Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 15. November 2015 um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 19. November 2015 sowie der Anhörungen vom 8. Dezember 2017 und vom 26. Juni 2018 (ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien afghanische Staatsangehörige aus E._______, Provinz Ghazni. Der Vater des Beschwerdeführers sei ungefähr im Jahr 2005 von den Taliban getötet worden. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer hätten sich ineinander verliebt und heiraten wollen. Ihr Vater habe den Antrag des Beschwerdeführers jedoch zweimal abgelehnt, da seine Familie zu den Sayed gehöre und die Familie des Beschwerdeführers ethnische Hazara seien. Der Vater der Beschwerdeführerin sei opiumsüchtig gewesen und habe Schulden bei einem Mann namens F._______ gehabt. Da er seine Schulden nicht habe begleichen können, habe er die Beschwerdeführerin F._______ zur Frau geben wollen. Dieser sei bereits verheiratet gewesen und habe (...) Töchter in ihrem Alter gehabt. Gegen ihren Willen sei es zur Verlobung gekommen. Daraufhin habe sie sich mit dem Beschwerdeführer getroffen und über eine gemeinsame Ausreise gesprochen. Während dieses Gesprächs sei ihr Vater aufgetaucht und habe sie beide geschlagen. Am selben Abend sei der Beschwerdeführer von F._______ bedroht worden. In der Folge habe jener mit Hilfe seiner Mutter ein Haus verkauft und damit die Ausreise finanziert. Er habe mit der Beschwerdeführerin eine Tazkira für sie besorgt und danach Pässe für beide organisiert. Nachdem sie Afghanistan im (...) 2014 in Richtung Iran verlassen hätten, sei F._______ bei der Familie des Beschwerdeführers aufgetaucht und habe dessen Bruder zusammengeschlagen, dessen Mutter geohrfeigt und nach dessen Adresse gefragt. Seitdem lasse er die Familie nicht in Ruhe und erkundige sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers. Auch drohe er, dessen Schwester zu heiraten, sobald sie erwachsen werde. Im Iran hätten die Beschwerdeführenden geheiratet und ihre älteste Tochter sei dort zur Welt gekommen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe ihm mitgeteilt, dass er von seinem Schwager gesucht werde. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden in die Türkei geflohen und von dort über mehrere Länder am 15. November 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Tazkiras, ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde ihrer älteren Tochter, eine Geburtsmitteilung die jüngere Tochter betreffend (alles im Original) und eine an den Beschwerdeführer gerichtete Einsatzbestätigung der Stadt G._______ vom (...) (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 - eröffnet am 10. Juli 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten sie eine "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 24. Mai 2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen", eine Fürsorgebestätigung vom (...) Juli 2018 und eine Kostennote vom 9. August 2018 ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl ersucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisenoder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, ethnische Hazara zu sein. Im Widerspruch dazu habe sie während der Anhörung ausgeführt, eine Sayed zu sein. Sie habe keine Angaben zu dieser Volksgruppe machen können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe zweimal um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten, würden fiktiv erscheinen, hätte ihm doch bewusst sein müssen, dass er eine Sayed nicht auf legalem Weg zur Frau nehmen könne. Innerhalb der Gruppe der Hazara gäbe es Personen, die als Sayed gelten würden. Aufgrund ihres elitären Selbstverständnisses würden sie ihre Töchter nicht mit Hazara verheiraten, könnten jedoch deren Töchter heiraten. Nach der Beschimpfung und Zurückweisung anlässlich des ersten Heiratsantrages hätte der Beschwerdeführer kaum nochmals einen vor diesem Hintergrund aussichtslos erscheinenden Brautwerbungsversuch unternommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in Bezug auf den Wohnort und den Zivilstand ihres Bruders widersprochen. Auch habe sie die Umstände, welche den Beschwerdeführer zu einem Heiratsantrag veranlasst hätten und den zeitlichen Ablauf der massgeblichen Ereignisse widersprüchlich geschildert. Vor dem Hintergrund der soziokulturellen Verhältnisse in Afghanistan wirke es ferner konstruiert, dass ihr, angesichts ihrer Verbindung zu einem heiratswilligen Hazara und der bevorstehenden Heirat mit einem vermögenden Sayed, nicht das Handy weggenommen und sie nicht zu Hause "überwacht und/oder eingesperrt" worden sei. Der Beschwerdeführer habe während der BzP (am 19. November 2015) angegeben, vor ungefähr eineinhalb Jahren Afghanistan verlassen zu haben, anlässlich der Anhörung jedoch im Widerspruch dazu ausgeführt, es sei der (...) 2014 gewesen. Die Behauptung, ein Jahr im Iran gewesen zu sein, erweise sich als aktenwidrig. Zudem habe er widersprüchliche Aussagen zu seinem Pass gemacht. Diese unstimmigen Angaben seien ein "untrügliches Indiz" dafür, dass die Beschwerdeführenden den Asylbehörden die tatsächlichen Ausreiseumstände verheimlichen würden. Die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant, da keine Anzeichen vorliegen würden, die Hazara seien allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gezielter Verfolgung ausgesetzt. Die Diskriminierung von Frauen sei eine Folge der soziokulturellen Verhältnisse in Afghanistan und damit ebenfalls nicht asylrelevant. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin durch ihre Heirat von der Familie gelöst.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, für die Beschwerdeführerin bestehe kein wichtiger Unterschied zwischen den Hazara und den Sayed. Sie habe nicht viel über ihre Ethnie von ihrem Vater erfahren, da dieser der Opiumsucht verfallen sei. Ihre Mutter habe, gleich wie sie selbst, keine Schuldbildung genossen und deshalb kein Hintergrundwissen zu den Sayed. Mit Verweis auf eine Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu Afghanistan: Informationen zur Volksgruppe der Sadat (Sayed, Sayyed, Sadaat, Sayyid, Sayid, Sayeed) vom 25. Oktober 2017 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1419111.html abgerufen am 21.11.2018) führen die Beschwerdeführenden ferner aus, innerhalb der ethnischen Gruppe der Hazara gäbe es ein komplexes System von Untergruppen, zu diesen würden auch die Sayed gehören. Ehen zwischen Hazara-Männern und Sayed-Frauen seien selten aber nicht ausgeschlossen. Manchmal würden sich die Sayed selbst als Hazara bezeichnen und von anderen als solche bezeichnet werden. Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Aufenthaltsortes ihres Bruders sei darauf hinzuweisen, dass die BzP einen summarischen Charakter aufweise und die Antworten nicht - wie in der Anhörung - wortwörtlich wiedergegeben würden. Ihr Bruder habe im selben Haus gewohnt, jedoch seien die beiden separaten Haushalte nur durch einen Innenhof miteinander verbunden gewesen. Sie könne keinen genauen Zeitpunkt der Heiratsvereinbarung zwischen ihr und F._______ nennen, da sie die Gespräche und Abmachungen zwischen diesem und ihrem Vater nicht persönlich miterlebt habe. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie das Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranziehe. Die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Befragungen ferner sehr schlecht gewesen. Obwohl die Hilfswerkvertretung (HWV) angeregt habe, einen psychiatrischen Bericht anzufordern, habe die Vorinstanz dies unterlassen. Zudem sei zwischen der ersten und der ergänzenden Anhörung über ein halbes Jahr vergangen und die BzP habe über zwei Jahre zurückgelegen. Es sei nachvollziehbar, dass es bei einem solch langen Verfahren zu Unterschieden in den Vorbringen komme. Die Vorinstanz habe keine objektive Gesamtbetrachtung, sondern eine einseitige Würdigung ihrer Aussagen vorgenommen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müssten die Beschwerdeführenden aufgrund der vereitelten Zwangsheirat und der Flucht damit rechnen, umgebracht zu werden oder andere ernsthafte Nachteile sowohl seitens der Familie der Beschwerdeführerin, des Umfelds von F._______ als auch seitens der afghanischen Behörden, zu erleiden. Das Umfeld von F._______ habe sie sogar im Iran gesucht. Die afghanischen Behörden seien weder schutzfähig noch -willig.
E. 6.1 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass gewisse von der Vorinstanz angeführte Widersprüche vermeintlicher Art sind. So erscheint das Vorbringen des SEM, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich ihrer Ethnie widersprochen, nicht nachvollziehbar, hat es doch selbst festgehalten, die Sayed seien eine Untergruppe der Hazara (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Entsprechend stellt es keinen Widerspruch dar, wenn die Beschwerdeführerin sich einmal als Hazara und bei anderer Gelegenheit als Sayed bezeichnet. Zudem scheint es gemäss dem von den Beschwerdeführenden zitierten Bericht von ACCORD vom 25. Oktober 2017 für die Sayed nicht unüblich zu sein, sich selbst als Hazara zu bezeichnen. Ferner fällt auf, dass die Vorinstanz mehrmals auf das Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit zurückgriff, ohne sich dabei auf objektivierbare Kriterien abzustützen (vgl. zur Kritik am Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). So führt sie aus, es sei "fiktiv", dass sich der Beschwerdeführer nicht von den ethnischen Unterschieden und der ersten Abweisung durch den Vater der Beschwerdeführerin habe entmutigen lassen und ein zweites Mal um ihre Hand angehalten habe. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden festzuhalten, dass ihren Vorbringen mehrere Realkennzeichen zu entnehmen sind, was von der Vorinstanz nicht thematisiert wurde. Die Darstellung der Beschwerdeführenden vermag in einigen Punkten durchaus zu überzeugen und weist ganz grundsätzlich einen eher komplexen, mithin nicht stereotypen Charakter auf. Ferner besteht eine gewisse Übereinstimmung ihrer anlässlich der ersten Anhörungen geltend gemachten Asylvorbringen. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass im zentralen Punkt ihrer Darlegungen - der drohenden Zwangsheirat mit F._______ - gravierende Widersprüche bestehen. Anlässlich der ersten Anhörung schilderte die Beschwerdeführerin (in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer), F._______ sei nach dem zweiten Heiratsantrag des Beschwerdeführers beim Vater der Beschwerdeführerin aufgetaucht und habe die Begleichung der Schulden oder die Beschwerdeführerin zur Ehefrau verlangt. Danach habe sie sich mit dem Beschwerdeführer auf den Feldern getroffen und sie seien dabei von ihrem Vater überrascht worden (vgl. vorinstanzliche Akten A31 F32). Während der ergänzenden Anhörung gab sie dagegen zu Protokoll, den Anlass zu einem Heiratsantrag des Beschwerdeführers habe die bevorstehende Heirat mit F._______ gegeben. Sie führte aus: "Als ich H._______ gesehen habe, habe ich ihm gesagt, dass mein Vater mich verheiraten möchte und ich einen Mann, den ich nicht mag, heiraten muss. Ich habe ihm gesagt: 'Falls du mich wirklich liebst, dann komm und halte um meine Hand bei meinem Vater an.' Er sagte, dass er das machen würde. Er kam mit seiner Mutter zu uns und hielt bei meinem Vater um meine Hand an" (vgl. A36 F30). Danach sei sie mit F._______ verlobt worden. Nach der Verlobung sei es zum Vorfall gekommen, als sie (die Beschwerdeführenden) vom Vater der Beschwerdeführerin auf den Feldern überrascht worden seien. Zwei Wochen nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer ein zweites Mal um ihre Hand angehalten (vgl. A36 F30). Damit schilderte sie im zentralen Punkt ihrer Vorbringen nicht nur den Ablauf der Ereignisse sondern auch die Kausalität unterschiedlich. Sodann führte sie im Unterschied zur ersten Anhörung aus, ihr Vater habe sie dem Beschwerdeführer neben der unterschiedlichen Abstammung auch wegen der Verlobung mit F._______ nicht zur Frau geben wollen (vgl. A31 F32 und A36 F30). Auch legte sie unterschiedlich dar, von wem die Initiative zur Heirat ausgegangen sei. Anlässlich der ersten Anhörung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die Initiative ergriffen (vgl. A31 F32 S. 5). Aus der ergänzenden Anhörung geht dagegen hervor, dass es die Beschwerdeführerin war, die den Beschwerdeführer darum gebeten habe, um ihre Hand anzuhalten (vgl. A36 F30 S. 5). Angesichts dessen, dass es sich bei der angeblich drohenden Zwangsheirat um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll, lassen sich die erwähnten erheblichen Widersprüche betreffend die Ereignisse, die vorher stattgefundenen haben sollen, nicht mit der zeitlichen Distanz zwischen den vorgebrachten Vorfällen und den Anhörungen erklären. Ferner vermag die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin die erheblich divergierenden Aussagen nicht in entscheidender Weise zu relativieren. Den Anhörungsprotokollen lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach es ihr nicht möglich gewesen wäre, der Anhörung zu folgen, oder sie Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Fragen gehabt hätte. Insgesamt lässt das Bestehen wesentlicher Widersprüche im zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerden nicht darauf schliessen, dass sie das Geschilderte in dieser Form selbst erlebt haben. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Obwohl der vorinstanzlichen Einschätzung in mehreren Punkten nicht gefolgt werden kann, überwiegen bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente diejenigen, welche gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden hinsichtlich der fluchtauslösenden Umstände sprechen. Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Sachverhaltsdarstellung als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen zu lassen. Entsprechend kann auch nicht von einer allenfalls asylrelevanten Entführung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal, wie soeben dargetan, sich deren vorgebrachter Beweggrund - die drohende Zwangsheirat - als nicht glaubhaft herausstellte.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden konnten keine Verfolgung im Sinne vonArt. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführende verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme anstelle eines Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist dieser nicht mehr zu prüfen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Die Vorinstanz ist im Übrigen zum wiederholten Mal auf ihre Aktenführungs- und Paginierungspflicht hinzuweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2.2; D-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3; E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017E. 6). Im Dossier befinden sich mehrere Dokumente, welche weder ins Aktenverzeichnis aufgenommen noch paginiert worden sind (bspw. sämtliche Identitätspapiere der Beschwerdeführenden, ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde der ältesten Tochter, die Geburtsmitteilung die jüngste Tochter betreffend, sowie sämtliche Übersetzungen der vorgenannten Dokumente).
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind (vgl. Fürsorgebestätigung vom (...) Juli 2018) und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) und die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, zumal sie die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt.
E. 11.3 Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In ihrer mit der Beschwerde eingereichten Kostennote macht die rubrizierte Rechtsvertreterin einen Aufwand von 14 Stunden à Fr. 180.-, insgesamt Fr. 2'764.04 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Spesen) geltend. Der zeitliche Aufwand von 14 Stunden erscheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Zudem ist bei nichtanwaltlichen Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von maximal 150.- vorzusehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden wird MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4587/2018 Urteil vom 19. Dezember 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (...) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 15. November 2015 um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 19. November 2015 sowie der Anhörungen vom 8. Dezember 2017 und vom 26. Juni 2018 (ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien afghanische Staatsangehörige aus E._______, Provinz Ghazni. Der Vater des Beschwerdeführers sei ungefähr im Jahr 2005 von den Taliban getötet worden. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer hätten sich ineinander verliebt und heiraten wollen. Ihr Vater habe den Antrag des Beschwerdeführers jedoch zweimal abgelehnt, da seine Familie zu den Sayed gehöre und die Familie des Beschwerdeführers ethnische Hazara seien. Der Vater der Beschwerdeführerin sei opiumsüchtig gewesen und habe Schulden bei einem Mann namens F._______ gehabt. Da er seine Schulden nicht habe begleichen können, habe er die Beschwerdeführerin F._______ zur Frau geben wollen. Dieser sei bereits verheiratet gewesen und habe (...) Töchter in ihrem Alter gehabt. Gegen ihren Willen sei es zur Verlobung gekommen. Daraufhin habe sie sich mit dem Beschwerdeführer getroffen und über eine gemeinsame Ausreise gesprochen. Während dieses Gesprächs sei ihr Vater aufgetaucht und habe sie beide geschlagen. Am selben Abend sei der Beschwerdeführer von F._______ bedroht worden. In der Folge habe jener mit Hilfe seiner Mutter ein Haus verkauft und damit die Ausreise finanziert. Er habe mit der Beschwerdeführerin eine Tazkira für sie besorgt und danach Pässe für beide organisiert. Nachdem sie Afghanistan im (...) 2014 in Richtung Iran verlassen hätten, sei F._______ bei der Familie des Beschwerdeführers aufgetaucht und habe dessen Bruder zusammengeschlagen, dessen Mutter geohrfeigt und nach dessen Adresse gefragt. Seitdem lasse er die Familie nicht in Ruhe und erkundige sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers. Auch drohe er, dessen Schwester zu heiraten, sobald sie erwachsen werde. Im Iran hätten die Beschwerdeführenden geheiratet und ihre älteste Tochter sei dort zur Welt gekommen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe ihm mitgeteilt, dass er von seinem Schwager gesucht werde. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden in die Türkei geflohen und von dort über mehrere Länder am 15. November 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Tazkiras, ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde ihrer älteren Tochter, eine Geburtsmitteilung die jüngere Tochter betreffend (alles im Original) und eine an den Beschwerdeführer gerichtete Einsatzbestätigung der Stadt G._______ vom (...) (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 - eröffnet am 10. Juli 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten sie eine "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 24. Mai 2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen", eine Fürsorgebestätigung vom (...) Juli 2018 und eine Kostennote vom 9. August 2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl ersucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisenoder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, ethnische Hazara zu sein. Im Widerspruch dazu habe sie während der Anhörung ausgeführt, eine Sayed zu sein. Sie habe keine Angaben zu dieser Volksgruppe machen können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe zweimal um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten, würden fiktiv erscheinen, hätte ihm doch bewusst sein müssen, dass er eine Sayed nicht auf legalem Weg zur Frau nehmen könne. Innerhalb der Gruppe der Hazara gäbe es Personen, die als Sayed gelten würden. Aufgrund ihres elitären Selbstverständnisses würden sie ihre Töchter nicht mit Hazara verheiraten, könnten jedoch deren Töchter heiraten. Nach der Beschimpfung und Zurückweisung anlässlich des ersten Heiratsantrages hätte der Beschwerdeführer kaum nochmals einen vor diesem Hintergrund aussichtslos erscheinenden Brautwerbungsversuch unternommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in Bezug auf den Wohnort und den Zivilstand ihres Bruders widersprochen. Auch habe sie die Umstände, welche den Beschwerdeführer zu einem Heiratsantrag veranlasst hätten und den zeitlichen Ablauf der massgeblichen Ereignisse widersprüchlich geschildert. Vor dem Hintergrund der soziokulturellen Verhältnisse in Afghanistan wirke es ferner konstruiert, dass ihr, angesichts ihrer Verbindung zu einem heiratswilligen Hazara und der bevorstehenden Heirat mit einem vermögenden Sayed, nicht das Handy weggenommen und sie nicht zu Hause "überwacht und/oder eingesperrt" worden sei. Der Beschwerdeführer habe während der BzP (am 19. November 2015) angegeben, vor ungefähr eineinhalb Jahren Afghanistan verlassen zu haben, anlässlich der Anhörung jedoch im Widerspruch dazu ausgeführt, es sei der (...) 2014 gewesen. Die Behauptung, ein Jahr im Iran gewesen zu sein, erweise sich als aktenwidrig. Zudem habe er widersprüchliche Aussagen zu seinem Pass gemacht. Diese unstimmigen Angaben seien ein "untrügliches Indiz" dafür, dass die Beschwerdeführenden den Asylbehörden die tatsächlichen Ausreiseumstände verheimlichen würden. Die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant, da keine Anzeichen vorliegen würden, die Hazara seien allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gezielter Verfolgung ausgesetzt. Die Diskriminierung von Frauen sei eine Folge der soziokulturellen Verhältnisse in Afghanistan und damit ebenfalls nicht asylrelevant. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin durch ihre Heirat von der Familie gelöst. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, für die Beschwerdeführerin bestehe kein wichtiger Unterschied zwischen den Hazara und den Sayed. Sie habe nicht viel über ihre Ethnie von ihrem Vater erfahren, da dieser der Opiumsucht verfallen sei. Ihre Mutter habe, gleich wie sie selbst, keine Schuldbildung genossen und deshalb kein Hintergrundwissen zu den Sayed. Mit Verweis auf eine Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu Afghanistan: Informationen zur Volksgruppe der Sadat (Sayed, Sayyed, Sadaat, Sayyid, Sayid, Sayeed) vom 25. Oktober 2017 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1419111.html abgerufen am 21.11.2018) führen die Beschwerdeführenden ferner aus, innerhalb der ethnischen Gruppe der Hazara gäbe es ein komplexes System von Untergruppen, zu diesen würden auch die Sayed gehören. Ehen zwischen Hazara-Männern und Sayed-Frauen seien selten aber nicht ausgeschlossen. Manchmal würden sich die Sayed selbst als Hazara bezeichnen und von anderen als solche bezeichnet werden. Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Aufenthaltsortes ihres Bruders sei darauf hinzuweisen, dass die BzP einen summarischen Charakter aufweise und die Antworten nicht - wie in der Anhörung - wortwörtlich wiedergegeben würden. Ihr Bruder habe im selben Haus gewohnt, jedoch seien die beiden separaten Haushalte nur durch einen Innenhof miteinander verbunden gewesen. Sie könne keinen genauen Zeitpunkt der Heiratsvereinbarung zwischen ihr und F._______ nennen, da sie die Gespräche und Abmachungen zwischen diesem und ihrem Vater nicht persönlich miterlebt habe. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie das Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranziehe. Die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Befragungen ferner sehr schlecht gewesen. Obwohl die Hilfswerkvertretung (HWV) angeregt habe, einen psychiatrischen Bericht anzufordern, habe die Vorinstanz dies unterlassen. Zudem sei zwischen der ersten und der ergänzenden Anhörung über ein halbes Jahr vergangen und die BzP habe über zwei Jahre zurückgelegen. Es sei nachvollziehbar, dass es bei einem solch langen Verfahren zu Unterschieden in den Vorbringen komme. Die Vorinstanz habe keine objektive Gesamtbetrachtung, sondern eine einseitige Würdigung ihrer Aussagen vorgenommen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müssten die Beschwerdeführenden aufgrund der vereitelten Zwangsheirat und der Flucht damit rechnen, umgebracht zu werden oder andere ernsthafte Nachteile sowohl seitens der Familie der Beschwerdeführerin, des Umfelds von F._______ als auch seitens der afghanischen Behörden, zu erleiden. Das Umfeld von F._______ habe sie sogar im Iran gesucht. Die afghanischen Behörden seien weder schutzfähig noch -willig. 6. 6.1 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass gewisse von der Vorinstanz angeführte Widersprüche vermeintlicher Art sind. So erscheint das Vorbringen des SEM, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich ihrer Ethnie widersprochen, nicht nachvollziehbar, hat es doch selbst festgehalten, die Sayed seien eine Untergruppe der Hazara (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Entsprechend stellt es keinen Widerspruch dar, wenn die Beschwerdeführerin sich einmal als Hazara und bei anderer Gelegenheit als Sayed bezeichnet. Zudem scheint es gemäss dem von den Beschwerdeführenden zitierten Bericht von ACCORD vom 25. Oktober 2017 für die Sayed nicht unüblich zu sein, sich selbst als Hazara zu bezeichnen. Ferner fällt auf, dass die Vorinstanz mehrmals auf das Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit zurückgriff, ohne sich dabei auf objektivierbare Kriterien abzustützen (vgl. zur Kritik am Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). So führt sie aus, es sei "fiktiv", dass sich der Beschwerdeführer nicht von den ethnischen Unterschieden und der ersten Abweisung durch den Vater der Beschwerdeführerin habe entmutigen lassen und ein zweites Mal um ihre Hand angehalten habe. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden festzuhalten, dass ihren Vorbringen mehrere Realkennzeichen zu entnehmen sind, was von der Vorinstanz nicht thematisiert wurde. Die Darstellung der Beschwerdeführenden vermag in einigen Punkten durchaus zu überzeugen und weist ganz grundsätzlich einen eher komplexen, mithin nicht stereotypen Charakter auf. Ferner besteht eine gewisse Übereinstimmung ihrer anlässlich der ersten Anhörungen geltend gemachten Asylvorbringen. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass im zentralen Punkt ihrer Darlegungen - der drohenden Zwangsheirat mit F._______ - gravierende Widersprüche bestehen. Anlässlich der ersten Anhörung schilderte die Beschwerdeführerin (in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer), F._______ sei nach dem zweiten Heiratsantrag des Beschwerdeführers beim Vater der Beschwerdeführerin aufgetaucht und habe die Begleichung der Schulden oder die Beschwerdeführerin zur Ehefrau verlangt. Danach habe sie sich mit dem Beschwerdeführer auf den Feldern getroffen und sie seien dabei von ihrem Vater überrascht worden (vgl. vorinstanzliche Akten A31 F32). Während der ergänzenden Anhörung gab sie dagegen zu Protokoll, den Anlass zu einem Heiratsantrag des Beschwerdeführers habe die bevorstehende Heirat mit F._______ gegeben. Sie führte aus: "Als ich H._______ gesehen habe, habe ich ihm gesagt, dass mein Vater mich verheiraten möchte und ich einen Mann, den ich nicht mag, heiraten muss. Ich habe ihm gesagt: 'Falls du mich wirklich liebst, dann komm und halte um meine Hand bei meinem Vater an.' Er sagte, dass er das machen würde. Er kam mit seiner Mutter zu uns und hielt bei meinem Vater um meine Hand an" (vgl. A36 F30). Danach sei sie mit F._______ verlobt worden. Nach der Verlobung sei es zum Vorfall gekommen, als sie (die Beschwerdeführenden) vom Vater der Beschwerdeführerin auf den Feldern überrascht worden seien. Zwei Wochen nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer ein zweites Mal um ihre Hand angehalten (vgl. A36 F30). Damit schilderte sie im zentralen Punkt ihrer Vorbringen nicht nur den Ablauf der Ereignisse sondern auch die Kausalität unterschiedlich. Sodann führte sie im Unterschied zur ersten Anhörung aus, ihr Vater habe sie dem Beschwerdeführer neben der unterschiedlichen Abstammung auch wegen der Verlobung mit F._______ nicht zur Frau geben wollen (vgl. A31 F32 und A36 F30). Auch legte sie unterschiedlich dar, von wem die Initiative zur Heirat ausgegangen sei. Anlässlich der ersten Anhörung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die Initiative ergriffen (vgl. A31 F32 S. 5). Aus der ergänzenden Anhörung geht dagegen hervor, dass es die Beschwerdeführerin war, die den Beschwerdeführer darum gebeten habe, um ihre Hand anzuhalten (vgl. A36 F30 S. 5). Angesichts dessen, dass es sich bei der angeblich drohenden Zwangsheirat um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll, lassen sich die erwähnten erheblichen Widersprüche betreffend die Ereignisse, die vorher stattgefundenen haben sollen, nicht mit der zeitlichen Distanz zwischen den vorgebrachten Vorfällen und den Anhörungen erklären. Ferner vermag die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin die erheblich divergierenden Aussagen nicht in entscheidender Weise zu relativieren. Den Anhörungsprotokollen lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach es ihr nicht möglich gewesen wäre, der Anhörung zu folgen, oder sie Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Fragen gehabt hätte. Insgesamt lässt das Bestehen wesentlicher Widersprüche im zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerden nicht darauf schliessen, dass sie das Geschilderte in dieser Form selbst erlebt haben. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Obwohl der vorinstanzlichen Einschätzung in mehreren Punkten nicht gefolgt werden kann, überwiegen bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente diejenigen, welche gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden hinsichtlich der fluchtauslösenden Umstände sprechen. Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Sachverhaltsdarstellung als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen zu lassen. Entsprechend kann auch nicht von einer allenfalls asylrelevanten Entführung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal, wie soeben dargetan, sich deren vorgebrachter Beweggrund - die drohende Zwangsheirat - als nicht glaubhaft herausstellte. 6.2 Die Beschwerdeführenden konnten keine Verfolgung im Sinne vonArt. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführende verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme anstelle eines Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist dieser nicht mehr zu prüfen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Die Vorinstanz ist im Übrigen zum wiederholten Mal auf ihre Aktenführungs- und Paginierungspflicht hinzuweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2.2; D-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3; E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017E. 6). Im Dossier befinden sich mehrere Dokumente, welche weder ins Aktenverzeichnis aufgenommen noch paginiert worden sind (bspw. sämtliche Identitätspapiere der Beschwerdeführenden, ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde der ältesten Tochter, die Geburtsmitteilung die jüngste Tochter betreffend, sowie sämtliche Übersetzungen der vorgenannten Dokumente). 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind (vgl. Fürsorgebestätigung vom (...) Juli 2018) und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) und die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, zumal sie die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt. 11.3 Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In ihrer mit der Beschwerde eingereichten Kostennote macht die rubrizierte Rechtsvertreterin einen Aufwand von 14 Stunden à Fr. 180.-, insgesamt Fr. 2'764.04 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Spesen) geltend. Der zeitliche Aufwand von 14 Stunden erscheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Zudem ist bei nichtanwaltlichen Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von maximal 150.- vorzusehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden wird MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
5. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand: