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E-4645/2015

E-4645/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. Juli 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2012 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Mai 2014 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei als Kind eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter in Äthiopien geboren. Ende 1998 seien ihre Eltern mit ihr und ihrem Bruder nach Eritrea gegangen und hätten während eines Jahres beim Bruder ihres Vaters in B._______ gelebt. Danach sei ihre Mutter mit ihr nach Äthiopien zurückgekehrt. Ihr Bruder sei im Alter von 16 Jahren in Eritrea zum Militärdienst aufgeboten worden und ein Jahr später im Krieg gestorben. Nach der Rückkehr nach Äthiopien seien sie und ihre Mutter oft zur Polizeistation bestellt worden beziehungsweise sei sie einmal auf den Posten mitgenommen respektive zweimal durch die Polizei befragt worden. Dies sei geschehen, weil ihre zwei Onkel mütterlicherseits der Oromo Liberation Front (OLF) angehört hätten und die äthiopischen Behörden deshalb die gesamte Familie der Mitgliedschaft bei der OLF verdächtige. Wenn es Aufstände, Explosionen oder religiöse Auseinandersetzungen gebe, würden jeweils Eritreer und Mitglieder der OLF von den Behörden aufgesucht und beschuldigt, sich daran beteiligt zu haben. In diesem Zusammenhang seien die Behörden sehr oft bei ihrer Familie respektive bei ihr zu Hause vorbeigekommen. Zudem sei sie öfters auf der Strasse angehalten, beschimpft und befragt worden. Zuletzt seien sie und ihre Mutter im Monat Sene 2004 nach äthiopischen Kalender (Juni/Juli 2012) zur Polizeistation bestellt worden. Sie seien zu einer Person befragt worden, die mit Sprengstoff erwischt worden und ein Mitglied der OLF gewesen sein solle. Zudem seien sie nach den in Eritrea lebenden Brüdern ihrer Mutter gefragt worden, da diese verdächtigt worden seien, die Aktion gesteuert zu haben. Sie selbst sei ausserdem gefragt worden, weshalb ihre Familie 1998 nach Eritrea gegangen sei, aus welchem Grund ihr Vater dort geblieben und ihre Mutter sowie sie nach Äthiopien zurückgekehrt seien und ob ihr Vater von Eritrea aus die OLF unterstütze. Als sie gesagt habe, dass sie keinen Kontakt mit ihren Onkeln habe, sei sie geschlagen worden. Da sie in Äthiopien keinen Frieden gehabt habe und sich ständig um ihr Leben habe sorgen müssen, habe sie das Land verlassen. B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Äthiopien um Vornahme einer Abklärung betreffend die Ausbildung, die Arbeitsstelle und die letzten Wohnorte der Beschwerdeführerin vor der Ausreise. C. Am 1. Mai 2015 übermittelte die Botschaft dem SEM den Abklärungsbericht vom 29. April 2015. Dieser ergab, dass die Beschwerdeführerin an ihrer angeblich letzten Adresse unbekannt sei und der Besitzer des Hauses anders heisse als von ihr dargetan. Zudem wurde festgestellt, dass sie im Spital C._______ nicht bekannt sei und dort nicht als (...) gearbeitet habe. D. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung und setzte ihr Frist zur Stellungnahme an. E. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 3. Juni 2015 vernehmen. Sie führte aus, sie habe nur etwa 10 Monate an der letzten Adresse gelebt, so dass sich keine Bekanntschaften mit den Nachbarn ergeben hätten. Der Mann, der ihr das Haus vermietet habe, habe ihr gesagt, er heisse D._______. Ob er tatsächlich der Besitzer des Hauses sei, wisse sie nicht. Nach dem Studium habe sie etwa ein Jahr lang ohne Bezahlung im Spital gearbeitet, weshalb sie dort nicht registriert worden sei. Sie habe ausserdem einmal in einer Privatklinik gearbeitet und werde sich bemühen, Zeugnisse nachzureichen. F. Am 10. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung der E._______ Clinic vom 31. August 2010 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 - eröffnet am 7. Juli 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vor­instanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar oder als unmöglich zu erachten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sie die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 6. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ihre Angaben zu den Mitnahmen und Befragungen durch die Polizei seien nicht konstant ausgefallen. Anlässlich der BzP habe sie ausgesagt, zweimal auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt worden zu sein. Das erste Mal sei dies zwei Jahre vor der Einreise in die Schweiz, demnach im Jahr 2010, und das zweite Mal im Rahmen religiöser Ausschreitungen am 8. Juli 2012 gewesen. Bei der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, sie sei sehr oft auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Einmal habe man sie mitgenommen, als sie 21 Jahre alt gewesen sei, zwei Mitnahmen habe sie als 23-Jährige erlebt und letztmals einen Monat vor der Ausreise. Des Weiteren fehle es ihren Schilderungen an Substanz. Trotz Nachfrage sei sie nicht imstande gewesen, das Verhör auf dem Polizeiposten im Juni beziehungsweise Juli 2012 eingehender zu schildern. Obwohl sie gebeten worden sei, ausführliche Angaben zu ihrem nach eigenen Angaben zwei Stunden dauernden Verhör zu machen, seien ihre Aussagen pauschal ausgefallen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Verhör zum Zeitpunkt der Anhörung rund zwei Jahre zurückgelegen habe, wäre eine von subjektiver Wahrnehmung geprägte Schilderung zu erwarten gewesen. Sodann habe sie erst gegen Ende der Anhörung ausgeführt, dass sie während des Verhörs geschlagen worden sei. Im Übrigen würden Zweifel an ihrem geltend gemachten eritreischen Hintergrund beziehungsweise ihrer behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit bestehen. Ihre Angaben dazu seien äusserst dürftig und rein pauschaler Natur. Zwar hätten Personen, die väterlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstammung seien, theoretisch Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese zu erlangen müsse jedoch konkret ein Antrag gestellt werden. Da sie solche Schritte nie unternommen und auch keine Kenntnis darüber habe, sei in höchstem Masse zweifelhaft, dass sie über die eritreische Staatsangehörigkeit verfüge. Bezeichnenderweise seien auch ihre Angaben zum Aufenthalt in Eritrea und dem Tod ihres Bruders unglaubhaft und widersprüchlich ausgefallen (vgl. A6/11 Ziff. 7.01 S. 7 und A17/19 F154 ff. S. 12). Gemäss äthiopischem Recht habe bis 2003 jede Person, deren Vater und/oder Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen habe, als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten. Es sei somit davon auszugehen, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge äthiopische Identitätsdokumente habe ausstellen lassen und anlässlich der Anhörung bestätigt habe, äthiopische Staatsbürgerin zu sein. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Teil unglaubhafte Angaben zu ihrer Person und ihren Aufenthaltsorten in Äthiopien gemacht habe. Bei der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, ab dem zweiten Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise in Addis Abeba gelebt zu haben. In der Anhörung habe sie jedoch behauptet, bis zum Alter von zehn Jahren an ihrem Geburtsort in F._______ wohnhaft gewesen zu sein. Des Weiteren habe sie zur aktuellen Aufenthaltsadresse ihrer Mutter nur vage Angaben gemacht. Aus der Botschaftsabklärung gehe hervor, dass sie an der von ihr genannten letzten Aufenthaltsadresse gänzlich unbekannt sei. Auch habe nicht bestätigt werden können, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 im Spital C._______ tätig gewesen sei. Ihre Erklärungen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vermöchten nicht gänzlich zu überzeugen. Am 12. Juni 2015 habe sie eine Bestätigung der E._______ betreffend ein Arbeitsverhältnis mit diesem Spital eingereicht. Bei den Befragungen habe sie diese Tätigkeit jedoch nicht erwähnt. Bei der BzP habe sie sodann angegeben, über keinen erlernten Beruf zu verfügen, während sie bei der Anhörung vorgebracht habe, sie habe im Jahr 2008 eine Ausbildung zur (...) abgeschlossen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass sie den Schweizer Behörden Informationen zu ihrer Person und ihrer Lebenssituation in Äthiopien verheimlichen wolle. Diese Einschätzung werde dadurch bekräftigt, dass sie keine Identitäts- beziehungsweise Reisedokumente zu den Akten gereicht habe. Zusammenfassend seien ihre Vorbringen unglaubhaft, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des SEM insbesondere entgegen, sie habe F._______ im Alter von zwei Jahren verlassen, weil ihr Vater in Addis Abeba habe arbeiten wollen. Da er damit keinen Erfolg gehabt habe, seien sie nach kurzer Zeit nach F._______ zurückgekehrt und sie sei bis zum zweiten Schuljahr dort geblieben. Dann sei sie nach Addis Abeba gegangen und habe bei ihrem Onkel gelebt, um ihre Ausbildung dort fortzuführen. Aufgrund ihrer Angst vor der Polizei habe sie an verschiedenen Orten gelebt, sich jedoch nie legal an einer Adresse eingeschrieben. Dies sei in Addis Abeba eine übliche Art der Miete. Sie sei insgesamt dreimal auf der Polizeistation befragt worden. Bei der Erstbefragung habe sie sich nur an die beiden geschilderten Vorfälle erinnern können. Eine vierte Befragung habe nicht stattgefunden; diesbezüglich habe es bei der Anhörung ein Verständigungsproblem gegeben. Sie sei zweimal auf dem Posten befragt worden, als sie bei ihrer Mutter zu Besuch gewesen sei und sowohl bei der Befragung im Jahr 2010 als auch bei jener, als sie 23 Jahre alt gewesen sei (2011), geschlagen worden. Auch bei einer Befragung in Addis Abeba sei sie geschlagen worden; darauf habe sie sich anlässlich der Anhörung durch das BFM bezogen. Sie sei bei den Befragungen durch die Polizei physisch und psychisch angeschlagen gewesen und habe noch immer psychische Probleme. Zudem habe sie mitansehen müssen, wie ihre Mutter blutend aus der Polizeibefragung gekommen sei. Da die Probleme sie sehr beschäftigt hätten, habe sie sich manchmal nicht dazu überwinden können, die Situation detailliert zu schildern. Ihre Aussagen über den Aufenthalt in Eritrea und die Rückkehr nach Äthiopien seien nicht widersprüchlich. Ihre Eltern seien bereits vor dem Tod ihres Bruders davon ausgegangen, dass er sterben werde oder bereits tot sei. Nach der Rückkehr nach Äthiopien hätten sie offiziell erfahren, dass er gestorben sei. Sie habe von 2009 bis 2010 freiwillig und ohne Lohn im C._______ Spital und zusätzlich ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. August 2010 in der E._______ Clinic gearbeitet. Wenn sie nach Äthiopien zurückzukehren habe, müsse sie erneut in Angst an verschiedenen Orten leben, könne sich nicht frei bewegen, müsse jederzeit für die Polizei bereitstehen, um Fragen zu beantworten und sich schlagen zu lassen. Sie benötige daher den Schutz der Schweiz. Allenfalls seien durch die Vor-instanz weitere Abklärungen, beispielsweise eine erneute Botschaftsanfrage, vorzunehmen.

E. 5 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass der Sachverhalt durch die Vor­instanz vollständig und richtig erhoben wurde, so dass sich eine Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen erübrigt.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der anlässlich der vor­instanzlichen Befragungen gemachten Aussagen unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich diese entgegenhalten lassen muss. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verständigungsprobleme bei der Anhörung erweisen sich als unbegründet; sowohl bei der BZP als auch bei der Anhörung gab sie an, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A6/11 Ziff. 9.02 S. 8 f.; A17/19 F1 S. 1) und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Kommunikationsschwierigkeiten. Ebenfalls erst auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, psychische Probleme zu haben und deshalb bei den Befragungen durch das SEM eingeschränkt gewesen zu sein. Da eine entsprechende Beeinträchtigung weder belegt noch aus den Akten (insbesondere auch nicht aus der Bestätigung der Hilfswerkvertretung) ersichtlich ist, sind die Protokolle der Befragungen vollständig verwertbar.

E. 5.2 Die Würdigung der Asylvorbringen durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführerin gelingt es aufgrund ihrer widersprüchlichen und pauschalen Aussagen zu den geltend gemachten Benachteiligungen seitens der Polizei nicht, das angeblich Erlebte glaubhaft zu machen. Die Einwendungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung des SEM infrage zu stellen. Ergänzend ist anzuführen, dass der schwerste Nachteil, den sie erlitten haben soll, in den geltend gemachten Schlägen besteht. Diese erwähnte sie indes - obgleich sie davon psychische Beeinträchtigungen davongetragen haben soll - erst gegen Ende der Anhörung und stellte sie auf Beschwerdeebene wesentlich intensiver dar, so dass von einem nachgeschobenen Vorbringen auszugehen ist. Im Übrigen sind die vorgebrachten Behelligungen mangels Intensität nebst der festgestellten Unglaubhaftigkeit auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Ausführungen der Vorinstanz zur eritreischen Abstammung väterlicherseits sind angesichts der klaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer äthiopischen Herkunft und Staatsangehörigkeit für den Asyl- und Wegweisungsentscheid nicht relevant, weshalb auf die diesbezüglichen Einwendungen auf Beschwerdeebene nicht eingegangen werden muss. Des Weiteren Schliesslich trifft zu, dass die Beschwerdeführerin teilweise widersprüchliche Angaben zu ihrer Person und ihren Aufenthaltsorten in Äthiopien gemacht hat und die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nur zum Teil nachvollziehbar erklären konnte. Dennoch kann bei der nachfolgenden Prüfung des Wegweisungsvollzugs mehrheitlich auf ihre Angaben abgestellt werden.

E. 5.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM ihr zu Recht die Gewährung von Asyl verweigert hat.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­re­rin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Nach dem Abzug der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea, eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten ist jedoch nach wie vor nicht in Sicht. Die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien muss als labil bezeichnet werden. Addis Abeba und eine Reihe von Provinzstädten hatten in den letzten Jahren vermehrt Bombenanschläge zu verzeichnen, welche sowohl militärische als auch zivile Opfer gefordert haben (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil E 147/2009 vom 20. April 2012 E. 7.3 S. 17 ff. mit weiteren Hinweisen auf die dem Gericht vorliegenden Lageberichte und -analysen). Äthiopien gilt als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung sind in verschiedener Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Arbeitsplätze sind trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar; für weniger qualifizierte Angestellte stellt sich die Arbeitssituation - selbst in städtischen Gebieten - besonders schwierig dar. Auch die Gesundheitsversorgung ist mangelhaft, grosse Teile der ländlichen Gegenden verfügen nicht über die notwendigen Gesundheitseinrichtungen. Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten - wie namentlich Prostitution - die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. und dortige Hinweise).

E. 7.2.2 Die Vorinstanz führte betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, wie im Asylpunkt erwogen habe sich die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Addis Abeba nicht konstant geäussert. Ihre Angaben zur letzten Aufenthaltsadresse und ihrer Arbeitsstelle hätten durch die Botschaftsabklärung nicht verifiziert werden können. Es sei dem SEM somit nicht möglich, sich in voller Kenntnis der Tatsachen zu ihren tatsächlichen persönlichen Lebensumständen an ihrem Herkunftsort zu äussern. Aus den Akten würden sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Gemäss eigenen Angaben habe sie in Addis Abeba gelebt, wo sie die Schule besucht und eine Ausbildung zur (...) absolviert habe. Zudem habe sie in einem Spital gearbeitet und verfüge somit über Arbeitserfahrung. Es sei überdies davon auszugehen, dass sie an ihrem Herkunftsort über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfüge.

E. 7.2.3 Den Erwägungen des SEM, denen die Beschwerdeführerin keine substanziierten Einwände entgegenhält, ist zuzustimmen. Unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende Frauen nach Äthiopien ist ergänzend zu betonen, dass im vorliegenden Verfahren gemäss Akten begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge über (...) Schulbildung, eine Berufsausbildung an (...) und Berufserfahrung als (...) und (...). Sie verbrachte den grössten Teil ihres Lebens ins Addis Abeba, wohnte dort in den letzten Jahren vor der Ausreise mehrheitlich alleine und konnte ­- soweit ersichtlich - ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten. Zudem lebt zumindest ihre Mutter, zu der sie von der Schweiz aus Kontakt pflegt, nach wie vor in Äthiopien (zuletzt ebenfalls in Addis Abeba). Unter Würdigung des Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich aus eigener Kraft beziehungsweise mit Hilfe ihrer Mutter wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen. Daher ist überwiegend unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.­- festzusetzen Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Be­schwer­de­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu beurteilen waren. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4645/2015 Urteil vom 20. August 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. Juli 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2012 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Mai 2014 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei als Kind eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter in Äthiopien geboren. Ende 1998 seien ihre Eltern mit ihr und ihrem Bruder nach Eritrea gegangen und hätten während eines Jahres beim Bruder ihres Vaters in B._______ gelebt. Danach sei ihre Mutter mit ihr nach Äthiopien zurückgekehrt. Ihr Bruder sei im Alter von 16 Jahren in Eritrea zum Militärdienst aufgeboten worden und ein Jahr später im Krieg gestorben. Nach der Rückkehr nach Äthiopien seien sie und ihre Mutter oft zur Polizeistation bestellt worden beziehungsweise sei sie einmal auf den Posten mitgenommen respektive zweimal durch die Polizei befragt worden. Dies sei geschehen, weil ihre zwei Onkel mütterlicherseits der Oromo Liberation Front (OLF) angehört hätten und die äthiopischen Behörden deshalb die gesamte Familie der Mitgliedschaft bei der OLF verdächtige. Wenn es Aufstände, Explosionen oder religiöse Auseinandersetzungen gebe, würden jeweils Eritreer und Mitglieder der OLF von den Behörden aufgesucht und beschuldigt, sich daran beteiligt zu haben. In diesem Zusammenhang seien die Behörden sehr oft bei ihrer Familie respektive bei ihr zu Hause vorbeigekommen. Zudem sei sie öfters auf der Strasse angehalten, beschimpft und befragt worden. Zuletzt seien sie und ihre Mutter im Monat Sene 2004 nach äthiopischen Kalender (Juni/Juli 2012) zur Polizeistation bestellt worden. Sie seien zu einer Person befragt worden, die mit Sprengstoff erwischt worden und ein Mitglied der OLF gewesen sein solle. Zudem seien sie nach den in Eritrea lebenden Brüdern ihrer Mutter gefragt worden, da diese verdächtigt worden seien, die Aktion gesteuert zu haben. Sie selbst sei ausserdem gefragt worden, weshalb ihre Familie 1998 nach Eritrea gegangen sei, aus welchem Grund ihr Vater dort geblieben und ihre Mutter sowie sie nach Äthiopien zurückgekehrt seien und ob ihr Vater von Eritrea aus die OLF unterstütze. Als sie gesagt habe, dass sie keinen Kontakt mit ihren Onkeln habe, sei sie geschlagen worden. Da sie in Äthiopien keinen Frieden gehabt habe und sich ständig um ihr Leben habe sorgen müssen, habe sie das Land verlassen. B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Äthiopien um Vornahme einer Abklärung betreffend die Ausbildung, die Arbeitsstelle und die letzten Wohnorte der Beschwerdeführerin vor der Ausreise. C. Am 1. Mai 2015 übermittelte die Botschaft dem SEM den Abklärungsbericht vom 29. April 2015. Dieser ergab, dass die Beschwerdeführerin an ihrer angeblich letzten Adresse unbekannt sei und der Besitzer des Hauses anders heisse als von ihr dargetan. Zudem wurde festgestellt, dass sie im Spital C._______ nicht bekannt sei und dort nicht als (...) gearbeitet habe. D. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung und setzte ihr Frist zur Stellungnahme an. E. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 3. Juni 2015 vernehmen. Sie führte aus, sie habe nur etwa 10 Monate an der letzten Adresse gelebt, so dass sich keine Bekanntschaften mit den Nachbarn ergeben hätten. Der Mann, der ihr das Haus vermietet habe, habe ihr gesagt, er heisse D._______. Ob er tatsächlich der Besitzer des Hauses sei, wisse sie nicht. Nach dem Studium habe sie etwa ein Jahr lang ohne Bezahlung im Spital gearbeitet, weshalb sie dort nicht registriert worden sei. Sie habe ausserdem einmal in einer Privatklinik gearbeitet und werde sich bemühen, Zeugnisse nachzureichen. F. Am 10. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung der E._______ Clinic vom 31. August 2010 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 - eröffnet am 7. Juli 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vor­instanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar oder als unmöglich zu erachten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sie die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 6. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ihre Angaben zu den Mitnahmen und Befragungen durch die Polizei seien nicht konstant ausgefallen. Anlässlich der BzP habe sie ausgesagt, zweimal auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt worden zu sein. Das erste Mal sei dies zwei Jahre vor der Einreise in die Schweiz, demnach im Jahr 2010, und das zweite Mal im Rahmen religiöser Ausschreitungen am 8. Juli 2012 gewesen. Bei der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, sie sei sehr oft auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Einmal habe man sie mitgenommen, als sie 21 Jahre alt gewesen sei, zwei Mitnahmen habe sie als 23-Jährige erlebt und letztmals einen Monat vor der Ausreise. Des Weiteren fehle es ihren Schilderungen an Substanz. Trotz Nachfrage sei sie nicht imstande gewesen, das Verhör auf dem Polizeiposten im Juni beziehungsweise Juli 2012 eingehender zu schildern. Obwohl sie gebeten worden sei, ausführliche Angaben zu ihrem nach eigenen Angaben zwei Stunden dauernden Verhör zu machen, seien ihre Aussagen pauschal ausgefallen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Verhör zum Zeitpunkt der Anhörung rund zwei Jahre zurückgelegen habe, wäre eine von subjektiver Wahrnehmung geprägte Schilderung zu erwarten gewesen. Sodann habe sie erst gegen Ende der Anhörung ausgeführt, dass sie während des Verhörs geschlagen worden sei. Im Übrigen würden Zweifel an ihrem geltend gemachten eritreischen Hintergrund beziehungsweise ihrer behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit bestehen. Ihre Angaben dazu seien äusserst dürftig und rein pauschaler Natur. Zwar hätten Personen, die väterlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstammung seien, theoretisch Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese zu erlangen müsse jedoch konkret ein Antrag gestellt werden. Da sie solche Schritte nie unternommen und auch keine Kenntnis darüber habe, sei in höchstem Masse zweifelhaft, dass sie über die eritreische Staatsangehörigkeit verfüge. Bezeichnenderweise seien auch ihre Angaben zum Aufenthalt in Eritrea und dem Tod ihres Bruders unglaubhaft und widersprüchlich ausgefallen (vgl. A6/11 Ziff. 7.01 S. 7 und A17/19 F154 ff. S. 12). Gemäss äthiopischem Recht habe bis 2003 jede Person, deren Vater und/oder Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen habe, als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten. Es sei somit davon auszugehen, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge äthiopische Identitätsdokumente habe ausstellen lassen und anlässlich der Anhörung bestätigt habe, äthiopische Staatsbürgerin zu sein. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum Teil unglaubhafte Angaben zu ihrer Person und ihren Aufenthaltsorten in Äthiopien gemacht habe. Bei der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, ab dem zweiten Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise in Addis Abeba gelebt zu haben. In der Anhörung habe sie jedoch behauptet, bis zum Alter von zehn Jahren an ihrem Geburtsort in F._______ wohnhaft gewesen zu sein. Des Weiteren habe sie zur aktuellen Aufenthaltsadresse ihrer Mutter nur vage Angaben gemacht. Aus der Botschaftsabklärung gehe hervor, dass sie an der von ihr genannten letzten Aufenthaltsadresse gänzlich unbekannt sei. Auch habe nicht bestätigt werden können, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 im Spital C._______ tätig gewesen sei. Ihre Erklärungen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vermöchten nicht gänzlich zu überzeugen. Am 12. Juni 2015 habe sie eine Bestätigung der E._______ betreffend ein Arbeitsverhältnis mit diesem Spital eingereicht. Bei den Befragungen habe sie diese Tätigkeit jedoch nicht erwähnt. Bei der BzP habe sie sodann angegeben, über keinen erlernten Beruf zu verfügen, während sie bei der Anhörung vorgebracht habe, sie habe im Jahr 2008 eine Ausbildung zur (...) abgeschlossen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass sie den Schweizer Behörden Informationen zu ihrer Person und ihrer Lebenssituation in Äthiopien verheimlichen wolle. Diese Einschätzung werde dadurch bekräftigt, dass sie keine Identitäts- beziehungsweise Reisedokumente zu den Akten gereicht habe. Zusammenfassend seien ihre Vorbringen unglaubhaft, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des SEM insbesondere entgegen, sie habe F._______ im Alter von zwei Jahren verlassen, weil ihr Vater in Addis Abeba habe arbeiten wollen. Da er damit keinen Erfolg gehabt habe, seien sie nach kurzer Zeit nach F._______ zurückgekehrt und sie sei bis zum zweiten Schuljahr dort geblieben. Dann sei sie nach Addis Abeba gegangen und habe bei ihrem Onkel gelebt, um ihre Ausbildung dort fortzuführen. Aufgrund ihrer Angst vor der Polizei habe sie an verschiedenen Orten gelebt, sich jedoch nie legal an einer Adresse eingeschrieben. Dies sei in Addis Abeba eine übliche Art der Miete. Sie sei insgesamt dreimal auf der Polizeistation befragt worden. Bei der Erstbefragung habe sie sich nur an die beiden geschilderten Vorfälle erinnern können. Eine vierte Befragung habe nicht stattgefunden; diesbezüglich habe es bei der Anhörung ein Verständigungsproblem gegeben. Sie sei zweimal auf dem Posten befragt worden, als sie bei ihrer Mutter zu Besuch gewesen sei und sowohl bei der Befragung im Jahr 2010 als auch bei jener, als sie 23 Jahre alt gewesen sei (2011), geschlagen worden. Auch bei einer Befragung in Addis Abeba sei sie geschlagen worden; darauf habe sie sich anlässlich der Anhörung durch das BFM bezogen. Sie sei bei den Befragungen durch die Polizei physisch und psychisch angeschlagen gewesen und habe noch immer psychische Probleme. Zudem habe sie mitansehen müssen, wie ihre Mutter blutend aus der Polizeibefragung gekommen sei. Da die Probleme sie sehr beschäftigt hätten, habe sie sich manchmal nicht dazu überwinden können, die Situation detailliert zu schildern. Ihre Aussagen über den Aufenthalt in Eritrea und die Rückkehr nach Äthiopien seien nicht widersprüchlich. Ihre Eltern seien bereits vor dem Tod ihres Bruders davon ausgegangen, dass er sterben werde oder bereits tot sei. Nach der Rückkehr nach Äthiopien hätten sie offiziell erfahren, dass er gestorben sei. Sie habe von 2009 bis 2010 freiwillig und ohne Lohn im C._______ Spital und zusätzlich ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. August 2010 in der E._______ Clinic gearbeitet. Wenn sie nach Äthiopien zurückzukehren habe, müsse sie erneut in Angst an verschiedenen Orten leben, könne sich nicht frei bewegen, müsse jederzeit für die Polizei bereitstehen, um Fragen zu beantworten und sich schlagen zu lassen. Sie benötige daher den Schutz der Schweiz. Allenfalls seien durch die Vor-instanz weitere Abklärungen, beispielsweise eine erneute Botschaftsanfrage, vorzunehmen. 5. Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass der Sachverhalt durch die Vor­instanz vollständig und richtig erhoben wurde, so dass sich eine Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen erübrigt. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der anlässlich der vor­instanzlichen Befragungen gemachten Aussagen unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich diese entgegenhalten lassen muss. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verständigungsprobleme bei der Anhörung erweisen sich als unbegründet; sowohl bei der BZP als auch bei der Anhörung gab sie an, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A6/11 Ziff. 9.02 S. 8 f.; A17/19 F1 S. 1) und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Kommunikationsschwierigkeiten. Ebenfalls erst auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, psychische Probleme zu haben und deshalb bei den Befragungen durch das SEM eingeschränkt gewesen zu sein. Da eine entsprechende Beeinträchtigung weder belegt noch aus den Akten (insbesondere auch nicht aus der Bestätigung der Hilfswerkvertretung) ersichtlich ist, sind die Protokolle der Befragungen vollständig verwertbar. 5.2 Die Würdigung der Asylvorbringen durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführerin gelingt es aufgrund ihrer widersprüchlichen und pauschalen Aussagen zu den geltend gemachten Benachteiligungen seitens der Polizei nicht, das angeblich Erlebte glaubhaft zu machen. Die Einwendungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung des SEM infrage zu stellen. Ergänzend ist anzuführen, dass der schwerste Nachteil, den sie erlitten haben soll, in den geltend gemachten Schlägen besteht. Diese erwähnte sie indes - obgleich sie davon psychische Beeinträchtigungen davongetragen haben soll - erst gegen Ende der Anhörung und stellte sie auf Beschwerdeebene wesentlich intensiver dar, so dass von einem nachgeschobenen Vorbringen auszugehen ist. Im Übrigen sind die vorgebrachten Behelligungen mangels Intensität nebst der festgestellten Unglaubhaftigkeit auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Ausführungen der Vorinstanz zur eritreischen Abstammung väterlicherseits sind angesichts der klaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer äthiopischen Herkunft und Staatsangehörigkeit für den Asyl- und Wegweisungsentscheid nicht relevant, weshalb auf die diesbezüglichen Einwendungen auf Beschwerdeebene nicht eingegangen werden muss. Des Weiteren Schliesslich trifft zu, dass die Beschwerdeführerin teilweise widersprüchliche Angaben zu ihrer Person und ihren Aufenthaltsorten in Äthiopien gemacht hat und die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nur zum Teil nachvollziehbar erklären konnte. Dennoch kann bei der nachfolgenden Prüfung des Wegweisungsvollzugs mehrheitlich auf ihre Angaben abgestellt werden. 5.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM ihr zu Recht die Gewährung von Asyl verweigert hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­re­rin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Nach dem Abzug der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea, eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten ist jedoch nach wie vor nicht in Sicht. Die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien muss als labil bezeichnet werden. Addis Abeba und eine Reihe von Provinzstädten hatten in den letzten Jahren vermehrt Bombenanschläge zu verzeichnen, welche sowohl militärische als auch zivile Opfer gefordert haben (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil E 147/2009 vom 20. April 2012 E. 7.3 S. 17 ff. mit weiteren Hinweisen auf die dem Gericht vorliegenden Lageberichte und -analysen). Äthiopien gilt als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung sind in verschiedener Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Arbeitsplätze sind trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar; für weniger qualifizierte Angestellte stellt sich die Arbeitssituation - selbst in städtischen Gebieten - besonders schwierig dar. Auch die Gesundheitsversorgung ist mangelhaft, grosse Teile der ländlichen Gegenden verfügen nicht über die notwendigen Gesundheitseinrichtungen. Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten - wie namentlich Prostitution - die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. und dortige Hinweise). 7.2.2 Die Vorinstanz führte betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, wie im Asylpunkt erwogen habe sich die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Addis Abeba nicht konstant geäussert. Ihre Angaben zur letzten Aufenthaltsadresse und ihrer Arbeitsstelle hätten durch die Botschaftsabklärung nicht verifiziert werden können. Es sei dem SEM somit nicht möglich, sich in voller Kenntnis der Tatsachen zu ihren tatsächlichen persönlichen Lebensumständen an ihrem Herkunftsort zu äussern. Aus den Akten würden sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Gemäss eigenen Angaben habe sie in Addis Abeba gelebt, wo sie die Schule besucht und eine Ausbildung zur (...) absolviert habe. Zudem habe sie in einem Spital gearbeitet und verfüge somit über Arbeitserfahrung. Es sei überdies davon auszugehen, dass sie an ihrem Herkunftsort über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfüge. 7.2.3 Den Erwägungen des SEM, denen die Beschwerdeführerin keine substanziierten Einwände entgegenhält, ist zuzustimmen. Unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende Frauen nach Äthiopien ist ergänzend zu betonen, dass im vorliegenden Verfahren gemäss Akten begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge über (...) Schulbildung, eine Berufsausbildung an (...) und Berufserfahrung als (...) und (...). Sie verbrachte den grössten Teil ihres Lebens ins Addis Abeba, wohnte dort in den letzten Jahren vor der Ausreise mehrheitlich alleine und konnte ­- soweit ersichtlich - ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten. Zudem lebt zumindest ihre Mutter, zu der sie von der Schweiz aus Kontakt pflegt, nach wie vor in Äthiopien (zuletzt ebenfalls in Addis Abeba). Unter Würdigung des Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich aus eigener Kraft beziehungsweise mit Hilfe ihrer Mutter wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen. Daher ist überwiegend unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.­- festzusetzen Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Be­schwer­de­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu beurteilen waren. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: