Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird - soweit auf diese einzutreten ist - gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
E. 2 Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen.
E. 3 Das Gesuch um Information über eine bereits erfolgte Datenweitergabe wird abgewiesen.
E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 5 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 6 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird – soweit auf diese einzutreten ist – gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur ord- nungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen.
- Das Gesuch um Information über eine bereits erfolgte Datenweitergabe wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-462/2022 Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 28. Juli 2019 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Mai 2021 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs, dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2928/2021 vom 23. September 2021 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 beim SEM ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) einreichten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine fremdsprachige E-Mail ihrer Anwältin in der Türkei vom 21. Oktober 2021 und eine Kopie der ihr erteilten Vollmacht (mit beglaubigter Unterschrift) zu den Akten reichten, dass das SEM die zuständigen kantonalen Behörden am 1. November 2021 anwies, vom Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshandlungen zu sistieren, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. November 2021 weitere fremdsprachige Beweismittel (gemäss ihren Angaben ein Schreiben der (...) vom 11. Oktober 2021, zwei Anträge um Akteneinsicht, Facebook-Auszüge) sowie die bereits eingereichte Vollmacht zu den vorinstanzlichen Akten reichten, dass sie zur Begründung ihres neuen Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, es sei bei ihnen zu Hause eine Razzia durch die Antiterror-Einheit durchgeführt worden, wobei die Polizeibehörden nach ihrem Verbleib gefragt hätten, dass sie durch ihre türkische Rechtsanwältin erfahren hätten, dass gegen den Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, den Staatspräsidenten beleidigt und Propaganda für die Partiya Karkerên Kurdistaneê (PKK) getätigt zu haben, ein Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren eingeleitet worden sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne vor Art. 3 AsylG (SR 142.31) habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Januar 2022 - eröffnet am 27. Januar 2022 - auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsyIG i. V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eintrat, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegwies und sie verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz sowie des Schengen-Raums zu verlassen, dass der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Information einer allenfalls bereits erfolgten Datenweitergabe ersuchten, dass sie der Beschwerde nebst den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln drei weitere fremdsprachige Beweismittel, bei denen es sich um eine "(...) vom 9. Dezember 2021", einen "(...) vom 5. November 2021" und einen "(...) vom 2. November 2021" handeln soll, beilegten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden am 2. Februar 2022 mitteilte, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Februar 2022 ein weiteres, fremdsprachiges Beweismittel in Kopie ("[...]) samt deutscher Übersetzung einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehenden Vorbehalten - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung keine materielle Regelung betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl enthält, weshalb auf das diesbezügliche Begehren in der Beschwerdeschrift nicht einzutreten ist, dass zudem die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen hat, weshalb auf den diesbezüglichen Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass das SEM auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2021 und den dabei eingereichten Beweismitteln könnten keine konkreten Angaben zu den Hintergründen entnommen werden, welche zur angeführten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens seitens der türkischen Behörden geführt haben sollten, dass die Beschwerdeführenden bis dato keine konkreten Belege dafür geliefert hätten, dass gegen sie in der Türkei unter dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung beziehungsweise der Propaganda für eine Terrororganisation Ermittlungs- oder Strafverfolgungsmassnahmen eingeleitet worden seien, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe demgegenüber vorbringen, in der angefochtenen Verfügung sei ihre Eingabe vom 18. November 2021 und die dabei eingereichten Beweismittel nicht erwähnt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum gleichen Schluss gelangt, dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. November 2021 mitsamt der eingereichten Beweismittel, welche sich auf die neuen Asylgründe beziehen - gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden ein Schreiben der (...) vom 11. Oktober 2021, zwei Anträge um Akteneinsicht, mehrere Facebook-Auszüge - mit keinem Wort erwähnt hat, dass es den Beschwerdeführenden indes vorwarf, sie hätten keinerlei Belege zur vorgebrachten Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahrens eingereicht, dass das Bundesverwaltungsgericht im Lichte dieser Ausführungen zum Schluss gelangt, dass das SEM den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt in Bezug auf ihre neuen Asylvorbringen zu Unrecht nicht berücksichtigt und ihren Entscheid damit auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt hat, dass das SEM folglich zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch vom 21. Oktober 2021 gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsyIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG wegen angeblicher Mitwirkungspflichtverletzung nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Asylverfahren der Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2021 nicht in den elektronischen Akten aufgeführt ist, wobei der Rückschein über den Erhalt dieser Verfügung fälschlicherweise in den elektronischen Akten zum vorangegangenen (ersten) Asylverfahren abgelegt worden ist, was auf eine unsorgfältige Aktenführung der Vorinstanz schliessen lässt, dass der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, abzuweisen ist, deutet doch aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine Bekanntgabe der in Art. 97 AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten waren, weshalb ihnen keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, mithin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit auf diese einzutreten ist - gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen.
3. Das Gesuch um Information über eine bereits erfolgte Datenweitergabe wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: