opencaselaw.ch

E-4505/2017

E-4505/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-24 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden und ihr ältestes Kind suchten am 25. Oktober 1996 um Asyl nach. B. Mit Verfügungen vom 10. April 1997 (Eltern und ältestes Kind), 19. August 2003 (zweites Kind), 21. Mai 2008 (drittes Kind) und vom 18. Dezember 2008 (viertes Kind) anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Grundlage für die Gewährung des Asyls bildete der Umstand, dass der Beschwerdeführer als aktives Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) eine Verfolgung durch irakische Sicherheitsorgane befürchtet hatte. Seit (...) war er als (...) bei der (...) der PUK in G._______ tätig. Da die irakische Armee die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) bei deren Eroberungen unterstützt hatte, sah sich der Beschwerdeführer auf Grund der unmittelbar bevorstehenden Eroberung von G._______ gezwungen, zusammen mit seiner Familie das Heimatland zu verlassen. C. Im Rahmen der Erneuerung der Reisedokumente ([...]) stellte das SEM fest, dass die abgelaufenen Reisedokumente der Beschwerdeführenden diverse Einreise- und Ausreisestempelungen für den Irak (Kurdistan) enthielten. Demnach hielt sich der Beschwerdeführer vom (...) bis (...), die Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern C._______, E._______ und D._______ vom (...) bis (...) und erneut vom (...) bis (...) ohne Kinder im Irak auf. D. Im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2016 das rechtliche Gehör und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. E. Mit Stellungnahme vom 17. März 2016 führten die Beschwerdeführenden aus, die kurzen Aufenthalte im Autonomiegebiet Nordiraks seien ausschliesslich zum Besuch der kranken Eltern beziehungsweise Grosseltern erfolgt. Die besuchten Angehörigen hätten nur (...) Minuten vom (...) entfernt gelebt. Die Einreisen seien ohne Visum erfolgt und die Aufenthalte seien jeweils sehr kurz gewesen. Es habe einzig Kontakte zu Beamten der kurdischen autonomen Behörde beim Flughafen in G._______ gegeben, welche die Reisedokumente gestempelt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich während des Aufenthalts nicht ausser Haus begeben. Es sei nie ihre Absicht gewesen, sich unter den Schutz des irakischen Staates zu stellen. Der Nordirak werde nicht von der irakischen Zentralregierung regiert, sondern von einer autonomen Behörde. Selbst mit diesen Behörden hätten sie jedoch keinen Kontakt aufgenommen. Es sei ihnen zu keinem Zeitpunkt effektiver Schutz gewährt worden. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 aberkannte das SEM den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen gewährte Asyl. G. Mit Eingabe vom 12. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2017. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. Dieser wurde am 22. August 2017 fristgerecht geleistet.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK nennt verschiedene Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Unter anderem fällt eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus und den Asylwiderruf seien erfüllt. Zum Kriterium der Freiwilligkeit hielt sie fest, die Rückreisen in den Heimatstaat seien freiwillig erfolgt. Zwar erscheine die angebliche Krankheit der Eltern des Beschwerdeführers als mögliches moralisch bindendes Element in der Motivation der Beschwerdeführenden. Jedoch stelle der Gesundheitszustand der Eltern auch die Begründung für die vorangegangenen Reisen für die Kinder und die Beschwerdeführerin dar. Da sich die Krankheit von (...) bis (...) hingezogen habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese im Jahr (...) für den Beschwerdeführer zu einer bindenden Verpflichtung zu einer Reise geworden sei, der er sich nicht zu entziehen imstande gewesen sein soll. Ferner sei nicht erkennbar, weshalb aufgrund der Krankheit mehrere Reisen der übrigen Beschwerdeführenden notwendig geworden seien. Somit erscheine die Krankheit der Eltern als eine vorgeschobene Begründung für die mehrfachen Reisen. Die Qualität einer moralisch bindenden Verpflichtung sei nicht überzeugend nachgewiesen. Für das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung genüge in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstadt. Die Stempel in den Reispässen würden belegen, dass die Ein- wie Ausreisen kontrolliert unter Offenlegung der Identität erfolgt seien. Ferner sei aus der Wahl der Direktflüge zu folgern, dass die Beschwerdeführenden die strengen Kontrollen am internationalen Flughafen in G._______ bewusst in Kauf genommen hätten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Wohnung der Eltern nur gerade in einer Entfernung von (...) Minuten vom Flughafen befinde. Hinsichtlich des Kriteriums der erfolgten Schutzgewährung führte die Vorinstanz weiter aus, die Beschwerdeführenden stammten aus G._______, welches zur Autonomen Region Kurdistans (ARK) gehöre und nach wie vor Teil der irakischen Gesamtrepublik sei. Entsprechendes ergebe sich auch aus den Einreisestempeln (Republik of Iraq - Kurdistan Region). Die Beschwerdeführenden seien demnach in ihren Heimatstaat gereist, wenngleich sich die dortigen Machtverhältnisse seit der Flucht geändert hätten. Dem Beschwerdeführer sei seinerzeit Asyl gewährt worden, weil er befürchtet habe, als Angehöriger der PUK von der damals durch die irakische Zentralregierung unterstützten KDP verfolgt zu werden. Die KDP stelle heute den Präsidenten der ARK, womit sich die Beschwerdeführenden nicht nur zurück in ihren Heimatstaat, sondern vielmehr direkt unter den Schutz jener Partei begeben hätten, von der sie sich zur Zeit ihres Asylgesuchs bedroht gesehen hätten. Ferner mache angesichts des Unterziehens unter die regulären Grenzformalitäten ein Verstecken im Heimatland keinen Sinn. Der Beschwerdeführer habe von den Reisen der Angehörigen Kenntnis gehabt, mithin sei er davon ausgegangen, dass die zuvor erfahrene Schutzgewährung erneut gewährleistet würde. Ein Widerruf dürfe schliesslich nur erfolgen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet sei. Die Behörden der drei nordirakischen Provinzen seien seit längerem in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die Beschwerdeführenden würden bestreiten, dass eine effektive Schutzgewährung stattgefunden habe, da die kurdischen Beamten lediglich die Reisepässe gestempelt hätten. Damit hätten sie aber den Beschwerdeführenden die ersuchte Einreise gestattet. Probleme mit staatlichen Behörden oder Drittpersonen während der Aufenthalte seien den Akten nicht zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerenden auch für die Ausreise jeweils das ordentliche Grenzprozedere hätten durchführen lassen können, spreche für den erhaltenen Schutz. Schliesslich weise die Aufenthaltsdauer und die Rückkehr der Beschwerdeführerin im Jahr (...) darauf hin, dass die Beschwerdeführenden sich während ihres Aufenthalts von den nordirakischen Behörden keineswegs bedroht oder gefährdet gesehen hätten. Ihnen sei durch den irakischen Staat effektiver Schutz gewährt worden.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie ihnen unterstellt habe, dass sie sich freiwillig unter den Schutz der irakischen Behörden gestellt hätten und ihnen dieser Schutz auch effektiv gewährt worden sei. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht um eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, sondern die rechtliche Würdigung desselben. Unter dem Aspekt einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist deshalb darauf nicht weiter einzugehen. Die Frage, ob der Landweg oder eine heimliche Einreise mit geringeren Risiken für die Beschwerdeführenden verbunden gewesen wären, kann offen gelassen werden. Angesichts der unbestrittenen und wiederholten legalen Ein- und Ausreise der Beschwerdeführenden über den internationalen Flughafen in G._______ ist letztere Frage nicht (mehr) von entscheidender Bedeutung.

E. 6.2 Für eine nicht korrekte Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz bestehen keine Anhaltspunkte. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung von Bundesrecht.

E. 7.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden mit ihren Reisen in den Irak freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt haben, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Eine Heimatreise bedeutet grundsätzlich eine freiwillige Unterschutzstellung im Sinne dieser Bestimmung. Für den Widerruf des Asyls muss der Flüchtling aber erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, zweitens beabsichtigt haben, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2017 VI/11 E. 4.1-4.3; 2010/17 E. 5.1.1 f., je m.w.H.).

E. 7.3 Der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ist subsidiär, weshalb Heimatreisen von Flüchtlingen restriktiv zu beurteilen sind. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen und der subsidiäre Schutz nicht mehr benötigt wird, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls sind erst dann auszusprechen, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine der drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2 m.w.H.).

E. 7.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009, E. 5.2.5).

E. 7.5 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 7.6.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (BVGE 2010/17 E. 5.2.1 m.w.H.).

E. 7.6.2 Im Jahr 2002 hielt die Asylrekurskommission noch fest, aufgrund der speziellen politischen Situation im Nordirak stelle eine Reise dorthin keine Kontaktnahme mit dem Heimatstaat dar. Nach dem endgültigen Sturz des Regimes von Saddam Hussein (2003) stellt sich jedoch die Situation erheblich verändert dar, als im Rahmen der Bildung einer neuen irakischen Regierung den kurdischen Nordprovinzen unter dem Dach des irakischen Gesamtstaates weitgehend Autonomie zugestanden wurde (vgl. dazu BVGE 2010/17 E. 5.2.2). Die zwischen (...) und (...) erfolgten, unbestrittenen Reisen der Beschwerdeführenden in den Nordirak sind demnach als Reisen in den Heimatstaat zu beurteilen, auch wenn die Beschwerdeführenden lediglich in Kontakt mit den Behörden der ARK gekommen sind. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylgewährung befürchtete, von der KDP verfolgt zu werden. Diese stellte zum Zeitpunkt der Heimatreisen der Beschwerdeführenden mit Masud Barzani den Präsidenten der ARK, womit sich der Beschwerdeführer sogar direkt in das Gebiet jener Partei begeben hat, von welcher er sich zur Zeit seines Asylgesuches bedroht gesehen hatte.

E. 7.6.3 Die Beschwerdeführenden wurden weder durch eine Aufforderung des Asyllandes noch durch die hiesigen Umstände veranlasst, ins Heimatland zu reisen. Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen. Dennoch erweist sich das Vorbringen, alte und kranke Eltern und Grosseltern besuchen zu wollen, nicht als schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck bei den Beschwerdeführenden schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede zu stellen ist. Die Beschwerdeführenden haben die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Verwandten nicht nachgewiesen und aufgrund der in der Beschwerde angeführten Altersgebresten ([...], [...] und [...]) lässt sich offensichtlich weder auf akute noch auf schwerwiegende Erkrankungen der Angehörigen schliessen. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Angehörigen mehrmals, in unterschiedlichen Jahren (Beschwerdeführerin mit Kindern [...]: 17 Tage; Beschwerdeführer [...]: 16 Tage; Beschwerdeführerin ohne Kinder [...]: 9 Tage) im Heimatland besucht haben, spricht gegen das Vorliegen eines zwingenden moralischen Drucks. Das Gericht gelangt demnach mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das Kriterium der Freiwilligkeit erfüllt ist.

E. 7.7.1 Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird.

E. 7.7.2 Die Beschwerdeführenden sind bei ihren wiederholten Reisen unbestrittenermassen über den internationalen Flughafen G._______ in den Heimatstaat eingereist und haben sich damit den regulären Grenzformalitäten sowohl bei den Ein- als auch den Ausreisen unterzogen. Damit haben sie eine Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden bewusst in Kauf genommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer nie ausser Haus aufgehalten haben will. Es kann nicht von einer heimlichen Reise in den Nordirak gesprochen werden.

E. 7.8 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise von dessen Organen gesehen werden. Gestützt auf die Stempel in den Reiseausweisen ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden mehrmals legal in den Nordirak ein- und ausgereist sind. Aufgrund der Tatsache, dass insbesondere der Beschwerdeführer problemlos in den Irak hat einreisen, sich dort aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land hat ausreisen können, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Irak nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt ist.

E. 7.9 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, es gehe nicht an, den minderjährigen Kindern die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, da sie lediglich den Anweisungen der Eltern gefolgt seien. Nachdem die Kinder die Flüchtlingseigenschaft derivativ vom Beschwerdeführer erhalten haben (Art. 51 Abs. 1 AsylG), besteht keine Veranlassung, sie anders als den Beschwerdeführer zu behandeln.

E. 7.10 Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die von der Vorinstanz verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten zu Recht und sind verhältnismässig. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz ist schliesslich nicht beeinträchtigt, da sie über (...)bewilligungen verfügen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. August 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4505/2017 Urteil vom 24. Januar 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihr ältestes Kind suchten am 25. Oktober 1996 um Asyl nach. B. Mit Verfügungen vom 10. April 1997 (Eltern und ältestes Kind), 19. August 2003 (zweites Kind), 21. Mai 2008 (drittes Kind) und vom 18. Dezember 2008 (viertes Kind) anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Grundlage für die Gewährung des Asyls bildete der Umstand, dass der Beschwerdeführer als aktives Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) eine Verfolgung durch irakische Sicherheitsorgane befürchtet hatte. Seit (...) war er als (...) bei der (...) der PUK in G._______ tätig. Da die irakische Armee die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) bei deren Eroberungen unterstützt hatte, sah sich der Beschwerdeführer auf Grund der unmittelbar bevorstehenden Eroberung von G._______ gezwungen, zusammen mit seiner Familie das Heimatland zu verlassen. C. Im Rahmen der Erneuerung der Reisedokumente ([...]) stellte das SEM fest, dass die abgelaufenen Reisedokumente der Beschwerdeführenden diverse Einreise- und Ausreisestempelungen für den Irak (Kurdistan) enthielten. Demnach hielt sich der Beschwerdeführer vom (...) bis (...), die Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern C._______, E._______ und D._______ vom (...) bis (...) und erneut vom (...) bis (...) ohne Kinder im Irak auf. D. Im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2016 das rechtliche Gehör und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. E. Mit Stellungnahme vom 17. März 2016 führten die Beschwerdeführenden aus, die kurzen Aufenthalte im Autonomiegebiet Nordiraks seien ausschliesslich zum Besuch der kranken Eltern beziehungsweise Grosseltern erfolgt. Die besuchten Angehörigen hätten nur (...) Minuten vom (...) entfernt gelebt. Die Einreisen seien ohne Visum erfolgt und die Aufenthalte seien jeweils sehr kurz gewesen. Es habe einzig Kontakte zu Beamten der kurdischen autonomen Behörde beim Flughafen in G._______ gegeben, welche die Reisedokumente gestempelt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich während des Aufenthalts nicht ausser Haus begeben. Es sei nie ihre Absicht gewesen, sich unter den Schutz des irakischen Staates zu stellen. Der Nordirak werde nicht von der irakischen Zentralregierung regiert, sondern von einer autonomen Behörde. Selbst mit diesen Behörden hätten sie jedoch keinen Kontakt aufgenommen. Es sei ihnen zu keinem Zeitpunkt effektiver Schutz gewährt worden. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 aberkannte das SEM den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen gewährte Asyl. G. Mit Eingabe vom 12. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2017. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. Dieser wurde am 22. August 2017 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK nennt verschiedene Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Unter anderem fällt eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus und den Asylwiderruf seien erfüllt. Zum Kriterium der Freiwilligkeit hielt sie fest, die Rückreisen in den Heimatstaat seien freiwillig erfolgt. Zwar erscheine die angebliche Krankheit der Eltern des Beschwerdeführers als mögliches moralisch bindendes Element in der Motivation der Beschwerdeführenden. Jedoch stelle der Gesundheitszustand der Eltern auch die Begründung für die vorangegangenen Reisen für die Kinder und die Beschwerdeführerin dar. Da sich die Krankheit von (...) bis (...) hingezogen habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese im Jahr (...) für den Beschwerdeführer zu einer bindenden Verpflichtung zu einer Reise geworden sei, der er sich nicht zu entziehen imstande gewesen sein soll. Ferner sei nicht erkennbar, weshalb aufgrund der Krankheit mehrere Reisen der übrigen Beschwerdeführenden notwendig geworden seien. Somit erscheine die Krankheit der Eltern als eine vorgeschobene Begründung für die mehrfachen Reisen. Die Qualität einer moralisch bindenden Verpflichtung sei nicht überzeugend nachgewiesen. Für das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung genüge in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstadt. Die Stempel in den Reispässen würden belegen, dass die Ein- wie Ausreisen kontrolliert unter Offenlegung der Identität erfolgt seien. Ferner sei aus der Wahl der Direktflüge zu folgern, dass die Beschwerdeführenden die strengen Kontrollen am internationalen Flughafen in G._______ bewusst in Kauf genommen hätten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Wohnung der Eltern nur gerade in einer Entfernung von (...) Minuten vom Flughafen befinde. Hinsichtlich des Kriteriums der erfolgten Schutzgewährung führte die Vorinstanz weiter aus, die Beschwerdeführenden stammten aus G._______, welches zur Autonomen Region Kurdistans (ARK) gehöre und nach wie vor Teil der irakischen Gesamtrepublik sei. Entsprechendes ergebe sich auch aus den Einreisestempeln (Republik of Iraq - Kurdistan Region). Die Beschwerdeführenden seien demnach in ihren Heimatstaat gereist, wenngleich sich die dortigen Machtverhältnisse seit der Flucht geändert hätten. Dem Beschwerdeführer sei seinerzeit Asyl gewährt worden, weil er befürchtet habe, als Angehöriger der PUK von der damals durch die irakische Zentralregierung unterstützten KDP verfolgt zu werden. Die KDP stelle heute den Präsidenten der ARK, womit sich die Beschwerdeführenden nicht nur zurück in ihren Heimatstaat, sondern vielmehr direkt unter den Schutz jener Partei begeben hätten, von der sie sich zur Zeit ihres Asylgesuchs bedroht gesehen hätten. Ferner mache angesichts des Unterziehens unter die regulären Grenzformalitäten ein Verstecken im Heimatland keinen Sinn. Der Beschwerdeführer habe von den Reisen der Angehörigen Kenntnis gehabt, mithin sei er davon ausgegangen, dass die zuvor erfahrene Schutzgewährung erneut gewährleistet würde. Ein Widerruf dürfe schliesslich nur erfolgen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet sei. Die Behörden der drei nordirakischen Provinzen seien seit längerem in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die Beschwerdeführenden würden bestreiten, dass eine effektive Schutzgewährung stattgefunden habe, da die kurdischen Beamten lediglich die Reisepässe gestempelt hätten. Damit hätten sie aber den Beschwerdeführenden die ersuchte Einreise gestattet. Probleme mit staatlichen Behörden oder Drittpersonen während der Aufenthalte seien den Akten nicht zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerenden auch für die Ausreise jeweils das ordentliche Grenzprozedere hätten durchführen lassen können, spreche für den erhaltenen Schutz. Schliesslich weise die Aufenthaltsdauer und die Rückkehr der Beschwerdeführerin im Jahr (...) darauf hin, dass die Beschwerdeführenden sich während ihres Aufenthalts von den nordirakischen Behörden keineswegs bedroht oder gefährdet gesehen hätten. Ihnen sei durch den irakischen Staat effektiver Schutz gewährt worden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie ihnen unterstellt habe, dass sie sich freiwillig unter den Schutz der irakischen Behörden gestellt hätten und ihnen dieser Schutz auch effektiv gewährt worden sei. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht um eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, sondern die rechtliche Würdigung desselben. Unter dem Aspekt einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist deshalb darauf nicht weiter einzugehen. Die Frage, ob der Landweg oder eine heimliche Einreise mit geringeren Risiken für die Beschwerdeführenden verbunden gewesen wären, kann offen gelassen werden. Angesichts der unbestrittenen und wiederholten legalen Ein- und Ausreise der Beschwerdeführenden über den internationalen Flughafen in G._______ ist letztere Frage nicht (mehr) von entscheidender Bedeutung. 6.2 Für eine nicht korrekte Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz bestehen keine Anhaltspunkte. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung von Bundesrecht. 7.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden mit ihren Reisen in den Irak freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt haben, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Eine Heimatreise bedeutet grundsätzlich eine freiwillige Unterschutzstellung im Sinne dieser Bestimmung. Für den Widerruf des Asyls muss der Flüchtling aber erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, zweitens beabsichtigt haben, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2017 VI/11 E. 4.1-4.3; 2010/17 E. 5.1.1 f., je m.w.H.). 7.3 Der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ist subsidiär, weshalb Heimatreisen von Flüchtlingen restriktiv zu beurteilen sind. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen und der subsidiäre Schutz nicht mehr benötigt wird, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls sind erst dann auszusprechen, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine der drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2 m.w.H.). 7.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009, E. 5.2.5). 7.5 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 7.6 7.6.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (BVGE 2010/17 E. 5.2.1 m.w.H.). 7.6.2 Im Jahr 2002 hielt die Asylrekurskommission noch fest, aufgrund der speziellen politischen Situation im Nordirak stelle eine Reise dorthin keine Kontaktnahme mit dem Heimatstaat dar. Nach dem endgültigen Sturz des Regimes von Saddam Hussein (2003) stellt sich jedoch die Situation erheblich verändert dar, als im Rahmen der Bildung einer neuen irakischen Regierung den kurdischen Nordprovinzen unter dem Dach des irakischen Gesamtstaates weitgehend Autonomie zugestanden wurde (vgl. dazu BVGE 2010/17 E. 5.2.2). Die zwischen (...) und (...) erfolgten, unbestrittenen Reisen der Beschwerdeführenden in den Nordirak sind demnach als Reisen in den Heimatstaat zu beurteilen, auch wenn die Beschwerdeführenden lediglich in Kontakt mit den Behörden der ARK gekommen sind. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylgewährung befürchtete, von der KDP verfolgt zu werden. Diese stellte zum Zeitpunkt der Heimatreisen der Beschwerdeführenden mit Masud Barzani den Präsidenten der ARK, womit sich der Beschwerdeführer sogar direkt in das Gebiet jener Partei begeben hat, von welcher er sich zur Zeit seines Asylgesuches bedroht gesehen hatte. 7.6.3 Die Beschwerdeführenden wurden weder durch eine Aufforderung des Asyllandes noch durch die hiesigen Umstände veranlasst, ins Heimatland zu reisen. Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen. Dennoch erweist sich das Vorbringen, alte und kranke Eltern und Grosseltern besuchen zu wollen, nicht als schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck bei den Beschwerdeführenden schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede zu stellen ist. Die Beschwerdeführenden haben die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Verwandten nicht nachgewiesen und aufgrund der in der Beschwerde angeführten Altersgebresten ([...], [...] und [...]) lässt sich offensichtlich weder auf akute noch auf schwerwiegende Erkrankungen der Angehörigen schliessen. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Angehörigen mehrmals, in unterschiedlichen Jahren (Beschwerdeführerin mit Kindern [...]: 17 Tage; Beschwerdeführer [...]: 16 Tage; Beschwerdeführerin ohne Kinder [...]: 9 Tage) im Heimatland besucht haben, spricht gegen das Vorliegen eines zwingenden moralischen Drucks. Das Gericht gelangt demnach mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das Kriterium der Freiwilligkeit erfüllt ist. 7.7 7.7.1 Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. 7.7.2 Die Beschwerdeführenden sind bei ihren wiederholten Reisen unbestrittenermassen über den internationalen Flughafen G._______ in den Heimatstaat eingereist und haben sich damit den regulären Grenzformalitäten sowohl bei den Ein- als auch den Ausreisen unterzogen. Damit haben sie eine Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden bewusst in Kauf genommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer nie ausser Haus aufgehalten haben will. Es kann nicht von einer heimlichen Reise in den Nordirak gesprochen werden. 7.8 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise von dessen Organen gesehen werden. Gestützt auf die Stempel in den Reiseausweisen ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden mehrmals legal in den Nordirak ein- und ausgereist sind. Aufgrund der Tatsache, dass insbesondere der Beschwerdeführer problemlos in den Irak hat einreisen, sich dort aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land hat ausreisen können, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Irak nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt ist. 7.9 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, es gehe nicht an, den minderjährigen Kindern die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, da sie lediglich den Anweisungen der Eltern gefolgt seien. Nachdem die Kinder die Flüchtlingseigenschaft derivativ vom Beschwerdeführer erhalten haben (Art. 51 Abs. 1 AsylG), besteht keine Veranlassung, sie anders als den Beschwerdeführer zu behandeln. 7.10 Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die von der Vorinstanz verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten zu Recht und sind verhältnismässig. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz ist schliesslich nicht beeinträchtigt, da sie über (...)bewilligungen verfügen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. August 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: