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E-4559/2010

E-4559/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers beziehungsweise Gesuchstellers (nachfolgend Gesuchsteller genannt) vom 3. Dezember 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. März 2009 vollumfänglich ab. C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter, ans BFM gerichteter Ein­gabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2010 ersuchte der Gesuchsteller darum, es sei in Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei ihm für die Dauer des Verfahrens eine Unterkunft zuzuweisen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller eine Identitätsbescheinigung ("Attestation d'Identité"), ausgestellt am 24. März 2010, in Kopie ein. Zur Begründung führte er aus, durch die nunmehr beschaffte "Attestation d'Identité" sei seine Identität erstellt. Demzufolge sei auch erwie­sen, dass die in der Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 geäusserten Zweifel, ob sich die im ordentlichen Verfahren einge­reich­ten Bestätigungsschreiben des Secrétariat général der "Forces nouvelles" vom 5. Oktober 2006 sowie der Mitgliederausweise der "Rassem­ble­ment des Républicains" tatsächlich auf ihn beziehen würden, nicht mehr haltbar. Entsprechend sei auch die Schlussfolgerung, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, unzutreffend, und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 25. Februar 2009 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Ferner auferlegte das Bundesamt dem Gesuchsteller eine Gebühr von Fr. 600.-. Schliesslich wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2010 liess der Gesuchsteller Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen und beantragte, diese sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens eine Unterkunft zuzuweisen. Mit separater Eingabe gleichen Datums ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller eine am 24. März 2010 ausgestellte "Attestation d'Identité" in Kopie sowie ein Unterstützungs­schreiben eines in der Schweiz wohnhaften angeblichen früheren Par­teikollegen vom 17. Juni 2010 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss aus und forderte den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2010 hob der Instruktionsrichter wegen versehentlicher Nichtberücksichtigung des vom Gesuchsteller gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 21. Juni 2010 (Erhebung des Kostenvorschusses) auf, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbei­stän­dung abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Gesuchsteller mit Sendung vom 23. August 2010 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung dann, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. Vorbringen, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, können ebenfalls nicht zu einer Wiedererwägung führen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Weder können Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch kann das Institut der Wiedererwägung dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 218).

E. 5.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vorerst die Frage, ob das BFM die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Mai 2010 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen hat oder ob es sich dabei allenfalls um ein Revisionsgesuch oder ein zweites Asylgesuch handelte.

E. 5.2 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regula Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 50 und 198).

E. 5.3 Der Begriff der Wiedererwägung wird in zweifachem Sinne verwendet. Zum einen bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist. Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Wurde hingegen der erstinstanzliche Entscheid angefochten und ein materieller Beschwerdeentscheid erlassen, liegt im Falle der Geltendmachung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen wie des Beschwerdeentscheids ein Revisionsgesuch vor, welches von der Beschwerdeinstanz zu behandeln ist.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu welchem sich eine "neue" behauptete Tatsache zugetragen hat, entscheidend ist, um festzustellen, ob es sich um ein (einfaches) Wiedererwägungsgesuch oder um ein Revisionsgesuch beziehungsweise ob Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe vorliegen.

E. 5.5 Vorliegend hat der Gesuchsteller bereits ein Beschwerdeverfahren durchlaufen, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dieses Datum ist folglich für die Feststellung der Neuheit von Beweismitteln beziehungsweise von Tatsachen ausschlaggebend. Im Übrigen steht damit fest, dass bei allfälligem Vorliegen einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung diese nicht in einem sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsverfahren von der Vorinstanz, sondern in einem Revisionsverfahren von der Beschwerdeinstanz zu überprüfen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.a. S. 11). Im Fall einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung hingegen müsste überdies geprüft werden, ob eine allfällig nachträglich eingetretene Sachlage für die Flüchtlingseigenschaft relevant wäre, was - wie oben dargestellt - unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen wäre.

E. 5.6 Somit ist vorliegend zu prüfen, ob es sich bei dem mit der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Mai 2010 eingereichten Beweismittel und seinen entsprechenden Ausführungen um revisionsrechtlich relevante "neue" Tatsachen oder Beweis­mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG oder um eine nachträglich - nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens - veränderte Sachlage handelt.

E. 5.7 In seiner Eingabe vom 4. Mai 2010 bezieht sich der Gesuchsteller auf den Sachverhalt, welcher bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht und geprüft wurde. Der Gesuchsteller will mit dem neu eingereichten Beweismittel ("Attestation d'Identité") im Wesentlichen Umstände belegen, die bereits vor dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren und macht damit geltend, dass aufgrund der neuen Beweislage erstellt sei, dass zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden sei. Somit macht der Gesuchsteller die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des BFM vom 3 Dezember 2008 sowie des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 geltend. Unter Berücksichtigung der genannten Abgrenzungskriterien ergibt sich daraus die Fol­gerung, dass es sich beim Begehren des Gesuchstellers vom 4. Mai 2010 inhaltlich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch sondern um ein sinngemässes Revisionsbegehren handelt, für dessen Beurteilung die Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht liegt.

E. 5.8 Die Vorinstanz wäre demnach gehalten gewesen, die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu überweisen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeinstanz wie auch Revisionsinstanz ist und dem Gesuchsteller durch die Beurteilung der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist, werden die entsprechenden Vorbringen nachfolgend unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft.

E. 5.9 Die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 ist aufgrund der fehlenden Zuständigkeit dieser Behörde als nichtig zu betrachten und die Beschwer­de des Gesuchstellers gegen diese Verfügung ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren werden hingegen als Ergänzung des sinngemässen Revisionsgesuches entgegen genommen.

E. 6.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 6.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten in der Regel Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 7.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht mit der Einreichung von Beweismitteln sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Auf das im Übrigen fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 7.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision insbesondere verlangt werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 7.3 Der Gesuchsteller reicht zunächst in seiner Eingabe vom 4. Mai 2010 eine am 24. März 2010 ausgestellte ivorische Identitätsbescheinigung (Attestation d'Identité) in Kopie ein und macht geltend, dass aufgrund dieses Dokuments seine Identität als erstellt zu erachten sei. Daraus folge, dass die im ordentlichen Verfahren geäussertem Zweifel am Beweiswert der zum Beleg seiner politischen Aktivitäten eingereichten, auf dieselbe Identität lautenden Bestätigungsschreiben unbegründet seien. Demzufolge seien die Voraussetzungen für eine materielle Prüfung seines Asylgesuchs erfüllt.

E. 7.4 Vorweg ist festzustellen, dass dieses neue Beweismittel erst nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 12. März 2009 entstanden ist. Ob es bereits deshalb gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich ist, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben. Die Identitätsbescheinigung liegt nur in Form einer Kopie vor, welche grundsätzlich keinen Beweis für das Bestehen eines Originaldokuments liefert und der infolge der leichten Manipulierbarkeit bloss ein äusserst geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Beim Vorbringen des Gesuchstellers, er sei im Besitz des Originals, welches er im Falle des Eintretens auf sein Asylgesuch nachreichen werde, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche unbeachtlich ist. Im Weiteren fällt auf, dass das Dokument einen Fingerabdruck trägt, der dem linken Zeigefinger entsprechen soll. Davon ausgehend, dass es sich dabei um einen Fingerabdruck des Gesuchstellers handeln müsste, ist indessen nicht erklärbar, wie dieser Abdruck auf das am ausgestellte Dokument gelangte, da der Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz war und er nicht geltend macht, er habe diesen Abdruck hier nachträglich hinzugefügt. Somit besteht Anlass zu erheblichen Zweifeln daran, ob es sich um ein authentisches, auf einer zuverlässigen Feststellung der Identität des Gesuchstellers basierendes Identitätspapier handelt und es erscheint fraglich, ob es den Anforderungen an ein Identitätsdokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. hierzu Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7) zu genügen vermag. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass die Nachreichung von Identitätspapieren an der Beurteilung der Voraussetzungen dieses Nichteintretenstatbe­standes nichts ändert, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa). Im Weiteren ist dieses Dokument entgegen der Auffassung des Gesuchstellers in Anbetracht seines geringen Beweiswerts nicht geeignet, die zahlreichen und erheblichen in der vor­instanzlichen Verfügung vom 25. Februar 2009 festgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeurteil vom 12. März 2009 bestätigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen des Gesuch­stellers auszuräumen. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es diesem Beweismittel an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt.

E. 7.5 Im Weiteren hat der Gesuchsteller in seinem Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2010 ein Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz lebenden Landsmannes eingereicht, in welchem dieser ausführt, dass er und der Gesuchsteller sich gemeinsam in ihrem Heimatstaat für die Bewegung "Rassemblement des Républicains de Côte d'Ivoire (RDR)" engagiert hätten. Auch diesem Dokument fehlt es offensichtlich an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, nachdem darin in keiner Weise auf die nach Darstellung des Gesuchstellers für seine Ausreise massgeblichen Ereignisse in den Jahren 2007 und 2008 eingegangen wird, sondern der Verfasser vielmehr ausführt, er habe den Gesuchsteller im Jahre 2002 aus den Augen verloren und erst in der Schweiz wieder getroffen.

E. 8 Die neu eingereichten Beweismittel stellen damit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weshalb das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 in Sachen E-1355/2009 abzuweisen ist.

E. 9 Im Übrigen ist, soweit der Gesuchsteller um Zuweisung einer Unterkunft für die Dauer des Verfahrens ersucht, festzustellen, dass gemäss Art. 80 Abs. 1 AsylG für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen beziehungsweise Nothilfe die Zuweisungskantone zuständig sind, weshalb entsprechende Gesuche an die kantonalen Behörden zu richten sind. Auf das Begehren des Gesuchstellers ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2010 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 wird mangels sachlicher Zuständigkeit als nichtig erklärt Die Beschwerde vom 24. Juni 2010 wird somit als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  3. Auf das Gesuch um Zuweisung einer Unterkunft wird nicht eingetreten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieser Entscheid geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4559/2010 Urteil vom 1. April 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer/Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 / N (...), Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 / (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers beziehungsweise Gesuchstellers (nachfolgend Gesuchsteller genannt) vom 3. Dezember 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. März 2009 vollumfänglich ab. C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter, ans BFM gerichteter Ein­gabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2010 ersuchte der Gesuchsteller darum, es sei in Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei ihm für die Dauer des Verfahrens eine Unterkunft zuzuweisen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller eine Identitätsbescheinigung ("Attestation d'Identité"), ausgestellt am 24. März 2010, in Kopie ein. Zur Begründung führte er aus, durch die nunmehr beschaffte "Attestation d'Identité" sei seine Identität erstellt. Demzufolge sei auch erwie­sen, dass die in der Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 geäusserten Zweifel, ob sich die im ordentlichen Verfahren einge­reich­ten Bestätigungsschreiben des Secrétariat général der "Forces nouvelles" vom 5. Oktober 2006 sowie der Mitgliederausweise der "Rassem­ble­ment des Républicains" tatsächlich auf ihn beziehen würden, nicht mehr haltbar. Entsprechend sei auch die Schlussfolgerung, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, unzutreffend, und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 25. Februar 2009 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Ferner auferlegte das Bundesamt dem Gesuchsteller eine Gebühr von Fr. 600.-. Schliesslich wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2010 liess der Gesuchsteller Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen und beantragte, diese sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens eine Unterkunft zuzuweisen. Mit separater Eingabe gleichen Datums ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller eine am 24. März 2010 ausgestellte "Attestation d'Identité" in Kopie sowie ein Unterstützungs­schreiben eines in der Schweiz wohnhaften angeblichen früheren Par­teikollegen vom 17. Juni 2010 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss aus und forderte den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2010 hob der Instruktionsrichter wegen versehentlicher Nichtberücksichtigung des vom Gesuchsteller gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 21. Juni 2010 (Erhebung des Kostenvorschusses) auf, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbei­stän­dung abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Gesuchsteller mit Sendung vom 23. August 2010 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung dann, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. Vorbringen, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, können ebenfalls nicht zu einer Wiedererwägung führen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Weder können Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch kann das Institut der Wiedererwägung dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 218). 5. 5.1. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vorerst die Frage, ob das BFM die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Mai 2010 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen hat oder ob es sich dabei allenfalls um ein Revisionsgesuch oder ein zweites Asylgesuch handelte. 5.2. Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regula Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 50 und 198). 5.3. Der Begriff der Wiedererwägung wird in zweifachem Sinne verwendet. Zum einen bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist. Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Wurde hingegen der erstinstanzliche Entscheid angefochten und ein materieller Beschwerdeentscheid erlassen, liegt im Falle der Geltendmachung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen wie des Beschwerdeentscheids ein Revisionsgesuch vor, welches von der Beschwerdeinstanz zu behandeln ist. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu welchem sich eine "neue" behauptete Tatsache zugetragen hat, entscheidend ist, um festzustellen, ob es sich um ein (einfaches) Wiedererwägungsgesuch oder um ein Revisionsgesuch beziehungsweise ob Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe vorliegen. 5.5. Vorliegend hat der Gesuchsteller bereits ein Beschwerdeverfahren durchlaufen, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dieses Datum ist folglich für die Feststellung der Neuheit von Beweismitteln beziehungsweise von Tatsachen ausschlaggebend. Im Übrigen steht damit fest, dass bei allfälligem Vorliegen einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung diese nicht in einem sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsverfahren von der Vorinstanz, sondern in einem Revisionsverfahren von der Beschwerdeinstanz zu überprüfen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.a. S. 11). Im Fall einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung hingegen müsste überdies geprüft werden, ob eine allfällig nachträglich eingetretene Sachlage für die Flüchtlingseigenschaft relevant wäre, was - wie oben dargestellt - unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen wäre. 5.6. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob es sich bei dem mit der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Mai 2010 eingereichten Beweismittel und seinen entsprechenden Ausführungen um revisionsrechtlich relevante "neue" Tatsachen oder Beweis­mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG oder um eine nachträglich - nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens - veränderte Sachlage handelt. 5.7. In seiner Eingabe vom 4. Mai 2010 bezieht sich der Gesuchsteller auf den Sachverhalt, welcher bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht und geprüft wurde. Der Gesuchsteller will mit dem neu eingereichten Beweismittel ("Attestation d'Identité") im Wesentlichen Umstände belegen, die bereits vor dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren und macht damit geltend, dass aufgrund der neuen Beweislage erstellt sei, dass zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden sei. Somit macht der Gesuchsteller die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des BFM vom 3 Dezember 2008 sowie des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 geltend. Unter Berücksichtigung der genannten Abgrenzungskriterien ergibt sich daraus die Fol­gerung, dass es sich beim Begehren des Gesuchstellers vom 4. Mai 2010 inhaltlich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch sondern um ein sinngemässes Revisionsbegehren handelt, für dessen Beurteilung die Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht liegt. 5.8. Die Vorinstanz wäre demnach gehalten gewesen, die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu überweisen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeinstanz wie auch Revisionsinstanz ist und dem Gesuchsteller durch die Beurteilung der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist, werden die entsprechenden Vorbringen nachfolgend unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft. 5.9. Die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 ist aufgrund der fehlenden Zuständigkeit dieser Behörde als nichtig zu betrachten und die Beschwer­de des Gesuchstellers gegen diese Verfügung ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren werden hingegen als Ergänzung des sinngemässen Revisionsgesuches entgegen genommen. 6. 6.1. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 6.2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten in der Regel Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 7. 7.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht mit der Einreichung von Beweismitteln sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Auf das im Übrigen fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 7.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision insbesondere verlangt werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 7.3. Der Gesuchsteller reicht zunächst in seiner Eingabe vom 4. Mai 2010 eine am 24. März 2010 ausgestellte ivorische Identitätsbescheinigung (Attestation d'Identité) in Kopie ein und macht geltend, dass aufgrund dieses Dokuments seine Identität als erstellt zu erachten sei. Daraus folge, dass die im ordentlichen Verfahren geäussertem Zweifel am Beweiswert der zum Beleg seiner politischen Aktivitäten eingereichten, auf dieselbe Identität lautenden Bestätigungsschreiben unbegründet seien. Demzufolge seien die Voraussetzungen für eine materielle Prüfung seines Asylgesuchs erfüllt. 7.4. Vorweg ist festzustellen, dass dieses neue Beweismittel erst nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 12. März 2009 entstanden ist. Ob es bereits deshalb gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich ist, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben. Die Identitätsbescheinigung liegt nur in Form einer Kopie vor, welche grundsätzlich keinen Beweis für das Bestehen eines Originaldokuments liefert und der infolge der leichten Manipulierbarkeit bloss ein äusserst geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Beim Vorbringen des Gesuchstellers, er sei im Besitz des Originals, welches er im Falle des Eintretens auf sein Asylgesuch nachreichen werde, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche unbeachtlich ist. Im Weiteren fällt auf, dass das Dokument einen Fingerabdruck trägt, der dem linken Zeigefinger entsprechen soll. Davon ausgehend, dass es sich dabei um einen Fingerabdruck des Gesuchstellers handeln müsste, ist indessen nicht erklärbar, wie dieser Abdruck auf das am ausgestellte Dokument gelangte, da der Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz war und er nicht geltend macht, er habe diesen Abdruck hier nachträglich hinzugefügt. Somit besteht Anlass zu erheblichen Zweifeln daran, ob es sich um ein authentisches, auf einer zuverlässigen Feststellung der Identität des Gesuchstellers basierendes Identitätspapier handelt und es erscheint fraglich, ob es den Anforderungen an ein Identitätsdokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. hierzu Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7) zu genügen vermag. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass die Nachreichung von Identitätspapieren an der Beurteilung der Voraussetzungen dieses Nichteintretenstatbe­standes nichts ändert, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa). Im Weiteren ist dieses Dokument entgegen der Auffassung des Gesuchstellers in Anbetracht seines geringen Beweiswerts nicht geeignet, die zahlreichen und erheblichen in der vor­instanzlichen Verfügung vom 25. Februar 2009 festgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeurteil vom 12. März 2009 bestätigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen des Gesuch­stellers auszuräumen. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es diesem Beweismittel an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt. 7.5. Im Weiteren hat der Gesuchsteller in seinem Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2010 ein Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz lebenden Landsmannes eingereicht, in welchem dieser ausführt, dass er und der Gesuchsteller sich gemeinsam in ihrem Heimatstaat für die Bewegung "Rassemblement des Républicains de Côte d'Ivoire (RDR)" engagiert hätten. Auch diesem Dokument fehlt es offensichtlich an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, nachdem darin in keiner Weise auf die nach Darstellung des Gesuchstellers für seine Ausreise massgeblichen Ereignisse in den Jahren 2007 und 2008 eingegangen wird, sondern der Verfasser vielmehr ausführt, er habe den Gesuchsteller im Jahre 2002 aus den Augen verloren und erst in der Schweiz wieder getroffen.

8. Die neu eingereichten Beweismittel stellen damit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weshalb das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 in Sachen E-1355/2009 abzuweisen ist.

9. Im Übrigen ist, soweit der Gesuchsteller um Zuweisung einer Unterkunft für die Dauer des Verfahrens ersucht, festzustellen, dass gemäss Art. 80 Abs. 1 AsylG für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen beziehungsweise Nothilfe die Zuweisungskantone zuständig sind, weshalb entsprechende Gesuche an die kantonalen Behörden zu richten sind. Auf das Begehren des Gesuchstellers ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2010 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 wird mangels sachlicher Zuständigkeit als nichtig erklärt Die Beschwerde vom 24. Juni 2010 wird somit als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3. Auf das Gesuch um Zuweisung einer Unterkunft wird nicht eingetreten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieser Entscheid geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: