opencaselaw.ch

E-3839/2016

E-3839/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer stellte am 6. Januar 2013 unter dem Namen B._______ ein Asylgesuch in der Schweiz, wobei diese Identität im ordentlichen Asylverfahren durch Einreichung einer Identitätskarte mit der Nummer (...) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 wies das SEM das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil E-4647/2015 vom 7. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. B. Am 9. Oktober 2015 ging beim SEM ein Schreiben der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons E._______ ein. Diesem waren einige Originaldokumente beigefügt, welche der Beschwerdeführer vorgängig offenbar bei den kantonalen Behörden eingereicht hatte. Dazu gehört ein Bankauszug der Commercial Bank vom 8. März 2001, eine auf den Namen A._______ lautende Visitenkarte des Unternehmens C._______, ein undatiertes Zertifikat über die Eintragung dieses Geschäfts, ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 18. August 2015, ein Schreiben des Sri Lanka Red Cross vom 20. August 2015, ein Schreiben von D._______ vom 22. August 2015, ein Bild des Antragstellers unbekannten Datums sowie die Kopie eines Geburtsscheins aus dem Jahr (...). C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 - beim SEM eingegangen am 19. Oktober 2015 - reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen A._______ bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein, dem eine Identitätskarte mit der Nummer (...) angefügt war. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wies die Vorinstanz dieses Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 24. Juni 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter - bei der Vorinstanz um vollständige Einsicht in seine Asylakten. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 kam die Vorinstanz diesem Gesuch nach und übersandte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Ausnahme interner und unwesentlicher Akten Kopien sämtlicher Aktenstücke des bisherigen Asylverfahrens. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2016 Beschwerde erheben. E.a In der Hauptsache wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Akte 1/2 und in sämtliche von ihm eingereichten Beweismittel des ordentlichen Asylverfahrens sowie des Wiedererwägungsgesuchs zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Beantragt wurde ausserdem, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum Nachweis der Bedürftigkeit wurde gleichzeitig eine Unterstützungserklärung der Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons E._______ vom 2. Juni 2016 zu den Akten gereicht. E.c Beigelegt waren der Beschwerde neben der Unterstützungserklärung eine Kopie der Identitätskarte Nr. (...), die Kopie eines Schreibens der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons E._______ vom 17. Juni 2016 sowie verschiedene Flyer, die zu Kundgebungen aufrufen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Juni 2016 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf die im Wiedererwägungsverfahren bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel gut; im Übrigen trat er darauf nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenso abgewiesen, wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 1200.- einzubezahlen. Die Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte innert Frist. H. Mit Eingaben vom 23. Juni 2016 und 5. Juli 2016 reichte der oben rubrizierte Rechtsvertreter verschiedene Fotografien und Flugblätter des F._______ zu den Akten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörden im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 4) - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Nachdem die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, und angesichts der nachfolgend begründeten materiellen Abweisung der Beschwerde, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht aber weitergehender Ausführungen zur 30-Tages-Frist, obwohl deren Einhaltung aufgrund der Akten zweifelhaft ist. Dies nicht zuletzt deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verspätete Vorbringen im Rahmen eines Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind, sofern aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich ist, dass dem Betroffenen Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-2152/2015 vom 27. August 2015, E. 5.3, m. w. H.).

E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien (und nicht angefochtenen) Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Ausnahmsweise im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können jedoch auch Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, E. 13 S. 318 f.). Dies setzt indes voraus, dass eine gesuchstellende Person neue Beweismittel oder Tatsachen vorbringt, die aus objektiver Sicht geeignet sind, das ernsthafte Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 EMRK, Art. 33 FK) glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-2152/2015 vom 27. August 2015, E. 5.3, m. w. H.).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, seine Identität sei in dem mit dem Urteil des BVGer E-4647/2015 vom 7. August 2015 bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren fehlerhaft festgestellt worden, und bezieht sich diesbezüglich auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Identitätskarte Nr. (...). Damit rügt er die fehlerhafte Feststellung einer Tatsache, die bereits vor dem Urteil im Verfahren E-4647/2015 Bestand hatte; zudem wurde die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren eingereichte Identitätskarte Nr. (...) bereits 1993 ausgestellt, womit im Prinzip im Rahmen eines Revisionsbegehren geprüft werden müsste, ob die Identität des Beschwerdeführers im Verfahren E-4647/2015 fehlerhaft festgestellt worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist die Rüge der fehlerhaft festgestellten Identität des Beschwerdeführers allerdings vorfrageweise dennoch zu thematisieren, weil die zu prüfenden Dokumente (vgl. sogleich E. 4.4) auf A._______ Bezug nehmen.

E. 4.4 Nicht einzugehen ist darüber hinaus auf die weitschweifigen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde, welche sich auf die bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers wegen seines politischen Engagements bei der United National Party beziehen (vgl. namentlich Art. 29 der Beschwerde); diese Rügen müssten im Rahmen eines Revisionsverfahren betreffend das Urteil E-4647/2015 vom 7. August 2015 geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich mit Beweismitteln, die vor dem 7. August 2015 entstanden sind. Solche hat der Beschwerdeführer im Rahmen eines Revisionsverfahrens einzubringen und darzulegen, warum er sie nicht früher hat beibringen können und inwiefern sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ihre Begründungspflicht nicht verletzt, indem sie vor dem 7. August 2015 entstandene Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt hat. Zu prüfen ist folglich lediglich die vorinstanzliche Würdigung der Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 18. August 2015, von D._______ vom 22. August 2015 und der Sri Lanka Red Cross Society vom 20. August 2015.

E. 4.5 Anders als von der Vorinstanz dargestellt, geht es vorliegend nicht um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Der Begriff des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs bezeichnet nämlich die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben oder ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist, weshalb ausnahmsweise auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Vorliegend wurde das Beschwerdeverfahren jedoch mit einem materiellen Entscheid abgeschlossen.

E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren keinerlei Gründe vorbringt, die nachvollziehbar erklären würden, weshalb er im ordentlichen Asylverfahren die Identität seines Bruders verwendet hat; offen bleibt auch, wie er plötzlich an die (...) ausgestellte Identitätskarte gelangt sein will. Weiter hält er auch im Wiedererwägungsverfahren an den Fluchtvorbringen fest, die er im ersten Asylverfahren unter der Identität B._______ gemacht hat und durch diverse auf diesen Namen bezogene Dokumente glaubhaft gemacht hat (vgl. Akten des ordentlichen Asylverfahrens, A2/1). Er macht in diesem Sinne wider besseres Wissen die Fluchtgründe zweier Personen geltend. Dieses Verhalten widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und stellt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ganz grundsätzlich in Frage. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers erlauben es nicht, eine gesicherte Aussage zur Identität des Beschwerdeführers zu machen, selbst wenn man die Echtheit beider eingereichten Identitätskarten annimmt. Es ist deshalb schon höchst fraglich, ob die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente, die alle auf den Namen A._______ lauten, überhaupt irgend eine Relevanz für den Beschwerdeführer besitzen. Dies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz habe hierbei das rechtliche Gehör (Art. 29 BV, Art. 29 VwVG) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt; eine solche Verletzung wird jedoch weder begründet, noch ist sie aus den Akten ersichtlich.

E. 5.2 Unabhängig von der Identität des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei den vorliegend zu berücksichtigenden Beweismitteln um reine Gefälligkeitsschreiben handelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie von den jeweiligen Urhebern auf Anfrage des Bruders des Beschwerdeführers kurz nach dem negativen Asylentscheid formuliert worden sind, mithin gezielt für ihre Verwendung in einem Wiedererwägungsverfahren erstellt wurden. Darüber hinaus substantiieren die Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society von G._______, der Human Rights Commission von Sri Lanka und von D._______ die dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungen in keiner Weise. Vielmehr nehmen sie auf Schilderungen des Bruders des Beschwerdeführers (H._______) im August 2015 Bezug. Ohnehin wird aber nicht klar, in welchem Kontext der Beschwerdeführer mit der Sri Lanka Red Cross Society und der Human Rights Commission in Berührung gekommen sein will, womit die tatsächliche Grundlage der Schreiben in Frage gestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass den Dokumenten keinerlei Beweiswert zukommt.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Referenzurteil festgehalten, dass exilpolitische Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4). Die durch verschiedene Fotografien dokumentierte Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration gegen die Verfolgung von Tamilen am (...) vermag eine drohende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden allerdings genauso wenig glaubhaft zu machen wie die zahlreichen eingereichten Flugblätter der F._______. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4). Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erreichen offensichtlich kein Ausmass, das den Beschwerdeführer durch den Vollzug einer Wegweisung nach Sri Lanka der ernsthaften Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots aussetzen würde.

E. 5.4 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu neueren Verfolgungshandlungen betreffend Angehörige des Beschwerdeführers sind dokumentarisch nicht ansatzweise belegt, weshalb sie vor dem Hintergrund der bisherigen Widersprüche in seinen Aussagen nicht geeignet sind, die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zumindest glaubhaft zu machen. Ebenso wird in der Beschwerde nicht ansatzweise die Notwendigkeit dargetan, eine erneute Anhörung durchzuführen, weshalb auch hierauf nicht näher einzugehen ist.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, das ernsthafte Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK) zu machen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers unter vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Recht abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 abgewiesen worden ist, sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3839/2016 Urteil vom 31. August 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer stellte am 6. Januar 2013 unter dem Namen B._______ ein Asylgesuch in der Schweiz, wobei diese Identität im ordentlichen Asylverfahren durch Einreichung einer Identitätskarte mit der Nummer (...) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 wies das SEM das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil E-4647/2015 vom 7. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. B. Am 9. Oktober 2015 ging beim SEM ein Schreiben der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons E._______ ein. Diesem waren einige Originaldokumente beigefügt, welche der Beschwerdeführer vorgängig offenbar bei den kantonalen Behörden eingereicht hatte. Dazu gehört ein Bankauszug der Commercial Bank vom 8. März 2001, eine auf den Namen A._______ lautende Visitenkarte des Unternehmens C._______, ein undatiertes Zertifikat über die Eintragung dieses Geschäfts, ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 18. August 2015, ein Schreiben des Sri Lanka Red Cross vom 20. August 2015, ein Schreiben von D._______ vom 22. August 2015, ein Bild des Antragstellers unbekannten Datums sowie die Kopie eines Geburtsscheins aus dem Jahr (...). C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 - beim SEM eingegangen am 19. Oktober 2015 - reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen A._______ bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein, dem eine Identitätskarte mit der Nummer (...) angefügt war. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wies die Vorinstanz dieses Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 24. Juni 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter - bei der Vorinstanz um vollständige Einsicht in seine Asylakten. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 kam die Vorinstanz diesem Gesuch nach und übersandte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Ausnahme interner und unwesentlicher Akten Kopien sämtlicher Aktenstücke des bisherigen Asylverfahrens. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2016 Beschwerde erheben. E.a In der Hauptsache wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Akte 1/2 und in sämtliche von ihm eingereichten Beweismittel des ordentlichen Asylverfahrens sowie des Wiedererwägungsgesuchs zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Beantragt wurde ausserdem, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum Nachweis der Bedürftigkeit wurde gleichzeitig eine Unterstützungserklärung der Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons E._______ vom 2. Juni 2016 zu den Akten gereicht. E.c Beigelegt waren der Beschwerde neben der Unterstützungserklärung eine Kopie der Identitätskarte Nr. (...), die Kopie eines Schreibens der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons E._______ vom 17. Juni 2016 sowie verschiedene Flyer, die zu Kundgebungen aufrufen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Juni 2016 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf die im Wiedererwägungsverfahren bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel gut; im Übrigen trat er darauf nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenso abgewiesen, wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 1200.- einzubezahlen. Die Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte innert Frist. H. Mit Eingaben vom 23. Juni 2016 und 5. Juli 2016 reichte der oben rubrizierte Rechtsvertreter verschiedene Fotografien und Flugblätter des F._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörden im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 4) - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Nachdem die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, und angesichts der nachfolgend begründeten materiellen Abweisung der Beschwerde, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht aber weitergehender Ausführungen zur 30-Tages-Frist, obwohl deren Einhaltung aufgrund der Akten zweifelhaft ist. Dies nicht zuletzt deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verspätete Vorbringen im Rahmen eines Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind, sofern aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich ist, dass dem Betroffenen Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-2152/2015 vom 27. August 2015, E. 5.3, m. w. H.). 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien (und nicht angefochtenen) Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Ausnahmsweise im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können jedoch auch Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, E. 13 S. 318 f.). Dies setzt indes voraus, dass eine gesuchstellende Person neue Beweismittel oder Tatsachen vorbringt, die aus objektiver Sicht geeignet sind, das ernsthafte Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 EMRK, Art. 33 FK) glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-2152/2015 vom 27. August 2015, E. 5.3, m. w. H.). 4.3 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, seine Identität sei in dem mit dem Urteil des BVGer E-4647/2015 vom 7. August 2015 bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren fehlerhaft festgestellt worden, und bezieht sich diesbezüglich auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Identitätskarte Nr. (...). Damit rügt er die fehlerhafte Feststellung einer Tatsache, die bereits vor dem Urteil im Verfahren E-4647/2015 Bestand hatte; zudem wurde die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren eingereichte Identitätskarte Nr. (...) bereits 1993 ausgestellt, womit im Prinzip im Rahmen eines Revisionsbegehren geprüft werden müsste, ob die Identität des Beschwerdeführers im Verfahren E-4647/2015 fehlerhaft festgestellt worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist die Rüge der fehlerhaft festgestellten Identität des Beschwerdeführers allerdings vorfrageweise dennoch zu thematisieren, weil die zu prüfenden Dokumente (vgl. sogleich E. 4.4) auf A._______ Bezug nehmen. 4.4 Nicht einzugehen ist darüber hinaus auf die weitschweifigen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde, welche sich auf die bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers wegen seines politischen Engagements bei der United National Party beziehen (vgl. namentlich Art. 29 der Beschwerde); diese Rügen müssten im Rahmen eines Revisionsverfahren betreffend das Urteil E-4647/2015 vom 7. August 2015 geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich mit Beweismitteln, die vor dem 7. August 2015 entstanden sind. Solche hat der Beschwerdeführer im Rahmen eines Revisionsverfahrens einzubringen und darzulegen, warum er sie nicht früher hat beibringen können und inwiefern sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ihre Begründungspflicht nicht verletzt, indem sie vor dem 7. August 2015 entstandene Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt hat. Zu prüfen ist folglich lediglich die vorinstanzliche Würdigung der Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 18. August 2015, von D._______ vom 22. August 2015 und der Sri Lanka Red Cross Society vom 20. August 2015. 4.5 Anders als von der Vorinstanz dargestellt, geht es vorliegend nicht um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Der Begriff des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs bezeichnet nämlich die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben oder ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist, weshalb ausnahmsweise auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Vorliegend wurde das Beschwerdeverfahren jedoch mit einem materiellen Entscheid abgeschlossen. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren keinerlei Gründe vorbringt, die nachvollziehbar erklären würden, weshalb er im ordentlichen Asylverfahren die Identität seines Bruders verwendet hat; offen bleibt auch, wie er plötzlich an die (...) ausgestellte Identitätskarte gelangt sein will. Weiter hält er auch im Wiedererwägungsverfahren an den Fluchtvorbringen fest, die er im ersten Asylverfahren unter der Identität B._______ gemacht hat und durch diverse auf diesen Namen bezogene Dokumente glaubhaft gemacht hat (vgl. Akten des ordentlichen Asylverfahrens, A2/1). Er macht in diesem Sinne wider besseres Wissen die Fluchtgründe zweier Personen geltend. Dieses Verhalten widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und stellt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ganz grundsätzlich in Frage. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers erlauben es nicht, eine gesicherte Aussage zur Identität des Beschwerdeführers zu machen, selbst wenn man die Echtheit beider eingereichten Identitätskarten annimmt. Es ist deshalb schon höchst fraglich, ob die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente, die alle auf den Namen A._______ lauten, überhaupt irgend eine Relevanz für den Beschwerdeführer besitzen. Dies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, die Vorinstanz habe hierbei das rechtliche Gehör (Art. 29 BV, Art. 29 VwVG) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt; eine solche Verletzung wird jedoch weder begründet, noch ist sie aus den Akten ersichtlich. 5.2 Unabhängig von der Identität des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei den vorliegend zu berücksichtigenden Beweismitteln um reine Gefälligkeitsschreiben handelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie von den jeweiligen Urhebern auf Anfrage des Bruders des Beschwerdeführers kurz nach dem negativen Asylentscheid formuliert worden sind, mithin gezielt für ihre Verwendung in einem Wiedererwägungsverfahren erstellt wurden. Darüber hinaus substantiieren die Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society von G._______, der Human Rights Commission von Sri Lanka und von D._______ die dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungen in keiner Weise. Vielmehr nehmen sie auf Schilderungen des Bruders des Beschwerdeführers (H._______) im August 2015 Bezug. Ohnehin wird aber nicht klar, in welchem Kontext der Beschwerdeführer mit der Sri Lanka Red Cross Society und der Human Rights Commission in Berührung gekommen sein will, womit die tatsächliche Grundlage der Schreiben in Frage gestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass den Dokumenten keinerlei Beweiswert zukommt. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Referenzurteil festgehalten, dass exilpolitische Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4). Die durch verschiedene Fotografien dokumentierte Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration gegen die Verfolgung von Tamilen am (...) vermag eine drohende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden allerdings genauso wenig glaubhaft zu machen wie die zahlreichen eingereichten Flugblätter der F._______. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4). Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erreichen offensichtlich kein Ausmass, das den Beschwerdeführer durch den Vollzug einer Wegweisung nach Sri Lanka der ernsthaften Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots aussetzen würde. 5.4 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu neueren Verfolgungshandlungen betreffend Angehörige des Beschwerdeführers sind dokumentarisch nicht ansatzweise belegt, weshalb sie vor dem Hintergrund der bisherigen Widersprüche in seinen Aussagen nicht geeignet sind, die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zumindest glaubhaft zu machen. Ebenso wird in der Beschwerde nicht ansatzweise die Notwendigkeit dargetan, eine erneute Anhörung durchzuführen, weshalb auch hierauf nicht näher einzugehen ist. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, das ernsthafte Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK) zu machen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers unter vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Recht abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 abgewiesen worden ist, sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: