Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Jaffna (Nordprovinz) stammende Tamile - suchte am 12. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. November 2015 und der Anhörung vom 28. April 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: In Jaffna sei er als (...) tätig gewesen. Er habe einen Grossonkel in Australien, der im Mai 2015 nach Jaffna gereist sei und ihn gebeten habe, eine (...) für ein Buch, in dem der Grossonkel über die Zerstörung der Herkunftsspuren sri-lankischer Tamilen geschrieben habe, zu organisieren. Daraufhin habe er (Beschwerdeführer) für den 16. Mai 2015 diese (...) organisiert. Nach dem Anlass sei der Grossonkel am 19. Mai 2015 wieder nach Australien zurückgekehrt. In der Folge sei der Beschwerdeführer von Unbekannten wiederholt zu Hause gesucht worden. Da jeweils nur seine Ehefrau anwesend gewesen sei, hätten diese erklärt, sie würden nochmals vorbei kommen. Am Abend des 4. Juni 2015 seien zwei ihm unbekannte Personen vor seinem Haus erschienen und hätten, um angeblich jemanden ins Spital zu bringen, seinen Fahrdienst in Anspruch genommen. Dabei hätten diese ihn während der Fahrt auf die (...) angesprochen und ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und damit auf den Hinterkopf geschlagen. Es sei ihm schliesslich gelungen, (...) zu springen und wegzurennen. Er habe noch Schüsse gehört. Von Zweigen und Ästen habe er sich Verletzungen an den Beinen geholt (anlässlich der Anhörung zeigte er mehrere vernarbte Verletzungen in der Grösse von Ein- oder Zweifrankenstücken am linken Schienbein). In der Folge habe er einem Freund telefoniert, der ihn abgeholt und zur Bushaltestelle gebracht habe. Von dort sei er vorerst nach Trincomalee in sein Elternhaus gelangt, habe seiner Ehefrau telefonisch von seinen Problemen berichtet und ihr erklärt, wo man sein (...) finden würde. Zwei Tage später sei er weiter nach Colombo gereist. Während er dort seine Ausreise organisiert habe, sei er bei seiner Ehefrau und seinen Eltern von unbekannten Personen gesucht worden. Nachdem er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe, habe sich die Polizei am 26. Februar 2016 wegen des Verdachts der illegalen Ausreise nach ihm erkundigt. Sie hätte noch vier bis fünf Mal nach ihm gefragt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Ausweise (Identitätskarte im Original sowie Kopien seines Führerscheins, des Ehescheins und von Geburtsscheinen seiner Ehefrau und Kinder) sowie sieben Fotos als Beweismittel ein. B. Das SEM hielt mit Verfügung vom 11. Juli 2018 - eröffnet am 13. Juli 2018 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 13. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter nach Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM sowie in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren. Nach erfolgter Einsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
- vier Fotos seiner Narben am (...) sowie am (...);
- vier Fotos, welche Hausbesuche der Polizei bei seiner Ehefrau und das Innere der Polizeiwache C._______ zeigen sollen;
- eine CD mit weiteren Beweismitteln (373 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka, Version vom 9. Juli 2018, und 47 weitere Dokumente [zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM, Rechtsgutachten Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 9. Juli 2018, Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lan-kisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung SEM zu D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformati-onen, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14]). D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 5 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen, ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Der Antrag um vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM wird nicht näher begründet und ist daher ebenfalls abzuweisen. Entsprechend sind auch die Anträge um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.
E. 6 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 7.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP und den Anhörungen. Dieser Umstand stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Narben, die er sich anlässlich des Entführungsversuchs im Juni 2015 zugezogen habe, als Teilbeweis dieses Vorbringens nicht berücksichtigt worden seien. Narben würden gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 einen Risikofaktor darstellen. Es sei eine Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts anzusetzen, um den Ursprung der Narben fachärztlich attestieren zu lassen. Dazu ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen hätte, einen Arztbericht einzureichen. Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und es war diesem möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz durchaus vertretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt wie erwähnt nicht vor.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie hätte den politischen Kontext Sri Lankas zum Zeitpunkt der (...) abklären müssen, da dabei die Rolle des Beschwerdeführers als Organisator der Publikationsveranstaltung erkennbar geworden wäre. Zudem habe diese Veranstaltung Personen angezogen, die mit Sicherheit bereits im Visier der Sicherheitsbehörden gestanden hätten. Unter den geladenen Gästen seien auch TNA-Politiker, regimekritische Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gewesen. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, den Beschwerdeführer zu exilpolitischen Aktivitäten zu befragen. Die Vorinstanz habe ferner die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die Relevanz der Parlamentswahlen von 2015 für das vorliegende Verfahren, die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu LTTE-Mitgliedern, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, die standardmässig zu erwartenden behördlichen "Backgroundcheck" korrekt und vollständig abzuklären. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen solle und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gäbe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er nicht. Überdies hat er die Frage, ob er sich in der Schweiz für die tamilische Politik interessiere, verneint (vgl. vorinstanzliche Akten A13 S. 7 und 15). Die Vorinstanz hat seine Ausführungen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch ihm unbekannte Personen stufte sie als insgesamt unglaubhaft ein. Zudem kam sie gestützt darauf zum Schluss, aufgrund seiner illegalen Ausreise bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
E. 7.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel zu den LTTE-Verbindungen seiner Familienmitglieder (Cousin) sowie eines fachärztlichen Berichts betreffend seiner Beschwerden an (...) und seiner diversen Narben anzusetzen. Er sei zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten anzuhören und ihm sei eine Frist zur Beschaffung entsprechender Unterlagen anzusetzen.
E. 8.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Eine erneute Anhörung erübrigt sich. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 9.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 9.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 10.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er vor Mai 2015 weder ein politisches noch ein sonstiges Profil gehabt habe, welches für die Behörden oder Dritte von Interesse sein könnte. Aufgrund seines Mitwirkens an der (...) seines Grossonkels, welches ausschliesslich organisatorischer und nicht inhaltlicher Natur gewesen sei, sei nicht zu erwarten, dass dies eine Gefährdungslage mit sich ziehen könnte. Zwar weise der Anlass aufgrund des (...) eine politische Komponente auf; indessen sei die (...) von diversen Politikern, Akademikern und Journalisten besucht worden, womit der Anlass nicht als politisch oder gefährlich einzustufen sei. Überdies sei er polizeilich bewilligt gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die diesbezügliche Organisation oder Teilnahme ein Gefährdungsprofil für den Beschwerdeführer hätte entstehen lassen sollen. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation seitens unbekannter Personen sei er nicht in der Lage gewesen, diese schlüssig und gehaltvoll darzulegen. Zudem erscheine die von ihm geschilderte Fluchtweise aus einem fahrenden Fahrzeug aufgrund der Umstände nicht plausibel. Die wenige Details aufweisenden Angaben zum Fluchtmoment würden den Verdacht bestärken, dass es sich bei diesen Schilderungen um ein Konstrukt handle. Es sei zudem äusserst befremdlich, dass der Beschwerdeführer den Vorfall nicht bei den Behörden gemeldet habe. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche seien nicht nachvollziehbar. Es sei verwunderlich, dass ihn dieser Vorfall ohne weitere Abklärungen seinerseits zur Ausreise bewegt haben soll. Die mangelnde Substanz und die Ungereimtheiten in den Schilderungen zum Vorfall vom 4. Juni 2015 würden die fehlende Plausibilität bestärken. Insgesamt habe er nicht glaubhaft darlegen können, inwiefern die Organisation der (...) eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen vermocht habe. Er habe keinen schlüssigen Zusammenhang zwischen dem Anlass und der Suche nach ihm herstellen können. Daran würden die eingereichten Fotos nichts ändern, zumal sich diese ausschliesslich auf die (...) beziehen würden, welche nicht in Abrede gestellt werde. Aufgrund der Tatsache, dass es bei einer illegalen Ausreise nach sri-lankischem Recht um eine strafbare Handlung gehe, sei ein Aufsuchen seiner Person zwecks Eröffnung einer allfälligen Untersuchung legitim und entfalte damit keine Asylrelevanz. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E.8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die bei der Wiedereinreise zu erwartende Befragung sowie eine allfällige Eröffnung eines Verfahrens wegen illegaler Ausreise oder Kontrollmassnahmen im Herkunftsort würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also bis nach Kriegsende noch sechs Jahre dort gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt würde.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe die von ihm vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit der (...) wegen leicht divergierender zeitlicher Angaben zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Diese seien nicht von entscheidender Bedeutung. Zwischen der BzP und der Anhörung liege zudem eine Zeitspanne von 17,5 Monaten. Weiter seien die festgestellten Ungereimtheiten auf die ungenaue Lesart des vorinstanzlichen Fachspezialisten zurückzuführen. In Bezug auf den Ablauf des Entführungsversuchs sei in seinen Schilderungen kein Widerspruch ersichtlich; vielmehr sei dieser anlässlich der Anhörung einfach ausführlicher ausgefallen. Die Vorinstanz habe ihm zudem zu Unrecht vorgeworfen, dass er die Entführer nicht näher habe beschreiben können, sei es doch zu jenem Zeitpunkt bereits dunkel, die Strassen schlecht beleuchtet und der Augenkontakt zu den Mitfahrern eingeschränkt gewesen. Weiter habe er sich auf die Strasse konzentrieren müssen. Als (...) sei es ferner nicht möglich, sich an alle seine Klienten erinnern zu können. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, bezüglich der Gefährdungslage von tamilischen RückkehrerInnen habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 die Risikofaktoren aufgeführt und analysiert. Überdies verweist er auf ein Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Er sei ein Tamile aus einer politisch sensibilisierten Familie. Ein Familienmitglied sei LTTE-Kämpfer, sein Grossonkel ein Gelehrter, der Bücher zur tamilischen Frage schreibe. Überdies habe er fast 20 Jahre in der Ostprovinz gelebt, sei exilpolitisch aktiv und weise Narben an den (...) sowie am (...) auf. Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe C erwähnten Beweismittel ein.
E. 11.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 9.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die eingereichten Fotos, welche Besuche der Polizei bei seiner Ehefrau im Mai 2018 und Juli 2018 sowie das Innere des Polizeipostens C._______ zeigen sollen, lassen keine andere Beurteilung zu, ist damit doch nicht erstellt, dass diese im Zusammenhang mit einer politisch motivierten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer stehen.
E. 11.2 Weiter ist die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche dieser frühestens nach dem 27. April 2017 (Datum der Anhörung) begonnen hat (vgl. A13 S. 7 und 15), als niederschwellig einzustufen. Auch die Mitgliedschaft im tamilischen Verein in der Schweiz, der sogenannten TWA (Tamilische Welfare Association), an deren Veranstaltungen er regelmässig teilgenommen habe, lässt nicht auf ein besonderes politisches Engagement schliessen. Weiter will er an Demonstrationen und an politisch-separatistischen Veranstaltungen wie dem (...) in D._______ im November 2017 dabei gewesen zu sein. Indessen legt er mit diesen Vorbringen in keiner Weise dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 11.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE), sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
E. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
E. 11.5 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine hinreichend flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und sein exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund zweidreivierteljährigen Landesabwesenheit und seiner Narben am (...) und (...) sowie am (...) kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine (bedeutenden) Verbindungen zu den LTTE aus. Jedenfalls vermag der Umstand, wonach ein Cousin des Beschwerdeführers im Jahre 2009 als LTTE-Kämpfer gestorben ist und sein Grossonkel, den der Beschwerdeführer anlässlich einer (...) unterstützt habe, nicht auf solche schliessen. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
E. 11.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 12 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte (exilpolitisch aktiver Tamile mit familiärem LTTE-Hintergrund) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, wobei er auf das Urteil des EGMR X gegen Schweiz, Nr. 16744/14, vom 26. Januar 2017 hinweist. Deshalb sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei.
E. 13.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 13.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte während über dreissig Jahren in der Ost- beziehungsweise Nordprovinz, zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in B._______. Diese würden sich abwechslungsweise in E._______ und F._______ aufhalten, wo auch weitere Verwandte wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer hat zudem während mehrerer Jahre auf einer (...) sowie als (...) gearbeitet (vgl. A4 S. 4 f.). Diese Berufserfahrung wird ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Zudem ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
E. 13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 16 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, sollten erneut die gleichen allgemeinen und im Wesentlichen fortwährend gleich begründeten Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers, standardisierte Verfahren der Datenweitergabe im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung), dem Rechtsvertreter diese damit zusammenhängenden unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4621/2018 Urteil vom 11. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Jaffna (Nordprovinz) stammende Tamile - suchte am 12. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. November 2015 und der Anhörung vom 28. April 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: In Jaffna sei er als (...) tätig gewesen. Er habe einen Grossonkel in Australien, der im Mai 2015 nach Jaffna gereist sei und ihn gebeten habe, eine (...) für ein Buch, in dem der Grossonkel über die Zerstörung der Herkunftsspuren sri-lankischer Tamilen geschrieben habe, zu organisieren. Daraufhin habe er (Beschwerdeführer) für den 16. Mai 2015 diese (...) organisiert. Nach dem Anlass sei der Grossonkel am 19. Mai 2015 wieder nach Australien zurückgekehrt. In der Folge sei der Beschwerdeführer von Unbekannten wiederholt zu Hause gesucht worden. Da jeweils nur seine Ehefrau anwesend gewesen sei, hätten diese erklärt, sie würden nochmals vorbei kommen. Am Abend des 4. Juni 2015 seien zwei ihm unbekannte Personen vor seinem Haus erschienen und hätten, um angeblich jemanden ins Spital zu bringen, seinen Fahrdienst in Anspruch genommen. Dabei hätten diese ihn während der Fahrt auf die (...) angesprochen und ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und damit auf den Hinterkopf geschlagen. Es sei ihm schliesslich gelungen, (...) zu springen und wegzurennen. Er habe noch Schüsse gehört. Von Zweigen und Ästen habe er sich Verletzungen an den Beinen geholt (anlässlich der Anhörung zeigte er mehrere vernarbte Verletzungen in der Grösse von Ein- oder Zweifrankenstücken am linken Schienbein). In der Folge habe er einem Freund telefoniert, der ihn abgeholt und zur Bushaltestelle gebracht habe. Von dort sei er vorerst nach Trincomalee in sein Elternhaus gelangt, habe seiner Ehefrau telefonisch von seinen Problemen berichtet und ihr erklärt, wo man sein (...) finden würde. Zwei Tage später sei er weiter nach Colombo gereist. Während er dort seine Ausreise organisiert habe, sei er bei seiner Ehefrau und seinen Eltern von unbekannten Personen gesucht worden. Nachdem er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe, habe sich die Polizei am 26. Februar 2016 wegen des Verdachts der illegalen Ausreise nach ihm erkundigt. Sie hätte noch vier bis fünf Mal nach ihm gefragt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Ausweise (Identitätskarte im Original sowie Kopien seines Führerscheins, des Ehescheins und von Geburtsscheinen seiner Ehefrau und Kinder) sowie sieben Fotos als Beweismittel ein. B. Das SEM hielt mit Verfügung vom 11. Juli 2018 - eröffnet am 13. Juli 2018 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 13. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter nach Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM sowie in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren. Nach erfolgter Einsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
- vier Fotos seiner Narben am (...) sowie am (...);
- vier Fotos, welche Hausbesuche der Polizei bei seiner Ehefrau und das Innere der Polizeiwache C._______ zeigen sollen;
- eine CD mit weiteren Beweismitteln (373 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka, Version vom 9. Juli 2018, und 47 weitere Dokumente [zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM, Rechtsgutachten Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 9. Juli 2018, Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lan-kisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung SEM zu D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformati-onen, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14]). D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
5. Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen, ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Der Antrag um vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM wird nicht näher begründet und ist daher ebenfalls abzuweisen. Entsprechend sind auch die Anträge um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.
6. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 7.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP und den Anhörungen. Dieser Umstand stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). 7.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Narben, die er sich anlässlich des Entführungsversuchs im Juni 2015 zugezogen habe, als Teilbeweis dieses Vorbringens nicht berücksichtigt worden seien. Narben würden gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 einen Risikofaktor darstellen. Es sei eine Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts anzusetzen, um den Ursprung der Narben fachärztlich attestieren zu lassen. Dazu ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen hätte, einen Arztbericht einzureichen. Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und es war diesem möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz durchaus vertretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt wie erwähnt nicht vor. 7.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie hätte den politischen Kontext Sri Lankas zum Zeitpunkt der (...) abklären müssen, da dabei die Rolle des Beschwerdeführers als Organisator der Publikationsveranstaltung erkennbar geworden wäre. Zudem habe diese Veranstaltung Personen angezogen, die mit Sicherheit bereits im Visier der Sicherheitsbehörden gestanden hätten. Unter den geladenen Gästen seien auch TNA-Politiker, regimekritische Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gewesen. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, den Beschwerdeführer zu exilpolitischen Aktivitäten zu befragen. Die Vorinstanz habe ferner die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die Relevanz der Parlamentswahlen von 2015 für das vorliegende Verfahren, die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu LTTE-Mitgliedern, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, die standardmässig zu erwartenden behördlichen "Backgroundcheck" korrekt und vollständig abzuklären. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen solle und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gäbe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er nicht. Überdies hat er die Frage, ob er sich in der Schweiz für die tamilische Politik interessiere, verneint (vgl. vorinstanzliche Akten A13 S. 7 und 15). Die Vorinstanz hat seine Ausführungen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch ihm unbekannte Personen stufte sie als insgesamt unglaubhaft ein. Zudem kam sie gestützt darauf zum Schluss, aufgrund seiner illegalen Ausreise bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 7.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel zu den LTTE-Verbindungen seiner Familienmitglieder (Cousin) sowie eines fachärztlichen Berichts betreffend seiner Beschwerden an (...) und seiner diversen Narben anzusetzen. Er sei zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten anzuhören und ihm sei eine Frist zur Beschaffung entsprechender Unterlagen anzusetzen. 8.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Eine erneute Anhörung erübrigt sich. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 9.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 10. 10.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er vor Mai 2015 weder ein politisches noch ein sonstiges Profil gehabt habe, welches für die Behörden oder Dritte von Interesse sein könnte. Aufgrund seines Mitwirkens an der (...) seines Grossonkels, welches ausschliesslich organisatorischer und nicht inhaltlicher Natur gewesen sei, sei nicht zu erwarten, dass dies eine Gefährdungslage mit sich ziehen könnte. Zwar weise der Anlass aufgrund des (...) eine politische Komponente auf; indessen sei die (...) von diversen Politikern, Akademikern und Journalisten besucht worden, womit der Anlass nicht als politisch oder gefährlich einzustufen sei. Überdies sei er polizeilich bewilligt gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die diesbezügliche Organisation oder Teilnahme ein Gefährdungsprofil für den Beschwerdeführer hätte entstehen lassen sollen. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation seitens unbekannter Personen sei er nicht in der Lage gewesen, diese schlüssig und gehaltvoll darzulegen. Zudem erscheine die von ihm geschilderte Fluchtweise aus einem fahrenden Fahrzeug aufgrund der Umstände nicht plausibel. Die wenige Details aufweisenden Angaben zum Fluchtmoment würden den Verdacht bestärken, dass es sich bei diesen Schilderungen um ein Konstrukt handle. Es sei zudem äusserst befremdlich, dass der Beschwerdeführer den Vorfall nicht bei den Behörden gemeldet habe. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche seien nicht nachvollziehbar. Es sei verwunderlich, dass ihn dieser Vorfall ohne weitere Abklärungen seinerseits zur Ausreise bewegt haben soll. Die mangelnde Substanz und die Ungereimtheiten in den Schilderungen zum Vorfall vom 4. Juni 2015 würden die fehlende Plausibilität bestärken. Insgesamt habe er nicht glaubhaft darlegen können, inwiefern die Organisation der (...) eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen vermocht habe. Er habe keinen schlüssigen Zusammenhang zwischen dem Anlass und der Suche nach ihm herstellen können. Daran würden die eingereichten Fotos nichts ändern, zumal sich diese ausschliesslich auf die (...) beziehen würden, welche nicht in Abrede gestellt werde. Aufgrund der Tatsache, dass es bei einer illegalen Ausreise nach sri-lankischem Recht um eine strafbare Handlung gehe, sei ein Aufsuchen seiner Person zwecks Eröffnung einer allfälligen Untersuchung legitim und entfalte damit keine Asylrelevanz. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E.8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die bei der Wiedereinreise zu erwartende Befragung sowie eine allfällige Eröffnung eines Verfahrens wegen illegaler Ausreise oder Kontrollmassnahmen im Herkunftsort würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also bis nach Kriegsende noch sechs Jahre dort gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt würde. 10.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe die von ihm vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit der (...) wegen leicht divergierender zeitlicher Angaben zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Diese seien nicht von entscheidender Bedeutung. Zwischen der BzP und der Anhörung liege zudem eine Zeitspanne von 17,5 Monaten. Weiter seien die festgestellten Ungereimtheiten auf die ungenaue Lesart des vorinstanzlichen Fachspezialisten zurückzuführen. In Bezug auf den Ablauf des Entführungsversuchs sei in seinen Schilderungen kein Widerspruch ersichtlich; vielmehr sei dieser anlässlich der Anhörung einfach ausführlicher ausgefallen. Die Vorinstanz habe ihm zudem zu Unrecht vorgeworfen, dass er die Entführer nicht näher habe beschreiben können, sei es doch zu jenem Zeitpunkt bereits dunkel, die Strassen schlecht beleuchtet und der Augenkontakt zu den Mitfahrern eingeschränkt gewesen. Weiter habe er sich auf die Strasse konzentrieren müssen. Als (...) sei es ferner nicht möglich, sich an alle seine Klienten erinnern zu können. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, bezüglich der Gefährdungslage von tamilischen RückkehrerInnen habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 die Risikofaktoren aufgeführt und analysiert. Überdies verweist er auf ein Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Er sei ein Tamile aus einer politisch sensibilisierten Familie. Ein Familienmitglied sei LTTE-Kämpfer, sein Grossonkel ein Gelehrter, der Bücher zur tamilischen Frage schreibe. Überdies habe er fast 20 Jahre in der Ostprovinz gelebt, sei exilpolitisch aktiv und weise Narben an den (...) sowie am (...) auf. Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe C erwähnten Beweismittel ein. 11. 11.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 9.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die eingereichten Fotos, welche Besuche der Polizei bei seiner Ehefrau im Mai 2018 und Juli 2018 sowie das Innere des Polizeipostens C._______ zeigen sollen, lassen keine andere Beurteilung zu, ist damit doch nicht erstellt, dass diese im Zusammenhang mit einer politisch motivierten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer stehen. 11.2 Weiter ist die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche dieser frühestens nach dem 27. April 2017 (Datum der Anhörung) begonnen hat (vgl. A13 S. 7 und 15), als niederschwellig einzustufen. Auch die Mitgliedschaft im tamilischen Verein in der Schweiz, der sogenannten TWA (Tamilische Welfare Association), an deren Veranstaltungen er regelmässig teilgenommen habe, lässt nicht auf ein besonderes politisches Engagement schliessen. Weiter will er an Demonstrationen und an politisch-separatistischen Veranstaltungen wie dem (...) in D._______ im November 2017 dabei gewesen zu sein. Indessen legt er mit diesen Vorbringen in keiner Weise dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 11.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE), sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 11.5 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine hinreichend flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und sein exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund zweidreivierteljährigen Landesabwesenheit und seiner Narben am (...) und (...) sowie am (...) kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine (bedeutenden) Verbindungen zu den LTTE aus. Jedenfalls vermag der Umstand, wonach ein Cousin des Beschwerdeführers im Jahre 2009 als LTTE-Kämpfer gestorben ist und sein Grossonkel, den der Beschwerdeführer anlässlich einer (...) unterstützt habe, nicht auf solche schliessen. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 11.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 12. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte (exilpolitisch aktiver Tamile mit familiärem LTTE-Hintergrund) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, wobei er auf das Urteil des EGMR X gegen Schweiz, Nr. 16744/14, vom 26. Januar 2017 hinweist. Deshalb sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. 13.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 13.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte während über dreissig Jahren in der Ost- beziehungsweise Nordprovinz, zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in B._______. Diese würden sich abwechslungsweise in E._______ und F._______ aufhalten, wo auch weitere Verwandte wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer hat zudem während mehrerer Jahre auf einer (...) sowie als (...) gearbeitet (vgl. A4 S. 4 f.). Diese Berufserfahrung wird ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Zudem ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
16. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, sollten erneut die gleichen allgemeinen und im Wesentlichen fortwährend gleich begründeten Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers, standardisierte Verfahren der Datenweitergabe im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung), dem Rechtsvertreter diese damit zusammenhängenden unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Alexandra Püntener