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E-4462/2020

E-4462/2020

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. April 2018 und reiste am 2. Mai 2018 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. Mai 2018 wurden seine Personalien aufgenommen; am 27. Juli 2018 und 28. August 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ und habe im Jahre 2005 den Militärdienst absolviert. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei es im Militärdienst oft zu Konflikten mit dem zuständigen Kommandanten gekommen. Eines Tages sei einer seiner Kameraden tot aufgefunden worden. Ihm sei daraufhin vorgeworfen worden, diesen Kameraden getötet zu haben. Er habe mehrere Monate im Militärgefängnis in Untersuchungshaft verbringen müssen und sei dort gezwungen worden, die Tat zu gestehen, obwohl er sie nicht begangen habe. Er sei schliesslich wieder freigelassen worden. Nach seiner Verurteilung habe er sich in den folgenden Jahren in C._______ versteckt. Im Jahr 2015 sei er festgenommen worden und habe seine Strafe verbüsst. Nach seiner Freilassung im März 2017 habe er Schwierigkeiten mit dem Verein "(...)" ([...]) bekommen. Im Februar 2018 habe der (...) gar das Geschäft der Familie angegriffen und eine Todesdrohung gegen ihn ausgesprochen. In den anschliessenden Verhandlungen sei entschieden worden, dass er nicht getötet werde, B._______ jedoch verlassen müsse. Dieser Forderung sei er allerdings nicht nachgekommen. Einige Tage später sei er von Polizisten in Zivil angesprochen und aufgefordert worden, sich als Spitzel in die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) einzuschleusen. Die Polizisten hätten ihn mit einem Dossier in der Hand darauf hingewiesen, über seine Vergangenheit Bescheid zu wissen. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe er das Haus mehrere Tage nicht mehr verlassen und sei nach Istanbul gereist, wo er sich während eines Monates aufgehalten und versteckt habe, bevor er Ende April 2018 seinen Heimatstaat verlassen habe. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen diverse Gerichtsunterlagen des Militärgerichts und des Militärkassationshofes sowie Kopien diverser Zeitungsartikel und Fotos den Vorfall im Militär betreffend und des Büros des (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. D. D.a Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D.b Am 13. November 2018 heiratete der Beschwerdeführer D._______ (N [...]; Anmerkung des Gerichts: Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 hatte das SEM festgestellt, dass D._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ihr Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben). D.c Mit Verfügung vom 5. März 2019 zog das SEM die Verfügung vom 6. September 2018 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Ziffer 4 auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie sei der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. D.d Die Beschwerde wurde mit Urteil E-5332/2018 vom 23. Juli 2019 abgewiesen, soweit um Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 ersucht wurde. In Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Gegenstandslosigkeit fest. In Bezug auf die Dispositivziffer 1 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Dispositivziffer 1 wurde aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren durchlaufen habe und in der Folge zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Es gelinge ihm aber nicht, glaubhaft darzutun, dass es sich bei der Verurteilung wegen Totschlags um das Resultat einer politisch motivierten Verschwörung gehandelt und er für ein von ihm nicht begangenes Verbrechen eine Strafe verbüsst habe. Er verfüge über kein Profil, welches eine solche Verschwörung aus politisch motivierten Gründen als wahrscheinlich erachten lasse. Das ausgesprochene Strafmass (vier Jahre beziehungsweise drei Jahre und vier Monate) spreche angesichts des ihm zur Last gelegten Delikts ebenfalls nicht für eine illegitime Bestrafung im Sinne eines Politmalus. Letztlich könnten aber weitere Ausführungen hierzu unterbleiben. Er habe nach seiner Haftentlassung im März 2017 keine weiteren Probleme mit den Strafbehörden gehabt. Sofern nunmehr der Fokus auf die im Militärdienst respektive während der Verbüssung der Haftstrafe erlittenen Schikanen und Misshandlungen gelegt werde, seien diese nicht asylrelevant, da vorliegend keine Umstände vorliegen würden, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückzuführenden Gründen als unzumutbar erscheinen lassen würde. Seine im April 2018 erfolgte Ausreise habe jedoch eigenen Angaben zufolge mit den Problemen mit dem Verein (...) und der versuchten Anwerbung als Spitzel durch die Polizei in Zusammenhang gestanden. Diesen Vorbringen fehle es an substanziierten, objektiv nachvollziehbaren und mit Realkennzeichen versehenen Ausführungen. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen sei in Bezug auf die Vorfälle nach der Haftentlassung somit mangels Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdestufe zahlreiche Beweismittel im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht. Dies betreffe insbesondere regimekritische Beiträge auf seinem Twitter-Profil und Demonstrationsteilnahmen. Auf die teilweise neuen Sachverhaltselemente und Beweismittel habe das SEM in seiner Vernehmlassung zwar rudimentär Bezug genommen. Diese neuen Umstände seien jedoch im Kontext mit den aktuellen Entwicklungen in der Türkei sowie des persönlichen Profils des Beschwerdeführers (geltend gemachte Tätigkeit für die HDP, verurteilter Straftäter) näher abzuklären und zu würdigen. Die Sache sei daher diesbezüglich zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. II. E. Im Rahmen des wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. September 2019, 17. September 2019, 3. Oktober 2019, 10. Januar 2020, 14. Januar 2020, 22. Mai 2020 folgende Beweismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten: Fotografien, welche ihn an Kundgebungen in der Schweiz zeigen, eine Mitgliedschaftsbestätigung bei einem kurdischen Kulturverein, Ausdrucke seines Twitter-Profils und Zeitungsartikel zu geheimen Aktivitäten türkischer Beamter in der Schweiz (vgl. zum Ganzen angefochtene Verfügung Ziff. I, Pkt. 5; SEM-Akten Vorhaben ID [...]; N [...]). Zur Begründung seiner subjektiven Nachfluchtgründe brachte er im Wesentlichen vor, seit seiner Einreise in die Schweiz äussere er sich regelmässig politisch via Twitter und teile Artikel von anderen Profilen; auch habe er in der Schweiz an Kundgebungen und Demonstrationen gegen Massaker oder für die Freiheit von Abdullah Öcalan teilgenommen. Auf den eingereichten Fotografien sei er unter anderem vor einer Fahne der MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti) oder einer Flagge Abdullah Öcalans abgebildet. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er als Terrorist und Staatsfeind angesehen. Zudem sei bekannt, dass Asylsuchende in den sozialen Medien von Anhängern und Spitzeln der türkischen Regierung überwacht würden. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm deshalb die willkürliche Inhaftierung durch die türkischen Behörden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Spionage-App EGM hinzuweisen, mit Hilfe welcher Kritikerinnen und Kritiker der türkischen Regierung direkt dem türkischen Innenministerium gemeldet werden könnten. Den weiteren eingereichten Artikeln seien Berichte zu Präsidentenbeleidigung, zu Problemen aufgrund von Teilnahmen an Kundgebungen sowie zu Spionage der türkischen Behörden in Europa zu entnehmen. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, dass die mit Verfügung vom 5. März 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehen bleibe. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Nebst einer Fürsorgebestätigung waren der Beschwerdeschrift ein Ausdruck des Profils des Beschwerdeführers auf Twitter mit einer Drohung vom 29. August 2020 sowie weitere Auszüge seines Profils auf Twitter beigelegt. H. Mit Eingabe vom 25. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus seinem Profil auf Twitter inklusive Übersetzung gewisser Beiträge und Kommentare zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. K. Mit Eingabe vom 6. November 2020 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung. L. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er aufgrund der aktenkundigen Erwerbstätigkeit nicht mehr bedürftig sei. M. Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Die Verfügung vom 31. Juli 2020 wurde als Einschreiben mit Rückschein an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verschickt. Der Rückschein befindet sich jedoch nicht in den vorliegenden Akten. Die Behörde trägt die Beweislast für eine ordnungsgemässe Eröffnung und den Zeitpunkt derselben (vgl. Urs Peter Cavelti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019, N. 8 f. zu Art. 20). Da es der Behörde vorliegend nicht gelingt, den Zeitpunkt der ordnungsgemässen Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu beweisen, ist davon auszugehen, dass diese, wie vom Rechtsvertreter vorgebracht, am 10. August 2020 eröffnet wurde.

E. 2.2 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM stellte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen fest, anlässlich der beiden Anhörungen habe der Beschwerdeführer erst auf explizite Nachfrage zu Protokoll gegeben, sich via Twitter politisch zu äussern und in der Schweiz an Kundgebungen teilzunehmen. Aus den eingereichten Ausdrucken des Twitter-Profils gehe hervor, dass er der Plattform im Mai 2018 beigetreten sei, seither etwa gleich viele Follower habe und wenig bis gar keine Interaktion mit anderen Profilen erkennbar sei. Seine Aktivitäten beschränkten sich im Wesentlichen darauf, politische Beiträge von verifizierten Profilen der HDP, lokaler Parteiprofile der HDP sowie weiterer Profile mit politischem Inhalt zu teilen und nur selten zu kommentieren. Überdies sei auffallend, dass die selbst verfassten Beiträge auf wenig Resonanz bei anderen Twitter-Nutzern gestossen seien. Sodann sei auch in quantitativer Hinsicht nicht von einem intensiven politischen Engagement auszugehen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer weder überdurchschnittlich aktiv noch überdurchschnittlich kritisch, zumal er unter seinem Profilnamen und den Fotografien nicht identifizierbar oder erkennbar sei. Die eingereichten Fotografien zeigten ihn an unterschiedlichen Kundgebungen, in welchen die Freilassung von Öcalan gefordert worden sei und im Hintergrund Fahnen der HDP erkennbar seien. Dabei habe es sich um friedliche Kundgebungen gehandelt, und der Beschwerdeführer hebe sich in keiner Weise aus der Menge hervor. Die zu den Akten gereichten Artikel illustrierten die allgemeine Lage in der Türkei. Der Beschwerdeführer könne daraus keine direkte Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Vorfälle im Militärdienst, des durchlaufenen Strafverfahrens, der Verurteilung und der verbüssten Haftstrafe habe das Gericht einen Politmalus verneint. Das abgeschlossene Strafverfahren sei daher nicht per se als Risikofaktor zu qualifizieren. Wie zuvor ausgeführt, habe der Beschwerdeführer sich nicht in einer Art und Weise exilpolitisch exponiert, welche geeignet wäre, das Interesse der türkischen Behörden auf sich zu ziehen. Aufgrund des niederschwelligen Profils - mit Blick auf Art und Umfang seines exilpolitischen Engagements sei er nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen - sei es auch unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Strafverfahrens unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten würde. Auch sei aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel nicht davon auszugehen, dass in der Türkei wegen seines Twitter-Profils oder der Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei oder strafrechtliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, entgegen den im vorangehenden Urteil vom Bundesverwaltungsgericht gemachten Ausführungen habe das SEM sich darauf beschränkt, den Sachverhalt anders zu würdigen, ohne zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, zumal es auch die eingereichten Beweismittel (Berichte zur allgemeinen Lage) nur unzureichend berücksichtigt habe. Damit habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er seine politischen Aktivitäten anlässlich der Anhörung erwähnt und auch dargetan, dass er aufgrund seiner Aktivitäten auf Facebook bedroht worden sei. Wie seinem beigelegten Twitter-Profil zu entnehmen sei, löse dieses sehr wohl grosse Reaktionen aus, womit auch konkrete Hinweise auf seine Identifizierung als Regimekritiker bestünden. Sein Profil sei nicht niederschwellig und in der Türkei sei die Meinungsäusserungsfreiheit faktisch abgeschafft worden. Jede Kritik könne in einem Strafverfahren respektive einer Verfolgung münden. Gleiches gelte im Übrigen für das Engagement zugunsten der HDP, würden doch sogar demokratisch gewählte Parlamentarier gezielt verfolgt. In Anbetracht seiner prägnanten Äusserungen, dem Umstand, dass seine Aktivitäten in der Schweiz die Fortsetzung seines bisherigen politischen Engagements darstellten, sowie der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei sei davon auszugehen, dass er von Spitzeln identifiziert und denunziert worden sei. Aufgrund seines Profils, seiner Weigerung als Spitzel tätig zu sein, seiner eigenen Aktivitäten, seiner Verurteilung, seiner kurdischen Ethnie sowie der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz habe er eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen und erfülle die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.3 In der Vernehmlassung stellte das SEM im Wesentlichen fest, gemäss den vorliegenden Akten sei eine ergänzende Anhörung für das Erstellen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht angezeigt gewesen. Den eingereichten Zeitungsartikeln fehle der direkte Bezug zum Beschwerdeführer, weshalb darauf habe verzichtet werden können, diese einzeln zu würdigen. Der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers sei im Übrigen Rechnung getragen worden. In Anbetracht der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder über den im Profil aufgeführten Namen noch über den Link des Profils identifizierbar sei. Er teile mehrheitlich verschiedene Beiträge, wobei auch auffallend sei, dass die nun eingereichten Reaktionen auf seine Beiträge jüngeren Datums seien. Dies lege die Vermutung nahe, er habe diese absichtlich provoziert oder in Auftrag gegeben.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer legte in der Replik dar, die eingereichten Beweismittel belegten die repressive Entwicklung in der Türkei und ausserdem, dass jede Person Opfer von flüchtlingsrechtlicher Verfolgung werden könne, welche eine regierungskritische Aussage mache. Es gehe nicht an, dass das SEM die eingereichten Dokumente nicht würdige. Sein Profil sei nicht unter den ohnehin unklaren Begriff der massentypischen Erscheinungsform zu subsumieren, und die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich drastisch verschlechtert. Die Behauptung des SEM, er fabriziere mit seinem Twitter-Konto Beweise, sei zurückzuweisen, zumal er bei seiner Einreise in die Türkei seine Konten auf den sozialen Medien angeben müsste.

E. 6.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzureichende Sachverhaltserstellung und mangelhafte Begründung; vgl. Beschwerde S. 3 f.) ist festzuhalten, dass diese unbegründet sind.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aufgenommen und diese - unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei - materiell gewürdigt. Sie hat sich sodann auch mit den eingereichten Beweismitteln inhaltlich auseinandergesetzt und im Entscheid berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Überdies hat sie dem Profil des Beschwerdeführers Rechnung getragen (geltend gemachte Tätigkeit für die HDP, verurteilter Straftäter). Eine ergänzende Anhörung oder über die vorgenommenen internen Abklärungen hinausgehende Untersuchungsmassnahmen waren gestützt auf die vorliegenden Akten nicht angezeigt und wurden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im vorangehenden Beschwerdeverfahren im Übrigen auch nicht angewiesen (vgl. Urteil des BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli 2019 E. 9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt keine Verfahrenspflichtverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung.

E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtete. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene, den eingereichten Auszügen seines Twitter-Profils und den Hinweisen auf die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 7.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist in Bezug auf das exilpolitische Engagement festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer zurzeit kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren - beispielsweise wegen Beleidigung des Präsidenten oder Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund der Veröffentlichung von Beiträgen in den sozialen Medien - hängig ist. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein exponiertes politisches Profil verfügt, und ein Politmalus im Zusammenhang mit dem in der Türkei gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli 2019, E. 7).

E. 7.3 Sofern der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn befürchtet ist festzustellen, dass es gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation betroffen sind, im Rahmen dieses Ermittlungs- oder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in Bezug auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung, da aus diesen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht auf ein geschärftes politisches Profil zu schliessen wäre, welches die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte. Überdies hätte die Eröffnung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens im Sinne der obenstehenden Ausführungen - in Anbetracht seines niederschwelligen politischen Profils und unter Berücksichtigung der in der Türkei erfolgten Verurteilung - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz.

E. 7.4 Soweit sich der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch Dritte auf den sozialen Medien bedroht worden (vgl. Eingabe vom 25. September 2020), ergibt sich auch daraus keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat. Dem Beschwerdeführer wäre es zuzumuten, sich an die zuständigen heimatstaatlichen Behörden zu wenden, welche als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu bezeichnen sind. Dass die Behörden ihm aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv Schutz verweigern würden, macht er weder geltend noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte dafür. Hinsichtlich seines Profils auf den sozialen Medien und seiner Erkennbarkeit wird sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 verwiesen (vgl. Beschwerdeakten 5). Es kann daher eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Qualität dieser Drohungen unterbleiben.

E. 7.5 Insgesamt lassen sich den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Asyl hätte.

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, das Asylgesuch abgewiesen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Die mit Verfügung vom 5. März 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme bleibt weiterhin bestehen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2020 wurde die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gemäss Mitteilung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2026 haben sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert und er gilt nicht mehr als mittellos. Die in Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 2. Oktober 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist daher wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4462/2020 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2020 / N (...)(ehemals N [...]). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. April 2018 und reiste am 2. Mai 2018 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. Mai 2018 wurden seine Personalien aufgenommen; am 27. Juli 2018 und 28. August 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ und habe im Jahre 2005 den Militärdienst absolviert. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei es im Militärdienst oft zu Konflikten mit dem zuständigen Kommandanten gekommen. Eines Tages sei einer seiner Kameraden tot aufgefunden worden. Ihm sei daraufhin vorgeworfen worden, diesen Kameraden getötet zu haben. Er habe mehrere Monate im Militärgefängnis in Untersuchungshaft verbringen müssen und sei dort gezwungen worden, die Tat zu gestehen, obwohl er sie nicht begangen habe. Er sei schliesslich wieder freigelassen worden. Nach seiner Verurteilung habe er sich in den folgenden Jahren in C._______ versteckt. Im Jahr 2015 sei er festgenommen worden und habe seine Strafe verbüsst. Nach seiner Freilassung im März 2017 habe er Schwierigkeiten mit dem Verein "(...)" ([...]) bekommen. Im Februar 2018 habe der (...) gar das Geschäft der Familie angegriffen und eine Todesdrohung gegen ihn ausgesprochen. In den anschliessenden Verhandlungen sei entschieden worden, dass er nicht getötet werde, B._______ jedoch verlassen müsse. Dieser Forderung sei er allerdings nicht nachgekommen. Einige Tage später sei er von Polizisten in Zivil angesprochen und aufgefordert worden, sich als Spitzel in die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) einzuschleusen. Die Polizisten hätten ihn mit einem Dossier in der Hand darauf hingewiesen, über seine Vergangenheit Bescheid zu wissen. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe er das Haus mehrere Tage nicht mehr verlassen und sei nach Istanbul gereist, wo er sich während eines Monates aufgehalten und versteckt habe, bevor er Ende April 2018 seinen Heimatstaat verlassen habe. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen diverse Gerichtsunterlagen des Militärgerichts und des Militärkassationshofes sowie Kopien diverser Zeitungsartikel und Fotos den Vorfall im Militär betreffend und des Büros des (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. D. D.a Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D.b Am 13. November 2018 heiratete der Beschwerdeführer D._______ (N [...]; Anmerkung des Gerichts: Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 hatte das SEM festgestellt, dass D._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ihr Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben). D.c Mit Verfügung vom 5. März 2019 zog das SEM die Verfügung vom 6. September 2018 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Ziffer 4 auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie sei der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. D.d Die Beschwerde wurde mit Urteil E-5332/2018 vom 23. Juli 2019 abgewiesen, soweit um Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 ersucht wurde. In Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Gegenstandslosigkeit fest. In Bezug auf die Dispositivziffer 1 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Dispositivziffer 1 wurde aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren durchlaufen habe und in der Folge zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Es gelinge ihm aber nicht, glaubhaft darzutun, dass es sich bei der Verurteilung wegen Totschlags um das Resultat einer politisch motivierten Verschwörung gehandelt und er für ein von ihm nicht begangenes Verbrechen eine Strafe verbüsst habe. Er verfüge über kein Profil, welches eine solche Verschwörung aus politisch motivierten Gründen als wahrscheinlich erachten lasse. Das ausgesprochene Strafmass (vier Jahre beziehungsweise drei Jahre und vier Monate) spreche angesichts des ihm zur Last gelegten Delikts ebenfalls nicht für eine illegitime Bestrafung im Sinne eines Politmalus. Letztlich könnten aber weitere Ausführungen hierzu unterbleiben. Er habe nach seiner Haftentlassung im März 2017 keine weiteren Probleme mit den Strafbehörden gehabt. Sofern nunmehr der Fokus auf die im Militärdienst respektive während der Verbüssung der Haftstrafe erlittenen Schikanen und Misshandlungen gelegt werde, seien diese nicht asylrelevant, da vorliegend keine Umstände vorliegen würden, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückzuführenden Gründen als unzumutbar erscheinen lassen würde. Seine im April 2018 erfolgte Ausreise habe jedoch eigenen Angaben zufolge mit den Problemen mit dem Verein (...) und der versuchten Anwerbung als Spitzel durch die Polizei in Zusammenhang gestanden. Diesen Vorbringen fehle es an substanziierten, objektiv nachvollziehbaren und mit Realkennzeichen versehenen Ausführungen. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen sei in Bezug auf die Vorfälle nach der Haftentlassung somit mangels Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdestufe zahlreiche Beweismittel im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht. Dies betreffe insbesondere regimekritische Beiträge auf seinem Twitter-Profil und Demonstrationsteilnahmen. Auf die teilweise neuen Sachverhaltselemente und Beweismittel habe das SEM in seiner Vernehmlassung zwar rudimentär Bezug genommen. Diese neuen Umstände seien jedoch im Kontext mit den aktuellen Entwicklungen in der Türkei sowie des persönlichen Profils des Beschwerdeführers (geltend gemachte Tätigkeit für die HDP, verurteilter Straftäter) näher abzuklären und zu würdigen. Die Sache sei daher diesbezüglich zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. II. E. Im Rahmen des wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. September 2019, 17. September 2019, 3. Oktober 2019, 10. Januar 2020, 14. Januar 2020, 22. Mai 2020 folgende Beweismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten: Fotografien, welche ihn an Kundgebungen in der Schweiz zeigen, eine Mitgliedschaftsbestätigung bei einem kurdischen Kulturverein, Ausdrucke seines Twitter-Profils und Zeitungsartikel zu geheimen Aktivitäten türkischer Beamter in der Schweiz (vgl. zum Ganzen angefochtene Verfügung Ziff. I, Pkt. 5; SEM-Akten Vorhaben ID [...]; N [...]). Zur Begründung seiner subjektiven Nachfluchtgründe brachte er im Wesentlichen vor, seit seiner Einreise in die Schweiz äussere er sich regelmässig politisch via Twitter und teile Artikel von anderen Profilen; auch habe er in der Schweiz an Kundgebungen und Demonstrationen gegen Massaker oder für die Freiheit von Abdullah Öcalan teilgenommen. Auf den eingereichten Fotografien sei er unter anderem vor einer Fahne der MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti) oder einer Flagge Abdullah Öcalans abgebildet. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er als Terrorist und Staatsfeind angesehen. Zudem sei bekannt, dass Asylsuchende in den sozialen Medien von Anhängern und Spitzeln der türkischen Regierung überwacht würden. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm deshalb die willkürliche Inhaftierung durch die türkischen Behörden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Spionage-App EGM hinzuweisen, mit Hilfe welcher Kritikerinnen und Kritiker der türkischen Regierung direkt dem türkischen Innenministerium gemeldet werden könnten. Den weiteren eingereichten Artikeln seien Berichte zu Präsidentenbeleidigung, zu Problemen aufgrund von Teilnahmen an Kundgebungen sowie zu Spionage der türkischen Behörden in Europa zu entnehmen. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, dass die mit Verfügung vom 5. März 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehen bleibe. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Nebst einer Fürsorgebestätigung waren der Beschwerdeschrift ein Ausdruck des Profils des Beschwerdeführers auf Twitter mit einer Drohung vom 29. August 2020 sowie weitere Auszüge seines Profils auf Twitter beigelegt. H. Mit Eingabe vom 25. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus seinem Profil auf Twitter inklusive Übersetzung gewisser Beiträge und Kommentare zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. K. Mit Eingabe vom 6. November 2020 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung. L. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er aufgrund der aktenkundigen Erwerbstätigkeit nicht mehr bedürftig sei. M. Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Verfügung vom 31. Juli 2020 wurde als Einschreiben mit Rückschein an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verschickt. Der Rückschein befindet sich jedoch nicht in den vorliegenden Akten. Die Behörde trägt die Beweislast für eine ordnungsgemässe Eröffnung und den Zeitpunkt derselben (vgl. Urs Peter Cavelti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019, N. 8 f. zu Art. 20). Da es der Behörde vorliegend nicht gelingt, den Zeitpunkt der ordnungsgemässen Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu beweisen, ist davon auszugehen, dass diese, wie vom Rechtsvertreter vorgebracht, am 10. August 2020 eröffnet wurde. 2.2 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen fest, anlässlich der beiden Anhörungen habe der Beschwerdeführer erst auf explizite Nachfrage zu Protokoll gegeben, sich via Twitter politisch zu äussern und in der Schweiz an Kundgebungen teilzunehmen. Aus den eingereichten Ausdrucken des Twitter-Profils gehe hervor, dass er der Plattform im Mai 2018 beigetreten sei, seither etwa gleich viele Follower habe und wenig bis gar keine Interaktion mit anderen Profilen erkennbar sei. Seine Aktivitäten beschränkten sich im Wesentlichen darauf, politische Beiträge von verifizierten Profilen der HDP, lokaler Parteiprofile der HDP sowie weiterer Profile mit politischem Inhalt zu teilen und nur selten zu kommentieren. Überdies sei auffallend, dass die selbst verfassten Beiträge auf wenig Resonanz bei anderen Twitter-Nutzern gestossen seien. Sodann sei auch in quantitativer Hinsicht nicht von einem intensiven politischen Engagement auszugehen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer weder überdurchschnittlich aktiv noch überdurchschnittlich kritisch, zumal er unter seinem Profilnamen und den Fotografien nicht identifizierbar oder erkennbar sei. Die eingereichten Fotografien zeigten ihn an unterschiedlichen Kundgebungen, in welchen die Freilassung von Öcalan gefordert worden sei und im Hintergrund Fahnen der HDP erkennbar seien. Dabei habe es sich um friedliche Kundgebungen gehandelt, und der Beschwerdeführer hebe sich in keiner Weise aus der Menge hervor. Die zu den Akten gereichten Artikel illustrierten die allgemeine Lage in der Türkei. Der Beschwerdeführer könne daraus keine direkte Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Vorfälle im Militärdienst, des durchlaufenen Strafverfahrens, der Verurteilung und der verbüssten Haftstrafe habe das Gericht einen Politmalus verneint. Das abgeschlossene Strafverfahren sei daher nicht per se als Risikofaktor zu qualifizieren. Wie zuvor ausgeführt, habe der Beschwerdeführer sich nicht in einer Art und Weise exilpolitisch exponiert, welche geeignet wäre, das Interesse der türkischen Behörden auf sich zu ziehen. Aufgrund des niederschwelligen Profils - mit Blick auf Art und Umfang seines exilpolitischen Engagements sei er nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen - sei es auch unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Strafverfahrens unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten würde. Auch sei aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel nicht davon auszugehen, dass in der Türkei wegen seines Twitter-Profils oder der Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei oder strafrechtliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, entgegen den im vorangehenden Urteil vom Bundesverwaltungsgericht gemachten Ausführungen habe das SEM sich darauf beschränkt, den Sachverhalt anders zu würdigen, ohne zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, zumal es auch die eingereichten Beweismittel (Berichte zur allgemeinen Lage) nur unzureichend berücksichtigt habe. Damit habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er seine politischen Aktivitäten anlässlich der Anhörung erwähnt und auch dargetan, dass er aufgrund seiner Aktivitäten auf Facebook bedroht worden sei. Wie seinem beigelegten Twitter-Profil zu entnehmen sei, löse dieses sehr wohl grosse Reaktionen aus, womit auch konkrete Hinweise auf seine Identifizierung als Regimekritiker bestünden. Sein Profil sei nicht niederschwellig und in der Türkei sei die Meinungsäusserungsfreiheit faktisch abgeschafft worden. Jede Kritik könne in einem Strafverfahren respektive einer Verfolgung münden. Gleiches gelte im Übrigen für das Engagement zugunsten der HDP, würden doch sogar demokratisch gewählte Parlamentarier gezielt verfolgt. In Anbetracht seiner prägnanten Äusserungen, dem Umstand, dass seine Aktivitäten in der Schweiz die Fortsetzung seines bisherigen politischen Engagements darstellten, sowie der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei sei davon auszugehen, dass er von Spitzeln identifiziert und denunziert worden sei. Aufgrund seines Profils, seiner Weigerung als Spitzel tätig zu sein, seiner eigenen Aktivitäten, seiner Verurteilung, seiner kurdischen Ethnie sowie der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz habe er eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 In der Vernehmlassung stellte das SEM im Wesentlichen fest, gemäss den vorliegenden Akten sei eine ergänzende Anhörung für das Erstellen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht angezeigt gewesen. Den eingereichten Zeitungsartikeln fehle der direkte Bezug zum Beschwerdeführer, weshalb darauf habe verzichtet werden können, diese einzeln zu würdigen. Der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers sei im Übrigen Rechnung getragen worden. In Anbetracht der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder über den im Profil aufgeführten Namen noch über den Link des Profils identifizierbar sei. Er teile mehrheitlich verschiedene Beiträge, wobei auch auffallend sei, dass die nun eingereichten Reaktionen auf seine Beiträge jüngeren Datums seien. Dies lege die Vermutung nahe, er habe diese absichtlich provoziert oder in Auftrag gegeben. 5.4 Der Beschwerdeführer legte in der Replik dar, die eingereichten Beweismittel belegten die repressive Entwicklung in der Türkei und ausserdem, dass jede Person Opfer von flüchtlingsrechtlicher Verfolgung werden könne, welche eine regierungskritische Aussage mache. Es gehe nicht an, dass das SEM die eingereichten Dokumente nicht würdige. Sein Profil sei nicht unter den ohnehin unklaren Begriff der massentypischen Erscheinungsform zu subsumieren, und die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich drastisch verschlechtert. Die Behauptung des SEM, er fabriziere mit seinem Twitter-Konto Beweise, sei zurückzuweisen, zumal er bei seiner Einreise in die Türkei seine Konten auf den sozialen Medien angeben müsste. 6. 6.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzureichende Sachverhaltserstellung und mangelhafte Begründung; vgl. Beschwerde S. 3 f.) ist festzuhalten, dass diese unbegründet sind. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aufgenommen und diese - unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei - materiell gewürdigt. Sie hat sich sodann auch mit den eingereichten Beweismitteln inhaltlich auseinandergesetzt und im Entscheid berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Überdies hat sie dem Profil des Beschwerdeführers Rechnung getragen (geltend gemachte Tätigkeit für die HDP, verurteilter Straftäter). Eine ergänzende Anhörung oder über die vorgenommenen internen Abklärungen hinausgehende Untersuchungsmassnahmen waren gestützt auf die vorliegenden Akten nicht angezeigt und wurden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im vorangehenden Beschwerdeverfahren im Übrigen auch nicht angewiesen (vgl. Urteil des BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli 2019 E. 9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt keine Verfahrenspflichtverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Der Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtete. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Erwägungen mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene, den eingereichten Auszügen seines Twitter-Profils und den Hinweisen auf die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist in Bezug auf das exilpolitische Engagement festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer zurzeit kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren - beispielsweise wegen Beleidigung des Präsidenten oder Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund der Veröffentlichung von Beiträgen in den sozialen Medien - hängig ist. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein exponiertes politisches Profil verfügt, und ein Politmalus im Zusammenhang mit dem in der Türkei gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5332/2018 vom 23. Juli 2019, E. 7). 7.3 Sofern der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn befürchtet ist festzustellen, dass es gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation betroffen sind, im Rahmen dieses Ermittlungs- oder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in Bezug auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung, da aus diesen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht auf ein geschärftes politisches Profil zu schliessen wäre, welches die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte. Überdies hätte die Eröffnung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens im Sinne der obenstehenden Ausführungen - in Anbetracht seines niederschwelligen politischen Profils und unter Berücksichtigung der in der Türkei erfolgten Verurteilung - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. 7.4 Soweit sich der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch Dritte auf den sozialen Medien bedroht worden (vgl. Eingabe vom 25. September 2020), ergibt sich auch daraus keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat. Dem Beschwerdeführer wäre es zuzumuten, sich an die zuständigen heimatstaatlichen Behörden zu wenden, welche als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu bezeichnen sind. Dass die Behörden ihm aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv Schutz verweigern würden, macht er weder geltend noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte dafür. Hinsichtlich seines Profils auf den sozialen Medien und seiner Erkennbarkeit wird sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 verwiesen (vgl. Beschwerdeakten 5). Es kann daher eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Qualität dieser Drohungen unterbleiben. 7.5 Insgesamt lassen sich den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Asyl hätte.

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, das Asylgesuch abgewiesen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Die mit Verfügung vom 5. März 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme bleibt weiterhin bestehen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2020 wurde die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gemäss Mitteilung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2026 haben sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich in relevanter Weise verändert und er gilt nicht mehr als mittellos. Die in Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 2. Oktober 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist daher wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: