Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos der Ethnie Mina aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Y._______ verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 19. April 2006, gelangte zunächst nach Ghana, von wo er am 30. April 2006 auf dem Luftweg mit einem französischen Reisepass nach Italien weiter reiste. Am 1. Mai 2006 gelangte er schliesslich illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 8. Mai 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Gelegenheit einen Mitgliederausweis der Partei Union des Forces de Changement (UFC), eine Kopie der Bestätigung der UFC vom 13. Dezember 2001, einen Brief vom 15. November 2001 und einen Fax vom 6. November 1999 von Amnesty International (AI), zu den Akten. Am 23. Juni 2006 hörten ihn die Behörden des Kantons (...) einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 1994 aktives Mitglied der UFC und in der Gruppe Sicherheit tätig gewesen. Im Jahr 1999 sei er ca. zwei Monate lang im Gefängnis von X._______ festgehalten und misshandelt worden, weil er Informationen über Togo nach Deutschland vermittelt habe. Weil er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, habe man ihn freigelassen. Im gleichen Jahr sei es an der Grenze zu Ghana zu Auseinandersetzungen zwischen den (...) von Gilchrist Olympio, zu denen er gehört habe, und den togoischen Sicherheitsleuten gekommen, als Gilchrist Olympio aus dem Exil nach Togo habe zurückkehren wollen. Ein Soldat habe ihm dabei gedroht, ihn später zu verhaften. Er sei nach Benin geflohen, wo er sich bis 2002 aufgehalten habe. Bei seiner Rückkehr habe er Kontakt mit dem Minister Harry Octave Olympio gehabt, der ihm ein Dokument ausgestellt habe, das ihn hätte schützen sollen. Er habe dieses Dokument aber zusammen mit seinem Portemonnaie anlässlich der Wahlen im Jahr 2003 verloren. Er sei am zweiten Wahltag von jugendlichen Parteimitglieder der Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) attackiert worden, weshalb er aus Sicherheitsgründen erneut für sechs Monate nach Benin gereist sei. Im Januar 2004 sei er nach Togo zurückgekehrt. Am 16. April 2005 habe es nach einer Versammlung der UFC Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften gegeben, welche in die Menge geschossen hätten. Als er am 28. März 2006 von einem Besuch bei seiner Familie in Lomé nach Y._______ zurückgekehrt sei, sei er kontrolliert, wegen des im Jahr 2003 verlorenen Dokuments erkannt und festgenommen worden. Während der Haft im (...) habe man ihm vorgeworfen, am 26. Februar 2006 an einem Attentat auf ein Camp der Gendarmerie beteiligt gewesen zu sein. Er sei misshandelt worden. Dank seines Schwagers, der dem Militär mehrere 100'000 Francs bezahlt habe, habe er am 19. April 2006 das Gefängnis verlassen und in der Folge in die Schweiz reisen können. C. Mit Verfügung vom 8. September 2006 - eröffnet am 12. September 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 3. November 2006 zu verlassen. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen vorherigen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde wurden je ein Internetausdruck der Seite icilome.com und der republicoftogo.com, zwei Faxkopien eines Zeitungsberichts, zwei persönliche Einladungen vom 1. und 27. Juli 2006 der UFC-Schweiz, ein Sitzungsprotokoll der UFC-Untersektion (...) vom 5. August 2006, vier Fotos, ein Zeitungsausschnitt der (...) Zeitung, ein Gutachten und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie eine Faxbestätigung seiner Mitgliedschaft bei der UFC beigelegt. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer das Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. Am 27. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale des Zeitungsberichts (...) vom (...) und der UFC-Mitgliederbestätigung sowie ein Foto und einen Briefumschlag in Kopie zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 9. November 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2006 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 23. November 2006 nahm der Beschwerdeführer durch seinen vorherigen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte zwei gefaxte Berichte der Zeitung (...) bei der ARK ein. Am 27. November 2006 wurde die Zeitung im Original und der Briefumschlag nachgereicht. I. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zudem folgende weitere Beweismittel ein: am 4. Dezember 2006 eine Beitrittserklärung zur UFC-Schweiz vom 28. August 2006 und ein Sitzungsprotokoll der Untersektion (...) vom 14. Oktober 2006, am 7. Mai 2007 zwei Sitzungsprotokolle der Untersektion (...) vom 17. Februar 2007 und 14. April 2007, verschiedene Fotos, eine CD mit einer Interviewaufnahme des Beschwerdeführers beim Radio (...) in (...), am 27. Juli 2007 eine Bestätigung des Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie B._______ vom 25. Juli 2007, am 21. September 2007 die Zeitung "(...)" vom (...) mit einem vom Beschwerdeführer geschriebenen Artikel, je eine Kopie des gleichen Artikels in der Zeitung "(...)" vom (...) und "(...)" vom (...), ein Sitzungsprotokoll der Untersektion (...) vom 11. August 2007, eine Kopie eines Schreibens von C._______, Sekretär der UFC, an die UFC-Sektion-Schweiz vom 27. Juni 2007, am 22. Februar 2008 einen Brief des "Chef du village d'W._______ vom 6. Februar 2008, einen Arztbericht von Dr. D._______ vom 6. Februar 2008 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, zwei ärztliche Rezepte und einen Internetausdruck von ufctogo.com sowie den Briefumschlag, am 14. März 2008 ein weiteres ärztliches Zeugnis des Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie B._______ vom 7. März 2008, am 12. Dezember 2008 eine Urkunde der UFC vom 18. November 2008, eine Kopie des Sitzungsprotokolls der Untersektion (...) vom 22. November 2008. J. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ersucht worden, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie entsprechende Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. K. Am 2. März 2009 wurde der Arztbericht und die Entbindungserklärung zu den Akten gereicht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
E. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei am 28. März 2006 in Lomé kontrolliert und festgenommen worden. Es widerspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in regelmässigen Abständen aus seinem Versteck in Y._______ zu seiner Frau nach Lomé begeben habe, obwohl er sowohl von den Sicherheitskräften als auch von den Jugendlichen der RTP gesucht worden sei und von beiden Seiten angeblich habe befürchten müssen, getötet zu werden. Diese Festnahme sei zudem auf den Verlust seines Portemonnaies im Jahr 2003 zurückzuführen. Zumindest sei erstaunlich, dass man ihn Jahre nach dem Verlust des Portemonnaies, in dem sich ein Dokument von H. O. Olympio befunden habe, noch so intensiv gesucht habe, dass man ihn unmittelbar erkannt habe. Dies sei umso erstaunlicher, als es in den Akten keine Hinweise gebe, dass er sich in besonderem Mass für die Partei UFC engagiert habe. Bezeichnenderweise stimme auch nicht, dass H. O. Olympio, der ihm im Jahr 2002 das Dokument ausgestellt habe, damals Minister für Menschenrechte gewesen sei. Es müsse in Anbetracht des Umstandes, dass er seit Jahren gesucht und nun auch beschuldigt worden sei, an einem Attentat auf den Gendarmerieposten beteiligt gewesen zu sein, bezweifelt werden, dass er mit Hilfe eines Bestechungsgeldes freigekommen sei. Bezeichnenderweise lasse sich für das geltend gemachte Datum vom 26. Februar 2006 in Lomé kein Attentat auf einen Polizeiposten feststellen. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Aufenthalte in Y._______ und der Art der Dokumente, welche er von H. O. Olympio erhalten habe, widersprochen. Er habe zudem an der Empfangsstelle im Gegensatz zur kantonalen Anhörung mit keinem Wort erwähnt, dass er und seine Kollegen im Jahr 2003 bei den Wahlen von Mitgliedern der RTP angegriffen worden seien und dass diese Leute seine Frau dermassen behelligt hätten, dass er wieder nach Benin habe fliehen müssen. Vor den kantonalen Instanzen erwähnte er in Abweichung von seinen an der Empfangsstelle gemachten Aussagen nicht mehr, dass er am 16. April 2005 zu Hause nach einem Meeting der UFC behördlich gesucht worden sei. In Anbetracht der zentralen Bedeutung dieser Vorbringen hätte er diese aber vor beiden Instanzen anführen müssen. Die angebliche Festnahme im Jahr 1999 und die damit verbundene zwei Monate dauernde Haft sowie der Aufenthalt in Ghana (recte: Benin) von 1999 bis 2002 wegen der schwierigen Lage in Togo würden zuweit zurück liegen, um noch als Anlass für die Ausreise am 19. April 2006 gewertet zu werden. Daran vermöchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nicht ändern. Die Schreiben von AI würden keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthalten und die Bestätigung der UFC beziehe sich auf die asylrechtlich unbeachtlichen Ereignisse im Jahr 1999.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer mache substantiierte und im Wesentlichen widerspruchsfreie Angaben zu seiner Inhaftierung im Jahr 1999. Die Schilderung der Haftzeit in X._______ sei anschaulich, detailreich und vermittle den Eindruck von selbst erlebten Ereignissen. Auch wenn der Zeitzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2006 nicht ersichtlich sei, seien die Vorbringen aus dem Jahr 1999 wichtige Elemente des politischen Profils des Beschwerdeführers. Seine Flucht nach Benin und die versuchte Rückkehr nach Lomé im Jahr 2005 zur Erkundung der allgemeinen Lage erscheine ebenfalls plausibel. Sie entsprächen dem Verhalten eines überzeugten Anhängers der UFC ohne spezifische Führungsaufgabe in der Organisation, der versuche, möglichst bald an seinem Herkunftsort zurückzukehren, sobald es die Sicherheitslage erlaube. Er schildere schliesslich ausführlich und plausibel als zentrales Element für seinen späteren Entschluss zur Ausreise die Verhaftung auf der (...)brücke am 28. März 2006. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt habe, habe seine Ehefrau seit 1999 einen Warenhandel in Lomé betrieben. Die vom Beschwerdeführer geschilderte regelmässige Kontaktnahme zur Ehefrau in Lomé vom Zufluchtsort bei deren Familie in Y._______ aus, erscheine ebenfalls als nicht abwegig. Dem Wortlaut der Verfügung des BFM sei nicht genau zu entnehmen, ob generell bestritten werde, dass H. O. Olympio als Minister für Beziehungen zum Parlament der Regierung angehört habe, oder ob sich die Zweifel des BFM auf den Zeitraum der Zugehörigkeit Olympios zur Regierung beziehen würden. Dem beigelegten Internetausdruck aus icilome.com sei zu entnehmen, dass H. O. Olympio tatsächlich die Regierung im August 2003 verlassen habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt würden somit mit den zugänglichen Informationsquellen übereinstimmen. Aus dem gefaxten Artikel der Togo-Presse vom 28. Februar 2006 würde hervorgehen, dass nach dem Anschlag auf auf den Stützpunkt der Gendarmerie am 26. Februar 2006 zahlreiche Personen verhaftet und befragt worden seien. Der Hauptverdacht habe sich auf H. O. Olympio gerichtet. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer in der Befragung bei den schweizerischen Asylbehörden den Zusammenhang zwischen der Verhaftung und dem seinerzeitigen Verlust der Brieftasche verkürzt wiedergegeben habe. Auf der (...)brücke am 28. März 2006 seien infolge des Anschlags am 26. Februar 2006 die Fahrzeuge kontrolliert worden. Er habe die Frage des Grenzbeamten nach einer Identitätskarte verneint. Der Beamte habe jedoch seinen Führerschein in der Brusttasche des Hemdes bemerkt und ihn zum Aussteigen aufgefordert. Er sei im nahe gelegenen Gebäude anhand von im Computer erfassten Daten über ihn erkannt, befragt und verhaftet worden. Er habe dann für sich die Festnahme mit dem Verlust der Brieftasche im Jahr 2003 in Verbindung gebracht. Es seien auch die exilpolitischen Aktivitäten, welche der Beschwerdeführer seit der Einreise in der Schweiz entfaltet habe, zu würdigen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte einerseits zur Begründung des Asylgesuchs geltend, wegen seiner Tätigkeit für die UFC im Heimatland verfolgt worden zu sein. Andererseits machte er im Beschwerdeverfahren geltend, er sei Mitglied der UFC-Sektion Schweiz, habe an diversen Manifestation und Sitzungen der UFC-Untersektion (...) teilgenommen und einen Artikel geschrieben, welcher in verschiedenen togoischen Zeitungen publiziert worden sei, und reichte, um dies zu belegen, diverse Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte Bst. I) ein. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 19. April 2006 deutlich verbessert hat. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten, im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, G. Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, SFH, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 30. März 2009; BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2).
E. 5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt weder wegen seinen Tätigkeiten für die UFC vor der Ausreise noch wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben dargelegt - asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten - am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, wird einzig damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug nach Togo aufgrund der dort herrschenden generell angespannten Lage unzumutbar sei. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob der verfügte Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu bestätigen oder dieser aufzuheben ist.
E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar erachtet (vgl. BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1).
E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geltend, er müsse psychiatrisch betreut werden. Er sei in grosser Sorge um seine Familie, die nach Benin habe flüchten müssen.
E. 7.2.4 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E. 7.2.5 Im neusten ärztlichen Zeugnis vom 27. Februar 2009 wird von B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2007 ärztlich-psychiatrisch betreut werde. Er sei seinerzeit vom Ambulatorium (...) und von Dr. E._______, zugewiesen worden. Diagnostisch bestehe beim Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung ICD10 F32.0. Zudem leide er abgeschwächt immer noch unter flash backs und Pavor nocturnus. Deswegen werde er auch medikamentös behandelt und zwar mit 25 mg Trimin (Originalpräparat Surmontil) pro die und 50 mg Sertralin Sandoz (Originalpräparat Zoloft) pro die. Panische Ängste um das Los seiner Familie hätten im März 2008 mit einer Krisenintervention behoben werde können.
E. 7.2.6 Depressionen können im Centre Hospitalier Universitaire CHU Tokoin in Lomé, im Centre de santé mentale des frères de Saint Jean de Dieu in Lomé-Agoenyivé und im 40 Kilometer von Lomé entfernten staatlichen Hôpital psychiatrique de Zébé in Aného behandelt werden, welche somit alle unweit des früheren Wohnorts des Beschwerdeführers liegen. Die reale Versorgungslage und der Zugang zu Fachpersonal ist zwar schlecht. (vgl. Michael Kirschner, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Togo: Psychiatrische / psychologische Versorgung, Bern, 21. November 2006). In Togo gibt es nur zwei Psychiater für eine Bevölkerung von 5.8 Millionen Einwohner (vgl. online auf der Website der Central Intelligence Agency (CIA) > library > publications > the world fact book > Togo, besucht am 13. März 2009). Die Kosten für eine psychiatrische Behandlung müssen die Personen nach Auskunft von Pater Marian Schwark (Caritas Togo) und von Dr. Dassa, einer der beiden Psychiater in Togo, selber tragen. Versicherungen zahlen diese Behandlung nicht. Aus dem knapp gehaltenen ärztlichen Zeugnis vom 27. Februar 2009 geht allerdings nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer auf eine ärztlich-psychiatrische Betreuung angewiesen ist. Es wird einzig die medikamentöse Behandlung näher umschrieben. Die Kosten für Psychopharmaka in Togo können stark variieren und hängen vom Beschaffungsweg ab (Import über Nichtregierungsorganisationen [NGO], Direktkauf bei Pharmazien etc.). Die NGO Association France-Togo Psy (AFTPSY) unterstützt z.B. die Einrichtungen in Aného und Lomé mit Medikamentenlieferungen. Gemäss Auskunft von Pater Marian Schwark sind die Medikamente für Togoer/innen mit durchschnittlichem Einkommen ansonsten sehr teuer. Die monatlichen Medikamenten-Kosten für Antidepressiva betragen zwischen 10'000 und 40'000 CFA und eine Behandlung mit Beruhigungsmitteln etwa 5000 und 10'000 CFA. Die therapeutischen Konsultationen kosten 5000 bis 15'000 CFA pro Sitzung (vgl. M. Kirschner a.a.O.). Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, die im Falle einer weiteren medikamentösen Behandlung anfallenden Kosten zu finanzieren, weil er aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten in der Lage sein sollte, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Es steht dem Beschwerdeführer zudem offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe, oder auch Abklärungen vor Ort zur Prüfung der konkreten Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 93 AsylG zu stellen. Damit wäre namentlich in einer Anfangsphase die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt. Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist, beim Beschwerdeführer nur eine depressive Entwicklung (ICD10 F32.0) diagnostiziert wurde, und er mithin selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Im Übrigen kann den im ärztlichen Zeugnis vom 7. März 2008 beschriebenen krisenhafte Zustand mit Ängsten und grossen Sorgen um das Los von Frau und Kindern, die ins Nachbarland Bénin hätten flüchten müssen, mit einer Rückkehr nach Togo wohl eher wirksam begegnet werden, als mit einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
E. 7.2.7 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben ca. 10 Jahre die Schule besucht, welche er mit einem Diplom abschloss. Anschliessend begann er eine Lehre bei einem Unternehmen in Lomé namens (...) als Elektromonteur. Danach habe er für verschiedene Firmen gearbeitet. Seit 1999 war er selbständiger Händler von Schmuck und Aromastoffen für Patisserie, was anscheinend gut gelaufen ist (vgl. act. A2/9 S. 2, A7/23 S. 6). In der Schweiz arbeitete der Beschwerdeführer von Oktober 2007 bis September 2008 als Betriebsmitarbeiter bei der (...). Es ist ihm mithin zuzumuten, sich erneut um eine Arbeit zu bemühen. Ob seine Frau mit den drei Kindern inzwischen von Benin nach Togo zurückkehrte, geht nicht aus den Akten hervor. In der Nähe von Aného leben jedoch seine Schwester und die Familie seiner Frau, bei der er vor der Ausreise wohnte (vgl. act. A7/23 S. 4 und 5). Der Beschwerdeführer verfügt somit in Togo über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, diverse Zeitungsberichte und Sitzungsprotokolle, zwei Bestätigungen der UFC, zwei Einladungen der UFC-Schweiz, Beitrittserklärung zur UFC-Schweiz, Briefumschlag, CD, diverse Fotos, Brief mit Arztbericht, zwei Rezepte und Briefumschlag) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6015/2006 law/mah {T 0/2} Urteil vom 1. April 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, Solothurn (Rebaso), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos der Ethnie Mina aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Y._______ verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 19. April 2006, gelangte zunächst nach Ghana, von wo er am 30. April 2006 auf dem Luftweg mit einem französischen Reisepass nach Italien weiter reiste. Am 1. Mai 2006 gelangte er schliesslich illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 8. Mai 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Gelegenheit einen Mitgliederausweis der Partei Union des Forces de Changement (UFC), eine Kopie der Bestätigung der UFC vom 13. Dezember 2001, einen Brief vom 15. November 2001 und einen Fax vom 6. November 1999 von Amnesty International (AI), zu den Akten. Am 23. Juni 2006 hörten ihn die Behörden des Kantons (...) einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 1994 aktives Mitglied der UFC und in der Gruppe Sicherheit tätig gewesen. Im Jahr 1999 sei er ca. zwei Monate lang im Gefängnis von X._______ festgehalten und misshandelt worden, weil er Informationen über Togo nach Deutschland vermittelt habe. Weil er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, habe man ihn freigelassen. Im gleichen Jahr sei es an der Grenze zu Ghana zu Auseinandersetzungen zwischen den (...) von Gilchrist Olympio, zu denen er gehört habe, und den togoischen Sicherheitsleuten gekommen, als Gilchrist Olympio aus dem Exil nach Togo habe zurückkehren wollen. Ein Soldat habe ihm dabei gedroht, ihn später zu verhaften. Er sei nach Benin geflohen, wo er sich bis 2002 aufgehalten habe. Bei seiner Rückkehr habe er Kontakt mit dem Minister Harry Octave Olympio gehabt, der ihm ein Dokument ausgestellt habe, das ihn hätte schützen sollen. Er habe dieses Dokument aber zusammen mit seinem Portemonnaie anlässlich der Wahlen im Jahr 2003 verloren. Er sei am zweiten Wahltag von jugendlichen Parteimitglieder der Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) attackiert worden, weshalb er aus Sicherheitsgründen erneut für sechs Monate nach Benin gereist sei. Im Januar 2004 sei er nach Togo zurückgekehrt. Am 16. April 2005 habe es nach einer Versammlung der UFC Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften gegeben, welche in die Menge geschossen hätten. Als er am 28. März 2006 von einem Besuch bei seiner Familie in Lomé nach Y._______ zurückgekehrt sei, sei er kontrolliert, wegen des im Jahr 2003 verlorenen Dokuments erkannt und festgenommen worden. Während der Haft im (...) habe man ihm vorgeworfen, am 26. Februar 2006 an einem Attentat auf ein Camp der Gendarmerie beteiligt gewesen zu sein. Er sei misshandelt worden. Dank seines Schwagers, der dem Militär mehrere 100'000 Francs bezahlt habe, habe er am 19. April 2006 das Gefängnis verlassen und in der Folge in die Schweiz reisen können. C. Mit Verfügung vom 8. September 2006 - eröffnet am 12. September 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 3. November 2006 zu verlassen. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen vorherigen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde wurden je ein Internetausdruck der Seite icilome.com und der republicoftogo.com, zwei Faxkopien eines Zeitungsberichts, zwei persönliche Einladungen vom 1. und 27. Juli 2006 der UFC-Schweiz, ein Sitzungsprotokoll der UFC-Untersektion (...) vom 5. August 2006, vier Fotos, ein Zeitungsausschnitt der (...) Zeitung, ein Gutachten und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie eine Faxbestätigung seiner Mitgliedschaft bei der UFC beigelegt. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer das Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. Am 27. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale des Zeitungsberichts (...) vom (...) und der UFC-Mitgliederbestätigung sowie ein Foto und einen Briefumschlag in Kopie zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 9. November 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2006 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 23. November 2006 nahm der Beschwerdeführer durch seinen vorherigen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte zwei gefaxte Berichte der Zeitung (...) bei der ARK ein. Am 27. November 2006 wurde die Zeitung im Original und der Briefumschlag nachgereicht. I. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zudem folgende weitere Beweismittel ein: am 4. Dezember 2006 eine Beitrittserklärung zur UFC-Schweiz vom 28. August 2006 und ein Sitzungsprotokoll der Untersektion (...) vom 14. Oktober 2006, am 7. Mai 2007 zwei Sitzungsprotokolle der Untersektion (...) vom 17. Februar 2007 und 14. April 2007, verschiedene Fotos, eine CD mit einer Interviewaufnahme des Beschwerdeführers beim Radio (...) in (...), am 27. Juli 2007 eine Bestätigung des Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie B._______ vom 25. Juli 2007, am 21. September 2007 die Zeitung "(...)" vom (...) mit einem vom Beschwerdeführer geschriebenen Artikel, je eine Kopie des gleichen Artikels in der Zeitung "(...)" vom (...) und "(...)" vom (...), ein Sitzungsprotokoll der Untersektion (...) vom 11. August 2007, eine Kopie eines Schreibens von C._______, Sekretär der UFC, an die UFC-Sektion-Schweiz vom 27. Juni 2007, am 22. Februar 2008 einen Brief des "Chef du village d'W._______ vom 6. Februar 2008, einen Arztbericht von Dr. D._______ vom 6. Februar 2008 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, zwei ärztliche Rezepte und einen Internetausdruck von ufctogo.com sowie den Briefumschlag, am 14. März 2008 ein weiteres ärztliches Zeugnis des Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie B._______ vom 7. März 2008, am 12. Dezember 2008 eine Urkunde der UFC vom 18. November 2008, eine Kopie des Sitzungsprotokolls der Untersektion (...) vom 22. November 2008. J. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ersucht worden, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie entsprechende Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. K. Am 2. März 2009 wurde der Arztbericht und die Entbindungserklärung zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei am 28. März 2006 in Lomé kontrolliert und festgenommen worden. Es widerspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in regelmässigen Abständen aus seinem Versteck in Y._______ zu seiner Frau nach Lomé begeben habe, obwohl er sowohl von den Sicherheitskräften als auch von den Jugendlichen der RTP gesucht worden sei und von beiden Seiten angeblich habe befürchten müssen, getötet zu werden. Diese Festnahme sei zudem auf den Verlust seines Portemonnaies im Jahr 2003 zurückzuführen. Zumindest sei erstaunlich, dass man ihn Jahre nach dem Verlust des Portemonnaies, in dem sich ein Dokument von H. O. Olympio befunden habe, noch so intensiv gesucht habe, dass man ihn unmittelbar erkannt habe. Dies sei umso erstaunlicher, als es in den Akten keine Hinweise gebe, dass er sich in besonderem Mass für die Partei UFC engagiert habe. Bezeichnenderweise stimme auch nicht, dass H. O. Olympio, der ihm im Jahr 2002 das Dokument ausgestellt habe, damals Minister für Menschenrechte gewesen sei. Es müsse in Anbetracht des Umstandes, dass er seit Jahren gesucht und nun auch beschuldigt worden sei, an einem Attentat auf den Gendarmerieposten beteiligt gewesen zu sein, bezweifelt werden, dass er mit Hilfe eines Bestechungsgeldes freigekommen sei. Bezeichnenderweise lasse sich für das geltend gemachte Datum vom 26. Februar 2006 in Lomé kein Attentat auf einen Polizeiposten feststellen. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Aufenthalte in Y._______ und der Art der Dokumente, welche er von H. O. Olympio erhalten habe, widersprochen. Er habe zudem an der Empfangsstelle im Gegensatz zur kantonalen Anhörung mit keinem Wort erwähnt, dass er und seine Kollegen im Jahr 2003 bei den Wahlen von Mitgliedern der RTP angegriffen worden seien und dass diese Leute seine Frau dermassen behelligt hätten, dass er wieder nach Benin habe fliehen müssen. Vor den kantonalen Instanzen erwähnte er in Abweichung von seinen an der Empfangsstelle gemachten Aussagen nicht mehr, dass er am 16. April 2005 zu Hause nach einem Meeting der UFC behördlich gesucht worden sei. In Anbetracht der zentralen Bedeutung dieser Vorbringen hätte er diese aber vor beiden Instanzen anführen müssen. Die angebliche Festnahme im Jahr 1999 und die damit verbundene zwei Monate dauernde Haft sowie der Aufenthalt in Ghana (recte: Benin) von 1999 bis 2002 wegen der schwierigen Lage in Togo würden zuweit zurück liegen, um noch als Anlass für die Ausreise am 19. April 2006 gewertet zu werden. Daran vermöchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nicht ändern. Die Schreiben von AI würden keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthalten und die Bestätigung der UFC beziehe sich auf die asylrechtlich unbeachtlichen Ereignisse im Jahr 1999. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer mache substantiierte und im Wesentlichen widerspruchsfreie Angaben zu seiner Inhaftierung im Jahr 1999. Die Schilderung der Haftzeit in X._______ sei anschaulich, detailreich und vermittle den Eindruck von selbst erlebten Ereignissen. Auch wenn der Zeitzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2006 nicht ersichtlich sei, seien die Vorbringen aus dem Jahr 1999 wichtige Elemente des politischen Profils des Beschwerdeführers. Seine Flucht nach Benin und die versuchte Rückkehr nach Lomé im Jahr 2005 zur Erkundung der allgemeinen Lage erscheine ebenfalls plausibel. Sie entsprächen dem Verhalten eines überzeugten Anhängers der UFC ohne spezifische Führungsaufgabe in der Organisation, der versuche, möglichst bald an seinem Herkunftsort zurückzukehren, sobald es die Sicherheitslage erlaube. Er schildere schliesslich ausführlich und plausibel als zentrales Element für seinen späteren Entschluss zur Ausreise die Verhaftung auf der (...)brücke am 28. März 2006. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt habe, habe seine Ehefrau seit 1999 einen Warenhandel in Lomé betrieben. Die vom Beschwerdeführer geschilderte regelmässige Kontaktnahme zur Ehefrau in Lomé vom Zufluchtsort bei deren Familie in Y._______ aus, erscheine ebenfalls als nicht abwegig. Dem Wortlaut der Verfügung des BFM sei nicht genau zu entnehmen, ob generell bestritten werde, dass H. O. Olympio als Minister für Beziehungen zum Parlament der Regierung angehört habe, oder ob sich die Zweifel des BFM auf den Zeitraum der Zugehörigkeit Olympios zur Regierung beziehen würden. Dem beigelegten Internetausdruck aus icilome.com sei zu entnehmen, dass H. O. Olympio tatsächlich die Regierung im August 2003 verlassen habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt würden somit mit den zugänglichen Informationsquellen übereinstimmen. Aus dem gefaxten Artikel der Togo-Presse vom 28. Februar 2006 würde hervorgehen, dass nach dem Anschlag auf auf den Stützpunkt der Gendarmerie am 26. Februar 2006 zahlreiche Personen verhaftet und befragt worden seien. Der Hauptverdacht habe sich auf H. O. Olympio gerichtet. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer in der Befragung bei den schweizerischen Asylbehörden den Zusammenhang zwischen der Verhaftung und dem seinerzeitigen Verlust der Brieftasche verkürzt wiedergegeben habe. Auf der (...)brücke am 28. März 2006 seien infolge des Anschlags am 26. Februar 2006 die Fahrzeuge kontrolliert worden. Er habe die Frage des Grenzbeamten nach einer Identitätskarte verneint. Der Beamte habe jedoch seinen Führerschein in der Brusttasche des Hemdes bemerkt und ihn zum Aussteigen aufgefordert. Er sei im nahe gelegenen Gebäude anhand von im Computer erfassten Daten über ihn erkannt, befragt und verhaftet worden. Er habe dann für sich die Festnahme mit dem Verlust der Brieftasche im Jahr 2003 in Verbindung gebracht. Es seien auch die exilpolitischen Aktivitäten, welche der Beschwerdeführer seit der Einreise in der Schweiz entfaltet habe, zu würdigen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte einerseits zur Begründung des Asylgesuchs geltend, wegen seiner Tätigkeit für die UFC im Heimatland verfolgt worden zu sein. Andererseits machte er im Beschwerdeverfahren geltend, er sei Mitglied der UFC-Sektion Schweiz, habe an diversen Manifestation und Sitzungen der UFC-Untersektion (...) teilgenommen und einen Artikel geschrieben, welcher in verschiedenen togoischen Zeitungen publiziert worden sei, und reichte, um dies zu belegen, diverse Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte Bst. I) ein. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 19. April 2006 deutlich verbessert hat. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten, im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, G. Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, SFH, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 30. März 2009; BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2). 5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt weder wegen seinen Tätigkeiten für die UFC vor der Ausreise noch wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben dargelegt - asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten - am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, wird einzig damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug nach Togo aufgrund der dort herrschenden generell angespannten Lage unzumutbar sei. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob der verfügte Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu bestätigen oder dieser aufzuheben ist. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar erachtet (vgl. BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1). 7.2.3 Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geltend, er müsse psychiatrisch betreut werden. Er sei in grosser Sorge um seine Familie, die nach Benin habe flüchten müssen. 7.2.4 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 7.2.5 Im neusten ärztlichen Zeugnis vom 27. Februar 2009 wird von B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2007 ärztlich-psychiatrisch betreut werde. Er sei seinerzeit vom Ambulatorium (...) und von Dr. E._______, zugewiesen worden. Diagnostisch bestehe beim Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung ICD10 F32.0. Zudem leide er abgeschwächt immer noch unter flash backs und Pavor nocturnus. Deswegen werde er auch medikamentös behandelt und zwar mit 25 mg Trimin (Originalpräparat Surmontil) pro die und 50 mg Sertralin Sandoz (Originalpräparat Zoloft) pro die. Panische Ängste um das Los seiner Familie hätten im März 2008 mit einer Krisenintervention behoben werde können. 7.2.6 Depressionen können im Centre Hospitalier Universitaire CHU Tokoin in Lomé, im Centre de santé mentale des frères de Saint Jean de Dieu in Lomé-Agoenyivé und im 40 Kilometer von Lomé entfernten staatlichen Hôpital psychiatrique de Zébé in Aného behandelt werden, welche somit alle unweit des früheren Wohnorts des Beschwerdeführers liegen. Die reale Versorgungslage und der Zugang zu Fachpersonal ist zwar schlecht. (vgl. Michael Kirschner, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Togo: Psychiatrische / psychologische Versorgung, Bern, 21. November 2006). In Togo gibt es nur zwei Psychiater für eine Bevölkerung von 5.8 Millionen Einwohner (vgl. online auf der Website der Central Intelligence Agency (CIA) > library > publications > the world fact book > Togo, besucht am 13. März 2009). Die Kosten für eine psychiatrische Behandlung müssen die Personen nach Auskunft von Pater Marian Schwark (Caritas Togo) und von Dr. Dassa, einer der beiden Psychiater in Togo, selber tragen. Versicherungen zahlen diese Behandlung nicht. Aus dem knapp gehaltenen ärztlichen Zeugnis vom 27. Februar 2009 geht allerdings nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer auf eine ärztlich-psychiatrische Betreuung angewiesen ist. Es wird einzig die medikamentöse Behandlung näher umschrieben. Die Kosten für Psychopharmaka in Togo können stark variieren und hängen vom Beschaffungsweg ab (Import über Nichtregierungsorganisationen [NGO], Direktkauf bei Pharmazien etc.). Die NGO Association France-Togo Psy (AFTPSY) unterstützt z.B. die Einrichtungen in Aného und Lomé mit Medikamentenlieferungen. Gemäss Auskunft von Pater Marian Schwark sind die Medikamente für Togoer/innen mit durchschnittlichem Einkommen ansonsten sehr teuer. Die monatlichen Medikamenten-Kosten für Antidepressiva betragen zwischen 10'000 und 40'000 CFA und eine Behandlung mit Beruhigungsmitteln etwa 5000 und 10'000 CFA. Die therapeutischen Konsultationen kosten 5000 bis 15'000 CFA pro Sitzung (vgl. M. Kirschner a.a.O.). Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, die im Falle einer weiteren medikamentösen Behandlung anfallenden Kosten zu finanzieren, weil er aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten in der Lage sein sollte, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Es steht dem Beschwerdeführer zudem offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe, oder auch Abklärungen vor Ort zur Prüfung der konkreten Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 93 AsylG zu stellen. Damit wäre namentlich in einer Anfangsphase die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt. Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist, beim Beschwerdeführer nur eine depressive Entwicklung (ICD10 F32.0) diagnostiziert wurde, und er mithin selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Im Übrigen kann den im ärztlichen Zeugnis vom 7. März 2008 beschriebenen krisenhafte Zustand mit Ängsten und grossen Sorgen um das Los von Frau und Kindern, die ins Nachbarland Bénin hätten flüchten müssen, mit einer Rückkehr nach Togo wohl eher wirksam begegnet werden, als mit einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. 7.2.7 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben ca. 10 Jahre die Schule besucht, welche er mit einem Diplom abschloss. Anschliessend begann er eine Lehre bei einem Unternehmen in Lomé namens (...) als Elektromonteur. Danach habe er für verschiedene Firmen gearbeitet. Seit 1999 war er selbständiger Händler von Schmuck und Aromastoffen für Patisserie, was anscheinend gut gelaufen ist (vgl. act. A2/9 S. 2, A7/23 S. 6). In der Schweiz arbeitete der Beschwerdeführer von Oktober 2007 bis September 2008 als Betriebsmitarbeiter bei der (...). Es ist ihm mithin zuzumuten, sich erneut um eine Arbeit zu bemühen. Ob seine Frau mit den drei Kindern inzwischen von Benin nach Togo zurückkehrte, geht nicht aus den Akten hervor. In der Nähe von Aného leben jedoch seine Schwester und die Familie seiner Frau, bei der er vor der Ausreise wohnte (vgl. act. A7/23 S. 4 und 5). Der Beschwerdeführer verfügt somit in Togo über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, diverse Zeitungsberichte und Sitzungsprotokolle, zwei Bestätigungen der UFC, zwei Einladungen der UFC-Schweiz, Beitrittserklärung zur UFC-Schweiz, Briefumschlag, CD, diverse Fotos, Brief mit Arztbericht, zwei Rezepte und Briefumschlag) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: