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E-4585/2018

E-4585/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. Dezember 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 25. Januar 2016 beendet. Sodann folgte am 14. Mai 2018 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Schwester B._______ (nachfolgend: S., N [...]) und ihrem Bruder C._______ (nachfolgend: P., N [...]) in die Schweiz ein, welche gleichzeitig ein Asylgesuch stellten. Die Asylverfahren wurden separat geführt und entschieden. Der Bruder hat ebenfalls Beschwerde gegen den erhaltenen Asylentscheid eingereicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen des Bruders (E-4574/2018) koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus D._______, Provinz E._______, Iran, wo sie mit ihrer Mutter, P. und S. gelebt habe. Sie habe studiert und danach in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Sie sei - wie weitere Mitglieder ihrer Familie - Sympathisantin der Komala-Partei und habe sich seit dem Jahr (...) politisch engagiert. Namentlich habe sie an der (...) Flugblätter und CD's der Partei verteilt sowie Frauen über ihre Rechte informiert. Aufgrund dessen habe sie der iranische Geheimdienst Etelaat im Jahr (...) vorgeladen. Sie sei verhört worden, man habe aber keine Beweise gegen sie gehabt und sie freigelassen. Sie habe eine Verpflichtung unterzeichnen müssen, dass sie sich nicht mehr politisch betätige und sich (...) Monate von der (...) fernhalte. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass sie fortan beobachtet und ihr Telefon abgehört werde. Nach einer Pause von zwei bis drei Monaten habe sie ihre politischen Aktivitäten dennoch wiederaufgenommen. Die Behörden hätten dies nicht gemerkt. Im Jahr (...) seien auch ihre Geschwister S. und P. für die Partei aktiv geworden, wonach sich ihr Engagement intensiviert habe. Ein weiterer Bruder F._______ (nachfolgend: F.) sei Geheimmitglied geworden und habe als Kontaktperson für sie zur Partei agiert. Sie selbst habe keinen Kontakt mit der Partei gehabt. Die Tätigkeiten seien ähnlich geblieben (Flugblätter verteilen etc.). Mitte August 2015 habe ein Parteimitglied, zugleich Agent des iranischen Geheimdienstes Etelaat, versucht, am Parteihauptsitz im Irak ein Bombenattentat zu verüben. Dies sei entdeckt worden und die Bomben hätten entschärft werden können. Der Agent sei in den Iran geflohen, wonach befürchtet worden sei, er verrate Namen von Parteimitgliedern an den Geheimdienst. F. sei untergetaucht und habe sie sowie P. und S. nach einer Weile über einen Kollegen über die Geschehnisse sowie die Gefahr, verhaftet werden zu können, informiert. Er habe ihnen geraten, ihr Haus zu verlassen und auszureisen. Daraufhin seien sie in derselben Nacht zu einer weiteren Schwester gefahren und hätten den Iran wenig später verlassen. In der Folge sei ihr Haus einmal durchsucht und ihr Bruder G._______ (nachfolgend: K.) vom Etelaat kontaktiert und befragt worden. Ferner sei am jeweiligen Arbeitsplatz nach ihr und ihren Geschwistern gefragt worden. Folglich befürchte sie, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Als Beweismittel reichte sie ihre Identitätskarte und Geburtsurkunde sowie eine Kopie eines Schreibens des «Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee» vom (...) 2018 ein. Die Schwester S. gab eine DVD zu den Akten, mit Fotografien und einem Video, auf welchen unter anderem die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister bei der Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz zu sehen sind. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Einräumung des Replikrechts. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung, ein Schreiben des Schweizerischen Komitees der Komala-Partei (inkl. Übersetzung) und das bereits eingereichte Schreiben des «Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee» (je in Kopie), Fotoausdrucke der Todesanzeige und der iranischen Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin sowie des Heimausweises des Bruders F. (aus H._______) und fünf Fotografien einer Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin im (...) 2018 in I._______ beigefügt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 bestätigte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeeingang. Ferner wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung oder um Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung ersucht. G. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2018 hielt die Vorinstanz unter weiteren Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest. H. Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik vom 13. Dezember 2018 ein, mit weiteren Erklärungen und einem erstmaligen Hinweis darauf, dass sie aufgrund (...) Probleme in ärztlicher Behandlung sei. I. Am 25. Februar 2019 ging beim Gericht eine Kopie einer an das zuständige Amt für Migration gerichteten Integrationsbestätigung vom 13. Februar 2019 die Beschwerdeführerin und ihren Bruder P. betreffend ein. J. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin Fotografien von ihrer Teilnahme an einer Tagung zum Internationalen Frauentag im (...) in J._______ und einer Kundgebung im (...) 2019 in K._______ der Komala-Partei sowie Ausdrucke von Berichten über die Anlässe auf der Website der Komala-Vertretung ein. Hierzu führte sie aus, die Website der Partei werde vom iranischen Geheimdienst überwacht. Ferner habe ihr Bruder P. die Fotografien auch auf seiner Facebook Seite veröffentlicht. Ihr exilpolitisches Engagement sei den zuständigen Behörden sicherlich bekannt. Sodann gab der Rechtsvertreter eine Honorarnote vom 28. August 2019 zu den Akten. K. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 zur weiteren Stellungnahme bezüglich obgenannter Eingaben der Beschwerdeführerin aufgefordert. Die entsprechende Stellungnahme des SEM vom 16. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2019 zur Kenntnis gebracht. L. Nach zwei gewährten Fristerstreckungen reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik vom 14. November 2019 ein, unter Beilage eines Arztberichtes eines Facharztes (...) vom 14. Oktober 2019. M. Mit Schreiben vom 17. November 2020 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Kopie eines mehrseitigen Urteils vom (...) 2019 des Revolutionsgerichts von L._______, Iran, mit Übersetzung einer Seite, sowie einen Fotoausdruck einer Whatsapp Nachricht vom 15. September 2020 des in H._______ lebenden Bruders F., in der zwei Fotografien von Urteilsseiten weitergeleitet wurden, zu. N. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu qualifizieren (Art. 7 und 3 AsylG).

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe als Asylgrund angegeben, aufgrund ihrer Tätigkeit für die Komala-Partei im Heimatland gesucht zu werden. Ihre Geschwister P. und S. hätten grundsätzlich die gleichen Asylgründe geltend gemacht, weshalb deren Aussagen mitberücksichtigt worden seien.

E. 4.1.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ohne die nötige Substanz ausgefallen. Zum geplanten Bombenattentat habe sie kaum Angaben machen können, was aber zu erwarten gewesen wäre, da sie erklärt habe, ihr Bruder F. sei Mitglied der Partei gewesen und über den Vorfall informiert worden. Auch über den Täter habe sie keine Details nennen können, was das Bild verstärke, dass ihr Wissen über das Ereignis nicht aus persönlichen Erfahrungen stammen könne. Ihre Begründung, sie habe keine Kenntnisse über den Täter, da dies für sie nicht wichtig gewesen sei, könne nicht gehört werden, da genau dieses versuchte Bombenattentat und der Täter Auslöser und Hauptgrund gewesen seien, dass sie und ein Teil ihrer Familie die Heimat verlassen hätten. Die Ausführungen zum letzten Gespräch mit der Mutter im Haus der Familie sowie zur Hausdurchsuchung bei der Mutter und zum Verhör des Bruders K. seien sodann ohne Realkennzeichen oder persönliche Betroffenheit ausgefallen. Zwar sei sie über die behördlichen Suchen nur durch Erzählungen informiert worden. Ihre Informationen und ihr Interesse daran hätten aber grösser sein müssen, da diese Vorfälle erst das angebliche Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin aufgezeigt hätten. Weiter habe sie erklärt, ihr Bruder F. habe einige Wochen vor ihr über das Attentat und den Täter Kenntnis gehabt. Trotzdem hätten die Partei sowie F. abgewartet was passiere, statt sie und weitere Sympathisanten sogleich zu informieren. Dies sei weder nachvollziehbar noch plausibel, hätten damit doch allfällige Verhaftungen verhindert werden können. Zudem hätten die öffentlichen Medien zwei Tage nach dem Vorfall darüber berichtet, was nicht mit der Angabe der Beschwerdeführerin übereinstimme, das Ereignis sei einige Wochen nicht bekannt gemacht worden. Damit würden die Zweifel daran verstärkt, dass sich die geltend gemachten Vorbringen nicht so zugetragen hätten, wie von ihr dargestellt. Weiter habe sie erklärt, die Heimat (...), nachdem sie vom versuchten Attentat erfahren habe, verlassen zu haben. Darauf angesprochen, dass ihr Bruder P. gesagt habe, zwischen dem Attentat und der Ausreise seien (...) Monate vergangen, habe sie dies verneint und nachgerechnet. Daraufhin habe sie bestätigt, dass es ungefähr (...) Monate gewesen seien. Damit habe sie ihren eigenen Angaben widersprochen, wonach sie (...) Wochen nach dem Attentat davon erfahren habe und danach sofort ausgereist sei. Ferner habe sie zu Beginn der Anhörung erklärt, die Behörden seien nach dem Jahr (...) nie mehr bei ihr zuhause gewesen. Später habe sie doch eine Hausdurchsuchung erwähnt. Daraufhin sei sie aufgefordert worden, alle Vorfälle zu nennen, bei denen die Behörden nach ihr und ihren Geschwistern gesucht hätten. Sie habe eine Durchsuchung bei der Mutter und eine beim Bruder K. genannt, beide hätten sich ungefähr einen Monat nach der Ausreise zugetragen. Erst auf konkrete Nachfrage hin, habe sie eine weitere Suche nach dem Bruder F. sowie die Suchen nach ihr, P. und S. an den jeweiligen Arbeitsstellen erwähnt und erklärt, dies nicht von sich aus erzählt zu haben, da sie es nicht für wichtig empfunden habe. Dass sie nicht habe angeben können, wann die Behördenbesuche an den Arbeitsplätzen stattgefunden hätten, zeige eine weitere Unsicherheit in ihren Angaben auf. Sodann seien Widersprüche zwischen den Darstellungen an der BzP und an der Anhörung zu nennen. An der BzP habe sie erklärt, von einem Freund F. S. habe sie gehört, dass die Behörden von ihren politischen Tätigkeiten erfahren hätten. An der Anhörung habe sie angegeben, dies von J., einem Kollegen des Bruders F., zu wissen. Diesen Widerspruch habe sie nicht erklären können. Insgesamt habe sie weder den Eindruck vermitteln können, die dargelegten Ereignisse hätten sich so zugetragen wie behauptet noch, dass sie das Geschilderte selbst erlebt haben könnte und sie deswegen aus dem Heimatstaat ausgereist sei. Auf weitere Ungereimtheiten sei daher nicht einzugehen.

E. 4.1.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten sei folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin habe solche weder an der BzP noch an der Anhörung erwähnt. Die Geschwister hätten an ihren Anhörungen jedoch erklärt, sich exilpolitisch zu betätigen und auf der von der Schwester S. eingereichten DVD sei die Beschwerdeführerin ebenfalls auf Fotografien von einer Kundgebung zu sehen. Ferner habe sie nachträglich eine Komala-Bestätigung eingereicht. Hierzu sei festzuhalten, dass zwar bekannt sei, dass sich die iranischen Behörden für exilpolitische Aktivitäten ihrer Bürger interessiere. Es sei aber davon auszugehen, dass sich das Interesse auf Personen konzentriere, die aus der Masse hervortreten und durch öffentliche Exponiertheit als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Aus dem Inhalt der DVD gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin an einer politischen Aktion in der Schweiz anwesend gewesen sei. Das eingereichte Schreiben bestätige, dass sie kein Mitglied, sondern nur Unterstützerin der Partei sei. Eine exponierte Funktion oder qualifizierte exilpolitische Tätigkeit ergebe sich aufgrund ihrer Aussagen oder der Beweismittel nicht. Insgesamt könne das Profil eines exponierten Regierungsgegners nicht bejaht werden. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen sie im Iran aufgrund exilpolitischer Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie über ein politisches Profil verfüge, das sie bei einer Rückkehr einer konkreten Gefahr gemäss Art. 3 AsylG aussetzen würde. Entsprechend hielten die aufgeführten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Engagement für die Komala-Partei glaubhaft dargelegt. Ferner sei ihr Bruder F. ein Geheimmitglied der Partei gewesen und habe sich sofort nach dem versuchten Attentat versteckt. Deshalb sei es ihm für längere Zeit nicht möglich gewesen, sie oder die Geschwister zu warnen respektive ihnen Informationen über den Täter zu geben. F. sei davon ausgegangen, dass der Attentäter seinen sowie die Namen seiner Geschwister gekannt und verraten habe. Da die Geschwister somit ebenfalls hätten verhaftet werden können, habe F. sie später über einen Kollegen über diese Gefahr informiert. Sie hätten sich versteckt und seien (...) 2015 aus dem Iran ausgereist. Im Anschluss sei das Haus der Mutter vom Etelaat durchsucht worden. Dies zeige, dass sie und ihre Geschwister verfolgt würden. Sodann seien es irakische und nicht iranische Medien gewesen, die über das Attentat berichtet hätten. Sie habe daher nicht aus den Medien davon hören können. Über den Attentäter habe sie später erfahren, dass dieser Personentransporte für die Partei vorgenommen habe. Zum Widerspruch bezüglich der Dauer zwischen dem Attentat und der Ausreise sei festzuhalten, dass es sich um (...) Monate gehandelt habe. Die Schätzungen ihres Bruders und von ihr hätten sich angenähert, was verständlich sei, da das Ereignis fast drei Jahre zurückliege. Weiter habe es im Jahr (...) eine Hausdurchsuchung gegeben und dann erst wieder (...) nach ihrer Ausreise. Auch hier liege kein Widerspruch vor. Als sie die Suchmassnahmen des Etelaats habe aufzählen sollen, habe sie diejenigen, die sie betroffen hätten genannt, nicht diejenigen bezüglich ihrer Geschwister. Da diese Massnahmen lange zurückliegen würden sei nachvollziehbar, dass sie das genaue Datum der Suchen nicht mehr habe nennen können. Weiter sei ihr an der Anhörung mehrmals gesagt worden, sie solle sich kurz fassen, weshalb sie über das Erlebte ohne Einfluss ihrer Gefühle berichtet habe. Sodann leuchte ein, dass sie bei der ihr drohenden Gefahr so schnell wie möglich die Flucht ergriffen habe, zumal sie schon im Jahr (...) wegen des Verdachts politischer Tätigkeiten vom Etelaat verhaftet worden sei. Nach der damaligen Freilassung habe sie erfolglos versucht, ein Visum für M._______ zu erhalten. Dass sie an der BzP gesagt habe, F. S. sei ein Freund von ihr, sei ein Übersetzungsfehler. Weiter sei auf die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung hinzuweisen, die dazu geführt habe, dass sie viele Details nicht mehr gewusst habe. Die Unklarheiten an der Anhörung seien sodann auch auf ihre Trauer aufgrund des Todes ihrer Mutter zurückzuführen.

E. 4.2.2 Sie sei bereits vor ihrer Ausreise vom Etelaat als Sympathisantin der Partei gesucht worden. Nun sei sie in der Schweiz exilpolitisch tätig und Mitglied der Komala-Partei geworden. Sie habe an einer Demonstration der Partei teilgenommen. Davon gebe es Fotografien, die auf der Komala Facebook Seite veröffentlicht worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Etelaat davon wisse und sie entsprechend bei einer Rückkehr verfolgt und verhaftet werden würde.

E. 4.2.3 Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, weshalb das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet worden sei. So habe die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung von zwei Jahren und fünf Monaten nicht beachtet. Ferner sei ihre Mutter (...) vor der Anhörung gestorben, weshalb sie aufgewühlt gewesen sei. Mittlerweile sei sie einvernahmefähig und könne ihre Asylgründe ausführlicher vorbringen.

E. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass F. vom Attentat und von der angeblich drohenden Verhaftungsgefahr gewusst, dies aber seinen Geschwistern nicht mitgeteilt habe. Es sei unwahrscheinlich, dass eine Information von deren Wichtigkeit - auch aus einem Versteck heraus - nicht habe weitergegeben werden können. Die Schwester S. der Beschwerdeführerin habe bei ihrer Anhörung erklärt, F. habe ihr (...) Tage nach dem versuchten Attentat bereits davon berichtet. Zunächst habe sie gesagt, auch die Beschwerdeführerin und P. hätten davon gewusst. Später habe sie sich korrigiert. Nur sie, S., sei sogleich informiert worden und sie habe ihre Geschwister auf Anweisung von F. nicht gewarnt, um diese nicht vorgängig zu verängstigen. Damit existiere ein gravierender Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, wonach F. aus dem Untergrund keinen Kontakt mit ihr und ihren Geschwistern habe aufnehmen und sie nicht früher habe warnen können. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wegen Kontaktschwierigkeiten zu F. habe sie keine Informationen über den Attentäter erhalten, überzeuge nicht. F. halte sich seit mehreren Jahren in H._______ auf. Die Beschwerdeführerin habe genügend Möglichkeiten gehabt, Kontakt zu ihm aufzunehmen, um Details über die äusserst relevante, fluchtauslösende Situation zu erfahren. Weiter habe sie über den Zeitpunkt, an dem sie vom Bombenattentat gehört habe, von (...) Wochen und nicht von (...) Monaten danach gesprochen. Damit bestehe ein Widerspruch zur Aussage des Bruders P., wonach es sich um einen Zeitraum von (...) Monaten gehandelt habe. Sodann sei die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe die Frage zu behördlichen Suchen falsch verstanden, falsch. Sie sei über alle Aktivitäten der Behörden, auch solche bei ihren Geschwistern, gefragt worden. Entsprechend habe sie auch von einer Vorladung des Bruders K. gesprochen. Weitere Suchmassnahmen habe sie verneint (SEM-Akte A12 F117 f.). Erst auf konkrete Nachfrage hin habe sie Informationen über Suchen bei F. sowie an den Arbeitsplätzen nachgeschoben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Suchen von sich aus erwähnt hätte. Erstaunlich sei zudem, dass die Suche nach F. nur einmal und zur selben Zeit wie die der Beschwerdeführerin und der weiteren Geschwister stattgefunden habe, zumal anzunehmen wäre, dass er als angeblich wichtiges Mitglied, wie weitere verratene Komala-Mitglieder, rascher gesucht worden wäre. Ferner habe die Beschwerdeführerin während der Anhörung ohne Zeitdruck, frei und offen über das Geschehene berichten können (SEM-Akte A12 F89 ff.). Die Aussage, sie sei mehrmals aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, entbehre jeglicher Grundlage. Die emotionale und inhaltliche Substanzlosigkeit in ihren Angaben zeige, dass sich die Situation nicht so habe abspielen können, wie behauptet. Des Weiteren sei schwer nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach der behördlichen Warnung im Jahr (...) weiterhin politisch betätigt haben wolle, obwohl sie im Visier des Etelaats gestanden haben solle. Hier sei zudem wiederum ein Widerspruch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde erstmals vom Versuch, ein Visum für M._______ zu erhalten, gesprochen, während sie die Beantragung eines Visums an der BzP verneint habe. Sodann sei der Tod ihrer Mutter sehr bedauerlich und die Trauer darüber nachvollziehbar. Es sei aber nicht realistisch, dass eine Person, welche einen nahen Angehörigen verloren habe, (...) danach kein Gespräch führen könne. Die weiteren Angaben in der Beschwerdeschrift und die eingereichten Unterlagen seien schliesslich nicht geeignet, den vorinstanzlichen Standpunkt zu ändern.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin wendete hiergegen in der Replik ein, F. habe sich versteckt und mit niemanden Kontakt gehabt. Solch geheime Informationen habe er erst über eine Vertrauensperson an sie weitergeben können. Eine Kontaktperson habe S. am Arbeitsplatz gewarnt und sie darauf hingewiesen, ihre kranke Mutter nicht über die Gefährdungssituation zu informieren. Was S. an der Anhörung gesagt habe, wisse sie mangels Akteneinsicht nicht. Auch wenn sie und ihre Geschwister seit 2015 in der Schweiz seien, hätten sie nur mit codierten Wörtern über politische Angelegenheiten im Heimatland gesprochen. An der Anhörung habe sie nur von der Hausdurchsuchung in Anwesenheit ihrer Mutter gewusst. Dass später eine weitere Durchsuchung stattgefunden habe, als K. dort gewesen sei, habe sie nachträglich erfahren. Sodann sei ihre persönliche Betroffenheit in ihren Aussagen gegeben. Die Frage an der BzP bezüglich eines Visums habe sie nicht verstanden und deshalb damals nichts erwähnt. Schliesslich sei der Tod ihrer Mutter sehr schmerzhaft und sie sei aufgrund (...) mittlerweile in ärztlicher Behandlung.

E. 4.5 Hierzu gab die Vorinstanz an, bei den Erklärungsversuchen der Beschwerdeführerin, warum es zu den genannten Widersprüchen betreffend Aktivitäten der Behörden und Informationen unter den Geschwistern gekommen sei, scheine es sich um Ausflüchte zu handeln. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es solche Widersprüche und Wissenslücken durch angeblich nicht vorhandene Kommunikationsmöglichkeiten gegeben haben solle, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister gemäss eigenen Angaben jahrelang im Untergrund Parteipolitik betrieben hätten. Überdies würden die Geschwister hier in der Schweiz zusammenleben und sich angeblich exilpolitisch betätigen. Ein offenes Gespräch untereinander wäre daher mit Sicherheit möglich gewesen. Sich einerseits nicht offen zu unterhalten, sich aber andererseits öffentlich exilpolitisch zu betätigen, würde ein widersprüchliches Verhalten aufzeigen. Weiter sei dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Trauer nicht in der psychischen Verfassung gewesen wäre, adäquate Antworten auf die ihr gestellten Fragen zu geben. Zudem habe sie selbst angegeben, es gehe ihr gut. Es wäre ihr bei Bedarf freigestanden, die Verschiebung des Anhörungstermins zu beantragen. Das eingereichte Schreiben bezüglich Integrationsbemühungen könne nicht als Beweismittel für die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin angesehen werden. Die Fotografien zum Internationalen Frauentag würden bestätigen, dass die Beschwerdeführerin lediglich als normale Teilnehmerin ohne besondere Funktion an der Veranstaltung gewesen sein dürfte. Etwas Anderes mache sie auch nicht geltend. Zudem werde sie im Bericht auf der Komala-Website nicht erwähnt oder auf Fotografien gezeigt. Auch bei der Kundgebung in K._______ habe sie sich nicht derart exponiert, um als ernsthafte Gegnerin des iranischen Regimes gesehen werden zu können. Die allfällige Veröffentlichung der Fotografien auf einem Facebook-Profil - dies sei nicht belegt worden - ändere daran nichts. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Beitrag auf der Komala-Seite wiederum nicht erkennbar oder namentlich erwähnt. Es bestehe kein Grund zur Annahme, sie könnte als ernsthafte Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen werden oder gegen sie seien im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Nachdem die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnten, seien ihre exilpolitischen Tätigkeiten nicht geeignet, Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen.

E. 4.6 Die Beschwerdeführerin erklärte, aufgrund ihrer (...) habe sie mit ihren Geschwistern bislang nicht über die Ereignisse im Iran sprechen können. Ferner sei ihr Gemütszustand an der Anhörung, die sie wegen der Traurigkeit über den Tod der Mutter schnell habe hinter sich bringen wollen, nicht richtig festgestellt worden. Man habe ihr und ihrem Bruder P. wiederholt gesagt, sie sollten nur kurz antworten. Sodann verfolge der iranische Geheimdienst alle Personen, die sich regimekritisch äusserten. Am Internationalen Frauentag habe auch sie sich an der Diskussionsrunde beteiligt. Zudem habe es sich aus iranischer Sicht um eine illegale Veranstaltung gehandelt, da man über Frauenrechte gesprochen habe. Es gebe wenige Mitglieder der Komala-Partei in der Schweiz und man kenne sich untereinander. Zudem seien sämtliche Mitglieder auch dem iranischen Geheimdienst bekannt.

E. 4.7 Zum eingereichten Beweismittel in Form einer Kopie eines iranischen Gerichtsurteils vom (...) 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Bruder P. seien unter anderem wegen der Handlungen (...) und der (...) verurteilt worden. Ihnen drohe eine unverhältnismässig hohe Freiheitsstrafe bei der Rückkehr in den Iran. Ihre Mutter habe mehrere Vorladungen zur Gerichtsverhandlung erhalten, sei aber im (...) gestorben. Vorher sei die Mutter wiederholt vorgeladen und nach dem Aufenthaltsort von ihr und des Bruders P. gefragt worden. Die Mutter habe aber nie über diese Probleme nach der Ausreise der Geschwister gesprochen. Das Urteil sei während (...) mehrfach an die Adresse der Mutter geschickt worden. Nachdem dort niemand mehr gewohnt habe, hätten die Behörden das Urteil am (...) 2020 der (...) zugestellt. Der Bruder habe ihr am nächsten Tag per Whatsapp Fotografien des Urteils weitergeleitet. Das Original dieses Urteils könne aus Sicherheitsgründen nicht per Post in die Schweiz geschickt werden.

E. 5.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung dazu geführt haben soll, dass der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden sei. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Trauer nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin ist durchaus verständlich. Aus dem ausführlichen Anhörungsprotokoll gehen aber keine Hinweise dafür hervor, die Beschwerdeführerin hätte den ihr gestellten Fragen aufgrund dessen nicht folgen und adäquat antworten können. Hinzu kommt, dass sie in der Beschwerdeschrift angibt, mittlerweile sei sie in der Lage, ihre Asylgründe ausführlicher vorzubringen, es aber unterlässt, ebensolche ergänzenden Ausführungen zu machen. Aus den Akten gehen insgesamt genügend Angaben hervor, sodass der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen sind. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den weiteren Eingaben der Vorinstanz kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerdeeingaben vermag daran nichts zu ändern.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Jahr (...) im Heimatland politisch tätig gewesen zu sein. Seit dem Jahr (...) habe sie ihr Engagement intensiviert. Im Jahr (...) sei sie deswegen einmal vorgeladen und verhört, mangels Beweisen aber freigelassen und fortan beobachtet worden. Dennoch habe sie kurz darauf ihr politisches Engagement wiederaufgenommen und bis zur Ausreise im Jahr 2015 fortgesetzt, ohne nochmals die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen. Zu ihrem Engagement vor dieser Vorladung hat die Beschwerdeführerin einige Angaben machen können. Da sie sich aber kurz nach dem einmaligen behördlichen Kontakt, wonach sie angeblich unter strenger Beobachtung gestanden habe (SEM-Akte A3 S. 6), ungehindert wieder jahrelang politisch betätigt haben will, vermag dieser Vorfall im Jahr (...) - ob glaubhaft oder nicht - keine Asylrelevanz zu entfalten. Auch die Beschwerdeführerin selbst scheint nach dem Gesagten keine ernsthaften Nachteile seitens der iranischen Behörden befürchtet zu haben.

E. 5.2.2 Des Weiteren konnte sie die angeblich intensivierten politischen Tätigkeiten insbesondere seit dem Jahr (...) bis zur Ausreise trotz Nachfragen nur sehr oberflächlich und vage beschreiben (SEM-Akte A12 F43 ff.). Hätte sie sich tatsächlich jahrelang mit ihren Geschwistern politisch betätigt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ausführliche und detaillierte Angaben dazu hätte machen können. Weiter ist fraglich, wie sie sich, obwohl angeblich unter behördlicher Beobachtung (SEM-Akte A12 F32, 34), über (...) engagiert haben will, ohne entdeckt zu werden (SEM-Akte A12 F48). Ihren geltend gemachten langjährigen Einsatz für die Partei vermochte sie zudem mit keinen überzeugenden Beweismitteln zu untermauern. Den lediglich in Kopie eingereichten Schreiben der Komala-Auslandvertretungen sind ebenfalls keine genaueren oder persönlichen Angaben hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu entnehmen, weshalb diese nicht geeignet sind, ihr politisches Engagement, das bis zur Ausreise angedauert habe, glaubhaft zu machen. Sodann habe sie ihren Heimatstaat verlassen, weil sie befürchtet habe, der Attentäter habe möglicherweise ihren Namen und ihren Einsatz für die Partei gekannt und diese Information dem iranischen Geheimdienst verraten. Es vermag zu erstaunen, dass sie dennoch kaum Angaben zum versuchten Bombenanschlag und zum Täter hat machen können und sie dies nicht weiter interessiert habe (SEM-Akte A12 F49 ff., 84 f.). Sie und ihre Geschwister befinden sich seit mehreren Jahren in der Schweiz respektive in H._______ und hätten sich folglich problemlos über die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, austauschen können. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin, weshalb dies unterblieben sei, überzeugen nicht. Weiter sei F. sogleich nach dem versuchten Attentat untergetaucht. Weshalb er seine Geschwister, wären diese tatsächlich in ernsthafter Gefahr gewesen, nicht sofort gewarnt habe, vermochte die Beschwerdeführerin an der Anhörung sowie in den Beschwerdeeingaben nicht verständlich zu machen (vgl. u.a. SEM-Akte A12 F54-59). Ferner ist unklar geblieben, wann und von wem sie von der Gefahr erfahren haben will. Zunächst hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe über den Kollegen J. ihres Bruders F. (...) Wochen nach dem versuchten Anschlag im August 2015 davon erfahren (SEM-Akte A12 F52 ff., 74, 148). Danach sei sie mit ihren Geschwistern sogleich zur Schwester und kurz darauf aus dem Iran ausgereist. Gleichzeitig hat sie aber erklärt, erst ungefähr (...) Monate nach dem Ereignis ausgereist zu sein (SEM-Akte A12 F148-150), respektive sie habe bis zur Ausreise (...) 2015 mit ihrer Mutter zusammengelebt und am Tag vor der Ausreise noch gearbeitet (SEM-Akte A12 F6 f., 15 f.). Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, es seien zeitliche Schätzungen gewesen, überzeugt nicht. An der BzP hat sie im Widerspruch zu obgenannter Angabe darauf hingewiesen, der Parteifreund F. S. habe ihr erzählt, dass die Behörden Kenntnis von ihrer erneuten Tätigkeit hätten (SEM-Akte A3 S. 6). Sodann hat sie über das letzte persönliche Gespräch mit der Mutter, bei dem entschieden worden sei, dass sie mit ihren Geschwistern das Land verlasse, kaum und ohne persönliche Merkmale berichten können, obwohl sie - entgegen ihrer Behauptung, sie habe sich kurz fassen müssen - dreimal danach gefragt worden ist (SEM-Akte A12 F89-91). Weiter ist fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin über die angeblichen Hausdurchsuchungen nach ihrer Ausreise, die erst das behördliche Interesse an ihr aufzeigen würden, kaum etwas erzählen konnte und jeweils erst auf konkrete Nachfrage hin weitere Suchen (nach F. oder an den jeweiligen Arbeitsplätzen) bloss oberflächlich erwähnte (SEM-Akte A12 F111 ff., 129 ff., 134 ff., 145). Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, aufgrund einer drohenden Verfolgung wegen politischer Tätigkeiten für die Komala-Partei den Heimatstaat verlassen zu haben. Daran vermag das eingereichte Beweismittel in Form eines Gerichtsurteils gegen sie und den Bruder P. nichts zu ändern. Zunächst handelt es sich dabei lediglich um eine Kopie, weshalb die Echtheit des Dokuments nicht überprüft werden kann. Sodann hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, es bestehe im Iran kein Gerichtsverfahren gegen sie. Sie hätten keine Beweise hinterlassen und stets sehr gut aufgepasst (SEM-Akte A12 F92 f., 146). Weshalb sie daher nach der Ausreise im Jahr 2015 nun im Jahr 2019 plötzlich hätten verurteilt werden sollen, vermag sie nicht zu erklären. Weiter ist nicht verständlich, dass das Urteil (...) lang immer wieder zur Adresse der Mutter geschickt worden sei, obwohl dort seit deren Tod im Jahr (...) niemand mehr gelebt habe. Hinzu kommt, dass die Stempel auf den Fotografien in der Whatsapp-Nachricht von F. nicht mit denjenigen auf den eingereichten Urteilskopien übereinstimmen und im Urteil eine andere als die an der BzP genannte letzte offizielle Adresse der Beschwerdeführerin aufgeführt ist. Zudem sind auf der ersten Seite der Übersetzung des Urteils zwei unterschiedliche Rechtsspruchnummern aufgeführt. Schliesslich wäre erstaunlich, dass nur sie und P. hätten verurteilt werden sollen, nicht aber die Schwester S., die aus denselben Gründen wie die Geschwister das Land verlassen habe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht hat glaubhaft machen können, sie sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran aus den von ihr dargelegten Gründen einer asylrelevanten Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen oder habe eine solche befürchtet.

E. 5.3 Weiter ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz des geltend gemachten exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu beurteilen.

E. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6128/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.4.2 m.H. auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

E. 5.3.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, zeigen die eingereichten Fotografien und das Video auf, dass die Beschwerdeführerin an ein paar Kundgebungen und an einer Tagung der Komala-Vertretung in der Schweiz als einfache Teilnehmerin ohne besondere exponierende Funktion anwesend war. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass sie sich anlässlich der Veranstaltungen gegenüber anderen Anwesenden in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Zudem macht sie nicht geltend, in den Berichten auf der Komala Website namentlich genannt zu werden, und ist auf den entsprechenden Fotografien nicht erkennbar. Die geltend gemachte Veröffentlichung der Fotografien auf dem Facebook-Profil des Bruders P. wurde zudem nicht belegt. Auch den zwei Schreiben der Komala-Vertretungen sind keine Hinweise auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement zu entnehmen. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, die iranischen Behörden seien auf sie aufmerksam geworden oder würden in ihr eine ernsthafte und gefährliche Gegnerin des iranischen Regimes sehen. In den Beschwerdeeingaben wird dem nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Das niederschwellige exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin ist folglich nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, eine Rückkehr in den Iran sei ihr als alleinstehende Frau unzumutbar. Sie müsste zu ihrem Bruder K. ziehen und dieser hätte das Recht, über sie zu entscheiden. Ferner leide sie insbesondere an einer (...) sowie einer (...) und habe bereits (...) unternommen ([...] davon im Iran), weshalb sie in Behandlung sei. Die benötigte Therapie sei im Heimatland nur schwer zugänglich. Daher liege eine medizinische Notlage vor.

E. 7.4.2 Die Vorinstanz stellte fest, weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran. Die vorgebrachten (...) seien mit keinen weiteren Informationen oder Unterlagen untermauert worden. Diese würden kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Ferner könne sich die Beschwerdeführerin mit dem behandelnden Arzt auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorbereiten.

E. 7.4.3 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 8.4.1). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist die Beschwerdeführerin jung und verfügt über eine gute Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Ihre Familie besitzt (...) (...), die sie (...). Zudem kann die Beschwerdeführerin auf ein familiäres Beziehungsnetz (Geschwister, Schwägerin, Onkel und Tante) zurückgreifen - nicht wie geltend gemacht nur auf ihren Bruder K. - welches ihr bei der Reintegration behilflich sein kann. Unter anderem ihre Schwester ist ihr bereits vor der Ausreise beigestanden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie erneut auf deren Unterstützung zählen kann. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat. Ihre (...) Erkrankungen wurde erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt. An der BzP und an der Anhörung gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts zu Protokoll, sondern sagte, es gehe ihr gut (vgl. SEM-Akten A3 S. 7; A12 F3, 160). Ferner wurde während der gesamten Verfahrensdauer ein ärztlicher Bericht vom Oktober 2019 eingereicht, obwohl die Beschwerdeführerin bereits seit September 2017 in Behandlung sei und (...) - (...) davon im Heimatstaat - unternommen habe. Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin einer Behandlung der (...) Beschwerden bedarf, ist davon auszugehen, dass dies auch im Heimatstaat möglich ist. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., <http://applications.emro. who.int/dsaf/EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?ua=1&ua=1>, abgerufen am 30. Dezember 2020). Dies gilt auch für die Behandlung (...). So arbeiten im Iran über (...) und es gibt über (...) Kliniken respektive (...) Spitalabteilungen (N._______ Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran medizinische und (...) Behandlung erhalten kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 8.5.3). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem kann sie sich mit dem sie betreuenden Facharzt auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorbereiten. Einer allfälligen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes könnte durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr in den Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Das eingereichte Schreiben bezüglich Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ]). Indes wurden mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

E. 9.2 Die eingereichte Kostennote vom 28. August 2019 weist einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stunden auf und erscheint angemessen. Für die zwei Eingaben vom 14. November 2019 und vom 17. November 2020 ist ein zusätzlicher Aufwand von drei Stunden anzurechnen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. obgenannte Instruktionsverfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-Art. 11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'025.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'025.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4585/2018 Urteil vom 3. Februar 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. Dezember 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 25. Januar 2016 beendet. Sodann folgte am 14. Mai 2018 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Schwester B._______ (nachfolgend: S., N [...]) und ihrem Bruder C._______ (nachfolgend: P., N [...]) in die Schweiz ein, welche gleichzeitig ein Asylgesuch stellten. Die Asylverfahren wurden separat geführt und entschieden. Der Bruder hat ebenfalls Beschwerde gegen den erhaltenen Asylentscheid eingereicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen des Bruders (E-4574/2018) koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus D._______, Provinz E._______, Iran, wo sie mit ihrer Mutter, P. und S. gelebt habe. Sie habe studiert und danach in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Sie sei - wie weitere Mitglieder ihrer Familie - Sympathisantin der Komala-Partei und habe sich seit dem Jahr (...) politisch engagiert. Namentlich habe sie an der (...) Flugblätter und CD's der Partei verteilt sowie Frauen über ihre Rechte informiert. Aufgrund dessen habe sie der iranische Geheimdienst Etelaat im Jahr (...) vorgeladen. Sie sei verhört worden, man habe aber keine Beweise gegen sie gehabt und sie freigelassen. Sie habe eine Verpflichtung unterzeichnen müssen, dass sie sich nicht mehr politisch betätige und sich (...) Monate von der (...) fernhalte. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass sie fortan beobachtet und ihr Telefon abgehört werde. Nach einer Pause von zwei bis drei Monaten habe sie ihre politischen Aktivitäten dennoch wiederaufgenommen. Die Behörden hätten dies nicht gemerkt. Im Jahr (...) seien auch ihre Geschwister S. und P. für die Partei aktiv geworden, wonach sich ihr Engagement intensiviert habe. Ein weiterer Bruder F._______ (nachfolgend: F.) sei Geheimmitglied geworden und habe als Kontaktperson für sie zur Partei agiert. Sie selbst habe keinen Kontakt mit der Partei gehabt. Die Tätigkeiten seien ähnlich geblieben (Flugblätter verteilen etc.). Mitte August 2015 habe ein Parteimitglied, zugleich Agent des iranischen Geheimdienstes Etelaat, versucht, am Parteihauptsitz im Irak ein Bombenattentat zu verüben. Dies sei entdeckt worden und die Bomben hätten entschärft werden können. Der Agent sei in den Iran geflohen, wonach befürchtet worden sei, er verrate Namen von Parteimitgliedern an den Geheimdienst. F. sei untergetaucht und habe sie sowie P. und S. nach einer Weile über einen Kollegen über die Geschehnisse sowie die Gefahr, verhaftet werden zu können, informiert. Er habe ihnen geraten, ihr Haus zu verlassen und auszureisen. Daraufhin seien sie in derselben Nacht zu einer weiteren Schwester gefahren und hätten den Iran wenig später verlassen. In der Folge sei ihr Haus einmal durchsucht und ihr Bruder G._______ (nachfolgend: K.) vom Etelaat kontaktiert und befragt worden. Ferner sei am jeweiligen Arbeitsplatz nach ihr und ihren Geschwistern gefragt worden. Folglich befürchte sie, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Als Beweismittel reichte sie ihre Identitätskarte und Geburtsurkunde sowie eine Kopie eines Schreibens des «Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee» vom (...) 2018 ein. Die Schwester S. gab eine DVD zu den Akten, mit Fotografien und einem Video, auf welchen unter anderem die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister bei der Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz zu sehen sind. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Einräumung des Replikrechts. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung, ein Schreiben des Schweizerischen Komitees der Komala-Partei (inkl. Übersetzung) und das bereits eingereichte Schreiben des «Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee» (je in Kopie), Fotoausdrucke der Todesanzeige und der iranischen Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin sowie des Heimausweises des Bruders F. (aus H._______) und fünf Fotografien einer Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin im (...) 2018 in I._______ beigefügt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 bestätigte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeeingang. Ferner wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung oder um Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung ersucht. G. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2018 hielt die Vorinstanz unter weiteren Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest. H. Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik vom 13. Dezember 2018 ein, mit weiteren Erklärungen und einem erstmaligen Hinweis darauf, dass sie aufgrund (...) Probleme in ärztlicher Behandlung sei. I. Am 25. Februar 2019 ging beim Gericht eine Kopie einer an das zuständige Amt für Migration gerichteten Integrationsbestätigung vom 13. Februar 2019 die Beschwerdeführerin und ihren Bruder P. betreffend ein. J. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin Fotografien von ihrer Teilnahme an einer Tagung zum Internationalen Frauentag im (...) in J._______ und einer Kundgebung im (...) 2019 in K._______ der Komala-Partei sowie Ausdrucke von Berichten über die Anlässe auf der Website der Komala-Vertretung ein. Hierzu führte sie aus, die Website der Partei werde vom iranischen Geheimdienst überwacht. Ferner habe ihr Bruder P. die Fotografien auch auf seiner Facebook Seite veröffentlicht. Ihr exilpolitisches Engagement sei den zuständigen Behörden sicherlich bekannt. Sodann gab der Rechtsvertreter eine Honorarnote vom 28. August 2019 zu den Akten. K. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 zur weiteren Stellungnahme bezüglich obgenannter Eingaben der Beschwerdeführerin aufgefordert. Die entsprechende Stellungnahme des SEM vom 16. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2019 zur Kenntnis gebracht. L. Nach zwei gewährten Fristerstreckungen reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik vom 14. November 2019 ein, unter Beilage eines Arztberichtes eines Facharztes (...) vom 14. Oktober 2019. M. Mit Schreiben vom 17. November 2020 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Kopie eines mehrseitigen Urteils vom (...) 2019 des Revolutionsgerichts von L._______, Iran, mit Übersetzung einer Seite, sowie einen Fotoausdruck einer Whatsapp Nachricht vom 15. September 2020 des in H._______ lebenden Bruders F., in der zwei Fotografien von Urteilsseiten weitergeleitet wurden, zu. N. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu qualifizieren (Art. 7 und 3 AsylG). 4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe als Asylgrund angegeben, aufgrund ihrer Tätigkeit für die Komala-Partei im Heimatland gesucht zu werden. Ihre Geschwister P. und S. hätten grundsätzlich die gleichen Asylgründe geltend gemacht, weshalb deren Aussagen mitberücksichtigt worden seien. 4.1.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ohne die nötige Substanz ausgefallen. Zum geplanten Bombenattentat habe sie kaum Angaben machen können, was aber zu erwarten gewesen wäre, da sie erklärt habe, ihr Bruder F. sei Mitglied der Partei gewesen und über den Vorfall informiert worden. Auch über den Täter habe sie keine Details nennen können, was das Bild verstärke, dass ihr Wissen über das Ereignis nicht aus persönlichen Erfahrungen stammen könne. Ihre Begründung, sie habe keine Kenntnisse über den Täter, da dies für sie nicht wichtig gewesen sei, könne nicht gehört werden, da genau dieses versuchte Bombenattentat und der Täter Auslöser und Hauptgrund gewesen seien, dass sie und ein Teil ihrer Familie die Heimat verlassen hätten. Die Ausführungen zum letzten Gespräch mit der Mutter im Haus der Familie sowie zur Hausdurchsuchung bei der Mutter und zum Verhör des Bruders K. seien sodann ohne Realkennzeichen oder persönliche Betroffenheit ausgefallen. Zwar sei sie über die behördlichen Suchen nur durch Erzählungen informiert worden. Ihre Informationen und ihr Interesse daran hätten aber grösser sein müssen, da diese Vorfälle erst das angebliche Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin aufgezeigt hätten. Weiter habe sie erklärt, ihr Bruder F. habe einige Wochen vor ihr über das Attentat und den Täter Kenntnis gehabt. Trotzdem hätten die Partei sowie F. abgewartet was passiere, statt sie und weitere Sympathisanten sogleich zu informieren. Dies sei weder nachvollziehbar noch plausibel, hätten damit doch allfällige Verhaftungen verhindert werden können. Zudem hätten die öffentlichen Medien zwei Tage nach dem Vorfall darüber berichtet, was nicht mit der Angabe der Beschwerdeführerin übereinstimme, das Ereignis sei einige Wochen nicht bekannt gemacht worden. Damit würden die Zweifel daran verstärkt, dass sich die geltend gemachten Vorbringen nicht so zugetragen hätten, wie von ihr dargestellt. Weiter habe sie erklärt, die Heimat (...), nachdem sie vom versuchten Attentat erfahren habe, verlassen zu haben. Darauf angesprochen, dass ihr Bruder P. gesagt habe, zwischen dem Attentat und der Ausreise seien (...) Monate vergangen, habe sie dies verneint und nachgerechnet. Daraufhin habe sie bestätigt, dass es ungefähr (...) Monate gewesen seien. Damit habe sie ihren eigenen Angaben widersprochen, wonach sie (...) Wochen nach dem Attentat davon erfahren habe und danach sofort ausgereist sei. Ferner habe sie zu Beginn der Anhörung erklärt, die Behörden seien nach dem Jahr (...) nie mehr bei ihr zuhause gewesen. Später habe sie doch eine Hausdurchsuchung erwähnt. Daraufhin sei sie aufgefordert worden, alle Vorfälle zu nennen, bei denen die Behörden nach ihr und ihren Geschwistern gesucht hätten. Sie habe eine Durchsuchung bei der Mutter und eine beim Bruder K. genannt, beide hätten sich ungefähr einen Monat nach der Ausreise zugetragen. Erst auf konkrete Nachfrage hin, habe sie eine weitere Suche nach dem Bruder F. sowie die Suchen nach ihr, P. und S. an den jeweiligen Arbeitsstellen erwähnt und erklärt, dies nicht von sich aus erzählt zu haben, da sie es nicht für wichtig empfunden habe. Dass sie nicht habe angeben können, wann die Behördenbesuche an den Arbeitsplätzen stattgefunden hätten, zeige eine weitere Unsicherheit in ihren Angaben auf. Sodann seien Widersprüche zwischen den Darstellungen an der BzP und an der Anhörung zu nennen. An der BzP habe sie erklärt, von einem Freund F. S. habe sie gehört, dass die Behörden von ihren politischen Tätigkeiten erfahren hätten. An der Anhörung habe sie angegeben, dies von J., einem Kollegen des Bruders F., zu wissen. Diesen Widerspruch habe sie nicht erklären können. Insgesamt habe sie weder den Eindruck vermitteln können, die dargelegten Ereignisse hätten sich so zugetragen wie behauptet noch, dass sie das Geschilderte selbst erlebt haben könnte und sie deswegen aus dem Heimatstaat ausgereist sei. Auf weitere Ungereimtheiten sei daher nicht einzugehen. 4.1.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten sei folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin habe solche weder an der BzP noch an der Anhörung erwähnt. Die Geschwister hätten an ihren Anhörungen jedoch erklärt, sich exilpolitisch zu betätigen und auf der von der Schwester S. eingereichten DVD sei die Beschwerdeführerin ebenfalls auf Fotografien von einer Kundgebung zu sehen. Ferner habe sie nachträglich eine Komala-Bestätigung eingereicht. Hierzu sei festzuhalten, dass zwar bekannt sei, dass sich die iranischen Behörden für exilpolitische Aktivitäten ihrer Bürger interessiere. Es sei aber davon auszugehen, dass sich das Interesse auf Personen konzentriere, die aus der Masse hervortreten und durch öffentliche Exponiertheit als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Aus dem Inhalt der DVD gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin an einer politischen Aktion in der Schweiz anwesend gewesen sei. Das eingereichte Schreiben bestätige, dass sie kein Mitglied, sondern nur Unterstützerin der Partei sei. Eine exponierte Funktion oder qualifizierte exilpolitische Tätigkeit ergebe sich aufgrund ihrer Aussagen oder der Beweismittel nicht. Insgesamt könne das Profil eines exponierten Regierungsgegners nicht bejaht werden. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen sie im Iran aufgrund exilpolitischer Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie über ein politisches Profil verfüge, das sie bei einer Rückkehr einer konkreten Gefahr gemäss Art. 3 AsylG aussetzen würde. Entsprechend hielten die aufgeführten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Engagement für die Komala-Partei glaubhaft dargelegt. Ferner sei ihr Bruder F. ein Geheimmitglied der Partei gewesen und habe sich sofort nach dem versuchten Attentat versteckt. Deshalb sei es ihm für längere Zeit nicht möglich gewesen, sie oder die Geschwister zu warnen respektive ihnen Informationen über den Täter zu geben. F. sei davon ausgegangen, dass der Attentäter seinen sowie die Namen seiner Geschwister gekannt und verraten habe. Da die Geschwister somit ebenfalls hätten verhaftet werden können, habe F. sie später über einen Kollegen über diese Gefahr informiert. Sie hätten sich versteckt und seien (...) 2015 aus dem Iran ausgereist. Im Anschluss sei das Haus der Mutter vom Etelaat durchsucht worden. Dies zeige, dass sie und ihre Geschwister verfolgt würden. Sodann seien es irakische und nicht iranische Medien gewesen, die über das Attentat berichtet hätten. Sie habe daher nicht aus den Medien davon hören können. Über den Attentäter habe sie später erfahren, dass dieser Personentransporte für die Partei vorgenommen habe. Zum Widerspruch bezüglich der Dauer zwischen dem Attentat und der Ausreise sei festzuhalten, dass es sich um (...) Monate gehandelt habe. Die Schätzungen ihres Bruders und von ihr hätten sich angenähert, was verständlich sei, da das Ereignis fast drei Jahre zurückliege. Weiter habe es im Jahr (...) eine Hausdurchsuchung gegeben und dann erst wieder (...) nach ihrer Ausreise. Auch hier liege kein Widerspruch vor. Als sie die Suchmassnahmen des Etelaats habe aufzählen sollen, habe sie diejenigen, die sie betroffen hätten genannt, nicht diejenigen bezüglich ihrer Geschwister. Da diese Massnahmen lange zurückliegen würden sei nachvollziehbar, dass sie das genaue Datum der Suchen nicht mehr habe nennen können. Weiter sei ihr an der Anhörung mehrmals gesagt worden, sie solle sich kurz fassen, weshalb sie über das Erlebte ohne Einfluss ihrer Gefühle berichtet habe. Sodann leuchte ein, dass sie bei der ihr drohenden Gefahr so schnell wie möglich die Flucht ergriffen habe, zumal sie schon im Jahr (...) wegen des Verdachts politischer Tätigkeiten vom Etelaat verhaftet worden sei. Nach der damaligen Freilassung habe sie erfolglos versucht, ein Visum für M._______ zu erhalten. Dass sie an der BzP gesagt habe, F. S. sei ein Freund von ihr, sei ein Übersetzungsfehler. Weiter sei auf die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung hinzuweisen, die dazu geführt habe, dass sie viele Details nicht mehr gewusst habe. Die Unklarheiten an der Anhörung seien sodann auch auf ihre Trauer aufgrund des Todes ihrer Mutter zurückzuführen. 4.2.2 Sie sei bereits vor ihrer Ausreise vom Etelaat als Sympathisantin der Partei gesucht worden. Nun sei sie in der Schweiz exilpolitisch tätig und Mitglied der Komala-Partei geworden. Sie habe an einer Demonstration der Partei teilgenommen. Davon gebe es Fotografien, die auf der Komala Facebook Seite veröffentlicht worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Etelaat davon wisse und sie entsprechend bei einer Rückkehr verfolgt und verhaftet werden würde. 4.2.3 Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, weshalb das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet worden sei. So habe die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung von zwei Jahren und fünf Monaten nicht beachtet. Ferner sei ihre Mutter (...) vor der Anhörung gestorben, weshalb sie aufgewühlt gewesen sei. Mittlerweile sei sie einvernahmefähig und könne ihre Asylgründe ausführlicher vorbringen. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass F. vom Attentat und von der angeblich drohenden Verhaftungsgefahr gewusst, dies aber seinen Geschwistern nicht mitgeteilt habe. Es sei unwahrscheinlich, dass eine Information von deren Wichtigkeit - auch aus einem Versteck heraus - nicht habe weitergegeben werden können. Die Schwester S. der Beschwerdeführerin habe bei ihrer Anhörung erklärt, F. habe ihr (...) Tage nach dem versuchten Attentat bereits davon berichtet. Zunächst habe sie gesagt, auch die Beschwerdeführerin und P. hätten davon gewusst. Später habe sie sich korrigiert. Nur sie, S., sei sogleich informiert worden und sie habe ihre Geschwister auf Anweisung von F. nicht gewarnt, um diese nicht vorgängig zu verängstigen. Damit existiere ein gravierender Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, wonach F. aus dem Untergrund keinen Kontakt mit ihr und ihren Geschwistern habe aufnehmen und sie nicht früher habe warnen können. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wegen Kontaktschwierigkeiten zu F. habe sie keine Informationen über den Attentäter erhalten, überzeuge nicht. F. halte sich seit mehreren Jahren in H._______ auf. Die Beschwerdeführerin habe genügend Möglichkeiten gehabt, Kontakt zu ihm aufzunehmen, um Details über die äusserst relevante, fluchtauslösende Situation zu erfahren. Weiter habe sie über den Zeitpunkt, an dem sie vom Bombenattentat gehört habe, von (...) Wochen und nicht von (...) Monaten danach gesprochen. Damit bestehe ein Widerspruch zur Aussage des Bruders P., wonach es sich um einen Zeitraum von (...) Monaten gehandelt habe. Sodann sei die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe die Frage zu behördlichen Suchen falsch verstanden, falsch. Sie sei über alle Aktivitäten der Behörden, auch solche bei ihren Geschwistern, gefragt worden. Entsprechend habe sie auch von einer Vorladung des Bruders K. gesprochen. Weitere Suchmassnahmen habe sie verneint (SEM-Akte A12 F117 f.). Erst auf konkrete Nachfrage hin habe sie Informationen über Suchen bei F. sowie an den Arbeitsplätzen nachgeschoben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Suchen von sich aus erwähnt hätte. Erstaunlich sei zudem, dass die Suche nach F. nur einmal und zur selben Zeit wie die der Beschwerdeführerin und der weiteren Geschwister stattgefunden habe, zumal anzunehmen wäre, dass er als angeblich wichtiges Mitglied, wie weitere verratene Komala-Mitglieder, rascher gesucht worden wäre. Ferner habe die Beschwerdeführerin während der Anhörung ohne Zeitdruck, frei und offen über das Geschehene berichten können (SEM-Akte A12 F89 ff.). Die Aussage, sie sei mehrmals aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, entbehre jeglicher Grundlage. Die emotionale und inhaltliche Substanzlosigkeit in ihren Angaben zeige, dass sich die Situation nicht so habe abspielen können, wie behauptet. Des Weiteren sei schwer nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach der behördlichen Warnung im Jahr (...) weiterhin politisch betätigt haben wolle, obwohl sie im Visier des Etelaats gestanden haben solle. Hier sei zudem wiederum ein Widerspruch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde erstmals vom Versuch, ein Visum für M._______ zu erhalten, gesprochen, während sie die Beantragung eines Visums an der BzP verneint habe. Sodann sei der Tod ihrer Mutter sehr bedauerlich und die Trauer darüber nachvollziehbar. Es sei aber nicht realistisch, dass eine Person, welche einen nahen Angehörigen verloren habe, (...) danach kein Gespräch führen könne. Die weiteren Angaben in der Beschwerdeschrift und die eingereichten Unterlagen seien schliesslich nicht geeignet, den vorinstanzlichen Standpunkt zu ändern. 4.4 Die Beschwerdeführerin wendete hiergegen in der Replik ein, F. habe sich versteckt und mit niemanden Kontakt gehabt. Solch geheime Informationen habe er erst über eine Vertrauensperson an sie weitergeben können. Eine Kontaktperson habe S. am Arbeitsplatz gewarnt und sie darauf hingewiesen, ihre kranke Mutter nicht über die Gefährdungssituation zu informieren. Was S. an der Anhörung gesagt habe, wisse sie mangels Akteneinsicht nicht. Auch wenn sie und ihre Geschwister seit 2015 in der Schweiz seien, hätten sie nur mit codierten Wörtern über politische Angelegenheiten im Heimatland gesprochen. An der Anhörung habe sie nur von der Hausdurchsuchung in Anwesenheit ihrer Mutter gewusst. Dass später eine weitere Durchsuchung stattgefunden habe, als K. dort gewesen sei, habe sie nachträglich erfahren. Sodann sei ihre persönliche Betroffenheit in ihren Aussagen gegeben. Die Frage an der BzP bezüglich eines Visums habe sie nicht verstanden und deshalb damals nichts erwähnt. Schliesslich sei der Tod ihrer Mutter sehr schmerzhaft und sie sei aufgrund (...) mittlerweile in ärztlicher Behandlung. 4.5 Hierzu gab die Vorinstanz an, bei den Erklärungsversuchen der Beschwerdeführerin, warum es zu den genannten Widersprüchen betreffend Aktivitäten der Behörden und Informationen unter den Geschwistern gekommen sei, scheine es sich um Ausflüchte zu handeln. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es solche Widersprüche und Wissenslücken durch angeblich nicht vorhandene Kommunikationsmöglichkeiten gegeben haben solle, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister gemäss eigenen Angaben jahrelang im Untergrund Parteipolitik betrieben hätten. Überdies würden die Geschwister hier in der Schweiz zusammenleben und sich angeblich exilpolitisch betätigen. Ein offenes Gespräch untereinander wäre daher mit Sicherheit möglich gewesen. Sich einerseits nicht offen zu unterhalten, sich aber andererseits öffentlich exilpolitisch zu betätigen, würde ein widersprüchliches Verhalten aufzeigen. Weiter sei dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Trauer nicht in der psychischen Verfassung gewesen wäre, adäquate Antworten auf die ihr gestellten Fragen zu geben. Zudem habe sie selbst angegeben, es gehe ihr gut. Es wäre ihr bei Bedarf freigestanden, die Verschiebung des Anhörungstermins zu beantragen. Das eingereichte Schreiben bezüglich Integrationsbemühungen könne nicht als Beweismittel für die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin angesehen werden. Die Fotografien zum Internationalen Frauentag würden bestätigen, dass die Beschwerdeführerin lediglich als normale Teilnehmerin ohne besondere Funktion an der Veranstaltung gewesen sein dürfte. Etwas Anderes mache sie auch nicht geltend. Zudem werde sie im Bericht auf der Komala-Website nicht erwähnt oder auf Fotografien gezeigt. Auch bei der Kundgebung in K._______ habe sie sich nicht derart exponiert, um als ernsthafte Gegnerin des iranischen Regimes gesehen werden zu können. Die allfällige Veröffentlichung der Fotografien auf einem Facebook-Profil - dies sei nicht belegt worden - ändere daran nichts. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Beitrag auf der Komala-Seite wiederum nicht erkennbar oder namentlich erwähnt. Es bestehe kein Grund zur Annahme, sie könnte als ernsthafte Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen werden oder gegen sie seien im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Nachdem die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnten, seien ihre exilpolitischen Tätigkeiten nicht geeignet, Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. 4.6 Die Beschwerdeführerin erklärte, aufgrund ihrer (...) habe sie mit ihren Geschwistern bislang nicht über die Ereignisse im Iran sprechen können. Ferner sei ihr Gemütszustand an der Anhörung, die sie wegen der Traurigkeit über den Tod der Mutter schnell habe hinter sich bringen wollen, nicht richtig festgestellt worden. Man habe ihr und ihrem Bruder P. wiederholt gesagt, sie sollten nur kurz antworten. Sodann verfolge der iranische Geheimdienst alle Personen, die sich regimekritisch äusserten. Am Internationalen Frauentag habe auch sie sich an der Diskussionsrunde beteiligt. Zudem habe es sich aus iranischer Sicht um eine illegale Veranstaltung gehandelt, da man über Frauenrechte gesprochen habe. Es gebe wenige Mitglieder der Komala-Partei in der Schweiz und man kenne sich untereinander. Zudem seien sämtliche Mitglieder auch dem iranischen Geheimdienst bekannt. 4.7 Zum eingereichten Beweismittel in Form einer Kopie eines iranischen Gerichtsurteils vom (...) 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Bruder P. seien unter anderem wegen der Handlungen (...) und der (...) verurteilt worden. Ihnen drohe eine unverhältnismässig hohe Freiheitsstrafe bei der Rückkehr in den Iran. Ihre Mutter habe mehrere Vorladungen zur Gerichtsverhandlung erhalten, sei aber im (...) gestorben. Vorher sei die Mutter wiederholt vorgeladen und nach dem Aufenthaltsort von ihr und des Bruders P. gefragt worden. Die Mutter habe aber nie über diese Probleme nach der Ausreise der Geschwister gesprochen. Das Urteil sei während (...) mehrfach an die Adresse der Mutter geschickt worden. Nachdem dort niemand mehr gewohnt habe, hätten die Behörden das Urteil am (...) 2020 der (...) zugestellt. Der Bruder habe ihr am nächsten Tag per Whatsapp Fotografien des Urteils weitergeleitet. Das Original dieses Urteils könne aus Sicherheitsgründen nicht per Post in die Schweiz geschickt werden. 5. 5.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung dazu geführt haben soll, dass der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden sei. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Trauer nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin ist durchaus verständlich. Aus dem ausführlichen Anhörungsprotokoll gehen aber keine Hinweise dafür hervor, die Beschwerdeführerin hätte den ihr gestellten Fragen aufgrund dessen nicht folgen und adäquat antworten können. Hinzu kommt, dass sie in der Beschwerdeschrift angibt, mittlerweile sei sie in der Lage, ihre Asylgründe ausführlicher vorzubringen, es aber unterlässt, ebensolche ergänzenden Ausführungen zu machen. Aus den Akten gehen insgesamt genügend Angaben hervor, sodass der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen sind. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den weiteren Eingaben der Vorinstanz kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerdeeingaben vermag daran nichts zu ändern. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Jahr (...) im Heimatland politisch tätig gewesen zu sein. Seit dem Jahr (...) habe sie ihr Engagement intensiviert. Im Jahr (...) sei sie deswegen einmal vorgeladen und verhört, mangels Beweisen aber freigelassen und fortan beobachtet worden. Dennoch habe sie kurz darauf ihr politisches Engagement wiederaufgenommen und bis zur Ausreise im Jahr 2015 fortgesetzt, ohne nochmals die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen. Zu ihrem Engagement vor dieser Vorladung hat die Beschwerdeführerin einige Angaben machen können. Da sie sich aber kurz nach dem einmaligen behördlichen Kontakt, wonach sie angeblich unter strenger Beobachtung gestanden habe (SEM-Akte A3 S. 6), ungehindert wieder jahrelang politisch betätigt haben will, vermag dieser Vorfall im Jahr (...) - ob glaubhaft oder nicht - keine Asylrelevanz zu entfalten. Auch die Beschwerdeführerin selbst scheint nach dem Gesagten keine ernsthaften Nachteile seitens der iranischen Behörden befürchtet zu haben. 5.2.2 Des Weiteren konnte sie die angeblich intensivierten politischen Tätigkeiten insbesondere seit dem Jahr (...) bis zur Ausreise trotz Nachfragen nur sehr oberflächlich und vage beschreiben (SEM-Akte A12 F43 ff.). Hätte sie sich tatsächlich jahrelang mit ihren Geschwistern politisch betätigt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ausführliche und detaillierte Angaben dazu hätte machen können. Weiter ist fraglich, wie sie sich, obwohl angeblich unter behördlicher Beobachtung (SEM-Akte A12 F32, 34), über (...) engagiert haben will, ohne entdeckt zu werden (SEM-Akte A12 F48). Ihren geltend gemachten langjährigen Einsatz für die Partei vermochte sie zudem mit keinen überzeugenden Beweismitteln zu untermauern. Den lediglich in Kopie eingereichten Schreiben der Komala-Auslandvertretungen sind ebenfalls keine genaueren oder persönlichen Angaben hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu entnehmen, weshalb diese nicht geeignet sind, ihr politisches Engagement, das bis zur Ausreise angedauert habe, glaubhaft zu machen. Sodann habe sie ihren Heimatstaat verlassen, weil sie befürchtet habe, der Attentäter habe möglicherweise ihren Namen und ihren Einsatz für die Partei gekannt und diese Information dem iranischen Geheimdienst verraten. Es vermag zu erstaunen, dass sie dennoch kaum Angaben zum versuchten Bombenanschlag und zum Täter hat machen können und sie dies nicht weiter interessiert habe (SEM-Akte A12 F49 ff., 84 f.). Sie und ihre Geschwister befinden sich seit mehreren Jahren in der Schweiz respektive in H._______ und hätten sich folglich problemlos über die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, austauschen können. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin, weshalb dies unterblieben sei, überzeugen nicht. Weiter sei F. sogleich nach dem versuchten Attentat untergetaucht. Weshalb er seine Geschwister, wären diese tatsächlich in ernsthafter Gefahr gewesen, nicht sofort gewarnt habe, vermochte die Beschwerdeführerin an der Anhörung sowie in den Beschwerdeeingaben nicht verständlich zu machen (vgl. u.a. SEM-Akte A12 F54-59). Ferner ist unklar geblieben, wann und von wem sie von der Gefahr erfahren haben will. Zunächst hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe über den Kollegen J. ihres Bruders F. (...) Wochen nach dem versuchten Anschlag im August 2015 davon erfahren (SEM-Akte A12 F52 ff., 74, 148). Danach sei sie mit ihren Geschwistern sogleich zur Schwester und kurz darauf aus dem Iran ausgereist. Gleichzeitig hat sie aber erklärt, erst ungefähr (...) Monate nach dem Ereignis ausgereist zu sein (SEM-Akte A12 F148-150), respektive sie habe bis zur Ausreise (...) 2015 mit ihrer Mutter zusammengelebt und am Tag vor der Ausreise noch gearbeitet (SEM-Akte A12 F6 f., 15 f.). Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, es seien zeitliche Schätzungen gewesen, überzeugt nicht. An der BzP hat sie im Widerspruch zu obgenannter Angabe darauf hingewiesen, der Parteifreund F. S. habe ihr erzählt, dass die Behörden Kenntnis von ihrer erneuten Tätigkeit hätten (SEM-Akte A3 S. 6). Sodann hat sie über das letzte persönliche Gespräch mit der Mutter, bei dem entschieden worden sei, dass sie mit ihren Geschwistern das Land verlasse, kaum und ohne persönliche Merkmale berichten können, obwohl sie - entgegen ihrer Behauptung, sie habe sich kurz fassen müssen - dreimal danach gefragt worden ist (SEM-Akte A12 F89-91). Weiter ist fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin über die angeblichen Hausdurchsuchungen nach ihrer Ausreise, die erst das behördliche Interesse an ihr aufzeigen würden, kaum etwas erzählen konnte und jeweils erst auf konkrete Nachfrage hin weitere Suchen (nach F. oder an den jeweiligen Arbeitsplätzen) bloss oberflächlich erwähnte (SEM-Akte A12 F111 ff., 129 ff., 134 ff., 145). Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, aufgrund einer drohenden Verfolgung wegen politischer Tätigkeiten für die Komala-Partei den Heimatstaat verlassen zu haben. Daran vermag das eingereichte Beweismittel in Form eines Gerichtsurteils gegen sie und den Bruder P. nichts zu ändern. Zunächst handelt es sich dabei lediglich um eine Kopie, weshalb die Echtheit des Dokuments nicht überprüft werden kann. Sodann hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, es bestehe im Iran kein Gerichtsverfahren gegen sie. Sie hätten keine Beweise hinterlassen und stets sehr gut aufgepasst (SEM-Akte A12 F92 f., 146). Weshalb sie daher nach der Ausreise im Jahr 2015 nun im Jahr 2019 plötzlich hätten verurteilt werden sollen, vermag sie nicht zu erklären. Weiter ist nicht verständlich, dass das Urteil (...) lang immer wieder zur Adresse der Mutter geschickt worden sei, obwohl dort seit deren Tod im Jahr (...) niemand mehr gelebt habe. Hinzu kommt, dass die Stempel auf den Fotografien in der Whatsapp-Nachricht von F. nicht mit denjenigen auf den eingereichten Urteilskopien übereinstimmen und im Urteil eine andere als die an der BzP genannte letzte offizielle Adresse der Beschwerdeführerin aufgeführt ist. Zudem sind auf der ersten Seite der Übersetzung des Urteils zwei unterschiedliche Rechtsspruchnummern aufgeführt. Schliesslich wäre erstaunlich, dass nur sie und P. hätten verurteilt werden sollen, nicht aber die Schwester S., die aus denselben Gründen wie die Geschwister das Land verlassen habe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht hat glaubhaft machen können, sie sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran aus den von ihr dargelegten Gründen einer asylrelevanten Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen oder habe eine solche befürchtet. 5.3 Weiter ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz des geltend gemachten exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu beurteilen. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6128/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.4.2 m.H. auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 5.3.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, zeigen die eingereichten Fotografien und das Video auf, dass die Beschwerdeführerin an ein paar Kundgebungen und an einer Tagung der Komala-Vertretung in der Schweiz als einfache Teilnehmerin ohne besondere exponierende Funktion anwesend war. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass sie sich anlässlich der Veranstaltungen gegenüber anderen Anwesenden in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Zudem macht sie nicht geltend, in den Berichten auf der Komala Website namentlich genannt zu werden, und ist auf den entsprechenden Fotografien nicht erkennbar. Die geltend gemachte Veröffentlichung der Fotografien auf dem Facebook-Profil des Bruders P. wurde zudem nicht belegt. Auch den zwei Schreiben der Komala-Vertretungen sind keine Hinweise auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement zu entnehmen. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, die iranischen Behörden seien auf sie aufmerksam geworden oder würden in ihr eine ernsthafte und gefährliche Gegnerin des iranischen Regimes sehen. In den Beschwerdeeingaben wird dem nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Das niederschwellige exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin ist folglich nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, eine Rückkehr in den Iran sei ihr als alleinstehende Frau unzumutbar. Sie müsste zu ihrem Bruder K. ziehen und dieser hätte das Recht, über sie zu entscheiden. Ferner leide sie insbesondere an einer (...) sowie einer (...) und habe bereits (...) unternommen ([...] davon im Iran), weshalb sie in Behandlung sei. Die benötigte Therapie sei im Heimatland nur schwer zugänglich. Daher liege eine medizinische Notlage vor. 7.4.2 Die Vorinstanz stellte fest, weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran. Die vorgebrachten (...) seien mit keinen weiteren Informationen oder Unterlagen untermauert worden. Diese würden kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Ferner könne sich die Beschwerdeführerin mit dem behandelnden Arzt auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorbereiten. 7.4.3 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 8.4.1). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist die Beschwerdeführerin jung und verfügt über eine gute Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Ihre Familie besitzt (...) (...), die sie (...). Zudem kann die Beschwerdeführerin auf ein familiäres Beziehungsnetz (Geschwister, Schwägerin, Onkel und Tante) zurückgreifen - nicht wie geltend gemacht nur auf ihren Bruder K. - welches ihr bei der Reintegration behilflich sein kann. Unter anderem ihre Schwester ist ihr bereits vor der Ausreise beigestanden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie erneut auf deren Unterstützung zählen kann. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat. Ihre (...) Erkrankungen wurde erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt. An der BzP und an der Anhörung gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts zu Protokoll, sondern sagte, es gehe ihr gut (vgl. SEM-Akten A3 S. 7; A12 F3, 160). Ferner wurde während der gesamten Verfahrensdauer ein ärztlicher Bericht vom Oktober 2019 eingereicht, obwohl die Beschwerdeführerin bereits seit September 2017 in Behandlung sei und (...) - (...) davon im Heimatstaat - unternommen habe. Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin einer Behandlung der (...) Beschwerden bedarf, ist davon auszugehen, dass dies auch im Heimatstaat möglich ist. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., , abgerufen am 30. Dezember 2020). Dies gilt auch für die Behandlung (...). So arbeiten im Iran über (...) und es gibt über (...) Kliniken respektive (...) Spitalabteilungen (N._______ Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran medizinische und (...) Behandlung erhalten kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 8.5.3). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem kann sie sich mit dem sie betreuenden Facharzt auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorbereiten. Einer allfälligen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes könnte durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr in den Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Das eingereichte Schreiben bezüglich Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ]). Indes wurden mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 9.2 Die eingereichte Kostennote vom 28. August 2019 weist einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stunden auf und erscheint angemessen. Für die zwei Eingaben vom 14. November 2019 und vom 17. November 2020 ist ein zusätzlicher Aufwand von drei Stunden anzurechnen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. obgenannte Instruktionsverfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-Art. 11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'025.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'025.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: