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E-4574/2018

E-4574/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Sodann folgte am 14. sowie 15. Mai 2018 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Schwestern B._______ (nachfolgend: S., N [...]) und C._______ (nachfolgend: H., N [...]) in die Schweiz ein, welche gleichzeitig ein Asylgesuch stellten. Die Asylverfahren wurden separat geführt und entschieden. Die Schwester H. hat ebenfalls Beschwerde gegen den erhaltenen Asylentscheid eingereicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen der Schwester H. (E-4585/2018) koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______, Provinz E._______, Iran, wo er mit seiner Mutter, H. und S. gelebt habe. Nach dem Abitur habe er den Militärdienst absolviert und für eine (...) gearbeitet. Er sei Sympathisant der Komala-Partei gewesen und habe circa (...) Jahre vor der Ausreise gemeinsam mit seinen Schwestern H. und S. begonnen, heimlich für die Komala zu arbeiten. Er habe Informationen für die Partei beschafft beziehungsweise CD's und Flugblätter verteilt. Sein Bruder F._______ (nachfolgend: F.) sei Geheimmitglied und ihre Kontaktperson zur Partei gewesen. Mitte August 2015 habe ein Mitglied der Partei, zugleich Spion des iranischen Geheimdienstes, versucht, am Parteihauptsitz ein Bombenattentat zu verüben. Die Bomben seien entdeckt und entschärft worden. Der Attentäter habe danach ein paar Namen von Mitgliedern - mutmasslich auch den Namen des Bruders F. - an den Etelaat verraten. Daher habe F. sich sogleich versteckt. Nach etwa (...) Monaten seien er und seine Schwestern über einen Kollegen von F. informiert worden, dass auch ihre Namen verraten werden und sie in Gefahr sein könnten. Zur Sicherheit seien sie unmittelbar nach der Warnung für (...) Nächte zu einer weiteren Schwester gelangt und danach am (...) 2015 aus dem Iran ausgereist. In der Folge sei ihr Haus vom Geheimdienst einmal durchsucht sowie der Bruder G._______ (nachfolgend: K.) (...) vorgeladen und befragt worden. Zudem sei an seinem sowie vermutlich am Arbeitsplatz der Schwester S. nach ihnen gefragt worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran erhängt zu werden. In der Schweiz sei er Mitglied der Komala geworden und habe an Kundgebungen sowie Erinnerungstagen der Partei teilgenommen. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte und Geburtsurkunde sowie eine Kopie eines Schreibens des «Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee» vom (...) 2018 ein. Die Schwester S. gab eine DVD zu den Akten, mit Fotografien, auf welchen unter anderem der Beschwerdeführer und seine Geschwister bei der Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz zu sehen sind. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Einräumung des Replikrechts. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung, ein Schreiben des Schweizerischen Komitees der Komala-Partei (inkl. Übersetzung) und das bereits eingereichte Schreiben des «Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee» (je in Kopie), Fotoausdrucke der Todesanzeige und der iranischen Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers sowie des Heimausweises von F. (aus G._______) und zwei Fotografien einer Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers im (...) 2018 in I._______ beigefügt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 bestätigte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeeingang. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung oder um Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung ersucht. G. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2018 hielt die Vorinstanz unter weiteren Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer reichte eine Replik vom 13. Dezember 2018 mit weiteren Erklärungen ein. I. Am 25. Februar 2019 ging beim Gericht eine Kopie einer an das zuständige Amt für Migration gerichteten Integrationsbestätigung vom 13. Februar 2019 den Beschwerdeführer und seine Schwester H. betreffend ein. J. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer Fotografien von seiner Teilnahme an einer Kundgebung der Komala im (...) 2019 in J._______ sowie einen Ausdruck eines Berichts über den Anlass auf der Website der Komala-Vertretung ein. Hierzu führte er aus, über die Demonstration sei im Internet berichtet worden und er habe die Fotografien auf seiner Facebook Seite veröffentlicht. Er werde von den iranischen Behörden beobachtet. Sein exilpolitisches Engagement sei den zuständigen Behörden sicherlich bekannt. Sodann gab der Rechtsvertreter eine Honorarnote vom 28. August 2019 zu den Akten. K. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 zur weiteren Stellungnahme bezüglich obgenannter Eingaben des Beschwerdeführers aufgefordert. Die entsprechende Stellungnahme des SEM vom 16. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2019 zur Kenntnis gebracht. L. Nach zwei gewährten Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer eine Triplik vom 14. November 2019 ein, mit weiteren Angaben und einem ärztlichen Bericht vom 14. Oktober 2019, die Schwester H. betreffend. M. Mit Schreiben vom 17. November 2020 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie eines mehrseitigen Urteils vom (...) 2019 des Revolutionsgerichts von K._______, Iran, mit Übersetzung einer Seite, sowie einen Fotoausdruck einer Whatsapp Nachricht vom 15. September 2020 des in G._______ lebenden Bruders F., in der zwei Fotografien von Urteilsseiten weitergeleitet wurden, zu. N. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu qualifizieren (Art. 7 und 3 AsylG).

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe als Asylgrund angegeben, aufgrund seiner Tätigkeit für die Komala-Partei im Heimatland gesucht zu werden. Seine Geschwister H. und S. hätten grundsätzlich die gleichen Asylgründe geltend gemacht, weshalb deren Aussagen mitberücksichtigt worden seien.

E. 4.1.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers liessen Klarheit und Genauigkeit vermissen. Er habe weder an der BzP noch an der Anhörung angeben können, ob die Behörden ein- oder zweimal bei ihm zuhause gewesen seien. Erst auf konkrete Nachfrage hin habe er sich auf (...) fixiert. Weiter habe er nicht genau sagen können, wie lange nach dem versuchten Bombenattentat er davon erfahren habe, und habe auf (...) Monate getippt. Dies erstaune, da er den Zeitpunkt des geplanten Attentats sowie das Ausreisedatum ziemlich genau habe nennen können. Weiter habe er erklärt, die Warnung durch den Kollegen des Bruders habe er zehn bis zwanzig Tage nach seinem Arbeitsbeginn (...) 2015 erhalten. Ausgereist sei er (...) nach der Warnung, nämlich am (...) 2015. Dies würde eine Zeitspanne von (...) Monaten und nicht von (...) Tagen ergeben. Bei weiteren Fragen zu zeitlichen Angaben habe der Beschwerdeführer ebenfalls ungenau geantwortet. Unter anderem habe er erklärt, die Hausdurchsuchung bei der Mutter habe vier bis fünf Tage nach der Ausreise stattgefunden (somit ca. [...] 2015). Darauf angesprochen, dass die Schwester H. diesbezüglich von einem Monat gesprochen habe, habe er angegeben, er wisse nicht mehr, wann die Suche gewesen sei. Die Reise in die Schweiz habe einen Monat gedauert und er könne die mittlerweile verstorbene Mutter nicht mehr danach fragen. Sodann seien die Ausführungen zu den fluchtauslösenden Vorfällen mit zu wenig Substanz ausgefallen. Zum geplanten Attentat und dem Täter habe er quasi keine Angaben machen können, welche nicht auch der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt seien. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, da der Bruder F. Geheimmitglied der Komala und damit informiert gewesen sei. Auch das Gespräch mit der Mutter vor der Ausreise oder die Hausdurchsuchung respektive das Verhör des Bruders K. seien ohne Realkennzeichen und oberflächlich geschildert worden. Da diese Vorfälle das angebliche Interesse der Behörden am Beschwerdeführer erst aufgezeigt hätten, hätte sein Interesse an weitergehenden Informationen diesbezüglich grösser sein müssen. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, der Bruder F. habe sogleich nach dem versuchten Attentat Kenntnis davon erhalten. Dass F. ihn nicht sofort über die Gefahr, er könnte wie bereits einige Mitglieder der Partei verhaftet werden, informiert habe, sei weder logisch noch plausibel und daher unglaubhaft. Sodann könne dieses Zurückhalten von Informationen nicht der Realität entsprechen, da die öffentlichen Medien bereits zwei Tage nach dem versuchten Attentat darüber berichtet hätten. Damit würden die Zweifel daran verstärkt, dass sich die geltend gemachten Vorbringen nicht so zugetragen hätten, wie vom Beschwerdeführer dargestellt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer an der BzP und an der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Tätigkeit des Attentäters innerhalb der Partei gemacht habe. Weiter habe er an der BzP erklärt, er selbst habe für die Partei Informationen und Erfolgsmeldungen im Bereich der (...) beschafft, während er an der Anhörung gesagt habe, seine Aufgabe sei es gewesen, CD's zu verteilen und Wände zu beschriften. Ferner habe er an der BzP angegeben, der Attentäter habe ihn und seinen Bruder F. verraten und man habe angenommen, die Schwestern seien noch nicht aufgeflogen. An der Anhörung habe er im Widerspruch dazu erwähnt, F. sei nicht sicher gewesen, ob der Verräter seinen sowie die Namen der Schwestern denunziert habe. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer aber gesagt, die Behörden seien nach seinem Weggang wegen ihm und des Bruders F. bei ihm zuhause gewesen. Später habe er nachgeschoben, dass die Behörden auch die Schwestern gesucht hätten. Diese Widersprüche habe er nicht erklären können. Insgesamt habe er weder den Eindruck vermitteln noch glaubhaft darstellen können, dass sich die dargelegten Ereignisse so zugetragen hätten, er das Geschilderte selbst erlebt haben könnte und deshalb aus dem Heimatstaat ausgereist sei. Auf weitere Widersprüche sei daher nicht einzugehen.

E. 4.1.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, in der Schweiz als normaler Teilnehmer an einer Kundgebung und an Erinnerungstagen der Komala gewesen zu sein. Dabei habe er Fotografien gemacht. Es sei zwar bekannt, dass sich die iranischen Behörden für exilpolitische Aktivitäten ihrer Bürger interessiere. Es sei aber davon auszugehen, dass sich das behördliche Interesse auf Personen konzentriere, die aus der Masse hervortreten und durch öffentliche Exponiertheit als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Aus der eingereichten DVD gehe hervor, dass der Beschwerdeführer als normales Mitglied der Komala an einer politischen Aktion in der Schweiz teilgenommen habe. Der in Kopie eingereichten Komala-Bestätigung sei zu entnehmen, dass er lediglich Unterstützer der Partei im Iran gewesen sei. Eine exponierte Funktion oder Schärfung seines Profils sei nicht ersichtlich, weshalb keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden könne. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, um das Profil eines gefährlichen Regierungsgegners bejahen zu können. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, gegen ihn seien im Iran aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefahr gemäss Art. 3 AsylG aussetzen würde. Entsprechend hielten die aufgeführten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Engagement für die Komala-Partei glaubhaft dargelegt. Sein Bruder F. sei ein Geheimmitglied der Partei gewesen und habe sich sofort nach dem versuchten Attentat versteckt. Deshalb sei es F. für längere Zeit nicht möglich gewesen, ihn oder die Schwestern zu warnen respektive ihnen Informationen über den Täter zu geben. F. sei davon ausgegangen, dass der Attentäter seinen sowie die Namen seiner Geschwister gekannt und verraten habe. Daher habe F. sie später über einen Kollegen über die Gefahr, verhaftet werden zu können, informiert. Er und seine Schwestern hätten sich versteckt und seien (...) 2015 aus dem Iran ausgereist. Danach habe er erfahren, dass er am Arbeitsort vom Geheimdienst gesucht und das Haus der Mutter durchsucht worden sei. Dies bestätige, dass die Furcht vor Verfolgung begründet sei. Er habe vom Bruder K. von zwei Hausdurchsuchungen erfahren, einmal in Anwesenheit der Mutter und einmal, als K. dort gewesen sei. Seine Schwestern hätten von der Mutter nur von einer Suche gehört. Dies könne auch den zeitlichen Widerspruch zwischen seiner und der Aussage der Schwester H. erklären. Da Telefonate im Iran mit grosser Wahrscheinlichkeit abgehört würden, habe die Mutter nur codiert von den Suchen erzählt. Er habe zudem kein Interesse an den Hausdurchsuchungen gehabt, da er sich vollkommen sicher sei, keine für den Geheimdienst nützlichen Beweise hinterlassen zu haben. Sodann habe er an der Anhörung die genauen Daten des Attentats und der Ausreise nennen können, da er sich darauf vorbereitet habe. Jedoch habe er sich nach rund zweieinhalb Jahren seit der BzP an der Anhörung nicht mehr genau daran erinnern können, wie lange nach dem versuchten Attentat er darüber informiert worden sei. Ferner sei die Mutter (...) der Anhörung verstorben, weshalb er bei der Befragung traurig und verwirrt gewesen sei. Im Übrigen seien es nur irakische Medien gewesen, die sogleich über das Attentat berichtet hätten. Da sein Bruder F. Geheimmitglied der Partei gewesen sei, habe dieser ihm nur das Nötigste über das Bombenattentat bekannt geben dürfen. Hier in der Schweiz sei er Mitglied der Komala-Partei geworden und habe genauere Informationen über den Attentäter erhalten. Über die Tätigkeit des Attentäters habe er keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Dieser habe Leute an die irak-iranische Grenze gefahren. Somit stimme sowohl die Aussage, dieser habe Mitglieder aus dem Irak geschafft, als auch die Angabe, er habe nur innerhalb des Iraks Transporte gemacht. Weiter habe er seine Tätigkeit für die Partei an der BzP klar beispielhaft zitiert, weshalb kein Widerspruch zu den Angaben an der Anhörung vorliege. Hinzu komme, dass er sich an der Anhörung nicht mehr genau habe erinnern können, welche Beispiele er an der BzP genannt habe. Sodann habe der Attentäter den Namen von F. und seiner Familienangehörigen gekannt, weshalb klar scheine, dass dieser die Namen aller Geschwister verraten habe.

E. 4.2.2 Er sei bereits vor der Ausreise Sympathisant der Partei gewesen. In der Schweiz habe er die Mitgliedschaft erworben. Da ihn der Etelaat bereits als Sympathisant aufgesucht habe, werde er nun erst recht verfolgt. Er habe hier mit anderen Mitgliedern an einer Demonstration der Partei teilgenommen, wovon es Bilder gebe, die auf Facebook veröffentlicht worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst über seine exilpolitischen Aktivitäten Bescheid wisse, weshalb er bei einer Rückkehr verhaftet werden würde.

E. 4.2.3 Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, weshalb das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet worden sei. So habe die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung von zwei Jahren und fünf Monaten nicht beachtet. Ferner sei seine Mutter (...) der Anhörung gestorben, weshalb er aufgewühlt gewesen sei.

E. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Erklärungsversuch der unterschiedlichen Angaben hinsichtlich Anzahl Hausdurchsuchungen sei ungenügend. Einerseits sei mit der Angabe in der Beschwerdeschrift, das Haus der Mutter sei zweimal durchsucht worden, ein weiterer Widerspruch entstanden, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung auf Nachfrage angegeben habe, es habe im Haus der Mutter tatsächlich nur eine Hausdurchsuchung gegeben. Andererseits lebten die Geschwister seit dem Jahr 2015 in der Schweiz und hätten genügend Zeit gehabt, ihre Informationen, die sie von den Familiengehörigen in der Heimat erhalten hätten, auszutauschen; gerade auch, da der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe sich auf die Anhörung vorbereitet. Daher sei auch erstaunlich, dass er zwar das Ausreisedatum genau habe angeben können, nicht aber, wann er zuvor gewarnt worden sei oder wieviel Zeit zwischen dem Attentat und der Warnung gelegen habe. Weiter sei, auch wenn sich der Bruder F. versteckt habe, unwahrscheinlich, dass er Informationen von solcher Wichtigkeit (unmittelbare Verhaftungsgefahr) nicht habe an die Geschwister weitergeben können. Die Partei arbeite, wie vom Beschwerdeführer erwähnt, ja auch sonst versteckt. Hinzu komme, dass die Schwester S. bei ihrer Anhörung angegeben habe, der Bruder F. habe ihr (...) Tage nach dem Attentatsversuch davon berichtet. Entsprechend hätten alle Geschwister sofort gewarnt werden können. Damit existiere ein gravierender Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach F. aus dem Untergrund keinen Kontakt mit ihm und seinen Geschwistern habe aufnehmen und ihn nicht früher habe warnen können. Auch das Argument, der Bruder habe ihm nicht mehr über den Attentäter sagen können, da er damals kein Mitglied der Partei gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. F. halte sich seit mehreren Jahren in G._______ auf. Es wäre dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen, weitergehende Informationen von ihm einzuholen. Sodann sei der Tod seiner Mutter sehr bedauerlich und die Trauer darüber nachvollziehbar. Es sei aber nicht realistisch, dass eine Person, welche einen nahen Angehörigen verloren habe, (...) danach kein Gespräch führen könne. Da die Trauer über den Tod der Mutter als Argument für Ungereimtheiten angebracht worden sei, erstaune, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an den Hausdurchsuchungen bei der Mutter, welche diese betroffen und allenfalls belastet haben könnten, gehabt habe. Des Weiteren sei er an der Anhörung explizit gefragt worden, ob er alle Tätigkeiten für die Komala erwähnt habe (SEM-Akte A12 F67). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die an der BzP erwähnten Aktivitäten nicht mehr aufgeführt habe. Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern die Aufzählung an der BzP nur ein Beispiel gewesen sein solle, und nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer auf zwei gleiche Fragen zwei verschiedenen Antworten gegeben habe. Die weiteren Angaben in der Beschwerdeschrift und die eingereichten Unterlagen seien schliesslich nicht geeignet, den vorinstanzlichen Standpunkt zu ändern.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer wendete hiergegen in der Replik ein, die Hausdurchsuchungen hätten beide im Haus der Mutter, einmal mit der Mutter und einmal mit K. stattgefunden. Zwar sei er bereits seit dem Jahr 2015 in der Schweiz, er habe aber nicht mit der Mutter oder den Geschwistern über die Hausdurchsuchungen gesprochen, da Telefongespräche abgehört werden könnten. Da die Anhörung lange nach der Einreise in die Schweiz gewesen sei, habe er sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Warnung erinnern können. F. habe ihn damals nicht früher informieren können, da dieser sein Telefon im Versteck habe ausschalten müssen und nicht sofort eine Vertrauensperson gefunden habe. Diese Kontaktperson habe die Schwester S. an deren Arbeitsplatz gewarnt und ihr gesagt, sie solle die Mutter aufgrund derer gesundheitlichen Situation nicht einweihen. Sodann habe er alle Informationen über den Attentäter über die Komala-Partei in der Schweiz erhalten, nicht von seinem Bruder. Schliesslich habe ihm der Dolmetscher an der kurzen BzP gesagt, seine Antwort reiche, er solle an der Anhörung vollständige Angaben über seine Tätigkeiten abgeben.

E. 4.5 Hierzu gab die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe nichts vorbringen können, um seine Aussagen glaubhaft zu machen. Die Unklarheiten blieben bestehen oder würden bestätigt, indem er weitere Versionen angebe. An der Anhörung habe er klar erklärt, dass die Behörden einmal zum Haus seiner Mutter gegangen seien. Wenn er nun in der Replik erwähne, sie seien zweimal dort gewesen, einmal in Anwesenheit von K., sei dies eine neue Version der Abläufe. Dies bestätige, dass die angebliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht so wie dargestellt gewesen sein könne. Der Hinweis, dass die Geschwister nicht über die Ereignisse in der Heimat reden würden, müsse als Ausflucht qualifiziert werden. Die Geschwister würden hier zusammenleben und sich angeblich politisch betätigen, weshalb auch ein offenes Gespräch möglich gewesen wäre. Sich einerseits nicht offen zu unterhalten, sich aber andererseits öffentlich exilpolitisch zu betätigen, würde ein widersprüchliches Verhalten aufzeigen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es solche Widersprüche und Wissenslücken durch angeblich nicht vorhandene Kommunikationsmöglichkeiten gegeben haben solle, zumal der Beschwerdeführer und seine Geschwister gemäss eigenen Angaben jahrelang im Untergrund Parteipolitik betrieben hätten. Weiter müsse die Begründung, die Widersprüche an der Anhörung seien auch wegen der Trauer nach dem Tod der Mutter entstanden, als Ausrede taxiert werden. Dem Protokoll seien keine Hinweise auf die angegebene Verwirrtheit zu entnehmen und der Beschwerdeführer habe selber bestätigt, es gehe ihm gut. Ferner wäre es ihm bei Bedarf freigestanden, die Verschiebung des Anhörungstermins zu beantragen. Das Argument, er habe sich auf Anraten des Dolmetschers an der BzP kurzgehalten, sei eine Standardausrede. Er hätte zumindest bei der Rückübersetzung anbringen müssen, dass er nur einen Teil seiner Tätigkeiten genannt habe. Solche Hinweise seien dem BzP-Protokoll nicht zu entnehmen. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass er an der BzP seine wichtigsten Tätigkeiten aufgezählt hätte. Warum er aber Aufgaben genannt habe, die er dann an der Anhörung nicht mehr erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar. Sodann könne das eingereichte Schreiben bezüglich Integrationsbemühungen nicht als Beweismittel für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers angesehen werden. Weiter gehe aus den eingereichten Fotografien der Teilnahme an einer Demonstration nur hervor, dass er an dem Anlass als normaler Teilnehmer dabei gewesen sei. Er sei nicht aus der Masse hervorgetreten oder habe sich derart exponiert, um als ernsthafter Gegner des iranischen Regimes gesehen werden zu können. Die allfällige Veröffentlichung der Fotografien auf seinem Facebook-Profil - dies sei nicht belegt worden - ändere daran nichts. Zudem sei der Beschwerdeführer im Beitrag auf der Komala-Seite nicht erkennbar oder namentlich erwähnt. Es bestehe kein Grund zur Annahme, er könnte als ernsthafte Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen werden oder gegen ihn seien im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Nachdem die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, seien seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht geeignet, Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer erklärte weiter, seine Schwester sei aufgrund (...) in Behandlung. Die Geschwister würden aus psychischen Gründen nicht über die belastenden Ereignisse im Iran sprechen. An der Anhörung habe er aus Höflichkeit gesagt, es gehe ihm gut. Zudem sei er angehalten worden, nur kurz zu antworten. Sodann verfolge der iranische Geheimdienst alle Personen, die sich regimekritisch äusserten. Auf der Website der Komala-Partei würde niemand namentlich erwähnt werden. Es gebe aber nur wenige Mitglieder in der Schweiz und man kenne sich untereinander. Ferner seien die Mitglieder auch dem iranischen Geheimdienst bekannt.

E. 4.7 Zum eingereichten Beweismittel in Form einer Kopie eines iranischen Gerichtsurteils vom (...) 2019 gab der Beschwerdeführer an, er und die Schwester H. seien unter anderem wegen der Handlungen (...) und der (...) verurteilt worden. Ihnen drohe eine unverhältnismässig hohe Freiheitsstrafe bei der Rückkehr in den Iran. Ihre Mutter habe mehrere Vorladungen zur Gerichtsverhandlung erhalten, sei aber im (...) gestorben. Vorher sei die Mutter wiederholt vorgeladen und nach dem Aufenthaltsort von ihm und H. gefragt worden. Die Mutter habe nie über diese Probleme nach der Ausreise der Geschwister gesprochen. Das Urteil sei während (...) mehrfach an die Adresse der Mutter geschickt worden. Nachdem dort niemand mehr gewohnt habe, hätten die Behörden das Urteil am (...) 2020 der (...) zugestellt. Der Bruder habe am nächsten Tag per Whatsapp Fotografien des Urteils an die Schwester H. weitergeleitet. Das Original dieses Urteils könne aus Sicherheitsgründen nicht per Post in die Schweiz geschickt werden.

E. 5.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung dazu geführt haben soll, dass der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden sei. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Trauer nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers ist durchaus verständlich. Aus den ausführlichen Anhörungsprotokollen gehen aber keine Hinweise dafür hervor, er hätte den ihm gestellten Fragen aufgrund dessen nicht folgen und adäquat antworten können oder hätte sich in einem verwirrten Zustand befunden. Aus den Akten gehen insgesamt genügend Angaben hervor, sodass der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den weiteren Eingaben der Vorinstanz kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerdeeingaben vermag daran nichts zu ändern.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich seit dem Jahr (...) mit seinen Geschwistern politisch betätigt. Zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten vermochte er allerdings kaum Angaben zu machen. Einerseits hat er die geltend gemachten Tätigkeiten nur sehr oberflächlich und vage beschreiben können. Andererseits sind seine diesbezüglichen Angaben an der BzP und an der Anhörung komplett unterschiedlich ausgefallen (SEM-Akten A3 S. 6; A11 F27; A12 F57 ff., 67, F141), was er auf Beschwerdeebene nicht zu erklären vermochte. Die Darlegung, er habe an der BzP nur ein Beispiel genannt, kann nicht gehört werden. Wäre dem so, hätte er an der Anhörung neben weiteren auch die an der BzP aufgeführte Aktivität erwähnt. Den lediglich in Kopie eingereichten Schreiben der Komala-Auslandvertretungen sind ebenfalls keine genaueren oder persönlichen Angaben hinsichtlich des Beschwerdeführers zu entnehmen, weshalb diese nicht geeignet sind, sein politisches Engagement glaubhaft zu machen. Weiter hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Ausführungen dazu gemacht, woher und wann er vom möglichen Verrat an den Geheimdienst erfahren haben will. An der BzP erklärte er, der Attentäter habe ihn und den Bruder F. verraten, nicht jedoch die Schwestern. Gleich danach seien sie ausgereist (SEM-Akte A3 S. 6 f.). An der Anhörung gab er hingegen an, der Bruder F. sei nach dem versuchten Attentat Mitte August 2015 denunziert worden. Nach (...) Monaten seien er und die Schwestern über einen Kollegen von F. informiert worden, dass auch sie in Gefahr sein könnten, wonach sie sich zur Ausreise entschieden hätten. F. sei jedoch nicht sicher gewesen, ob der Attentäter auch die Namen seiner Geschwister gekannt habe (SEM-Akten A11 F27; A12 F85 f., 142). Da F. sich sofort versteckt habe, sei ein früherer Kontakt nicht möglich gewesen. Gleichzeitig erklärte er, (...) Monate nach dem Attentat sei er gewarnt worden und habe (...) Nächte nach der Warnung (...) 2015 sein Heimatland verlassen (SEM-Akte A12 F132 f.). Der Beschwerdeführer vermochte nicht verständlich zu machen, weshalb F. mit der Warnung so lange hätte zuwarten sollen (SEM-Akte A12 F90 ff.). Der Hinweis, die Schwester S. sei früher gewarnt worden, habe dies aber wegen des Gesundheitszustands der Mutter für sich behalten, überzeugt nicht. Ebenfalls unklar geblieben ist, wieso er zum Zeitpunkt der Warnung oder bezüglich der Anzahl Nächte, die er vor der Ausreise bei seiner Schwester geblieben sei, keine genaueren Angaben hat machen können (SEM-Akte A12 F85 f., 132 ff.). Auch fällt auf, dass er über das Bombenattentat und den Täter, über die (...) sowie die Befragungen des Bruders K. nur sehr oberflächlich hat berichten können (SEM-Akte A12 F76 ff., 116 f., 121-123). Ferner erstaunt, dass ihn insbesondere die (...) nicht interessiert habe, obwohl diese sowie die eben genannten Vorfälle seine Flucht ausgelöst und die Verfolgungsgefahr begründet haben sollen. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er sich mit seinem mittlerweile seit mehreren Jahren in G._______ lebenden Bruder F. oder mit seinen Schwestern nicht über die fluchtauslösenden Erlebnisse in der Heimat ausgetauscht haben will (SEM-Akte A11 F24). Der Hinweis auf die (...) Erkrankung der Schwester H. vermag dies nicht zu erklären. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass er über das letzte persönliche Gespräch mit der Mutter detailliert und mit Realkennzeichen berichtet hätte, was offensichtlich nicht der Fall ist (SEM-Akte A12 F101-F103). Die Unklarheiten bezüglich Anzahl Hausdurchsuchungen, der von der Vorinstanz aufgezeigten unterschiedlichen Zeitangaben sowie die widersprüchlichen Angaben bezüglich der Suchen nach seinen Schwestern sowie dem Bruder F. (SEM-Akte A12 F108 f., 114 f., 124-126) vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen in den Beschwerdeeingaben ebenfalls nicht auszuräumen. Schliesslich ist den Anhörungsprotokollen nicht zu entnehmen, dass er dem Gesprächsverlauf nicht hätte folgen können oder angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, aufgrund einer drohenden Verfolgung wegen politischer Tätigkeiten für die Komala-Partei den Heimatstaat verlassen zu haben.

E. 5.2.2 Daran vermag das eingereichte Beweismittel in Form eines Gerichtsurteils gegen ihn und die Schwester H. nichts zu ändern. Zunächst handelt es sich dabei lediglich um eine Kopie, weshalb die Echtheit des Dokuments nicht überprüft werden kann. Sodann hat der Beschwerdeführer selbst mehrmals angegeben, er sei sicher, keinerlei Beweise für seine Komala-Tätigkeiten hinterlassen zu haben, und die Behörden hätten auch nie etwas bei ihm beschlagnahmt (SEM-Akte A12 F118, 120). Weshalb er und H. daher nach der Ausreise im Jahr 2015 nun im Jahr 2019 plötzlich hätten verurteilt werden sollen, vermag er nicht zu erklären. Weiter ist nicht verständlich, dass das Urteil (...) lang immer wieder zur Adresse der Mutter geschickt worden sei, obwohl dort seit deren Tod im Jahr (...) niemand mehr gelebt habe. Hinzu kommt, dass die Stempel auf den Fotografien in der Whatsapp-Nachricht von F. nicht mit denjenigen auf den eingereichten Urteilskopien übereinstimmen und im Urteil eine andere als die an der BzP genannte letzte offizielle Adresse des Beschwerdeführers aufgeführt ist. Zudem sind auf der ersten Seite der Übersetzung des Urteils zwei unterschiedliche Rechtsspruchnummern aufgeführt. Schliesslich wäre erstaunlich, dass nur er und H. hätten verurteilt werden sollen, nicht aber die Schwester S., die aus denselben Gründen wie die Geschwister das Land verlassen habe.

E. 5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, er sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran aus den von ihm dargelegten Gründen einer asylrelevanten Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen oder habe eine solche befürchtet.

E. 5.3 Weiter ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beurteilen.

E. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6128/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.4.2 m.H. auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

E. 5.3.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, zeigen die eingereichten Fotografien auf, dass der Beschwerdeführer an ein paar Kundgebungen der Komala-Vertretung in der Schweiz als einfacher Teilnehmer ohne besondere exponierende Funktion anwesend war. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass er sich anlässlich der Veranstaltungen gegenüber anderen Anwesenden in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Zudem bestätigt der Beschwerdeführer, in dem Bericht auf der Komala Website, nicht namentlich genannt zu werden, und ist auf den entsprechenden Fotografien nicht erkennbar. Die geltend gemachte Veröffentlichung von Fotografien auf seinem Facebook-Profil oder auf einer anderen Website wurde nicht belegt (SEM-Akte A12 F146). Auch den zwei Schreiben der Komala-Vertretungen sind keine Hinweise auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement zu entnehmen. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, die iranischen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden oder würden in ihm einen ernsthaften und gefährlichen Gegner des iranischen Regimes sehen. In den Beschwerdeeingaben wird dem nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Das niederschwellige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist folglich nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, weder die politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er verfügt über eine gute Schulbildung und über Arbeitserfahrung. Seine Familie ist im Besitz von (...) und kann ihn demnach bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützen. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Das eingereichte Schreiben bezüglich Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurden mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

E. 9.2 Die eingereichte Kostennote vom 28. August 2019 weist einen zeitlichen Aufwand von 10.33 Stunden auf. Mit den zwei weiteren Eingaben vom 14. November 2019 und vom 17. November 2020 erscheint ein Aufwand von insgesamt zehn Stunden angemessen, zumal die Beschwerdeeingaben zu einem grossen Teil ähnlich wie diejenigen im Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers (E-4585/2020) ausgefallen sind und dort ebenfalls entschädigt werden. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'465.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'465.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4574/2018 Urteil vom 3. Februar 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Sodann folgte am 14. sowie 15. Mai 2018 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Schwestern B._______ (nachfolgend: S., N [...]) und C._______ (nachfolgend: H., N [...]) in die Schweiz ein, welche gleichzeitig ein Asylgesuch stellten. Die Asylverfahren wurden separat geführt und entschieden. Die Schwester H. hat ebenfalls Beschwerde gegen den erhaltenen Asylentscheid eingereicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen der Schwester H. (E-4585/2018) koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______, Provinz E._______, Iran, wo er mit seiner Mutter, H. und S. gelebt habe. Nach dem Abitur habe er den Militärdienst absolviert und für eine (...) gearbeitet. Er sei Sympathisant der Komala-Partei gewesen und habe circa (...) Jahre vor der Ausreise gemeinsam mit seinen Schwestern H. und S. begonnen, heimlich für die Komala zu arbeiten. Er habe Informationen für die Partei beschafft beziehungsweise CD's und Flugblätter verteilt. Sein Bruder F._______ (nachfolgend: F.) sei Geheimmitglied und ihre Kontaktperson zur Partei gewesen. Mitte August 2015 habe ein Mitglied der Partei, zugleich Spion des iranischen Geheimdienstes, versucht, am Parteihauptsitz ein Bombenattentat zu verüben. Die Bomben seien entdeckt und entschärft worden. Der Attentäter habe danach ein paar Namen von Mitgliedern - mutmasslich auch den Namen des Bruders F. - an den Etelaat verraten. Daher habe F. sich sogleich versteckt. Nach etwa (...) Monaten seien er und seine Schwestern über einen Kollegen von F. informiert worden, dass auch ihre Namen verraten werden und sie in Gefahr sein könnten. Zur Sicherheit seien sie unmittelbar nach der Warnung für (...) Nächte zu einer weiteren Schwester gelangt und danach am (...) 2015 aus dem Iran ausgereist. In der Folge sei ihr Haus vom Geheimdienst einmal durchsucht sowie der Bruder G._______ (nachfolgend: K.) (...) vorgeladen und befragt worden. Zudem sei an seinem sowie vermutlich am Arbeitsplatz der Schwester S. nach ihnen gefragt worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran erhängt zu werden. In der Schweiz sei er Mitglied der Komala geworden und habe an Kundgebungen sowie Erinnerungstagen der Partei teilgenommen. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte und Geburtsurkunde sowie eine Kopie eines Schreibens des «Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee» vom (...) 2018 ein. Die Schwester S. gab eine DVD zu den Akten, mit Fotografien, auf welchen unter anderem der Beschwerdeführer und seine Geschwister bei der Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz zu sehen sind. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Einräumung des Replikrechts. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung, ein Schreiben des Schweizerischen Komitees der Komala-Partei (inkl. Übersetzung) und das bereits eingereichte Schreiben des «Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee» (je in Kopie), Fotoausdrucke der Todesanzeige und der iranischen Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers sowie des Heimausweises von F. (aus G._______) und zwei Fotografien einer Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers im (...) 2018 in I._______ beigefügt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 bestätigte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeeingang. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung oder um Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung ersucht. G. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2018 hielt die Vorinstanz unter weiteren Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer reichte eine Replik vom 13. Dezember 2018 mit weiteren Erklärungen ein. I. Am 25. Februar 2019 ging beim Gericht eine Kopie einer an das zuständige Amt für Migration gerichteten Integrationsbestätigung vom 13. Februar 2019 den Beschwerdeführer und seine Schwester H. betreffend ein. J. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer Fotografien von seiner Teilnahme an einer Kundgebung der Komala im (...) 2019 in J._______ sowie einen Ausdruck eines Berichts über den Anlass auf der Website der Komala-Vertretung ein. Hierzu führte er aus, über die Demonstration sei im Internet berichtet worden und er habe die Fotografien auf seiner Facebook Seite veröffentlicht. Er werde von den iranischen Behörden beobachtet. Sein exilpolitisches Engagement sei den zuständigen Behörden sicherlich bekannt. Sodann gab der Rechtsvertreter eine Honorarnote vom 28. August 2019 zu den Akten. K. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 zur weiteren Stellungnahme bezüglich obgenannter Eingaben des Beschwerdeführers aufgefordert. Die entsprechende Stellungnahme des SEM vom 16. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2019 zur Kenntnis gebracht. L. Nach zwei gewährten Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer eine Triplik vom 14. November 2019 ein, mit weiteren Angaben und einem ärztlichen Bericht vom 14. Oktober 2019, die Schwester H. betreffend. M. Mit Schreiben vom 17. November 2020 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie eines mehrseitigen Urteils vom (...) 2019 des Revolutionsgerichts von K._______, Iran, mit Übersetzung einer Seite, sowie einen Fotoausdruck einer Whatsapp Nachricht vom 15. September 2020 des in G._______ lebenden Bruders F., in der zwei Fotografien von Urteilsseiten weitergeleitet wurden, zu. N. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu qualifizieren (Art. 7 und 3 AsylG). 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe als Asylgrund angegeben, aufgrund seiner Tätigkeit für die Komala-Partei im Heimatland gesucht zu werden. Seine Geschwister H. und S. hätten grundsätzlich die gleichen Asylgründe geltend gemacht, weshalb deren Aussagen mitberücksichtigt worden seien. 4.1.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers liessen Klarheit und Genauigkeit vermissen. Er habe weder an der BzP noch an der Anhörung angeben können, ob die Behörden ein- oder zweimal bei ihm zuhause gewesen seien. Erst auf konkrete Nachfrage hin habe er sich auf (...) fixiert. Weiter habe er nicht genau sagen können, wie lange nach dem versuchten Bombenattentat er davon erfahren habe, und habe auf (...) Monate getippt. Dies erstaune, da er den Zeitpunkt des geplanten Attentats sowie das Ausreisedatum ziemlich genau habe nennen können. Weiter habe er erklärt, die Warnung durch den Kollegen des Bruders habe er zehn bis zwanzig Tage nach seinem Arbeitsbeginn (...) 2015 erhalten. Ausgereist sei er (...) nach der Warnung, nämlich am (...) 2015. Dies würde eine Zeitspanne von (...) Monaten und nicht von (...) Tagen ergeben. Bei weiteren Fragen zu zeitlichen Angaben habe der Beschwerdeführer ebenfalls ungenau geantwortet. Unter anderem habe er erklärt, die Hausdurchsuchung bei der Mutter habe vier bis fünf Tage nach der Ausreise stattgefunden (somit ca. [...] 2015). Darauf angesprochen, dass die Schwester H. diesbezüglich von einem Monat gesprochen habe, habe er angegeben, er wisse nicht mehr, wann die Suche gewesen sei. Die Reise in die Schweiz habe einen Monat gedauert und er könne die mittlerweile verstorbene Mutter nicht mehr danach fragen. Sodann seien die Ausführungen zu den fluchtauslösenden Vorfällen mit zu wenig Substanz ausgefallen. Zum geplanten Attentat und dem Täter habe er quasi keine Angaben machen können, welche nicht auch der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt seien. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, da der Bruder F. Geheimmitglied der Komala und damit informiert gewesen sei. Auch das Gespräch mit der Mutter vor der Ausreise oder die Hausdurchsuchung respektive das Verhör des Bruders K. seien ohne Realkennzeichen und oberflächlich geschildert worden. Da diese Vorfälle das angebliche Interesse der Behörden am Beschwerdeführer erst aufgezeigt hätten, hätte sein Interesse an weitergehenden Informationen diesbezüglich grösser sein müssen. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, der Bruder F. habe sogleich nach dem versuchten Attentat Kenntnis davon erhalten. Dass F. ihn nicht sofort über die Gefahr, er könnte wie bereits einige Mitglieder der Partei verhaftet werden, informiert habe, sei weder logisch noch plausibel und daher unglaubhaft. Sodann könne dieses Zurückhalten von Informationen nicht der Realität entsprechen, da die öffentlichen Medien bereits zwei Tage nach dem versuchten Attentat darüber berichtet hätten. Damit würden die Zweifel daran verstärkt, dass sich die geltend gemachten Vorbringen nicht so zugetragen hätten, wie vom Beschwerdeführer dargestellt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer an der BzP und an der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Tätigkeit des Attentäters innerhalb der Partei gemacht habe. Weiter habe er an der BzP erklärt, er selbst habe für die Partei Informationen und Erfolgsmeldungen im Bereich der (...) beschafft, während er an der Anhörung gesagt habe, seine Aufgabe sei es gewesen, CD's zu verteilen und Wände zu beschriften. Ferner habe er an der BzP angegeben, der Attentäter habe ihn und seinen Bruder F. verraten und man habe angenommen, die Schwestern seien noch nicht aufgeflogen. An der Anhörung habe er im Widerspruch dazu erwähnt, F. sei nicht sicher gewesen, ob der Verräter seinen sowie die Namen der Schwestern denunziert habe. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer aber gesagt, die Behörden seien nach seinem Weggang wegen ihm und des Bruders F. bei ihm zuhause gewesen. Später habe er nachgeschoben, dass die Behörden auch die Schwestern gesucht hätten. Diese Widersprüche habe er nicht erklären können. Insgesamt habe er weder den Eindruck vermitteln noch glaubhaft darstellen können, dass sich die dargelegten Ereignisse so zugetragen hätten, er das Geschilderte selbst erlebt haben könnte und deshalb aus dem Heimatstaat ausgereist sei. Auf weitere Widersprüche sei daher nicht einzugehen. 4.1.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, in der Schweiz als normaler Teilnehmer an einer Kundgebung und an Erinnerungstagen der Komala gewesen zu sein. Dabei habe er Fotografien gemacht. Es sei zwar bekannt, dass sich die iranischen Behörden für exilpolitische Aktivitäten ihrer Bürger interessiere. Es sei aber davon auszugehen, dass sich das behördliche Interesse auf Personen konzentriere, die aus der Masse hervortreten und durch öffentliche Exponiertheit als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Aus der eingereichten DVD gehe hervor, dass der Beschwerdeführer als normales Mitglied der Komala an einer politischen Aktion in der Schweiz teilgenommen habe. Der in Kopie eingereichten Komala-Bestätigung sei zu entnehmen, dass er lediglich Unterstützer der Partei im Iran gewesen sei. Eine exponierte Funktion oder Schärfung seines Profils sei nicht ersichtlich, weshalb keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden könne. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, um das Profil eines gefährlichen Regierungsgegners bejahen zu können. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, gegen ihn seien im Iran aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefahr gemäss Art. 3 AsylG aussetzen würde. Entsprechend hielten die aufgeführten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Engagement für die Komala-Partei glaubhaft dargelegt. Sein Bruder F. sei ein Geheimmitglied der Partei gewesen und habe sich sofort nach dem versuchten Attentat versteckt. Deshalb sei es F. für längere Zeit nicht möglich gewesen, ihn oder die Schwestern zu warnen respektive ihnen Informationen über den Täter zu geben. F. sei davon ausgegangen, dass der Attentäter seinen sowie die Namen seiner Geschwister gekannt und verraten habe. Daher habe F. sie später über einen Kollegen über die Gefahr, verhaftet werden zu können, informiert. Er und seine Schwestern hätten sich versteckt und seien (...) 2015 aus dem Iran ausgereist. Danach habe er erfahren, dass er am Arbeitsort vom Geheimdienst gesucht und das Haus der Mutter durchsucht worden sei. Dies bestätige, dass die Furcht vor Verfolgung begründet sei. Er habe vom Bruder K. von zwei Hausdurchsuchungen erfahren, einmal in Anwesenheit der Mutter und einmal, als K. dort gewesen sei. Seine Schwestern hätten von der Mutter nur von einer Suche gehört. Dies könne auch den zeitlichen Widerspruch zwischen seiner und der Aussage der Schwester H. erklären. Da Telefonate im Iran mit grosser Wahrscheinlichkeit abgehört würden, habe die Mutter nur codiert von den Suchen erzählt. Er habe zudem kein Interesse an den Hausdurchsuchungen gehabt, da er sich vollkommen sicher sei, keine für den Geheimdienst nützlichen Beweise hinterlassen zu haben. Sodann habe er an der Anhörung die genauen Daten des Attentats und der Ausreise nennen können, da er sich darauf vorbereitet habe. Jedoch habe er sich nach rund zweieinhalb Jahren seit der BzP an der Anhörung nicht mehr genau daran erinnern können, wie lange nach dem versuchten Attentat er darüber informiert worden sei. Ferner sei die Mutter (...) der Anhörung verstorben, weshalb er bei der Befragung traurig und verwirrt gewesen sei. Im Übrigen seien es nur irakische Medien gewesen, die sogleich über das Attentat berichtet hätten. Da sein Bruder F. Geheimmitglied der Partei gewesen sei, habe dieser ihm nur das Nötigste über das Bombenattentat bekannt geben dürfen. Hier in der Schweiz sei er Mitglied der Komala-Partei geworden und habe genauere Informationen über den Attentäter erhalten. Über die Tätigkeit des Attentäters habe er keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Dieser habe Leute an die irak-iranische Grenze gefahren. Somit stimme sowohl die Aussage, dieser habe Mitglieder aus dem Irak geschafft, als auch die Angabe, er habe nur innerhalb des Iraks Transporte gemacht. Weiter habe er seine Tätigkeit für die Partei an der BzP klar beispielhaft zitiert, weshalb kein Widerspruch zu den Angaben an der Anhörung vorliege. Hinzu komme, dass er sich an der Anhörung nicht mehr genau habe erinnern können, welche Beispiele er an der BzP genannt habe. Sodann habe der Attentäter den Namen von F. und seiner Familienangehörigen gekannt, weshalb klar scheine, dass dieser die Namen aller Geschwister verraten habe. 4.2.2 Er sei bereits vor der Ausreise Sympathisant der Partei gewesen. In der Schweiz habe er die Mitgliedschaft erworben. Da ihn der Etelaat bereits als Sympathisant aufgesucht habe, werde er nun erst recht verfolgt. Er habe hier mit anderen Mitgliedern an einer Demonstration der Partei teilgenommen, wovon es Bilder gebe, die auf Facebook veröffentlicht worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst über seine exilpolitischen Aktivitäten Bescheid wisse, weshalb er bei einer Rückkehr verhaftet werden würde. 4.2.3 Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, weshalb das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet worden sei. So habe die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung von zwei Jahren und fünf Monaten nicht beachtet. Ferner sei seine Mutter (...) der Anhörung gestorben, weshalb er aufgewühlt gewesen sei. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Erklärungsversuch der unterschiedlichen Angaben hinsichtlich Anzahl Hausdurchsuchungen sei ungenügend. Einerseits sei mit der Angabe in der Beschwerdeschrift, das Haus der Mutter sei zweimal durchsucht worden, ein weiterer Widerspruch entstanden, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung auf Nachfrage angegeben habe, es habe im Haus der Mutter tatsächlich nur eine Hausdurchsuchung gegeben. Andererseits lebten die Geschwister seit dem Jahr 2015 in der Schweiz und hätten genügend Zeit gehabt, ihre Informationen, die sie von den Familiengehörigen in der Heimat erhalten hätten, auszutauschen; gerade auch, da der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe sich auf die Anhörung vorbereitet. Daher sei auch erstaunlich, dass er zwar das Ausreisedatum genau habe angeben können, nicht aber, wann er zuvor gewarnt worden sei oder wieviel Zeit zwischen dem Attentat und der Warnung gelegen habe. Weiter sei, auch wenn sich der Bruder F. versteckt habe, unwahrscheinlich, dass er Informationen von solcher Wichtigkeit (unmittelbare Verhaftungsgefahr) nicht habe an die Geschwister weitergeben können. Die Partei arbeite, wie vom Beschwerdeführer erwähnt, ja auch sonst versteckt. Hinzu komme, dass die Schwester S. bei ihrer Anhörung angegeben habe, der Bruder F. habe ihr (...) Tage nach dem Attentatsversuch davon berichtet. Entsprechend hätten alle Geschwister sofort gewarnt werden können. Damit existiere ein gravierender Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach F. aus dem Untergrund keinen Kontakt mit ihm und seinen Geschwistern habe aufnehmen und ihn nicht früher habe warnen können. Auch das Argument, der Bruder habe ihm nicht mehr über den Attentäter sagen können, da er damals kein Mitglied der Partei gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. F. halte sich seit mehreren Jahren in G._______ auf. Es wäre dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen, weitergehende Informationen von ihm einzuholen. Sodann sei der Tod seiner Mutter sehr bedauerlich und die Trauer darüber nachvollziehbar. Es sei aber nicht realistisch, dass eine Person, welche einen nahen Angehörigen verloren habe, (...) danach kein Gespräch führen könne. Da die Trauer über den Tod der Mutter als Argument für Ungereimtheiten angebracht worden sei, erstaune, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an den Hausdurchsuchungen bei der Mutter, welche diese betroffen und allenfalls belastet haben könnten, gehabt habe. Des Weiteren sei er an der Anhörung explizit gefragt worden, ob er alle Tätigkeiten für die Komala erwähnt habe (SEM-Akte A12 F67). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die an der BzP erwähnten Aktivitäten nicht mehr aufgeführt habe. Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern die Aufzählung an der BzP nur ein Beispiel gewesen sein solle, und nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer auf zwei gleiche Fragen zwei verschiedenen Antworten gegeben habe. Die weiteren Angaben in der Beschwerdeschrift und die eingereichten Unterlagen seien schliesslich nicht geeignet, den vorinstanzlichen Standpunkt zu ändern. 4.4 Der Beschwerdeführer wendete hiergegen in der Replik ein, die Hausdurchsuchungen hätten beide im Haus der Mutter, einmal mit der Mutter und einmal mit K. stattgefunden. Zwar sei er bereits seit dem Jahr 2015 in der Schweiz, er habe aber nicht mit der Mutter oder den Geschwistern über die Hausdurchsuchungen gesprochen, da Telefongespräche abgehört werden könnten. Da die Anhörung lange nach der Einreise in die Schweiz gewesen sei, habe er sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Warnung erinnern können. F. habe ihn damals nicht früher informieren können, da dieser sein Telefon im Versteck habe ausschalten müssen und nicht sofort eine Vertrauensperson gefunden habe. Diese Kontaktperson habe die Schwester S. an deren Arbeitsplatz gewarnt und ihr gesagt, sie solle die Mutter aufgrund derer gesundheitlichen Situation nicht einweihen. Sodann habe er alle Informationen über den Attentäter über die Komala-Partei in der Schweiz erhalten, nicht von seinem Bruder. Schliesslich habe ihm der Dolmetscher an der kurzen BzP gesagt, seine Antwort reiche, er solle an der Anhörung vollständige Angaben über seine Tätigkeiten abgeben. 4.5 Hierzu gab die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe nichts vorbringen können, um seine Aussagen glaubhaft zu machen. Die Unklarheiten blieben bestehen oder würden bestätigt, indem er weitere Versionen angebe. An der Anhörung habe er klar erklärt, dass die Behörden einmal zum Haus seiner Mutter gegangen seien. Wenn er nun in der Replik erwähne, sie seien zweimal dort gewesen, einmal in Anwesenheit von K., sei dies eine neue Version der Abläufe. Dies bestätige, dass die angebliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht so wie dargestellt gewesen sein könne. Der Hinweis, dass die Geschwister nicht über die Ereignisse in der Heimat reden würden, müsse als Ausflucht qualifiziert werden. Die Geschwister würden hier zusammenleben und sich angeblich politisch betätigen, weshalb auch ein offenes Gespräch möglich gewesen wäre. Sich einerseits nicht offen zu unterhalten, sich aber andererseits öffentlich exilpolitisch zu betätigen, würde ein widersprüchliches Verhalten aufzeigen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es solche Widersprüche und Wissenslücken durch angeblich nicht vorhandene Kommunikationsmöglichkeiten gegeben haben solle, zumal der Beschwerdeführer und seine Geschwister gemäss eigenen Angaben jahrelang im Untergrund Parteipolitik betrieben hätten. Weiter müsse die Begründung, die Widersprüche an der Anhörung seien auch wegen der Trauer nach dem Tod der Mutter entstanden, als Ausrede taxiert werden. Dem Protokoll seien keine Hinweise auf die angegebene Verwirrtheit zu entnehmen und der Beschwerdeführer habe selber bestätigt, es gehe ihm gut. Ferner wäre es ihm bei Bedarf freigestanden, die Verschiebung des Anhörungstermins zu beantragen. Das Argument, er habe sich auf Anraten des Dolmetschers an der BzP kurzgehalten, sei eine Standardausrede. Er hätte zumindest bei der Rückübersetzung anbringen müssen, dass er nur einen Teil seiner Tätigkeiten genannt habe. Solche Hinweise seien dem BzP-Protokoll nicht zu entnehmen. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass er an der BzP seine wichtigsten Tätigkeiten aufgezählt hätte. Warum er aber Aufgaben genannt habe, die er dann an der Anhörung nicht mehr erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar. Sodann könne das eingereichte Schreiben bezüglich Integrationsbemühungen nicht als Beweismittel für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers angesehen werden. Weiter gehe aus den eingereichten Fotografien der Teilnahme an einer Demonstration nur hervor, dass er an dem Anlass als normaler Teilnehmer dabei gewesen sei. Er sei nicht aus der Masse hervorgetreten oder habe sich derart exponiert, um als ernsthafter Gegner des iranischen Regimes gesehen werden zu können. Die allfällige Veröffentlichung der Fotografien auf seinem Facebook-Profil - dies sei nicht belegt worden - ändere daran nichts. Zudem sei der Beschwerdeführer im Beitrag auf der Komala-Seite nicht erkennbar oder namentlich erwähnt. Es bestehe kein Grund zur Annahme, er könnte als ernsthafte Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen werden oder gegen ihn seien im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Nachdem die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, seien seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht geeignet, Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. 4.6 Der Beschwerdeführer erklärte weiter, seine Schwester sei aufgrund (...) in Behandlung. Die Geschwister würden aus psychischen Gründen nicht über die belastenden Ereignisse im Iran sprechen. An der Anhörung habe er aus Höflichkeit gesagt, es gehe ihm gut. Zudem sei er angehalten worden, nur kurz zu antworten. Sodann verfolge der iranische Geheimdienst alle Personen, die sich regimekritisch äusserten. Auf der Website der Komala-Partei würde niemand namentlich erwähnt werden. Es gebe aber nur wenige Mitglieder in der Schweiz und man kenne sich untereinander. Ferner seien die Mitglieder auch dem iranischen Geheimdienst bekannt. 4.7 Zum eingereichten Beweismittel in Form einer Kopie eines iranischen Gerichtsurteils vom (...) 2019 gab der Beschwerdeführer an, er und die Schwester H. seien unter anderem wegen der Handlungen (...) und der (...) verurteilt worden. Ihnen drohe eine unverhältnismässig hohe Freiheitsstrafe bei der Rückkehr in den Iran. Ihre Mutter habe mehrere Vorladungen zur Gerichtsverhandlung erhalten, sei aber im (...) gestorben. Vorher sei die Mutter wiederholt vorgeladen und nach dem Aufenthaltsort von ihm und H. gefragt worden. Die Mutter habe nie über diese Probleme nach der Ausreise der Geschwister gesprochen. Das Urteil sei während (...) mehrfach an die Adresse der Mutter geschickt worden. Nachdem dort niemand mehr gewohnt habe, hätten die Behörden das Urteil am (...) 2020 der (...) zugestellt. Der Bruder habe am nächsten Tag per Whatsapp Fotografien des Urteils an die Schwester H. weitergeleitet. Das Original dieses Urteils könne aus Sicherheitsgründen nicht per Post in die Schweiz geschickt werden. 5. 5.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung dazu geführt haben soll, dass der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden sei. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Trauer nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers ist durchaus verständlich. Aus den ausführlichen Anhörungsprotokollen gehen aber keine Hinweise dafür hervor, er hätte den ihm gestellten Fragen aufgrund dessen nicht folgen und adäquat antworten können oder hätte sich in einem verwirrten Zustand befunden. Aus den Akten gehen insgesamt genügend Angaben hervor, sodass der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den weiteren Eingaben der Vorinstanz kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerdeeingaben vermag daran nichts zu ändern. 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich seit dem Jahr (...) mit seinen Geschwistern politisch betätigt. Zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten vermochte er allerdings kaum Angaben zu machen. Einerseits hat er die geltend gemachten Tätigkeiten nur sehr oberflächlich und vage beschreiben können. Andererseits sind seine diesbezüglichen Angaben an der BzP und an der Anhörung komplett unterschiedlich ausgefallen (SEM-Akten A3 S. 6; A11 F27; A12 F57 ff., 67, F141), was er auf Beschwerdeebene nicht zu erklären vermochte. Die Darlegung, er habe an der BzP nur ein Beispiel genannt, kann nicht gehört werden. Wäre dem so, hätte er an der Anhörung neben weiteren auch die an der BzP aufgeführte Aktivität erwähnt. Den lediglich in Kopie eingereichten Schreiben der Komala-Auslandvertretungen sind ebenfalls keine genaueren oder persönlichen Angaben hinsichtlich des Beschwerdeführers zu entnehmen, weshalb diese nicht geeignet sind, sein politisches Engagement glaubhaft zu machen. Weiter hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Ausführungen dazu gemacht, woher und wann er vom möglichen Verrat an den Geheimdienst erfahren haben will. An der BzP erklärte er, der Attentäter habe ihn und den Bruder F. verraten, nicht jedoch die Schwestern. Gleich danach seien sie ausgereist (SEM-Akte A3 S. 6 f.). An der Anhörung gab er hingegen an, der Bruder F. sei nach dem versuchten Attentat Mitte August 2015 denunziert worden. Nach (...) Monaten seien er und die Schwestern über einen Kollegen von F. informiert worden, dass auch sie in Gefahr sein könnten, wonach sie sich zur Ausreise entschieden hätten. F. sei jedoch nicht sicher gewesen, ob der Attentäter auch die Namen seiner Geschwister gekannt habe (SEM-Akten A11 F27; A12 F85 f., 142). Da F. sich sofort versteckt habe, sei ein früherer Kontakt nicht möglich gewesen. Gleichzeitig erklärte er, (...) Monate nach dem Attentat sei er gewarnt worden und habe (...) Nächte nach der Warnung (...) 2015 sein Heimatland verlassen (SEM-Akte A12 F132 f.). Der Beschwerdeführer vermochte nicht verständlich zu machen, weshalb F. mit der Warnung so lange hätte zuwarten sollen (SEM-Akte A12 F90 ff.). Der Hinweis, die Schwester S. sei früher gewarnt worden, habe dies aber wegen des Gesundheitszustands der Mutter für sich behalten, überzeugt nicht. Ebenfalls unklar geblieben ist, wieso er zum Zeitpunkt der Warnung oder bezüglich der Anzahl Nächte, die er vor der Ausreise bei seiner Schwester geblieben sei, keine genaueren Angaben hat machen können (SEM-Akte A12 F85 f., 132 ff.). Auch fällt auf, dass er über das Bombenattentat und den Täter, über die (...) sowie die Befragungen des Bruders K. nur sehr oberflächlich hat berichten können (SEM-Akte A12 F76 ff., 116 f., 121-123). Ferner erstaunt, dass ihn insbesondere die (...) nicht interessiert habe, obwohl diese sowie die eben genannten Vorfälle seine Flucht ausgelöst und die Verfolgungsgefahr begründet haben sollen. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er sich mit seinem mittlerweile seit mehreren Jahren in G._______ lebenden Bruder F. oder mit seinen Schwestern nicht über die fluchtauslösenden Erlebnisse in der Heimat ausgetauscht haben will (SEM-Akte A11 F24). Der Hinweis auf die (...) Erkrankung der Schwester H. vermag dies nicht zu erklären. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass er über das letzte persönliche Gespräch mit der Mutter detailliert und mit Realkennzeichen berichtet hätte, was offensichtlich nicht der Fall ist (SEM-Akte A12 F101-F103). Die Unklarheiten bezüglich Anzahl Hausdurchsuchungen, der von der Vorinstanz aufgezeigten unterschiedlichen Zeitangaben sowie die widersprüchlichen Angaben bezüglich der Suchen nach seinen Schwestern sowie dem Bruder F. (SEM-Akte A12 F108 f., 114 f., 124-126) vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen in den Beschwerdeeingaben ebenfalls nicht auszuräumen. Schliesslich ist den Anhörungsprotokollen nicht zu entnehmen, dass er dem Gesprächsverlauf nicht hätte folgen können oder angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, aufgrund einer drohenden Verfolgung wegen politischer Tätigkeiten für die Komala-Partei den Heimatstaat verlassen zu haben. 5.2.2 Daran vermag das eingereichte Beweismittel in Form eines Gerichtsurteils gegen ihn und die Schwester H. nichts zu ändern. Zunächst handelt es sich dabei lediglich um eine Kopie, weshalb die Echtheit des Dokuments nicht überprüft werden kann. Sodann hat der Beschwerdeführer selbst mehrmals angegeben, er sei sicher, keinerlei Beweise für seine Komala-Tätigkeiten hinterlassen zu haben, und die Behörden hätten auch nie etwas bei ihm beschlagnahmt (SEM-Akte A12 F118, 120). Weshalb er und H. daher nach der Ausreise im Jahr 2015 nun im Jahr 2019 plötzlich hätten verurteilt werden sollen, vermag er nicht zu erklären. Weiter ist nicht verständlich, dass das Urteil (...) lang immer wieder zur Adresse der Mutter geschickt worden sei, obwohl dort seit deren Tod im Jahr (...) niemand mehr gelebt habe. Hinzu kommt, dass die Stempel auf den Fotografien in der Whatsapp-Nachricht von F. nicht mit denjenigen auf den eingereichten Urteilskopien übereinstimmen und im Urteil eine andere als die an der BzP genannte letzte offizielle Adresse des Beschwerdeführers aufgeführt ist. Zudem sind auf der ersten Seite der Übersetzung des Urteils zwei unterschiedliche Rechtsspruchnummern aufgeführt. Schliesslich wäre erstaunlich, dass nur er und H. hätten verurteilt werden sollen, nicht aber die Schwester S., die aus denselben Gründen wie die Geschwister das Land verlassen habe. 5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, er sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran aus den von ihm dargelegten Gründen einer asylrelevanten Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen oder habe eine solche befürchtet. 5.3 Weiter ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beurteilen. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6128/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.4.2 m.H. auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 5.3.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, zeigen die eingereichten Fotografien auf, dass der Beschwerdeführer an ein paar Kundgebungen der Komala-Vertretung in der Schweiz als einfacher Teilnehmer ohne besondere exponierende Funktion anwesend war. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass er sich anlässlich der Veranstaltungen gegenüber anderen Anwesenden in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Zudem bestätigt der Beschwerdeführer, in dem Bericht auf der Komala Website, nicht namentlich genannt zu werden, und ist auf den entsprechenden Fotografien nicht erkennbar. Die geltend gemachte Veröffentlichung von Fotografien auf seinem Facebook-Profil oder auf einer anderen Website wurde nicht belegt (SEM-Akte A12 F146). Auch den zwei Schreiben der Komala-Vertretungen sind keine Hinweise auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement zu entnehmen. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, die iranischen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden oder würden in ihm einen ernsthaften und gefährlichen Gegner des iranischen Regimes sehen. In den Beschwerdeeingaben wird dem nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Das niederschwellige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist folglich nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, weder die politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er verfügt über eine gute Schulbildung und über Arbeitserfahrung. Seine Familie ist im Besitz von (...) und kann ihn demnach bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützen. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Das eingereichte Schreiben bezüglich Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurden mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 9.2 Die eingereichte Kostennote vom 28. August 2019 weist einen zeitlichen Aufwand von 10.33 Stunden auf. Mit den zwei weiteren Eingaben vom 14. November 2019 und vom 17. November 2020 erscheint ein Aufwand von insgesamt zehn Stunden angemessen, zumal die Beschwerdeeingaben zu einem grossen Teil ähnlich wie diejenigen im Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers (E-4585/2020) ausgefallen sind und dort ebenfalls entschädigt werden. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'465.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'465.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: