Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Am 17. Oktober 2011 (Eingang des Schreibens des volljährigen Beschwerdeführers auf der Botschaft) suchten die Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Vertretung in Islamabad um Asyl nach. Am 11. November 2013 wurden die volljährigen Beschwerdeführer von der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie dabei im Wesentlichen geltend, dem volljährigen Beschwerdeführer sei, nachdem er sich von seiner ersten Frau habe scheiden lassen und er diese zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern in der bisherigen Wohnung zurückgelassen habe, von den Brüdern seiner geschiedenen Frau nachgestellt worden, wobei diese gedroht hätten, sie würden ihn überall in Pakistan finden. Der Beschwerdeführer fürchte sich um sich und seine Familie, seine zweite Ehefrau sowie deren gemeinsame Kinder. Er habe den Vorfall zwar der Polizei gemeldet. Aus Rücksicht auf seine Kinder aus erster Ehe habe er indes die Polizei darum gebeten, nicht einzugreifen. B. Mit am 11. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (Eingang bei der Botschaft) erhoben die Beschwerdeführer gegen den Abweisungsentscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG.
E. 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
E. 1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. 4.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
E. 5 Die Vorinstanz verweigerte den Beschwerdeführern die Einreise und lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen seien als nichtstaatliche Verfolgung nicht asylrelevant, zumal der volljährige Beschwerdeführer die Übergriffe seitens seiner Ex-Frau und ihrer Verwandten der Polizei gemeldet, diese aber aus Rücksicht auf seine Kinder aus erster Ehe gebeten habe, nicht einzugreifen. Daher könne nicht vom Fehlen des Schutzwillens der pakistanischen Behörden ausgegangen werden. Bei Furcht vor weiterer Bedrohung könne er die Behörden um Schutz bitten. Als gebildetem und gut situiertem Mann, welcher für die Regierung arbeite, müsse ihm der Zugang zu den Schutzinstanzen offenstehen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die lokalen Behörden ihn vor weiteren Angriffen nicht schützen würden. Daher sei von einem adäquaten Schutz seitens der heimatlichen Behörden auszugehen. Weiter hielt ihm die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass er von Privatpersonen in F._______ gesucht werde und er in G._______ über Verwandte verfüge, dort aufgewachsen sei und über zehn Jahre gearbeitet habe, diese Stadt als inländische Fluchtalternative entgegen.
E. 6 Nach Prüfung der Akten teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass davon auszugehen ist, dass die pakistanischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind. Denn Pakistan verfügt über die erforderliche Infrastruktur zur Strafverfolgung (Gesetze, Polizeiwesen und Rechts- und Justizsystem), weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, der den Beschwerdeführern im Fall von zukünftigen Problemen zugänglich ist. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er die Polizei gebeten hat, nicht einzugreifen. Somit hat er die Schutzsuche in seinem Heimatstaat nicht ausgeschöpft. Trotz Drohung seiner ehemaligen Schwäger, ihn im ganzen Land zu verfolgen, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass mit G._______ eine zumutbare inländische Schutzalternative besteht. In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, an diesem Befund etwas zu ändern.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Pakistan. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4437/2015 Urteil vom 23. November 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Pakistan, p.A. Schweizerische Botschaft in Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 17. Oktober 2011 (Eingang des Schreibens des volljährigen Beschwerdeführers auf der Botschaft) suchten die Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Vertretung in Islamabad um Asyl nach. Am 11. November 2013 wurden die volljährigen Beschwerdeführer von der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie dabei im Wesentlichen geltend, dem volljährigen Beschwerdeführer sei, nachdem er sich von seiner ersten Frau habe scheiden lassen und er diese zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern in der bisherigen Wohnung zurückgelassen habe, von den Brüdern seiner geschiedenen Frau nachgestellt worden, wobei diese gedroht hätten, sie würden ihn überall in Pakistan finden. Der Beschwerdeführer fürchte sich um sich und seine Familie, seine zweite Ehefrau sowie deren gemeinsame Kinder. Er habe den Vorfall zwar der Polizei gemeldet. Aus Rücksicht auf seine Kinder aus erster Ehe habe er indes die Polizei darum gebeten, nicht einzugreifen. B. Mit am 11. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (Eingang bei der Botschaft) erhoben die Beschwerdeführer gegen den Abweisungsentscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG. 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. 4.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
5. Die Vorinstanz verweigerte den Beschwerdeführern die Einreise und lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen seien als nichtstaatliche Verfolgung nicht asylrelevant, zumal der volljährige Beschwerdeführer die Übergriffe seitens seiner Ex-Frau und ihrer Verwandten der Polizei gemeldet, diese aber aus Rücksicht auf seine Kinder aus erster Ehe gebeten habe, nicht einzugreifen. Daher könne nicht vom Fehlen des Schutzwillens der pakistanischen Behörden ausgegangen werden. Bei Furcht vor weiterer Bedrohung könne er die Behörden um Schutz bitten. Als gebildetem und gut situiertem Mann, welcher für die Regierung arbeite, müsse ihm der Zugang zu den Schutzinstanzen offenstehen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die lokalen Behörden ihn vor weiteren Angriffen nicht schützen würden. Daher sei von einem adäquaten Schutz seitens der heimatlichen Behörden auszugehen. Weiter hielt ihm die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass er von Privatpersonen in F._______ gesucht werde und er in G._______ über Verwandte verfüge, dort aufgewachsen sei und über zehn Jahre gearbeitet habe, diese Stadt als inländische Fluchtalternative entgegen.
6. Nach Prüfung der Akten teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass davon auszugehen ist, dass die pakistanischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind. Denn Pakistan verfügt über die erforderliche Infrastruktur zur Strafverfolgung (Gesetze, Polizeiwesen und Rechts- und Justizsystem), weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, der den Beschwerdeführern im Fall von zukünftigen Problemen zugänglich ist. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er die Polizei gebeten hat, nicht einzugreifen. Somit hat er die Schutzsuche in seinem Heimatstaat nicht ausgeschöpft. Trotz Drohung seiner ehemaligen Schwäger, ihn im ganzen Land zu verfolgen, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass mit G._______ eine zumutbare inländische Schutzalternative besteht. In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, an diesem Befund etwas zu ändern.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Pakistan. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer