Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 28. September 2015 anerkannte die Vorinstanz den aus Eritrea geflohenen Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 16. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Dokumente das SEM um Einreisebewilligung seiner angeblichen Ehefrau B._______ - die er im Sudan kennengelernt und geheiratet habe - sowie seines Sohnes C._______ - der im Sudan geboren worden sei - zwecks Familienasyls. C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 lehnte das SEM die Einreisebewilligungen sowie das Gesuch vom 16. November 2015 um Familienasyl ab. D. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Asyleinbezug seines inzwischen illegal mit seiner Mutter in die Schweiz eingereisten Sohnes C._______ (geboren am [...] im Sudan). E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wies das SEM das Gesuch vom 12. Juni 2017 um Asyleinbezug ab. F. Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2017 (recte: 12. Juli 2017) aufzuheben und sein Sohn in sein Asyl einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 14. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
E. 4.2 Mit Grundsatzurteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation vorgesehen) stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt besonderer Umstände fest, dass sich in der Schweiz aufhaltende anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist. Befinden sich die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Angehörigen des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings hingegen im Ausland, so ist ihnen grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise auf Gesuch hin weiterhin nur dann zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht des Flüchtlings getrennt wurde (Urteil E. 4.4).
E. 4.3 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Begründung auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem oben genannten Grundsatzurteil ergingen und weist das Gesuch um Einbezug in das Asyl des Beschwerdeführers beziehungsweise Vaters mit der Begründung ab, es habe vorliegend keine Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden (zum Sachverhalt siehe oben insb. Bst. B). Vor dem Hintergrund des neuen Urteils und der Tatsache, dass sich im vorliegenden Fall die möglicherweise Anspruchsberechtigten bereits in der Schweiz befinden, benötigt der Sachverhalt weiterer Abklärungen. So ist insbesondere das Kindsverhältnis beziehungsweise die Vaterschaft bislang nicht erstellt. Erst wenn diese bejaht werden kann, wäre der Sohn des Beschwerdeführers in den Status des Vaters miteinzubeziehen.
E. 4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 4.5 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Familien- und insbesondere Kindsverhältnisses weiterer Abklärungen bedarf.
E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag, der Sohn sei in das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen, ist mithin gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4475/2017 Urteil vom 13. September 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. September 2015 anerkannte die Vorinstanz den aus Eritrea geflohenen Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 16. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Dokumente das SEM um Einreisebewilligung seiner angeblichen Ehefrau B._______ - die er im Sudan kennengelernt und geheiratet habe - sowie seines Sohnes C._______ - der im Sudan geboren worden sei - zwecks Familienasyls. C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 lehnte das SEM die Einreisebewilligungen sowie das Gesuch vom 16. November 2015 um Familienasyl ab. D. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Asyleinbezug seines inzwischen illegal mit seiner Mutter in die Schweiz eingereisten Sohnes C._______ (geboren am [...] im Sudan). E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wies das SEM das Gesuch vom 12. Juni 2017 um Asyleinbezug ab. F. Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2017 (recte: 12. Juli 2017) aufzuheben und sein Sohn in sein Asyl einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 14. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 4.2 Mit Grundsatzurteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation vorgesehen) stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt besonderer Umstände fest, dass sich in der Schweiz aufhaltende anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist. Befinden sich die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Angehörigen des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings hingegen im Ausland, so ist ihnen grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise auf Gesuch hin weiterhin nur dann zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht des Flüchtlings getrennt wurde (Urteil E. 4.4). 4.3 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Begründung auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem oben genannten Grundsatzurteil ergingen und weist das Gesuch um Einbezug in das Asyl des Beschwerdeführers beziehungsweise Vaters mit der Begründung ab, es habe vorliegend keine Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden (zum Sachverhalt siehe oben insb. Bst. B). Vor dem Hintergrund des neuen Urteils und der Tatsache, dass sich im vorliegenden Fall die möglicherweise Anspruchsberechtigten bereits in der Schweiz befinden, benötigt der Sachverhalt weiterer Abklärungen. So ist insbesondere das Kindsverhältnis beziehungsweise die Vaterschaft bislang nicht erstellt. Erst wenn diese bejaht werden kann, wäre der Sohn des Beschwerdeführers in den Status des Vaters miteinzubeziehen. 4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 4.5 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Familien- und insbesondere Kindsverhältnisses weiterer Abklärungen bedarf.
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag, der Sohn sei in das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen, ist mithin gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: