Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2005, gelangte nach Ghana, wo sie sich aufhielt, bis sie am bis zum 23. August 2006 auf dem Luftweg nach Italien reiste. Am 24. August 2006 gelangte sie schliesslich illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 30. August 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 28. November 2006 hörte sie die Migrationsbehörde des zugewiesenen Aufenthaltskantons sie einlässlich zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahr 2000 Sympathisantin und seit August 2003 Mitglied der oppositionellen Union des Forces de Changement (UFC). Am (...) 2005 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann, der ebenfalls für die UFC aktiv gewesen sei, an einer Kundgebung in Lomé teilgenommen. Als es am Abend zu Zusammenstössen gekommen sei, haben sie ihren Mann aus den Augen verloren und habe sich zu einer Freundin begeben, die an diesem Tag ihre Tochter gehütet habe. Am nächsten Tag habe sie ihr Haus mit aufgebrochenen Türen vorgefunden und von ihrer Nichte, die ebenfalls zum Haus gekommen sei, erfahren, dass deren Mutter (Schwester der Beschwerdeführerin) und Vater während der Kundgebung getötet worden seien. Ein Pastor habe ihr (Beschwerdeführerin) in der Folge geraten, das Land zu verlassen, was dieser selber auch getan habe. Noch am (...) 2005 sei sie nach Ghana ausgereist, wo sie auch ihren Ehemann wieder getroffen habe. Am 3. Juni 2006 seien bewaffnete Zivilisten in ihr Haus eingedrungen, hätten ihren Mann abgeführt und angekündigt, dass sie bald auch sie und die Tochter abholen würden. Daraufhin sei sie nach C._______ geflohen, wo sie von einem Mann aufgenommen worden sei, der sie zur Prostitution gezwungen, sie vergewaltigt und versucht habe, sie zur Abtreibung ihres ungeborenen Kindes zu zwingen. Daraufhin habe sie am 16. Juli 2006 versucht, sich das Leben zu nehmen, was ihr Peiniger verhindert habe. Am 20. Juli 2006 habe sie ihre Tochter bei einem Mann versteckt, den sie zufällig kennengelernt habe, und sei am 23. August 2006 nach Italien weitergeflüchtet. C. Am (...) 2006 kam der Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt. D. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 - eröffnet am 17. Juni 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 8. August 2008 zu verlassen. E. Gegen diese Verfügung erhoben die damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ihre Asylgründe materiell zu beurteilen; eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventuell die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte einen späteren Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht. G. Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 reichte die erste Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihre Vollmacht zu den Akten und äusserte sich zur Gefährdungslage ihrer Mandanten. H. Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 überwies der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. I. In der Vernehmlassung vom 27. Mai 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 6. Juni 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Am 28. April 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre heutige Rechtsvertreterin für ihre in Ghana lebende Tochter ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und Familienvereinigung stellen. Das BFM behandelte die Eingabe als Asylgesuch. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wurde die Einreise verweigert und das Asylgesuch der Tochter abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. K. Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 teilte die erste Rechtsvertreterin mit, der Vertretungsauftrag sei aufgelöst und die Beschwerdeführenden würden nun nur noch durch ihre neue Anwältin vertreten. L. Mit Schreiben vom 9. März 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und bat unter Hinweis auf die prekäre gesundheitliche Situation ihrer Mandantin um einen baldigen Entscheid. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Ein D._______, sei in der togolesischen Zeitung E._______ veröffentlicht worden. Mit der Eingabe wurden zwei medizinische Berichte, drei Bestätigungen respektive Unterstützungsschreiben und eine Zeitungsausgabe zu den Akten gereicht. M. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 beantwortete der Instruktionsrichter die Anfrage nach dem Verfahrensstand.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hatte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen ausgeführt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien realitätsfremd, unlogisch, teilweise widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft.
E. 4.2 Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der beiden Befragungsprotokolle, hinterlässt diese Argumentation der Vorinstanz einen überzeugenden Eindruck. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgungssituation erscheint lebensfremd und ist geprägt von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen und einer höchst unwahrscheinlichen Häufung von glücklichen Zufällen, von denen die Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht aus dem Heimatland immer wieder habe profitieren können. Den angeblich hauptsächlichen Grund für die Weiterflucht aus Ghana, dass sie dort nämlich nach der Entführung ihres Mannes jeden Tag gesucht worden sei (vgl. kantonales Befragungsprotokoll S. 17), hat die Beschwerdeführerin bei der Befragung im EVZ nicht einmal ansatzweise erwähnt (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
E. 4.3 In der Beschwerde und in den späteren Eingaben der Beschwerdeführerin gelingt es dieser offensichtlich nicht, die vielen klaren Unglaubhaftigkeitsindizien plausibel zu erklären und aufzulösen. Soweit im Rechtsmittel die Übersetzung ihrer Aussagen thematisiert und damit implizit als Grund für die vielen Ungereimtheiten aufgeführt wird (vgl. Beschwerde S. 4), ist dieser Erklärungsversuch nicht überzeugend: Den beiden Protokollen wäre nicht zu entnehmen, dass es bei der Übersetzung irgendwelche Schwierigkeiten gegeben hätte. Die Beschwerdeführerin bestätigte vielmehr ausdrücklich, dass sie die in ihre Muttersprache übersetzenden Dolmetscher gut verstanden habe (vgl. EVZ-Protokoll S. 7 f., kantonales Befragungsprotokoll S. 4, 26 und 29) und unterzeichnete beide Dokumente nach der Rückübersetzung als richtig und vollständig. Die bei der Anhörung zu den Asylgründen mitwirkende Hilfswerkvertreterin verzichtete ausdrücklich darauf, irgendwelche Einwände gegen die Befragung vorzubringen (vgl. Anhang zum kantonalen Befragungsprotokoll).
E. 4.4 An diesen Feststellungen vermögen auch die nachträglich eingereichten Bestätigungen und Referenzschreiben verschiedener Vereinigungen und Organisationen (F._______, G._______, H._______) nichts zu ändern. Diese erwecken mit ihren teilweise analogen Formulierungen und der inhaltlichen Abweichung von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin - insbesondere wird, in Kenntnis des längeren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Ghana, der Eindruck erweckt, ihr Ehemann sei bereits während der Unruhen von 2005 verschwunden - vielmehr den Eindruck bestellter Gefälligkeitsschreiben.
E. 4.5 Den beigezogenen Akten der Nichte der Beschwerdeführerin, die in der Schweiz mit Verfügung des BFM vom 12. September 2005 unter Asylgewährung als Flüchtling anerkannt worden ist (Verfahrensnummer N ...) ist zu entnehmen, dass diese zur Begründung ihres Asylgesuchs vom 24. August 2005 geltend gemacht hatte, ihre bei der UFC sehr aktiven Eltern seien am (...) 2005 von Regierungstruppen im Zusammenhang mit einer Kundgebung getötet worden, worauf sie am folgenden Tag zu ihrer Tante (Beschwerdeführerin) gegangen sei; diese sei aber selber daran gewesen, das Land zu verlassen, weil sie als UFC-Mitglied "denunziert" worden sei, und habe ihr nicht helfen können. Abgesehen von der (um einen Tag) verschiedenen Datierung, stützen diese Aussagen die Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls in Bezug auf die Tötung von Schwester und Schwager.
E. 4.6 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in widersprüchlicher Weise einmal angegeben hatte, ihr Haus sei am (...) 2005 zerstört ("détruite") worden (vgl. EVZ-Protokoll S. 4), während sie später nur davon sprach, dass beim Haus "alle Türe(n) aufgebrochen" gewesen seien (kantonales Protokoll S. 15). Der Vollständigkeit halber ist übrigens festzuhalten, dass die Nichte bei der Schilderung ihres Besuchs der Tante in deren Haus mit keinem Wort irgendwelche Beschädigungen erwähnt hatte.
E. 4.7 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann zu den angeblich in Ghana erlittenen Nachteilen auch festgehalten werden, dass diese flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant wären:
E. 4.7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge, wie erwähnt, Personen, die in ihrem Heimatstaat verfolgt sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Drittstaat Ghana durch eine Privatperson misshandelt, ausgenutzt und unter anderem zur Prostitution gezwungen worden zu sein, sind diese Vorbringen damit flüchtlingsrechtlich von vornherein irrelevant. Die angebliche Entführung des Ehemannes in Ghana soll durch unbekannte Zivilisten vorgenommen worden sein. Die Beschwerdeführerin äussert zwar die Vermutung, dabei habe es sich um togolesische Agenten gehandelt, die ihren Gatten wegen dessen politischen Aktivitäten im Heimatland in Ghana entführt hätten, begründete ihre Vermutung aber einzig damit, dass diese Leute Französisch und Kabiyé (respektive "Table") - mithin Sprachen, die in Togo gebräuchlich seien - gesprochen hätten (vgl. EVZ-Protokoll S. 5 f., kantonales Befragungsprotokoll S. 11, 18 und 22). Dieser Erklärung ist jedoch keineswegs zwingend, nachdem der Ort des angeblichen Überfalls direkt an der Landesgrenze zu Togo liegt, was beispielsweise eine Entführung durch togolesische Kriminelle ebenfalls als möglich erscheinen lässt. Letztlich sind den Akten auch diesbezüglich keine konkreten und objektiven Hinweise auf einen Übergriff durch den Heimatstaat zu entnehmen, zumal die Entführung erst mehr als ein Jahr nach der Ausreise des Ehemannes aus Togo erfolgt sein soll.
E. 5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
E. 5.2 Die allgemeine Lage in Togo hat sich seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 stetig und in positiver Weise verändert. Die Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 verliefen den verschiedenen Wahlbeobachtern zufolge weitgehend frei und fair; die UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Im Gegensatz zu früheren Jahren konnten die Oppositionsparteien im Vorfeld der Wahlen relativ ungehindert Demonstrationen abhalten, und mehrere Exil-Oppositionelle, darunter auch der UFC-Präsident Gilchrist Olympio, kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück. Die politische Entspannung führte dazu, dass zunehmend mehr Oppositionelle aus ihrem ausländischen Exil nach Togo zurückkehrten, da sie sich in ihrem Heimatland nun wiederum weitgehend ungehindert politisch betätigen konnten (vgl. dazu ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008). Während des Wahlkampfs für die Präsidentschaftswahlen vom Frühjahr 2010 blieben gewaltsame Zwischenfälle ebenfalls aus. Die Wahlen gewann der bisherige Präsident Faure Gnassingbé; allerdings wurden im Anschluss an die Wahlen Manipulationsvorwürfe laut und es kam zu Protestkundgebungen der Opposition, welche teilweise durch die Sicherheitskräfte aufgelöst wurden. Dennoch ist unübersehbar, dass in Togo heute ein massiv besseres politisches Klima herrscht als noch vor fünf Jahren. Davon zeugt insbesondere auch der "accord politique", den das Rassemblement du Peuple Togolais (RPT, die Partei des Präsidenten Gnassingbé) und die UFC als wichtigste Oppositionspartei am 26. Mai 2010 unterzeichnet haben. Dank dieses Abkommens kann sich die UFC zum ersten Mal in ihrer Geschichte an der Regierung beteiligen, und zwar mit sieben von einunddreissig Ministern. Die aktuelle Regierung hat sich die sogenannte nationale Wiedergutmachung zum Ziel gesetzt. Ihre Prioritäten sind neben dem wirtschaftlichen Aufbau des Landes insbesondere auch die Durchführung von institutionellen und Verfassungsreformen.
E. 5.3 Mit Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben (und gemäss dem zu den Akten gereichten Parteiausweis) einfaches Mitglied der UFC war, innerhalb dieser Partei keine politische Führungsrolle ausübte und sich ihre politischen Aktivitäten auf die gelegentliche Teilnahme an Kundgebungen beschränkte. Angesichts der vorstehend dargelegten Veränderung der allgemeinen Lage in Togo seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 ist diesbezüglich nicht davon auszugehen, dass sie im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Togo wegen ihres UFC-Hintergrunds in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
E. 5.4 In der Eingabe vom 9. März 2011 hatte die Beschwerdeführerin erstmals nach ihrer Einreise in die Schweiz ausgeübte exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht. Insbesondere habe sie am (...) D._______ in der togolesischen Zeitung E._______ veröffentlicht worden sei.
E. 5.5 Ungeachtet der Authentizität dieses Berichts - der mitten im redaktionellen Teil der Zeitung platziert ist und dessen Druckbild vom übrigen Layout der Zeitung abzuweichen scheint - geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts der dargelegten politischen Situation in Togo und des konkreten Inhalts des D._______ nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin auch deswegen heute im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde.
E. 5.6 Die Beschwerdeführerin erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4 Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Togo seit einiger Zeit als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. statt vieler etwa das Urteil D 5190/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.5 Die Beschwerdeführerin machte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens Gesundheitsbeschwerden geltend, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
E. 7.5.1 Den beiden Arztberichten vom 29. September 2010 und 9. Februar 2011 der I._______ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren wegen psychischer Beschwerden (Depression mit psychotischen Symptomen, Schlafstörungen) in Behandlung steht, die unter anderem im September 2010 eine zweiwöchige Hospitalisation erforderlich gemacht haben.
E. 7.5.2 Im ausführlichen und nachvollziehbaren Bericht der Klinik J._______ vom 29. September 2010 wird die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere Episode mit psychotischen Symptomen) gestellt und zudem der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung geäussert. In physischer Hinsicht sind die Nebendiagnosen einer heterocygoten Thalassämie (Erkrankungen der roten Blutkörperchen) und ein Status nach Hepatitis B erwähnt.
E. 7.5.3 Im Arztzeugnis vom 9. Februar 2011 des K._______ wird erwähnt, die Patientin befinde sich aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.
E. 7.5.4 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts können Depressionen zwar grundsätzlich im Centre Hospitalier Universitaire CHU Tokoin in Lomé, im Centre de Santé Mentale des Frères de Saint Jean de Dieu in Lomé-Agoenyivé und im 40 Kilometer von Lomé entfernten staatlichen Hôpital Psychiatrique de Zébé in Aného behandelt werden (vgl. zum Ganzen das Urteil D-6015/2006 vom 1. April 2009 E. 7.2.6. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). Die faktische Versorgungslage und der Zugang zu Fachpersonal sind aber schlecht; so sollen in ganz Togo nur einige wenige Ärzte als Psychiater praktizieren, und die Kosten für eine psychiatrische Behandlung müssten die Personen selber tragen.
E. 7.6 Letztlich braucht die Frage der Möglichkeit einer angemessenen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimatland aufgrund der familiären Situation der Beschwerdeführenden nicht abschliessend geklärt zu werden: Auch wenn der Verbleib des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten unklar ist, ist die Beschwerdeführerin faktisch alleinerziehende Mutter eines (...)jährigen Sohnes. Unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sie angesichts ihrer Erkrankung zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage wäre, sich im Heimatland wieder zu integrieren und ihre sowie die Existenz ihres Kindes sicherzustellen.
E. 7.7 Unter diesen Umständen erscheint somit ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Togo unzumutbar.
E. 8 Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind, ist die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist das Rechtsmittel abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juni 2008 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, soweit diese unterliegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde noch von der Rekurrentin selbst verfasst worden ist und die sich ablösenden beiden Rechtsvertreterinnen erst zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt mandatiert worden sind. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400. (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400. zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4648/2008 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, und B._______, Togo, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2005, gelangte nach Ghana, wo sie sich aufhielt, bis sie am bis zum 23. August 2006 auf dem Luftweg nach Italien reiste. Am 24. August 2006 gelangte sie schliesslich illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 30. August 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 28. November 2006 hörte sie die Migrationsbehörde des zugewiesenen Aufenthaltskantons sie einlässlich zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahr 2000 Sympathisantin und seit August 2003 Mitglied der oppositionellen Union des Forces de Changement (UFC). Am (...) 2005 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann, der ebenfalls für die UFC aktiv gewesen sei, an einer Kundgebung in Lomé teilgenommen. Als es am Abend zu Zusammenstössen gekommen sei, haben sie ihren Mann aus den Augen verloren und habe sich zu einer Freundin begeben, die an diesem Tag ihre Tochter gehütet habe. Am nächsten Tag habe sie ihr Haus mit aufgebrochenen Türen vorgefunden und von ihrer Nichte, die ebenfalls zum Haus gekommen sei, erfahren, dass deren Mutter (Schwester der Beschwerdeführerin) und Vater während der Kundgebung getötet worden seien. Ein Pastor habe ihr (Beschwerdeführerin) in der Folge geraten, das Land zu verlassen, was dieser selber auch getan habe. Noch am (...) 2005 sei sie nach Ghana ausgereist, wo sie auch ihren Ehemann wieder getroffen habe. Am 3. Juni 2006 seien bewaffnete Zivilisten in ihr Haus eingedrungen, hätten ihren Mann abgeführt und angekündigt, dass sie bald auch sie und die Tochter abholen würden. Daraufhin sei sie nach C._______ geflohen, wo sie von einem Mann aufgenommen worden sei, der sie zur Prostitution gezwungen, sie vergewaltigt und versucht habe, sie zur Abtreibung ihres ungeborenen Kindes zu zwingen. Daraufhin habe sie am 16. Juli 2006 versucht, sich das Leben zu nehmen, was ihr Peiniger verhindert habe. Am 20. Juli 2006 habe sie ihre Tochter bei einem Mann versteckt, den sie zufällig kennengelernt habe, und sei am 23. August 2006 nach Italien weitergeflüchtet. C. Am (...) 2006 kam der Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt. D. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 - eröffnet am 17. Juni 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 8. August 2008 zu verlassen. E. Gegen diese Verfügung erhoben die damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ihre Asylgründe materiell zu beurteilen; eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventuell die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte einen späteren Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht. G. Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 reichte die erste Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihre Vollmacht zu den Akten und äusserte sich zur Gefährdungslage ihrer Mandanten. H. Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 überwies der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. I. In der Vernehmlassung vom 27. Mai 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 6. Juni 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Am 28. April 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre heutige Rechtsvertreterin für ihre in Ghana lebende Tochter ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und Familienvereinigung stellen. Das BFM behandelte die Eingabe als Asylgesuch. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wurde die Einreise verweigert und das Asylgesuch der Tochter abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. K. Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 teilte die erste Rechtsvertreterin mit, der Vertretungsauftrag sei aufgelöst und die Beschwerdeführenden würden nun nur noch durch ihre neue Anwältin vertreten. L. Mit Schreiben vom 9. März 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und bat unter Hinweis auf die prekäre gesundheitliche Situation ihrer Mandantin um einen baldigen Entscheid. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Ein D._______, sei in der togolesischen Zeitung E._______ veröffentlicht worden. Mit der Eingabe wurden zwei medizinische Berichte, drei Bestätigungen respektive Unterstützungsschreiben und eine Zeitungsausgabe zu den Akten gereicht. M. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 beantwortete der Instruktionsrichter die Anfrage nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hatte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen ausgeführt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien realitätsfremd, unlogisch, teilweise widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. 4.2. Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der beiden Befragungsprotokolle, hinterlässt diese Argumentation der Vorinstanz einen überzeugenden Eindruck. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgungssituation erscheint lebensfremd und ist geprägt von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen und einer höchst unwahrscheinlichen Häufung von glücklichen Zufällen, von denen die Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht aus dem Heimatland immer wieder habe profitieren können. Den angeblich hauptsächlichen Grund für die Weiterflucht aus Ghana, dass sie dort nämlich nach der Entführung ihres Mannes jeden Tag gesucht worden sei (vgl. kantonales Befragungsprotokoll S. 17), hat die Beschwerdeführerin bei der Befragung im EVZ nicht einmal ansatzweise erwähnt (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 4.3. In der Beschwerde und in den späteren Eingaben der Beschwerdeführerin gelingt es dieser offensichtlich nicht, die vielen klaren Unglaubhaftigkeitsindizien plausibel zu erklären und aufzulösen. Soweit im Rechtsmittel die Übersetzung ihrer Aussagen thematisiert und damit implizit als Grund für die vielen Ungereimtheiten aufgeführt wird (vgl. Beschwerde S. 4), ist dieser Erklärungsversuch nicht überzeugend: Den beiden Protokollen wäre nicht zu entnehmen, dass es bei der Übersetzung irgendwelche Schwierigkeiten gegeben hätte. Die Beschwerdeführerin bestätigte vielmehr ausdrücklich, dass sie die in ihre Muttersprache übersetzenden Dolmetscher gut verstanden habe (vgl. EVZ-Protokoll S. 7 f., kantonales Befragungsprotokoll S. 4, 26 und 29) und unterzeichnete beide Dokumente nach der Rückübersetzung als richtig und vollständig. Die bei der Anhörung zu den Asylgründen mitwirkende Hilfswerkvertreterin verzichtete ausdrücklich darauf, irgendwelche Einwände gegen die Befragung vorzubringen (vgl. Anhang zum kantonalen Befragungsprotokoll). 4.4. An diesen Feststellungen vermögen auch die nachträglich eingereichten Bestätigungen und Referenzschreiben verschiedener Vereinigungen und Organisationen (F._______, G._______, H._______) nichts zu ändern. Diese erwecken mit ihren teilweise analogen Formulierungen und der inhaltlichen Abweichung von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin - insbesondere wird, in Kenntnis des längeren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Ghana, der Eindruck erweckt, ihr Ehemann sei bereits während der Unruhen von 2005 verschwunden - vielmehr den Eindruck bestellter Gefälligkeitsschreiben. 4.5. Den beigezogenen Akten der Nichte der Beschwerdeführerin, die in der Schweiz mit Verfügung des BFM vom 12. September 2005 unter Asylgewährung als Flüchtling anerkannt worden ist (Verfahrensnummer N ...) ist zu entnehmen, dass diese zur Begründung ihres Asylgesuchs vom 24. August 2005 geltend gemacht hatte, ihre bei der UFC sehr aktiven Eltern seien am (...) 2005 von Regierungstruppen im Zusammenhang mit einer Kundgebung getötet worden, worauf sie am folgenden Tag zu ihrer Tante (Beschwerdeführerin) gegangen sei; diese sei aber selber daran gewesen, das Land zu verlassen, weil sie als UFC-Mitglied "denunziert" worden sei, und habe ihr nicht helfen können. Abgesehen von der (um einen Tag) verschiedenen Datierung, stützen diese Aussagen die Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls in Bezug auf die Tötung von Schwester und Schwager. 4.6. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in widersprüchlicher Weise einmal angegeben hatte, ihr Haus sei am (...) 2005 zerstört ("détruite") worden (vgl. EVZ-Protokoll S. 4), während sie später nur davon sprach, dass beim Haus "alle Türe(n) aufgebrochen" gewesen seien (kantonales Protokoll S. 15). Der Vollständigkeit halber ist übrigens festzuhalten, dass die Nichte bei der Schilderung ihres Besuchs der Tante in deren Haus mit keinem Wort irgendwelche Beschädigungen erwähnt hatte. 4.7. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann zu den angeblich in Ghana erlittenen Nachteilen auch festgehalten werden, dass diese flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant wären: 4.7.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge, wie erwähnt, Personen, die in ihrem Heimatstaat verfolgt sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Drittstaat Ghana durch eine Privatperson misshandelt, ausgenutzt und unter anderem zur Prostitution gezwungen worden zu sein, sind diese Vorbringen damit flüchtlingsrechtlich von vornherein irrelevant. Die angebliche Entführung des Ehemannes in Ghana soll durch unbekannte Zivilisten vorgenommen worden sein. Die Beschwerdeführerin äussert zwar die Vermutung, dabei habe es sich um togolesische Agenten gehandelt, die ihren Gatten wegen dessen politischen Aktivitäten im Heimatland in Ghana entführt hätten, begründete ihre Vermutung aber einzig damit, dass diese Leute Französisch und Kabiyé (respektive "Table") - mithin Sprachen, die in Togo gebräuchlich seien - gesprochen hätten (vgl. EVZ-Protokoll S. 5 f., kantonales Befragungsprotokoll S. 11, 18 und 22). Dieser Erklärung ist jedoch keineswegs zwingend, nachdem der Ort des angeblichen Überfalls direkt an der Landesgrenze zu Togo liegt, was beispielsweise eine Entführung durch togolesische Kriminelle ebenfalls als möglich erscheinen lässt. Letztlich sind den Akten auch diesbezüglich keine konkreten und objektiven Hinweise auf einen Übergriff durch den Heimatstaat zu entnehmen, zumal die Entführung erst mehr als ein Jahr nach der Ausreise des Ehemannes aus Togo erfolgt sein soll. 5. 5.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 5.2. Die allgemeine Lage in Togo hat sich seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 stetig und in positiver Weise verändert. Die Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 verliefen den verschiedenen Wahlbeobachtern zufolge weitgehend frei und fair; die UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Im Gegensatz zu früheren Jahren konnten die Oppositionsparteien im Vorfeld der Wahlen relativ ungehindert Demonstrationen abhalten, und mehrere Exil-Oppositionelle, darunter auch der UFC-Präsident Gilchrist Olympio, kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück. Die politische Entspannung führte dazu, dass zunehmend mehr Oppositionelle aus ihrem ausländischen Exil nach Togo zurückkehrten, da sie sich in ihrem Heimatland nun wiederum weitgehend ungehindert politisch betätigen konnten (vgl. dazu ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008). Während des Wahlkampfs für die Präsidentschaftswahlen vom Frühjahr 2010 blieben gewaltsame Zwischenfälle ebenfalls aus. Die Wahlen gewann der bisherige Präsident Faure Gnassingbé; allerdings wurden im Anschluss an die Wahlen Manipulationsvorwürfe laut und es kam zu Protestkundgebungen der Opposition, welche teilweise durch die Sicherheitskräfte aufgelöst wurden. Dennoch ist unübersehbar, dass in Togo heute ein massiv besseres politisches Klima herrscht als noch vor fünf Jahren. Davon zeugt insbesondere auch der "accord politique", den das Rassemblement du Peuple Togolais (RPT, die Partei des Präsidenten Gnassingbé) und die UFC als wichtigste Oppositionspartei am 26. Mai 2010 unterzeichnet haben. Dank dieses Abkommens kann sich die UFC zum ersten Mal in ihrer Geschichte an der Regierung beteiligen, und zwar mit sieben von einunddreissig Ministern. Die aktuelle Regierung hat sich die sogenannte nationale Wiedergutmachung zum Ziel gesetzt. Ihre Prioritäten sind neben dem wirtschaftlichen Aufbau des Landes insbesondere auch die Durchführung von institutionellen und Verfassungsreformen. 5.3. Mit Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben (und gemäss dem zu den Akten gereichten Parteiausweis) einfaches Mitglied der UFC war, innerhalb dieser Partei keine politische Führungsrolle ausübte und sich ihre politischen Aktivitäten auf die gelegentliche Teilnahme an Kundgebungen beschränkte. Angesichts der vorstehend dargelegten Veränderung der allgemeinen Lage in Togo seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 ist diesbezüglich nicht davon auszugehen, dass sie im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Togo wegen ihres UFC-Hintergrunds in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 5.4. In der Eingabe vom 9. März 2011 hatte die Beschwerdeführerin erstmals nach ihrer Einreise in die Schweiz ausgeübte exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht. Insbesondere habe sie am (...) D._______ in der togolesischen Zeitung E._______ veröffentlicht worden sei. 5.5. Ungeachtet der Authentizität dieses Berichts - der mitten im redaktionellen Teil der Zeitung platziert ist und dessen Druckbild vom übrigen Layout der Zeitung abzuweichen scheint - geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts der dargelegten politischen Situation in Togo und des konkreten Inhalts des D._______ nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin auch deswegen heute im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. 5.6. Die Beschwerdeführerin erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 7.2. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Togo seit einiger Zeit als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. statt vieler etwa das Urteil D 5190/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). 7.5. Die Beschwerdeführerin machte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens Gesundheitsbeschwerden geltend, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. 7.5.1. Den beiden Arztberichten vom 29. September 2010 und 9. Februar 2011 der I._______ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren wegen psychischer Beschwerden (Depression mit psychotischen Symptomen, Schlafstörungen) in Behandlung steht, die unter anderem im September 2010 eine zweiwöchige Hospitalisation erforderlich gemacht haben. 7.5.2. Im ausführlichen und nachvollziehbaren Bericht der Klinik J._______ vom 29. September 2010 wird die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere Episode mit psychotischen Symptomen) gestellt und zudem der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung geäussert. In physischer Hinsicht sind die Nebendiagnosen einer heterocygoten Thalassämie (Erkrankungen der roten Blutkörperchen) und ein Status nach Hepatitis B erwähnt. 7.5.3. Im Arztzeugnis vom 9. Februar 2011 des K._______ wird erwähnt, die Patientin befinde sich aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. 7.5.4. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts können Depressionen zwar grundsätzlich im Centre Hospitalier Universitaire CHU Tokoin in Lomé, im Centre de Santé Mentale des Frères de Saint Jean de Dieu in Lomé-Agoenyivé und im 40 Kilometer von Lomé entfernten staatlichen Hôpital Psychiatrique de Zébé in Aného behandelt werden (vgl. zum Ganzen das Urteil D-6015/2006 vom 1. April 2009 E. 7.2.6. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). Die faktische Versorgungslage und der Zugang zu Fachpersonal sind aber schlecht; so sollen in ganz Togo nur einige wenige Ärzte als Psychiater praktizieren, und die Kosten für eine psychiatrische Behandlung müssten die Personen selber tragen. 7.6. Letztlich braucht die Frage der Möglichkeit einer angemessenen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimatland aufgrund der familiären Situation der Beschwerdeführenden nicht abschliessend geklärt zu werden: Auch wenn der Verbleib des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten unklar ist, ist die Beschwerdeführerin faktisch alleinerziehende Mutter eines (...)jährigen Sohnes. Unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sie angesichts ihrer Erkrankung zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage wäre, sich im Heimatland wieder zu integrieren und ihre sowie die Existenz ihres Kindes sicherzustellen. 7.7. Unter diesen Umständen erscheint somit ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Togo unzumutbar.
8. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind, ist die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist das Rechtsmittel abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juni 2008 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, soweit diese unterliegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde noch von der Rekurrentin selbst verfasst worden ist und die sich ablösenden beiden Rechtsvertreterinnen erst zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt mandatiert worden sind. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400. (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400. zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: