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E-4654/2010

E-4654/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz im Dorf C._______ verliess die Türkei nach einem dreimonatigem Aufenthalt in Istanbul gemäss ihren Angaben am 30. April 2010 und gelangte am 4. Mai 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Das BFM befragte sie dort am 10. Mai 2010 summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen. Am 18. Mai 2010 hörte es sie zu den Asylgründen an. Für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens wurde sie am 27. Mai 2010 dem Kanton D._______ zugewiesen. In den Anhörungen machte sie geltend, Kurdin zu sein und aus einer Region zu stammen, wo sie als Frau keine Rechte besitze. Ihr Vater, der noch mit seinen Vorstellungen in der Urzeit lebe, sei extrem gewalttätig gegen alle Familienangehörigen. Sie habe beispielsweise im Jahr (...) das zweijährige Studium des Genossenschaftswesens kurz vor dem Abschluss abbrechen müssen, nachdem ihr der Vater die finanzielle Unterstützung entzogen habe. Während der Studienjahre habe sie stets die Folgen seiner Wutausbrüche ertragen müssen, weil sie sich nicht stets um den pflegebedürftigen und heute bereits verstorbenen Grossvater habe kümmern können. Regelmässig habe er sie, ihre Mutter und ihre Geschwister schon wegen Kleinigkeiten geschlagen, erniedrigt oder gar in einem alten Erdhaus eingesperrt. Ihr Bruder sei vom Vater so schwer misshandelt worden, dass er schwere Kopfverletzungen erlitten habe und heute nicht mehr richtig denken könne respektive nicht mehr normal sei. Ihr Vater sei ein bis zwei Mal für sieben bis zehn Tage pro Monat ins Dorf gekommen. Sonst habe er als (...)händler in F._______ gelebt. Im Dorf habe sich das Gerücht gehalten, wonach ihr Vater mit einer anderen Frau zusammenlebe. Sie könne nur bestätigen, dass er in F._______ eine weitere Wohnung besitze, wisse aber nicht, ob er dort eine weitere Beziehung pflege. Ihre Familie lebe jedenfalls nicht von den Einkünften des Vaters, sondern vom Linsen-, Getreide- und Kichererbsenanbau auf dem eigenen Feld. Anfang Dezember 2009 habe sie erfahren, dass sie ihr Vater mit einem befreundeten, vermögenden und bereits verheirateten Mann aus F._______, welcher G._______ genannt wurde, vermählen wolle. Sie habe diese Person erst zweimal flüchtig gesehen; er habe älter als ihr Vater ausgesehen. Von der Mutter habe sie in Erfahrung gebracht, dass der Brautpreis von 30'000 Lira (TRY 30'000 entsprechen etwa CHF 20'000) bereits bezahlt sei. Im Januar 2010 hätten Angehörige von G._______s Seite ihr etwas Gold, Ohrringe, einen Fingerring und Süssgebäck überbracht. Die Ohrringe habe sie später weggeworfen, den Ring behalten und das Gold zu Hause zurückgelassen. Weil sie sich stets gegen eine Vermählung mit G._______ ausgesprochen habe, habe ihr Vater sie geschlagen und ihr mit der Tötung gedroht. Er habe sie in einen Stall gesperrt, um ihre Widerstandskraft zu brechen. Nach vier Tagen habe er sie wieder aus dem Stall geholt, ohne ein Wort zu sagen. Die Hochzeit beziehungsweise das Datum ihrer Abholung durch G._______ sei auf den (...) 2010 geplant gewesen. Sie und ihre Mutter hätten aber versucht, Zeit zu gewinnen. Ihre Mutter habe ihr empfohlen, ins Ausland zu gehen und habe ihr EUR 6'000 mitgegeben. Am 28. Januar 2010 habe sie, ohne einen Plan zu haben, das Dorf zu Fuss verlassen. Sie sei nach H._______ gelangt, wo sie ihren Onkel mütterlicherseits namens H. kontaktiert habe. Er habe für ihre Situation Verständnis aufgebracht und ihr die Fahrkarte nach Istanbul gelöst. Am folgenden Tag sei sie dort bei einer I._______ eingetroffen, wo sie fortan gelebt habe. Deren Ehemann habe nach einem Monat gehört, dass sich der Vater allenfalls bereits in Istanbul befinde oder bald eintreffen werde. Sicherheitshalber sei sie gleich für drei Tage nach J._______ gegangen. Danach sei sie zur I._______ zurückgekehrt und habe sich dort bis zur Ausreise versteckt. Sie habe damals von K._______ erfahren, dass ihr Vater sie immer noch suche und ihr ein Leid antun werde. Am 30. April 2010 habe sie auf dem Landweg die Türkei verlassen und sei durch unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Sie sei auf ihrem Reiseweg von keiner Grenzbehörde kontrolliert worden. Das von der Mutter erhaltene Geld habe diese vom Vater bekommen, nachdem sie ihm vorgegaukelt habe, die Mitgift vorbereiten zu müssen. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr der Tod. Sie habe sich nie an die Behörden gewandt, weil sie sich nicht viel von diesem Schritt versprochen habe. Im Übrigen leide sie seit Dezember 2009 an schmerzhaften L._______, die aus ärztlicher Sicht zu behandeln seien. Sie habe aufgrund ihrer schwierigen Situation das gesundheitliche Problem noch nicht fachgerecht behandeln können. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre im Rubrum erwähnte Rechtsvertreterin unter Verweis auf eine bei den Vorakten liegende Vollmacht vom 7. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht. Gleichzeitig wurden folgende Dokumente in Form von Fotokopien eingereicht: angefochtene Verfügung, BFM-Passierschein, Liste von Sozialhilfezahlungen, Stellungnahme von "zwangsheirat.ch" vom 14. November 2007, Auszug aus dem Leitfaden "Im Namen der Ehre - misshandelt, zwangsverheiratet, ermordet" von Terre des Femmes aus dem Jahr 2007, Zeitungsartikel im Landboten vom 17. März 2010, Internetauszug vom 5. Mai 2009 über ein Blutbad anlässlich einer Hochzeitsfeier sowie ein Schreiben des M._______ vom 25. Juni 2010. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin nach Eingang der Vollmacht und einer Eingabe einer weiteren Rechtsvertreterin auf, dem Gericht mitzuteilen, durch welche Person oder Personen sie im Beschwerdeverfahren vertreten werde. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Innert angesetzter Frist wurde das Vertretungsverhältnis dahingehend geklärt, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin alleinige Vertreterin der Beschwerdeführerin ist und der Kostenvorschuss bezahlt. E. Mit Schreiben vom 24. Juli 2010 wurden das Original und die Übersetzung des Schreibens des Onkels H. sowie ein undatierter medizinischer Bericht eines Spitals in H._______ samt mit dem aus der Türkei stammenden Briefumschlag eingereicht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung mit dem Umstand, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Schutz sei aber generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die Antragstellerin Zugang zu diesem Schutz habe. Dies sei im Falle der Türkei und der Beschwerdeführerin gegeben. Die staatliche Infrastruktur funktioniere und sei wirksam. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich an die zuständigen Organe zu wenden, um Schutz anzufordern. Zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Sie habe bei einem Teil ihrer Verwandtschaft Rückhalt. Weiter habe sie vor der Ausreise mehrere Monate lang unbehelligt in Istanbul gelebt. Somit seien die Angaben der Beschwerdeführerin nicht als in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als relevant zu qualifizieren. Demzufolge sei das Asylgesuch abzulehnen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Drohung des gewalttätigen Vaters der Beschwerdeführerin sei ernst zu nehmen. Er habe sich dazu entschlossen, sie wegen Verschmähens des Bräutigams und der Flucht zu töten. Dieser Umstand sei durch das eingereichte Schreiben des (...) bestätigt. Die in H._______ und in (...) lebenden (...) stünden in der Tat nicht hinter dem Vorhaben des Vaters, sie mit einem viel älteren Mann zu verheiraten. Der (...) sei mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Landsfrau verheiratet. Den Einschätzungen dieser glaubwürdigen Personen sei zu folgen. Obwohl die Beschwerdeführerin von diesen Angehörigen unterstützt worden sei, könnte sie nicht mit einer erfolgreichen Rückkehr rechnen. Generell fehlten staatliche und effiziente Mechanismen in der Türkei, um verfolgte Frauen effektiv vor drohender Gewalt zu schützen - dafür gebe es genügend Beispiele. Stets griffen die Behörden, wenn überhaupt, zu spät ein, so geschehen bei Tötungen wegen Nichteingehens einer Zwangsheirat, beim Rachezug eines Familienclans gegen ein Hochzeitsfest nach Verschmähung des Heiratswilligen, bei der Verstümmelung einer Hochschwangeren nach berechtigter Kritik am Fehlverhalten des Ehemanns. Die Türkei und ihre Polizeikräfte seien somit noch nicht durchwegs willens und fähig, Frauen - namentlich solche kurdischer Herkunft - zu schützen. Diverse Organisationen, wie beispielsweise die Menschenrechtsorganisation ACAT (Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter), die Schweizer Organisation für Frauenrechte SURGIR, das Hohe Flüchtlingskommissariat (UNHCR), die Organisation Terre des Femmes und weitere Institutionen und Bewegungen könnten über die schlimmen Realitäten in der Türkei berichten. Indem die Beschwerdeführerin sich dem Willen ihres Vaters widersetzt habe und geflüchtet sei, müsse sie bei ihrer allfälligen Rückkehr ein Leben in steter Angst und auf der Flucht führen. Das Wohnen in Frauenhäusern in der Türkei käme dabei nicht in Frage, weil deren Adressen nicht so geheim wie in der Schweiz seien. Würde sie in einer solchen Auffangstation aufgenommen, so dürfte sie sich nicht längerfristig dort aufhalten und wäre nach einem Austritt in der selben Situation wie zuvor. Ausserdem sei das Haus der Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esirgeme Kurumu (= Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz; SHCEK) in H._______ für Strassenkinder gedacht und nicht für gewaltbedrohte Frauen reserviert. Gleichzeitig sei festzustellen, dass Organisationen, welche auf Probleme von Zwangsheirat oder anders gewaltbedrohten Frauen spezialisiert seien, Schwierigkeiten hätten, dauerhafte und tragfähige Lösungen für Opfer zu finden. Zwangsverheiratungen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen seien mittlerweile hinreichende Asylgründe; gewaltbetroffenen Frauen mit Migrationshintergrund solle daher ein Bleiberecht gewährt werden. Zudem sei Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Bräutigam nachträglich heiraten würde, wäre sie nicht besser gestellt als in früheren Zeiten. G._______ dürfte dem Muster des Vaters entsprechen, denn er pflege offenbar das selbe Gedankengut: Es sei ihm nie in den Sinn gekommen, sich persönlich an seine Braut zu wenden, sich vorzustellen und sie um ihre Hand zu bitten. Somit sei die Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland vom BFM als zu optimistisch und damit als falsch beurteilt worden.

E. 5.1 Vorab wird festgestellt, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in einer rechtsgenüglichen Weise erfasst hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hat, den (...) in H._______ zu kontaktieren. Der entsprechende Beweisantrag im Schreiben vom 24. Juli 2010 ist abzuweisen.

E. 5.2 Glaubhaft sind die Vorbringen einer Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).

E. 5.3 Das Gericht geht davon aus, dass die zentrale Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vater sie einem wesentlich älteren, bereits verheirateten Mann zur Frau geben wolle, angesichts ihrer ländlichen und kurdischen Herkunft und aufgrund ihres Sachvortrags glaubhaft sein könnte. Ihre Aussagen bei beiden Befragungen waren in sich weitgehend stimmig, detailreich und plausibel. Es spricht dabei nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, dass sie sich vor der Ausreise ins Ausland noch monatelang bei Verwandten in H._______ und Istanbul aufgehalten und einige der Verwandten in ihre Pläne eingeweiht hat, bedurfte sie doch der Hilfe von Bezugspersonen, um dem Einflussbereich ihres Vaters und allenfalls dem des G._______-Clans - welche Gefahr allerdings nicht geltend gemacht worden ist - zu entkommen. Aufgrund der Akten ist die Beschwerdeführerin in einem ländlichen Umfeld, in einem Dorf in der Provinz H._______ nahe des Ortes (...), aufgewachsen. Sie hat ihre angestammte Heimatregion mit Ausnahme ihrer Studienjahre kaum je verlassen, weshalb sie offensichtlich über kein erweitertes Beziehungsnetz verfügte. Der Umstand, dass sie sich aus Angst vor ihrem Vater planlos auf die Flucht machte und sich anschliessend noch monatelang vor ihrer Ausreise innerhalb der Türkei aufgehalten hat, lässt sich mit den starken innerfamiliären Auseinandersetzungen, der psychischen Einschüchterung durch den brutalen Vater, den bislang eher schwachen Kontakte zu den anderswo lebenden Verwandten und der sporadischen Abwesenheit ihres Vaters erklären. Nicht zu überzeugen vermag hingegen die sinngemässe Darstellung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens ihres Vaters wohl nicht genügend mit der Unterstützung ihrer Verwandten rechnen könne. Gemäss ihren Aussagen verurteilten sämtliche Angehörige, darunter selbst engste Verwandte des Vaters, dessen Vorgehensweise, oder sie zeigten zumindest Verständnis für die Situation der Beschwerdeführerin. Die in Istanbul wohnenden Verwandten und Bekannten befinden sich ausserhalb des Einflussbereichs ihres im ländlichen (...) und der Stadt F._______ lebenden Vaters. Insoweit scheint die Behauptung des (...) (Brief vom 25. Juni 2010), sie werde bei einer Rückkehr in die Türkei, wo der Vater auf ein Feudalsystem mit guten Bekannten und Freunden in der Stadt F._______ zählen könne, angesichts dessen, dass "die Familie ihr Todesurteil beschlossen hatte", keine Sicherheiten mehr im ganzen Land finden, als Gefälligkeitsbestätigung.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006 Nr. 18 E. 10, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 und E. 11.1, EMARK 2000 Nr. 15 E. 7a). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Entscheidend ist aber die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, es habe im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung bestanden beziehungsweise eine solche werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a).

E. 6.3.1 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).

E. 6.3.2 Es stellt sich im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Absicht ihres Vaters, sie gegen ihren Willen mit einem wesentlich älteren, bereits verheirateten Mann zu vermählen, somit die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen kann oder ob sie (subsidiär) auf den internationalen Schutz durch Asylgewährung angewiesen ist.

E. 6.3.3 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 20. Oktober 2009 [UK-COI], Rz. 22.01-22.66, mit Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam es seither zur Verurteilung mehrerer Männer, die eine Ehrenmord begangen hatten, zu lebenslangen Freiheitsstrafen (vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Turkey, 11. März 2010 [US-COI]), Kapital 'Women'). Ferner wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet - vom SHCEK derzeit 29 [oder 23] und von nichtstaatlichen Organisationen deren 54 [oder 38] (vgl. US-COI, a.a.O.; UK-COI, Rz. 22.60 [mit den jeweils tieferen Zahlenangaben]). Daneben sind auch verschiedene spezifische nichtstaatliche Organisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK-COI, Rz. 22.65 f.); sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. auch Necla Kelek, Bittersüsse Heimat, Bericht aus dem Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 123, wonach die in Diyarbakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei angesiedelt). Schliesslich werden auch diverse staatliche und private, mit staatlichen Stellen kooperierende Telefon-Hotlines unterhalten - teilweise finanziert von der EU -, wo Rat und Hilfe von Psychologen und Anwälten angeboten wird (vgl. UK-COI, Rz. 22.54 f.).

E. 6.3.4 Bei den türkischen Behörden hat mithin in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen und erste entsprechende Einrichtungen sind geschaffen wurden; daneben bieten auch verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und die Phänomena der Mehrfachehe (gemäss dem am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen türkischen Strafgesetz [Art. 230] ein Delikt), der innerfamiliären Gewalt bis hin zu den so genannten Ehrenmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International, Jahresberichte 2008 und 2009), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Staatsgebiet der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befand beziehungsweise befinden wird, mithin auf eine unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Aufgrund der Akten ist zwar davon auszugehen, dass sie zumindest vorderhand - Vermittlungsbemühungen mit ihrem Vater haben offenbar bis jetzt nicht stattgefunden - ihrem Vater aus dem Weg gehen wird, was zu gewissen Einschränkungen in ihrer Lebensführung führt, da sie nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Stellen um Unterstützung nachsuchen kann und - wie schon in der Vergangenheit - bei einem Grossteil ihrer Verwandtschaft weiterhin Rückhalt finden wird, so dass sie sich nicht in einer Bedrohungssituation wiederfinden wird, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittstaat entgehen kann.

E. 6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet .

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Da davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin ausserhalb ihres Herkunftsgebiets dem Einfluss ihres Vaters entziehen und bei Bedarf um behördlichen Schutz nachsuchen kann, besteht kein Grund zur Annahme, es drohe ihr nach ihrer Rückkehr in die Türkei eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.4.1 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde.

E. 8.4.2 Einer Rückkehr der Beschwerdeführerin stehen auch keine überwiegenden individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Die (...)-jährige wird nach ihrer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein. Sie wird seitens der ihr grossteils wohl gesinnten Verwandtschaft, die sich im In- und Ausland aufhält, eine gewisse Unterstützung finden. Und sie wird sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise an eine Nichtregierungsorganisation wenden können, wo sie Beratung, Unterstützung und notfalls Schutz finden wird. Sollte es ihr mit Hilfe dieser Personen und Institutionen gelingen, die schwere nachhaltige Schädigung des Bruders durch Misshandlungen, die gegen sie gerichteten Todesdrohungen sowie die wiederholten Misshandlungen ihrer Familienangehörigen durch ihren Vater nachzuweisen, dürfte dieser - der im Übrigen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nichts an den Unterhalt der Familie beisteuert - zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Die Beschwerdeführerin spricht neben dem Türkischen, das sie als ihre Muttersprache bezeichnet, auch Kurdisch und etwas Englisch. Sie verfügt mit ihrer höheren schulischen Ausbildung und ihren Kenntnissen im Rahmen der Bewirtschaftung eines familiär geführten Landwirtschaftsbetriebs über die Voraussetzungen, sich mit etwas Unterstützung mittelfristig eine Existenz aufzubauen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im Übrigen ohnehin keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). Die Türkei verfügt über effiziente gesundheitliche Institutionen mit Fachpersonal, wo sie die medizinisch angezeigten Behandlungen (...) fortsetzen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Identitätskarte liegt jedenfalls bereits vor.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten und die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss, mit welchem sie zu verrechnen sind, gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4654/2010 {T 0/2} Urteil vom 12. August 2010 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz im Dorf C._______ verliess die Türkei nach einem dreimonatigem Aufenthalt in Istanbul gemäss ihren Angaben am 30. April 2010 und gelangte am 4. Mai 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Das BFM befragte sie dort am 10. Mai 2010 summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen. Am 18. Mai 2010 hörte es sie zu den Asylgründen an. Für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens wurde sie am 27. Mai 2010 dem Kanton D._______ zugewiesen. In den Anhörungen machte sie geltend, Kurdin zu sein und aus einer Region zu stammen, wo sie als Frau keine Rechte besitze. Ihr Vater, der noch mit seinen Vorstellungen in der Urzeit lebe, sei extrem gewalttätig gegen alle Familienangehörigen. Sie habe beispielsweise im Jahr (...) das zweijährige Studium des Genossenschaftswesens kurz vor dem Abschluss abbrechen müssen, nachdem ihr der Vater die finanzielle Unterstützung entzogen habe. Während der Studienjahre habe sie stets die Folgen seiner Wutausbrüche ertragen müssen, weil sie sich nicht stets um den pflegebedürftigen und heute bereits verstorbenen Grossvater habe kümmern können. Regelmässig habe er sie, ihre Mutter und ihre Geschwister schon wegen Kleinigkeiten geschlagen, erniedrigt oder gar in einem alten Erdhaus eingesperrt. Ihr Bruder sei vom Vater so schwer misshandelt worden, dass er schwere Kopfverletzungen erlitten habe und heute nicht mehr richtig denken könne respektive nicht mehr normal sei. Ihr Vater sei ein bis zwei Mal für sieben bis zehn Tage pro Monat ins Dorf gekommen. Sonst habe er als (...)händler in F._______ gelebt. Im Dorf habe sich das Gerücht gehalten, wonach ihr Vater mit einer anderen Frau zusammenlebe. Sie könne nur bestätigen, dass er in F._______ eine weitere Wohnung besitze, wisse aber nicht, ob er dort eine weitere Beziehung pflege. Ihre Familie lebe jedenfalls nicht von den Einkünften des Vaters, sondern vom Linsen-, Getreide- und Kichererbsenanbau auf dem eigenen Feld. Anfang Dezember 2009 habe sie erfahren, dass sie ihr Vater mit einem befreundeten, vermögenden und bereits verheirateten Mann aus F._______, welcher G._______ genannt wurde, vermählen wolle. Sie habe diese Person erst zweimal flüchtig gesehen; er habe älter als ihr Vater ausgesehen. Von der Mutter habe sie in Erfahrung gebracht, dass der Brautpreis von 30'000 Lira (TRY 30'000 entsprechen etwa CHF 20'000) bereits bezahlt sei. Im Januar 2010 hätten Angehörige von G._______s Seite ihr etwas Gold, Ohrringe, einen Fingerring und Süssgebäck überbracht. Die Ohrringe habe sie später weggeworfen, den Ring behalten und das Gold zu Hause zurückgelassen. Weil sie sich stets gegen eine Vermählung mit G._______ ausgesprochen habe, habe ihr Vater sie geschlagen und ihr mit der Tötung gedroht. Er habe sie in einen Stall gesperrt, um ihre Widerstandskraft zu brechen. Nach vier Tagen habe er sie wieder aus dem Stall geholt, ohne ein Wort zu sagen. Die Hochzeit beziehungsweise das Datum ihrer Abholung durch G._______ sei auf den (...) 2010 geplant gewesen. Sie und ihre Mutter hätten aber versucht, Zeit zu gewinnen. Ihre Mutter habe ihr empfohlen, ins Ausland zu gehen und habe ihr EUR 6'000 mitgegeben. Am 28. Januar 2010 habe sie, ohne einen Plan zu haben, das Dorf zu Fuss verlassen. Sie sei nach H._______ gelangt, wo sie ihren Onkel mütterlicherseits namens H. kontaktiert habe. Er habe für ihre Situation Verständnis aufgebracht und ihr die Fahrkarte nach Istanbul gelöst. Am folgenden Tag sei sie dort bei einer I._______ eingetroffen, wo sie fortan gelebt habe. Deren Ehemann habe nach einem Monat gehört, dass sich der Vater allenfalls bereits in Istanbul befinde oder bald eintreffen werde. Sicherheitshalber sei sie gleich für drei Tage nach J._______ gegangen. Danach sei sie zur I._______ zurückgekehrt und habe sich dort bis zur Ausreise versteckt. Sie habe damals von K._______ erfahren, dass ihr Vater sie immer noch suche und ihr ein Leid antun werde. Am 30. April 2010 habe sie auf dem Landweg die Türkei verlassen und sei durch unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Sie sei auf ihrem Reiseweg von keiner Grenzbehörde kontrolliert worden. Das von der Mutter erhaltene Geld habe diese vom Vater bekommen, nachdem sie ihm vorgegaukelt habe, die Mitgift vorbereiten zu müssen. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr der Tod. Sie habe sich nie an die Behörden gewandt, weil sie sich nicht viel von diesem Schritt versprochen habe. Im Übrigen leide sie seit Dezember 2009 an schmerzhaften L._______, die aus ärztlicher Sicht zu behandeln seien. Sie habe aufgrund ihrer schwierigen Situation das gesundheitliche Problem noch nicht fachgerecht behandeln können. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre im Rubrum erwähnte Rechtsvertreterin unter Verweis auf eine bei den Vorakten liegende Vollmacht vom 7. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht. Gleichzeitig wurden folgende Dokumente in Form von Fotokopien eingereicht: angefochtene Verfügung, BFM-Passierschein, Liste von Sozialhilfezahlungen, Stellungnahme von "zwangsheirat.ch" vom 14. November 2007, Auszug aus dem Leitfaden "Im Namen der Ehre - misshandelt, zwangsverheiratet, ermordet" von Terre des Femmes aus dem Jahr 2007, Zeitungsartikel im Landboten vom 17. März 2010, Internetauszug vom 5. Mai 2009 über ein Blutbad anlässlich einer Hochzeitsfeier sowie ein Schreiben des M._______ vom 25. Juni 2010. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin nach Eingang der Vollmacht und einer Eingabe einer weiteren Rechtsvertreterin auf, dem Gericht mitzuteilen, durch welche Person oder Personen sie im Beschwerdeverfahren vertreten werde. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Innert angesetzter Frist wurde das Vertretungsverhältnis dahingehend geklärt, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin alleinige Vertreterin der Beschwerdeführerin ist und der Kostenvorschuss bezahlt. E. Mit Schreiben vom 24. Juli 2010 wurden das Original und die Übersetzung des Schreibens des Onkels H. sowie ein undatierter medizinischer Bericht eines Spitals in H._______ samt mit dem aus der Türkei stammenden Briefumschlag eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung mit dem Umstand, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Schutz sei aber generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die Antragstellerin Zugang zu diesem Schutz habe. Dies sei im Falle der Türkei und der Beschwerdeführerin gegeben. Die staatliche Infrastruktur funktioniere und sei wirksam. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich an die zuständigen Organe zu wenden, um Schutz anzufordern. Zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Sie habe bei einem Teil ihrer Verwandtschaft Rückhalt. Weiter habe sie vor der Ausreise mehrere Monate lang unbehelligt in Istanbul gelebt. Somit seien die Angaben der Beschwerdeführerin nicht als in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als relevant zu qualifizieren. Demzufolge sei das Asylgesuch abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Drohung des gewalttätigen Vaters der Beschwerdeführerin sei ernst zu nehmen. Er habe sich dazu entschlossen, sie wegen Verschmähens des Bräutigams und der Flucht zu töten. Dieser Umstand sei durch das eingereichte Schreiben des (...) bestätigt. Die in H._______ und in (...) lebenden (...) stünden in der Tat nicht hinter dem Vorhaben des Vaters, sie mit einem viel älteren Mann zu verheiraten. Der (...) sei mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Landsfrau verheiratet. Den Einschätzungen dieser glaubwürdigen Personen sei zu folgen. Obwohl die Beschwerdeführerin von diesen Angehörigen unterstützt worden sei, könnte sie nicht mit einer erfolgreichen Rückkehr rechnen. Generell fehlten staatliche und effiziente Mechanismen in der Türkei, um verfolgte Frauen effektiv vor drohender Gewalt zu schützen - dafür gebe es genügend Beispiele. Stets griffen die Behörden, wenn überhaupt, zu spät ein, so geschehen bei Tötungen wegen Nichteingehens einer Zwangsheirat, beim Rachezug eines Familienclans gegen ein Hochzeitsfest nach Verschmähung des Heiratswilligen, bei der Verstümmelung einer Hochschwangeren nach berechtigter Kritik am Fehlverhalten des Ehemanns. Die Türkei und ihre Polizeikräfte seien somit noch nicht durchwegs willens und fähig, Frauen - namentlich solche kurdischer Herkunft - zu schützen. Diverse Organisationen, wie beispielsweise die Menschenrechtsorganisation ACAT (Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter), die Schweizer Organisation für Frauenrechte SURGIR, das Hohe Flüchtlingskommissariat (UNHCR), die Organisation Terre des Femmes und weitere Institutionen und Bewegungen könnten über die schlimmen Realitäten in der Türkei berichten. Indem die Beschwerdeführerin sich dem Willen ihres Vaters widersetzt habe und geflüchtet sei, müsse sie bei ihrer allfälligen Rückkehr ein Leben in steter Angst und auf der Flucht führen. Das Wohnen in Frauenhäusern in der Türkei käme dabei nicht in Frage, weil deren Adressen nicht so geheim wie in der Schweiz seien. Würde sie in einer solchen Auffangstation aufgenommen, so dürfte sie sich nicht längerfristig dort aufhalten und wäre nach einem Austritt in der selben Situation wie zuvor. Ausserdem sei das Haus der Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esirgeme Kurumu (= Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz; SHCEK) in H._______ für Strassenkinder gedacht und nicht für gewaltbedrohte Frauen reserviert. Gleichzeitig sei festzustellen, dass Organisationen, welche auf Probleme von Zwangsheirat oder anders gewaltbedrohten Frauen spezialisiert seien, Schwierigkeiten hätten, dauerhafte und tragfähige Lösungen für Opfer zu finden. Zwangsverheiratungen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen seien mittlerweile hinreichende Asylgründe; gewaltbetroffenen Frauen mit Migrationshintergrund solle daher ein Bleiberecht gewährt werden. Zudem sei Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Bräutigam nachträglich heiraten würde, wäre sie nicht besser gestellt als in früheren Zeiten. G._______ dürfte dem Muster des Vaters entsprechen, denn er pflege offenbar das selbe Gedankengut: Es sei ihm nie in den Sinn gekommen, sich persönlich an seine Braut zu wenden, sich vorzustellen und sie um ihre Hand zu bitten. Somit sei die Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland vom BFM als zu optimistisch und damit als falsch beurteilt worden. 5. 5.1 Vorab wird festgestellt, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in einer rechtsgenüglichen Weise erfasst hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hat, den (...) in H._______ zu kontaktieren. Der entsprechende Beweisantrag im Schreiben vom 24. Juli 2010 ist abzuweisen. 5.2 Glaubhaft sind die Vorbringen einer Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1). 5.3 Das Gericht geht davon aus, dass die zentrale Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vater sie einem wesentlich älteren, bereits verheirateten Mann zur Frau geben wolle, angesichts ihrer ländlichen und kurdischen Herkunft und aufgrund ihres Sachvortrags glaubhaft sein könnte. Ihre Aussagen bei beiden Befragungen waren in sich weitgehend stimmig, detailreich und plausibel. Es spricht dabei nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, dass sie sich vor der Ausreise ins Ausland noch monatelang bei Verwandten in H._______ und Istanbul aufgehalten und einige der Verwandten in ihre Pläne eingeweiht hat, bedurfte sie doch der Hilfe von Bezugspersonen, um dem Einflussbereich ihres Vaters und allenfalls dem des G._______-Clans - welche Gefahr allerdings nicht geltend gemacht worden ist - zu entkommen. Aufgrund der Akten ist die Beschwerdeführerin in einem ländlichen Umfeld, in einem Dorf in der Provinz H._______ nahe des Ortes (...), aufgewachsen. Sie hat ihre angestammte Heimatregion mit Ausnahme ihrer Studienjahre kaum je verlassen, weshalb sie offensichtlich über kein erweitertes Beziehungsnetz verfügte. Der Umstand, dass sie sich aus Angst vor ihrem Vater planlos auf die Flucht machte und sich anschliessend noch monatelang vor ihrer Ausreise innerhalb der Türkei aufgehalten hat, lässt sich mit den starken innerfamiliären Auseinandersetzungen, der psychischen Einschüchterung durch den brutalen Vater, den bislang eher schwachen Kontakte zu den anderswo lebenden Verwandten und der sporadischen Abwesenheit ihres Vaters erklären. Nicht zu überzeugen vermag hingegen die sinngemässe Darstellung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens ihres Vaters wohl nicht genügend mit der Unterstützung ihrer Verwandten rechnen könne. Gemäss ihren Aussagen verurteilten sämtliche Angehörige, darunter selbst engste Verwandte des Vaters, dessen Vorgehensweise, oder sie zeigten zumindest Verständnis für die Situation der Beschwerdeführerin. Die in Istanbul wohnenden Verwandten und Bekannten befinden sich ausserhalb des Einflussbereichs ihres im ländlichen (...) und der Stadt F._______ lebenden Vaters. Insoweit scheint die Behauptung des (...) (Brief vom 25. Juni 2010), sie werde bei einer Rückkehr in die Türkei, wo der Vater auf ein Feudalsystem mit guten Bekannten und Freunden in der Stadt F._______ zählen könne, angesichts dessen, dass "die Familie ihr Todesurteil beschlossen hatte", keine Sicherheiten mehr im ganzen Land finden, als Gefälligkeitsbestätigung. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006 Nr. 18 E. 10, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 und E. 11.1, EMARK 2000 Nr. 15 E. 7a). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Entscheidend ist aber die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, es habe im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung bestanden beziehungsweise eine solche werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a). 6.3 6.3.1 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). 6.3.2 Es stellt sich im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Absicht ihres Vaters, sie gegen ihren Willen mit einem wesentlich älteren, bereits verheirateten Mann zu vermählen, somit die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen kann oder ob sie (subsidiär) auf den internationalen Schutz durch Asylgewährung angewiesen ist. 6.3.3 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 20. Oktober 2009 [UK-COI], Rz. 22.01-22.66, mit Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam es seither zur Verurteilung mehrerer Männer, die eine Ehrenmord begangen hatten, zu lebenslangen Freiheitsstrafen (vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Turkey, 11. März 2010 [US-COI]), Kapital 'Women'). Ferner wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet - vom SHCEK derzeit 29 [oder 23] und von nichtstaatlichen Organisationen deren 54 [oder 38] (vgl. US-COI, a.a.O.; UK-COI, Rz. 22.60 [mit den jeweils tieferen Zahlenangaben]). Daneben sind auch verschiedene spezifische nichtstaatliche Organisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK-COI, Rz. 22.65 f.); sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. auch Necla Kelek, Bittersüsse Heimat, Bericht aus dem Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 123, wonach die in Diyarbakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei angesiedelt). Schliesslich werden auch diverse staatliche und private, mit staatlichen Stellen kooperierende Telefon-Hotlines unterhalten - teilweise finanziert von der EU -, wo Rat und Hilfe von Psychologen und Anwälten angeboten wird (vgl. UK-COI, Rz. 22.54 f.). 6.3.4 Bei den türkischen Behörden hat mithin in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen und erste entsprechende Einrichtungen sind geschaffen wurden; daneben bieten auch verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und die Phänomena der Mehrfachehe (gemäss dem am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen türkischen Strafgesetz [Art. 230] ein Delikt), der innerfamiliären Gewalt bis hin zu den so genannten Ehrenmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International, Jahresberichte 2008 und 2009), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Staatsgebiet der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befand beziehungsweise befinden wird, mithin auf eine unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Aufgrund der Akten ist zwar davon auszugehen, dass sie zumindest vorderhand - Vermittlungsbemühungen mit ihrem Vater haben offenbar bis jetzt nicht stattgefunden - ihrem Vater aus dem Weg gehen wird, was zu gewissen Einschränkungen in ihrer Lebensführung führt, da sie nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Stellen um Unterstützung nachsuchen kann und - wie schon in der Vergangenheit - bei einem Grossteil ihrer Verwandtschaft weiterhin Rückhalt finden wird, so dass sie sich nicht in einer Bedrohungssituation wiederfinden wird, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittstaat entgehen kann. 6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet . 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Da davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin ausserhalb ihres Herkunftsgebiets dem Einfluss ihres Vaters entziehen und bei Bedarf um behördlichen Schutz nachsuchen kann, besteht kein Grund zur Annahme, es drohe ihr nach ihrer Rückkehr in die Türkei eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. 8.4.2 Einer Rückkehr der Beschwerdeführerin stehen auch keine überwiegenden individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Die (...)-jährige wird nach ihrer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein. Sie wird seitens der ihr grossteils wohl gesinnten Verwandtschaft, die sich im In- und Ausland aufhält, eine gewisse Unterstützung finden. Und sie wird sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise an eine Nichtregierungsorganisation wenden können, wo sie Beratung, Unterstützung und notfalls Schutz finden wird. Sollte es ihr mit Hilfe dieser Personen und Institutionen gelingen, die schwere nachhaltige Schädigung des Bruders durch Misshandlungen, die gegen sie gerichteten Todesdrohungen sowie die wiederholten Misshandlungen ihrer Familienangehörigen durch ihren Vater nachzuweisen, dürfte dieser - der im Übrigen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nichts an den Unterhalt der Familie beisteuert - zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Die Beschwerdeführerin spricht neben dem Türkischen, das sie als ihre Muttersprache bezeichnet, auch Kurdisch und etwas Englisch. Sie verfügt mit ihrer höheren schulischen Ausbildung und ihren Kenntnissen im Rahmen der Bewirtschaftung eines familiär geführten Landwirtschaftsbetriebs über die Voraussetzungen, sich mit etwas Unterstützung mittelfristig eine Existenz aufzubauen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im Übrigen ohnehin keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). Die Türkei verfügt über effiziente gesundheitliche Institutionen mit Fachpersonal, wo sie die medizinisch angezeigten Behandlungen (...) fortsetzen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Identitätskarte liegt jedenfalls bereits vor. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten und die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss, mit welchem sie zu verrechnen sind, gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: