Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimat- staat seinen Angaben zufolge im Jahr 2020 in Richtung Türkei. Dort habe er etwa ein Jahr verbracht, bevor er weiter nach Griechenland gereist sei. Nach einem weiteren ungefähr einjährigen Aufenthalt sei er schliesslich via Griechenland über die sogenannte Balkanroute am 2. Juni 2022 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Juni 2022 wurden seine Personalien aufgenommen. B. Anlässlich der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG gab der Beschwerde- führer als Ausreisegründe an, sein Vater und er hätten für denselben Arbeitgeber in der Landwirtschaft gearbeitet. Zur Erntezeit sei es zu einem Konflikt mit den Taliban gekommen, weil eine nicht weggeräumte Mine explodiert sei. Dabei seien vier Mitarbeiter seines Vaters getötet worden und der Vater selber habe ein Bein und einen Arm verloren. Die Taliban hätten in der Folge sowohl vom Arbeitgeber als auch von seinem Vater eine hohe Summe Schadenersatz für die zerstörte Mine gefordert. Weil der Vater nicht in der Lage gewesen sei, die verlangte Summe zu bezahlen, hätten sie von ihm verlangt, dass er ihn (den Beschwerdeführer) für ein Jahr mit ihnen an die Front schicke und seine Schwester einen Taliban hei- rate. Als er (der Beschwerdeführer) am Folgetag die Kühe zur Weide ge- bracht habe, hätten die Taliban ihn gewaltsam mitgenommen und ihn dazu gezwungen, Wache zu halten. Nach zwei Tagen sei er nach Hause geflo- hen und normal seiner Arbeit nachgegangen. Sie hätten ihn daraufhin wie- derum mitgenommen und ihm gedroht, falls er noch einmal fliehen sollte, würden sie ihn töten. Dennoch sei er wiederum geflohen, dieses Mal mit vier Freunden aus seinem Dorf, die sich – im Gegensatz zu ihm – in B._______ sogleich der nationalen Armee angeschlossen hätten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines hand- schriftlichen Schreibens in Paschtou sowie seines Reisepasses zu den Akten. C. An der Anhörung nach Art. 29 AsylG gab der Beschwerdeführer zu Proto- koll, er habe ausser seinem Onkel keine Verwandten mehr in seinem Heimatstaat. Seit der Beerdigung seiner Mutter habe sich der Onkel aber nicht mehr gemeldet, vermutlich aus Angst vor den Taliban. Er sei insge- samt etwa drei Mal von den Taliban mitgenommen worden. Nach seinem
E-4613/2022 Seite 3 Weggang nach B._______ hätten sie ihn ein weiteres Mal schnappen wol- len, woraufhin er zur Militärgarnison gegangen sei. Nach etwa einem Mo- nat beim Militär seien seine Mutter und seine kleine Schwester getötet wor- den. Danach habe er während weiteren eineinhalb Jahren als Koch in der Garnison gearbeitet, bevor er seinen Heimatstaat definitiv verlassen habe. In dieser Zeit sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. D. Am 8. September 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu- gestellt. E. In der Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids vom 9. September 2022 liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe die Wahrheit und al- les erzählt, was es zu sagen gegeben habe. Er sei in seinem Heimatstaat sehr wohl Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt und habe seine ganze Familie verloren, weshalb er dort niemanden mehr habe. Die Rechts- vertretung bemängelte die rechtliche Einschätzung und die Begründung des vorinstanzlichen Verfügungsentwurfs. Der Beschwerdeführer sei an Leib und Leben bedroht sowie seiner Freiheit beraubt worden und er habe unter grossem psychischen Druck gestanden. Ausserdem sei er, wie viele andere jungen Männer aus einem bestimmten Gebiet, gezielt entführt worden, was als Verfolgung einer sozialen Gruppe zu subsumieren sei. Nach seinem Weggang nach B._______ sei er weiterhin verfolgt worden, weil die Taliban davon ausgegangen seien, er habe sich dem Militär ange- schlossen. Damit liege ein politisches Motiv vor und es sei irrelevant, ob er als Soldat, Koch oder Kommandant tätig gewesen sei. Seit der Machtüber- nahme der Taliban handle es sich nun um eine ihm drohenden staatliche Verfolgung, die weiterhin aktuell sei. Hinzuzufügen sei, dass der Sachver- halt nicht vollständig erstellt worden sei, indem der als Beweismittel ins Recht gelegte Brief des ehemaligen Arbeitgebers weder übersetzt noch gewürdigt worden sei. F. Mit Verfügung vom 12. September 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob.
E-4613/2022 Seite 4 G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten. H. Am 13. Oktober 2022 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerde- führer den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4613/2022 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund- sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-4613/2022 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids stellte sich die Vor- instanz auf den Standpunkt, die Mitnahme durch die Taliban sei nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt. Vielmehr habe es sich den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge um eine Art Spiel gehan- delt, das die Taliban mit den Dorfbewohnern getrieben hätten. Der Be- schwerdeführer sei zwei Mal mitgenommen worden und es sei ihm beide Male die Flucht gelungen. Beim ersten Mal hätten sie ihn verprügelt und zurückgebracht. Als sie ihn beim zweiten Mal erwischt hätten, sei er auf dem Weg gewesen, um seinen Vater zur medizinischen Behandlung nach B._______ zu bringen, sie hätten ihn aber weiterreisen lassen. Es könne angesichts dessen nicht davon ausgegangen werden, die meisten jungen Männer in seinem Dorf seien von einer Art Zwangsrekrutierung der Taliban betroffen. Sie seien für einfache Wachdienste eingeteilt worden und An- knüpfungspunkte seien Wohnort, Alter sowie das Geschlecht gewesen. Dabei handle es sich nicht um in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Eigenschaf- ten. Der Unfall mit der Landmine sowie die damit verbundene Schaden- ersatzforderung hätte wohl lediglich als Vorwand und Druckmittel gedient, damit der Vater ihn in die Obhut der Taliban gebe. Zusätzlich bestehende Risikofaktoren, wonach er als Feind und Verräter betrachtet worden wäre oder ihm oppositionelle Gesinnung unterstellt worden wäre, würden sich aus den Akten nicht ergeben. Selbst nach zweimaliger Flucht habe er per- sönlich nämlich keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erfah- ren. Seit der Machtübernahme der Taliban sei die Lage noch nicht vollstän- dig absehbar, es seien bisher aber keine Übergriffe dokumentiert worden auf vormalige Rekrutierungsverweigerer. Insofern wirke sich die Lage- veränderung nicht risikoverschärfend aus. Der Stellungnahme zum Verfü- gungsentwurf sei zu entgegnen, der Hinweis auf Art. 7 AsylG sei tatsäch- lich einem Versehen geschuldet. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers werde nämlich grundsätzlich nicht bezweifelt. Im Übri- gen handle es sich beim eingereichten Beweismittel nicht um eine Bestäti- gung des Arbeitgebers, sondern um eine Art Drohschreiben des Islami- schen Emirats Afghanistan, der Beschwerdeführer solle seine Tätigkeit be- enden. Seine Tätigkeit als Koch in der Militärgarnison stelle jedenfalls ein sehr niedriges Risikoprofil dar. Die Gefährdung junger Männer seitens der Taliban sei als krimineller Akt im Kontext des Afghanistankonflikts zu wer- ten und sei gerade nicht wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt,
E-4613/2022 Seite 7 die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien. Es scheine den Beschwerdeführer eher zufällig getroffen zu haben und nicht aufgrund seiner allfälligen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Die Tötung seiner Familie, weil er sich den Forderungen der Tali- ban widersetzt habe, sei als gemeinrechtliches Delikt zu werten und nicht als Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. Ent- gegen der Ausführungen der Rechtsvertretung drohe dem Beschwerdefüh- rer auch keine quasistaatliche Verfolgung der Taliban. Mit der Machtüber- nahme sei der afghanische Staat und die afghanische Armee aufgelöst worden, weshalb das Bestreben der Taliban, den Beitritt junger Männer in die Armee zu verhindern, obsolet geworden sei.
E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge liess der Beschwerdefüh- rer ausführen, als junger Mann einer bestimmten Dorfgemeinschaft gehöre er einer sozialen Gruppe im Sinn von Art. 3 AsylG an. Sowohl das Alter als auch das Geschlecht würden unabänderliche Merkmale darstellen. In Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 sei bei einem durch Zwangs- rekrutierung bedrohten jungen Mann festgestellt worden, dass sein Alter, Geschlecht und Wohnort, insbesondere in Kombination, einschlägige Ver- folgungsmotive darstellen würden. Seit die Taliban die regierende Kraft des Landes geworden seien, würde nicht nur den Frauen, sondern auch den Männern ein gesonderter Platz in der Gesellschaft zugewiesen und diese deshalb zwangsrekrutiert. Als massgebende Faktoren seien einerseits das Dorf zu betrachten, aus welchem er stamme, zumal sich mehrere Dorfbe- wohner auf dem Stützpunkt der Taliban befunden hätten, und andererseits das sehr niedrige Ausbildungsniveau, wie es der Beschwerdeführer auf- weise. Nachdem er nach B._______ gegangen sei, seien die Taliban davon ausgegangen, er habe sich dem Militär angeschlossen, womit er aufgrund eines politischen Motivs verfolgt worden sei. Seine Funktion beim Militär sei dabei irrelevant. Ohnehin liege seiner Verfolgung bereits deshalb ein politisches Motiv zugrunde, weil er sich der Rekrutierung und damit der Ideologie der Taliban verweigert habe. Als Folge sei seine gesamte Familie getötet worden. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer auch be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, zumal bei bereits erlittener flüchtlingsrechtlich relevanter Vorverfolgung die Regelvermutung gelte, dass auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol- gung zu schliessen sei. Es sei auch der sachliche sowie zeitliche Kausal- zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise gegeben, womit die genannte Regelvermutung nicht durchbrochen worden sei. Mit der Macht- übernahme erweise sich der afghanische Staat aus offenkundigen Grün- den auch nicht als schutzfähig und es würden keine innerstaatlichen
E-4613/2022 Seite 8 Fluchtmöglichkeiten bestehen. Aufgrund dieser Ausführungen werde er- sichtlich, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt habe.
E. 6.1 Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Verfahrensakten erschei- nen die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugend.
E. 6.2 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbrin- gen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich irrelevant sind. Der Be- schwerdeführer machte geltend, nachdem sein Vater bei der Ernte eine Mine der Taliban zur Explosion gebracht habe, hätten die Taliban gedroht, seine Töchter zu entführen oder den Sohn (Beschwerdeführer) für ein Jahr in den Krieg zu führen (vgl. A19 ad F59, F89). Darin kann keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 genannten Gründe ersehen werden. So ver- langten die Taliban stets vom Vater, dass dieser den Beschwerdeführer an der Front kämpfen lasse oder er die Tochter zur Verheiratung freigebe. Demnach stellte das SEM zu Recht fest, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde als Feind und Verräter betrachtet oder ihm oppositionelle Gesinnung unterstellt (vgl. SEM-Verfügung S. 5). Auch die vorgebrachte Tötung des Vaters und der älteren Schwester des Beschwer- deführers ist folglich nicht deshalb erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer nicht der Ideologie der Taliban angeschlossen habe. Insofern vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (junger Mann aus einer bestimmten Region) asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewe- sen sei, nicht zu überzeugen.
E. 6.3 Für diese Einschätzung spricht einerseits, dass die Taliban den Be- schwerdeführer trotz zweimaliger Flucht anlässlich einer Kontrolle hätten weiterreisen lassen (vgl. A15 ad F30; A19 ad F89) und andererseits, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG nach der Tötung seiner Mutter und jüngeren Schwester weitere eineinhalb Jahre in B._______ verblieben sei, ohne weitere Verfol- gungsmassnahmen erlebt zu haben (vgl. A19 ad F93 f.). Unter diesen Um- ständen dürfte praxisgemäss auch der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen und der Ausreise aus dem Heimatstaat nicht mehr zu bejahen sein (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745), womit auch die Regelvermutung durchbrochen wäre, es sei bei bereits er- littener flüchtlingsrechtlich relevanter Vorverfolgung auf das Bestehen zu- künftiger Verfolgung zu schliessen.
E-4613/2022 Seite 9
E. 6.4 Insgesamt ist auch das Gericht der Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die über- zeugend begründeten Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver- wiesen werden.
E. 6.5 Nach den vorangegangenen Erwägungen kann die Frage der Glaub- haftigkeit letztlich offengelassen werden. Es sei aber dennoch anzumer- ken, dass das Gericht – anders, also offenbar die Vorinstanz – insbeson- dere die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Tötung seiner Familie durch die Taliban als überaus zweifelhaft erachtet. Es erscheint äusserst unlogisch, dass er die Vorgänge anlässlich dieser Vorfälle, an wel- chen weder er selber noch andere Personen neben den angreifenden Taliban anwesend gewesen seien, derart detailliert beschreiben konnte, wie dies im erstinstanzlichen Verfahren protokolliert wurde (vgl. A15 ad F34; A19 ad F89 ff.). Auch im Zusammenhang mit der angeblichen Verfol- gung durch die Taliban in B._______ respektive der Tötung seiner Mutter verstrickt er sich in markante Wiedersprüche und Ungereimtheiten (vgl. A15 ad F30, A19 ad F40, A15 ad F32 und F34, A19 ad F58, F77 ff., und F93); mehrere Aussagen passte er im Verlauf der Befragungen zudem an (vgl. A19 ad F12 ff.; F33 ff., F41 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerde- führer anlässlich der Erstbefragung angegeben hatte, er habe sich bereits im (…) 2014 einen Reisepass ausstellen lassen, weil er von Anfang an vorgehabt habe, hierherzukommen (vgl. A15 ad F47 ff.).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4613/2022 Seite 10
E. 8 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. September 2022 ange- sichts der Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die eventua- liter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und sein Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4613/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4613/2022 Urteil vom 1. November 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch mag. iur. Stephanie Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge im Jahr 2020 in Richtung Türkei. Dort habe er etwa ein Jahr verbracht, bevor er weiter nach Griechenland gereist sei. Nach einem weiteren ungefähr einjährigen Aufenthalt sei er schliesslich via Griechenland über die sogenannte Balkanroute am 2. Juni 2022 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Juni 2022 wurden seine Personalien aufgenommen. B. Anlässlich der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG gab der Beschwerdeführer als Ausreisegründe an, sein Vater und er hätten für denselben Arbeitgeber in der Landwirtschaft gearbeitet. Zur Erntezeit sei es zu einem Konflikt mit den Taliban gekommen, weil eine nicht weggeräumte Mine explodiert sei. Dabei seien vier Mitarbeiter seines Vaters getötet worden und der Vater selber habe ein Bein und einen Arm verloren. Die Taliban hätten in der Folge sowohl vom Arbeitgeber als auch von seinem Vater eine hohe Summe Schadenersatz für die zerstörte Mine gefordert. Weil der Vater nicht in der Lage gewesen sei, die verlangte Summe zu bezahlen, hätten sie von ihm verlangt, dass er ihn (den Beschwerdeführer) für ein Jahr mit ihnen an die Front schicke und seine Schwester einen Taliban heirate. Als er (der Beschwerdeführer) am Folgetag die Kühe zur Weide gebracht habe, hätten die Taliban ihn gewaltsam mitgenommen und ihn dazu gezwungen, Wache zu halten. Nach zwei Tagen sei er nach Hause geflohen und normal seiner Arbeit nachgegangen. Sie hätten ihn daraufhin wiederum mitgenommen und ihm gedroht, falls er noch einmal fliehen sollte, würden sie ihn töten. Dennoch sei er wiederum geflohen, dieses Mal mit vier Freunden aus seinem Dorf, die sich - im Gegensatz zu ihm - in B._______ sogleich der nationalen Armee angeschlossen hätten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines handschriftlichen Schreibens in Paschtou sowie seines Reisepasses zu den Akten. C. An der Anhörung nach Art. 29 AsylG gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe ausser seinem Onkel keine Verwandten mehr in seinem Heimatstaat. Seit der Beerdigung seiner Mutter habe sich der Onkel aber nicht mehr gemeldet, vermutlich aus Angst vor den Taliban. Er sei insgesamt etwa drei Mal von den Taliban mitgenommen worden. Nach seinem Weggang nach B._______ hätten sie ihn ein weiteres Mal schnappen wollen, woraufhin er zur Militärgarnison gegangen sei. Nach etwa einem Monat beim Militär seien seine Mutter und seine kleine Schwester getötet worden. Danach habe er während weiteren eineinhalb Jahren als Koch in der Garnison gearbeitet, bevor er seinen Heimatstaat definitiv verlassen habe. In dieser Zeit sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. D. Am 8. September 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. E. In der Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids vom 9. September 2022 liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe die Wahrheit und alles erzählt, was es zu sagen gegeben habe. Er sei in seinem Heimatstaat sehr wohl Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt und habe seine ganze Familie verloren, weshalb er dort niemanden mehr habe. Die Rechts-vertretung bemängelte die rechtliche Einschätzung und die Begründung des vorinstanzlichen Verfügungsentwurfs. Der Beschwerdeführer sei an Leib und Leben bedroht sowie seiner Freiheit beraubt worden und er habe unter grossem psychischen Druck gestanden. Ausserdem sei er, wie viele andere jungen Männer aus einem bestimmten Gebiet, gezielt entführt worden, was als Verfolgung einer sozialen Gruppe zu subsumieren sei. Nach seinem Weggang nach B._______ sei er weiterhin verfolgt worden, weil die Taliban davon ausgegangen seien, er habe sich dem Militär angeschlossen. Damit liege ein politisches Motiv vor und es sei irrelevant, ob er als Soldat, Koch oder Kommandant tätig gewesen sei. Seit der Machtübernahme der Taliban handle es sich nun um eine ihm drohenden staatliche Verfolgung, die weiterhin aktuell sei. Hinzuzufügen sei, dass der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei, indem der als Beweismittel ins Recht gelegte Brief des ehemaligen Arbeitgebers weder übersetzt noch gewürdigt worden sei. F. Mit Verfügung vom 12. September 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 13. Oktober 2022 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids stellte sich die Vor-instanz auf den Standpunkt, die Mitnahme durch die Taliban sei nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt. Vielmehr habe es sich den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge um eine Art Spiel gehandelt, das die Taliban mit den Dorfbewohnern getrieben hätten. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal mitgenommen worden und es sei ihm beide Male die Flucht gelungen. Beim ersten Mal hätten sie ihn verprügelt und zurückgebracht. Als sie ihn beim zweiten Mal erwischt hätten, sei er auf dem Weg gewesen, um seinen Vater zur medizinischen Behandlung nach B._______ zu bringen, sie hätten ihn aber weiterreisen lassen. Es könne angesichts dessen nicht davon ausgegangen werden, die meisten jungen Männer in seinem Dorf seien von einer Art Zwangsrekrutierung der Taliban betroffen. Sie seien für einfache Wachdienste eingeteilt worden und Anknüpfungspunkte seien Wohnort, Alter sowie das Geschlecht gewesen. Dabei handle es sich nicht um in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Eigenschaften. Der Unfall mit der Landmine sowie die damit verbundene Schaden-ersatzforderung hätte wohl lediglich als Vorwand und Druckmittel gedient, damit der Vater ihn in die Obhut der Taliban gebe. Zusätzlich bestehende Risikofaktoren, wonach er als Feind und Verräter betrachtet worden wäre oder ihm oppositionelle Gesinnung unterstellt worden wäre, würden sich aus den Akten nicht ergeben. Selbst nach zweimaliger Flucht habe er persönlich nämlich keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erfahren. Seit der Machtübernahme der Taliban sei die Lage noch nicht vollständig absehbar, es seien bisher aber keine Übergriffe dokumentiert worden auf vormalige Rekrutierungsverweigerer. Insofern wirke sich die Lage-veränderung nicht risikoverschärfend aus. Der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf sei zu entgegnen, der Hinweis auf Art. 7 AsylG sei tatsächlich einem Versehen geschuldet. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers werde nämlich grundsätzlich nicht bezweifelt. Im Übrigen handle es sich beim eingereichten Beweismittel nicht um eine Bestätigung des Arbeitgebers, sondern um eine Art Drohschreiben des Islamischen Emirats Afghanistan, der Beschwerdeführer solle seine Tätigkeit beenden. Seine Tätigkeit als Koch in der Militärgarnison stelle jedenfalls ein sehr niedriges Risikoprofil dar. Die Gefährdung junger Männer seitens der Taliban sei als krimineller Akt im Kontext des Afghanistankonflikts zu werten und sei gerade nicht wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien. Es scheine den Beschwerdeführer eher zufällig getroffen zu haben und nicht aufgrund seiner allfälligen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Die Tötung seiner Familie, weil er sich den Forderungen der Taliban widersetzt habe, sei als gemeinrechtliches Delikt zu werten und nicht als Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. Entgegen der Ausführungen der Rechtsvertretung drohe dem Beschwerdeführer auch keine quasistaatliche Verfolgung der Taliban. Mit der Machtübernahme sei der afghanische Staat und die afghanische Armee aufgelöst worden, weshalb das Bestreben der Taliban, den Beitritt junger Männer in die Armee zu verhindern, obsolet geworden sei. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge liess der Beschwerdeführer ausführen, als junger Mann einer bestimmten Dorfgemeinschaft gehöre er einer sozialen Gruppe im Sinn von Art. 3 AsylG an. Sowohl das Alter als auch das Geschlecht würden unabänderliche Merkmale darstellen. In Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 sei bei einem durch Zwangsrekrutierung bedrohten jungen Mann festgestellt worden, dass sein Alter, Geschlecht und Wohnort, insbesondere in Kombination, einschlägige Verfolgungsmotive darstellen würden. Seit die Taliban die regierende Kraft des Landes geworden seien, würde nicht nur den Frauen, sondern auch den Männern ein gesonderter Platz in der Gesellschaft zugewiesen und diese deshalb zwangsrekrutiert. Als massgebende Faktoren seien einerseits das Dorf zu betrachten, aus welchem er stamme, zumal sich mehrere Dorfbewohner auf dem Stützpunkt der Taliban befunden hätten, und andererseits das sehr niedrige Ausbildungsniveau, wie es der Beschwerdeführer aufweise. Nachdem er nach B._______ gegangen sei, seien die Taliban davon ausgegangen, er habe sich dem Militär angeschlossen, womit er aufgrund eines politischen Motivs verfolgt worden sei. Seine Funktion beim Militär sei dabei irrelevant. Ohnehin liege seiner Verfolgung bereits deshalb ein politisches Motiv zugrunde, weil er sich der Rekrutierung und damit der Ideologie der Taliban verweigert habe. Als Folge sei seine gesamte Familie getötet worden. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer auch begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, zumal bei bereits erlittener flüchtlingsrechtlich relevanter Vorverfolgung die Regelvermutung gelte, dass auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen sei. Es sei auch der sachliche sowie zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise gegeben, womit die genannte Regelvermutung nicht durchbrochen worden sei. Mit der Machtübernahme erweise sich der afghanische Staat aus offenkundigen Gründen auch nicht als schutzfähig und es würden keine innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten bestehen. Aufgrund dieser Ausführungen werde ersichtlich, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt habe. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Verfahrensakten erscheinen die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugend. 6.2 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich irrelevant sind. Der Beschwerdeführer machte geltend, nachdem sein Vater bei der Ernte eine Mine der Taliban zur Explosion gebracht habe, hätten die Taliban gedroht, seine Töchter zu entführen oder den Sohn (Beschwerdeführer) für ein Jahr in den Krieg zu führen (vgl. A19 ad F59, F89). Darin kann keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 genannten Gründe ersehen werden. So verlangten die Taliban stets vom Vater, dass dieser den Beschwerdeführer an der Front kämpfen lasse oder er die Tochter zur Verheiratung freigebe. Demnach stellte das SEM zu Recht fest, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde als Feind und Verräter betrachtet oder ihm oppositionelle Gesinnung unterstellt (vgl. SEM-Verfügung S. 5). Auch die vorgebrachte Tötung des Vaters und der älteren Schwester des Beschwerdeführers ist folglich nicht deshalb erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer nicht der Ideologie der Taliban angeschlossen habe. Insofern vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (junger Mann aus einer bestimmten Region) asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, nicht zu überzeugen. 6.3 Für diese Einschätzung spricht einerseits, dass die Taliban den Beschwerdeführer trotz zweimaliger Flucht anlässlich einer Kontrolle hätten weiterreisen lassen (vgl. A15 ad F30; A19 ad F89) und andererseits, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG nach der Tötung seiner Mutter und jüngeren Schwester weitere eineinhalb Jahre in B._______ verblieben sei, ohne weitere Verfolgungsmassnahmen erlebt zu haben (vgl. A19 ad F93 f.). Unter diesen Umständen dürfte praxisgemäss auch der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen und der Ausreise aus dem Heimatstaat nicht mehr zu bejahen sein (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745), womit auch die Regelvermutung durchbrochen wäre, es sei bei bereits erlittener flüchtlingsrechtlich relevanter Vorverfolgung auf das Bestehen zukünftiger Verfolgung zu schliessen. 6.4 Insgesamt ist auch das Gericht der Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die überzeugend begründeten Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 6.5 Nach den vorangegangenen Erwägungen kann die Frage der Glaubhaftigkeit letztlich offengelassen werden. Es sei aber dennoch anzumerken, dass das Gericht - anders, also offenbar die Vorinstanz - insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Tötung seiner Familie durch die Taliban als überaus zweifelhaft erachtet. Es erscheint äusserst unlogisch, dass er die Vorgänge anlässlich dieser Vorfälle, an welchen weder er selber noch andere Personen neben den angreifenden Taliban anwesend gewesen seien, derart detailliert beschreiben konnte, wie dies im erstinstanzlichen Verfahren protokolliert wurde (vgl. A15 ad F34; A19 ad F89 ff.). Auch im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung durch die Taliban in B._______ respektive der Tötung seiner Mutter verstrickt er sich in markante Wiedersprüche und Ungereimtheiten (vgl. A15 ad F30, A19 ad F40, A15 ad F32 und F34, A19 ad F58, F77 ff., und F93); mehrere Aussagen passte er im Verlauf der Befragungen zudem an (vgl. A19 ad F12 ff.; F33 ff., F41 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben hatte, er habe sich bereits im (...) 2014 einen Reisepass ausstellen lassen, weil er von Anfang an vorgehabt habe, hierherzukommen (vgl. A15 ad F47 ff.). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. September 2022 angesichts der Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und sein Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark