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E-4660/2007

E-4660/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. Im (...) 1984 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Asyl­gesuch in der Schweiz. Mit Verzichtserklärung vom (...) 1984 zog er dieses je­doch zu­rück, da seine Frau krank sei und er des­halb in die Tür­kei zurückkehren müsse. II. A. Die Beschwerdeführenden, ein aus C._______ stammendes Ehepaar kurdi­scher Ethnie, verliessen eigenen Anga­ben zufolge ihren Hei­matstaat am 13. August 2004 und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 19. August 2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche stell­ten. Am 25. August 2004 wurden sie in der Empfangs­stelle (heute: Emp­fangs- und Verfahrens­zentrum [EVZ]) (...) summarisch sowie am 27. August 2004 vom damaligen Bundesamt für Flücht­linge (BFF) einläss­lich zu ih­ren Asyl­gründen befragt. Für die Dauer des Asylver­fah­rens wurden sie dem Kan­ton (...) zu­geteilt. Anlässlich der Be­fragungen machten die Be­schwer­deführenden im Wesent­lichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer habe im (...) 1996 - auf Verlan­gen von Ange­hörigen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdis­tans) - dieser Organisation Geld zukommen lassen (aller­dings bloss ei­n Drit­tel des geforderten Betra­ges). Da der lokale Gendarme­rieposten davon erfahren und dem Beschwer­deführer Folter ange­droht habe, habe dieser zugegeben, das Geld abgeliefert zu haben. Er sei darauf­hin von der Staatsanwaltschaft be­fragt sowie 13 Tage in Untersu­chungshaft genommen worden, bevor er vor dem DGM (Devlet Gü­venlik Mahkemesi/Staatssicherheitsgericht) D._______ wegen Unterstüt­zung der PKK an­ge­klagt worden sei. Anlässlich der ersten Gerichts­sit­zung habe man ihn zwar vorübergehend auf freien Fuss gesetzt, das Ver­fahren sei aber weitergeführt worden beziehungs­weise immer noch hän­gig. Auf­grund dieses Prozesses sei er auch fichiert wor­den. Da der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zur PKK gehabt und diese un­terstützt habe, sei er im (...) 1999 sieben Monate in Untersuchungs­haft genommen worden. Ausserdem sei die Beschwerde­füh­rerin zwei Monate in Haft gewesen, weil die Behörden wegen ihres Ehe­man­nes auf sie Druck ausgeübt hätten. Beide seien zwar in der Folge freigelas­sen worden, hätten aber immer unter der Beobachtung der Behör­den gestanden. Der Beschwerdeführer habe schliesslich im Jahre 2000 sein Dorf verlas­sen und sei nach [türkische Stadt] gegangen; im Heimatdorf habe er sich nur unre­gelmässig auf­gehalten. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden mehrere Tage vor ihrer Aus­reise erfahren, dass der Ehemann vom türki­schen Geheim­dienst (Millî stihbarat Te kilâti [MIT]) gesucht werde, weil man ihn beschuldige, der PKK Hilfe ge­leistet zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Vorladung vom Gendar­merieposten erhalten. Im Übrigen sei [das erwachsene Kind] der Beschwerdeführenden im Jahre 2004 vom tür­kischen Geheimdienst, welcher [dem Kind] angeboten habe, als Spitzel für die Behörde tätig zu sein, ent­führt worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdefüh­renden fol­gende Dokumente als Faxkopie zu den Akten: Familienregister­auszug, Schreiben des türkischen Anwalts vom 1. Septem­ber 2004, Polizeiproto­koll vom (...) 1996, polizeiliche Befragungsprotokolle die Beschwer­deführenden betreffend je vom (...) 1996, zwei Amtsschrei­ben des lokalen Gendarmeriepostens an die Gesundheitsbe­hörde vom (...) sowie (...) 1996 mit jeweiliger Antwort des Arztes E._______, Überweisungsbericht des lokalen Gendarmeriepostens an die lokale Staatsanwaltschaft vom (...) 1996, Befragungsprotokoll der lokalen Staatsanwaltschaft vom (...) 1996, Haftrichterprotokoll vom (...) 1996, Überweisungsverfügung der lokalen Staatsanwalt­schaft an die DGM-Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) (even­tuell [...]) (...) 1996, Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 1996, Gerichtsprotokoll des DGM D._______ vom (...) 1996 sowie vom (...) 1996 inklusive Urteilsdisposi­tiv, erste Seite eines Urteils des DGM D._______ beide Beschwerdeführenden betreffend (Urteilsnummer/Karar No. [1]), Studentenbestäti­gung vom (...) 2002 [das Kind] der Beschwerdeführenden betref­fend sowie Forderungs­klage vom (...) 2004 ge­gen [das Kind]. B. Mit Verfügung vom 24. September 2004 hielt das BFF fest, Abklärun­gen hätten ergeben, dass es sich bei den einge­reichten Beweismit­teln um keine Fälschungen handle; allerdings seien die Doku­mente unvollständig eingereicht wor­den. Das Bundesamt ersuchte die Be­schwerdeführen­den deshalb, die fehlenden Unterlagen nachzureichen sowie sich zum Abklä­rungsergebnis schriftlich zu äus­sern. C. Am 27. Oktober 2004 reichten die Beschwerdeführenden fol­gende Doku­mente zu den Akten: polizeiliches Befragungs­protokoll vom (...) 1999, Rechtshilfebe­gehren der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2004, An­klageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2004 sowie ein Gerichtsprotokoll des Strafgerichts C._______. D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 - eröff­net am 7. Juni 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdefüh­ren­den ab und ordnete ihre Weg­weisung aus der Schweiz so­wie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforde­run­gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten ver­möch­ten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zu­läs­sig, zumutbar und mög­lich. Auf die detaillierte Begrün­dung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Poststem­pel) namens und im Auftrag der Beschwer­deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge­gen die vorinstanzliche Verfü­gung ein und bean­tragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuhe­ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei­sen; eventuali­ter sei die vorinstanzliche Verfü­gung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren; subeventualiter seien die Unzuläs­sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel­len und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessua­ler Hin­sicht wurde um Gewährung der unentgeltli­chen Prozessführung so­wie um Ver­zicht auf die Er­hebung ei­nes Kostenvorschusses er­sucht. Zudem wurde um Ak­teneinsicht in jene vorinstanzlichen Aktenstücke ersucht, mit denen die Beschwerdefüh­renden zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert wurden re­spektive ihnen diesbezüglich eine Fristverlängerung gewährt wurde. Auf die detail­lierte Begrün­dung wird - so­weit entscheidwesentlich - in den nach­stehenden Erwägungen eingegan­gen. F. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 hielt das Bundesver­wal­tungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwar­ten, wies das Ge­such um Gewährung der unent­geltlichen Rechts­pflege mit Verweis auf das Sicher­heitskonto ab, ver­zichtete auf die Erhe­bung eines Kostenvorschus­ses und gewährte den Beschwerdeführen­den antragsgemäss Einsicht in die Aktenstü­cke B12 und B13. Ferner forderte das Gericht die Be­schwerdeführenden auf, eine Beschwerdeergänzung innert Frist einzurei­chen. G. Mit Eingabe vom 13. August 2007 reichte der Rechtsvertreter das vollstän­dige Urteil des DGM D._______ vom (...) 2002 (Urteilsnummer/ Karar No. [1]) in Faxkopie mit summarischer Übersetzung und Ausführungen zu den Akten. Ausserdem wurden wei­tere rele­vante Aktenstücke aus dem türki­schen Strafdossier der Be­schwerdeführenden in Aussicht gestellt. Im Übrigen wurde das Ge­richt ersucht, von Amtes we­gen Übersetzun­gen der eingereichten türki­schen Dokumente anfertigen zu lassen. H. In seiner Verfü­gung vom 15. Au­gust 2007 lud das Bundesverwaltungsge­richt die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die vorinstanzli­chen Erwägun­gen, an denen vollum­fänglich festgehalten werde. J. Die Stellungnahme des BFM wurde den Beschwerdeführen­den mit Verfü­gung des Bundesverwal­tungsgerichts vom 30. August 2007 zur Kenntnis ge­bracht. K. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit Ver­fügung vom 8. April 2011 auf, das Gericht über den gegenwärtigen Stand des vom DGM D._______ an das Schwurgericht in C._______ überwiese­nen Ver­fahrens in Kenntnis zu setzen, die entsprechende Verfa­h­rensnummer bekannt zu geben und im Rahmen ihrer Mitwirkung­s­pflicht gemäss Art. 8 AsylG sachdienliche Beweismittel einzureichen. L. Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Faxkopie des Dispositivs des Urteils des Schwurgerichts in C._______ vom (...) 2006 (Verfahrensnummer/Esas No. [2], Urteilsnum­mer/Karar No. [3]) ein, welches ihm vom früheren Anwalt der Be­schwerdeführen­den zugefaxt worden sei. Dem Urteilsdispositiv sei zu ent­nehmen, dass das Schwurgericht in C._______ das Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh­rer und die anderen Angeschuldigten wegen Verjäh­rung ein­gestellt habe. Das Urteil sei mittlerweile rechtskräftig. M. Das Bundesverwaltungsgericht liess das Dispositiv des Urteils des Schwurge­richts C._______ vom (...) 2006, das Urteil des DGM D._______ vom (...) 2002 sowie den letzten Abschnitt des dem BFM ein­gereichten, vom 1. September 2004 datierenden Fax­schrei­bens des türki­schen Rechtsanwalts von Amtes wegen übersetzen. Auf den wesentli­chen Inhalt dieser Dokumente wird - soweit urteilswesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und haben ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung; sie sind da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist ein­zutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flücht­lingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine aus­ländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat­staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be­gründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen­schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhan­densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in we­sentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass­geblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel ab­gestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2007 die Asyl­vorbringen der Beschwerdeführenden als un­glaub­haft. Zur Begründung führte sie aus, die von ihnen zu Protokoll gege­be­nen Aussa­gen würden di­verse Ungereimtheiten aufweisen. Insbeson­dere würden die vorgeleg­ten Beweismittel, wel­che wiederholt unvollständig ein­gereicht worden seien, befremden, da aus ihnen nicht geschlos­sen werden könne, wie sich die Gerichtsverfahren abgewickelt hätten. Aus dem Ge­richtsproto­koll des Gerichts in D._______ vom (...) 1996 respektive vom (...) 1996 gehe - trotz anderslautender Aussagen des Be­schwer­defüh­rers (vgl. Akten BFM B5/12 S. 5) - hervor, dass das Verfahren mit einem Freispruch ge­endet habe. Ferner sei betref­fend das zweite geltend ge­machte Gerichtsverfahren nur die erste Seite des Urteils ein­gereicht wor­den. Ob­schon dem Urteil zu entnehmen sei, dass die Angaben der Beschwer­defüh­renden bezüglich der Untersuchungshaft korrespondieren würden, gehe aus ihm nicht her­vor, was dem Beschwerdeführer vorgewor­fen worden und wie das Urteil auf­gefallen sei, zumal das Urteils­dispositiv fehle. Überdies seien das Schreiben des türkischen Anwalts, der Familienregisterauszug, die Studen­tenbestätigung sowie die Forderungs­klage unbeachtlich, da sie nicht geeig­net seien, das von den Be­schwerdefüh­renden Vorge­brachte zu bewei­sen. Sodann könne auch auf­grund des nachgereichten polizeilichen Befragungsprotokolls aus dem Jahre 1999 nicht eruiert werden, worum es dabei gegangen sei, da die Un­terla­gen erneut unvollständig (nur die letzte Seite) vorgelegt worden seien. Glei­ches gelte für das nach­gereichte Rechtshilfebegehren vom (...) 2004. Erst aus der Anklage­schrift und dem Gerichtsprotokoll betref­fend das Verfahren in C._______ - auch bei diesen Do­kumenten sei jedoch nur die erste Seite eingereicht worden - gehe hervor, dass dem Beschwer­defüh­rer "Be­trug, durch Versprechen, im Ausland Ar­beit zu be­sor­gen" vor­ge­wor­fen worden sei. Die zeitliche Nähe zwischen die­sem Ver­fah­ren, welches in den Angaben der Beschwerdeführenden im Rah­men der Anhö­rung uner­wähnt geblieben sei, und der Ausreise aus dem Heimatland sugge­riere, dass es sich dabei um den wahren Grund für die Ausreise der Be­schwerdeführenden handle. Diese Vermutung werde durch die Tatsa­che be­stärkt, dass allfälligen Festnahmen in den Jah­ren 1996 und 1999 der zeit­liche Kausalzusammenhang zur Aus­reise fehle. Ob der Beschwerdefüh­rer tatsächlich als Schlepper tätig gewesen sei, wie ihm im Verfahren im Jahre 2004 offensichtlich vorgeworfen wor­den sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden, weil nur jeweils die erste Seite des Gerichtsprotokolls und der Anklageschrift vor­liege. Der tür­ki­sche Staat würde aber im Falle der Bezichtigung des Be­schwerdefüh­rers we­gen Schleppertätigkeit mit dem besag­ten Verfahren legi­time Strafverfol­gungsinteressen verfol­gen; das Verfahren wäre daher nicht asyl­relevant. Des Weiteren seien die Antworten des Beschwerde­füh­rers auf Vertiefungs­fragen zu den Vorfällen nach der Unter­suchungs­haft im Jahre 1999 bis zur Ausreise im Jahre 2004 sehr ober­flächlich geblie­ben. Entsprechendes gelte für die Vorfälle vor der ers­ten Festnahme, wel­che je­doch nicht asylrele­vant seien. Aus diesem Grunde könne auf wei­tere Ar­gumente der fehlen­den Glaub­haftigkeit ver­zichtet werden. Im Übri­gen habe der Beschwer­defüh­rer nur sehr auswei­chend und wenig detail­liert auf die Frage antworten können, wie er erfah­ren habe, dass ihn der tür­ki­sche Ge­heimdienst suche (vgl. B5/12 S. 7f.). Ausserdem habe die Be­schwerde­führerin auffallend wi­dersprüchliche Anga­ben hierzu ge­macht: Zu­nächst habe sie ausgesagt, ihr Ehemann und sie hätten etwa 20 Tage vor der Aus­reise getrennt voneinander von der Su­che des türki­schen Ge­heimdiens­tes erfahren; darauf ange­spro­chen, dass dies den Behauptun­gen ihres Ehemannes wi­derspreche, wo­nach er den Informan­ten nicht ge­kannt habe und zwei Monate vor der Aus­reise nach [türkische Stadt] ge­gan­gen sei, habe sie sich korrigiert, der Infor­mant sei nur zu ihr ge­kom­men (vgl. B6/8 S. 5). Aufgrund dieser unplausib­len und widersprüchli­chen Anga­ben entstehe der Eindruck ei­nes konstruierten Vorbringens zwecks Vermeidung eines drohen­den Pro­zesses.

E. 4.2 Dem wurde in der Beschwerdeeingabe entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung aus der Untersuchungs­haft im Jahre 1996 - das DGM D._______ habe ihn mit Urteil vom (...) 1996 freigesprochen - immer wieder von den Sicher­heitsbehörden behelligt worden sei. Am (...) 1999 seien der Be­schwerdeführer so­wie weitere PKK-Sympathisanten bei einer Razzia der Sicherheits­kräfte festgenommen und erst am (...) 2000 aus der Haft entlassen wor­den. Man habe ihnen vorgeworfen, zwecks Unterstüt­zung der PKK eine Bande gebildet zu haben, und aus diesem Grunde er­neut eine An­klage beim DGM D._______ erhoben. Obwohl der Be­schwerdefüh­rer im Jahre 2002 von diesem Gericht zu einer Freiheits­strafe von 13 Monaten verurteilt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft im Jahre 2004 aufgrund desselben Deliktes nochmals eine Anklage beim Schwurgericht C._______ erhoben. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Ver­fahren den Sachver­halt im Zusam­menhang mit den in der Türkei ge­gen die Beschwerdeführenden ein­ge­leiteten Strafverfah­ren nicht genü­gend abgeklärt, obwohl aus den nachgereichten türkischen Strafakten her­vorgehe, dass unter den Verfahrens­nummern [4] (DGM D._______) und [2] (Schwurge­richt C._______) noch Straf­ver­fahren hängig seien. Das Bundesamt habe we­der die Beschwerdeführen­den mit diesen Akten kon­frontiert respektive Er­gän­zungs­fragen gestellt noch in der Tür­kei mittels ei­ner An­frage bei der Schwei­zerischen Vertretung in Ankara den aktuellen Stand der Verfahren in Erfahrung gebracht, son­dern sei, ohne den Sachver­halt im Zusammen­hang mit dem zuletzt genannten Straf­verfah­ren abgeklärt zu haben, fälschli­cherweise davon ausgegan­gen, dass die­ses Strafver­fahren nicht asyl­relevant sei, da der türkische Staat damit legi­time Strafverfolgungsinteres­sen verfolge. Der Beschwerdefüh­rer habe - entge­gen der Behauptung des BFM - vom Vor­fall im Jahre 1999 berich­tet und ausgeführt, dass er er­neut wegen Unterstüt­zung der PKK sieben Mo­nate lang inhaf­tiert worden sei (vgl. B5/12 S. 4 und 7). Zudem gehe aus dem Schreiben des türkischen Rechts­anwalts vom 1. September 2004 her­vor, der Be­schwerdeführer sei we­gen politischer Delikte ange­klagt wor­den; damit habe sich das BFM in der angefochtenen Verfügung je­doch nicht aus­ei­nan­dergesetzt. Ebenfalls sei die Frage, weshalb die Staats­anwalt­schaft im Jahre 2004 er­neut ein Strafverfahren wegen des Vor­falls vom (...) 1999 eingeleitet habe, nicht abgeklärt wor­den, obwohl dies für die Beurteilung der Flücht­lingseigenschaft und Zuläs­sigkeit der Wegwei­sung der Beschwerdeführen­den in die Türkei von entscheiden­der Bedeu­tung sei. Des Weiteren sei - entgegen der An­nahme des BFM - nicht der Beschwer­deführer in der Klageschrift des [türkische Behörde] ans Zivilge­richt als Be­klagter aufgeführt, sondern [sein Kind]. Ausser­dem gehe der Ge­genstand des Verfahrens sehr wohl aus der Klageschrift her­vor: [Das Kind] der Beschwerdeführenden sei zusammen mit ande­ren Be­klagten bei einer De­monstration festgenommen wor­den. Aus diesem Grund sei ein Strafverfahren we­gen Widerhand­lung gegen das Gesetz über Ver­samm­lungen und Demonstrationen anhängig gemacht worden. Fer­ner habe das BFM, ob­wohl sich dies aufgrund der Aussa­gen und der Ak­ten­lage aufgedrängt habe, nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführen­den in der Türkei gesucht würden beziehungsweise ob sie im allgemei­nen Informa­tionssammlungssystem eingetragen seien. Sodann ziehe das BFM aus den eingereichten Doku­menten den Schluss, der Beschwerdefüh­rer sei als Schlep­per tätig gewesen, ohne eine weitere Anhö­rung durchge­führt oder Ergän­zungsfragen gestellt zu haben. Der Be­schwerdeführer weise diesen Vor­wurf vehement zurück, da er zusam­men mit ande­ren PKK-Sympathisan­ten Personen, welche sich ebenfalls der PKK an­geschlos­sen hätten und deshalb ins Ausland geschickt wor­den seien, le­dig­lich bei der Ausreise geholfen habe. Im Strafverfahren habe er aller­dings jegliche Verbindungen zur PKK zurückweisen müssen, damit er keine hohe Strafe erhalte. Schliesslich wür­den die vom BFM vorge­brach­ten angeblichen Widersprü­che in den Aussagen der Beschwer­deführen­den nicht den relevanten Sachverhalt betreffen. Das Vor­gehen der Vorin­stanz verletze den Anspruch der Beschwerdeführen­den auf rechtliches Gehör und die angefochtene Verfügung leide deshalb an erheblichen Mängeln.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh­renden zu Recht verneint hat. Entgegen der Auffassung des BFM entbehren die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdefüh­renden allerdings nicht grundsätz­lich der Glaubhaftigkeit, sondern sind grösstenteils als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Die Be­schwerdeführenden waren - wie die nachstehenden Erwägungen aufzei­gen - zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in der Türkei keinen ernsthaften, asyl­be­achtlichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und ha­ben auch keine begründete Furcht, inskünftig solchen ausgesetzt zu wer­den.

E. 5.2 In Bezug auf das erste Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers vor dem DGM D._______ we­gen des Vorwurfs der Unterstüt­zung der PKK ist so­wohl den vorinstanzlichen Erwägungen sowie auch den Ausführun­gen in der Beschwerdeeingabe beizupflichten, dass dem Ge­richtsproto­koll des DGM D._______ vom (...) 1996 (vgl. B10 sowie B11/3 S. 2) zu entnehmen ist, das Verfahren habe - entgegen den Aussagen des Be­schwerdefüh­rers im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. B5/12 S. 5) - mit ei­nem Freispruch geendet. Den eingereichten Dokumenten ist - wie das BFM richtig festhielt - zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführen­den zwei respektive sieben Monate in Untersuchungs­haft befunden ha­ben. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Festnah­men und der Aus­reise der Beschwerdeführenden ist allerdings nicht ersicht­lich. Somit ver­mag dieses Gerichtsverfahren im vorlie­genden Fall keine Asylrelevanz zu begründen, selbst wenn aufgrund dieses Verfahren womöglich ein Daten­blatt über den Beschwerdeführer angelegt wurde.

E. 5.3 Zu den von der Vorinstanz dargelegten Unstimmigkeiten innerhalb der Vorbringen beziehungsweise Einwänden der Beschwerdeführenden betreffend die weiteren Gerichtsverfahren vor dem DGM D._______ sowie dem Schwurgericht C._______ ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten.

E. 5.3.1 Mit Eingabe vom 13. August 2007 wurde das vollstän­dige Urteil des DGM D._______ vom (...) 2002 (Urteilsnummer/Karar No. [1]) in Fax­kopie zu den Akten gereicht. Aus der von Amtes wegen angeordneten Überset­zung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Beteiligung an einer Vereinigung zur Begehung strafbarer Handlungen gemäss Art. 313 des türki­schen Strafgesetzbuches vorgeworfen wurde. Aus dem Ur­teil geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer [sieben Monate], die Beschwerdeführerin ihrerseits [zwei Monate] in Untersuchungshaft waren. Dem Urteil ist indes­sen zu entnehmen, dass sich das DGM D._______ auf­grund einer Gesetzesän­de­rung als unzuständig erkläre und das Verfahren deshalb an das Schwurge­richt C._______ überweise.

E. 5.3.2 Aus der An­klageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2004 (Aktenzeichen/Esas No. [5]; Delikts­datum: (...) 1999 und früher; vgl. B14) sowie dem Ge­richtsprotokoll des Strafge­richts C._______ (ohne Datum; Aktenzei­chen/Esas No. [2]; Deliktsdatum: (...) 2003 und früher; vgl. Beschwerdeakten act. 13) geht hervor, dass der Beschwerdefüh­rer we­g­en des Tatbestands "Betrug, durch Ver­sprechen, im Ausland Arbeit zu besorgen" ange­klagt wurde. Zwar tragen die aus dem Strafverfahren in C._______ vorliegenden Akten ver­schiedene Aktenzeichen (Esas No. [5] beziehungsweise Esas No. [2]); sie beziehen sich aber jeweils auf den identischen Straftatbe­stand und nennen dieselben Angeklagten beziehungsweise pro­zessbeteiligten Beschwerdeführer. Betreffend die divergierenden Deliktsdaten in der Anklageschrift (Delikts­datum: [1999 und früher]) und dem Gerichtsprotokoll (Delikts­datum: [2003 und früher]) ist Folgendes festzuhalten: Dem mit Eingabe vom 9. Mai 2011 eingereichten Urteilsdispositiv des Ur­teils des Schwurgerichts C._______ vom (...) 2006 (Verfahrens­num­mer/Esas No. [2], Urteilsnummer/Karar No. [3]) ist zu entnehmen, dass das Schwurgericht C._______ das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die anderen Angeklagten wegen Verjährung eingestellt hat. Dieses Urteil trägt das gleiche Aktenzei­chen wie das Gerichtsprotokoll (beide Esas No. [2]). Hieraus darf geschlossen werden, dass wenn die jüngeren Straftaten verjährt sind, jedenfalls die älteren Delikte bereits noch früher verjährt sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass vor dem Schwurgericht C._______ heute keine Verfahren mehr gegen den Beschwerdeführer geführt werden, zumal die Beschwerdeführenden auch auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Verfügung vom 8. April 2011) keine Beweismittel betreffend noch hängige Verfahren eingereicht haben. Des Weite­ren hält das Schwurgericht C.______ in seinem Urteil vom (...) 2006 fest, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer im Verlauf der Ermittlungen zur Last gelegten Straftat um ein mit Geldbusse bedrohtes Vergehen handle. Dieser Gerichtsent­scheid (Verfahrenseinstellung wegen Verjährung) sei gemäss den Angaben des Rechtsver­treters mittlerweile rechts­kräftig (vgl. Eingabe vom 9. Mai 2011).

E. 5.3.3 Ob es im Gerichtsverfahren vor dem DGM D._______ im Jahre 2002 so­wie dem Anschlussverfahren vor dem Schwurgericht C._______, wie die Vorinstanz vermu­tet, um Schleppertätigkeiten ging, muss im vorliegenden Fall nicht abschliessend beur­teilt werden, zumal entscheidend ist, dass es sich um keine politische An­klage handelte, sondern die Ak­ten das Vorlie­gen eines Verfahren aus dem gemeinen Strafrecht belegen. Dem­nach verfolgten die türkischen Behörden mit dem gegen den Beschwerde­führer geführten Verfahren legi­time staatliche Interessen. Zu­dem erstaunt es, dass der türkische Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 1. Septem­ber 2004 lediglich die Anklage vor dem DGM D._______ er­wähnt und sich nicht über das Verfahren vor dem Schwurgericht C._______ äussert, obwohl zum Zeitpunkt des Aufsetzens des Schreibens der Nichtzu­ständigkeitsentscheid des DGM D._______ bereits vorlag und das Ge­richtsverfahren vor dem Schwurgericht C._______ bereits hängig war. Dem BFM ist sodann zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der Inhalt im nachgereichten polizeilichen Befragungs­proto­koll vom (...) 1999 nicht eruiert werden könne, da die Unterla­gen unvollständig (nur die letzte Seite) vorgelegt worden seien (vgl. B14). Dem nach­gereichten Rechts­hilfebegeh­ren vom (...) 2004 ist ferner ledig­lich zu entnehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft C._______ die lo­kale Staatsanwaltschaft um Hilfe bei der Beweisaufnahme ersuchte (vgl. B14). Es gilt dabei festzu­halten, dass bei dieser Sachlage keine Pflicht besteht, weitere Nach­forschungen zu tätigen, zumal die Be­schwerdeführenden im Rah­men ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, für die Feststellung des Sachver­haltes wesentliche Unterlagen von sich aus einzurei­chen. Aus den vorliegenden Akten gehen nach dem Gesagten mithin keine Hin­weise auf Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund her­vor. Es handelt sich um ein Verfahren aus dem gemeinen Strafrecht. Über­dies betrifft die zur Last gelegte Straftat lediglich ein mit Geldbusse be­drohtes Vergehen. Mit Ein­tritt der Strafverfolgungsverjährung ist die Ahn­dung der Tat und die An­ordnung weiterer Massnahmen sodann grund­sätzlich ausgeschlossen. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be­schwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernst­hafte Sanktionen zu befürchten haben. Das betreffende Strafverfahren ent­faltet nach dem Gesagten keine Asylrele­vanz.

E. 5.3.4 Weiter wird in der Beschwerdeeingabe (a.a.O., S. 3) geltend ge­macht, dass der Be­schwerdeführer im Jahre 2002 vom DGM D._______ zu ei­ner Freiheits­strafe von 13 Monaten verurteilt worden sei. Diese Behaup­tung wird aller­dings durch keines der eingereichten Gerichtsurteile belegt. Beim Urteil des DGM D._______ vom (...) 2002 handelt es sich - wie be­reits oben ausgeführt - vielmehr um ein Unzuständigkeitsurteil ohne Ver­urteilung des Beschwer­deführers. Ebenso findet die Darstellung in den Akten keine Grundlage, dass der Beschwerdeführer trotz eines Schuld­spruchs vor dem DGM D._______ in der Folge aufgrund desselben De­likts vor dem Schwurgericht C._______ noch einmal angeklagt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3, 5). Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, endete das Verfahren vor dem DGM D._______ vielmehr mit dem Unzu­ständigkeitsentscheid vom (...) 2002 und der Überweisung ans Schwurgericht C._______, und das in C._______ geführte Verfahren endete mit einer Verfahrenseinstellung wegen Verjährung.

E. 5.3.5 Ferner ist dem Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Be­schwerdeführenden mit den nachgereichten Strafak­ten zu konfrontie­ren, Folgendes entgegenzuhalten: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ge­führten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punk­ten Stellung nehmen zu kön­nen. Es besteht jedoch keine Pflicht, rechtli­ches Gehör zu eigenen Aussa­gen zu geben (vgl. den weiterhin zutreffenden Entscheid in Entschei­dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 1994 Nr. 13). Festzuhalten ist, dass es sich bei den betreffenden Dokumenten um Akten handelt, welche die Beschwerdeführenden selber eingereicht ha­ben; demnach waren ihnen die Aktenstücke bekannt respektive be­stand die Gelegenheit, sich zu den betreffenden Unterlagen im Zeitpunkt der Einreichung zu äussern.

E. 5.3.6 Sodann wird in der Beschwerdeeingabe eingewendet, mit der aus dem Fax­schreiben des türkischen Rechtsanwalts (das Original wurde nicht eingereicht) hervorgehenden Tatsache, der Be­schwerdeführer sei we­gen politischer Delikte angeklagt worden, setze sich das BFM in der an­gefochtenen Verfügung nicht aus­ei­nan­der. Dem eingereichten Anwaltsschreiben sind insbeson­dere weder ein Brief­kopf noch eine Anschrift zu entnehmen. Aufgrund des mangelhaften äusse­ren Erscheinungsbildes sowie des Umstandes, dass das Faxschrei­ben dem Gericht lediglich in Kopie vorliegt und somit einer erhöhten Manipulationsmöglichkeit unterliegt, kommt dem Schreiben kaum Be­weiswert zu. Das betreffende Dokument vermag die geltend gemach­ten Vorbringen der Beschwerdeführenden daher nicht zu bele­gen. Im Übrigen wird im Anwaltsschreiben, das vom 1. September 2004 da­tiert, die Sachlage nur unvollständig geschildert, wird doch die Anklage vor dem DGM D._______ erwähnt, ohne aber darauf hinzuweisen, dass die­ses Gericht bereits am (...) 2002 seinen Unzuständigkeitsentscheid gefällt hatte.

E. 5.3.7 Weiter bestehen erhebliche Ungereimtheiten zum Vorbrin­gen, der Beschwerdeführer sei kurze Zeit vor der Ausreise aus der Türkei vom MIT gesucht worden. Zutreffend wies das BFM auf den Widerspruch hin, dass die Beschwerde­führerin zu­nächst ausgesagt habe, ihr Ehe­mann und sie hätten etwa 20 Tage vor der Aus­reise getrennt voneinander von der Su­che des türki­schen Geheim­diens­tes erfahren; darauf ange­spro­chen, dass dies den Be­hauptun­gen ihres Ehemannes wi­derspreche, wo­nach er den Informan­ten nicht gekannt habe und zwei Monate vor der Aus­reise nach [türkische Stadt] gegan­gen sei, habe sie sich korrigiert, der Infor­mant sei nur zu ihr ge­kom­men (vgl. B6/8 S. 5). Widersprüchlich sind so­dann auch die Angaben, wie der Informant seinerseits von dieser Suche des MIT nach dem Beschwerdeführer erfahren habe: Einerseits soll der In­formant in der Stadt vom MIT angehalten und nach dem Beschwerdefüh­rer ausgefragt worden sein, wobei der Beschwerdeführer, wenig plausibel, weiter zu Protokoll gab, der Informant sei ein Verwandter von ihm, dessen Namen er aber nicht kenne (vgl. B5/12 S. 7); anderer­seits sollen Spitzel im Dorf den Informanten orientiert haben (vgl. B6/8 S. 5). Aufgrund dieser ungereimten Angaben wird nicht glaubhaft, dass der Be­schwerdeführer vor der Ausreise gesucht worden sei, zumal ja auch die angeblichen Gerichtsverfahren mit politischen Anklagepunkten, die den Hintergrund einer derartigen Suche bilden würden, nach dem oben Ge­sagten nicht glaubhaft sind.

E. 5.3.8 Schliesslich enthalten weder der Nüfusauszug noch die sich auf [das Kind] der Beschwerdeführenden beziehenden Ausführungen und Doku­mente, auch wenn - entgegen der Annahme des BFM - nicht der Be­schwer­defüh­rer in der Klageschrift des [türkische Behörde] vom (...) 2004 ans Zivilgericht als Be­klag­ter aufgeführt ist, sondern [das Kind], rele­vante Hinweise für den vorliegenden Fall.

E. 5.4 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die üb­rigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Die Vorin­stanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be­schwerdefüh­renden ver­neint und ihre Asylgesuche abge­lehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksich­tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän­derrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen An­spruch auf Ertei­lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord­net (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu­mutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun­gen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200 jedoch 5 über die Ausländerinnen und Auslän­der [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma­chung von Wegweisungshin­dernissen gilt gemäss ständi­ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern­falls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände­rin oder des Ausländers in den Heimat-, Her­kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Ge­mäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidge­nos­sen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an­dere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigen­der Strafe oder Behand­lung unterworfen wer­den.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschie­bung nur Personen schützt, die die Flüchtlings­eigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdefüh­renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen­dung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa­gen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten An­haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so­wie je­ner des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be­schwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be­handlung dro­hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita­lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weite­ren Hinweisen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation in der Tür­kei, wohin die Rückkehr der Beschwerdeführenden erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu­läs­sig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Bestimmungen zuläs­sig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän­derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zini­scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 Türkische Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als separatis­tisch qualifiziert werden. Wie oben stehend jedoch dargelegt, liegt gegen den Beschwerdeführer kein Richterspruch vor, welcher ihn als Mitglied ei­ner solchen Organisation verurteilt. Folglich kann auch von keiner konkre­ten Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Auch die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine politische Situation gibt keinen Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung. Die Beschwerdeführenden stammen aus einem Dorf in C._______, wo die Be­schwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise und der Beschwerdeführer bis [wenige] Jahre vor der Ausreise gelebt haben. Sie verfügen dort über ein Famili­ennetz (namentlich leben [...] erwachsenen Kinder im Dorf), wes­halb die Wohnsituation als gesichert gelten kann. Nach ei­ge­nen Angaben weist der Beschwerdeführer eine Berufsbildung als [Beruf] auf und war in [Wirtschaftszweig] tätig. Angesichts des zwar fortgeschritte­nen, jedoch nicht betagten Alters, der langen Aufenthalts­dauer im Heimatstaat, des soweit aktenkundig nicht auffälligen Gesund­heits­zustandes der Beschwerdeführenden sowie der Berufserfah­rung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sie sich in der Heimat wie­der integrieren können. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshin­dernisse ersicht­lich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegwei­sungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die­sen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi­gen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange­messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdefüh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wies die Instruktionsrichterin das Ge­such um Gewäh­rung der unent­geltlichen Rechts­pflege mit Verweis auf das Sicher­heits­konto praxisgemäss ab. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Änderung dieser Pra­xis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter ande­rem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leis­ten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte Son­derabgabe ersetzt. Diese dient gemäss revidiertem Art. 86 Abs. 1 AsylG "zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verursachen", und sie kann daher nicht mehr zur individuellen Kostendeckung herangezogen werden. Nach dem Gesagten ist die Disposi­tivziffer 2 der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben. Das Gesuch um unent­geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwä­gungsweise gutgeheissen, nach­dem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren und sich in den Ak­ten keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführenden nicht be­dürf­tig sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutge­heissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-4660/2007

Urteil vom 7. Juni 2011

Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

beide Türkei,

beide vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2007 / N (...).

Sachverhalt:

I.

Im (...) 1984 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Asyl­gesuch in der Schweiz. Mit Verzichtserklärung vom (...) 1984 zog er dieses je­doch zu­rück, da seine Frau krank sei und er des­halb in die Tür­kei zurückkehren müsse.

II.

A. Die Beschwerdeführenden, ein aus C._______ stammendes Ehepaar kurdi­scher Ethnie, verliessen eigenen Anga­ben zufolge ihren Hei­matstaat am 13. August 2004 und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 19. August 2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche stell­ten. Am 25. August 2004 wurden sie in der Empfangs­stelle (heute: Emp­fangs- und Verfahrens­zentrum [EVZ]) (...) summarisch sowie am 27. August 2004 vom damaligen Bundesamt für Flücht­linge (BFF) einläss­lich zu ih­ren Asyl­gründen befragt. Für die Dauer des Asylver­fah­rens wurden sie dem Kan­ton (...) zu­geteilt. Anlässlich der Be­fragungen machten die Be­schwer­deführenden im Wesent­lichen Folgendes geltend:

Der Beschwerdeführer habe im (...) 1996 - auf Verlan­gen von Ange­hörigen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdis­tans) - dieser Organisation Geld zukommen lassen (aller­dings bloss ei­n Drit­tel des geforderten Betra­ges). Da der lokale Gendarme­rieposten davon erfahren und dem Beschwer­deführer Folter ange­droht habe, habe dieser zugegeben, das Geld abgeliefert zu haben. Er sei darauf­hin von der Staatsanwaltschaft be­fragt sowie 13 Tage in Untersu­chungshaft genommen worden, bevor er vor dem DGM (Devlet Gü­venlik Mahkemesi/Staatssicherheitsgericht) D._______ wegen Unterstüt­zung der PKK an­ge­klagt worden sei. Anlässlich der ersten Gerichts­sit­zung habe man ihn zwar vorübergehend auf freien Fuss gesetzt, das Ver­fahren sei aber weitergeführt worden beziehungs­weise immer noch hän­gig. Auf­grund dieses Prozesses sei er auch fichiert wor­den.

Da der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zur PKK gehabt und diese un­terstützt habe, sei er im (...) 1999 sieben Monate in Untersuchungs­haft genommen worden. Ausserdem sei die Beschwerde­füh­rerin zwei Monate in Haft gewesen, weil die Behörden wegen ihres Ehe­man­nes auf sie Druck ausgeübt hätten. Beide seien zwar in der Folge freigelas­sen worden, hätten aber immer unter der Beobachtung der Behör­den gestanden.

Der Beschwerdeführer habe schliesslich im Jahre 2000 sein Dorf verlas­sen und sei nach [türkische Stadt] gegangen; im Heimatdorf habe er sich nur unre­gelmässig auf­gehalten.

Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden mehrere Tage vor ihrer Aus­reise erfahren, dass der Ehemann vom türki­schen Geheim­dienst (Millî stihbarat Te kilâti [MIT]) gesucht werde, weil man ihn beschuldige, der PKK Hilfe ge­leistet zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Vorladung vom Gendar­merieposten erhalten.

Im Übrigen sei [das erwachsene Kind] der Beschwerdeführenden im Jahre 2004 vom tür­kischen Geheimdienst, welcher [dem Kind] angeboten habe, als Spitzel für die Behörde tätig zu sein, ent­führt worden.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdefüh­renden fol­gende Dokumente als Faxkopie zu den Akten: Familienregister­auszug, Schreiben des türkischen Anwalts vom 1. Septem­ber 2004, Polizeiproto­koll vom (...) 1996, polizeiliche Befragungsprotokolle die Beschwer­deführenden betreffend je vom (...) 1996, zwei Amtsschrei­ben des lokalen Gendarmeriepostens an die Gesundheitsbe­hörde vom (...) sowie (...) 1996 mit jeweiliger Antwort des Arztes E._______, Überweisungsbericht des lokalen Gendarmeriepostens an die lokale Staatsanwaltschaft vom (...) 1996, Befragungsprotokoll der lokalen Staatsanwaltschaft vom (...) 1996, Haftrichterprotokoll vom (...) 1996, Überweisungsverfügung der lokalen Staatsanwalt­schaft an die DGM-Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) (even­tuell [...]) (...) 1996, Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 1996, Gerichtsprotokoll des DGM D._______ vom (...) 1996 sowie vom (...) 1996 inklusive Urteilsdisposi­tiv, erste Seite eines Urteils des DGM D._______ beide Beschwerdeführenden betreffend (Urteilsnummer/Karar No. [1]), Studentenbestäti­gung vom (...) 2002 [das Kind] der Beschwerdeführenden betref­fend sowie Forderungs­klage vom (...) 2004 ge­gen [das Kind].

B. Mit Verfügung vom 24. September 2004 hielt das BFF fest, Abklärun­gen hätten ergeben, dass es sich bei den einge­reichten Beweismit­teln um keine Fälschungen handle; allerdings seien die Doku­mente unvollständig eingereicht wor­den. Das Bundesamt ersuchte die Be­schwerdeführen­den deshalb, die fehlenden Unterlagen nachzureichen sowie sich zum Abklä­rungsergebnis schriftlich zu äus­sern.

C. Am 27. Oktober 2004 reichten die Beschwerdeführenden fol­gende Doku­mente zu den Akten: polizeiliches Befragungs­protokoll vom (...) 1999, Rechtshilfebe­gehren der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2004, An­klageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2004 sowie ein Gerichtsprotokoll des Strafgerichts C._______.

D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 - eröff­net am 7. Juni 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdefüh­ren­den ab und ordnete ihre Weg­weisung aus der Schweiz so­wie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforde­run­gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten ver­möch­ten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zu­läs­sig, zumutbar und mög­lich. Auf die detaillierte Begrün­dung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

E. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Poststem­pel) namens und im Auftrag der Beschwer­deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge­gen die vorinstanzliche Verfü­gung ein und bean­tragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuhe­ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei­sen; eventuali­ter sei die vorinstanzliche Verfü­gung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren; subeventualiter seien die Unzuläs­sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel­len und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessua­ler Hin­sicht wurde um Gewährung der unentgeltli­chen Prozessführung so­wie um Ver­zicht auf die Er­hebung ei­nes Kostenvorschusses er­sucht. Zudem wurde um Ak­teneinsicht in jene vorinstanzlichen Aktenstücke ersucht, mit denen die Beschwerdefüh­renden zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert wurden re­spektive ihnen diesbezüglich eine Fristverlängerung gewährt wurde. Auf die detail­lierte Begrün­dung wird - so­weit entscheidwesentlich - in den nach­stehenden Erwägungen eingegan­gen.

F. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 hielt das Bundesver­wal­tungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwar­ten, wies das Ge­such um Gewährung der unent­geltlichen Rechts­pflege mit Verweis auf das Sicher­heitskonto ab, ver­zichtete auf die Erhe­bung eines Kostenvorschus­ses und gewährte den Beschwerdeführen­den antragsgemäss Einsicht in die Aktenstü­cke B12 und B13. Ferner forderte das Gericht die Be­schwerdeführenden auf, eine Beschwerdeergänzung innert Frist einzurei­chen.

G. Mit Eingabe vom 13. August 2007 reichte der Rechtsvertreter das vollstän­dige Urteil des DGM D._______ vom (...) 2002 (Urteilsnummer/ Karar No. [1]) in Faxkopie mit summarischer Übersetzung und Ausführungen zu den Akten. Ausserdem wurden wei­tere rele­vante Aktenstücke aus dem türki­schen Strafdossier der Be­schwerdeführenden in Aussicht gestellt. Im Übrigen wurde das Ge­richt ersucht, von Amtes we­gen Übersetzun­gen der eingereichten türki­schen Dokumente anfertigen zu lassen.

H. In seiner Verfü­gung vom 15. Au­gust 2007 lud das Bundesverwaltungsge­richt die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

I. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die vorinstanzli­chen Erwägun­gen, an denen vollum­fänglich festgehalten werde.

J. Die Stellungnahme des BFM wurde den Beschwerdeführen­den mit Verfü­gung des Bundesverwal­tungsgerichts vom 30. August 2007 zur Kenntnis ge­bracht.

K. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit Ver­fügung vom 8. April 2011 auf, das Gericht über den gegenwärtigen Stand des vom DGM D._______ an das Schwurgericht in C._______ überwiese­nen Ver­fahrens in Kenntnis zu setzen, die entsprechende Verfa­h­rensnummer bekannt zu geben und im Rahmen ihrer Mitwirkung­s­pflicht gemäss Art. 8 AsylG sachdienliche Beweismittel einzureichen.

L. Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Faxkopie des Dispositivs des Urteils des Schwurgerichts in C._______ vom (...) 2006 (Verfahrensnummer/Esas No. [2], Urteilsnum­mer/Karar No. [3]) ein, welches ihm vom früheren Anwalt der Be­schwerdeführen­den zugefaxt worden sei. Dem Urteilsdispositiv sei zu ent­nehmen, dass das Schwurgericht in C._______ das Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh­rer und die anderen Angeschuldigten wegen Verjäh­rung ein­gestellt habe. Das Urteil sei mittlerweile rechtskräftig.

M. Das Bundesverwaltungsgericht liess das Dispositiv des Urteils des Schwurge­richts C._______ vom (...) 2006, das Urteil des DGM D._______ vom (...) 2002 sowie den letzten Abschnitt des dem BFM ein­gereichten, vom 1. September 2004 datierenden Fax­schrei­bens des türki­schen Rechtsanwalts von Amtes wegen übersetzen. Auf den wesentli­chen Inhalt dieser Dokumente wird - soweit urteilswesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und haben ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung; sie sind da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist ein­zutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flücht­lingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine aus­ländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat­staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be­gründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen­schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhan­densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in we­sentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass­geblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel ab­gestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1. Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2007 die Asyl­vorbringen der Beschwerdeführenden als un­glaub­haft. Zur Begründung führte sie aus, die von ihnen zu Protokoll gege­be­nen Aussa­gen würden di­verse Ungereimtheiten aufweisen. Insbeson­dere würden die vorgeleg­ten Beweismittel, wel­che wiederholt unvollständig ein­gereicht worden seien, befremden, da aus ihnen nicht geschlos­sen werden könne, wie sich die Gerichtsverfahren abgewickelt hätten. Aus dem Ge­richtsproto­koll des Gerichts in D._______ vom (...) 1996 respektive vom (...) 1996 gehe - trotz anderslautender Aussagen des Be­schwer­defüh­rers (vgl. Akten BFM B5/12 S. 5) - hervor, dass das Verfahren mit einem Freispruch ge­endet habe. Ferner sei betref­fend das zweite geltend ge­machte Gerichtsverfahren nur die erste Seite des Urteils ein­gereicht wor­den. Ob­schon dem Urteil zu entnehmen sei, dass die Angaben der Beschwer­defüh­renden bezüglich der Untersuchungshaft korrespondieren würden, gehe aus ihm nicht her­vor, was dem Beschwerdeführer vorgewor­fen worden und wie das Urteil auf­gefallen sei, zumal das Urteils­dispositiv fehle. Überdies seien das Schreiben des türkischen Anwalts, der Familienregisterauszug, die Studen­tenbestätigung sowie die Forderungs­klage unbeachtlich, da sie nicht geeig­net seien, das von den Be­schwerdefüh­renden Vorge­brachte zu bewei­sen. Sodann könne auch auf­grund des nachgereichten polizeilichen Befragungsprotokolls aus dem Jahre 1999 nicht eruiert werden, worum es dabei gegangen sei, da die Un­terla­gen erneut unvollständig (nur die letzte Seite) vorgelegt worden seien. Glei­ches gelte für das nach­gereichte Rechtshilfebegehren vom (...) 2004. Erst aus der Anklage­schrift und dem Gerichtsprotokoll betref­fend das Verfahren in C._______ - auch bei diesen Do­kumenten sei jedoch nur die erste Seite eingereicht worden - gehe hervor, dass dem Beschwer­defüh­rer "Be­trug, durch Versprechen, im Ausland Ar­beit zu be­sor­gen" vor­ge­wor­fen worden sei. Die zeitliche Nähe zwischen die­sem Ver­fah­ren, welches in den Angaben der Beschwerdeführenden im Rah­men der Anhö­rung uner­wähnt geblieben sei, und der Ausreise aus dem Heimatland sugge­riere, dass es sich dabei um den wahren Grund für die Ausreise der Be­schwerdeführenden handle. Diese Vermutung werde durch die Tatsa­che be­stärkt, dass allfälligen Festnahmen in den Jah­ren 1996 und 1999 der zeit­liche Kausalzusammenhang zur Aus­reise fehle. Ob der Beschwerdefüh­rer tatsächlich als Schlepper tätig gewesen sei, wie ihm im Verfahren im Jahre 2004 offensichtlich vorgeworfen wor­den sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden, weil nur jeweils die erste Seite des Gerichtsprotokolls und der Anklageschrift vor­liege. Der tür­ki­sche Staat würde aber im Falle der Bezichtigung des Be­schwerdefüh­rers we­gen Schleppertätigkeit mit dem besag­ten Verfahren legi­time Strafverfol­gungsinteressen verfol­gen; das Verfahren wäre daher nicht asyl­relevant.

Des Weiteren seien die Antworten des Beschwerde­füh­rers auf Vertiefungs­fragen zu den Vorfällen nach der Unter­suchungs­haft im Jahre 1999 bis zur Ausreise im Jahre 2004 sehr ober­flächlich geblie­ben. Entsprechendes gelte für die Vorfälle vor der ers­ten Festnahme, wel­che je­doch nicht asylrele­vant seien. Aus diesem Grunde könne auf wei­tere Ar­gumente der fehlen­den Glaub­haftigkeit ver­zichtet werden. Im Übri­gen habe der Beschwer­defüh­rer nur sehr auswei­chend und wenig detail­liert auf die Frage antworten können, wie er erfah­ren habe, dass ihn der tür­ki­sche Ge­heimdienst suche (vgl. B5/12 S. 7f.). Ausserdem habe die Be­schwerde­führerin auffallend wi­dersprüchliche Anga­ben hierzu ge­macht: Zu­nächst habe sie ausgesagt, ihr Ehemann und sie hätten etwa 20 Tage vor der Aus­reise getrennt voneinander von der Su­che des türki­schen Ge­heimdiens­tes erfahren; darauf ange­spro­chen, dass dies den Behauptun­gen ihres Ehemannes wi­derspreche, wo­nach er den Informan­ten nicht ge­kannt habe und zwei Monate vor der Aus­reise nach [türkische Stadt] ge­gan­gen sei, habe sie sich korrigiert, der Infor­mant sei nur zu ihr ge­kom­men (vgl. B6/8 S. 5). Aufgrund dieser unplausib­len und widersprüchli­chen Anga­ben entstehe der Eindruck ei­nes konstruierten Vorbringens zwecks Vermeidung eines drohen­den Pro­zesses.

4.2. Dem wurde in der Beschwerdeeingabe entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung aus der Untersuchungs­haft im Jahre 1996 - das DGM D._______ habe ihn mit Urteil vom (...) 1996 freigesprochen - immer wieder von den Sicher­heitsbehörden behelligt worden sei. Am (...) 1999 seien der Be­schwerdeführer so­wie weitere PKK-Sympathisanten bei einer Razzia der Sicherheits­kräfte festgenommen und erst am (...) 2000 aus der Haft entlassen wor­den. Man habe ihnen vorgeworfen, zwecks Unterstüt­zung der PKK eine Bande gebildet zu haben, und aus diesem Grunde er­neut eine An­klage beim DGM D._______ erhoben. Obwohl der Be­schwerdefüh­rer im Jahre 2002 von diesem Gericht zu einer Freiheits­strafe von 13 Monaten verurteilt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft im Jahre 2004 aufgrund desselben Deliktes nochmals eine Anklage beim Schwurgericht C._______ erhoben. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Ver­fahren den Sachver­halt im Zusam­menhang mit den in der Türkei ge­gen die Beschwerdeführenden ein­ge­leiteten Strafverfah­ren nicht genü­gend abgeklärt, obwohl aus den nachgereichten türkischen Strafakten her­vorgehe, dass unter den Verfahrens­nummern [4] (DGM D._______) und [2] (Schwurge­richt C._______) noch Straf­ver­fahren hängig seien. Das Bundesamt habe we­der die Beschwerdeführen­den mit diesen Akten kon­frontiert respektive Er­gän­zungs­fragen gestellt noch in der Tür­kei mittels ei­ner An­frage bei der Schwei­zerischen Vertretung in Ankara den aktuellen Stand der Verfahren in Erfahrung gebracht, son­dern sei, ohne den Sachver­halt im Zusammen­hang mit dem zuletzt genannten Straf­verfah­ren abgeklärt zu haben, fälschli­cherweise davon ausgegan­gen, dass die­ses Strafver­fahren nicht asyl­relevant sei, da der türkische Staat damit legi­time Strafverfolgungsinteres­sen verfolge. Der Beschwerdefüh­rer habe - entge­gen der Behauptung des BFM - vom Vor­fall im Jahre 1999 berich­tet und ausgeführt, dass er er­neut wegen Unterstüt­zung der PKK sieben Mo­nate lang inhaf­tiert worden sei (vgl. B5/12 S. 4 und 7). Zudem gehe aus dem Schreiben des türkischen Rechts­anwalts vom 1. September 2004 her­vor, der Be­schwerdeführer sei we­gen politischer Delikte ange­klagt wor­den; damit habe sich das BFM in der angefochtenen Verfügung je­doch nicht aus­ei­nan­dergesetzt. Ebenfalls sei die Frage, weshalb die Staats­anwalt­schaft im Jahre 2004 er­neut ein Strafverfahren wegen des Vor­falls vom (...) 1999 eingeleitet habe, nicht abgeklärt wor­den, obwohl dies für die Beurteilung der Flücht­lingseigenschaft und Zuläs­sigkeit der Wegwei­sung der Beschwerdeführen­den in die Türkei von entscheiden­der Bedeu­tung sei. Des Weiteren sei - entgegen der An­nahme des BFM - nicht der Beschwer­deführer in der Klageschrift des [türkische Behörde] ans Zivilge­richt als Be­klagter aufgeführt, sondern [sein Kind]. Ausser­dem gehe der Ge­genstand des Verfahrens sehr wohl aus der Klageschrift her­vor: [Das Kind] der Beschwerdeführenden sei zusammen mit ande­ren Be­klagten bei einer De­monstration festgenommen wor­den. Aus diesem Grund sei ein Strafverfahren we­gen Widerhand­lung gegen das Gesetz über Ver­samm­lungen und Demonstrationen anhängig gemacht worden. Fer­ner habe das BFM, ob­wohl sich dies aufgrund der Aussa­gen und der Ak­ten­lage aufgedrängt habe, nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführen­den in der Türkei gesucht würden beziehungsweise ob sie im allgemei­nen Informa­tionssammlungssystem eingetragen seien. Sodann ziehe das BFM aus den eingereichten Doku­menten den Schluss, der Beschwerdefüh­rer sei als Schlep­per tätig gewesen, ohne eine weitere Anhö­rung durchge­führt oder Ergän­zungsfragen gestellt zu haben. Der Be­schwerdeführer weise diesen Vor­wurf vehement zurück, da er zusam­men mit ande­ren PKK-Sympathisan­ten Personen, welche sich ebenfalls der PKK an­geschlos­sen hätten und deshalb ins Ausland geschickt wor­den seien, le­dig­lich bei der Ausreise geholfen habe. Im Strafverfahren habe er aller­dings jegliche Verbindungen zur PKK zurückweisen müssen, damit er keine hohe Strafe erhalte. Schliesslich wür­den die vom BFM vorge­brach­ten angeblichen Widersprü­che in den Aussagen der Beschwer­deführen­den nicht den relevanten Sachverhalt betreffen. Das Vor­gehen der Vorin­stanz verletze den Anspruch der Beschwerdeführen­den auf rechtliches Gehör und die angefochtene Verfügung leide deshalb an erheblichen Mängeln.

5.

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh­renden zu Recht verneint hat. Entgegen der Auffassung des BFM entbehren die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdefüh­renden allerdings nicht grundsätz­lich der Glaubhaftigkeit, sondern sind grösstenteils als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Die Be­schwerdeführenden waren - wie die nachstehenden Erwägungen aufzei­gen - zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in der Türkei keinen ernsthaften, asyl­be­achtlichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und ha­ben auch keine begründete Furcht, inskünftig solchen ausgesetzt zu wer­den.

5.2. In Bezug auf das erste Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers vor dem DGM D._______ we­gen des Vorwurfs der Unterstüt­zung der PKK ist so­wohl den vorinstanzlichen Erwägungen sowie auch den Ausführun­gen in der Beschwerdeeingabe beizupflichten, dass dem Ge­richtsproto­koll des DGM D._______ vom (...) 1996 (vgl. B10 sowie B11/3 S. 2) zu entnehmen ist, das Verfahren habe - entgegen den Aussagen des Be­schwerdefüh­rers im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. B5/12 S. 5) - mit ei­nem Freispruch geendet. Den eingereichten Dokumenten ist - wie das BFM richtig festhielt - zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführen­den zwei respektive sieben Monate in Untersuchungs­haft befunden ha­ben. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Festnah­men und der Aus­reise der Beschwerdeführenden ist allerdings nicht ersicht­lich. Somit ver­mag dieses Gerichtsverfahren im vorlie­genden Fall keine Asylrelevanz zu begründen, selbst wenn aufgrund dieses Verfahren womöglich ein Daten­blatt über den Beschwerdeführer angelegt wurde.

5.3. Zu den von der Vorinstanz dargelegten Unstimmigkeiten innerhalb der Vorbringen beziehungsweise Einwänden der Beschwerdeführenden betreffend die weiteren Gerichtsverfahren vor dem DGM D._______ sowie dem Schwurgericht C._______ ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten.

5.3.1. Mit Eingabe vom 13. August 2007 wurde das vollstän­dige Urteil des DGM D._______ vom (...) 2002 (Urteilsnummer/Karar No. [1]) in Fax­kopie zu den Akten gereicht. Aus der von Amtes wegen angeordneten Überset­zung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Beteiligung an einer Vereinigung zur Begehung strafbarer Handlungen gemäss Art. 313 des türki­schen Strafgesetzbuches vorgeworfen wurde. Aus dem Ur­teil geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer [sieben Monate], die Beschwerdeführerin ihrerseits [zwei Monate] in Untersuchungshaft waren. Dem Urteil ist indes­sen zu entnehmen, dass sich das DGM D._______ auf­grund einer Gesetzesän­de­rung als unzuständig erkläre und das Verfahren deshalb an das Schwurge­richt C._______ überweise.

5.3.2. Aus der An­klageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2004 (Aktenzeichen/Esas No. [5]; Delikts­datum: (...) 1999 und früher; vgl. B14) sowie dem Ge­richtsprotokoll des Strafge­richts C._______ (ohne Datum; Aktenzei­chen/Esas No. [2]; Deliktsdatum: (...) 2003 und früher; vgl. Beschwerdeakten act. 13) geht hervor, dass der Beschwerdefüh­rer we­g­en des Tatbestands "Betrug, durch Ver­sprechen, im Ausland Arbeit zu besorgen" ange­klagt wurde.

Zwar tragen die aus dem Strafverfahren in C._______ vorliegenden Akten ver­schiedene Aktenzeichen (Esas No. [5] beziehungsweise Esas No. [2]); sie beziehen sich aber jeweils auf den identischen Straftatbe­stand und nennen dieselben Angeklagten beziehungsweise pro­zessbeteiligten Beschwerdeführer. Betreffend die divergierenden Deliktsdaten in der Anklageschrift (Delikts­datum: [1999 und früher]) und dem Gerichtsprotokoll (Delikts­datum: [2003 und früher]) ist Folgendes festzuhalten: Dem mit Eingabe vom 9. Mai 2011 eingereichten Urteilsdispositiv des Ur­teils des Schwurgerichts C._______ vom (...) 2006 (Verfahrens­num­mer/Esas No. [2], Urteilsnummer/Karar No. [3]) ist zu entnehmen, dass das Schwurgericht C._______ das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die anderen Angeklagten wegen Verjährung eingestellt hat. Dieses Urteil trägt das gleiche Aktenzei­chen wie das Gerichtsprotokoll (beide Esas No. [2]). Hieraus darf geschlossen werden, dass wenn die jüngeren Straftaten verjährt sind, jedenfalls die älteren Delikte bereits noch früher verjährt sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass vor dem Schwurgericht C._______ heute keine Verfahren mehr gegen den Beschwerdeführer geführt werden, zumal die Beschwerdeführenden auch auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Verfügung vom 8. April 2011) keine Beweismittel betreffend noch hängige Verfahren eingereicht haben.

Des Weite­ren hält das Schwurgericht C.______ in seinem Urteil vom (...) 2006 fest, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer im Verlauf der Ermittlungen zur Last gelegten Straftat um ein mit Geldbusse bedrohtes Vergehen handle. Dieser Gerichtsent­scheid (Verfahrenseinstellung wegen Verjährung) sei gemäss den Angaben des Rechtsver­treters mittlerweile rechts­kräftig (vgl. Eingabe vom 9. Mai 2011).

5.3.3. Ob es im Gerichtsverfahren vor dem DGM D._______ im Jahre 2002 so­wie dem Anschlussverfahren vor dem Schwurgericht C._______, wie die Vorinstanz vermu­tet, um Schleppertätigkeiten ging, muss im vorliegenden Fall nicht abschliessend beur­teilt werden, zumal entscheidend ist, dass es sich um keine politische An­klage handelte, sondern die Ak­ten das Vorlie­gen eines Verfahren aus dem gemeinen Strafrecht belegen. Dem­nach verfolgten die türkischen Behörden mit dem gegen den Beschwerde­führer geführten Verfahren legi­time staatliche Interessen. Zu­dem erstaunt es, dass der türkische Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 1. Septem­ber 2004 lediglich die Anklage vor dem DGM D._______ er­wähnt und sich nicht über das Verfahren vor dem Schwurgericht C._______ äussert, obwohl zum Zeitpunkt des Aufsetzens des Schreibens der Nichtzu­ständigkeitsentscheid des DGM D._______ bereits vorlag und das Ge­richtsverfahren vor dem Schwurgericht C._______ bereits hängig war.

Dem BFM ist sodann zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der Inhalt im nachgereichten polizeilichen Befragungs­proto­koll vom (...) 1999 nicht eruiert werden könne, da die Unterla­gen unvollständig (nur die letzte Seite) vorgelegt worden seien (vgl. B14). Dem nach­gereichten Rechts­hilfebegeh­ren vom (...) 2004 ist ferner ledig­lich zu entnehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft C._______ die lo­kale Staatsanwaltschaft um Hilfe bei der Beweisaufnahme ersuchte (vgl. B14). Es gilt dabei festzu­halten, dass bei dieser Sachlage keine Pflicht besteht, weitere Nach­forschungen zu tätigen, zumal die Be­schwerdeführenden im Rah­men ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, für die Feststellung des Sachver­haltes wesentliche Unterlagen von sich aus einzurei­chen.

Aus den vorliegenden Akten gehen nach dem Gesagten mithin keine Hin­weise auf Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund her­vor. Es handelt sich um ein Verfahren aus dem gemeinen Strafrecht. Über­dies betrifft die zur Last gelegte Straftat lediglich ein mit Geldbusse be­drohtes Vergehen. Mit Ein­tritt der Strafverfolgungsverjährung ist die Ahn­dung der Tat und die An­ordnung weiterer Massnahmen sodann grund­sätzlich ausgeschlossen. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be­schwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernst­hafte Sanktionen zu befürchten haben. Das betreffende Strafverfahren ent­faltet nach dem Gesagten keine Asylrele­vanz.

5.3.4. Weiter wird in der Beschwerdeeingabe (a.a.O., S. 3) geltend ge­macht, dass der Be­schwerdeführer im Jahre 2002 vom DGM D._______ zu ei­ner Freiheits­strafe von 13 Monaten verurteilt worden sei. Diese Behaup­tung wird aller­dings durch keines der eingereichten Gerichtsurteile belegt. Beim Urteil des DGM D._______ vom (...) 2002 handelt es sich - wie be­reits oben ausgeführt - vielmehr um ein Unzuständigkeitsurteil ohne Ver­urteilung des Beschwer­deführers. Ebenso findet die Darstellung in den Akten keine Grundlage, dass der Beschwerdeführer trotz eines Schuld­spruchs vor dem DGM D._______ in der Folge aufgrund desselben De­likts vor dem Schwurgericht C._______ noch einmal angeklagt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3, 5). Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, endete das Verfahren vor dem DGM D._______ vielmehr mit dem Unzu­ständigkeitsentscheid vom (...) 2002 und der Überweisung ans Schwurgericht C._______, und das in C._______ geführte Verfahren endete mit einer Verfahrenseinstellung wegen Verjährung.

5.3.5. Ferner ist dem Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Be­schwerdeführenden mit den nachgereichten Strafak­ten zu konfrontie­ren, Folgendes entgegenzuhalten:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ge­führten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punk­ten Stellung nehmen zu kön­nen. Es besteht jedoch keine Pflicht, rechtli­ches Gehör zu eigenen Aussa­gen zu geben (vgl. den weiterhin zutreffenden Entscheid in Entschei­dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 1994 Nr. 13). Festzuhalten ist, dass es sich bei den betreffenden Dokumenten um Akten handelt, welche die Beschwerdeführenden selber eingereicht ha­ben; demnach waren ihnen die Aktenstücke bekannt respektive be­stand die Gelegenheit, sich zu den betreffenden Unterlagen im Zeitpunkt der Einreichung zu äussern.

5.3.6. Sodann wird in der Beschwerdeeingabe eingewendet, mit der aus dem Fax­schreiben des türkischen Rechtsanwalts (das Original wurde nicht eingereicht) hervorgehenden Tatsache, der Be­schwerdeführer sei we­gen politischer Delikte angeklagt worden, setze sich das BFM in der an­gefochtenen Verfügung nicht aus­ei­nan­der.

Dem eingereichten Anwaltsschreiben sind insbeson­dere weder ein Brief­kopf noch eine Anschrift zu entnehmen. Aufgrund des mangelhaften äusse­ren Erscheinungsbildes sowie des Umstandes, dass das Faxschrei­ben dem Gericht lediglich in Kopie vorliegt und somit einer erhöhten Manipulationsmöglichkeit unterliegt, kommt dem Schreiben kaum Be­weiswert zu. Das betreffende Dokument vermag die geltend gemach­ten Vorbringen der Beschwerdeführenden daher nicht zu bele­gen. Im Übrigen wird im Anwaltsschreiben, das vom 1. September 2004 da­tiert, die Sachlage nur unvollständig geschildert, wird doch die Anklage vor dem DGM D._______ erwähnt, ohne aber darauf hinzuweisen, dass die­ses Gericht bereits am (...) 2002 seinen Unzuständigkeitsentscheid gefällt hatte.

5.3.7. Weiter bestehen erhebliche Ungereimtheiten zum Vorbrin­gen, der Beschwerdeführer sei kurze Zeit vor der Ausreise aus der Türkei vom MIT gesucht worden. Zutreffend wies das BFM auf den Widerspruch hin, dass die Beschwerde­führerin zu­nächst ausgesagt habe, ihr Ehe­mann und sie hätten etwa 20 Tage vor der Aus­reise getrennt voneinander von der Su­che des türki­schen Geheim­diens­tes erfahren; darauf ange­spro­chen, dass dies den Be­hauptun­gen ihres Ehemannes wi­derspreche, wo­nach er den Informan­ten nicht gekannt habe und zwei Monate vor der Aus­reise nach [türkische Stadt] gegan­gen sei, habe sie sich korrigiert, der Infor­mant sei nur zu ihr ge­kom­men (vgl. B6/8 S. 5). Widersprüchlich sind so­dann auch die Angaben, wie der Informant seinerseits von dieser Suche des MIT nach dem Beschwerdeführer erfahren habe: Einerseits soll der In­formant in der Stadt vom MIT angehalten und nach dem Beschwerdefüh­rer ausgefragt worden sein, wobei der Beschwerdeführer, wenig plausibel, weiter zu Protokoll gab, der Informant sei ein Verwandter von ihm, dessen Namen er aber nicht kenne (vgl. B5/12 S. 7); anderer­seits sollen Spitzel im Dorf den Informanten orientiert haben (vgl. B6/8 S. 5). Aufgrund dieser ungereimten Angaben wird nicht glaubhaft, dass der Be­schwerdeführer vor der Ausreise gesucht worden sei, zumal ja auch die angeblichen Gerichtsverfahren mit politischen Anklagepunkten, die den Hintergrund einer derartigen Suche bilden würden, nach dem oben Ge­sagten nicht glaubhaft sind.

5.3.8. Schliesslich enthalten weder der Nüfusauszug noch die sich auf [das Kind] der Beschwerdeführenden beziehenden Ausführungen und Doku­mente, auch wenn - entgegen der Annahme des BFM - nicht der Be­schwer­defüh­rer in der Klageschrift des [türkische Behörde] vom (...) 2004 ans Zivilgericht als Be­klag­ter aufgeführt ist, sondern [das Kind], rele­vante Hinweise für den vorliegenden Fall.

5.4. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die üb­rigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Die Vorin­stanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be­schwerdefüh­renden ver­neint und ihre Asylgesuche abge­lehnt.

6.

6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksich­tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän­derrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen An­spruch auf Ertei­lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord­net (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

7.

7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu­mutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun­gen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200 jedoch 5 über die Ausländerinnen und Auslän­der [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma­chung von Wegweisungshin­dernissen gilt gemäss ständi­ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern­falls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände­rin oder des Ausländers in den Heimat-, Her­kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Ge­mäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidge­nos­sen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an­dere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigen­der Strafe oder Behand­lung unterworfen wer­den.

7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschie­bung nur Personen schützt, die die Flüchtlings­eigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdefüh­renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen­dung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa­gen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten An­haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so­wie je­ner des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be­schwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be­handlung dro­hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita­lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weite­ren Hinweisen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation in der Tür­kei, wohin die Rückkehr der Beschwerdeführenden erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu­läs­sig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Bestimmungen zuläs­sig.

7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän­derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zini­scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

7.5. Türkische Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als separatis­tisch qualifiziert werden. Wie oben stehend jedoch dargelegt, liegt gegen den Beschwerdeführer kein Richterspruch vor, welcher ihn als Mitglied ei­ner solchen Organisation verurteilt. Folglich kann auch von keiner konkre­ten Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Auch die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine politische Situation gibt keinen Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung.

Die Beschwerdeführenden stammen aus einem Dorf in C._______, wo die Be­schwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise und der Beschwerdeführer bis [wenige] Jahre vor der Ausreise gelebt haben. Sie verfügen dort über ein Famili­ennetz (namentlich leben [...] erwachsenen Kinder im Dorf), wes­halb die Wohnsituation als gesichert gelten kann. Nach ei­ge­nen Angaben weist der Beschwerdeführer eine Berufsbildung als [Beruf] auf und war in [Wirtschaftszweig] tätig. Angesichts des zwar fortgeschritte­nen, jedoch nicht betagten Alters, der langen Aufenthalts­dauer im Heimatstaat, des soweit aktenkundig nicht auffälligen Gesund­heits­zustandes der Beschwerdeführenden sowie der Berufserfah­rung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sie sich in der Heimat wie­der integrieren können.

Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshin­dernisse ersicht­lich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegwei­sungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die­sen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi­gen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange­messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdefüh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wies die Instruktionsrichterin das Ge­such um Gewäh­rung der unent­geltlichen Rechts­pflege mit Verweis auf das Sicher­heits­konto praxisgemäss ab.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Änderung dieser Pra­xis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter ande­rem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leis­ten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte Son­derabgabe ersetzt. Diese dient gemäss revidiertem Art. 86 Abs. 1 AsylG "zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verursachen", und sie kann daher nicht mehr zur individuellen Kostendeckung herangezogen werden. Nach dem Gesagten ist die Disposi­tivziffer 2 der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben. Das Gesuch um unent­geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwä­gungsweise gutgeheissen, nach­dem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren und sich in den Ak­ten keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführenden nicht be­dürf­tig sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutge­heissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher

Natasa Stankovic

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