Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im April 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 27. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2015 und der Anhörung vom 8. September 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Alevite und deshalb schikaniert und benachteiligt worden. Im Jahr 2014 habe er an mehreren Demonstrationen, die in Solidarität mit den Gezi-Protesten durchgeführt worden seien, teilgenommen. Bei diesen Demonstrationen sei er von der Polizei gefilmt und fichiert worden. Im Anschluss daran hätten ihn Polizisten in Zivil mehrmals beobachtet. Überdies sei er im März 2014 zweimal für 24 Stunden inhaftiert worden. Die Behörden hätten ihn damit zermürben wollen, damit er nicht mehr an Demonstrationen teilnehme. Diese Festnahmen hätten beim Arbeitgeber einen schlechten Eindruck hinterlassen, sodass er (Beschwerdeführer) im Juni 2014 entlassen worden sei. Im Juli 2014 habe er nochmals demonstriert. Ebenfalls im Jahr 2014 sei gegen eine seiner Schwestern ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eröffnet worden. Am 4. Oktober 2014 habe er die Türkei legal mit einem französischen Visum auf dem Luftweg verlassen, um der Hochzeit seiner in Frankreich lebenden Schwester beizuwohnen. Da in der Türkei die Medien unter Druck gesetzt würden, Korruption herrsche und er als kurdischer Alevite und Regierungsgegner in der Türkei für sich keine Zukunft mehr gesehen habe, habe er sich während seines Aufenthalts in Frankreich zu einem Asylgesuch in der Schweiz entschieden. In der Schweiz habe er erfahren, dass die türkische Polizei im August 2015 bei seiner Familie nach ihm gefragt und ihn im Haus der Familie gesucht habe. Den Grund dieser Suche kenne er nicht. Allenfalls hätten die Behörden gedacht, dass er sich der PKK angeschlossen habe. Der Beschwerdeführer reichte seinen Nüfus zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 - eröffnet am 28. Juni 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Gutheissung seines Asylgesuches, eventualiter die Aufhebung der Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung. Gleichzeit beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Berichte von Amnesty International und der Zeitschrift «plädoyer» zur politischen Lage in der Türkei ein. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweilen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In seiner Rechtsmittelschrift vom 28. Juli 2016 rügt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Subeventualantrages auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum einen eine falsche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts betreffend das Bestehen einer Fluchtalternative und eines Datenblattes. Die entsprechenden Rügen beanstanden jedoch, wie aus den nachfolgenden Ausführungen in E. 7. ersichtlich wird, die rechtlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Die betreffenden Einwände sind daher nachfolgend innerhalb der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache und nicht vorangehend als formelle Rügen abzuhandeln. Zum anderen rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung mit der Begründung, das SEM hätte zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 24. Juni 2016 den gescheiterten Putschversuch in der Türkei bereits erahnen und die sich daraus ändernden Umstände berücksichtigen können. Da dieser Putschversuch jedoch erst in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 stattfand, ohne dass es konkrete Anzeichen dafür gegeben hatte, kann die diesbezügliche Rüge der falschen und unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes ebenfalls nicht gehört werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend, wobei es hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit ausdrücklich einen Vorbehalt anbrachte. Weder bei den Schikanen und Benachteiligungen, welchen Angehörige der kurdisch-alevitischen Bevölkerung ausgesetzt sein könnten, noch bei den kurzzeitigen Festnahmen handle es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Betreffend den Beschwerdeführer bestehe aller Wahrscheinlichkeit nach kein Datenblatt, und er unterstehe keinem Passverbot. Zudem habe er keine Kenntnisse von einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Weiter hätten die geltend gemachten Schikanen lokal beschränkten Charakter, und durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil oder eine Grossstadt könne er sich diesen entziehen. Der Beschwerdeführer verfüge somit über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Übrigen spreche auch sein Verhalten - er habe das Asylgesuch erst nach mehreren Monaten Aufenthalt in Frankreich und in der Schweiz gestellt - gegen eine unmittelbare Gefährdung.
E. 6.2 In seiner Rechtsmittelschrift bringt der Beschwerdeführer vor, in der Türkei bestehe über jeden regierungskritischen Bürger ein Datenblatt. Dies habe sich beim gescheiterten Putschversuch durch Teile der türkischen Armee und den anschliessenden Inhaftierungen von mehr als 10'000 Personen gezeigt. Ohne bereits bestehende Datenblätter wären derart zahlreiche Festnahmen nicht möglich gewesen. Somit sei davon auszugehen, dass auch über den Beschwerdeführer ein Datenblatt bestehe. Zudem habe er sich mit seinem Asylgesuch in der Schweiz ein weiteres Mal gegen die türkische Regierung positioniert. Bei einer Rückkehr in die Türkei bestehe die Gefahr, dass er sich aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit der türkischen Judikative einem nicht rechtsstaatlichen Prozess stellen müsse. Somit befürchte er, im Falle eine Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe zudem nicht. Denn er sei in B._______ im Westen der Türkei zweimal festgenommen und im August 2015 dort von der Polizei gesucht worden. Würde er in eine andere Stadt ziehen, würde er auch dort gesucht.
E. 7.1 Einleitend in die materielle Würdigung der Asylvorbringen ist festzuhalten, dass die Art der niederschwelligen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, seine Unkenntnis über ein eingeleitetes Strafverfahren, die Ausstellung des türkischen Passes im August 2014, die legal und ohne Probleme vollzogene Ausreise aus der Türkei sowie die ausbleibenden Verfolgungshandlungen nach den zwei Kurzinhaftierungen bis zu seiner Ausreise gegen eine Registrierung des Beschwerdeführers als «politisch unbequeme» Person sprechen. Seine geltend gemachte Fichierung im Sinne eines bestehenden politischen Datenblattes, wie in der Beschwerdeschrift explizit vorgebracht, ist somit als unglaubhaft zu beurteilen.
E. 7.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei seien nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung in E. 6.1 verwiesen werden. Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen würden. An dieser Feststellung vermag auch der Putschversuch in der Türkei, mit welchem er in keinerlei Verbindung steht, oder die unbelegte Suche der türkischen Polizei nach ihm im August 2015 nichts zu ändern. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass er den Grund dieser behördlichen Suche nicht näher anzugeben vermochte. Er brachte lediglich vor, dass die türkischen Behörden allenfalls vermutet hätten, er sei für die PKK in den zu dieser Zeit aufgeflammten, regionalen Konflikt gezogen. Das blosse Stellen eines Asylgesuches führt praxisgemäss ebenfalls nicht zu einem politischen Profil von relevanter Bedeutung. So gab er bei der Anhörung vom 8. September 2015 dann auch selbst an, bei einer Rückkehr vermutlich nicht umgehend inhaftiert zu werden. Aufgrund des Gesagten weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG auf. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits aus den genannten Gründen nicht und es ist nicht weiter auf die von der Vorinstanz vorgebrachten Flucht- beziehungsweise Schutzalternativen innerhalb der Türkei einzugehen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1).
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Aufgrund obiger Ausführungen ist von einer vollständigen und korrekten Feststellung des Sachverhalts auszugehen und eine Rückweisung des Verfahrens zwecks weiterer Abklärungen erübrigt sich.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet. Es sind zudem keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz erwog in zutreffender Weise, dass weder die allgemeine oder die politische Lage in der Türkei noch andere, insbesondere individuelle Gründe, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur Berufserfahrung, soliden Schulbildung, guten Gesundheit sowie zum jungen Alter und bestehenden familiären Beziehungsnetz verwiesen werden. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine konkrete Gefährdungslage gerät. Der allgemein gehaltene Einwand in der Beschwerdeschrift, er werde als Anhänger einer religiösen und ethnischen Minderheit erhebliche Schwierigkeiten bei der Stellensuche haben, führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit zusammenfassend als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel einzugehen. Die angefochtene Verfügung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Entsprechend ist dem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls nicht stattzugeben.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Die weiteren Anträge bezüglich des Aufenthaltsrechts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens, des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und des Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM sind mit dem vorliegenden Urteil hinfällig geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4662/2016 Urteil vom 24. August 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Philippe Baumann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im April 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 27. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2015 und der Anhörung vom 8. September 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Alevite und deshalb schikaniert und benachteiligt worden. Im Jahr 2014 habe er an mehreren Demonstrationen, die in Solidarität mit den Gezi-Protesten durchgeführt worden seien, teilgenommen. Bei diesen Demonstrationen sei er von der Polizei gefilmt und fichiert worden. Im Anschluss daran hätten ihn Polizisten in Zivil mehrmals beobachtet. Überdies sei er im März 2014 zweimal für 24 Stunden inhaftiert worden. Die Behörden hätten ihn damit zermürben wollen, damit er nicht mehr an Demonstrationen teilnehme. Diese Festnahmen hätten beim Arbeitgeber einen schlechten Eindruck hinterlassen, sodass er (Beschwerdeführer) im Juni 2014 entlassen worden sei. Im Juli 2014 habe er nochmals demonstriert. Ebenfalls im Jahr 2014 sei gegen eine seiner Schwestern ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eröffnet worden. Am 4. Oktober 2014 habe er die Türkei legal mit einem französischen Visum auf dem Luftweg verlassen, um der Hochzeit seiner in Frankreich lebenden Schwester beizuwohnen. Da in der Türkei die Medien unter Druck gesetzt würden, Korruption herrsche und er als kurdischer Alevite und Regierungsgegner in der Türkei für sich keine Zukunft mehr gesehen habe, habe er sich während seines Aufenthalts in Frankreich zu einem Asylgesuch in der Schweiz entschieden. In der Schweiz habe er erfahren, dass die türkische Polizei im August 2015 bei seiner Familie nach ihm gefragt und ihn im Haus der Familie gesucht habe. Den Grund dieser Suche kenne er nicht. Allenfalls hätten die Behörden gedacht, dass er sich der PKK angeschlossen habe. Der Beschwerdeführer reichte seinen Nüfus zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 - eröffnet am 28. Juni 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Gutheissung seines Asylgesuches, eventualiter die Aufhebung der Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung. Gleichzeit beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Berichte von Amnesty International und der Zeitschrift «plädoyer» zur politischen Lage in der Türkei ein. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweilen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In seiner Rechtsmittelschrift vom 28. Juli 2016 rügt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Subeventualantrages auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum einen eine falsche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts betreffend das Bestehen einer Fluchtalternative und eines Datenblattes. Die entsprechenden Rügen beanstanden jedoch, wie aus den nachfolgenden Ausführungen in E. 7. ersichtlich wird, die rechtlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Die betreffenden Einwände sind daher nachfolgend innerhalb der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache und nicht vorangehend als formelle Rügen abzuhandeln. Zum anderen rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung mit der Begründung, das SEM hätte zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 24. Juni 2016 den gescheiterten Putschversuch in der Türkei bereits erahnen und die sich daraus ändernden Umstände berücksichtigen können. Da dieser Putschversuch jedoch erst in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 stattfand, ohne dass es konkrete Anzeichen dafür gegeben hatte, kann die diesbezügliche Rüge der falschen und unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes ebenfalls nicht gehört werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend, wobei es hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit ausdrücklich einen Vorbehalt anbrachte. Weder bei den Schikanen und Benachteiligungen, welchen Angehörige der kurdisch-alevitischen Bevölkerung ausgesetzt sein könnten, noch bei den kurzzeitigen Festnahmen handle es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Betreffend den Beschwerdeführer bestehe aller Wahrscheinlichkeit nach kein Datenblatt, und er unterstehe keinem Passverbot. Zudem habe er keine Kenntnisse von einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Weiter hätten die geltend gemachten Schikanen lokal beschränkten Charakter, und durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil oder eine Grossstadt könne er sich diesen entziehen. Der Beschwerdeführer verfüge somit über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Übrigen spreche auch sein Verhalten - er habe das Asylgesuch erst nach mehreren Monaten Aufenthalt in Frankreich und in der Schweiz gestellt - gegen eine unmittelbare Gefährdung. 6.2 In seiner Rechtsmittelschrift bringt der Beschwerdeführer vor, in der Türkei bestehe über jeden regierungskritischen Bürger ein Datenblatt. Dies habe sich beim gescheiterten Putschversuch durch Teile der türkischen Armee und den anschliessenden Inhaftierungen von mehr als 10'000 Personen gezeigt. Ohne bereits bestehende Datenblätter wären derart zahlreiche Festnahmen nicht möglich gewesen. Somit sei davon auszugehen, dass auch über den Beschwerdeführer ein Datenblatt bestehe. Zudem habe er sich mit seinem Asylgesuch in der Schweiz ein weiteres Mal gegen die türkische Regierung positioniert. Bei einer Rückkehr in die Türkei bestehe die Gefahr, dass er sich aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit der türkischen Judikative einem nicht rechtsstaatlichen Prozess stellen müsse. Somit befürchte er, im Falle eine Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe zudem nicht. Denn er sei in B._______ im Westen der Türkei zweimal festgenommen und im August 2015 dort von der Polizei gesucht worden. Würde er in eine andere Stadt ziehen, würde er auch dort gesucht. 7. 7.1 Einleitend in die materielle Würdigung der Asylvorbringen ist festzuhalten, dass die Art der niederschwelligen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, seine Unkenntnis über ein eingeleitetes Strafverfahren, die Ausstellung des türkischen Passes im August 2014, die legal und ohne Probleme vollzogene Ausreise aus der Türkei sowie die ausbleibenden Verfolgungshandlungen nach den zwei Kurzinhaftierungen bis zu seiner Ausreise gegen eine Registrierung des Beschwerdeführers als «politisch unbequeme» Person sprechen. Seine geltend gemachte Fichierung im Sinne eines bestehenden politischen Datenblattes, wie in der Beschwerdeschrift explizit vorgebracht, ist somit als unglaubhaft zu beurteilen. 7.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei seien nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung in E. 6.1 verwiesen werden. Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen würden. An dieser Feststellung vermag auch der Putschversuch in der Türkei, mit welchem er in keinerlei Verbindung steht, oder die unbelegte Suche der türkischen Polizei nach ihm im August 2015 nichts zu ändern. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass er den Grund dieser behördlichen Suche nicht näher anzugeben vermochte. Er brachte lediglich vor, dass die türkischen Behörden allenfalls vermutet hätten, er sei für die PKK in den zu dieser Zeit aufgeflammten, regionalen Konflikt gezogen. Das blosse Stellen eines Asylgesuches führt praxisgemäss ebenfalls nicht zu einem politischen Profil von relevanter Bedeutung. So gab er bei der Anhörung vom 8. September 2015 dann auch selbst an, bei einer Rückkehr vermutlich nicht umgehend inhaftiert zu werden. Aufgrund des Gesagten weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG auf. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits aus den genannten Gründen nicht und es ist nicht weiter auf die von der Vorinstanz vorgebrachten Flucht- beziehungsweise Schutzalternativen innerhalb der Türkei einzugehen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1). 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Aufgrund obiger Ausführungen ist von einer vollständigen und korrekten Feststellung des Sachverhalts auszugehen und eine Rückweisung des Verfahrens zwecks weiterer Abklärungen erübrigt sich. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet. Es sind zudem keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz erwog in zutreffender Weise, dass weder die allgemeine oder die politische Lage in der Türkei noch andere, insbesondere individuelle Gründe, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur Berufserfahrung, soliden Schulbildung, guten Gesundheit sowie zum jungen Alter und bestehenden familiären Beziehungsnetz verwiesen werden. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine konkrete Gefährdungslage gerät. Der allgemein gehaltene Einwand in der Beschwerdeschrift, er werde als Anhänger einer religiösen und ethnischen Minderheit erhebliche Schwierigkeiten bei der Stellensuche haben, führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit zusammenfassend als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel einzugehen. Die angefochtene Verfügung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Entsprechend ist dem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls nicht stattzugeben. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Die weiteren Anträge bezüglich des Aufenthaltsrechts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens, des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und des Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM sind mit dem vorliegenden Urteil hinfällig geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann