Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. März 2013 und der Anhörung vom 14. August 2014 brachte er im Wesentlichen vor, er sei Singhalese, stamme aus Sri Lanka und habe dort für einen parlamentarischen Abgeordneten (nachfolgend Politiker) der United National Party (UNP) gearbeitet. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer in Beilage eines Gutachtens und vier Berichten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Mit separatem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG standhielten. So sei der Beschwerdeführer zwar für den angegebenen Politiker tätig gewesen, habe aber nicht über ein hohes politisches Profil verfügt, womit es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er als normaler Mitarbeiter mehr als sein Arbeitgeber in den Fokus der Gegner geraten könne. Sodann würden seine Aussagen zur Täterschaft und zu konkreten Vorfällen äusserst oberflächlich ausfallen. So könne von einer Person, die sich über drei Jahre versteckt gehalten habe, erwartet werden, dass sie detailliertere und ausführlichere Angaben mache und sich nicht auf reine Mutmassungen oder Warnungen Dritter stützen müsse. Sodann seien die geltend gemachten Angriffe zu wenig intensiv und fehle es ihnen an Gezieltheit, um Asylrelevanz zu entfalten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich - nachdem die UNP inzwischen in den höchsten politischen Gremien Sri Lankas vertreten sei - inwiefern er aufgrund seiner Tätigkeit für diese Partei in Zukunft verfolgt sein sollte. Es liege selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung vor.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Politiker, für den er gearbeitet habe, sei sehr wohl attackiert worden, was ein beigelegter Bericht beweise. Ein hohes politisches Profil sei keineswegs Voraussetzung für eine glaubhafte Bedrohung. Schliesslich sei er auch für die Sicherheit des Politikers zuständig gewesen, was die Gefahr in anschaulicher Weise darlege. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er in nachvollziehbarer Weise erläutert, weshalb und von wem er angegriffen worden sei. Anlässlich der Zweitbefragung habe er erklärt, dass seine Gegner die Angelegenheit nicht vergessen und ihn liquidieren würden. Diese Leute würden diesen Vorfall sehr ernst meinen und Rache üben. Dass gerade diejenige Parteiversammlung, an der er nach drei Jahren wieder teilgenommen habe, attackiert worden sei, zeige, dass er zweifellos zu den primären Zielen seiner Gegner zähle. Sodann habe die Vorinstanz das Kriterium der Gezieltheit offensichtlich falsch ausgelegt und es sei Fakt, dass er von seinen Feinden aus Rache mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie ihn direkt für den Tod ihrer Parteikollegen verantwortlich machen würden. Insofern verkenne die Vorinstanz, dass es sich nicht um einen politischen Konflikt handle, sondern um eine persönliche Rache. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gehe aus beigelegten Berichten hervor, dass es zwischen den beiden Parteien UNP und SLFP nach wie vor zu gewalttätigen Auseinandersetzungen komme.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens indes nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind. Die Beschwerde setzt sich kaum damit auseinander. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen oder macht allgemeine Ausführungen und erschöpft sich in Vermutungen und appellatorischer Kritik. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist. Die Beweismittel - allgemeine Berichte ohne Bezug zum Beschwerdeführer - sind nicht geeignet, an der Schlussfolgerung der Vorinstanz etwas zu ändern. Die Beschwerde stützt sich unter anderem auf einen Bericht, demgemäss der Politiker im Juni 2014 angeblich einem Angriff habe entkommen können. Erstens fand dieser Angriff statt, lange nachdem der Beschwerdeführer Sri Lanka verlassen hatte und zweitens nannte der Beschwerdeführer in den Befragungen keine solchen Angriffe auf seinen Vorgesetzten (insbesondere SEM-Akten, A 12 S. 14). Hätten solche zu seiner Zeit stattgefunden, müsste er es - erst recht als Zuständiger für die Sicherheit - wissen. Übergriffe auf Politiker können sodann durchaus vorkommen und in Anbetracht der langen Zeit, die seit seiner Arbeit für diesen Politiker vergangen ist, kann aus diesem Übergriff - sofern der Quelle überhaupt zu folgen ist - keine asylrelevante Auswirkung zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Er will in der Beschwerdeschrift ohnehin nicht aus politischen Gründen oder direkt wegen der Anstellung bei dem Politiker verfolgt sein, sondern aus Gefahr vor persönlicher Rache. Im Weiteren zeigt ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers, dass seine Antworten und Ausführungen zu den Elementen, welche die Vorinstanz nicht in Frage stellt, offensichtlich viel reichhaltiger an Details und kohärenter sind, als diejenigen, die die Vorinstanz zu Recht in Frage stellt. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass es unglaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund einer Aussage seines Bruders dermassen lange weiter versteckt haben und daraus eine Verfolgung ableitet will. Sein Untertauchen ist unglaubhaft. Sodann bestehen weitere Elemente der Unglaubhaftigkeit, wie beispielsweise seine Erklärung, weshalb ihn sein Vorgesetzter nach drei Jahren gerade zu der letzten Veranstaltung gerufen haben soll und jeweils zwischen den beiden Eskalationen über Jahre hinweg nur angebliche Suchaktionen zuhause stattgefunden haben sollen (beispielsweise SEM-Akten, A 12 S. 13). Eine Schlägerei kann sodann vorkommen und entfaltet im geschilderten Masse keine Asylrelevanz. Dasselbe gilt für die Übergriffe an den Veranstaltungen. Sodann war es dem Beschwerdeführer trotz der angeblich bereits existierenden Probleme möglich, noch vier Jahre in Sri Lanka zu bleiben. Vor diesem Hintergrund sind auch die Übersetzungsprobleme, die ohnehin nicht in die vorinstanzliche Verfügung einflossen und die in der Zweitbefragung geklärt wurden, nicht von Bedeutung (Beschwerdeschrift S. 5 und SEM-Akten, A 12 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ablehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 6.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 6.1.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des singhalesischen Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen auch nicht annehmen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Singhalesen handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ und lebte in C._______ und D._______ (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Seine Herkunft aus B._______ ist belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat B._______, in C._______ oder in D._______ erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden Mann in gutem Arbeitsalter, mit einem Schulabschluss (A-Levels) und Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise seine Familie in Sri Lanka. So leben beispielsweise seine Ehegattin, seine Brüder und seine Schwester in Sri Lanka. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt gemäss separatem Schreiben vom 28. Juli 2015 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch gemäss separatem Schreiben vom 28. Juli 2015 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Der prozessuale Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4647/2015 Urteil vom 7. August 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, (...), Sri Lanka, vertreten durch Sämi Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. März 2013 und der Anhörung vom 14. August 2014 brachte er im Wesentlichen vor, er sei Singhalese, stamme aus Sri Lanka und habe dort für einen parlamentarischen Abgeordneten (nachfolgend Politiker) der United National Party (UNP) gearbeitet. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer in Beilage eines Gutachtens und vier Berichten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Mit separatem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG standhielten. So sei der Beschwerdeführer zwar für den angegebenen Politiker tätig gewesen, habe aber nicht über ein hohes politisches Profil verfügt, womit es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er als normaler Mitarbeiter mehr als sein Arbeitgeber in den Fokus der Gegner geraten könne. Sodann würden seine Aussagen zur Täterschaft und zu konkreten Vorfällen äusserst oberflächlich ausfallen. So könne von einer Person, die sich über drei Jahre versteckt gehalten habe, erwartet werden, dass sie detailliertere und ausführlichere Angaben mache und sich nicht auf reine Mutmassungen oder Warnungen Dritter stützen müsse. Sodann seien die geltend gemachten Angriffe zu wenig intensiv und fehle es ihnen an Gezieltheit, um Asylrelevanz zu entfalten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich - nachdem die UNP inzwischen in den höchsten politischen Gremien Sri Lankas vertreten sei - inwiefern er aufgrund seiner Tätigkeit für diese Partei in Zukunft verfolgt sein sollte. Es liege selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung vor. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Politiker, für den er gearbeitet habe, sei sehr wohl attackiert worden, was ein beigelegter Bericht beweise. Ein hohes politisches Profil sei keineswegs Voraussetzung für eine glaubhafte Bedrohung. Schliesslich sei er auch für die Sicherheit des Politikers zuständig gewesen, was die Gefahr in anschaulicher Weise darlege. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er in nachvollziehbarer Weise erläutert, weshalb und von wem er angegriffen worden sei. Anlässlich der Zweitbefragung habe er erklärt, dass seine Gegner die Angelegenheit nicht vergessen und ihn liquidieren würden. Diese Leute würden diesen Vorfall sehr ernst meinen und Rache üben. Dass gerade diejenige Parteiversammlung, an der er nach drei Jahren wieder teilgenommen habe, attackiert worden sei, zeige, dass er zweifellos zu den primären Zielen seiner Gegner zähle. Sodann habe die Vorinstanz das Kriterium der Gezieltheit offensichtlich falsch ausgelegt und es sei Fakt, dass er von seinen Feinden aus Rache mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie ihn direkt für den Tod ihrer Parteikollegen verantwortlich machen würden. Insofern verkenne die Vorinstanz, dass es sich nicht um einen politischen Konflikt handle, sondern um eine persönliche Rache. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gehe aus beigelegten Berichten hervor, dass es zwischen den beiden Parteien UNP und SLFP nach wie vor zu gewalttätigen Auseinandersetzungen komme. 4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens indes nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind. Die Beschwerde setzt sich kaum damit auseinander. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen oder macht allgemeine Ausführungen und erschöpft sich in Vermutungen und appellatorischer Kritik. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist. Die Beweismittel - allgemeine Berichte ohne Bezug zum Beschwerdeführer - sind nicht geeignet, an der Schlussfolgerung der Vorinstanz etwas zu ändern. Die Beschwerde stützt sich unter anderem auf einen Bericht, demgemäss der Politiker im Juni 2014 angeblich einem Angriff habe entkommen können. Erstens fand dieser Angriff statt, lange nachdem der Beschwerdeführer Sri Lanka verlassen hatte und zweitens nannte der Beschwerdeführer in den Befragungen keine solchen Angriffe auf seinen Vorgesetzten (insbesondere SEM-Akten, A 12 S. 14). Hätten solche zu seiner Zeit stattgefunden, müsste er es - erst recht als Zuständiger für die Sicherheit - wissen. Übergriffe auf Politiker können sodann durchaus vorkommen und in Anbetracht der langen Zeit, die seit seiner Arbeit für diesen Politiker vergangen ist, kann aus diesem Übergriff - sofern der Quelle überhaupt zu folgen ist - keine asylrelevante Auswirkung zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Er will in der Beschwerdeschrift ohnehin nicht aus politischen Gründen oder direkt wegen der Anstellung bei dem Politiker verfolgt sein, sondern aus Gefahr vor persönlicher Rache. Im Weiteren zeigt ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers, dass seine Antworten und Ausführungen zu den Elementen, welche die Vorinstanz nicht in Frage stellt, offensichtlich viel reichhaltiger an Details und kohärenter sind, als diejenigen, die die Vorinstanz zu Recht in Frage stellt. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass es unglaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund einer Aussage seines Bruders dermassen lange weiter versteckt haben und daraus eine Verfolgung ableitet will. Sein Untertauchen ist unglaubhaft. Sodann bestehen weitere Elemente der Unglaubhaftigkeit, wie beispielsweise seine Erklärung, weshalb ihn sein Vorgesetzter nach drei Jahren gerade zu der letzten Veranstaltung gerufen haben soll und jeweils zwischen den beiden Eskalationen über Jahre hinweg nur angebliche Suchaktionen zuhause stattgefunden haben sollen (beispielsweise SEM-Akten, A 12 S. 13). Eine Schlägerei kann sodann vorkommen und entfaltet im geschilderten Masse keine Asylrelevanz. Dasselbe gilt für die Übergriffe an den Veranstaltungen. Sodann war es dem Beschwerdeführer trotz der angeblich bereits existierenden Probleme möglich, noch vier Jahre in Sri Lanka zu bleiben. Vor diesem Hintergrund sind auch die Übersetzungsprobleme, die ohnehin nicht in die vorinstanzliche Verfügung einflossen und die in der Zweitbefragung geklärt wurden, nicht von Bedeutung (Beschwerdeschrift S. 5 und SEM-Akten, A 12 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ablehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.1.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des singhalesischen Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.1.3 Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen auch nicht annehmen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Singhalesen handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ und lebte in C._______ und D._______ (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Seine Herkunft aus B._______ ist belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat B._______, in C._______ oder in D._______ erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden Mann in gutem Arbeitsalter, mit einem Schulabschluss (A-Levels) und Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise seine Familie in Sri Lanka. So leben beispielsweise seine Ehegattin, seine Brüder und seine Schwester in Sri Lanka. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt gemäss separatem Schreiben vom 28. Juli 2015 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch gemäss separatem Schreiben vom 28. Juli 2015 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Der prozessuale Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: