Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Araberin mit letztem Wohnsitz in Damaskus, ihren Heimatstaat Anfang September 2012 gemeinsam mit ihrer Mutter und drei Geschwistern (N [...] / E-4452/2013). Mit einem Minivan gelangten sie an einen unbekannten Ort in der Türkei, reisten einen Monat später in die Schweiz und suchten am 8. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2012 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juli 2013 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im Jahr 2011 an der Universität Damaskus (...) studiert. Als die Unruhen ausgebrochen seien, habe sie etwa zehnmal an Demonstrationen teilgenommen, welche friedlich abgelaufen seien. Es seien dabei verschiedene Parolen wiederholt worden. Teilweise habe sie bei der Vorbereitung der Manifestationen geholfen, indem sie andere über geplante Treffen informiert habe. Einmal sei sie zusammen mit weiteren Studenten zu einer anderen Fakultät gegangen, um dort zu demonstrieren. Unterwegs seien sie von Shabbiha-Milizen angehalten und geschlagen worden beziehungsweise hätten sie (Studenten) Tafeln aufgehalten und seien von der Shabbiha und einigen Anhängern von Präsident Assad geschlagen worden. Einer ihrer Kollegen sei dort umgebracht worden. Sie habe lediglich einige blaue Flecken davongetragen. Danach sei sie praktisch nicht mehr zur Universität gegangen und habe das Studium aufgrund der schlechten Lage in Damaskus schliesslich aufgeben müssen. Nach der Einreise in die Schweiz sei sie etwa Ende Mai 2013 an der Universität Damaskus von der Shabbiha gesucht worden. Dies habe sie von einem Kollegen erfahren. Ihr Vater habe sich ebenfalls politisch betätigt. Er habe (...) und Bilder sowie Videos von Demonstrationen und der allgemeinen Lage im Land gemacht. Diese habe er an verschiedene Fernsehsender wie Al-Jazeera und Al Arabia geschickt. Zudem sei er an der Organisation von Manifestationen beteiligt gewesen und habe weitere Aufgaben übernommen, über die er ihr jedoch nichts erzählt habe. Aus diesem Grund hätten die Behörden nach ihrem Vater gesucht. Im Mai 2012 sei dessen Kollege B._______ verhaftet und erschossen worden. Am (...) Mai 2012 habe ihr Vater die Wohnung der Familie verlassen; danach hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Mitglieder der Shabbiha und des Militärs seien daraufhin alle zwei bis drei Tage zu ihr, ihrer Mutter und ihren Geschwistern gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt und immer wieder Beschimpfungen und Bedrohungen, darunter auch Todesdrohungen, ausgesprochen. Diese hätten ausserdem die gesamte Wohnung durchsucht und Möbel zerstört. Aufgrund des Krieges hätten sie zudem Angst vor einer Bombardierung des Hauses gehabt. Sie seien deshalb im Juli 2012 vom Quartier C._______ zu einem Nachbarn nach D._______ gezogen. Dort hätten sie später erfahren, dass ihr Haus in Brand gesteckt worden sei. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und verfügte deshalb vorläufige Aufnahme. Mit Entscheid gleichen Datums lehnte es die Asylgesuche der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde vom 5. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Dispositivziffer 4, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A9/1 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt der Akte und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. E. Am 27. August 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Mit Verfügung vom 5. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wies es den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft betreffend die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung sowie die Beschwerdebegehren 1-3 (betreffend Einsicht in die Akte A9/1 und Fristgewährung) ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das BFM liess sich mit Eingabe vom 13. September 2013 - die der Beschwerdeführerin am 18. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde - dahingehend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. H. Am 17. September 2013 ersuchten der Vater (N [...] / E-4943/2014) und eine Schwester der Beschwerdeführerin (N [...] / E-4947/2014) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Diese Gesuche wurden mit Verfügungen vom 28. Juli 2014 durch die Vorinstanz abgelehnt. Der Vater und die Schwester der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls vorläufig in der Schweiz aufgenommen. I. Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen betreffend ihre Bemühungen zur Stellensuche in der Schweiz zu den Akten. J. Am 20. März 2015 überwies das Amt für Gemeinden des Kantons E._______ der Vorinstanz einen gleichentags sichergestellten, auf die Beschwerdeführerin lautenden syrischen Reisepass (im Original) sowie ihre Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister und eine Wohnsitzbestätigung (alles in Kopie).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da das BFM die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.4 Über die vorliegende Beschwerde respektive die Beschwerden der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin wird koordiniert in separaten Urteilen gleichen Datums befunden (vgl. die Urteile E-4452/2013 / E-4943/2014 und E-4947/2014).
E. 2 Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E.5).
E. 3 Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die unrichtige und unvollständigen Erhebung des Sachverhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig erfasst und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei. Insbesondere habe die Vorinstanz gewisse geltend gemachte Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, so insbesondere die Todesdrohungen, die Drohung bezüglich des Inbrandsetzens der Wohnung und die tatsächliche Brandstiftung, die Zerstörung von Mobiliar und die zunehmend aggressivere Vorgehensweise der Behörden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 12 f.). Die erwähnten Verletzungen von Rechtsgrundsätzen würden ausserdem auch eine Verletzung des Willkürverbots bedeuten
E. 3.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewisse Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erwähnte. Die vorgeblich durch die Beamten ausgestossenen Todesdrohungen und das zunehmend aggressivere Vorgehen wurden im angefochtenen Entscheid jedoch sowohl im Sachverhalt als auch im Erwägungsteil (als regelmässige Einschüchterungen und Drohungen sowie ein Leben in ständiger Angst) mitberücksichtigt. Die Zerstörung von Mobiliar bei den angeblichen Hausdurchsuchungen sowie die spätere Niederbrennung des Hauses wurden in der angefochtenen Verfügung hingegen nicht erwähnt. Diese Elemente erscheinen jedoch für die Beurteilung der Asylvorbringen nicht als zentral, zumal der Brand erst nach dem endgültigen Verlassen der Wohnung erfolgte. Eine Diskrepanz zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Darlegung und Würdigung des Sachverhalts durch das BFM, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste, ist nicht auszumachen. Mithin ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder das Willkürverbot verletzt hätte. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere damit, dass die Asylgewährung gezielt gegen die Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen voraussetze. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Die Beschwerdeführerin mache eine Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihres Vaters geltend. Die Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen gegen Familienangehörige bestehe jedoch vorwiegend dann, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stehen würden oder ebenfalls politisch aktiv seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass es den Behörden nicht darum gegangen sei, die Beschwerdeführerin persönlich zu verfolgen, sondern rein um die repressive Einschüchterung des personellen Umfelds eines Gesuchten. Dafür spreche vor allem, dass die Behörden zwar wiederholt vorbeigekommen seien, jedoch nach einigen Fragen, Einschüchterungen und Sachbeschädigungen jedes Mal wieder abgezogen seien und sie weitgehend unbehelligt zurückgelassen hätten. Es könne nicht von Massnahmen asylrelevanter Intensität gesprochen werden. Soweit die Beschwerdeführerin angegeben habe, im Rahmen einer Demonstration an der Universität Damaskus von Mitgliedern der Shabbiha-Milizen angegriffen und geschlagen worden zu sein, sei festzustellen, dass es sich dabei ohne Zweifel um ein tragisches Erlebnis handle. Der geschilderte Angriff stelle jedoch keine derart intensive Verfolgung dar, als dass dadurch eine lebensbedrohliche Situation für die Beschwerdeführerin entstanden wäre. Demnach liessen sich keine asylrelevanten Nachteile für sie ableiten. Die geltend gemachte Suche nach ihr an der Universität im Mai 2013 müsse sodann angezweifelt werden, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb Mitglieder der Shabbiha-Milizen sie acht Monate nach der Ausreise gesucht hätten. Die weiteren von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile seien auf die zurzeit in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen und stellten somit keine asylrelevante Verfolgung dar. Zusammenfassend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, sie habe glaubhaft geschildert, dass ihr Vater als (...) für die syrische Opposition tätig gewesen sei und in Kontakt mit ausländischen Medien gestanden habe, bis er sich nach der Ermordung eines Arbeitskollegen versteckt habe. Daraufhin sei es zu den genannten Todesdrohungen gegen die Familie gekommen. Es sei offensichtlich, dass es den syrischen Behörden darum gegangen sei, ihren Vater zu finden und ihn dasselbe oder ein ähnliches Schicksal erleiden zu lassen wie seinen Kollegen. Durch die zunehmende Intensität der Drohungen und der Angriffe auf die Wohnung sei schliesslich auch ihr und ihrer Familie klar geworden, dass sie an Leib und Leben konkret bedroht gewesen seien, was sie im letzten Moment verstanden und deshalb die Flucht angetreten hätten. Wenn die Behörden im Zeitpunkt der Suche nach ihrem Vater bereits gewusst hätten, dass es sich bei ihr um eine an Demonstrationen teilnehmende Person gehandelt habe, wäre sie umgehend verhaftet und dadurch gezielt asylrelevant verfolgt worden. Die Suche nach ihr im Mai 2013 an der Universität sei wohl erfolgt, weil es den syrischen Behörden gelungen sei, die Verknüpfung zwischen ihr als Demonstrantin sowie als Tochter eines gesuchten (...) zu machen. Sie habe dieses Vorbringen entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht nachgeschoben, sondern ausdrücklich gesagt, dass sie chronologisch erzählt habe, weshalb sie die entsprechende Suche erst im Rahmen der Rechtsbelehrung betreffend weitere Gründe erwähnt habe. Insbesondere sei offensichtlich, dass diese jüngste Suche nicht das eigentliche fluchtauslösende Ereignis dargestellt habe, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits ausgereist gewesen sei. Vielmehr stelle die Suche im Mai 2013 einen Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung nach ihrer Flucht dar. Sie habe ihre Vorbringen glaubhaft und logisch konsistent geschildert. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz behaupte, die entsprechenden Ausführungen seien unglaubhaft, weil sie von der Suche nach sich nur vom "Hörensagen" wissen. Dies liege bei ausgereisten Personen auf der Hand. Ausserdem habe sie konkret geschildert, dass sie die entsprechenden Informationen über einen Kollegen und einen Onkel erfahren habe. Es stehe somit fest, dass sie aufgrund ihres aussergewöhnlichen Profils besonders gefährdet sei und gezielt asylrelevant verfolgt werde. Dass die Vorinstanz dies nicht erkannt habe stelle eine schwerwiegende Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV dar.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft qualifizierte und eine drohende Verfolgung verneinte.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, einmal von Shabbiha-Milizen angehalten und geschlagen worden zu sein, wovon sie blaue Flecken davongetragen habe. Diesbezüglich gab sie anlässlich der BzP an, der Vorfall habe sich im Jahr 2011 ereignet (vgl. A3/10 Ziff. 7.01 S. 7 f.). Bei der Anhörung datierte sie diesen hingegen auf Januar respektive Februar 2012 (vgl. A8/13 F73 S. 8). Unabhängig von dieser Ungereimtheit ist festzustellen, dass die Vorinstanz mangels Intensität zu Recht nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausging. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin glaubhaft geltend, im Jahr 2011 mehrfach an friedlich verlaufenen Demonstrationen von Studenten der Universität von Damaskus teilgenommen und andere Personen über geplante Manifestationen informiert zu haben. Sie sagte jedoch aus, sie sei abgesehen von der Begegnung mit den Milizen und den späteren Hausdurchsuchungen nicht mit den Behörden in Kontakt gekommen. Sie sei nicht als Oppositionelle bekannt gewesen und auch die Mitglieder der Shabbiha, die sie geschlagen hätten, hätten ihren Namen nicht gekannt (vgl. A8/13 F72 und 78 S. 8). Es ist daher - anders als in der Konstellation des zur Publikation bestimmten Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (vgl. insb. E. 5.5-5.8) - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beteiligung an Demonstrationen im Jahr 2011 durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegnerin identifiziert worden ist. Eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Ausreisezeitpunkt kann nicht festgestellt werden. Aus dem nachträglichen Asylgesuch des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass dieser lediglich während eines Zeitraums von drei bis vier Monaten im Frühjahr 2011 als Dokumentator der Demonstrationen tätig war, wobei er anonym agierte. Dass die Behörden von seiner Tätigkeit erfahren hätten, vermochte er nicht glaubhaft zu machen (vgl. das Urteil E-4452/2013 / E-4943/2014 E. 7.2). Die angeblichen Behelligungen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Familie begannen indes erst ein Jahr später, als ihr Vater Ende Mai 2012 die Wohnung verliess. Ein Zusammenhang zwischen der Dokumentation der Demonstrationen durch ihn und den angeblichen Behelligungen erscheint daher als unwahrscheinlich. Zudem hat sich nach dem Erlass der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin erwiesen, dass die Vorbringen ihres Vaters zur Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit zu Gunsten der Opposition nicht geglaubt werden können, weshalb eine Behelligung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auch aus diesem Grund nicht erfolgt sein kann. Im Übrigen kann die gestützt auf die damalige Aktenlage vorgenommene Einschätzung der Vorinstanz geschützt werden, da es sich bei den geltend gemachten Drohungen, Wohnungsdurchsuchungen, leichten Tätlichkeiten und der allgemeinen Lage in Syrien - wie zutreffend ausgeführt - nicht um asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Für eine Niederbrennung der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus asylrechtlichen Motiven bestehen sodann keine begründeten Hinweise. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Suche nach ihr im Mai 2013 sei erfolgt, weil die syrischen Behörden eine Verbindung zwischen ihrer Tätigkeit als Demonstrantin und ihrer Eigenschaft als Tochter eines gesuchten (...) erkannt hätten, schlägt fehl. Eine Identifizierung der Beschwerdeführerin als Demonstrantin zwei Jahre nach ihrer Teilnahme an Manifestationen ist als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) beziehungsweise an die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht genügen.
E. 6.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnte die Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist.
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei zumindest aktuell als erfüllt zu betrachten. Nach ihrer Ausreise sei im Mai 2013 nach ihr gesucht worden. Im Übrigen könne bereits der Status als abgewiesene Asylbewerberin im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch Inhaftierung und Folter auslösen, ebenso die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers und ein langjähriger Auslandsaufenthalt. Es sei ausserdem offensichtlich, dass nach Syrien ausgeschafften Asylsuchenden zurzeit flächendeckend vorgeworfen werde, im Ausland gegen das syrische Regime tätig gewesen zu sein. Diese würden deshalb bei der Einreise gezielt asylrelevant verfolgt (vgl. die Beschwerdeschrift S. 16-18).
E. 6.2.2 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat im September 2012, nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges. Dieser aktuell herrschende Konflikt, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen das Leben gekostet, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Darüber hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. dazu ausführlich D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Angesichts der Ausführungen unter E. 6.1, wonach die Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Manifestationen an der Universität den Behörden nicht bekannt wurde, ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Vorfluchtgründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Es ist als unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unbekannt gebliebenen Teilnahme an Demonstrationen nachträglich als Regimegegnerin identifiziert wird.
E. 6.2.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb - infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Ausreise aus Syrien und die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz alleine führen nicht zur Annahme, die Beschwerdeführerin hätte bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da sie jedoch nicht geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen und als Aktivistin identifiziert worden zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Der generellen Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochten Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 5. September 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4431/2013 Urteil vom 29. Juni 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Araberin mit letztem Wohnsitz in Damaskus, ihren Heimatstaat Anfang September 2012 gemeinsam mit ihrer Mutter und drei Geschwistern (N [...] / E-4452/2013). Mit einem Minivan gelangten sie an einen unbekannten Ort in der Türkei, reisten einen Monat später in die Schweiz und suchten am 8. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2012 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juli 2013 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im Jahr 2011 an der Universität Damaskus (...) studiert. Als die Unruhen ausgebrochen seien, habe sie etwa zehnmal an Demonstrationen teilgenommen, welche friedlich abgelaufen seien. Es seien dabei verschiedene Parolen wiederholt worden. Teilweise habe sie bei der Vorbereitung der Manifestationen geholfen, indem sie andere über geplante Treffen informiert habe. Einmal sei sie zusammen mit weiteren Studenten zu einer anderen Fakultät gegangen, um dort zu demonstrieren. Unterwegs seien sie von Shabbiha-Milizen angehalten und geschlagen worden beziehungsweise hätten sie (Studenten) Tafeln aufgehalten und seien von der Shabbiha und einigen Anhängern von Präsident Assad geschlagen worden. Einer ihrer Kollegen sei dort umgebracht worden. Sie habe lediglich einige blaue Flecken davongetragen. Danach sei sie praktisch nicht mehr zur Universität gegangen und habe das Studium aufgrund der schlechten Lage in Damaskus schliesslich aufgeben müssen. Nach der Einreise in die Schweiz sei sie etwa Ende Mai 2013 an der Universität Damaskus von der Shabbiha gesucht worden. Dies habe sie von einem Kollegen erfahren. Ihr Vater habe sich ebenfalls politisch betätigt. Er habe (...) und Bilder sowie Videos von Demonstrationen und der allgemeinen Lage im Land gemacht. Diese habe er an verschiedene Fernsehsender wie Al-Jazeera und Al Arabia geschickt. Zudem sei er an der Organisation von Manifestationen beteiligt gewesen und habe weitere Aufgaben übernommen, über die er ihr jedoch nichts erzählt habe. Aus diesem Grund hätten die Behörden nach ihrem Vater gesucht. Im Mai 2012 sei dessen Kollege B._______ verhaftet und erschossen worden. Am (...) Mai 2012 habe ihr Vater die Wohnung der Familie verlassen; danach hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Mitglieder der Shabbiha und des Militärs seien daraufhin alle zwei bis drei Tage zu ihr, ihrer Mutter und ihren Geschwistern gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt und immer wieder Beschimpfungen und Bedrohungen, darunter auch Todesdrohungen, ausgesprochen. Diese hätten ausserdem die gesamte Wohnung durchsucht und Möbel zerstört. Aufgrund des Krieges hätten sie zudem Angst vor einer Bombardierung des Hauses gehabt. Sie seien deshalb im Juli 2012 vom Quartier C._______ zu einem Nachbarn nach D._______ gezogen. Dort hätten sie später erfahren, dass ihr Haus in Brand gesteckt worden sei. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und verfügte deshalb vorläufige Aufnahme. Mit Entscheid gleichen Datums lehnte es die Asylgesuche der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde vom 5. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Dispositivziffer 4, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A9/1 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt der Akte und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. E. Am 27. August 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Mit Verfügung vom 5. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wies es den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft betreffend die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung sowie die Beschwerdebegehren 1-3 (betreffend Einsicht in die Akte A9/1 und Fristgewährung) ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das BFM liess sich mit Eingabe vom 13. September 2013 - die der Beschwerdeführerin am 18. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde - dahingehend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. H. Am 17. September 2013 ersuchten der Vater (N [...] / E-4943/2014) und eine Schwester der Beschwerdeführerin (N [...] / E-4947/2014) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Diese Gesuche wurden mit Verfügungen vom 28. Juli 2014 durch die Vorinstanz abgelehnt. Der Vater und die Schwester der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls vorläufig in der Schweiz aufgenommen. I. Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen betreffend ihre Bemühungen zur Stellensuche in der Schweiz zu den Akten. J. Am 20. März 2015 überwies das Amt für Gemeinden des Kantons E._______ der Vorinstanz einen gleichentags sichergestellten, auf die Beschwerdeführerin lautenden syrischen Reisepass (im Original) sowie ihre Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister und eine Wohnsitzbestätigung (alles in Kopie). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da das BFM die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Über die vorliegende Beschwerde respektive die Beschwerden der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin wird koordiniert in separaten Urteilen gleichen Datums befunden (vgl. die Urteile E-4452/2013 / E-4943/2014 und E-4947/2014).
2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E.5).
3. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die unrichtige und unvollständigen Erhebung des Sachverhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig erfasst und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei. Insbesondere habe die Vorinstanz gewisse geltend gemachte Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, so insbesondere die Todesdrohungen, die Drohung bezüglich des Inbrandsetzens der Wohnung und die tatsächliche Brandstiftung, die Zerstörung von Mobiliar und die zunehmend aggressivere Vorgehensweise der Behörden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 12 f.). Die erwähnten Verletzungen von Rechtsgrundsätzen würden ausserdem auch eine Verletzung des Willkürverbots bedeuten 3.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewisse Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erwähnte. Die vorgeblich durch die Beamten ausgestossenen Todesdrohungen und das zunehmend aggressivere Vorgehen wurden im angefochtenen Entscheid jedoch sowohl im Sachverhalt als auch im Erwägungsteil (als regelmässige Einschüchterungen und Drohungen sowie ein Leben in ständiger Angst) mitberücksichtigt. Die Zerstörung von Mobiliar bei den angeblichen Hausdurchsuchungen sowie die spätere Niederbrennung des Hauses wurden in der angefochtenen Verfügung hingegen nicht erwähnt. Diese Elemente erscheinen jedoch für die Beurteilung der Asylvorbringen nicht als zentral, zumal der Brand erst nach dem endgültigen Verlassen der Wohnung erfolgte. Eine Diskrepanz zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Darlegung und Würdigung des Sachverhalts durch das BFM, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste, ist nicht auszumachen. Mithin ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder das Willkürverbot verletzt hätte. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere damit, dass die Asylgewährung gezielt gegen die Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen voraussetze. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Die Beschwerdeführerin mache eine Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihres Vaters geltend. Die Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen gegen Familienangehörige bestehe jedoch vorwiegend dann, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stehen würden oder ebenfalls politisch aktiv seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass es den Behörden nicht darum gegangen sei, die Beschwerdeführerin persönlich zu verfolgen, sondern rein um die repressive Einschüchterung des personellen Umfelds eines Gesuchten. Dafür spreche vor allem, dass die Behörden zwar wiederholt vorbeigekommen seien, jedoch nach einigen Fragen, Einschüchterungen und Sachbeschädigungen jedes Mal wieder abgezogen seien und sie weitgehend unbehelligt zurückgelassen hätten. Es könne nicht von Massnahmen asylrelevanter Intensität gesprochen werden. Soweit die Beschwerdeführerin angegeben habe, im Rahmen einer Demonstration an der Universität Damaskus von Mitgliedern der Shabbiha-Milizen angegriffen und geschlagen worden zu sein, sei festzustellen, dass es sich dabei ohne Zweifel um ein tragisches Erlebnis handle. Der geschilderte Angriff stelle jedoch keine derart intensive Verfolgung dar, als dass dadurch eine lebensbedrohliche Situation für die Beschwerdeführerin entstanden wäre. Demnach liessen sich keine asylrelevanten Nachteile für sie ableiten. Die geltend gemachte Suche nach ihr an der Universität im Mai 2013 müsse sodann angezweifelt werden, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb Mitglieder der Shabbiha-Milizen sie acht Monate nach der Ausreise gesucht hätten. Die weiteren von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile seien auf die zurzeit in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen und stellten somit keine asylrelevante Verfolgung dar. Zusammenfassend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, sie habe glaubhaft geschildert, dass ihr Vater als (...) für die syrische Opposition tätig gewesen sei und in Kontakt mit ausländischen Medien gestanden habe, bis er sich nach der Ermordung eines Arbeitskollegen versteckt habe. Daraufhin sei es zu den genannten Todesdrohungen gegen die Familie gekommen. Es sei offensichtlich, dass es den syrischen Behörden darum gegangen sei, ihren Vater zu finden und ihn dasselbe oder ein ähnliches Schicksal erleiden zu lassen wie seinen Kollegen. Durch die zunehmende Intensität der Drohungen und der Angriffe auf die Wohnung sei schliesslich auch ihr und ihrer Familie klar geworden, dass sie an Leib und Leben konkret bedroht gewesen seien, was sie im letzten Moment verstanden und deshalb die Flucht angetreten hätten. Wenn die Behörden im Zeitpunkt der Suche nach ihrem Vater bereits gewusst hätten, dass es sich bei ihr um eine an Demonstrationen teilnehmende Person gehandelt habe, wäre sie umgehend verhaftet und dadurch gezielt asylrelevant verfolgt worden. Die Suche nach ihr im Mai 2013 an der Universität sei wohl erfolgt, weil es den syrischen Behörden gelungen sei, die Verknüpfung zwischen ihr als Demonstrantin sowie als Tochter eines gesuchten (...) zu machen. Sie habe dieses Vorbringen entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht nachgeschoben, sondern ausdrücklich gesagt, dass sie chronologisch erzählt habe, weshalb sie die entsprechende Suche erst im Rahmen der Rechtsbelehrung betreffend weitere Gründe erwähnt habe. Insbesondere sei offensichtlich, dass diese jüngste Suche nicht das eigentliche fluchtauslösende Ereignis dargestellt habe, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits ausgereist gewesen sei. Vielmehr stelle die Suche im Mai 2013 einen Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung nach ihrer Flucht dar. Sie habe ihre Vorbringen glaubhaft und logisch konsistent geschildert. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz behaupte, die entsprechenden Ausführungen seien unglaubhaft, weil sie von der Suche nach sich nur vom "Hörensagen" wissen. Dies liege bei ausgereisten Personen auf der Hand. Ausserdem habe sie konkret geschildert, dass sie die entsprechenden Informationen über einen Kollegen und einen Onkel erfahren habe. Es stehe somit fest, dass sie aufgrund ihres aussergewöhnlichen Profils besonders gefährdet sei und gezielt asylrelevant verfolgt werde. Dass die Vorinstanz dies nicht erkannt habe stelle eine schwerwiegende Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV dar.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft qualifizierte und eine drohende Verfolgung verneinte. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, einmal von Shabbiha-Milizen angehalten und geschlagen worden zu sein, wovon sie blaue Flecken davongetragen habe. Diesbezüglich gab sie anlässlich der BzP an, der Vorfall habe sich im Jahr 2011 ereignet (vgl. A3/10 Ziff. 7.01 S. 7 f.). Bei der Anhörung datierte sie diesen hingegen auf Januar respektive Februar 2012 (vgl. A8/13 F73 S. 8). Unabhängig von dieser Ungereimtheit ist festzustellen, dass die Vorinstanz mangels Intensität zu Recht nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausging. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin glaubhaft geltend, im Jahr 2011 mehrfach an friedlich verlaufenen Demonstrationen von Studenten der Universität von Damaskus teilgenommen und andere Personen über geplante Manifestationen informiert zu haben. Sie sagte jedoch aus, sie sei abgesehen von der Begegnung mit den Milizen und den späteren Hausdurchsuchungen nicht mit den Behörden in Kontakt gekommen. Sie sei nicht als Oppositionelle bekannt gewesen und auch die Mitglieder der Shabbiha, die sie geschlagen hätten, hätten ihren Namen nicht gekannt (vgl. A8/13 F72 und 78 S. 8). Es ist daher - anders als in der Konstellation des zur Publikation bestimmten Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (vgl. insb. E. 5.5-5.8) - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beteiligung an Demonstrationen im Jahr 2011 durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegnerin identifiziert worden ist. Eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Ausreisezeitpunkt kann nicht festgestellt werden. Aus dem nachträglichen Asylgesuch des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass dieser lediglich während eines Zeitraums von drei bis vier Monaten im Frühjahr 2011 als Dokumentator der Demonstrationen tätig war, wobei er anonym agierte. Dass die Behörden von seiner Tätigkeit erfahren hätten, vermochte er nicht glaubhaft zu machen (vgl. das Urteil E-4452/2013 / E-4943/2014 E. 7.2). Die angeblichen Behelligungen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Familie begannen indes erst ein Jahr später, als ihr Vater Ende Mai 2012 die Wohnung verliess. Ein Zusammenhang zwischen der Dokumentation der Demonstrationen durch ihn und den angeblichen Behelligungen erscheint daher als unwahrscheinlich. Zudem hat sich nach dem Erlass der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin erwiesen, dass die Vorbringen ihres Vaters zur Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit zu Gunsten der Opposition nicht geglaubt werden können, weshalb eine Behelligung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auch aus diesem Grund nicht erfolgt sein kann. Im Übrigen kann die gestützt auf die damalige Aktenlage vorgenommene Einschätzung der Vorinstanz geschützt werden, da es sich bei den geltend gemachten Drohungen, Wohnungsdurchsuchungen, leichten Tätlichkeiten und der allgemeinen Lage in Syrien - wie zutreffend ausgeführt - nicht um asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Für eine Niederbrennung der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus asylrechtlichen Motiven bestehen sodann keine begründeten Hinweise. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Suche nach ihr im Mai 2013 sei erfolgt, weil die syrischen Behörden eine Verbindung zwischen ihrer Tätigkeit als Demonstrantin und ihrer Eigenschaft als Tochter eines gesuchten (...) erkannt hätten, schlägt fehl. Eine Identifizierung der Beschwerdeführerin als Demonstrantin zwei Jahre nach ihrer Teilnahme an Manifestationen ist als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) beziehungsweise an die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht genügen. 6.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnte die Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei zumindest aktuell als erfüllt zu betrachten. Nach ihrer Ausreise sei im Mai 2013 nach ihr gesucht worden. Im Übrigen könne bereits der Status als abgewiesene Asylbewerberin im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch Inhaftierung und Folter auslösen, ebenso die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers und ein langjähriger Auslandsaufenthalt. Es sei ausserdem offensichtlich, dass nach Syrien ausgeschafften Asylsuchenden zurzeit flächendeckend vorgeworfen werde, im Ausland gegen das syrische Regime tätig gewesen zu sein. Diese würden deshalb bei der Einreise gezielt asylrelevant verfolgt (vgl. die Beschwerdeschrift S. 16-18). 6.2.2 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat im September 2012, nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges. Dieser aktuell herrschende Konflikt, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen das Leben gekostet, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Darüber hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. dazu ausführlich D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Angesichts der Ausführungen unter E. 6.1, wonach die Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Manifestationen an der Universität den Behörden nicht bekannt wurde, ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Vorfluchtgründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Es ist als unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unbekannt gebliebenen Teilnahme an Demonstrationen nachträglich als Regimegegnerin identifiziert wird. 6.2.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb - infolge subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Ausreise aus Syrien und die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz alleine führen nicht zur Annahme, die Beschwerdeführerin hätte bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da sie jedoch nicht geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen und als Aktivistin identifiziert worden zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Der generellen Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochten Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 5. September 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: