Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 1. Juni 2023 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 19. Juni 2023 fand eine sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende statt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er (…) Jahre alt sei. Das auf dem Personalienblatt angegebene Geburtsda- tum ([…]) sei erfunden. Zum Beleg seiner Identität reichte er eine Fotografie der Kopie eines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira) ein. D. Ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin (…) C._______ in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten vom 4. Juli 2023 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Mo- naten aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zu- treffen könne. E. E.a Am 25. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Änderung sei- nes Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. E.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er beantragte, sein im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum sei beim (…) zu belassen. Im Falle der Anpassung des Geburtsdatums sei ein Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG (SR 642.11) anzubringen und zeitgleich eine
E-4447/2023 Seite 3 entsprechende Verfügung bezüglich der Änderung seiner Personendaten zu erlassen. Zudem sei er bis zur Rechtskraft der Altersanpassung im BAZ in den UMA-Strukturen zu belassen. F. Am 3. August 2023 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) festgesetzt und ein Bestreitungsvermerk angebracht. G. Am 6. Juli 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 17. Juli 2023 abgewiesen. H. H.a Am 3. August 2023 gelangte das SEM mit einem (ersten) sogenannten Remonstrationsersuchen an die österreichischen Behörden und ersuchte diese gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan- trags zuständig ist (nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO) um neuerliche Prüfung des Übernahmeersuchens. H.b Am 4. August 2023 lehnten die österreichischen Behörden das (erste) Remonstrationsgesuch des SEM ab. H.c Am gleichen Tag stellte das SEM ein zweites Remonstrationsersuchen an die österreichischen Behörden. Gleichentags – am 4. August 2023 ‒ stimmten die österreichischen Behörden dem erneuten Übernahmeersu- chen des SEM zu. I. Mit Verfügung vom 8. August 2023 (eröffnet am 10. August 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM die Überstellung nach Österreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurde verfügt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…).
E-4447/2023 Seite 4 J. Mit Beschwerde vom 15. August 2023 (Poststempel: 16. August 2023) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Ver- fügung vom 8. August 2023 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asyl- verfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozess- führung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. K. Am 17. August 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4447/2023 Seite 5
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsüber- gang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnah-
E-4447/2023 Seite 6 me ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C- 583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4–6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü- fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auf- fassung, dass sich aus diesen seine Zuständigkeit nicht ableiten lässt, er- läutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben. (Art. 5 Abs. 1 DVO). Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterla- gen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mit- gliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzli- che Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Art. 18 Abs. 1 und 6 und Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Art. 5 Abs. 2 DVO).
E-4447/2023 Seite 7
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Einreise in die Schweiz in Ös- terreich ein Asylgesuch eingereicht. Das SEM ersuchte daher die österrei- chischen Behörden am 6. Juli 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten das Übernahmeersuchen am 17. Juli 2023 zunächst unter Verweis auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe sowohl gegenüber den österreichischen als auch den schweizerischen Be- hörden bei der Asylgesuchseinreichung angegeben, minderjährig zu sein und werde in der Schweiz trotz Altersfeststellung weiterhin als Minderjähri- ger geführt. Daraufhin leitete das SEM ein Remonstrationsverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO ein und ersuchte die österreichischen Behör- den am 3. August 2023 – mithin innert der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehe- nen dreiwöchigen Frist – erneut um Aufnahme des Beschwerdeführers, wobei darauf hingewiesen wurde, das Geburtsdatum des Gesuchstellers sei am 3. August 2023 im ZEMIS unter Berücksichtigung des Mindestalter- sprinzip auf den (…) mutiert worden, womit er nun in der Schweiz als Voll- jähriger geführt werde. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde von den österreichischen Behörden am 4. August 2023 mit der Begründung abge- wiesen, das Remonstrationsersuchen beinhalte nur eine Einschätzung be- treffend das Alter des Antragstellers, nicht aber ärztliche Untersuchungen beziehungsweise eine medizinische Altersfeststellung. Am 4. August 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden darum, "die Ablehnung auf die Remonstration zurückzuziehen"; dies unter Hinweis darauf, dass die Unterlagen betreffend die medizinische Altersfeststellung Österreich bereits am 6. Juli 2023 mit dem Wiederaufnahmeersuchen zugestellt wor- den waren. Daraufhin wurde dem Übernahmeersuchen von den österrei- chischen Behörden am gleichen Tag stattgegeben.
E. 4.3 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang Folgendes ausge- führt: Lehne ein um Aufnahme ersuchter Staat die Rücknahme auch im Remonstrationsverfahren ab, könne gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2019 VI/4) lediglich ein anderer Staat um Übernahme ersucht werden; die Möglichkeit einer erneuten Anfrage an denselben Staat bestehe nicht. Vorliegend hätten die österreichischen Be- hörden das Ersuchen des SEM im ersten Remonstrationsverfahren abge- lehnt; für ein erneuertes Ersuchen an Österreich nach erfolgter Ablehnung im Remonstrationsverfahren gebe es auf verfahrensrechtlicher Ebene keine Rechtsgrundlage. Die österreichische Antwort auf des erste Re- monstrationsersuchen des SEM sei demnach endgültig. Es bestehe ein Anspruch des Beschwerdeführers, dass das SEM auf sein Asylgesuch ein- trete und das Asylverfahren in der Schweiz durchführe.
E-4447/2023 Seite 8
E. 4.4.1 Es trifft zu, dass gemäss BVGE 2019 VI/4, falls der ersuchte Mitglied- staat ein Remonstrationsgesuch abgewiesen hat, ein erneutes Wiederauf- nahmegesuch nur an einen anderen Mitgliedstaat gestellt werden kann, nicht aber an den ersten ersuchten Mitgliedstaat.
E. 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings bereits festgestellt, dass das erwähnte Grundsatzurteil die Möglichkeit einer zweiten Remons- tration nicht generell ausschliesst: Gibt der ersuchte Mitgliedstaat nämlich zu verstehen, dass er bei Vorlage eines bestimmten Beweismittels auf seine Remonstrationsablehnung zurückkommen würde, ist ein zweites Re- monstrationsverfahren durch BVGE 2019 VI/4 nicht ausgeschlossen, sofern die Fristen gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO noch nicht abgelaufen sind (vgl. Urteil des BVGer F-5221/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.2).
E. 4.4.3 Vorliegend ist erstens relevant, dass die österreichischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 3. August 2023 auf das Remonstrationsge- such ausdrücklich Folgendes festhielten: "Daher ersuchen wir Sie um die Übermittlung eines Dokumentes bzw. einer medizinischen Altersfeststel- lung, welche auf einer der medizinischen Altersfeststellungmethoden (zahnmedizinischen Altersdiagnostik, Röntgendiagnostik, Computer-tomo- graphie, Magnetresonanztomographie etc.) und nicht auf Einschätzungen beruht". Diese Aufforderung macht nur unter der Annahme Sinn, dass sie das (erste) Remonstrationsbegehren des SEM nicht endgültig abweisen, sondern diesem die Möglichkeit offenlassen wollten, durch das Beibringen weiterer Beweismittel die Begründetheit dieses Gesuchs zu belegen.
E. 4.4.4 Zweitens erfolgten sowohl das erste als auch das zweite Remonstra- tionsgesuch des SEM (ebenso wie die beiden Antwortschreiben der öster- reichischen Behörden) innert der in Art. 5 Abs. 2 DVO festgelegten Frist von drei (beziehungsweise zwei) Wochen.
E. 4.4.5 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine endgül- tige Antwort der österreichischen Behörden auf das (erste) Remonstrati- onsbegehren des SEM vom 3. August 2023 erst mit der zustimmenden Antwort vom 4. August 2023 erfolgte und die Erneuerung des Remonstra- tionsgesuchs an Österreich der genannten Rechtsprechung nicht wider- sprach. Dieses Zwischenergebnis erscheint auch unter dem Blickwinkel sachgerecht, dass die Ablehnung des ersten Remonstrationsbegehrens auf der falschen Annahme der österreichischen Behörden beruhte, das SEM habe ihnen das gerichtsmedizinische Altersgutachten – das ihnen be- reits mit dem Wiederaufnahmegesuch übermittelt worden war – noch nicht
E-4447/2023 Seite 9 zugestellt; auch der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Behörden des angefragten Mitgliedstaats dem ersten Remonstrationsgesuch "eigentlich hätten zustimmen müssen" (vgl. Beschwerde S. 5).
E. 4.5 Der ihm ebenfalls zitierte Leitentscheid BVGE 2018 VI/2, wonach eine "vorläufige Ablehnung" als ordentliche Ablehnung zu qualifizieren sei, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die österreichischen Behörden haben mit Schreiben vom 4. August 2023 dem Übernahmeersuchen der Schwei- zer Behörden unter Einhaltung der Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO definitiv zugestimmt. Es kann somit vorliegend nicht die Rede davon sein, die einst- weilige Ablehnung des Remonstrationsbegehrens sei erfolgt, um die ge- setzliche Antwortfrist unzulässig zu verlängern; ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liegt damit in casu nicht vor. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer E-1511/2023 vom 10. Mai 2023 vermag ebenfalls keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, da diesem ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.
E. 4.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Erneu- erung des Remonstrationsersuchens der Vorinstanz an die österreichi- schen Behörden am 4. August 2023 nicht zu beanstanden und demnach deren gleichentags ergangene Zustimmung als rechtskonform zu erachten ist.
E. 4.7 Die Feststellung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeit- punkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen und daher von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung stützen sich auch auf ein rechtsmedizinisches Altersgutachten ab und halten einer Überprüfung stand. Demnach lässt sich auch aus dem Alter des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit der Schweizer Behörden für sein Asylgesuch ableiten.
E. 4.8 Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwach- stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E-4447/2023 Seite 10
E. 5.1.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 5.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal- tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien der- art schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
E. 5.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der – Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO im Landesrecht konkretisierenden – Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermes-
E-4447/2023 Seite 11 sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän- kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Ver- zicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemes- senheit hin; es beschränkt seine Beurteilung vielmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 5.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.6 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Öster- reich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Die provisorische Vollzugsaussetzung vom 17. August 2023 wird mit diesem Urteil hinfällig.
E-4447/2023 Seite 12 9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 6 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Die provisorische Vollzugsaussetzung vom 17. August 2023 wird mit diesem Urteil hinfällig.
E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4447/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4447/2023 Urteil vom 25. August 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______ geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 1. Juni 2023 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 19. Juni 2023 fand eine sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende statt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er (...) Jahre alt sei. Das auf dem Personalienblatt angegebene Geburtsdatum ([...]) sei erfunden. Zum Beleg seiner Identität reichte er eineFotografie der Kopie eines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira) ein. D. Ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin (...) C._______ in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten vom 4. Juli 2023 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne. E. E.a Am 25. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. E.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er beantragte, sein im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum sei beim (...) zu belassen. Im Falle der Anpassung des Geburtsdatums sei ein Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG (SR 642.11) anzubringen und zeitgleich eine entsprechende Verfügung bezüglich der Änderung seiner Personendaten zu erlassen. Zudem sei er bis zur Rechtskraft der Altersanpassung im BAZ in den UMA-Strukturen zu belassen. F. Am 3. August 2023 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) festgesetzt und ein Bestreitungsvermerk angebracht. G. Am 6. Juli 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 17. Juli 2023 abgewiesen. H. H.a Am 3. August 2023 gelangte das SEM mit einem (ersten) sogenannten Remonstrationsersuchen an die österreichischen Behörden und ersuchte diese gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO) um neuerliche Prüfung des Übernahmeersuchens. H.b Am 4. August 2023 lehnten die österreichischen Behörden das (erste) Remonstrationsgesuch des SEM ab. H.c Am gleichen Tag stellte das SEM ein zweites Remonstrationsersuchen an die österreichischen Behörden. Gleichentags - am 4. August 2023 stimmten die österreichischen Behörden dem erneuten Übernahmeersuchen des SEM zu. I. Mit Verfügung vom 8. August 2023 (eröffnet am 10. August 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM die Überstellung nach Österreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurde verfügt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...). J. Mit Beschwerde vom 15. August 2023 (Poststempel: 16. August 2023) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 8. August 2023 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. K. Am 17. August 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnah-me ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus diesen seine Zuständigkeit nicht ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben. (Art. 5 Abs. 1 DVO). Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzli-che Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Art. 18 Abs. 1 und 6 und Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Art. 5 Abs. 2 DVO). 4.2 Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich ein Asylgesuch eingereicht. Das SEM ersuchte daher die österreichischen Behörden am 6. Juli 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten das Übernahmeersuchen am 17. Juli 2023 zunächst unter Verweis auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe sowohl gegenüber den österreichischen als auch den schweizerischen Behörden bei der Asylgesuchseinreichung angegeben, minderjährig zu sein und werde in der Schweiz trotz Altersfeststellung weiterhin als Minderjähriger geführt. Daraufhin leitete das SEM ein Remonstrationsverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO ein und ersuchte die österreichischen Behörden am 3. August 2023 - mithin innert der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen dreiwöchigen Frist - erneut um Aufnahme des Beschwerdeführers, wobei darauf hingewiesen wurde, das Geburtsdatum des Gesuchstellers sei am 3. August 2023 im ZEMIS unter Berücksichtigung des Mindestaltersprinzip auf den (...) mutiert worden, womit er nun in der Schweiz als Volljähriger geführt werde. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde von den österreichischen Behörden am 4. August 2023 mit der Begründung abgewiesen, das Remonstrationsersuchen beinhalte nur eine Einschätzung betreffend das Alter des Antragstellers, nicht aber ärztliche Untersuchungen beziehungsweise eine medizinische Altersfeststellung. Am 4. August 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden darum, "die Ablehnung auf die Remonstration zurückzuziehen"; dies unter Hinweis darauf, dass die Unterlagen betreffend die medizinische Altersfeststellung Österreich bereits am 6. Juli 2023 mit dem Wiederaufnahmeersuchen zugestellt worden waren. Daraufhin wurde dem Übernahmeersuchen von den österreichischen Behörden am gleichen Tag stattgegeben. 4.3 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: Lehne ein um Aufnahme ersuchter Staat die Rücknahme auch im Remonstrationsverfahren ab, könne gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2019 VI/4) lediglich ein anderer Staat um Übernahme ersucht werden; die Möglichkeit einer erneuten Anfrage an denselben Staat bestehe nicht. Vorliegend hätten die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM im ersten Remonstrationsverfahren abgelehnt; für ein erneuertes Ersuchen an Österreich nach erfolgter Ablehnung im Remonstrationsverfahren gebe es auf verfahrensrechtlicher Ebene keine Rechtsgrundlage. Die österreichische Antwort auf des erste Remonstrationsersuchen des SEM sei demnach endgültig. Es bestehe ein Anspruch des Beschwerdeführers, dass das SEM auf sein Asylgesuch eintrete und das Asylverfahren in der Schweiz durchführe. 4.4 4.4.1 Es trifft zu, dass gemäss BVGE 2019 VI/4, falls der ersuchte Mitgliedstaat ein Remonstrationsgesuch abgewiesen hat, ein erneutes Wiederaufnahmegesuch nur an einen anderen Mitgliedstaat gestellt werden kann, nicht aber an den ersten ersuchten Mitgliedstaat. 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings bereits festgestellt, dass das erwähnte Grundsatzurteil die Möglichkeit einer zweiten Remons-tration nicht generell ausschliesst: Gibt der ersuchte Mitgliedstaat nämlich zu verstehen, dass er bei Vorlage eines bestimmten Beweismittels auf seine Remonstrationsablehnung zurückkommen würde, ist ein zweites Remonstrationsverfahren durch BVGE 2019 VI/4 nicht ausgeschlossen, sofern die Fristen gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO noch nicht abgelaufen sind (vgl. Urteil des BVGer F-5221/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.2). 4.4.3 Vorliegend ist erstens relevant, dass die österreichischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 3. August 2023 auf das Remonstrationsgesuch ausdrücklich Folgendes festhielten: "Daher ersuchen wir Sie um die Übermittlung eines Dokumentes bzw. einer medizinischen Altersfeststellung, welche auf einer der medizinischen Altersfeststellungmethoden (zahnmedizinischen Altersdiagnostik, Röntgendiagnostik, Computer-tomographie, Magnetresonanztomographie etc.) und nicht auf Einschätzungen beruht". Diese Aufforderung macht nur unter der Annahme Sinn, dass sie das (erste) Remonstrationsbegehren des SEM nicht endgültig abweisen, sondern diesem die Möglichkeit offenlassen wollten, durch das Beibringen weiterer Beweismittel die Begründetheit dieses Gesuchs zu belegen. 4.4.4 Zweitens erfolgten sowohl das erste als auch das zweite Remonstrationsgesuch des SEM (ebenso wie die beiden Antwortschreiben der österreichischen Behörden) innert der in Art. 5 Abs. 2 DVO festgelegten Frist von drei (beziehungsweise zwei) Wochen. 4.4.5 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine endgültige Antwort der österreichischen Behörden auf das (erste) Remonstrationsbegehren des SEM vom 3. August 2023 erst mit der zustimmenden Antwort vom 4. August 2023 erfolgte und die Erneuerung des Remonstrationsgesuchs an Österreich der genannten Rechtsprechung nicht widersprach. Dieses Zwischenergebnis erscheint auch unter dem Blickwinkel sachgerecht, dass die Ablehnung des ersten Remonstrationsbegehrens auf der falschen Annahme der österreichischen Behörden beruhte, das SEM habe ihnen das gerichtsmedizinische Altersgutachten - das ihnen bereits mit dem Wiederaufnahmegesuch übermittelt worden war - noch nicht zugestellt; auch der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Behörden des angefragten Mitgliedstaats dem ersten Remonstrationsgesuch "eigentlich hätten zustimmen müssen" (vgl. Beschwerde S. 5). 4.5 Der ihm ebenfalls zitierte Leitentscheid BVGE 2018 VI/2, wonach eine "vorläufige Ablehnung" als ordentliche Ablehnung zu qualifizieren sei, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die österreichischen Behörden haben mit Schreiben vom 4. August 2023 dem Übernahmeersuchen der Schweizer Behörden unter Einhaltung der Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO definitiv zugestimmt. Es kann somit vorliegend nicht die Rede davon sein, die einstweilige Ablehnung des Remonstrationsbegehrens sei erfolgt, um die gesetzliche Antwortfrist unzulässig zu verlängern; ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liegt damit in casu nicht vor. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer E-1511/2023 vom 10. Mai 2023 vermag ebenfalls keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, da diesem ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. 4.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Erneuerung des Remonstrationsersuchens der Vorinstanz an die österreichischen Behörden am 4. August 2023 nicht zu beanstanden und demnach deren gleichentags ergangene Zustimmung als rechtskonform zu erachten ist. 4.7 Die Feststellung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen und daher von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung stützen sich auch auf ein rechtsmedizinisches Altersgutachten ab und halten einer Überprüfung stand. Demnach lässt sich auch aus dem Alter des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit der Schweizer Behörden für sein Asylgesuch ableiten. 4.8 Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.2 Der Beschwerdeführer hat ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 5.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 5.4 5.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der - Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO im Landesrecht konkretisierenden - Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermes-sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung vielmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.6 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
6. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Die provisorische Vollzugsaussetzung vom 17. August 2023 wird mit diesem Urteil hinfällig.
9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: