtlingsrechtlich noch relevant zu sein. Der Beschwerdeführer weise kein spezielles Gefährdungsprofil auf, und es sei, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka, nicht davon auszugehen, dass ihm in Zukunft im Heimatland Verfolgung drohen würde. Dies zeige sich letztlich auch daran, dass er die Frage nach seiner aktuellen Gefährdungssituation (Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010) nicht beantwortet habe.

E. 7.2 In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer inhaltlich auf die von ihm dargelegte Gefährdungssituation und die zu den Akten gereichten Beweismittel hin und hält zusammenfassend fest, er verfüge über echte und ernsthafte Asylgründe, weshalb seine Einweise in die Schweiz zu bewilligen und sein Asylgesuch gutzuheissen sei.

E. 8.1 In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte oder Dritter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E. 8.2 Die von ihm beschriebenen Erlebnisse des Jahrs 2006 sind offensichtlich vor dem Hintergrund der damals herrschenden kriege­rischen Situation namentlich im Norden und Osten Sri Lankas zu beurteilen. Nach der Tötung der beiden Cousins - die gemäss Angaben im schriftlichen Asylgesuch jeweils zusammen mit (...) respektive (...) anderen jungen Männern erschossen worden sind - wartete der Beschwerdeführer rund zwei Jahre zu, bis er im Mai 2008 sein schriftliches Asylgesuch einreichte. Ein direkter zeitlicher und kausaler Zusammenhang zu jenen Ereignissen scheint damit nicht mehr gegeben zu sein. Unter Berücksichtigung der konkreten Aktenlage ist auch nicht von der konkreten Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund des Verhaltens seines Onkels auszugehen, der vor vielen Jahren mit Fernseh-Interviews Behelligungen und Bedrohungen des Beschwerdeführers ausgelöst haben solle. Der Beschwerdeführer weist, wie vom BFM zutreffend festgestellt, offensichtlich kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen lassen würde.

E. 8.3 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht auf die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka hin: Die staatlichen Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem Sieg der sri-lankischen Armee über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Frühjahr 2009 langsam gelockert. Allfälligen Sicherheitskontrollen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte, von denen die Bevölkerung immer noch betroffen sein kann, kommt praxisgemäss mangels Intensi­tät kein Verfolgungscharakter zu; mithin stellen auch solche Handlungen in der Regel keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes dar.

E. 8.4 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - an die zuständigen behördlichen Stellen wenden und um Schutz nachsuchen könnte, falls sich dies noch als erforderlich erweisen sollte. Der sri-lankische Staat darf mittlerweile diesbezüglich als grundsätzlich schutzfähig gelten, zumal der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, mit staatlichen Behörden irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, aus denen zu schliessen wäre, die sri-lankischen Behörden wären mit Be­zug auf den Beschwerdeführer nicht schutzwillig.

E. 8.5 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich und wohl grundsätzlich auch zuzumuten wäre, allfälligen Behelligungen durch Wegzug in eine andere Region seines Heimatstaats erfolgreich ausweichen.

E. 8.6 Nach dem Gesagten kann nicht von Nachteilen ausgegangen wer­den, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimat­staat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen würden.

E. 8.7 Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Er­teilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Be­schwerdeführers abgewiesen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrens­kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4671/2011 Urteil vom 31. August 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 5. Mai 2008 (Eingang Botschaft: 9. Mai 2008) um Asyl nach. Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und lebe in B._______. Im Jahr 2006 seien zwei Cousins von Unbekannten getötet worden. Eine offizielle Untersuchung dieser Vorfälle sei im Gang. Der Vater der Ermordeten, der nun in der Schweiz lebe, habe verschiedenen Medien ((...)) Interviews zu den Umständen der Tötung seiner Söhne gegeben; nach der Veröffentlichung dieser Berichte seien er (Beschwerdeführer) und ein weiterer Cousin wiederholt von Unbekannten bedroht worden. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch mehrere Registerauszüge als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 forderte der Schweizer Botschafter den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist verschiedene Fragen zu seiner Bedrohungssituation zu beantworten. Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 an die Botschaft führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich nicht getraut, die Bedrohungen der Polizei zu melden. Seine Mutter habe sich in der Sache aber an die Human Rights Commission in B._______ gewendet. Mit dem Brief wurden zwei Dokumente der Human Rights Commission of Sri Lanka (eines undatiert, eines auf 9. Juli 2008 datiert) zu den Akten gereicht. In einem Schreiben an die Botschaft vom 22. Dezember 2008 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut dar, dass er aus Sicherheitsgründen darauf verzichte, die Übergriffe und Bedrohungen bei der lokalen Polizei zur Anzeige zu bringen. C. Mit Verfügung vom 30. November 2010 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt; eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzuweisen. Hierzu werde ihm in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche innert 30 Tage ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen sei. Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 12. August 2011 (Eingang bei der Botschaft in Colombo am 18. August 2011) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzli­che Verfügung und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gutheissung seines Asylgesuchs. Mit Begleitschreiben vom 18. August 2011 übermittelte die Vertretung die Be­schwerde dem Bundesverwal­tungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde wird vom Bundesverwaltungsgericht als frist- und unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände auch als formgerecht eingereicht entgegengenommen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt wer­den kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsu­chenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun­gen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra­gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün­den ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhö­rung der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in ei­nem individualisierten Schreiben aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt be­reits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er­scheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehen­den negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begrün­den 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wurde vorliegend nicht im Rahmen einer Befragung zu seinen Asylgründen angehört. Die Vorinstanz hat diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der entscheid­relevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als er­stellt beurteilt werde. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 hatte sie dem Beschwer­deführer das rechtliche Gehör zu dieser Feststellung gewährt und ihm Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme gewährt, von der er keinen Gebrauch machte. 5.2. Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge­führt, der entscheidrelevante Sachverhalt müsse angesichts der schriftlichen Darlegungen und Dokumentierung der Asylgründe und der Nichtabgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als rechtsgenüglich erstellt gelten. 5.3. Soweit in der Beschwerde festgehalten wird, die deutsche Sprache der angefochtenen Verfügung habe deren Verständnis erschwert, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des BFM von Gesetzes wegen in einer der Amtssprachen der Schweiz abzufassen war (vgl. Art. 16 AsylG). 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den prozessualen Anforderungen Genüge getan hat. 6. 6.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgrün­den auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin­dest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft er­füllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun­gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir­ken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh­nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft ma­chen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer­den kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein­reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be­hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli­chen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensi­tät der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Bezie­hungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek­tive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli­chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be­tracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise­bewilligung ist demnach vorab die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per­son (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fra­gen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts­abklärung zugemutet werden kann. 7. 7.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass der gewaltsame Tod der Cousins des Beschwerdeführers bedauerlich sei, zum heutigen Zeitpunkt aber bereits fünf Jahre und damit zeitlich zu lange zurückliege, um flüchtlingsrechtlich noch relevant zu sein. Der Beschwerdeführer weise kein spezielles Gefährdungsprofil auf, und es sei, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka, nicht davon auszugehen, dass ihm in Zukunft im Heimatland Verfolgung drohen würde. Dies zeige sich letztlich auch daran, dass er die Frage nach seiner aktuellen Gefährdungssituation (Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010) nicht beantwortet habe. 7.2. In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer inhaltlich auf die von ihm dargelegte Gefährdungssituation und die zu den Akten gereichten Beweismittel hin und hält zusammenfassend fest, er verfüge über echte und ernsthafte Asylgründe, weshalb seine Einweise in die Schweiz zu bewilligen und sein Asylgesuch gutzuheissen sei. 8. 8.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte oder Dritter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 8.2. Die von ihm beschriebenen Erlebnisse des Jahrs 2006 sind offensichtlich vor dem Hintergrund der damals herrschenden kriege­rischen Situation namentlich im Norden und Osten Sri Lankas zu beurteilen. Nach der Tötung der beiden Cousins - die gemäss Angaben im schriftlichen Asylgesuch jeweils zusammen mit (...) respektive (...) anderen jungen Männern erschossen worden sind - wartete der Beschwerdeführer rund zwei Jahre zu, bis er im Mai 2008 sein schriftliches Asylgesuch einreichte. Ein direkter zeitlicher und kausaler Zusammenhang zu jenen Ereignissen scheint damit nicht mehr gegeben zu sein. Unter Berücksichtigung der konkreten Aktenlage ist auch nicht von der konkreten Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund des Verhaltens seines Onkels auszugehen, der vor vielen Jahren mit Fernseh-Interviews Behelligungen und Bedrohungen des Beschwerdeführers ausgelöst haben solle. Der Beschwerdeführer weist, wie vom BFM zutreffend festgestellt, offensichtlich kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen lassen würde. 8.3. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht auf die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka hin: Die staatlichen Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem Sieg der sri-lankischen Armee über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Frühjahr 2009 langsam gelockert. Allfälligen Sicherheitskontrollen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte, von denen die Bevölkerung immer noch betroffen sein kann, kommt praxisgemäss mangels Intensi­tät kein Verfolgungscharakter zu; mithin stellen auch solche Handlungen in der Regel keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes dar. 8.4. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - an die zuständigen behördlichen Stellen wenden und um Schutz nachsuchen könnte, falls sich dies noch als erforderlich erweisen sollte. Der sri-lankische Staat darf mittlerweile diesbezüglich als grundsätzlich schutzfähig gelten, zumal der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, mit staatlichen Behörden irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, aus denen zu schliessen wäre, die sri-lankischen Behörden wären mit Be­zug auf den Beschwerdeführer nicht schutzwillig. 8.5. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich und wohl grundsätzlich auch zuzumuten wäre, allfälligen Behelligungen durch Wegzug in eine andere Region seines Heimatstaats erfolgreich ausweichen. 8.6. Nach dem Gesagten kann nicht von Nachteilen ausgegangen wer­den, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimat­staat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen würden. 8.7. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Er­teilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Be­schwerdeführers abgewiesen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrens­kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: