opencaselaw.ch

E-4534/2014

E-4534/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Am 7. September 2008 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. April 2012 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2077/2012 vom 28. Januar 2014 vollumfänglich abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 15. April 2014 ersuchte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ein Mitarbeiter von Caritas Schweiz, unter Beilage einer Vollmacht sowie eines ärztlichen Attestes der (...), Klinik B._______, vom 15. April 2014 unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und dessen Hospitalisierung um einstweilige Sistierung des Vollzugs- und Wegweisungsverfahrens sowie um Verzicht auf alle Zwangs- und Vollzugsmassnahmen. C. Das BFM ersuchte mit Verfügung vom 25. April 2014 das (...) des Kantons C._______, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zu einem Entscheid über sein Wieder­erwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ergänzte und präzisierte der Beschwerdeführer die Begründung seines Wieder­erwägungsgesuchs. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er einen ärztlichen Bericht der Klinik B._______ vom 28. April 2014 zu den Akten. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, der Wegweisungsvollzug sei aus medizinischen Gründen unzumutbar. Gemäss dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis könnte es bei der Rückkehr in den Heimatstaat zu einer Retraumatisierung kommen, und er habe glaubwürdig ausgesagt, sich im Falle der Rückschaffung umbringen zu wollen. Aufgrund der akuten Notlage sei eine dauerhafte und langfristige stationäre Therapie dringend notwendig, und im Falle einer Unterbrechung derselben wäre sein Leben stark gefährdet. Ein dauerhafter Verbleib in der Schweiz sei notwendig um ihm die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Eine Stabilisierung seiner angeschlagenen psychischen Verfassung sei nur in der Schweiz unter weiterer stationärer Behandlung möglich. Die Frage der im Heimatstaat Iran zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlung sei daher nicht ausschlaggebend. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass im Iran auch bei bestehendem Versicherungsschutz Medikamente grundsätzlich selber bezahlt werden müssten und Patienten massive Vorauszahlungen leisten müssten, damit eine Behandlung eingeleitet werde. Da er seit fünf Jahren landesabwesend sei und seine Familie nicht für die Kosten einer Behandlung aufkommen könnte, bestehe die Gefahr, dass ihm die benötigte Behandlung und Medikation im Iran aus finanziellen Gründen nicht zugänglich wäre. E. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 22. März 2012 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. F. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2014 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Im Weiteren sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu unterlassen und im Falle bereits erfolgter Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______, vom 6. August 2014, eine Kopie des Arztberichts der Klinik B._______ vom 28. April 2014 sowie zahlreiche Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax-Verfügung vom 15. August 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort superprovisorisch aus.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.3 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand kann enger als der Anfechtungsgegenstand sein aber nicht über diesen hinausgehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777). Nachdem im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Mai 2014 nur die Feststellung der wiedererwägungsweisen Unzumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs beantragt wurde, war die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 auf die Überprüfung seiner Verfügung vom 22. März 2012 im Wegweisungspunkt beschränkt. Entsprechend kann Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage sein, ob bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine nachträglich erheblich veränderte Sachlage vorliegt. Soweit in der Beschwerdeeingabe vom 14. August 2014 die Gewährung des Asyls und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt werden, liegt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor, und auf diese Anträge kann somit nicht eingetreten werden. Entsprechend haben auch die mit der Eingabe vom 14. August 2014 eingereichten Unterlagen betreffend die Exilaktivitäten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren keine Relevanz.

E. 1.4 Allfällige nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Ja­nuar 2014 eingetretene, für die Frage der Asylgewährung beziehungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Umstände wären mittels eines zweiten Asylgesuchs beim BFM geltend zu machen. Eine Überprüfung der Sachumstände, welche Gegenstand des ersten, abgeschlossenen Asylverfahrens waren, wäre - bei Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 121 ff. BGG - nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens möglich.

E. 1.5 Soweit in der Beschwerde sinngemäss auf eine persönliche Notlage des Beschwerdeführers Bezug genommen wird (vgl. Beschwerde S. 2 ff.) kann an dieser Stelle auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG verwiesen werden. Gemäss dieser kann der zugewiesene Aufenthaltskanton einer Person, die sie sich seit Einreichen des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre lang in der Schweiz aufhält mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn - nebst anderen Voraussetzungen - wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Auch diesbezüglich kann sich das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht inhaltlich äussern.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Für die in der Beschwerde beantragte vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu unterlassen, besteht angesichts der nachfolgenden Ausführungen (und der Formulierung der Bestimmung von Art. 97 AsylG) keine Veranlassung. Die Frage einer Information über bereits erfolgte Weitergabe von Daten stellt sich schon deshalb nicht, weil sich solches aus den vorliegenden Akten nicht ergibt.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wieder­erwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E. 6 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern.

E. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, nachdem sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen hätten, müsse die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung eine andere als die angegebene Ursache haben und die Befürchtung einer Retraumatisierung im Falle der Rückkehr in den Iran müsse relativiert werden. Es falle zudem auf, dass bei ihm während des ordentlichen Verfahrens keine psychischen Probleme aufgetreten seien, sondern diese erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht worden seien. Es komme nicht selten zu depressiven Verstimmungen bei Asyl­suchenden nach Ablehnung ihrer Asylgesuche, wobei auch suizidale Gedanken auftreten könnten. Alleine das Auftreten von Suizidgedanken sei kein Wegweisungshindernis, da eine Behandlung solcher psychischer Leiden im Heimatstaat möglich und zumutbar sei und es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, alle Personen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, die sich auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr berufen würden. Im Herkunftsort E._______ des Beschwerdeführers gebe es mehrere Kliniken, in welchem psychische Probleme der vorgebrachten Art behandelt werden könnten. Ferner verfüge der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz, welches ihn falls notwendig unterstützen könne. Schliesslich könne er allenfalls einen Antrag auf Rückkehrhilfe stellen.

E. 7.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe bereits in der Befragung zur Person vom 13. Oktober 2008 erwähnt, dass er "einen psychischen Schaden" habe, sich aber beherrschen könne. Diese Probleme hätten sich über die Jahre immer wieder manifestiert, aber er habe kein grosses Aufhebens darum gemacht. Er habe aufgrund seiner Probleme die Erlaubnis erhalten, statt in der zugewiesenen Unterkunft bei seiner Freundin in F._______ zu wohnen. Er habe seine Schlafprobleme und seine Traumatisierung verschiedentlich bei seinem Hausarzt vorgebracht und das Augenzentrum G._______, an welches er zur Behandlung seiner Sehstörung verwiesen worden sei, habe festgestellt, dass diese auf eine massive Schlagwirkung zurückzuführen sei. Seine Suizidalität bestätige die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, und eine Heilung sei nur bei stabilen Verhältnissen möglich. Er müsse im Iran mit einer Gefängnisstrafe sowie mit Misshandlung und Folter rechnen. Es sei unwahrscheinlich, dass er im Gefängnis eine psychiatrische Behandlung erhalten würde. Zudem seien gerade die in Haft erlittenen Misshandlungen der Ursprung seiner Traumatisierung. Die Gefahr einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus gegeben, weil aufgrund seiner umfangreichen exilpolitischen Aktivitäten eine ernstzunehmende Gefährdung bestehe. Er könne ferner nicht mit Unterstützung durch seine Familie rechnen. Da er seinem Umfeld mit seinem Verhalten hohe Kosten und viel Leid verursacht habe, müsse er von diesen gar Vergeltungsmassnahmen befürchten. Aufgrund seiner langen Auslandsabwesenheit seien ihm zudem nur noch wenige Freunde geblieben und einige von diesen seien zwischenzeitlich auch ausgereist oder verhaftet worden.

E. 8.1 Dem Arztbericht vom 28. April 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen akuter Suizidalität ab 13. April 2014 in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1) mit chronischer Symptomatik diagnostiziert. Weiter wurde festgehalten, dass eine längerfristige stationäre Behandlung dringend empfohlen werde und im Anschluss eine traumaspezifische ambulante Therapie indiziert sei. Im Arztzeugnis des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 6. August 2014 wurde festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers labil sei und er der Betreuung und Zuwendung durch eine vertraute Bezugsperson in einer ruhigen Umgebung bedürfe. Zudem wurde ihm eine latente Suizidgefährdung attestiert.

E. 8.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur führen nur dann zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn die ausländi­sche Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der In­validität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748).

E. 8.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind.

E. 8.3.1 Was die vorgebrachte akute Suizidgefahr betrifft, so ist auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 5780/2011 vom 1. Mai 2012 E. 6.5). Im vorliegenden Fall wurde nicht substanziiert dargelegt, dass die Möglichkeit solcher Massnahmen ausgeschlossen wäre. Die konkrete Ausgestaltung geeigneter Massnahmen ist eine Frage der Vollzugsmodalitäten und ist in diesem Verfahren nicht näher zu erörtern. Demnach stellt die vorgebrachte Suizidgefahr vorliegend keine wiedererwägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage dar. Daran ändert entgegen der Beschwerde auch nichts, wenn es sich bei der Selbstmordgefahr nicht um eine blosse Drohung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug handelt.

E. 8.3.2 Im Iran und namentlich im Herkunftsort E._______ des Beschwerdeführers bestehen diverse Einrichtungen, die eine Behandlung für psychische Erkrankungen anbieten und die gängigen Medikamente sind im Iran erhältlich; zudem kann der Beschwerdeführer bei Bedarf einen Vor­rat an Medikamenten mitnehmen, der bis zu einer allenfalls notwendigen weiteren Behandlung beziehungsweise Umstellung der Medikamente ausreicht. Es besteht ferner kein Grund zur Annahme, dass eine erfolgreiche Behandlung im Heimatstaat aufgrund einer zu erwartenden Re­trauma­tisierung ernsthaft gefährdet wäre. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wurde rechtskräftig festgestellt, die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachten, angeblich im Heimatstaat erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien unglaubhaft, und er habe auch wegen seiner exilpolitischen Aktivtäten keine Verfolgung zu befürchten. Eine erneute Prüfung dieser Sachverhaltselemente ist im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht möglich. Somit liegen keine ernsthaften Hinweise dafür vor, der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr in den Iran eine Behandlung durch die heimatlichen Behörden zu erwarten, welche zu einer erheblichen Verschlimmerung seiner psychischen Beschwerden führen könnte.

E. 8.3.3 Hinsichtlich der in der Eingabe vom 1. Mai 2014 vorgebrachten möglichen Probleme bei der Finanzierung ei­ner medizinischen Behandlung im Heimatstaat ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Mittelschulausbildung und beruflichen Erfahrung möglich sein sollte, im Iran wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so wieder in den Genuss einer Krankenversicherung zu kommen. In Anbe­tracht der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen muss im Übrigen auch die Darstellung bezweifelt werden, er habe wegen seiner Handlungen vor der Ausreise den Unwillen seiner Familienangehörigen auf sich gezogen und könne deshalb nicht auf deren Unterstützung zählen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Be­schwerdeführenden offensteht, ein entsprechendes Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 8.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4534/2014 Urteil vom 3. September 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Iran, vertreten durch Hansjörg Leutwyler, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 7. September 2008 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. April 2012 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2077/2012 vom 28. Januar 2014 vollumfänglich abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 15. April 2014 ersuchte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ein Mitarbeiter von Caritas Schweiz, unter Beilage einer Vollmacht sowie eines ärztlichen Attestes der (...), Klinik B._______, vom 15. April 2014 unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und dessen Hospitalisierung um einstweilige Sistierung des Vollzugs- und Wegweisungsverfahrens sowie um Verzicht auf alle Zwangs- und Vollzugsmassnahmen. C. Das BFM ersuchte mit Verfügung vom 25. April 2014 das (...) des Kantons C._______, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zu einem Entscheid über sein Wieder­erwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ergänzte und präzisierte der Beschwerdeführer die Begründung seines Wieder­erwägungsgesuchs. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er einen ärztlichen Bericht der Klinik B._______ vom 28. April 2014 zu den Akten. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, der Wegweisungsvollzug sei aus medizinischen Gründen unzumutbar. Gemäss dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis könnte es bei der Rückkehr in den Heimatstaat zu einer Retraumatisierung kommen, und er habe glaubwürdig ausgesagt, sich im Falle der Rückschaffung umbringen zu wollen. Aufgrund der akuten Notlage sei eine dauerhafte und langfristige stationäre Therapie dringend notwendig, und im Falle einer Unterbrechung derselben wäre sein Leben stark gefährdet. Ein dauerhafter Verbleib in der Schweiz sei notwendig um ihm die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Eine Stabilisierung seiner angeschlagenen psychischen Verfassung sei nur in der Schweiz unter weiterer stationärer Behandlung möglich. Die Frage der im Heimatstaat Iran zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlung sei daher nicht ausschlaggebend. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass im Iran auch bei bestehendem Versicherungsschutz Medikamente grundsätzlich selber bezahlt werden müssten und Patienten massive Vorauszahlungen leisten müssten, damit eine Behandlung eingeleitet werde. Da er seit fünf Jahren landesabwesend sei und seine Familie nicht für die Kosten einer Behandlung aufkommen könnte, bestehe die Gefahr, dass ihm die benötigte Behandlung und Medikation im Iran aus finanziellen Gründen nicht zugänglich wäre. E. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 22. März 2012 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. F. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2014 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Im Weiteren sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu unterlassen und im Falle bereits erfolgter Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______, vom 6. August 2014, eine Kopie des Arztberichts der Klinik B._______ vom 28. April 2014 sowie zahlreiche Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax-Verfügung vom 15. August 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort superprovisorisch aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand kann enger als der Anfechtungsgegenstand sein aber nicht über diesen hinausgehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777). Nachdem im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Mai 2014 nur die Feststellung der wiedererwägungsweisen Unzumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs beantragt wurde, war die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 auf die Überprüfung seiner Verfügung vom 22. März 2012 im Wegweisungspunkt beschränkt. Entsprechend kann Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage sein, ob bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine nachträglich erheblich veränderte Sachlage vorliegt. Soweit in der Beschwerdeeingabe vom 14. August 2014 die Gewährung des Asyls und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt werden, liegt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor, und auf diese Anträge kann somit nicht eingetreten werden. Entsprechend haben auch die mit der Eingabe vom 14. August 2014 eingereichten Unterlagen betreffend die Exilaktivitäten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren keine Relevanz. 1.4 Allfällige nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Ja­nuar 2014 eingetretene, für die Frage der Asylgewährung beziehungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Umstände wären mittels eines zweiten Asylgesuchs beim BFM geltend zu machen. Eine Überprüfung der Sachumstände, welche Gegenstand des ersten, abgeschlossenen Asylverfahrens waren, wäre - bei Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 121 ff. BGG - nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens möglich. 1.5 Soweit in der Beschwerde sinngemäss auf eine persönliche Notlage des Beschwerdeführers Bezug genommen wird (vgl. Beschwerde S. 2 ff.) kann an dieser Stelle auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG verwiesen werden. Gemäss dieser kann der zugewiesene Aufenthaltskanton einer Person, die sie sich seit Einreichen des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre lang in der Schweiz aufhält mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn - nebst anderen Voraussetzungen - wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Auch diesbezüglich kann sich das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht inhaltlich äussern.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Für die in der Beschwerde beantragte vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu unterlassen, besteht angesichts der nachfolgenden Ausführungen (und der Formulierung der Bestimmung von Art. 97 AsylG) keine Veranlassung. Die Frage einer Information über bereits erfolgte Weitergabe von Daten stellt sich schon deshalb nicht, weil sich solches aus den vorliegenden Akten nicht ergibt.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wieder­erwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 6. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern. 7. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, nachdem sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen hätten, müsse die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung eine andere als die angegebene Ursache haben und die Befürchtung einer Retraumatisierung im Falle der Rückkehr in den Iran müsse relativiert werden. Es falle zudem auf, dass bei ihm während des ordentlichen Verfahrens keine psychischen Probleme aufgetreten seien, sondern diese erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht worden seien. Es komme nicht selten zu depressiven Verstimmungen bei Asyl­suchenden nach Ablehnung ihrer Asylgesuche, wobei auch suizidale Gedanken auftreten könnten. Alleine das Auftreten von Suizidgedanken sei kein Wegweisungshindernis, da eine Behandlung solcher psychischer Leiden im Heimatstaat möglich und zumutbar sei und es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, alle Personen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, die sich auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr berufen würden. Im Herkunftsort E._______ des Beschwerdeführers gebe es mehrere Kliniken, in welchem psychische Probleme der vorgebrachten Art behandelt werden könnten. Ferner verfüge der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz, welches ihn falls notwendig unterstützen könne. Schliesslich könne er allenfalls einen Antrag auf Rückkehrhilfe stellen. 7.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe bereits in der Befragung zur Person vom 13. Oktober 2008 erwähnt, dass er "einen psychischen Schaden" habe, sich aber beherrschen könne. Diese Probleme hätten sich über die Jahre immer wieder manifestiert, aber er habe kein grosses Aufhebens darum gemacht. Er habe aufgrund seiner Probleme die Erlaubnis erhalten, statt in der zugewiesenen Unterkunft bei seiner Freundin in F._______ zu wohnen. Er habe seine Schlafprobleme und seine Traumatisierung verschiedentlich bei seinem Hausarzt vorgebracht und das Augenzentrum G._______, an welches er zur Behandlung seiner Sehstörung verwiesen worden sei, habe festgestellt, dass diese auf eine massive Schlagwirkung zurückzuführen sei. Seine Suizidalität bestätige die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, und eine Heilung sei nur bei stabilen Verhältnissen möglich. Er müsse im Iran mit einer Gefängnisstrafe sowie mit Misshandlung und Folter rechnen. Es sei unwahrscheinlich, dass er im Gefängnis eine psychiatrische Behandlung erhalten würde. Zudem seien gerade die in Haft erlittenen Misshandlungen der Ursprung seiner Traumatisierung. Die Gefahr einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus gegeben, weil aufgrund seiner umfangreichen exilpolitischen Aktivitäten eine ernstzunehmende Gefährdung bestehe. Er könne ferner nicht mit Unterstützung durch seine Familie rechnen. Da er seinem Umfeld mit seinem Verhalten hohe Kosten und viel Leid verursacht habe, müsse er von diesen gar Vergeltungsmassnahmen befürchten. Aufgrund seiner langen Auslandsabwesenheit seien ihm zudem nur noch wenige Freunde geblieben und einige von diesen seien zwischenzeitlich auch ausgereist oder verhaftet worden. 8. 8.1 Dem Arztbericht vom 28. April 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen akuter Suizidalität ab 13. April 2014 in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1) mit chronischer Symptomatik diagnostiziert. Weiter wurde festgehalten, dass eine längerfristige stationäre Behandlung dringend empfohlen werde und im Anschluss eine traumaspezifische ambulante Therapie indiziert sei. Im Arztzeugnis des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 6. August 2014 wurde festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers labil sei und er der Betreuung und Zuwendung durch eine vertraute Bezugsperson in einer ruhigen Umgebung bedürfe. Zudem wurde ihm eine latente Suizidgefährdung attestiert. 8.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur führen nur dann zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn die ausländi­sche Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der In­validität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). 8.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. 8.3.1 Was die vorgebrachte akute Suizidgefahr betrifft, so ist auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 5780/2011 vom 1. Mai 2012 E. 6.5). Im vorliegenden Fall wurde nicht substanziiert dargelegt, dass die Möglichkeit solcher Massnahmen ausgeschlossen wäre. Die konkrete Ausgestaltung geeigneter Massnahmen ist eine Frage der Vollzugsmodalitäten und ist in diesem Verfahren nicht näher zu erörtern. Demnach stellt die vorgebrachte Suizidgefahr vorliegend keine wiedererwägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage dar. Daran ändert entgegen der Beschwerde auch nichts, wenn es sich bei der Selbstmordgefahr nicht um eine blosse Drohung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug handelt. 8.3.2 Im Iran und namentlich im Herkunftsort E._______ des Beschwerdeführers bestehen diverse Einrichtungen, die eine Behandlung für psychische Erkrankungen anbieten und die gängigen Medikamente sind im Iran erhältlich; zudem kann der Beschwerdeführer bei Bedarf einen Vor­rat an Medikamenten mitnehmen, der bis zu einer allenfalls notwendigen weiteren Behandlung beziehungsweise Umstellung der Medikamente ausreicht. Es besteht ferner kein Grund zur Annahme, dass eine erfolgreiche Behandlung im Heimatstaat aufgrund einer zu erwartenden Re­trauma­tisierung ernsthaft gefährdet wäre. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wurde rechtskräftig festgestellt, die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachten, angeblich im Heimatstaat erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien unglaubhaft, und er habe auch wegen seiner exilpolitischen Aktivtäten keine Verfolgung zu befürchten. Eine erneute Prüfung dieser Sachverhaltselemente ist im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht möglich. Somit liegen keine ernsthaften Hinweise dafür vor, der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr in den Iran eine Behandlung durch die heimatlichen Behörden zu erwarten, welche zu einer erheblichen Verschlimmerung seiner psychischen Beschwerden führen könnte. 8.3.3 Hinsichtlich der in der Eingabe vom 1. Mai 2014 vorgebrachten möglichen Probleme bei der Finanzierung ei­ner medizinischen Behandlung im Heimatstaat ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Mittelschulausbildung und beruflichen Erfahrung möglich sein sollte, im Iran wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so wieder in den Genuss einer Krankenversicherung zu kommen. In Anbe­tracht der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen muss im Übrigen auch die Darstellung bezweifelt werden, er habe wegen seiner Handlungen vor der Ausreise den Unwillen seiner Familienangehörigen auf sich gezogen und könne deshalb nicht auf deren Unterstützung zählen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Be­schwerdeführenden offensteht, ein entsprechendes Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 8.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: