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E-4488/2023

E-4488/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4488/2023 Urteil vom 28. August 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. August 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihr anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. Februar 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin angab, mit einem Visum nach Frankreich eingereist und anschliessend nach Deutschland weitergereist zu sein, wo sie einen Asylantrag gestellt habe, dass die deutschen Behörden dem SEM auf seine Anfrage vom 2. Juli 2023 hin bestätigten, die Beschwerdeführerin habe am 16. Februar 2022 einen Asylantrag in Deutschland gestellt, aufgrund des erteilten Visums sei aber Frankreich für das Asylverfahren als zuständig erachtet worden, die französischen Behörden hätten dem entsprechenden Übernahmegesuch am 21. April 2022 denn auch ausdrücklich zugestimmt, dass die deutschen Behörden weiter mitteilten, die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2022 nach Frankreich überstellt zu haben, dass das SEM am 10. Februar 2023 die französischen Behörden um die Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die französischen Behörden dieses Ersuchen am 13. März 2023 guthiessen, jedoch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (Take Charge-Verfahren), dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung vom 9. August 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, dass sie eventualiter beantragte, es sei die Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass sie in prozessualer Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 21. August 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung am 21. August 2023 per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil ihre gesundheitliche Situation und ihr Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in der Schweiz lebenden Neffen nicht ausreichend individuell geprüft worden seien, womit das Ermessen im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht beziehungsweise fehlerhaft ausgeübt worden sei, dass sich jedoch weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine gesetzeswidrige Ermessensausübung erblicken lässt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, dass sie insbesondere alle wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen würdigte und sich mit diesen ausreichend auseinandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 6 ff.) und hierbei auch auf die Situation mit den Neffen der Beschwerdeführerin eingegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f., 8), dass schliesslich bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und - wie zu zeigen sein wird - in casu keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu erkennen sind, dass die formellen Rügen vor diesem Hintergrund unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die französischen Behörden dem Ersuchen des SEM um die Übernahme der Beschwerdeführerin am 13. März 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten und die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich gegeben ist, dies auch weil die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylgesuchs der Beschwerdeführerin ursprünglich durch die Erteilung eines Visums durch die französische Vertretung in Riad (vgl. A 9) gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO begründet wurde und weiterhin besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schliesslich geltend macht, bei einer Überstellung nach Frankreich drohe eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, dass dazu festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK und mithin ein Überstellungshindernis darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies nicht zutrifft für die Beschwerdeführerin, welche nach den Akten nach einem länger zurückliegenden Schlaganfall an einer spastischen Hemiparese leidet sowie an Diabetes mellitus und Hypertonie, dass das angegeben Alter der Beschwerdeführerin von 58 Jahren an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, dass Frankeich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Beschwerdeführerin gehbehindert ist und auf Unterstützung bei Toilettengängen und beim Duschen angewiesen ist, dass der EU-Asylacquis die Mitgliedstaaten verpflichtet, Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) und es deshalb nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Überstellung nach Frankreich das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, dass nicht davon auszugehen ist, die französischen Behörden würden der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sich die Beschwerdeführerin - nach Einreichung eines Asylgesuchs - bei Bedarf im Übrigen an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände und die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Frankreich mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass die Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen in emotionaler und materieller Hinsicht durch ihre drei in der Schweiz wohnhaften Neffen geltend macht und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz behauptet, dass dem SEM ein Ermessen zukommt ein Asylgesuch «aus humanitären Gründen» (Art. 29a Abs. 3 der AsylV) auch dann zu behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre und das Bundesverwaltungsgericht lediglich prüft, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (BVGE 2015/9 E. 7.6 f.), dass das SEM insbesondere den medizinischen Sachverhalt ausführlich würdigte, sowie das Vorliegen eines rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnisses umfassend prüfte und anschliessend die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der AsylV) ablehnte, dass zudem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass keine vorbestandene Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und den Neffen im Herkunftsland erstellt ist und die Neffen darüber hinaus weder die Bereitschaft geäussert haben noch dazu in der Lage sein dürften, der Beschwerdeführerin jene Pflege zukommen zu lassen, derer diese gemäss den Akten bedarf, dass nach dem Gesagten kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 21. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: