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E-4639/2011

E-4639/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerden werden abgewiesen.

E. 2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4639/2011 E-4719/2011 Urteil vom 30. August 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, (...) B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), und (...) D._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des BFM vom 15. August 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ([...], E-4639/2011) eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Jahre (...) verliess und über (...) und Italien am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am 25. April 2011 um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Mai 2011 im E._______ gestützt auf dessen Aussagen und einen EURODAC-Treffer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer anführte, er wolle nicht nach Italien zurück, weil Flüchtlinge dort viele Probleme hätten, er sei von der italienischen Polizei und nicht vom Migrationsamt erkennungsdienstlich behandelt worden, sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen, er "möchte lieber hier sterben, als nach Italien zurückzukehren", dass das BFM Italien am 27. Mai 2011 gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen unbeantwortet liessen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. August 2011 - eröffnet am 22. August 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 28. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmun­gen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und die implizit erfolgte Zustimmung der italienischen Behörden zum Transfer - auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches verwies, dass das Bundesamt festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin ([...], E-4719/2011) eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im (...) verliess und über (...) und Italien am 3. Juni 2011 in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag im G._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Juni 2011 im EVZ gestützt auf deren Aussagen und einen EURODAC-Treffer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführerin anführte, sie sei in die Schweiz gekommen, weil die Bedingungen für afrikanische Einwanderer in Italien sehr schwierig seien, dass die Beschwerdeführerin am (...) D._______ zur Welt brachte, dass das BFM Italien am 25. Juli 2011 gestützt auf die Dublin-II-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihre(...) in der Schweiz geborenen D._______ ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen unbeantwortet liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2011 - eröffnet am 22. August 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die Schweiz zusammen mit D._______ spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 9. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmun­gen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien und die implizite Zustimmung der italienischen Behörden zum Transfer - auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches verwies, dass das Bundesamt festhielt, die Beschwerdeführerin habe keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Asylgesuche an die Vorinstanz zur materiellen Neubeurteilung beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Erlass einer vorsorglichen Massnahme die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden, die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerden, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Bestätigung vom 23. August 2011, wonach sie von (...) finanziell vollumfänglich unterstützt werden, zu den Akten reichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 26. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), zumal die Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2011 den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag, dass deshalb der Antrag auf Gewährung einer "Nachfrist zur Einreichung bzw. Verbesserung der Beschwerden" abzuweisen ist, dass die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen sind, dass vorab festzustellen ist, dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb die Wegweisungen der Beschwerdeführenden und D._______ nach Italien gesetzeskonform sind, womit sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als nicht stichhaltig erweist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb die Beschwerdeentscheide nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien vor deren Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Be­stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho­lung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass die italienischen Behörden die Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden und D._______ innerhalb der festgelegten Fristen unbeantwortet liessen, weshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 7 respektive Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO von einer stillschweigenden Zustimmung zur Wiederaufnahme auszugehen ist, dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun­gen im nordafrikanischen Raum (starke Zunahme von Asylsuchenden) zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass aber Italien verpflichtet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass indessen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und (verletzliche) Personen mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass es vorliegend den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihnen und D._______ drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90), dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich (und frühzeitig) über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und D._______ zu einer verletzlichen Personengruppe zu informieren, dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass des Weiteren die Beschwerdeführenden nichts vorbringen, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass die Beschwerdeführenden und D._______ - soweit aktenkundig - gesund sind und sich keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme psychischer oder physischer Natur ergeben, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011), dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und E-2908/2011 vom 25. Mai 2011), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden und ihre(...) in der Schweiz geborenen (...) nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2), dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisungen zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerden) und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wer-den, dass sich die Beschwerden aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind und bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: