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E-4550/2026

E-4550/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Das SEM lehnte das Asylgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 11. September 2023 mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2025 ab, nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde am 30. Januar 2025 zurückgezogen hatte. B. Mit einer als «Dringender Einspruch gegen Rückführungsentscheidung» bezeichneten Eingabe vom 26. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Beweismittel an die Vorinstanz. Darin beantragte er die Vollstreckung des Asylentscheids auszusetzen und seinen Fall erneut zu prüfen. Die Vorinstanz ersuchte das Migrationsamt des Kantons Thurgau am 17. Oktober 2025 vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. C. C.a Mit Instruktionsschreiben vom 13. November 2025, vom 27. November 2025 und vom 9. Dezember 2025 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weitere Dokumente zum Nachweis seiner Vorbringen einzureichen. Diese Zustellungen an seine Adresse in der Asylunterkunft in C._______ oder zwischenzeitlich an die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers wurden jeweils mit dem Vermerk «nicht abgeholt» und zuletzt mit dem Vermerk «unbekannt verzogen» retourniert. C.b Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 teilte das Migrationsamt Thurgau der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 13. November 2025 verschwunden. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seines unbekannten Aufenthalts von über zwanzig Tagen mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 ab. C.c Am 8. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte die Fortführung seines Asylverfahrens. Er teilte mit, er sei mit dem Abschreibungsentscheid nicht einverstanden und halte sich in der Asylunterkunft auf. C.d Die Vorinstanz nahm das Verfahren daraufhin am 29. Januar 2026 wieder auf und ersuchte die kantonalen Behörden um Aussetzung des Vollzugs. D. D.a Mit Verfügung vom 28. April 2026 qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2025 als Mehrfachgesuch und wies dieses unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der Beschwerdeführer wurde erneut weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. D.b Am 12. Mai 2026 (Datum Posteingang SEM) wurde die an die Asylunterkunft adressierte und eingeschrieben versendete Verfügung des SEM vom 28. April 2026 durch die Schweizerische Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. E. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 2026 im Kanton Bern von der Polizei verhaftet und dem Migrationsamt Thurgau zugeführt. In der Folge stellte er am 26. Juni 2026 ein dringendes Gesuch um Vollzugsstopp und Neueröffnung eines allfälligen Asyl- und Wegweisungsentscheids. Am 27. Juni 2026 fand vor dem Zwangsmassnahmengericht Thurgau die Verhandlung betreffend Ausschaffungshaft statt. Das Gericht wies das Haftanordnungsgesuch unter anderem aufgrund der fraglichen Eröffnung des Asylentscheids ab und ordnete die Freilassung an. Am 29. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführer erneut verhaftet und dem Flughafengefängnis Kloten zugeführt. Der rubrizierte Rechtsvertreter bekräftigte bei der Vorinstanz in der Folge den Antrag auf Erlass eines Vollzugsstopps, woraufhin das SEM am 29. Juni 2026 unter Hinweis auf die Zustellfiktion mitteilte, der Entscheid vom 28. April 2026 betreffend das Mehrfachgesuch gelte als zugestellt und sei rechtskräftig. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2026 nahm das SEM folgenlos zu den Akten und legte seinem Schreiben vom 29. Juni 2026 die Verfügung vom 28. April 2026 bei. F. F.a Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Im Weiteren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter ersuchte er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme; subeventualiter um Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und amtliche Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme forderte er zudem die Anweisung der zuständigen kantonalen Behörden, auf sämtliche Vollzugshandlungen zu verzichten. F.b Dem Gesuch wurden neben der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2026 diverse Beweismittel, darunter insbesondere der Vollzugsstopp des SEM vom 29. Januar 2026, der Antrag auf fürsorgerische Unterbringung vom 15. Januar 2026, ein Austrittsbericht des Spitals Thurgau vom 20. Januar 2026, ein undatierter Antrag auf Neubeurteilung der Unterbringungssituation, die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2026 betreffend Hausdurchsuchung bei der Schwester, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 27. Juni 2026, der Antrag an das SEM auf Vollzugsstopp vom 29. Juni 2026 und die Stellungnahme des SEM vom 29. Juni 2026 sowie Belege über die Telefonkontakte der Angehörigen und des Beschwerdeführers mit den kantonalen Behörden sowie dem SEM beigelegt. G. Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2026 in sein Heimatland zurückgeführt. H. Am 1. Juli 2026 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerdeschrift.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG entscheidet in der Regel - und so auch vorliegend - ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder deren Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Voraussetzungen).

E. 2.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.139 ff.; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 7 ff., insb. N. 12; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer D-1387/2026 vom 6. März 2026 E. 4.1). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist von der gesuchstellenden Person zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3559/2023 vom 29. Juni 2023 E. 6.2; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 sei nicht an die korrekte Adresse (c/o-Adresse bei der Schwester) versendet und mithin bis zur Zustellung an den rubrizierten Rechtsvertreter am 29. Juni 2026 (vgl. oben Bst. E) nicht eröffnet worden. Damit macht er im Wesentlichen geltend, sich an der von ihm den Behörden mitgeteilten Adresse bei seiner Schwester im Kanton Bern aufgehalten zu haben und seiner Pflicht zum Empfang behördlicher Mitteilungen nachgekommen zu sein. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht auf seine Abwesenheit in der Asylunterkunft in C._______ anlässlich der Zustellung der angefochtenen Verfügung als Fristwiederherstellungsgrund berufen kann (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 28). Hat er die notwendigen Vorkehrungen für den Verfügungsempfang getroffen, kann auch die von der Vorinstanz angeführte Zustellfiktion (Art. 12 Abs. 1 AsylG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG; vgl. unten E. 3.4.1) nicht zum Zuge kommen, sodass die Eröffnung der Verfügung vom 28. April 2026 erst mit der späteren Zustellung an den Rechtsvertreter am 29. Juni 2026 erfolgt wäre. Die erfolglose Zustellung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz am 28. April 2026 per eingeschriebener Post sowie die Avisierung mittels Abholungseinladung in der Asylunterkunft C._______ bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

E. 3.2.1 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Juni 2026 unter anderem um Fristwiederherstellung und führte dazu aus, die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 erst am 29. Juni 2026 erhalten zu haben. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. oben E. 2.1, letzter Satz).

E. 3.2.2 Die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 stand ab dem 30. April 2026 zur Abholung (mittels Abholungseinladung) bereit. Somit ist die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Zustellfiktion im Sinne von Art. 12 AsylG - die Zustellfiktion gelangt vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, zur Anwendung - am 8. Juni 2026 ungenutzt abgelaufen (vgl. SEM-Akte 31/1). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 29. Juni 2026 - und mithin knapp drei Wochen nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist - um Fristwiederherstellung, da der rubrizierte Rechtsvertreter die Verfügung vom 28. April 2026 am 29. Juni 2026 via Privaspehre erhalten und er davor keine Kenntnis der Verfügung gehabt habe. Mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2026 ist demnach das formelle Kriterium erfüllt, wonach innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses (Erhalt der angefochtenen Verfügung des SEM am 29. Juni 2026), die versäumte Rechtshandlung der Beschwerdeerhebung nachzuholen ist.

E. 3.3 Demzufolge ist weiter zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen respektive der Nachweis für das Vorhandensein unverschuldeter Hindernisse, die der Fristwahrung entgegenstanden, erfüllt sind.

E. 3.4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG gilt eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten haben oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1).

E. 3.4.2 Asylsuchende und schutzsuchende Personen haben sich während ihres Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungsweise der Vornahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und sind daher verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Längere Ortsabwesenheiten sind den Behörden mitzuteilen (BGE 139 IV 228 E. 1.1; 119 V 89 E. 4b/aa).

E. 3.4.3 In seinem Mehrfachgesuch vom 26. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass jegliche Korrespondenz im Verfahren an die Adresse seiner Schwester zu richten sei («A._______, c/o B._______, [...]»). Nach Instruktion durch die Vorinstanz an diese Adresse teilte der zuständige Kanton (Thurgau) dem SEM mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 mit, der Beschwerdeführer habe sich vor Ort gemeldet und sei an die temporäre Asylunterkunft «(...)» verwiesen worden. Die Vorinstanz versendete in der Folge am 13. November 2025 ein Instruktionsschreiben an den Beschwerdeführer und verwendete dabei die vom Kanton mitgeteilte Adresse (Asylunterkunft in C._______). Die Sendung wurde nach Hinterlegung einer Abholungseinladung nicht abgeholt. Daraufhin sendete das SEM das Instruktionsschreiben am 27. November 2025 an die vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch mitgeteilte Adresse seiner Schwester. Diese Sendung wurde trotz Abholungseinladung ebenfalls nicht abgeholt. Ein erneuter Versand des Instruktionsschreibens (an die Adresse der Asylunterkunft) kreuzte sich mit einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2025, wonach der Beschwerdeführer seit dem 13. November 2025 verschwunden sei. Das Instruktionsschreiben wurde von der Post mit dem Vermerk «unbekannt verzogen» an die Vorinstanz retourniert. Der Abschreibungsbeschluss vom 30. Dezember 2025 versendete die Vorinstanz an die Adresse der Asylunterkunft in C._______. Dieser wurde dort - soweit ersichtlich vom Beschwerdeführer persönlich - tags darauf in Empfang genommen (vgl. Rückschein, SEM-Akte 21/1). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 8. Januar 2026 (Gesuch um Fortführung Asylverfahren) bestätigte der Beschwerdeführer die persönliche Zustellung und erklärte, er sei nie untergetaucht und halte sich seit drei Wochen ununterbrochen in der Asylunterkunft in C._______ auf, übernachte dort regelmässig und erfülle alle Pflichten.

E. 3.4.4 Die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 wurde laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post an dieselbe Adresse der Asylunterkunft in C._______ wie der Abschreibungsbeschluss vom 30. Dezember 2025 versandt und stand ab dem 30. April 2026 mittels Abholungseinladung zur Entgegennahme bei der Schweizerischen Post bereit. Die Sendung wurde am 8. Mai 2026 an das SEM mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (vgl. SEM-Akte 31/1). Da sich der Beschwerdeführer in einem laufenden Verfahren befand, musste er spätestens nach Zustellung des Abschreibungsbeschlusses vom 30. Dezember 2025 an diese Adresse sowie seiner selbst verfassten Eingabe vom 8. Januar 2026 (vgl. SEM-Akte 22/12) mit einem Entscheid in der Sache rechnen. Da er in seinem Gesuch um Fortführung des Asylverfahrens vom 8. Januar 2026 - und damit lange nach der Deponierung des Mehrfachgesuchs am 26. September 2025 mit Angabe der c/o-Adresse bei der Schwester - ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er sich in der Asylunterkunft aufhalte, hätte er Vorkehrungen treffen müssen, um entsprechende Verfügungen in seinem Verfahren dort entgegennehmen zu können, selbst wenn er sich auch bei seiner Schwester aufgehalten hat. Die Vorinstanz hat im November 2025 denn auch erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer ein Instruktionsschreiben an die Adresse seiner Schwester zuzustellen und dieser hat stattdessen im Dezember den Abschreibungsbeschluss persönlich in der Asylunterkunft entgegengenommen. Aufgrund seiner wechselnden Aufenthaltsorte - dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt bei seiner Schwester hätte aufhalten dürfen (das Gesuch um Privatunterbringung bei der Schwester wurde am 8. Dezember 2023 abgelehnt) - und insbesondere der erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2026 durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es handle sich bei der Asylunterkunft in C._______ um die aktuell gültige Adresse des Beschwerdeführers für Einschreiben im Rahmen seines Verfahrens. Die Ausführungen der Beschwerdeschrift, wonach er seine Korrespondenzadresse im September 2025 mitgeteilt habe, verfängt deshalb nicht und seine Eingabe vom 8. Januar 2026 ist als aktuellere Mitteilung zu werten. Zudem ist seinem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben zu seiner Unterbringung (Beilage 7, ohne Datum) zu entnehmen, dass er nebst seiner Unterschrift den Ort «C._______» verwendete. Demnach wurde die vorinstanzliche Verfügung an die aktuell gültige Adresse des Beschwerdeführers gesendet. Die angeführten Telefonkontakte seiner Schwester mit den Behörden im Februar 2026 sind nicht dazu geeignet, etwas Gegenteiliges respektive die verbindliche Mitteilung einer Korrespondenzadresse zu belegen. Somit ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 11b Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 3 AsylG anzulasten, dass er sich den Behörden nicht zur Verfügung gehalten hat. Aufgrund der anwendbaren Zustellfiktion hat er seine Beschwerde verspätet eingereicht (vgl. oben E. 3.1 und E. 3.4.1). Weder aus den Akten noch aus seiner Rechtsmitteleingabe geht eine Begründung hervor, weshalb es dem Beschwerdeführer aus objektiver Sicht unverschuldet nicht möglich gewesen wäre, die Verfügung anlässlich des Zustellversuchs am 30. April 2026 an seiner nach wie vor gültigen Adresse in C._______ entgegenzunehmen und innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist eine entsprechende Beschwerde einzureichen. Dass ihn gesundheitliche Gründe daran gehindert hätten, hinreichende Vorkehrungen für den Empfang der angefochtenen Verfügung zu treffen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Aus der Übermittlung des Asylentscheids am 29. Juni 2026 an die Rechtsvertretung kann der Beschwerdeführer schliesslich für sich nichts ableiten (vgl. Egli, a.a.O., Art. 20 N. 55 m.w.H.).

E. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 28. April 2026 als am 7. Mai 2026 mit Zustellfiktion rechtsgültig eröffnet zu erachten ist. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht nachzuweisen, dass er unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einzureichen.

E. 3.6 Nach dem Gesagten sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.

E. 4 Der Antrag auf einen superprovisorischen Vollzugsstopp ist mit dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland vom 30. Juni 2026 gegenstandlos geworden.

E. 5 Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen und auf die unzulässige respektive verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 6.1 Die Beschwerde erweist sich angesichts ihrer Unzulässigkeit mitsamt dem Fristwiederherstellungsgesuch als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand abzuweisen sind.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4550/2026 Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), (...), Beschwerdeführer / Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 28. April 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM lehnte das Asylgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 11. September 2023 mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2025 ab, nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde am 30. Januar 2025 zurückgezogen hatte. B. Mit einer als «Dringender Einspruch gegen Rückführungsentscheidung» bezeichneten Eingabe vom 26. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Beweismittel an die Vorinstanz. Darin beantragte er die Vollstreckung des Asylentscheids auszusetzen und seinen Fall erneut zu prüfen. Die Vorinstanz ersuchte das Migrationsamt des Kantons Thurgau am 17. Oktober 2025 vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. C. C.a Mit Instruktionsschreiben vom 13. November 2025, vom 27. November 2025 und vom 9. Dezember 2025 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weitere Dokumente zum Nachweis seiner Vorbringen einzureichen. Diese Zustellungen an seine Adresse in der Asylunterkunft in C._______ oder zwischenzeitlich an die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers wurden jeweils mit dem Vermerk «nicht abgeholt» und zuletzt mit dem Vermerk «unbekannt verzogen» retourniert. C.b Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 teilte das Migrationsamt Thurgau der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 13. November 2025 verschwunden. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seines unbekannten Aufenthalts von über zwanzig Tagen mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 ab. C.c Am 8. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte die Fortführung seines Asylverfahrens. Er teilte mit, er sei mit dem Abschreibungsentscheid nicht einverstanden und halte sich in der Asylunterkunft auf. C.d Die Vorinstanz nahm das Verfahren daraufhin am 29. Januar 2026 wieder auf und ersuchte die kantonalen Behörden um Aussetzung des Vollzugs. D. D.a Mit Verfügung vom 28. April 2026 qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2025 als Mehrfachgesuch und wies dieses unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der Beschwerdeführer wurde erneut weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. D.b Am 12. Mai 2026 (Datum Posteingang SEM) wurde die an die Asylunterkunft adressierte und eingeschrieben versendete Verfügung des SEM vom 28. April 2026 durch die Schweizerische Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. E. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 2026 im Kanton Bern von der Polizei verhaftet und dem Migrationsamt Thurgau zugeführt. In der Folge stellte er am 26. Juni 2026 ein dringendes Gesuch um Vollzugsstopp und Neueröffnung eines allfälligen Asyl- und Wegweisungsentscheids. Am 27. Juni 2026 fand vor dem Zwangsmassnahmengericht Thurgau die Verhandlung betreffend Ausschaffungshaft statt. Das Gericht wies das Haftanordnungsgesuch unter anderem aufgrund der fraglichen Eröffnung des Asylentscheids ab und ordnete die Freilassung an. Am 29. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführer erneut verhaftet und dem Flughafengefängnis Kloten zugeführt. Der rubrizierte Rechtsvertreter bekräftigte bei der Vorinstanz in der Folge den Antrag auf Erlass eines Vollzugsstopps, woraufhin das SEM am 29. Juni 2026 unter Hinweis auf die Zustellfiktion mitteilte, der Entscheid vom 28. April 2026 betreffend das Mehrfachgesuch gelte als zugestellt und sei rechtskräftig. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2026 nahm das SEM folgenlos zu den Akten und legte seinem Schreiben vom 29. Juni 2026 die Verfügung vom 28. April 2026 bei. F. F.a Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Im Weiteren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter ersuchte er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme; subeventualiter um Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und amtliche Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme forderte er zudem die Anweisung der zuständigen kantonalen Behörden, auf sämtliche Vollzugshandlungen zu verzichten. F.b Dem Gesuch wurden neben der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2026 diverse Beweismittel, darunter insbesondere der Vollzugsstopp des SEM vom 29. Januar 2026, der Antrag auf fürsorgerische Unterbringung vom 15. Januar 2026, ein Austrittsbericht des Spitals Thurgau vom 20. Januar 2026, ein undatierter Antrag auf Neubeurteilung der Unterbringungssituation, die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2026 betreffend Hausdurchsuchung bei der Schwester, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 27. Juni 2026, der Antrag an das SEM auf Vollzugsstopp vom 29. Juni 2026 und die Stellungnahme des SEM vom 29. Juni 2026 sowie Belege über die Telefonkontakte der Angehörigen und des Beschwerdeführers mit den kantonalen Behörden sowie dem SEM beigelegt. G. Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2026 in sein Heimatland zurückgeführt. H. Am 1. Juli 2026 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerdeschrift. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG entscheidet in der Regel - und so auch vorliegend - ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG). 2. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder deren Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (formelle Voraussetzungen). 2.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.139 ff.; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 7 ff., insb. N. 12; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer D-1387/2026 vom 6. März 2026 E. 4.1). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist von der gesuchstellenden Person zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3559/2023 vom 29. Juni 2023 E. 6.2; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 sei nicht an die korrekte Adresse (c/o-Adresse bei der Schwester) versendet und mithin bis zur Zustellung an den rubrizierten Rechtsvertreter am 29. Juni 2026 (vgl. oben Bst. E) nicht eröffnet worden. Damit macht er im Wesentlichen geltend, sich an der von ihm den Behörden mitgeteilten Adresse bei seiner Schwester im Kanton Bern aufgehalten zu haben und seiner Pflicht zum Empfang behördlicher Mitteilungen nachgekommen zu sein. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht auf seine Abwesenheit in der Asylunterkunft in C._______ anlässlich der Zustellung der angefochtenen Verfügung als Fristwiederherstellungsgrund berufen kann (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 28). Hat er die notwendigen Vorkehrungen für den Verfügungsempfang getroffen, kann auch die von der Vorinstanz angeführte Zustellfiktion (Art. 12 Abs. 1 AsylG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG; vgl. unten E. 3.4.1) nicht zum Zuge kommen, sodass die Eröffnung der Verfügung vom 28. April 2026 erst mit der späteren Zustellung an den Rechtsvertreter am 29. Juni 2026 erfolgt wäre. Die erfolglose Zustellung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz am 28. April 2026 per eingeschriebener Post sowie die Avisierung mittels Abholungseinladung in der Asylunterkunft C._______ bestreitet der Beschwerdeführer nicht. 3.2 3.2.1 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Juni 2026 unter anderem um Fristwiederherstellung und führte dazu aus, die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 erst am 29. Juni 2026 erhalten zu haben. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. oben E. 2.1, letzter Satz). 3.2.2 Die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 stand ab dem 30. April 2026 zur Abholung (mittels Abholungseinladung) bereit. Somit ist die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Zustellfiktion im Sinne von Art. 12 AsylG - die Zustellfiktion gelangt vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, zur Anwendung - am 8. Juni 2026 ungenutzt abgelaufen (vgl. SEM-Akte 31/1). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 29. Juni 2026 - und mithin knapp drei Wochen nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist - um Fristwiederherstellung, da der rubrizierte Rechtsvertreter die Verfügung vom 28. April 2026 am 29. Juni 2026 via Privaspehre erhalten und er davor keine Kenntnis der Verfügung gehabt habe. Mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2026 ist demnach das formelle Kriterium erfüllt, wonach innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses (Erhalt der angefochtenen Verfügung des SEM am 29. Juni 2026), die versäumte Rechtshandlung der Beschwerdeerhebung nachzuholen ist. 3.3 Demzufolge ist weiter zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen respektive der Nachweis für das Vorhandensein unverschuldeter Hindernisse, die der Fristwahrung entgegenstanden, erfüllt sind. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG gilt eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten haben oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). 3.4.2 Asylsuchende und schutzsuchende Personen haben sich während ihres Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungsweise der Vornahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und sind daher verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Längere Ortsabwesenheiten sind den Behörden mitzuteilen (BGE 139 IV 228 E. 1.1; 119 V 89 E. 4b/aa). 3.4.3 In seinem Mehrfachgesuch vom 26. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass jegliche Korrespondenz im Verfahren an die Adresse seiner Schwester zu richten sei («A._______, c/o B._______, [...]»). Nach Instruktion durch die Vorinstanz an diese Adresse teilte der zuständige Kanton (Thurgau) dem SEM mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 mit, der Beschwerdeführer habe sich vor Ort gemeldet und sei an die temporäre Asylunterkunft «(...)» verwiesen worden. Die Vorinstanz versendete in der Folge am 13. November 2025 ein Instruktionsschreiben an den Beschwerdeführer und verwendete dabei die vom Kanton mitgeteilte Adresse (Asylunterkunft in C._______). Die Sendung wurde nach Hinterlegung einer Abholungseinladung nicht abgeholt. Daraufhin sendete das SEM das Instruktionsschreiben am 27. November 2025 an die vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch mitgeteilte Adresse seiner Schwester. Diese Sendung wurde trotz Abholungseinladung ebenfalls nicht abgeholt. Ein erneuter Versand des Instruktionsschreibens (an die Adresse der Asylunterkunft) kreuzte sich mit einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2025, wonach der Beschwerdeführer seit dem 13. November 2025 verschwunden sei. Das Instruktionsschreiben wurde von der Post mit dem Vermerk «unbekannt verzogen» an die Vorinstanz retourniert. Der Abschreibungsbeschluss vom 30. Dezember 2025 versendete die Vorinstanz an die Adresse der Asylunterkunft in C._______. Dieser wurde dort - soweit ersichtlich vom Beschwerdeführer persönlich - tags darauf in Empfang genommen (vgl. Rückschein, SEM-Akte 21/1). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 8. Januar 2026 (Gesuch um Fortführung Asylverfahren) bestätigte der Beschwerdeführer die persönliche Zustellung und erklärte, er sei nie untergetaucht und halte sich seit drei Wochen ununterbrochen in der Asylunterkunft in C._______ auf, übernachte dort regelmässig und erfülle alle Pflichten. 3.4.4 Die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 wurde laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post an dieselbe Adresse der Asylunterkunft in C._______ wie der Abschreibungsbeschluss vom 30. Dezember 2025 versandt und stand ab dem 30. April 2026 mittels Abholungseinladung zur Entgegennahme bei der Schweizerischen Post bereit. Die Sendung wurde am 8. Mai 2026 an das SEM mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (vgl. SEM-Akte 31/1). Da sich der Beschwerdeführer in einem laufenden Verfahren befand, musste er spätestens nach Zustellung des Abschreibungsbeschlusses vom 30. Dezember 2025 an diese Adresse sowie seiner selbst verfassten Eingabe vom 8. Januar 2026 (vgl. SEM-Akte 22/12) mit einem Entscheid in der Sache rechnen. Da er in seinem Gesuch um Fortführung des Asylverfahrens vom 8. Januar 2026 - und damit lange nach der Deponierung des Mehrfachgesuchs am 26. September 2025 mit Angabe der c/o-Adresse bei der Schwester - ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er sich in der Asylunterkunft aufhalte, hätte er Vorkehrungen treffen müssen, um entsprechende Verfügungen in seinem Verfahren dort entgegennehmen zu können, selbst wenn er sich auch bei seiner Schwester aufgehalten hat. Die Vorinstanz hat im November 2025 denn auch erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer ein Instruktionsschreiben an die Adresse seiner Schwester zuzustellen und dieser hat stattdessen im Dezember den Abschreibungsbeschluss persönlich in der Asylunterkunft entgegengenommen. Aufgrund seiner wechselnden Aufenthaltsorte - dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt bei seiner Schwester hätte aufhalten dürfen (das Gesuch um Privatunterbringung bei der Schwester wurde am 8. Dezember 2023 abgelehnt) - und insbesondere der erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2026 durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es handle sich bei der Asylunterkunft in C._______ um die aktuell gültige Adresse des Beschwerdeführers für Einschreiben im Rahmen seines Verfahrens. Die Ausführungen der Beschwerdeschrift, wonach er seine Korrespondenzadresse im September 2025 mitgeteilt habe, verfängt deshalb nicht und seine Eingabe vom 8. Januar 2026 ist als aktuellere Mitteilung zu werten. Zudem ist seinem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben zu seiner Unterbringung (Beilage 7, ohne Datum) zu entnehmen, dass er nebst seiner Unterschrift den Ort «C._______» verwendete. Demnach wurde die vorinstanzliche Verfügung an die aktuell gültige Adresse des Beschwerdeführers gesendet. Die angeführten Telefonkontakte seiner Schwester mit den Behörden im Februar 2026 sind nicht dazu geeignet, etwas Gegenteiliges respektive die verbindliche Mitteilung einer Korrespondenzadresse zu belegen. Somit ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 11b Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 3 AsylG anzulasten, dass er sich den Behörden nicht zur Verfügung gehalten hat. Aufgrund der anwendbaren Zustellfiktion hat er seine Beschwerde verspätet eingereicht (vgl. oben E. 3.1 und E. 3.4.1). Weder aus den Akten noch aus seiner Rechtsmitteleingabe geht eine Begründung hervor, weshalb es dem Beschwerdeführer aus objektiver Sicht unverschuldet nicht möglich gewesen wäre, die Verfügung anlässlich des Zustellversuchs am 30. April 2026 an seiner nach wie vor gültigen Adresse in C._______ entgegenzunehmen und innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist eine entsprechende Beschwerde einzureichen. Dass ihn gesundheitliche Gründe daran gehindert hätten, hinreichende Vorkehrungen für den Empfang der angefochtenen Verfügung zu treffen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Aus der Übermittlung des Asylentscheids am 29. Juni 2026 an die Rechtsvertretung kann der Beschwerdeführer schliesslich für sich nichts ableiten (vgl. Egli, a.a.O., Art. 20 N. 55 m.w.H.). 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 28. April 2026 als am 7. Mai 2026 mit Zustellfiktion rechtsgültig eröffnet zu erachten ist. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht nachzuweisen, dass er unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einzureichen. 3.6 Nach dem Gesagten sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. 4. Der Antrag auf einen superprovisorischen Vollzugsstopp ist mit dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland vom 30. Juni 2026 gegenstandlos geworden.

5. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen und auf die unzulässige respektive verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich angesichts ihrer Unzulässigkeit mitsamt dem Fristwiederherstellungsgesuch als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand abzuweisen sind. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: