Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4524/2017 Urteil vom 5. Oktober 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David Wenger Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 23. August 2016 in der Schweiz um Asyl ersuchte und sich anlässlich der Befragung zur Person vom 1. September 2016 und der Anhörung vom 7. März 2017 zu seinen Asyl- und Ausreisegründen äusserte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juli 2017 (eröffnet am 14. Juli 2017) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragte, dass der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 aufgefordert wurde darzulegen, weshalb die Unterschrift auf der Vollmacht vom 9. August 2017 nicht mit den aktenkundigen Unterschriften des Beschwerdeführers übereinstimme, dass der Rechtsvertreter ferner aufgefordert wurde, Stellung zu den in der Beschwerde neu vorgebrachten Sachverhaltselementen zu nehmen, dass er mit Schreiben vom 5. September 2017 erklärte, sein Mandant sei davon ausgegangen, er müsse seinen Namen auf die Vollmacht schreiben, dass er als Beweismittel seine E-Mailkorrespondenz mit der Pflegemutter seines Mandanten einreichte, dass er ferner ausführte, sein Mandant sei persönlich und unter Beizug eines Dolmetschers zum Vertretungsverhältnis aufgeklärt worden, weshalb es keinen Grund gäbe, am Vertretungsverhältnis zu zweifeln, dass er weiter erklärte, die Ausführungen in der Beschwerde ab Seite 7 würden nicht den Beschwerdeführer betreffen und seien zu ignorieren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM beurteilt (Art. 31 und 33 VGG), dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne vonArt. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Donato Del Duca rechtsgenüglich nachgewiesen wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf seine Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für ihn, als unbegleiteten Minderjährigen, im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ergebe, nicht vollständig und richtig abgeklärt, dass diese verfahrensrechtliche Rüge vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. E-5381/2016 und E-2002/2016), dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.), dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist und eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass eine Kassation sich auch dann rechtfertigen kann, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.), dass im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e), dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR 142.20) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten, dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht (vgl. hierzu sowie zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5468/2016 vom 21. November 2016), dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten eritreischen Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3), dass sich dies unmittelbar aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ergibt, wonach solche Sachverhaltselemente Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung sind, und nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten darstellen (vgl. dazu die im Zusammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung, BVGE 2015/4 E. 4.3), dass die Vorinstanz, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat, die einschlägige Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat, dass sie sich im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken durfte, auf ein fähiges familiäres Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea zu verweisen, dass das SEM vielmehr die Pflicht hat, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er - wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht - anderweitig untergebracht werden kann, dass ferner abklärungsbedürftig vornehmlich die für den Beschwerdeführer zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Eritrea ist, wobei ein blosser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive im Sudan zu gegebenem Zeitpunkt diesen Anforderungen in keiner Weise genügen würde, dass in Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung festzuhalten ist, dass bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.), dass die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vorliegend offenkundig nicht gerecht wird, dass insbesondere Kriterien wie Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen im Heimatstaat (Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) sowie Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung nicht oder nur ungenügend abgeklärt wurden, dass das SEM auch nicht abgeklärt hat, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Eritrea übergeben werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret von statten gehen soll, und derartige Abklärungen nunmehr vorzunehmen sind, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt und mithin Bundesrecht verletzt hat, dass im vorliegenden Fall somit zusätzliche Abklärungen notwendig sind, und dass als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) verletzt hat, dass die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM im Übrigen vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses des einschlägigen Sachverhalts gehalten sein wird, auch über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung neu zu befinden, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2017 aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsermittlung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass mit vorliegendem Urteil, das auf Gutheissung der Beschwerde mit Gewährung einer Parteientschädigung (vgl. nachfolgend) lautet, das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 bis 9 VGKE), dass die am 14. August 2017 eingereichte Kostennote in der Höhe von Fr. 1'827.20 - selbst unter Berücksichtigung des nachträglich noch entstandenen Aufwandes - als überhöht zu betrachten ist, dass die dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand: