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E-4568/2006

E-4568/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin 2 verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihren zwei älteren Kindern eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo sie am (...) für sich und die vorerwähnten beiden Kinder um Asyl nachsuchte. Am 25. November 2004 erfolgte die Kurzbefragung in der Empfangsstelle (aktuell: Empfangs- und Verfahrenszentrum) G._______ und am 20. Dezember 2004 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons G._______. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 2 geltend, sie sei kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus H._______ (Kreis [...], Provinz I._______). Im Alter von (...) Jahren sei sie nach I._______ gegangen, wo sie geheiratet habe. Sie habe keine ernsthaften Probleme mit den türkischen Behörden gehabt und sei weder jemals in Haft noch vor Gericht gewesen. Sie sei insofern politisch aktiv gewesen, als sie an Veranstaltungen des (...) der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Demokratie-Partei des Volkes und der DEHAP (Demokratik Halk Partisi, Volksdemokratische Partei [Nachfolgepartei, Anm. BVGer]), der Partei ihres Ehemannes, teilgenommen habe. Sie und ihr Mann hätten sich zur Ausreise entschlossen, weil dieser wegen seinen politischen Aktivitäten von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, Razzien stattgefunden hätten und er einige Male für kurze Zeit festgenommen worden sei. Zudem sei sie und ihre Familie als Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden. Im (...) sei sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Istanbul gegangen, wo sie bei Verwandten und im Hotel gewohnt hätten. Sie habe dann ihren Ehemann aus den Augen verloren und sei deshalb ohne ihn zusammen mit den Kindern in einem Lastwagen in die Schweiz gereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Die Beschwerdeführerin 2 reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren ihre türkische Identitätskarte und die Identitätskarten ihrer Kinder zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 - eröffnet am 3. Febru- ar 2005 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin 2 erfülle mangels Asylrelevanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2005 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin 2 durch ihren Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ihres Asylgesuchs vom (...), eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur neuerlichen Befragung und Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung, jedenfalls die Aufhebung der Wegweisung und die Regelung der Anwesenheit auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen Bestimmung. In prozessu-aler Hinsicht beantragte sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Kosten- und Entschädigungsfolge und bei einer Abweisung der Beschwerde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid rele-vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Am 22. Dezember 2004 erfolgte die Kurzbefragung in der Empfangsstelle G._______ und am 3. Januar 2005 die Anhörung zu den Asylgründen durch das Bundesamt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, stamme aus J._______ und habe in I._______ gelebt, wo er als Pächter ein Restaurant geführt habe. Im Jahre (...) habe er Probleme mit der Polizei bekommen, weil zu seinen Gästen auch Angehörige der HADEP und der DEHAP gehört hätten. Nachdem ihm im (...) der Pachtvertrag gekündigt worden sei, habe er ein anderes Lokal gemietet und bei grossen privaten Anlässen und bei Versammlungen der Partei gekocht. Nach der Kündigung des Mietvertrages habe er erneut ein Lokal gemietet, wo er am (...) für Parteiangehörige gekocht habe. Nach seiner Denunziation seien ihm solche Aktivitäten von der Polizei verboten worden. In der Folge habe er mehrheitlich in seinem Dorf gelebt und in der Landwirtschaft sowie im (...) seines Bruders in I._______ gearbeitet. Im Frühjahr (...) sei er als Mitglied der DEHAP in den (...) der Provinz gewählt worden und habe an verschiedenen Parteiaktivitäten wie beispielsweise an den Kundgebungen im (...) und (...) teilgenommen. Am (...) habe er anlässlich des (...) Flugblätter verteilt und sei von der Polizei zusammen mit anderen Personen für einen Tag festgehalten worden. Am (...) sei er bei einer Kundgebung für den inhaftierten ehemaligen Vorsitzenden (Abdullah Öcalan) der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) leicht verletzt worden, als die Sicherheitskräfte mit gepanzerten Fahrzeugen gegen die Demonstranten vorgerückt seien. Nachdem er im Sommer (...) Aktivisten der PKK mit Hilfsgütern versorgt habe, sei er von Dorfschützern der Zusammenarbeit mit der Guerilla verdächtigt und angezeigt worden. Er habe sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen, als er anlässlich eines Aufenthalts bei seinem Schwiegervater von der Durchsuchung seines Hauses im Dorf (J._______) und seiner Wohnung in I._______ erfahren habe. Im (...) sei er zusammen mit seiner Familie nach Istanbul gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise in einem Hotel und bei seinem Cousin väter-licherseits aufgehalten habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesent-lich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer 1 reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte und Beweismittel betreffend seine Teilnahme an Veranstaltungen der DEHAP zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 - eröffnet am 28. Janu- ar 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich Hilfeleistungen für die PKK und mangels Asylrelevanz der anderen Vorbringen die Flücht-lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.c Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2005 (Poststempel) an die ARK beantragte der Beschwerdeführer 1 durch seinen Rechtsver-treter die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuchs vom (...), eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur neuerlichen Befragung und Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfü-gung, jedenfalls die Aufhebung der Wegweisung und die Regelung der Anwesenheit auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen Bestim-mung. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Kosten- und Entschädigungsfolge und bei einer Abweisung der Beschwerde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Unter-stützungsschreiben eines Ersatzmitgliedes der Parteiversammlung der DEHAP, drei Fotografien, vier CDs sowie je zwei Belege der HADEP und der DEHAP zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegeh-ren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2005 teilte die ARK den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang der Rechtsmittelverfahren in der Schweiz abwarten, vereinigte aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs die beiden Beschwerdeverfahren, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung von Kostenvorschüssen und forderte sie auf, innert Frist eine Übersetzung des in türkischer Sprache eingereichten Schreibens des Ersatzmitgliedes der Parteiversammlung der DEHAP (...) und die in Aussicht gestellten Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 4 nachzu-reichen. Bei ungenutzter Frist behielt sich die ARK vor, gestützt auf die bestehende Aktenlage zu entscheiden. D. Mit Eingaben vom 24. März 2005, 29. März 2005 und 7. April 2005 reichten die Beschwerdeführenden die einverlangten Dokumente nach. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2005 die Abweisung der Beschwerden. F. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 11. Mai 2005 an ihren Rechtsbegehren fest, reichten ein ärztliches Bestätigungsschreiben der K._______ gleichen Datums betreffend die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin 2 ein und stellten ärztliche Berichte zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführen-den 2 und 4 in Aussicht. G. Mit Schreiben vom 29. August 2006 stellte die ARK den Beschwerdeführenden in Beantwortung ihrer Anfrage vom 24. August 2006 Kopien der eingereichten Identitätskarten zu. H. Am 16. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass die bei der ARK anhängig gemachten Verfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wor-den seien.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 mit der Begründung ab, seine geltend gemachten Hilfeleistungen für die in der Türkei verbotene PKK seien nicht glaubhaft. Insbesondere seien solche Tätigkeiten als äusserst riskant einzustufen und Ereignisse wie Hausdurchsuchungen hinterliessen tiefe Eindrücke, weshalb von ihm genaue Angaben zu seiner Kontaktaufnahme mit der Guerilla, zur zeitlichen Einordnung seiner Unterstützungstätigkeiten und zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen hätten erwartet werden können. Der Beschwerdeführer habe indessen seine Hilfslieferungen für die PKK und die daraus resultierende behördliche Verfolgung ohne Substanz und zumindest teilweise widersprüchlich geschildert. Zu den von ihm als wichtigsten Grund für die Ausreise aus der Türkei bezeichneten Hausdurchsuchungen habe er ausgesagt, diese hätten sich im (...) oder (...), möglicherweise auch im (...) ereignet, als er sich bei seinem Schwiegervater aufgehalten habe. Den Beginn seiner Hilfslieferungen für die PKK habe er auf (...) oder (...) und das Ende auf (...) oder (...) datiert. Diese vagen Angaben stünden zudem im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der Direktanhörung, als er ausgeführt habe, es sei ihm bereits bei seiner letzten Verhaftung am (...) vorgeworfen worden, die PKK zu unterstützen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 widersprüchliche und teilweise nicht nachvollziehbare Aussagen zur Art und Weise gemacht, wie er seine Verwandten über seine Hilfeleistungen informiert habe. Bei der Direktanhörung habe er zunächst ausgesagt, er habe seinem Bruder, der ihn telefonisch über die Hausdurchsuchungen informiert habe, nichts über seine Aktivitäten für die PKK gesagt. Später habe er indessen zu Protokoll gegeben, er habe seinen Bruder über seine Warenlieferungen informiert. Letztere Aussage und sein weiteres Vorbringen, er habe sich anlässlich eines Telefongesprächs mit seinem Bruder mehrmals positiv zur Guerilla geäussert, seien angesichts der geltend gemachten Fahndung nach ihm und der damit verbundenen Gefahr der Telefonüberwachung und Sicherstellung eines Beweismittels durch die türkischen Behörden in keiner Weise nachvollziehbar. Ferner seien seine Aussagen realitätsfremd, er habe seiner Frau und seinem Schwiegervater, der nicht widersprochen habe, mitgeteilt, man könne die Hausdurchsuchungen nicht so ernst nehmen, seine Frau habe ihn gelobt und ihm lediglich gesagt, er hätte sich nicht erwischen lassen sollen, als er ihr von seinen Hilfeleistungen für die PKK erzählt habe. Schliesslich wirke auch seine Reaktion auf die Nachricht von den Hausdurchsuchungen - er habe einfach gedacht, jetzt sei Schluss, be-reut habe er seine Tätigkeit nicht, sonst habe er nichts überlegt - merkwürdig. Er hätte sich, falls er tatsächlich für die PKK tätig gewesen wäre, Gedanken über seine Zukunft machen müssen, zumal Hilfeleistungen an die Guerilla in der Türkei regelmässig zur Festnahme, zu Verhören durch Spezialeinheiten, zu Untersuchungshaft, zu einem Gerichtsverfahren und normalerweise zu einer Verurteilung führten.

E. 4.1.2 Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Tätigkeiten für die DEHAP und ihre Vorgängerorganisation (HADEP) sowie die daraus resultierenden drei kurzzeitigen Festhaltungen vermöchten den Anfor-derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Das vom türkischen Verfassungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2003 ver-fügte Verbot der HADEP führe bei einfachen Parteimitgliedern nicht zu einer rückwirkenden Verfolgung. Das Interesse der türkischen Behör-den an der Person des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aktivitäten für die beiden Organisationen genüge deshalb nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei eigenen Aussagen zufolge nicht in expo-nierter Stellung für die DEHAP und ihre Vorgängerorganisation in Er-scheinung getreten. Zudem seien seine Aussagen zu angeblich erlit-tenen weiteren Nachteilen unglaubhaft.

E. 4.1.3 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 lehnte das Bundesamt mit der Begründung ab, ihre Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weil sie persönlich keinen Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei und ihr Asylgesuch mit den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes begründet habe. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Diese Behelligungen stellten indessen keine ernsthaften Nachteile dar, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grunde führe die allge-meine Situation der kurdischen Bevölkerung für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers 1 wird unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente und die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs ausgeführt, es liege auf der Hand, dass er sich mit seinen Handlungen in der Türkei einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt habe. Er habe sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen bei seinem Schwiegervater befunden, was er-kläre, dass er sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern könne. Die Fragen bei der Anhörung seien von ihm wahrheitsgetreu und klar beantwortet worden. Es sei verständlich, dass er angesichts der Stresssituation einen etwas unsicheren Eindruck gemacht habe. Seine teilweise widersprüchlichen Aussagen seien auf sprachliche Schwie-rigkeiten zurückzuführen, welchen Umstand er zu Beginn der Befra-gung erwähnt habe. Dies liege daran, dass er nur die Primarschule und ein Jahr die Sekundarschule habe besuchen können. Seine Asyl-vorbringen seien aufgrund der wiederholten Festhaltungen nicht abwe-gig. Er habe sich entgegen dem Vorwurf des Bundesamtes durchaus Gedanken über seine Zukunft gemacht und sich entschlossen, die Türkei zusammen mit seiner Familie zu verlassen, um an einem frem-den Ort ein neues Leben zu beginnen. Im ersten Moment habe er tat-sächlich nicht gewusst, wie es weitergehen soll. Die Bedrohungen, de-nen er in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, seien ernsthaft genug und damit asylrelevant; sie entsprächen den in Art. 3 Abs. 2 AsylG umschriebenen Nachteilen. Die Lage im Südosten der Türkei habe sich zwar in den letzten Jahren gebessert; Tatsache sei jedoch, dass die Kurden nach wie vor unterdrückt und schikaniert würden. Ange-sichts der aufgeführten Gründe drohe ihm in der Türkei Verfolgung und Inhaftierung, weshalb eine Rückkehr unzumutbar sei. Andere Demü-tigungen könnten dabei nicht ausgeschlossen werden.

E. 4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin 2 wird aus-geführt, sie sei wegen der Suche nach ihrem Ehemann aufgrund sei-ner Aktivitäten für die PKK automatisch ernsthaften Nachteilen ausge-setzt, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch sie von den türkischen Behörden der Unterstützungstätigkeit für diese Organisati-on verdächtigt werde. Zudem werde sie als Angehörige der kurdischen Bevölkerung staatlich verfolgt, womit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes vorlägen. Hinzu komme, dass sie und die Beschwerdeführerin 4 erkrankt seien; unter diesen Umständen sei eine Rückreise in die Türkei nicht zumutbar. Die Lage im Südosten der Türkei habe sich zwar in den letzten Jahren gebessert; Tatsache sei jedoch, dass die Kurden nach wie vor unterdrückt und schikaniert würden. Ange-sichts der aufgeführten Gründe würde sie in der Türkei verfolgt und inhaftiert, weshalb eine Rückkehr unzumutbar sei. Andere Verfol-gungshandlungen seien dabei nicht auszuschliessen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt an, die eingereichten Beweismittel (Fotos, CDs) vermöchten lediglich eine Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die HADEP und die DEHAP zu belegen; sie ergäben indessen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung. Den beiden eingereichten Schreiben der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführenden 2 und 4 seien keine Hinweise auf eine ernsthafte Erkrankung zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung erscheine somit aus medizinischer Sicht zumutbar.

E. 4.4 In der Replik wurde entgegengehalten, die eingereichten Fotos und CDs bestätigten die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der HADEP und der DEHAP. Er habe an Aktivitäten dieser Par-teien mitgewirkt und auch Aufgaben als Ersatzmitglied der Führung wahrgenommen. Solche politischen Tätigkeiten könnten bei seiner Rückkehr in die Türkei eine aktuelle Gefährdung bedeuten. Des Weiteren werde mit dem ärztlichen Attest vom 23. März 2005 die Einweisung der Beschwerdeführerin 4 in das L._______ zufolge einer (...) und mit dem gleichzeitig eingereichten Schreiben der K._______ vom 11. Mai 2005 die ambulante Behandlung der Beschwerdeführe- rin 2 bestätigt. Da die Behandlungen zur Zeit noch andauerten, könnten keine abschliessenden Berichte erstellt werden; bei deren Vorliegen würden sie umgehend eingereicht.

E. 5.1 Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, vermögen die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Hilfeleistungen für die PKK den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Mangels Stichhaltigkeit der diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, verwiesen werden. Insbesondere lassen sich den Befragungsprotokollen keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe entnehmen, seine vagen, unsubstanziierten und teilweise widersprüchlichen Aus-sagen seien auf seine Stresssituation nach der langen Reise und auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen. Der Beschwerdefüh- rer 1 erklärte jeweils am Schluss der Befragungen nach erfolgter Rückübersetzung seiner Aussagen, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen Äusserungen. Zudem erklärte er sowohl bei der summarischen Befragung als auch anlässlich der Direktanhörung zu seinen Asylgründen auf entsprechende Fragen, er habe den Dolmet-scher gut verstanden (Akten Vorinstanz A19/9 S. 7) respektive er verstehe ihn gut (A22/23 S. 3). Sein anschliessender Hinweis in der Direktanhörung, er sei nicht sehr belesen, deshalb könne es sein, dass er sich nicht sofort klar ausdrücke, weshalb er um Verständnis bitte, ist nicht geeignet, die fehlenden Realkennzeichen in seinen Schilderungen zu den Hilfeleistungen für die PKK zu erklären, zumal auch von einer wenig belesenen Person erwartet werden kann, dass sie detailliertere Angaben zur Kontaktherstellung mit der PKK sowie zum Beginn und Ende ihre Aktivitäten machen kann. Des Weiteren erscheint die Antwort des Beschwerdeführers 1 auf die Frage nach der Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte bei seinen drei kurzzeitigen Festnahmen, er sei im (...), am (...) und am (...) jeweils einleitend gefragt worden, weshalb er die DEHAP unter-stütze und der PKK Lebensmittelhilfe leiste, danach sei er eingeschüchtert, bedroht und schliesslich wieder auf freien Fuss gesetzt worden (A22/23 S. 18), realitätsfremd. Diesbezüglich ist mit dem Bundesamt festzustellen, dass die türkischen Behörden gegen Personen, die im Verdacht stehen, gemeinsame Sache mit der PKK zu machen, resolut und unzimperlich vorgehen (Anordnung von Untersuchungshaft und Eröffnung eines formellen Ermittlungsverfahrens). Vor diesem Hintergrund erscheint die geschilderte Vorgehensweise der Sicherheitskräfte nicht nachvollziehbar. Unbesehen davon würde es aus ihrer Sichtweise wenig Sinn machen, den Beschwerdeführer 1 über einen Zeitraum von vier Jahren wiederholt festzunehmen und ihn jeweils nach ein paar Stunden freizulassen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers 1 sind deshalb in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die geltend gemachten Festnahmen hätten aufgrund sei-nes politischen Engagements für die HADEP und deren Nachfolgeor-ganisation DEHAP tatsächlich stattgefunden, erübrigt sich eine ein-lässliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerde-vorbringen, weil die angegebenen polizeilichen Massnahmen man-gels genügender Eingriffsintensität nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können. Der Beschwerdeführer 1 führte denn auch auf entsprechende Frage aus, er wäre in der Türkei geblieben, wenn er nicht wegen seinen Hilfeleistungen für die PKK behördlich gesucht worden wäre und in diesem Zusammenhang Hausdurchsuchungen (Razzien) stattgefunden hätten (A22/23 S. 12). Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 Mitglied der HADEP und der DEHAP war, an deren Veranstaltungen teilgenommen und für diese Parteien Propaganda betrieben hat, kann im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu werden. So wurden trotz des behördlichen Verbotes der HADEP (März 2003, Anm. BVGer) in der Folge in erster Linie vor allem Kader der Partei oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen; die Mitwirkung als einfaches Mitglied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat abzuleiten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer 1 we-gen seiner für die vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot Nachteile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte. Eine solche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr ist den Akten auch nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer 1 eigenen Aussagen zufolge über einen Zeitraum von vier Jahren lediglich dreimal für ein paar Stunden festge-halten und ohne Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt worden sein soll, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, wenn ihn die türki-schen Behörden einer strafbaren Handlung bezichtigt hätten. Wie be-reits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2005 zutref-fend ausführte, vermögen die eingereichten Beweismittel (Fotos, CDs) lediglich eine Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die HADEP und DEHAP zu belegen und ergeben keine Anhaltspunkte für eine asylre-levante Verfolgung. Ebenso wenig ist das zusammen mit der Be-schwerde eingereichte Referenzschreiben des (...) mangels Hinweisen auf eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers 1 geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Was den Vorfall vom (...) (leichte Verletzung bei einer Kundgebung für den inhaftierten ehemaligen Vorsitzenden der PKK) anbelangt, macht der Beschwerde-führer 1 nicht geltend, wegen seiner Teilnahme behördlichen Nachstel-lungen ausgesetzt gewesen zu sein.

E. 5.2 Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zur Begründung seines Asylgesuchs als nicht glaubhaft respektive als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht entsprechend erwiesen haben, gelingt es der Beschwerdeführerin 2 nicht, mit ihren darauf abstützenden gesuchsbegründenden Aussagen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Soweit sie geltend macht, sie und ihre Familie seien von den türkischen Behörden wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung schikaniert und diskriminiert worden, kann mangels Stichhaltigkeit der Entgegnungen auf Beschwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerden und in der Replik einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich weder im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisungen zu Recht verfügt wurden (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den mündlichen Aussagen zur Begründung der Asylgesuche noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden wären für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritan-nien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisi- ons 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-sig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8).

E. 7.4.3 Mit den auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten ärztlichen Dokumenten vom 23. März 2005, 6. April 2005 und 11. Mai 2005 wird lediglich bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin 2 seit dem (..) bei einem Arzt für allgemeine Medizin in ärztlicher Behandlung und ab dem (...) in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der K._______ befand; die Beschwerdeführerin 4 wurde gemäss Bestä-tigung desselben Arztes nach erfolgter Konsultation wegen einer (...) in das L._______ überwiesen. Angesichts der Tatsache, dass es die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Zusicherung in der Folge unterlassen haben, zusätzliche ärztliche Berichte zum weiteren Verlauf der Behandlungen einzureichen, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde-führenden zwischenzeitlich stabilisiert hat. Sollten sie indessen weiter-hin auf eine medizinische Behandlung angewiesen sein, ist eine sol-che nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei möglich. Das Versorgungsniveau in (...) ist hoch, und das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert physisch oder psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdien-sten und entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für die im Ver-gleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtun-gen erklärt sich in erster Line aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass sowohl eine me-dizinische Behandlung physisch kranker Menschen als auch die an-gemessene ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei auch fast alle Medikamente erhältlich. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls in Zusammenarbeit mit ihrem Arzt therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegen somit keine me-dizinisch bedingten Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.

E. 7.4.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, der Wegweisungsvollzug könnte für die Beschwerdeführenden aus anderen Gründen unzumutbar sein (vgl. dazu die Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 8, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst). Die Beschwerdeführenden verfügen eigenen Angaben zufolge mit den in I._______ lebenden (...) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenz-bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Schliesslich steht es den Beschwerdeführenden offen, sich an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort niederzu-lassen und eine neue Existenz aufzubauen.

E. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisungen auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisungen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. De-zember 2005, welcher am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Somit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, welche es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermöglichen würde, eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 6. Mai 2005 erwerbstätig ist, weshalb die Ziffer 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung der ARK vom 10. März 2005 wiedererwägungsweise aufzuheben ist, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die in Berücksichtigung der erfolgten Verfahrensvereinigung auf einen Betrag von Fr. 800.? festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Ziffer 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung der ARK vom 10. März 2005 wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.? werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4568/2006 E-4569/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. Februar 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien 1 A._______, dessen Ehefrau 2 B._______, und deren gemeinsame Kinder 3 C._______, 4 D._______, 5 E._______, 6 F._______, Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Ali Civi, Advokaturbüro Albrecht & Riedo Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 27. Januar 2005 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 2 verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihren zwei älteren Kindern eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo sie am (...) für sich und die vorerwähnten beiden Kinder um Asyl nachsuchte. Am 25. November 2004 erfolgte die Kurzbefragung in der Empfangsstelle (aktuell: Empfangs- und Verfahrenszentrum) G._______ und am 20. Dezember 2004 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons G._______. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 2 geltend, sie sei kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus H._______ (Kreis [...], Provinz I._______). Im Alter von (...) Jahren sei sie nach I._______ gegangen, wo sie geheiratet habe. Sie habe keine ernsthaften Probleme mit den türkischen Behörden gehabt und sei weder jemals in Haft noch vor Gericht gewesen. Sie sei insofern politisch aktiv gewesen, als sie an Veranstaltungen des (...) der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Demokratie-Partei des Volkes und der DEHAP (Demokratik Halk Partisi, Volksdemokratische Partei [Nachfolgepartei, Anm. BVGer]), der Partei ihres Ehemannes, teilgenommen habe. Sie und ihr Mann hätten sich zur Ausreise entschlossen, weil dieser wegen seinen politischen Aktivitäten von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, Razzien stattgefunden hätten und er einige Male für kurze Zeit festgenommen worden sei. Zudem sei sie und ihre Familie als Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden. Im (...) sei sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Istanbul gegangen, wo sie bei Verwandten und im Hotel gewohnt hätten. Sie habe dann ihren Ehemann aus den Augen verloren und sei deshalb ohne ihn zusammen mit den Kindern in einem Lastwagen in die Schweiz gereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Die Beschwerdeführerin 2 reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren ihre türkische Identitätskarte und die Identitätskarten ihrer Kinder zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 - eröffnet am 3. Febru- ar 2005 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin 2 erfülle mangels Asylrelevanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2005 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin 2 durch ihren Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ihres Asylgesuchs vom (...), eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur neuerlichen Befragung und Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung, jedenfalls die Aufhebung der Wegweisung und die Regelung der Anwesenheit auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen Bestimmung. In prozessu-aler Hinsicht beantragte sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Kosten- und Entschädigungsfolge und bei einer Abweisung der Beschwerde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid rele-vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Am 22. Dezember 2004 erfolgte die Kurzbefragung in der Empfangsstelle G._______ und am 3. Januar 2005 die Anhörung zu den Asylgründen durch das Bundesamt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, stamme aus J._______ und habe in I._______ gelebt, wo er als Pächter ein Restaurant geführt habe. Im Jahre (...) habe er Probleme mit der Polizei bekommen, weil zu seinen Gästen auch Angehörige der HADEP und der DEHAP gehört hätten. Nachdem ihm im (...) der Pachtvertrag gekündigt worden sei, habe er ein anderes Lokal gemietet und bei grossen privaten Anlässen und bei Versammlungen der Partei gekocht. Nach der Kündigung des Mietvertrages habe er erneut ein Lokal gemietet, wo er am (...) für Parteiangehörige gekocht habe. Nach seiner Denunziation seien ihm solche Aktivitäten von der Polizei verboten worden. In der Folge habe er mehrheitlich in seinem Dorf gelebt und in der Landwirtschaft sowie im (...) seines Bruders in I._______ gearbeitet. Im Frühjahr (...) sei er als Mitglied der DEHAP in den (...) der Provinz gewählt worden und habe an verschiedenen Parteiaktivitäten wie beispielsweise an den Kundgebungen im (...) und (...) teilgenommen. Am (...) habe er anlässlich des (...) Flugblätter verteilt und sei von der Polizei zusammen mit anderen Personen für einen Tag festgehalten worden. Am (...) sei er bei einer Kundgebung für den inhaftierten ehemaligen Vorsitzenden (Abdullah Öcalan) der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) leicht verletzt worden, als die Sicherheitskräfte mit gepanzerten Fahrzeugen gegen die Demonstranten vorgerückt seien. Nachdem er im Sommer (...) Aktivisten der PKK mit Hilfsgütern versorgt habe, sei er von Dorfschützern der Zusammenarbeit mit der Guerilla verdächtigt und angezeigt worden. Er habe sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen, als er anlässlich eines Aufenthalts bei seinem Schwiegervater von der Durchsuchung seines Hauses im Dorf (J._______) und seiner Wohnung in I._______ erfahren habe. Im (...) sei er zusammen mit seiner Familie nach Istanbul gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise in einem Hotel und bei seinem Cousin väter-licherseits aufgehalten habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesent-lich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer 1 reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte und Beweismittel betreffend seine Teilnahme an Veranstaltungen der DEHAP zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 - eröffnet am 28. Janu- ar 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich Hilfeleistungen für die PKK und mangels Asylrelevanz der anderen Vorbringen die Flücht-lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.c Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2005 (Poststempel) an die ARK beantragte der Beschwerdeführer 1 durch seinen Rechtsver-treter die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuchs vom (...), eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur neuerlichen Befragung und Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfü-gung, jedenfalls die Aufhebung der Wegweisung und die Regelung der Anwesenheit auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen Bestim-mung. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Kosten- und Entschädigungsfolge und bei einer Abweisung der Beschwerde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Unter-stützungsschreiben eines Ersatzmitgliedes der Parteiversammlung der DEHAP, drei Fotografien, vier CDs sowie je zwei Belege der HADEP und der DEHAP zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegeh-ren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2005 teilte die ARK den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang der Rechtsmittelverfahren in der Schweiz abwarten, vereinigte aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs die beiden Beschwerdeverfahren, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung von Kostenvorschüssen und forderte sie auf, innert Frist eine Übersetzung des in türkischer Sprache eingereichten Schreibens des Ersatzmitgliedes der Parteiversammlung der DEHAP (...) und die in Aussicht gestellten Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 4 nachzu-reichen. Bei ungenutzter Frist behielt sich die ARK vor, gestützt auf die bestehende Aktenlage zu entscheiden. D. Mit Eingaben vom 24. März 2005, 29. März 2005 und 7. April 2005 reichten die Beschwerdeführenden die einverlangten Dokumente nach. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2005 die Abweisung der Beschwerden. F. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 11. Mai 2005 an ihren Rechtsbegehren fest, reichten ein ärztliches Bestätigungsschreiben der K._______ gleichen Datums betreffend die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin 2 ein und stellten ärztliche Berichte zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführen-den 2 und 4 in Aussicht. G. Mit Schreiben vom 29. August 2006 stellte die ARK den Beschwerdeführenden in Beantwortung ihrer Anfrage vom 24. August 2006 Kopien der eingereichten Identitätskarten zu. H. Am 16. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass die bei der ARK anhängig gemachten Verfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wor-den seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 mit der Begründung ab, seine geltend gemachten Hilfeleistungen für die in der Türkei verbotene PKK seien nicht glaubhaft. Insbesondere seien solche Tätigkeiten als äusserst riskant einzustufen und Ereignisse wie Hausdurchsuchungen hinterliessen tiefe Eindrücke, weshalb von ihm genaue Angaben zu seiner Kontaktaufnahme mit der Guerilla, zur zeitlichen Einordnung seiner Unterstützungstätigkeiten und zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen hätten erwartet werden können. Der Beschwerdeführer habe indessen seine Hilfslieferungen für die PKK und die daraus resultierende behördliche Verfolgung ohne Substanz und zumindest teilweise widersprüchlich geschildert. Zu den von ihm als wichtigsten Grund für die Ausreise aus der Türkei bezeichneten Hausdurchsuchungen habe er ausgesagt, diese hätten sich im (...) oder (...), möglicherweise auch im (...) ereignet, als er sich bei seinem Schwiegervater aufgehalten habe. Den Beginn seiner Hilfslieferungen für die PKK habe er auf (...) oder (...) und das Ende auf (...) oder (...) datiert. Diese vagen Angaben stünden zudem im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der Direktanhörung, als er ausgeführt habe, es sei ihm bereits bei seiner letzten Verhaftung am (...) vorgeworfen worden, die PKK zu unterstützen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 widersprüchliche und teilweise nicht nachvollziehbare Aussagen zur Art und Weise gemacht, wie er seine Verwandten über seine Hilfeleistungen informiert habe. Bei der Direktanhörung habe er zunächst ausgesagt, er habe seinem Bruder, der ihn telefonisch über die Hausdurchsuchungen informiert habe, nichts über seine Aktivitäten für die PKK gesagt. Später habe er indessen zu Protokoll gegeben, er habe seinen Bruder über seine Warenlieferungen informiert. Letztere Aussage und sein weiteres Vorbringen, er habe sich anlässlich eines Telefongesprächs mit seinem Bruder mehrmals positiv zur Guerilla geäussert, seien angesichts der geltend gemachten Fahndung nach ihm und der damit verbundenen Gefahr der Telefonüberwachung und Sicherstellung eines Beweismittels durch die türkischen Behörden in keiner Weise nachvollziehbar. Ferner seien seine Aussagen realitätsfremd, er habe seiner Frau und seinem Schwiegervater, der nicht widersprochen habe, mitgeteilt, man könne die Hausdurchsuchungen nicht so ernst nehmen, seine Frau habe ihn gelobt und ihm lediglich gesagt, er hätte sich nicht erwischen lassen sollen, als er ihr von seinen Hilfeleistungen für die PKK erzählt habe. Schliesslich wirke auch seine Reaktion auf die Nachricht von den Hausdurchsuchungen - er habe einfach gedacht, jetzt sei Schluss, be-reut habe er seine Tätigkeit nicht, sonst habe er nichts überlegt - merkwürdig. Er hätte sich, falls er tatsächlich für die PKK tätig gewesen wäre, Gedanken über seine Zukunft machen müssen, zumal Hilfeleistungen an die Guerilla in der Türkei regelmässig zur Festnahme, zu Verhören durch Spezialeinheiten, zu Untersuchungshaft, zu einem Gerichtsverfahren und normalerweise zu einer Verurteilung führten. 4.1.2 Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Tätigkeiten für die DEHAP und ihre Vorgängerorganisation (HADEP) sowie die daraus resultierenden drei kurzzeitigen Festhaltungen vermöchten den Anfor-derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Das vom türkischen Verfassungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2003 ver-fügte Verbot der HADEP führe bei einfachen Parteimitgliedern nicht zu einer rückwirkenden Verfolgung. Das Interesse der türkischen Behör-den an der Person des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aktivitäten für die beiden Organisationen genüge deshalb nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei eigenen Aussagen zufolge nicht in expo-nierter Stellung für die DEHAP und ihre Vorgängerorganisation in Er-scheinung getreten. Zudem seien seine Aussagen zu angeblich erlit-tenen weiteren Nachteilen unglaubhaft. 4.1.3 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 lehnte das Bundesamt mit der Begründung ab, ihre Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weil sie persönlich keinen Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei und ihr Asylgesuch mit den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes begründet habe. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Diese Behelligungen stellten indessen keine ernsthaften Nachteile dar, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grunde führe die allge-meine Situation der kurdischen Bevölkerung für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers 1 wird unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente und die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs ausgeführt, es liege auf der Hand, dass er sich mit seinen Handlungen in der Türkei einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt habe. Er habe sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen bei seinem Schwiegervater befunden, was er-kläre, dass er sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern könne. Die Fragen bei der Anhörung seien von ihm wahrheitsgetreu und klar beantwortet worden. Es sei verständlich, dass er angesichts der Stresssituation einen etwas unsicheren Eindruck gemacht habe. Seine teilweise widersprüchlichen Aussagen seien auf sprachliche Schwie-rigkeiten zurückzuführen, welchen Umstand er zu Beginn der Befra-gung erwähnt habe. Dies liege daran, dass er nur die Primarschule und ein Jahr die Sekundarschule habe besuchen können. Seine Asyl-vorbringen seien aufgrund der wiederholten Festhaltungen nicht abwe-gig. Er habe sich entgegen dem Vorwurf des Bundesamtes durchaus Gedanken über seine Zukunft gemacht und sich entschlossen, die Türkei zusammen mit seiner Familie zu verlassen, um an einem frem-den Ort ein neues Leben zu beginnen. Im ersten Moment habe er tat-sächlich nicht gewusst, wie es weitergehen soll. Die Bedrohungen, de-nen er in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, seien ernsthaft genug und damit asylrelevant; sie entsprächen den in Art. 3 Abs. 2 AsylG umschriebenen Nachteilen. Die Lage im Südosten der Türkei habe sich zwar in den letzten Jahren gebessert; Tatsache sei jedoch, dass die Kurden nach wie vor unterdrückt und schikaniert würden. Ange-sichts der aufgeführten Gründe drohe ihm in der Türkei Verfolgung und Inhaftierung, weshalb eine Rückkehr unzumutbar sei. Andere Demü-tigungen könnten dabei nicht ausgeschlossen werden. 4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin 2 wird aus-geführt, sie sei wegen der Suche nach ihrem Ehemann aufgrund sei-ner Aktivitäten für die PKK automatisch ernsthaften Nachteilen ausge-setzt, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch sie von den türkischen Behörden der Unterstützungstätigkeit für diese Organisati-on verdächtigt werde. Zudem werde sie als Angehörige der kurdischen Bevölkerung staatlich verfolgt, womit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes vorlägen. Hinzu komme, dass sie und die Beschwerdeführerin 4 erkrankt seien; unter diesen Umständen sei eine Rückreise in die Türkei nicht zumutbar. Die Lage im Südosten der Türkei habe sich zwar in den letzten Jahren gebessert; Tatsache sei jedoch, dass die Kurden nach wie vor unterdrückt und schikaniert würden. Ange-sichts der aufgeführten Gründe würde sie in der Türkei verfolgt und inhaftiert, weshalb eine Rückkehr unzumutbar sei. Andere Verfol-gungshandlungen seien dabei nicht auszuschliessen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt an, die eingereichten Beweismittel (Fotos, CDs) vermöchten lediglich eine Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die HADEP und die DEHAP zu belegen; sie ergäben indessen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung. Den beiden eingereichten Schreiben der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführenden 2 und 4 seien keine Hinweise auf eine ernsthafte Erkrankung zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung erscheine somit aus medizinischer Sicht zumutbar. 4.4 In der Replik wurde entgegengehalten, die eingereichten Fotos und CDs bestätigten die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der HADEP und der DEHAP. Er habe an Aktivitäten dieser Par-teien mitgewirkt und auch Aufgaben als Ersatzmitglied der Führung wahrgenommen. Solche politischen Tätigkeiten könnten bei seiner Rückkehr in die Türkei eine aktuelle Gefährdung bedeuten. Des Weiteren werde mit dem ärztlichen Attest vom 23. März 2005 die Einweisung der Beschwerdeführerin 4 in das L._______ zufolge einer (...) und mit dem gleichzeitig eingereichten Schreiben der K._______ vom 11. Mai 2005 die ambulante Behandlung der Beschwerdeführe- rin 2 bestätigt. Da die Behandlungen zur Zeit noch andauerten, könnten keine abschliessenden Berichte erstellt werden; bei deren Vorliegen würden sie umgehend eingereicht. 5. 5.1 Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, vermögen die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Hilfeleistungen für die PKK den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Mangels Stichhaltigkeit der diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, verwiesen werden. Insbesondere lassen sich den Befragungsprotokollen keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe entnehmen, seine vagen, unsubstanziierten und teilweise widersprüchlichen Aus-sagen seien auf seine Stresssituation nach der langen Reise und auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen. Der Beschwerdefüh- rer 1 erklärte jeweils am Schluss der Befragungen nach erfolgter Rückübersetzung seiner Aussagen, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen Äusserungen. Zudem erklärte er sowohl bei der summarischen Befragung als auch anlässlich der Direktanhörung zu seinen Asylgründen auf entsprechende Fragen, er habe den Dolmet-scher gut verstanden (Akten Vorinstanz A19/9 S. 7) respektive er verstehe ihn gut (A22/23 S. 3). Sein anschliessender Hinweis in der Direktanhörung, er sei nicht sehr belesen, deshalb könne es sein, dass er sich nicht sofort klar ausdrücke, weshalb er um Verständnis bitte, ist nicht geeignet, die fehlenden Realkennzeichen in seinen Schilderungen zu den Hilfeleistungen für die PKK zu erklären, zumal auch von einer wenig belesenen Person erwartet werden kann, dass sie detailliertere Angaben zur Kontaktherstellung mit der PKK sowie zum Beginn und Ende ihre Aktivitäten machen kann. Des Weiteren erscheint die Antwort des Beschwerdeführers 1 auf die Frage nach der Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte bei seinen drei kurzzeitigen Festnahmen, er sei im (...), am (...) und am (...) jeweils einleitend gefragt worden, weshalb er die DEHAP unter-stütze und der PKK Lebensmittelhilfe leiste, danach sei er eingeschüchtert, bedroht und schliesslich wieder auf freien Fuss gesetzt worden (A22/23 S. 18), realitätsfremd. Diesbezüglich ist mit dem Bundesamt festzustellen, dass die türkischen Behörden gegen Personen, die im Verdacht stehen, gemeinsame Sache mit der PKK zu machen, resolut und unzimperlich vorgehen (Anordnung von Untersuchungshaft und Eröffnung eines formellen Ermittlungsverfahrens). Vor diesem Hintergrund erscheint die geschilderte Vorgehensweise der Sicherheitskräfte nicht nachvollziehbar. Unbesehen davon würde es aus ihrer Sichtweise wenig Sinn machen, den Beschwerdeführer 1 über einen Zeitraum von vier Jahren wiederholt festzunehmen und ihn jeweils nach ein paar Stunden freizulassen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers 1 sind deshalb in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die geltend gemachten Festnahmen hätten aufgrund sei-nes politischen Engagements für die HADEP und deren Nachfolgeor-ganisation DEHAP tatsächlich stattgefunden, erübrigt sich eine ein-lässliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerde-vorbringen, weil die angegebenen polizeilichen Massnahmen man-gels genügender Eingriffsintensität nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können. Der Beschwerdeführer 1 führte denn auch auf entsprechende Frage aus, er wäre in der Türkei geblieben, wenn er nicht wegen seinen Hilfeleistungen für die PKK behördlich gesucht worden wäre und in diesem Zusammenhang Hausdurchsuchungen (Razzien) stattgefunden hätten (A22/23 S. 12). Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 Mitglied der HADEP und der DEHAP war, an deren Veranstaltungen teilgenommen und für diese Parteien Propaganda betrieben hat, kann im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu werden. So wurden trotz des behördlichen Verbotes der HADEP (März 2003, Anm. BVGer) in der Folge in erster Linie vor allem Kader der Partei oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen; die Mitwirkung als einfaches Mitglied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat abzuleiten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer 1 we-gen seiner für die vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot Nachteile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte. Eine solche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr ist den Akten auch nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer 1 eigenen Aussagen zufolge über einen Zeitraum von vier Jahren lediglich dreimal für ein paar Stunden festge-halten und ohne Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt worden sein soll, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, wenn ihn die türki-schen Behörden einer strafbaren Handlung bezichtigt hätten. Wie be-reits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2005 zutref-fend ausführte, vermögen die eingereichten Beweismittel (Fotos, CDs) lediglich eine Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die HADEP und DEHAP zu belegen und ergeben keine Anhaltspunkte für eine asylre-levante Verfolgung. Ebenso wenig ist das zusammen mit der Be-schwerde eingereichte Referenzschreiben des (...) mangels Hinweisen auf eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers 1 geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Was den Vorfall vom (...) (leichte Verletzung bei einer Kundgebung für den inhaftierten ehemaligen Vorsitzenden der PKK) anbelangt, macht der Beschwerde-führer 1 nicht geltend, wegen seiner Teilnahme behördlichen Nachstel-lungen ausgesetzt gewesen zu sein. 5.2 Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zur Begründung seines Asylgesuchs als nicht glaubhaft respektive als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht entsprechend erwiesen haben, gelingt es der Beschwerdeführerin 2 nicht, mit ihren darauf abstützenden gesuchsbegründenden Aussagen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Soweit sie geltend macht, sie und ihre Familie seien von den türkischen Behörden wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung schikaniert und diskriminiert worden, kann mangels Stichhaltigkeit der Entgegnungen auf Beschwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerden und in der Replik einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich weder im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisungen zu Recht verfügt wurden (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den mündlichen Aussagen zur Begründung der Asylgesuche noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden wären für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritan-nien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisi- ons 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-sig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). 7.4.3 Mit den auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten ärztlichen Dokumenten vom 23. März 2005, 6. April 2005 und 11. Mai 2005 wird lediglich bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin 2 seit dem (..) bei einem Arzt für allgemeine Medizin in ärztlicher Behandlung und ab dem (...) in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der K._______ befand; die Beschwerdeführerin 4 wurde gemäss Bestä-tigung desselben Arztes nach erfolgter Konsultation wegen einer (...) in das L._______ überwiesen. Angesichts der Tatsache, dass es die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Zusicherung in der Folge unterlassen haben, zusätzliche ärztliche Berichte zum weiteren Verlauf der Behandlungen einzureichen, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde-führenden zwischenzeitlich stabilisiert hat. Sollten sie indessen weiter-hin auf eine medizinische Behandlung angewiesen sein, ist eine sol-che nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der Türkei möglich. Das Versorgungsniveau in (...) ist hoch, und das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert physisch oder psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdien-sten und entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für die im Ver-gleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtun-gen erklärt sich in erster Line aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass sowohl eine me-dizinische Behandlung physisch kranker Menschen als auch die an-gemessene ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei auch fast alle Medikamente erhältlich. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls in Zusammenarbeit mit ihrem Arzt therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegen somit keine me-dizinisch bedingten Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. 7.4.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, der Wegweisungsvollzug könnte für die Beschwerdeführenden aus anderen Gründen unzumutbar sein (vgl. dazu die Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 8, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst). Die Beschwerdeführenden verfügen eigenen Angaben zufolge mit den in I._______ lebenden (...) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenz-bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Schliesslich steht es den Beschwerdeführenden offen, sich an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort niederzu-lassen und eine neue Existenz aufzubauen. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisungen auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisungen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. De-zember 2005, welcher am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Somit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, welche es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermöglichen würde, eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 6. Mai 2005 erwerbstätig ist, weshalb die Ziffer 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung der ARK vom 10. März 2005 wiedererwägungsweise aufzuheben ist, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die in Berücksichtigung der erfolgten Verfahrensvereinigung auf einen Betrag von Fr. 800.? festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Ziffer 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung der ARK vom 10. März 2005 wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.? werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: