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E-4445/2011

E-4445/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-16 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben vom 18. Februar 2010 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Schutzgewährung durch die Schweiz. Ihre Asylgesuche begründeten sie mit Übergriffen und Nachstellungen durch die "Ejército de Liberación Nacional" (ELN). Die Schweizerische Vertretung übermittelte dem BFM das Gesuch samt den zahlreichen Beweismitteln am 23. Februar 2010 und führte aus, eine mündliche Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. B. Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden am 28. September 2010 mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt erachtet, eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich als nicht notwendig. Weiter setzte das Bundesamt den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Frist an, in der sie sich zur beabsichtigen Verweigerung der Einreise und der Abweisung des Asylgesuchs, insbesondere aufgrund der anzunehmende Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche, äussern konnten. Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge am 23. Oktober 2010 ihre Stellungnahme bei der Botschaft zu den Akten. Die Eingabe wurde an das BFM weitergeleitet und ging dort am 26. November 2010 ein. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 - eröffnet am 7. Juli 2011 - verweigerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. D. Am 28. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und reichten unter anderem erneut die Kopie eines bereits zu den Akten gereichten Beweismittels ein. Die Schweizer Botschaft übermittelte die Beschwerdeschrift am 8. August 2011 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Ver­fah­ren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, so wird die asylsuchende Per­son von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest­zu­halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun­desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestim­mun­gen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit ei­ner Be­fra­gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Grün­den bei der je­weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betref­fenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden per­sönlichen Grün­den ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die An­hö­rung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des recht­lichen Ge­hörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsu­chende Per­son bei gegebe­ner Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit­wirkungs­pflicht in einem individualisierten Schrei­ben mittels konkreter Fragen aufzu­fordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Eine Befragung bezie­hungsweise schriftliche Sachverhalts­abklärung kann sich auch dann erübrigen, wenn der Sachver­halt bereits auf­grund des ein­gereichten Asylgesuchs als entscheid­reif erstellt er­scheint (vgl. hierzu a.a.O. E. 5.7).

E. 4.1.1 Vorliegend fand eine mündliche Befragung der Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht statt. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 28. September 2010 fest, der entscheidwesentliche Sachverhalt werde - auch angesichts der vielen eingereichten Beweismittel - als erstellt erachtet, und forderte die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auf, die innert Frist einging.

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführenden haben ihre persönliche Situation im erst- und im zwei­tinstanzlichen Verfahren in verschiedenen Eingaben detailliert geschil­dert und mit verschiedenen Beweismitteln dokumentiert. In der Beschwerde vom 27. April 2011 rügen sie keine Verletzung ihrer prozessualen Rechte.

E. 4.1.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den rechtserheblichen Sach­verhalt bei dieser Aktenlage als hinreichend er­stellt und stellt fest, dass das erstinstanzliche Verfahren korrekt abgelaufen ist.

E. 5 Folglich bleibt zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch ab­gewie­sen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz ver­weigert hat.

E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be­will­ligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn es ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor­der­li­chen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und In­tensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Be­zie­hungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu­mut­barkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus­sicht­li­chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mit­tei­lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreise­be­will­li­gung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge­mu­tet werden kann.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen und Nachstellungen durch die Guerilla-Organisation ELN durch Nutzen innerstaatlicher Aus­weich­möglichkeiten entziehen konnten. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf Gründe zu entnehmen, aufgrund derer ihnen dies in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es den Beschwerde­führenden weiterhin möglich und zumutbar ist, allfälli­gen Nach­stel­lungen innerhalb des Heimatlandes auszuweichen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei ihnen nicht um lan­desweit bekannte Persönlichkeiten handelt. Die Tat­sache, dass die zuständigen heimatlichen Behörden nicht ständigen und lücken­lo­sen Schutz vor allen allfälligen Nachteilen garantieren können, vermag an die­sen Ausführun­gen nichts zu ändern.

E. 5.3 Sodann hat das BFM auch korrekt festgestellt, dass es den Be­schwer­de­führenden zuzumuten ist, nötigenfalls in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). So sind namentlich die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Pa­na­ma und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechts­stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffen­den Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar das Ab­kom­men selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Län­der ver­fü­gen - mit Ausnahme Venezuelas - über ein eigenes, gesetzlich ge­re­gel­tes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesver­wal­tungsgerichts grund­sätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK (auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenz­ge­bie­ten, insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela, in den letzten Jah­ren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenz­be­hörden gekommen sein soll). Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um­stand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staats­angehörige in den Nach­barstaaten, namentlich in Ecuador, um Asyl nachsuchen und dort zu einem be­trächtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt erge­ben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden unmöglich oder unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nach­barstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bun­des­ver­waltungs­ge­richts D-5372/2010 vom 6. August 2010 und E 4009/2010 vom 15. Juni 2010). Dies umso weniger, als es sich bei ihnen, wie erwähnt, nicht um Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer be­son­ders expo­nierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland befürch­ten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.

E. 5.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder in ih­rem Gesuch noch in der Beschwerde irgendeine persönliche Beziehung zur Schweiz gel­tend gemacht haben.

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden als nicht erforderlich. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der Beschwerde­füh­renden abgewiesen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskos­ten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertre­tung in Bogotá und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4445/2011 Urteil vom 16. August 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Kolumbien, c/o Schweizer Botschaft in Bogotá, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben vom 18. Februar 2010 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Schutzgewährung durch die Schweiz. Ihre Asylgesuche begründeten sie mit Übergriffen und Nachstellungen durch die "Ejército de Liberación Nacional" (ELN). Die Schweizerische Vertretung übermittelte dem BFM das Gesuch samt den zahlreichen Beweismitteln am 23. Februar 2010 und führte aus, eine mündliche Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. B. Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden am 28. September 2010 mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt erachtet, eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich als nicht notwendig. Weiter setzte das Bundesamt den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Frist an, in der sie sich zur beabsichtigen Verweigerung der Einreise und der Abweisung des Asylgesuchs, insbesondere aufgrund der anzunehmende Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche, äussern konnten. Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge am 23. Oktober 2010 ihre Stellungnahme bei der Botschaft zu den Akten. Die Eingabe wurde an das BFM weitergeleitet und ging dort am 26. November 2010 ein. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 - eröffnet am 7. Juli 2011 - verweigerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. D. Am 28. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und reichten unter anderem erneut die Kopie eines bereits zu den Akten gereichten Beweismittels ein. Die Schweizer Botschaft übermittelte die Beschwerdeschrift am 8. August 2011 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Ver­fah­ren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, so wird die asylsuchende Per­son von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest­zu­halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun­desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestim­mun­gen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit ei­ner Be­fra­gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Grün­den bei der je­weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betref­fenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden per­sönlichen Grün­den ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die An­hö­rung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des recht­lichen Ge­hörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsu­chende Per­son bei gegebe­ner Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit­wirkungs­pflicht in einem individualisierten Schrei­ben mittels konkreter Fragen aufzu­fordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Eine Befragung bezie­hungsweise schriftliche Sachverhalts­abklärung kann sich auch dann erübrigen, wenn der Sachver­halt bereits auf­grund des ein­gereichten Asylgesuchs als entscheid­reif erstellt er­scheint (vgl. hierzu a.a.O. E. 5.7). 4.1.1. Vorliegend fand eine mündliche Befragung der Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht statt. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 28. September 2010 fest, der entscheidwesentliche Sachverhalt werde - auch angesichts der vielen eingereichten Beweismittel - als erstellt erachtet, und forderte die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auf, die innert Frist einging. 4.1.2. Die Beschwerdeführenden haben ihre persönliche Situation im erst- und im zwei­tinstanzlichen Verfahren in verschiedenen Eingaben detailliert geschil­dert und mit verschiedenen Beweismitteln dokumentiert. In der Beschwerde vom 27. April 2011 rügen sie keine Verletzung ihrer prozessualen Rechte. 4.1.3. Auch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den rechtserheblichen Sach­verhalt bei dieser Aktenlage als hinreichend er­stellt und stellt fest, dass das erstinstanzliche Verfahren korrekt abgelaufen ist.

5. Folglich bleibt zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch ab­gewie­sen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz ver­weigert hat. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be­will­ligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn es ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor­der­li­chen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und In­tensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Be­zie­hungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu­mut­barkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus­sicht­li­chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mit­tei­lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreise­be­will­li­gung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge­mu­tet werden kann. 5.2. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen und Nachstellungen durch die Guerilla-Organisation ELN durch Nutzen innerstaatlicher Aus­weich­möglichkeiten entziehen konnten. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf Gründe zu entnehmen, aufgrund derer ihnen dies in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es den Beschwerde­führenden weiterhin möglich und zumutbar ist, allfälli­gen Nach­stel­lungen innerhalb des Heimatlandes auszuweichen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei ihnen nicht um lan­desweit bekannte Persönlichkeiten handelt. Die Tat­sache, dass die zuständigen heimatlichen Behörden nicht ständigen und lücken­lo­sen Schutz vor allen allfälligen Nachteilen garantieren können, vermag an die­sen Ausführun­gen nichts zu ändern. 5.3. Sodann hat das BFM auch korrekt festgestellt, dass es den Be­schwer­de­führenden zuzumuten ist, nötigenfalls in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). So sind namentlich die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Pa­na­ma und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechts­stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffen­den Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar das Ab­kom­men selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Län­der ver­fü­gen - mit Ausnahme Venezuelas - über ein eigenes, gesetzlich ge­re­gel­tes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesver­wal­tungsgerichts grund­sätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK (auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenz­ge­bie­ten, insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela, in den letzten Jah­ren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenz­be­hörden gekommen sein soll). Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um­stand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staats­angehörige in den Nach­barstaaten, namentlich in Ecuador, um Asyl nachsuchen und dort zu einem be­trächtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt erge­ben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden unmöglich oder unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nach­barstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bun­des­ver­waltungs­ge­richts D-5372/2010 vom 6. August 2010 und E 4009/2010 vom 15. Juni 2010). Dies umso weniger, als es sich bei ihnen, wie erwähnt, nicht um Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer be­son­ders expo­nierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland befürch­ten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 5.4. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder in ih­rem Gesuch noch in der Beschwerde irgendeine persönliche Beziehung zur Schweiz gel­tend gemacht haben. 5.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden als nicht erforderlich. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der Beschwerde­füh­renden abgewiesen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskos­ten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertre­tung in Bogotá und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: