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E-4457/2013

E-4457/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4457/2013 Urteil vom 5. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch Susanne Sadri, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger aus B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. April 2013 auf dem Luftweg verliess und gleichentags mit einem durch die maltesischen Behörden ausgestellten Visum für den Schengenraum in Malta einreiste, dass er nach einem Aufenthalt von drei Tagen in Malta am 5. April 2013 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im EVZ Kreuzlingen vom 19. Juni 2013 geltend machte mit Ausbruch der Revolution in Libyen sei er nach Tunesien geflüchtet, wo er sich acht Monate aufgehalten habe, dass er nach seiner Rückkehr nach Libyen von einer aufständischen Gruppe, wegen Verdachts Anhänger von Gaddafi zu sein, festgehalten, mit Waffen bedroht und dann wieder freigelassen worden sei, dass er danach nach Hause zurückgegangen sei, sich jedoch gefürchtet habe, das Haus zu verlassen, zumal er jedes Mal von solchen Gruppierungen angehalten und auf der Strasse beschimpft worden sei, dass, als die amerikanische Botschaft in Tripolis angegriffen und der Botschafter getötet worden sei, er von seinem Vater Geld erhalten habe, mit der Aufforderung, das Land zu verlassen, dass er sich daraufhin ein Visum für Malta beschafft habe, und Libyen verlassen habe, dass er aus Angst, getötet zu werden, nicht nach Libyen zurückkehren könne, dass ihm das BFM gestützt auf seine Aussagen im Rahmen der Erstbefragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nicht­­eintretensentscheid des BFM sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta gewährte, dass er dazu geltend machte, in Malta kein Asylgesuch gestellt zu haben, sein Leben sei dort wegen der vielen Libyer gefährdet, die ihm bei einer allfälligen Rückkehr dorthin Probleme machen würden, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CIS-VIS) vom 17. Juni 2013 ergab, dass die zuständigen maltesischen Behörden in Libyen dem Beschwerdeführer am 19. März 2013 ein vom 27. März 2013 bis am 22. September 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt haben, dass das BFM am 20. Juni 2013 die maltesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) ersuchte, dass die maltesischen Behörden dem Übernahmegesuch mit Schreiben vom 19. Juli 2013 explizit zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2013 - eröffnet am 31. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2013 gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, ersuchte, dass zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. August 2013 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG antragsgemäss vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2013 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus­zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl­antrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt wor­den; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass aufgrund des Abgleichs mit dem CS-VIS und aufgrund seiner Aussagen feststeht, dass der Beschwerdeführer über ein Schengenvisum, gültig vom 27. März 2013 bis am 22. September 2013, verfügt, welches ihm durch die maltesische Botschaft in Tripolis am 19. März 2013 ausgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somit über ein von den maltesischen Behörden ausgestelltes gültiges Visum für den Schengenraum verfügt, mit dem er nach Malta einreisen konnte, dass daher das BFM am 19. Juli 2013 zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-II-Verordnung die maltesischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Akten BFM A11/6) und diese Anfrage fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass die maltesischen Behörden am 19 Juli 2013 - und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist - einer Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-II-Verordnung zustimmten (vgl. A13/2), dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Malta als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände, wonach er in Malta kein Asylgesuch gestellt habe und es in Malta viele Libyer gebe, die ihm Probleme machen würden, an der Zuständigkeit Maltas nichts zu ändern vermögen, dass hinsichtlich des Einwands in der Rechtsmitteleingabe, Asylsuchenden drohe in Malta generell die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung, darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren grundsätzlich die Vermutung besteht, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, weshalb es der beschwerdeführenden Person obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen sind, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und nicht den notwendigen Schutz gewähren oder die betroffene Person menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass hinsichtlich Malta indes aufgrund festgestellter genereller Mängel im dortigen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen (insb. Administrativhaft für Asylsuchende, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen Zentren, Kapazitätsprobleme) die Vermutung, das Land beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden kann (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.3), beziehungsweise diese zumindest relativiert werden muss (vgl. das Urteil E-3457/2012 vom 24. Oktober 2012), dass damit zwar noch nicht gesagt ist, dass die festgestellten Mängel für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Malta mit sich bringen, jedoch im Einzelfall die Frage zu stellen ist, ob die betroffene Person einer Kategorie zuzurechnen ist (bspw. unbegleitete Minderjährige, Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, alte Menschen), deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4), dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf die allgemeine Situation Asylsuchender in Malta beruft und verschiedene Berichte zitiert und auf die Rechtsprechung verweist, indes keine konkreten Gründe für seine besondere Verletzlichkeit vorbrachte, und sich auch keinerlei Hinweise auf eine solche und den daraus allenfalls erwachsenden Risiken einer Überstellung nach Malta aus den Akten ergeben, dass vielmehr aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es handle sich beim Beschwerdeführer, der noch relativ jung, allein reisend und - soweit aktenkundig - gesund ist, um einen Angehörigen einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen, dass der Beschwerdeführer zudem in Malta aufgrund seines Schengen-Visums, welches ihm von den maltesischen Behörden in Tripolis am 19. März 2013 ausgestellt wurde, nicht von vornherein als "verbotener" Migrant gemäss maltesischem Recht gelten dürfte wurde, dass aufgrund des Gesagten keine Hinweise für ein konkretes und ernsthaftes Risiko vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass damit keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keine Gründe vorliegen, die für ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung sprechen würden, dass Malta somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde­führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: