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E-4504/2012

E-4504/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 22. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4504/2012 Urteil vom 6. März 2013 Besetzung Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), (...), vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das erste Asylgesuch in der Schweiz des Beschwerdeführers vom 9. September 2003 mit Entscheid des BFM vom (...) 2004 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt wurde; gleichzeitig wurden die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom (...) 2004 nicht ein, womit die ursprüngliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM mit Verfügung vom (...) 2007 auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2007 mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht eintrat; auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses mit Urteil vom (...) 2007 nicht ein, dass der Beschwerdeführer mit am 5. Februar 2008 beim BFM eingereichten, als "Wiedererwägung" betiteltes Gesuch unter Beilage von diversen Beweismitteln geltend machte, er sei als Mitglied der (Organisation) in nicht unerheblicher Weise exilpolitisch aktiv; er sei Mitverfasser eines auf der Webseite (...) am (...) 2007 veröffentlichten Appellschreibens an die internationale Gemeinschaft, in dem eine Intervention gegen das herrschende Regime, das täglich Menschenrechtsverletzungen begehe, verlangt werde, dass das BFM dieses Gesuch als zweites Asylgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 21. Februar 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darauf nicht eintrat; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, dass der Beschwerdeführer zur Stützung eines dritten Asylgesuchs vom 25. Juni 2008 beim BFM diverse Beweismittel (Bestätigungsschreiben [Organisation] vom [...] 2007, zwei von der in der Schweiz aktiven [...] verfassten und im Internet veröffentlichten Communiqués vom [...] 2007 und [...] 2008 samt Übersetzung, Fotos, einen ärztlichen Bericht des [...] vom [...] 2007) einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2008 auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde vom 27. August 2008 mit Urteil vom (...) 2008 (...) abwies mit der Begründung, die in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel hätten teilweise bereits in früheren Verfahren vorgelegen - das Bestätigungsschreiben der (Organisation) vom (...) 2007 sei als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert worden - und die Aufführung des Namens in einem im Internet publizierten Artikel liesse noch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von den (...) Behörden registriert worden sei, zumal in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass er seine Identität bis zum (damals) aktuellen Zeitpunkt noch nicht belegt habe und er Verwandte habe, die eine enge Beziehung zu den (...) Behörden hätten, dass seine gesundheitlichen und psychischen Probleme kein Wegweisungshindernis seien, und im (Land) medizinische Strukturen vorhanden seien, die ihm eine adäquate Behandlung ermöglichen würden, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (im Jahr) 2008 beim Committee Against Torture (CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz einreichte, welche bis heute hängig ist, II. dass der Beschwerdeführer während dieses hängigen Verfahrens am 6. April 2010 durch seinen Rechtsvertreter unter Einreichung zahlreicher Beweismittel (insbesondere von ihm verfasste Artikel und Schreiben, teilweise mit Fotos, sowie Compact Discs [CD] und Fotos über Kundgebungen, an welchen er teilgenommen habe) ein viertes Asylgesuch beim BFM anhängig machte, dass er im Verlaufe des Verfahrens weiteres Beweismaterial seiner Tätigkeiten zu den Akten reichte (Eingaben vom [...] 2010, [...] 2010, [...] 2011, [...] 2011, [...] 2011, [...] 2011, [...] 2011, [...] 2012 und [...] 2012), wobei insbesondere aus seiner Eingabe vom (...) 2010 hervorgeht, dass er (Funktion) (der Organisation) an Kundgebungen teilgenommen und Berichte verfasst habe, die mit Bildern im Internet veröffentlicht worden seien, dass er hauptsächlich anführte, angesichts der Tatsache, dass im Exil lebende Oppositionelle vom (...) Staat aktiv beobachtet würden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...]) müsse davon ausgegangen werden, er sei ins Blickfeld der (...) Behörden gerückt und seine exilpolitischen Aktivitäten hätten ein Ausmass erreicht, das geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken, bzw. dass er im Falle einer Rückkehr nach (Land) eine konkrete asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, dass er gleichzeitig auf die massiv verschlechterte Situation im (Land) hinwies, dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2012 - eröffnet am 23. August 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz aufschob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer verfüge über kein herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für (...) Regime erscheinen lasse, dass sein Engagement mit einer Vielzahl von (...) in der Schweiz vergleichbar sei, dass auch durch seine Arbeit als (Funktion der Organisation) keine in der Öffentlichkeit exponierte Funktion ersichtlich sei, und er es überdies unterlassen habe, den innehabenden Posten in irgend einer Form zu belegen, dass somit dem Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm zu den neuen Beweismitteln kein Recht auf Stellungnahme gewährt habe und nur marginal auf die neuen erheblichen Tatsachen eingegangen sei, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden, dass er seit neun Jahren exilpolitisch tätig sei und sich exilpolitisch in ausserordentlicher Weise exponiert habe, dass er an der Generalversammlung vom (...) 2010 (Funktion der Organisation) gewählt worden sei, dass die Vorinstanz verkenne, dass seine diesbezügliche Aufgabe ihn in die Öffentlichkeit rücke und er deswegen in asylrelevanter Weise gefährdet sei, da er viele regimekritische Artikel über diverse Medienkanäle verbreite, weshalb er Netzwerke aufgebaut habe, einen auf seinen Namen laufenden Blog (...) mit regimekritischen Artikeln speise, seit (...) 2012 einen eigenen Channel auf der Internetseite (...) unter seinem Namen betreibe und dort regimekritische Videos veröffentlicht habe, in welchen er zu erkennen sei, sowie ein auf seinen Namen lautendes Profil in Facebook bewirtschafte, dass er mit Namen erwähnter Mitverfasser der Klage der (Organisation) gegen den (Präsidenten) sei, die im (...) 2010 beim Internationalen Strafgerichtshof eingereicht worden sei, dass darüber auf der Internetseite (...) berichtet worden sei und er aufgrund eines Fotos klar zu erkennen sei, dass er - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - eine politisch wichtige Funktion der (Organisation) bekleide, über wichtige Kontakte verfüge und infolgedessen einen Bekanntheitsgrad erreicht habe, der ihn angesichts der Überwachung von exilpolitisch aktiven Personen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...] vom [...]) ins Visier der (...) Behörden gerückt habe, weshalb er bei einer Rückkehr nach (Land) in asylrelevanter Weise gefährdet wäre, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Ausdrucke seiner im Internet veröffentlichten regimekritischen Artikel zu den Akten gab sowie weitere Beweismittel (Fotos und DVD betreffend die Demonstration vom (...) 2012 [...]) betreffend sein exilpolitisches Wirken (vgl. dazu Beschwerdeschrift vom 29. August 2012), dass die Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2012 - nach vorab ergangener Bestätigung des Eingangs der Beschwerde - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt und beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich der Grundsatzentscheid EMARK 1998 Nr. 1 zur Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und neuem Asylgesuch äussert, dass darin vorab zwischen zwei Arten von Wiedererwägungsgesuchen unterschieden wird, nämlich zwischen dem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, mit dem die Beseitigung einer formell rechtskräftigen, aber ursprünglich fehlerhaften Verfügung angestrebt wird, und dem (einfachen) Wiedererwägungsgesuch, mit dem eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage bezweckt wird (vgl. BVGE 2010/27 E.2), dass sodann die Unterscheidung zwischen einem Wiedererwägungsgesuch (im letzteren Sinn) und einem neuen Asylgesuch gemacht wird, wobei bei beiden Gesuchen in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse geltend gemacht werden, und damit eine Anpassung einer ursprünglich richtig ergangenen Verfügung verlangt wird, dass dabei die Bezeichnung des Gesuches nicht entscheidend sei, sondern dessen Inhalt die Qualifikation des Gesuchs bestimme (EMARK 1998 Nr. 1, E.6 S. 10), dass vielmehr determinierend sei, ob sich die vorgebrachten Ereignisse auf den Wegweisungsvollzug oder auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen, dass ein Gesuch, mit welchem geltend gemacht werde, es seien seit der letzten Verfügung Ereignisse eingetreten, die die Flüchtlingseigenschaft betreffen würden, womit der Staat erneut um Schutz vor Verfolgung ersucht werde, von den Behörden als neues Asylgesuch gemäss a Art. 16 Abs. 1 d AsylG (Korrelat zum heutigen Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG) zu behandeln sei (EMARK 1998 Nr. 1 E. 6), dass vorliegend der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 6. April 2010 geltend macht, er habe sich seit Erlass des letzten formell rechtskräftigen Entscheids vom (...) 2008 exilpolitisch in erheblich gesteigertem Ausmass betätigt, weshalb er um Schutz durch die Schweiz nachsuche, dass mit den im Gesuch vorgebrachten Gründen eindeutig eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine neue Situation verlangt wird und die dargelegten Ereignisse die Flüchtlingseigenschaft betreffen (und nicht den Wegweisungsvollzug), weshalb die Vorinstanz zu Recht das Gesuch als (viertes) Asylgesuch und nicht als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und es als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG prüfte, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet hat (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass auf ein Asylgesuch auch nicht schon einzutreten ist, weil ein exilpolitisches Engagement umfassend dargelegt ist, sondern erst, wenn sich aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass, sofern sich solche Hinweise ergeben, das BFM auf das Asylgesuch einzutreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen hat (vgl. BVGE 2009/53 E. 7), dass vor diesem Hintergrund vorliegend bei einer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin sämtliche Ereignisse beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom (...) 2008 zu berücksichtigen gewesen wären, zumal zu diesem Zeitpunkt letztmals das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9), dass der Beschwerdeführer zur Begründung neue exilpolitische Tätigkeiten geltend macht, aus denen sich - aufgrund einer Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes - wie nachfolgend summarisch aufzuzeigen sein wird, Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sich der Beschwerdeführer nämlich seit Abschluss des Verfahrens vom (...) 2008 weiterhin exilpolitisch und in gesteigertem Ausmass für die (Organisation) betätigte, dass er namentlich im (...) 2010 bei der Einreichung der Klage der (Organisation) beim Internationalen Strafgerichtshof gegen den (Präsidenten) mitbeteiligt gewesen ist, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung selbst ausführt, dass der (...) Staat Oppositionelle im Exil beobachte (unter Hinweis auf [...]), dass aus den zahlreichen neu zu den Akten gereichten Beweismitteln Anhaltspunkte hervorgehen, die auf ein klar erkennbar - seit Abschluss des letzten rechtskräftigen Entscheides vom (...) 2008 - gesteigertes regimekritisches Profil des Beschwerdeführers hindeuten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in casu der rechtlichen Einschätzung des BFM nicht anschliessen kann, beim Beschwerdeführer sei offenkundig zu verneinen, dass die (...) Behörden ein Interesse an dessen Identifizierung haben könnten, da dessen Aktivitäten nicht über den Rahmen der massentypischen niedrig profilierten Erscheinungsformen hinausgehen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss geltender Rechtsprechung davon ausgeht, dass exilpolitisch aktive Mitglieder (Organisation) von den (...) Behörden überwacht werden, wobei zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, um das Interesse der (...) Behörden auf sich zu ziehen, bzw. den Beschwerdeführer als regimefeindliches Element zu registrieren (vgl. statt vieler Urteile [...] und [...]), dass wie vorgängig dargelegt, genügend Hinweise vorliegen, insbesondere ein hoher Grad von Beteiligung an öffentlichen Aktivitäten, vor allem als (Funktion der Organisation) und als Mitunterzeichner der Klage beim Internationalen Strafgerichtshof, die im Lichte der Praxis besehen, nicht von vornherein als haltlos zu qualifizieren sind, dass überdies festzustellen ist, dass die Vorinstanz beinahe zweieinhalb Jahre gebraucht hat, um einen Entscheid in dieser Sache zu erlassen, womit anzunehmen sein dürfte, dass sie selbst das Verfahren auch nicht als offensichtlich haltlos erachtet haben dürfte, dass ferner festzustellen ist, dass das BFM im vorliegenden Verfahren den tief anzusetzenden Prüfungsmassstab sprengt, innerhalb dessen eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz auf den ersten Blick als nicht gegeben erachtet werden könnte, dass damit die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt und Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken sind, die zumindest geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, weshalb eine solche Beurteilung nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann, dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid ge­stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr näher einzugehen ist, dass die Beschwerde folglich gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung des BFM vom 22. August 2012 aufzuheben ist, und das BFM anzuweisen ist, das Asylgesuch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im (Land) materiell zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 19. September 2012 guthiess, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote eingereicht hat, sich der erforderliche prozessuale Aufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe Fr. 750.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 22. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: