Asylwiderruf
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, die nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben.
E. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 AsylG aus, der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2008 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG mehrfach, teilweise mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei zu 40 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien unter dem Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG diejenigen Taten zu subsumieren, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-13/2008). Die Strafandrohung für Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG, begangen als schwerer Fall, würde zwischen 1 Jahr und 20 Jahren liegen. Die Straftat des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten. Allein aufgrund des Strafrahmens sei die Straftat auch als "besonders verwerfliche Handlung" zu qualifizieren. Hinzu komme, dass sie auch eine gewisse Intensität aufweise, so könne dem Strafurteil entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit mindestens einem Heroingemisch von 4 kg gehandelt habe. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts genügten bereits 12 Gramm reines Heroin, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 109 IV 145). Entsprechend sei die konkrete Strafzumessung von 40 Monaten, die deutlich über dem gesetzlichen Mindestmass von einem Jahr liege als Indiz für die Qualifizierung "als besonders verwerfliche Straftat" zu werten, weshalb das dafür massgebliche Kriterium der gewissen Intensität zu bejahen sei. Die Stellungnahme vom 8. Juni 2009 enthalte eine allgemeine Urteilskritik, jedoch keine konkreten Einwände oder Fakten, die geeignet wären, von der Rechtsfolge des Asylwiderrufs abzusehen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er sei in erster Linie ein Drogenopfer, und er habe lange vor der Verhaftung mit der Suchtberatung Kontakt aufgenommen und sich für ein Methadon-Programm eingeschrieben. Er sei beinahe gestorben, weshalb er es mit dem Hausarzt abgesprochen habe. Er habe genug gelitten und ein allfälliger Flüchtlingsstatus-Entzug zerstöre ihn komplett. Er besitze weder einen Schweizer noch einen Iranischen Reisepass und der Schweizerische Flüchtlingsstatus sei alles, was er habe.
E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl, wenn ein Flüchtling unter anderem "besonders verwerfliche strafbare Handlungen" begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus. Die "besonders verwerfliche strafbare Handlung" muss demnach qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Um als "besonders verwerfliche Handlung" bezeichnet zu werden, muss die in Frage stehende Straftat mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
E. 5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche" Handlungen diejenigen Delikte, welche dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK a.a.O.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss Art. 9 aStGB galten als Verbrechen, die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen. Zuchthaus galt dabei als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem und 20 Jahren (vgl. Art. 35 aStGB ).
E. 5.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Nach Art. 10 StGB werden Verbrechen neu als jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Abs. 3). Gemäss Art. 40 StGB ist die Höchstdauer der Freiheitsstrafe bei 20 Jahren festgelegt.
E. 5.4 Mit der gesetzlichen Neuerung wurde die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben. Neu wird die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Insoweit handelt es sich um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, wonach die Gefängnisstrafe - mit einigen Ausnahmen - maximal drei Jahre betrug (vgl. dazu Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.). Aufgrund der Änderungen im StGB wurde auch das BetmG angepasst. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art 10 und 40 StGB droht einem Täter bei einem schweren Fall eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren, womit die neue mit der alten Regelung identisch ist. Ein nicht schwerer Fall ist demgegenüber mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Demnach ist auch mit dem neu definierten Abgrenzungskriterium der schwere Fall von Art. 19 BetmG einem Verbrechen gleichzusetzen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter dem Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2009 die Asylgewährung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2008 wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Als Strafe für einen schweren Fall droht - wie vorstehend dargelegt - eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer begangene Straftat somit als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten.
E. 6.2 Aufgrund dieser Tatsache ist weiter zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer begangene Strafhandlung auch als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens von einem bis 20 Jahren ist die vom Beschwerdeführer begangene Tat klarerweise als "besonders verwerfliche Handlung" zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass die begangene Straftat zweifellos auch eine gewisse Intensität aufweist. Der Beschwerdeführer hat - wie den Strafakten zu entnehmen ist - mit 4 kg Heroin gehandelt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen bereits 12 Gramm reines Heroin, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 109 IV 145). Der Beschwerdeführer hat ein Vielfaches dieser Menge weiterveräussert und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Entsprechend wurde er von den strafrechtlichen Behörden auch zu einer relativ hohen Strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Diese Strafe liegt deutlich über der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und ist als ein klares Indiz dafür zu werten, dass das für die Qualifizierung als "besonders verwerfliche" Strafhandlung massgebliche Kriterium der gewissen Intensität zu bejahen ist.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe auf seine persönliche Situation hin, wonach er unter anderem selbst Opfer seiner Drogensucht gewesen sei. Diese Ausführungen sind indes offensichtlich nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen, namentlich an der als besonders verwerflich qualifizierten Weiterveräusserung einer derartigen Menge Heroin, etwas zu ändern. Sodann ist festzustellen, dass der Widerruf des Asyls nicht automatisch auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zieht. Der Verlust des Asyls wirkt sich somit für den Beschwerdeführer, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, nicht unmittelbar und konkret nachteilig aus. Insbesondere kann er sich weiterhin in der Schweiz aufhalten und arbeiten. Dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf (wegen Begehens besonders verwerflicher strafbarer Handlungen) stehen demnach keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Der Widerruf des Asyls erscheint somit auch nicht als unverhältnismässig.
E. 6.4 In Anbetracht der offensichtlich klaren Situation erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4458/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 21. Mai 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren (...) Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Berne, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Verfügung des damals zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen (heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 13. November 1989 wurde dem Beschwerdeführer von den schweizerischen Behörden unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 beantragte die Fremdenpolizei B._______ beim BFM den Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weil der Beschwerdeführer mit Urteil C._______ vom 20. Juni 2008 wegen mehrfach, teilweise mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 Bst. a und c und Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) und Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 103, 106, 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu 40 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. C. Am 28. Mai 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund seiner strafbaren Handlungen, die eindeutig als besonders verwerflich zu qualifizieren seien, beabsichtige das ihm gewährte Asyl gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG zu widerrufen. Mit derselben Verfügung wurde ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt, worauf er sich mit Schreiben vom 8. Juni 2009 dazu äusserte. D. Das BFM widerrief mit Verfügung vom 19. Juni 2009 gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl. E. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Juli 2009 dagegen Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei ihm eine 30-tägige Frist zu gewähren, in der er sich rechtlich beraten lassen und eine Begründung sowie Beweismittel nachreichen könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2009 - eröffnet am 22. Juli 2009 - gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung eine siebentägige Frist ab Erhalt der Verfügung und drohte an, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. G. Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nach. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, die nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. 4. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 AsylG aus, der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2008 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG mehrfach, teilweise mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei zu 40 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien unter dem Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG diejenigen Taten zu subsumieren, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-13/2008). Die Strafandrohung für Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG, begangen als schwerer Fall, würde zwischen 1 Jahr und 20 Jahren liegen. Die Straftat des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten. Allein aufgrund des Strafrahmens sei die Straftat auch als "besonders verwerfliche Handlung" zu qualifizieren. Hinzu komme, dass sie auch eine gewisse Intensität aufweise, so könne dem Strafurteil entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit mindestens einem Heroingemisch von 4 kg gehandelt habe. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts genügten bereits 12 Gramm reines Heroin, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 109 IV 145). Entsprechend sei die konkrete Strafzumessung von 40 Monaten, die deutlich über dem gesetzlichen Mindestmass von einem Jahr liege als Indiz für die Qualifizierung "als besonders verwerfliche Straftat" zu werten, weshalb das dafür massgebliche Kriterium der gewissen Intensität zu bejahen sei. Die Stellungnahme vom 8. Juni 2009 enthalte eine allgemeine Urteilskritik, jedoch keine konkreten Einwände oder Fakten, die geeignet wären, von der Rechtsfolge des Asylwiderrufs abzusehen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er sei in erster Linie ein Drogenopfer, und er habe lange vor der Verhaftung mit der Suchtberatung Kontakt aufgenommen und sich für ein Methadon-Programm eingeschrieben. Er sei beinahe gestorben, weshalb er es mit dem Hausarzt abgesprochen habe. Er habe genug gelitten und ein allfälliger Flüchtlingsstatus-Entzug zerstöre ihn komplett. Er besitze weder einen Schweizer noch einen Iranischen Reisepass und der Schweizerische Flüchtlingsstatus sei alles, was er habe. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl, wenn ein Flüchtling unter anderem "besonders verwerfliche strafbare Handlungen" begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus. Die "besonders verwerfliche strafbare Handlung" muss demnach qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Um als "besonders verwerfliche Handlung" bezeichnet zu werden, muss die in Frage stehende Straftat mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). 5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche" Handlungen diejenigen Delikte, welche dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK a.a.O.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss Art. 9 aStGB galten als Verbrechen, die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen. Zuchthaus galt dabei als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem und 20 Jahren (vgl. Art. 35 aStGB ). 5.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Nach Art. 10 StGB werden Verbrechen neu als jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Abs. 3). Gemäss Art. 40 StGB ist die Höchstdauer der Freiheitsstrafe bei 20 Jahren festgelegt. 5.4 Mit der gesetzlichen Neuerung wurde die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben. Neu wird die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Insoweit handelt es sich um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, wonach die Gefängnisstrafe - mit einigen Ausnahmen - maximal drei Jahre betrug (vgl. dazu Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.). Aufgrund der Änderungen im StGB wurde auch das BetmG angepasst. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art 10 und 40 StGB droht einem Täter bei einem schweren Fall eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren, womit die neue mit der alten Regelung identisch ist. Ein nicht schwerer Fall ist demgegenüber mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Demnach ist auch mit dem neu definierten Abgrenzungskriterium der schwere Fall von Art. 19 BetmG einem Verbrechen gleichzusetzen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter dem Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. 6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2009 die Asylgewährung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2008 wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Als Strafe für einen schweren Fall droht - wie vorstehend dargelegt - eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer begangene Straftat somit als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten. 6.2 Aufgrund dieser Tatsache ist weiter zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer begangene Strafhandlung auch als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens von einem bis 20 Jahren ist die vom Beschwerdeführer begangene Tat klarerweise als "besonders verwerfliche Handlung" zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass die begangene Straftat zweifellos auch eine gewisse Intensität aufweist. Der Beschwerdeführer hat - wie den Strafakten zu entnehmen ist - mit 4 kg Heroin gehandelt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen bereits 12 Gramm reines Heroin, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 109 IV 145). Der Beschwerdeführer hat ein Vielfaches dieser Menge weiterveräussert und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Entsprechend wurde er von den strafrechtlichen Behörden auch zu einer relativ hohen Strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Diese Strafe liegt deutlich über der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und ist als ein klares Indiz dafür zu werten, dass das für die Qualifizierung als "besonders verwerfliche" Strafhandlung massgebliche Kriterium der gewissen Intensität zu bejahen ist. 6.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe auf seine persönliche Situation hin, wonach er unter anderem selbst Opfer seiner Drogensucht gewesen sei. Diese Ausführungen sind indes offensichtlich nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen, namentlich an der als besonders verwerflich qualifizierten Weiterveräusserung einer derartigen Menge Heroin, etwas zu ändern. Sodann ist festzustellen, dass der Widerruf des Asyls nicht automatisch auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zieht. Der Verlust des Asyls wirkt sich somit für den Beschwerdeführer, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, nicht unmittelbar und konkret nachteilig aus. Insbesondere kann er sich weiterhin in der Schweiz aufhalten und arbeiten. Dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf (wegen Begehens besonders verwerflicher strafbarer Handlungen) stehen demnach keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Der Widerruf des Asyls erscheint somit auch nicht als unverhältnismässig. 6.4 In Anbetracht der offensichtlich klaren Situation erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: