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E-4436/2015

E-4436/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Juli 2014 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland Eritrea am 5. März 2014 verlassen und sei über den Sudan, Libyen und Italien am 22. Juni 2014 in die Schweiz gelangt. Nach einer ersten Anhörung vom 27. März 2015, die wegen Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen wurde, hörte ihn das SEM am 5. Mai 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragung und der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe im Jahre (...) die (...) Klasse abgebrochen, um den Lebensunterhalt der Familie unter Mithilfe im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mit zu bestreiten. Sein Vater und zwei Brüder hätten Militärdienst geleistet, während er bei seiner Mutter gelebt habe. Im April 2011 habe er eine Aufforderung erhalten, sich zum Militärdienst zu melden. Im Mai 2011 sei er anlässlich einer Razzia aufgegriffen und für drei Monate in einem Gefängnis inhaftiert worden. Nachdem ihm die Flucht aus dem Gefängnis geglückt sei, habe er bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland Unterschlupf in einer Plantage gefunden. Bezüglich der Ausführungen zum geltend gemachten Sachverhalt im Einzelnen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (Postaufgabe 17. Juli 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin wird beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die entsprechende Fürsorgebestätigung werde nachgereicht. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe zu Unrecht subjektive Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland verneint. D. In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015 wurde festgestellt, dass die angefochtene Verfügung insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Asylgesuch abgelehnt wurde. Zudem wurde verfügt, auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Der Beschwerdeführer habe innert Frist die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 2. August 2015 wurde die Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom 27. Juli 2015 nachgereicht, wonach der Beschwerdeführer wirtschaftlich unterstützungsbedürftig sei. F. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2015) nahm das SEM zur Beschwerdesache Stellung. G. Die Vernehmlassung des SEM vom 28. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft. Mit der Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise aus Eritrea, was die Erteilung von Asyl ausschliesst (Art. 54 AsylG). Die verfügte Wegweisung wird nicht angefochten. Der Wegweisungsvollzug ist ebenfalls nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend dargelegt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters befunden und das Urteil gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet wird. Dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde und die Beschwerde somit sinngemäss als nicht geradezu von vornherein aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Als ernsthafte Nachteile geltend namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Vorbringen sind insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 2.3.1 Das SEM begründet in seinem Entscheid vom 18. Juni 2015 überzeugend, weshalb es die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt einer Vorladung für den Militärdienst, die dreimonatige Inhaftierung, die Flucht aus dem Gefängnis und die illegale Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet.

E. 2.3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht nahezu ungeprüft und ungewürdigt gelassen, ob er wegen des Stellens eines Asylgesuches im Ausland (Republikflucht) sowie der illegalen Flucht aus seinem Heimatland und der damit einhergehenden Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Mit Nachdruck bestreite er, dass er nicht illegal in den Sudan ausgereist sei. Er verweist auf das Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, wonach ein legales Verlassen des Landes gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei und in der Praxis Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.-) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden und dabei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich gänzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien (vgl. ebenda E. 5.3.2). Er gehöre nicht zum Personenkreis, der Anspruch auf Ausstellung eines Ausreisevisums habe. Er habe Eritrea nur illegal verlassen können. Ihm würden in Eritrea deswegen, und weil er im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, Verfolgungsmassnahmen drohen.

E. 2.4.1 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Eritrea - wie behauptet - illegal verlassen hat (sogenannte Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 2.4.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde im Urteil des D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten.

E. 2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 2.4.4 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Eritrea aus den von ihm geschilderten Gründen verlassen hat. Es ist mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen des eritreischen Regimes sonstwie eine missliebige Person sein könnte. Allein die illegal erfolgte Ausreise vermag daher - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 2.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren mussten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als geradezu aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Aktenlage ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach erfüllt und das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4436/2015 Urteil vom 20. April 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Juli 2014 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland Eritrea am 5. März 2014 verlassen und sei über den Sudan, Libyen und Italien am 22. Juni 2014 in die Schweiz gelangt. Nach einer ersten Anhörung vom 27. März 2015, die wegen Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen wurde, hörte ihn das SEM am 5. Mai 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragung und der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe im Jahre (...) die (...) Klasse abgebrochen, um den Lebensunterhalt der Familie unter Mithilfe im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mit zu bestreiten. Sein Vater und zwei Brüder hätten Militärdienst geleistet, während er bei seiner Mutter gelebt habe. Im April 2011 habe er eine Aufforderung erhalten, sich zum Militärdienst zu melden. Im Mai 2011 sei er anlässlich einer Razzia aufgegriffen und für drei Monate in einem Gefängnis inhaftiert worden. Nachdem ihm die Flucht aus dem Gefängnis geglückt sei, habe er bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland Unterschlupf in einer Plantage gefunden. Bezüglich der Ausführungen zum geltend gemachten Sachverhalt im Einzelnen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (Postaufgabe 17. Juli 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin wird beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die entsprechende Fürsorgebestätigung werde nachgereicht. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe zu Unrecht subjektive Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland verneint. D. In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015 wurde festgestellt, dass die angefochtene Verfügung insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Asylgesuch abgelehnt wurde. Zudem wurde verfügt, auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Der Beschwerdeführer habe innert Frist die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 2. August 2015 wurde die Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom 27. Juli 2015 nachgereicht, wonach der Beschwerdeführer wirtschaftlich unterstützungsbedürftig sei. F. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2015) nahm das SEM zur Beschwerdesache Stellung. G. Die Vernehmlassung des SEM vom 28. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft. Mit der Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise aus Eritrea, was die Erteilung von Asyl ausschliesst (Art. 54 AsylG). Die verfügte Wegweisung wird nicht angefochten. Der Wegweisungsvollzug ist ebenfalls nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend dargelegt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters befunden und das Urteil gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet wird. Dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde und die Beschwerde somit sinngemäss als nicht geradezu von vornherein aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 2. 2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Als ernsthafte Nachteile geltend namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Vorbringen sind insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 2.3 2.3.1 Das SEM begründet in seinem Entscheid vom 18. Juni 2015 überzeugend, weshalb es die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt einer Vorladung für den Militärdienst, die dreimonatige Inhaftierung, die Flucht aus dem Gefängnis und die illegale Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. 2.3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht nahezu ungeprüft und ungewürdigt gelassen, ob er wegen des Stellens eines Asylgesuches im Ausland (Republikflucht) sowie der illegalen Flucht aus seinem Heimatland und der damit einhergehenden Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Mit Nachdruck bestreite er, dass er nicht illegal in den Sudan ausgereist sei. Er verweist auf das Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, wonach ein legales Verlassen des Landes gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei und in der Praxis Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.-) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden und dabei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich gänzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien (vgl. ebenda E. 5.3.2). Er gehöre nicht zum Personenkreis, der Anspruch auf Ausstellung eines Ausreisevisums habe. Er habe Eritrea nur illegal verlassen können. Ihm würden in Eritrea deswegen, und weil er im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, Verfolgungsmassnahmen drohen. 2.4 2.4.1 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Eritrea - wie behauptet - illegal verlassen hat (sogenannte Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 2.4.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde im Urteil des D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. 2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 2.4.4 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Eritrea aus den von ihm geschilderten Gründen verlassen hat. Es ist mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen des eritreischen Regimes sonstwie eine missliebige Person sein könnte. Allein die illegal erfolgte Ausreise vermag daher - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 2.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren mussten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als geradezu aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Aktenlage ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach erfüllt und das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: