Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, § 42 m.w.H.), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vielmehr nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstel- lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un- terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass gemäss Praxis des EGMR ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vor- liegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180- 193 m.w.H.), dass aufgrund der Aktenlage, namentlich der eingereichten ärztlichen Be- richte (vgl. SEM-act. 18/1, 19/1, 31/3, 34/12) und der diagnostizierten Post- traumatischen Belastungsstörung und rezidivierenden depressiven Stö- rung (leichte Episode) nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, die der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat entgegenstünden, dass nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
E-4444/2025 Seite 10 dass die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vorinstanz ebenso zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht in eine medizinische Notlage geraten wird, und es ihr auch freisteht, bei der kantonalen Rückkehrbera- tungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Beschwerdeführerin eine sehr gute Schulbildung genossen hat und bis zur Ausreise (…) studierte (vgl. SEM-act. 21/15 F47 ff.), weshalb es ihr zuzumuten ist, für ihr eigenes Fortkommen zu sorgen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Händ- lerin ist und für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt hat (vgl. SEM- act. 21/15 F26 ff.), dass davon auszugehen ist, dass die Mutter sie bei der sozialen und wirt- schaftlichen Reintegration im Heimatstaat unterstützen wird, wobei die in der ergänzenden Anhörung getätigten Angaben, die Mutter sei nun nicht mehr berufstätig, unglaubhaft erscheinen, zumal weder die Gründe für die Aufgabe der Tätigkeit noch die Umstände der aktuellen Bestreitung des Lebensunterhalts substanziiert dargetan wurden (vgl. SEM-act. 36/21 F27 f.), dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend als zumutbar zu erach- ten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist,
E-4444/2025 Seite 11 dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtlos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der An- trag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands- los geworden ist.
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E-4444/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4444/2025 Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michel Brülhart, AsyLex, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 25. Oktober 2022 die Personalienaufnahme stattfand, und sie am 17. Mai 2023 zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass am 26. Mai 2023 die Zuteilung ins erweitere Verfahren erfolgte, und die Beschwerdeführerin am 24. April 2025 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei burundische Staatsangehörige aus B._______ und gehöre der Volksgruppe der Tutsi an, dass ihr Vater bis zu seiner Pensionierung Ende 2013 als Corporal-Chef beim (...) der burundischen Streitkräfte (FAB) des vorherigen Regimes tätig gewesen sei und anschliessend in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass ihre Mutter Händlerin und zu Handelszwecken auch ins Ausland gereist sei, dass der Vater am 19. September 2015 festgenommen worden sei, wegen des unbegründeten Vorwurfs, als ehemaliges Mitglied der FAB des vormaligen Regimes im Jahr 2015 junge Menschen für Demonstrationen gegen die dritte Amtszeit von Präsident Pierre Nkurunziza mobilisiert und ausgebildet zu haben, dass nach seiner Festnahme sein Verbleib lange ungeklärt geblieben sei, und die Familie erst nach einem Gefängnisbrand in C._______ im Dezember 2021 erfahren habe, dass er offenbar noch am Leben sei, dass sie in der Folge versucht habe, Informationen über ihren Vater beim Geheimdienst einzuholen, wobei sie mit einem hohen Funktionär, namens I. M., in Kontakt gekommen sei, dass dieser sie vor die Wahl gestellt habe, entweder seine Geliebte zu werden oder Spitzeltätigkeiten auszuführen, sie in Letzteres eingewilligt habe, indem sie sich bereit erklärt habe, Informationen über mutmassliche RED-Tabara Sympathisantinnen und -Sympathisanten zu sammeln, dass sie hierzu in Bars Anstellungen angenommen habe, um Gespräche zu belauschen, dass es nach der Übergabe belastender Informationen an I. M. zur Verhaftung eines Mannes gekommen sei, der für die RED-Tabara Personen rekrutiert habe, dass sie sich aufgrund verschiedener Bemerkungen ihr gegenüber innerhalb der Gemeinschaft der Tutsi enttarnt gefühlt habe, dass sie in der Folge einen anderen Auftrag erhalten habe, I. M. ihr namentlich aufgetragen habe, nach Ruanda zu reisen und einen Bericht zur RED-Tabara zu erstellen, dass sie, statt selbst nach Ruanda zu reisen, auf Anraten eines ehemaligen Soldaten und Bekannten ihres Vaters einen Bericht durch eine Drittperson habe verfassen lassen, dessen Inhalt sie nicht kenne, den sie sodann an I. M. übergeben habe, dass sie kurz darauf von Sicherheitskräften gesucht worden sei, da offenbar bei einem Einsatz basierend auf dem von ihr übergebenen Bericht Polizisten ums Leben gekommen seien, dass sie sich, um sich den drohenden Repressionen zu entziehen, bei Bekannten versteckt habe und schliesslich, organisiert durch ihren Onkel, über den Flughafen von B._______ am (...) 2022 das Land verlassen habe, dass sie auf ihrer Flucht alle persönlichen Effekten verloren habe, namentlich ihren Pass, von dem sie auch keine Kopie einreichen könne, dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird, dass hinsichtlich der zu den Akten gereichten Beweismittel auf das Beweismittelverzeichnis verwiesen wird (vgl. Vorhaben [...] [nachfolgend SEM-act.]-22/16), und die Beschwerdeführerin unter anderem einen angeblich gegen sie ausgestellten «avis de recherche», datierend vom 6. Juli 2022 in Kopie einreichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Mai 2025 - eröffnet am 21. Mai 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, deren Asylgesuch ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete und ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen könnten nicht als glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) qualifiziert werden, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin als stereotyp, wenig konkret und undifferenziert sowie in Bezug auf die beiden geschilderten Aufträge als unplausibel erweisen und nicht den Eindruck vermitteln würden, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe, dass die Beschwerdeführerin - vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 19. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und beantragte, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass der Eingang der Beschwerde am 20. Juni 2025 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich der beschwerdeweise geltend gemachten formellen Rügen (unzureichende Sachverhaltserstellung und mangelhafte Begründung; vgl. Beschwerde S. 16 f.) festzuhalten ist, dass diese nicht begründet sind, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgenommen und diese gewürdigt hat, wobei sich die Vorinstanz auch einlässlich mit den ins Recht gelegten Beweismitteln und deren Beweistauglichkeit auseinandergesetzt hat auseinandergesetzt hat, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der vorliegenden Beschwerdeschrift offenbar in der Lage war, sich gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sachgemäss anzufechten (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1), dass die entgegenstehende Auffassung der Beschwerdeführerin, was die materielle Beurteilung der Vorbringen in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit anbelangt, keine Verfahrenspflichtverletzungen betrifft, sondern vielmehr die Frage, ob der materiellen Einschätzung der Vorinstanz zu folgen ist, dass mithin das Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die überzeugenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden kann, dass die Asylbegründung der Beschwerdeführerin auch nach Auffassung des Gerichts in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert und in sich nicht schlüssig ist, vielmehr in der Gesamtheit konstruiert wirkt, dass in Bezug auf den Vater keinerlei Dokumente oder andere Beweismittel eingereicht wurden, aus denen sich auf die nunmehr zehn Jahre dauernde Inhaftierung schliessen lassen könnte (vgl. SEM-act. 21/15 F18; SEM-act. 36/21 F52), dass das Profil des im Jahr 2015 bereits pensionierten Vaters sich in keiner Weise hervorhebt, zumal die Beschwerdeführerin ausführte, dass die gegen ihren Vater erhobenen Vorwürfe ungerechtfertigt seien (SEM-act. 36/21 F49), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, in Bezug auf den Vater ein willkürliches Verhalten der Behörden glaubhaft zu machen, sie sich bei Nachfragen vielmehr auf allgemeine Aussagen beschränkt und auf die Schicksale von Drittpersonen sowie entsprechende Youtube-Videos verwies (SEM-act. 36/21 F52 ff.), dass sodann nicht schlüssig dargelegt wurde, warum die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Jahr 2021 entschieden habe, mehr über den Verbleib ihres Vaters in Erfahrung zu bringen, direkt den Kontakt mit dem Geheimdienst und Angehörigen der Hutu, also den mutmasslichen Verfolgern ihres Vaters, gesucht haben will, obgleich einer ihrer Onkel ein bekannter Anwalt sei und oppositionelle Personen vertreten habe (vgl. SEM-act. 36/21 F97), dass die Schilderung der Kontaktaufnahme zu I. M., die Beschreibung seiner Person, die von I.M. angeblich erteilten Aufträge, die Kommunikation mit diesem und insbesondere ihre Auftragsausführung trotz eines langen freien Berichts der erforderlichen Substanziiertheit und Plausibilität in Bezug auf die wesentlichen Aspekte entbehren (vgl. SEM-act. 21/15 F75 ff., SEM-act. 36/21 F82 ff., F98 ff.), und diesbezüglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist (angefochtene Verfügung, SEM-act. 38/10 Ziff. II S. 5 ff.), dass die Beschwerdeführerin eine auf sie lautende Vorladung in Kopie einreichte, und die Ausführungen zum Erhalt dieser Vorladungskopie über den Onkel ebenfalls weder substanziiert noch schlüssig sind (vgl. SEM-act. 36/21 F34 ff.), weshalb auch das Gericht dieser Vorladungskopie keinen relevanten Beweiswert zumisst, dass daher in einer Gesamtwürdigung nicht davon auszugehen ist, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin habe sich wie von ihr geschildert zugetragen, wobei auch die in der Beschwerde geltend gemachte psychische Belastung und Traumatisierung die mangelnde Plausibilität und den Mangel an einer schlüssigen Detailliertheit nicht zu erklären vermögen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Umstände ihrer Ausreise in sich widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben machte und der Eindruck entsteht, sie wolle ihren Reiseweg verschleiern (vgl. SEM-act. 36/21 F60 ff.), zumal sie ihren Reisepass nicht eingereicht hat und angibt, dieser sei ihr anlässlich einer Flussüberquerung abhandengekommen, dass sie auch hinsichtlich des Erhalts des Passes unterschiedliche Angaben machte, indem sie in der Anhörung einerseits geltend machte, sie habe ihn kurz vor der Ausreise ausstellen lassen und daher keine Zeit gehabt, von diesem eine Kopie zu machen (vgl. SEM-act. 21/15 F59), demgegenüber sie in der ergänzenden Anhörung ausführte, ihren Pass im Jahr 2020 beantragt zu haben, da ihre Mutter sie in die Handelstätigkeiten habe mit einbinden wollen (vgl. SEM-act. 36/21 F77 ff.), dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftmachung der Vorbringen zu führen, dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat bejaht, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, § 42 m.w.H.), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vielmehr nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass gemäss Praxis des EGMR ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass aufgrund der Aktenlage, namentlich der eingereichten ärztlichen Berichte (vgl. SEM-act. 18/1, 19/1, 31/3, 34/12) und der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung und rezidivierenden depressiven Störung (leichte Episode) nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, die der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat entgegenstünden, dass nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vorinstanz ebenso zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht in eine medizinische Notlage geraten wird, und es ihr auch freisteht, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Beschwerdeführerin eine sehr gute Schulbildung genossen hat und bis zur Ausreise (...) studierte (vgl. SEM-act. 21/15 F47 ff.), weshalb es ihr zuzumuten ist, für ihr eigenes Fortkommen zu sorgen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Händlerin ist und für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt hat (vgl. SEM-act. 21/15 F26 ff.), dass davon auszugehen ist, dass die Mutter sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration im Heimatstaat unterstützen wird, wobei die in der ergänzenden Anhörung getätigten Angaben, die Mutter sei nun nicht mehr berufstätig, unglaubhaft erscheinen, zumal weder die Gründe für die Aufgabe der Tätigkeit noch die Umstände der aktuellen Bestreitung des Lebensunterhalts substanziiert dargetan wurden (vgl. SEM-act. 36/21 F27 f.), dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: