Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der vertieften Anhörung vom 15. Juni 2017 führte er zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Bezirk Mulativu, Nordprovinz, wo er mit einer Schwester und zwei Brüdern aufgewachsen sei. Seine Brüder A. und S. seien von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, wobei sie als Chauffeure von Warentransporten, jedoch nicht als aktive Kämpfer für die LTTE tätig gewesen seien. Nach dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2009 sei er mit seinen Eltern und seiner Schwester für zirka drei Jahre im Kathirkamam-Camp interniert worden, wo er auch zur Schule gegangen sei, die er jedoch im Jahre 2011 abgebrochen habe, nachdem er die O-Level-Abschlussprüfungen nicht bestanden habe. Schon während der Schule und insbesondere danach habe er für die Familie in der Landwirtschaft gearbeitet. In den Jahren 2012 bis Mai 2013 habe er mit seinen Eltern und seiner Schwester bei Verwandten in Vavuniya gelebt, wo er als (...) tätig gewesen sei, bevor sie an ihren Heimatort zurückgekehrt seien. Seine Mutter und seine Schwester lebten noch heute dort, während sich sein Vater versteckt halte und die Familie nur ab und zu besuche. Sein älterer Bruder A. lebe in der Schweiz als Asylbewerber. Der mittlere Bruder S. habe sich nach Kriegsende der Armee gestellt und sei bis ins Jahre 2012 interniert worden, bevor er sich nach England abgesetzt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er als zentrale Aspekte geltend, wohl aufgrund von Denunziationen durch Nachbarn und der früheren Tätigkeit seiner beiden zwangsweise rekrutierten Brüder für die LTTE seien er und seine Familie von Organen des CID (Criminal Investigation Department) vermehrt durch Befragungen behelligt worden. Im Juli 2013 sei erstmals nach seinem Bruder S. gefragt worden. Im Dezember 2013 hätten sich zwei Personen nach der Anzahl und dem Verbleib der Familienangehörigen erkundigt und seinem Vater mit seiner Entführung (des Beschwerdeführers) und seiner Schwester gedroht. In der Folge seien er (der Beschwerdeführer) und sein Vater ins Joseph-Camp gebracht und dort für einen Monat in getrennten, dunkeln Räumen festgehalten worden. Während dieser einmonatigen Haft habe er seinen Vater nur einmal gesehen. In dieser Zeit sei er einige Male über seinen Bruder befragt worden. Durch einen Onkel und mit Hilfe eines Schwagers des Onkels, der beim CID gearbeitet habe, habe ihre Freilassung erreicht werden können. Er (der Beschwerdeführer) habe die Auflage erhalten, sich monatlich bei einem CID-Camp zur Unterschrift zu melden. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er sich während zwei bis drei Monaten bei einer ihnen bekannten Familie in der Nähe des seiner Familie eigenen Landwirtschaftsbetriebes versteckt, von wo aus er sich jeweils einzig zur Unterschriftsleistung begeben habe. In dieser Zeit seien Leute nach Hause gekommen, hätten sich nach ihm erkundigt und seinen Eltern erklärt, sie würden ihn festnehmen, wenn sie ihn wiedersehen würden. Eines nachts seien erneut zwei Personen zu Hause erschienen und hätten ihn sowie seinen Vater zu einer eintägigen Befragung mitgenommen. Bei der Entlassung, die wiederum von seinem Onkel mit Kontakt zum CID veranlasst worden sei, habe man ihm eine nunmehr wöchentliche Unterschriftspflicht auferlegt, der er ab April 2015 zwei Monate gefolgt sei. Danach habe ihm sein Onkel erklärt, er (der Beschwerdeführer) bekomme noch mehr Probleme, wenn er weiterhin am Wohnort bleibe und habe ihn nach Colombo mitgenommen beziehungsweise einem Singhalesen übergeben, der ihn nach Colombo gebracht habe, bei dem er sich noch zirka einen Monat beziehungsweise zwei Monate aufgehalten habe. Sein Onkel habe ihm einen echten Reisepass und ein Flugticket beschafft und mit dessen Bestechungsgeld am Flughafen habe er am 18. September 2015 Sri Lanka problemlos auf dem Luftweg Richtung Iran verlassen können. Auf dem Landweg sei er weiter in die Türkei gereist und über ihm unbekannte Länder am 28. September 2015 in die Schweiz gelangt. B. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zur Feststellung zeitlicher Unstimmigkeiten in seinen Angaben zum Ablauf der geltend gemachten Geschehnisse ab April 2015 bis zur Ausreise vom 18. September 2015 sowie zu abweichenden Schilderungen zu Umständen auf dem Reiseweg von der Türkei in die Schweiz das rechtliche Gehör. Das SEM informierte ihn auch, dass sein heimatlicher Führerschein Eingang in die Akten gefunden habe, von dem er zuhanden der Protokolle nie gesprochen habe, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer vom rechtlichen Gehör Gebrauch. C. Mit Verfügung vom 9. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 2. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. August 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 5 AsylG (SR 142.31) die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei vorläufig als Ausländer aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zu bewilligen und daher die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte er unter anderem je in Kopie einen Asylentscheid des United Kingdom (UK) betreffend seinen Bruder S. und dessen Ausweis der Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling im UK bei. E. Mit Schreiben vom 3. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab. Den erhobenen Kostenvorschuss leistete der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Als Eventualbegehren wird mit der Beschwerde anbegehrt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und zur Begründung vorgebracht, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid den Einfluss der Zugehörigkeit der Brüder des Beschwerdeführers zu den LTTE auf sein Risikoprofil nicht geprüft und zudem habe sie die Bedeutung der Schilderungen der Zeit im Kathirkamam-Camp verkannt. Diese Rügen und das entsprechende Begehren sind vorab zu prüfen, da sie bejahendenfalls aus formell-rechtlichen Gründen zu einer Kassation der Verfügung führen könnten.
E. 3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid den Einfluss der Zugehörigkeit der Brüder des Beschwerdeführers zu den LTTE auf sein Risikoprofil nicht geprüft, beschlägt die Frage der Begründungspflicht. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Dabei hat das SEM auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Brüder im Sachverhalt explizit aufgeführt und die geltend gemachten mehrmaligen Nachfragen der sri-lankischen Behörden nach dem Aufenthaltsort der Brüder und somit die Wirkung der Stellung der Brüder auf das mögliche Gefährdungsbild des Beschwerdeführers in die Begründung einfliessen lassen. Wie zudem aus den unten folgenden Erwägungen ersichtlich wird, hat das SEM durch die nicht explizite Nennung der beiden Brüder unter dem Aspekt der Risikoprüfung im Zusammenhang mit einer allfällig begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Voraussetzungen an die Begründungspflicht nicht verletzt. Den Anforderungen an die Begründungspflicht ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die Frage, ob die Begründung rechtlich korrekt ist, beschlägt die materielle Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen.
E. 3.3 Das Vorbringen, das SEM habe die Bedeutung der Schilderungen der Zeit im Kathirkamam-Camp verkannt, betrifft die Frage der materiellen Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen. In Berücksichtigung und Einschätzung der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM in der Begründung seines Entscheides nicht explizit auf den Zeitabschnitt des Aufenthaltes im Kathirkaman-Camp eingegangen ist, sondern sich mit Schwergewicht auf die geltend gemachten Kernvorbringen konzentrierte, die sich in den beiden letzten Jahren vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland ereignet haben und somit für die Ausreise ausschlaggebend gewesen sein sollen.
E. 3.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 5.1 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass den Akten keine hinreichend glaubhaften Anhaltspunkte darauf zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland verwirklicht hätten, im Sinne des Gesetzes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden oder müsste bei einer Rückkehr begründeterweise befürchten, solchen in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu werden. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren Folgerungen bieten in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht Anlass zu rechtlichen Beanstandungen und es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
E. 5.2 Namentlich ist entgegen den Einwänden in der Beschwerde die Einschätzung des SEM zu schützen, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festnahme vom April 2014 und der anschliessenden einmonatigen Gefangenschaft in ihrer einfach gehaltenen Sachverhaltsdarstellung mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren sind und auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hinweisen. Insbesondere auch in Berücksichtigung der Dauer der geltend gemachten Haft von einem Monat ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers typische Realkennzeichen wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen, vermissen lassen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeugen in diesem zentralen Punkt seines Asylbegehrens nicht von Selbsterlebtem. Das SEM hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unplausible Aspekte enthalten, so etwa wenn er sich aufgrund angeblich angedrohter Verhaftung zwei bis drei Monate versteckt haben soll, ihm anlässlich der Wahrnehmung der Unterschriftspflicht aber keine konkreten Probleme entgegengesetzt wurden, sondern ihm stattdessen bei dieser Gelegenheit nur angedroht worden ist, er werde hart bestraft, falls der Aufenthalt seiner Brüder in Erfahrung gebracht werde. Die entsprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerde erscheinen nicht tauglich, den in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht erfolgversprechenden Sachschilderungen massgebliches Gewicht zu verleihen. In einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Begründung des Asylgesuches des Beschwerdeführers ist auch der Einschätzung des SEM zu folgen, dass selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit der Vorbringen diese keine asylrelevante Intensität zu entfalten vermögen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland keinen ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung seines Leibes, seines Lebens oder seiner Freiheit ausgesetzt war und auch in der Form von Massnahmen, die einen in objektiver Hinsicht zu rechtfertigenden unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise keine ernsthaften Nachteile gegenüber dem Beschwerdeführer vorlagen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks wird im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Diese Formulierung soll vielmehr erlauben, auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen und die entsprechenden Voraussetzungen praxisgemäss hoch anzusetzen sind. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. In einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch fehlt es offenkundig an der Intensität und Zielgerichtetheit sowie letztlich an der massgeblichen Absicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, ihn vor seiner Ausreise aus dem Heimatland mit ernsthaften Nachteilen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu überziehen. Dass die sri-lankischen Behörden kein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse am Beschwerdeführer bekundeten wird auch darin bestätigt, dass er offenbar ohne Schwierigkeiten unter der eigenen Identität über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo legal hat ausreisen können (Akten SEM A4/10 Pt. 5.01). Folglich kann ausgeschlossen werden, dass sein Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt war, deren Einträge Hinweise auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalten.
E. 5.3 Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, der Beschwerdeführer wäre aktuell auf dieser Liste aktiv vermerkt. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise erscheint aufgrund der Aktenlage eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, aus objektiver Sicht vernünftigerweise nicht begründet. Gemäss geltender Rechtsprechung werden eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Demnach führen gemäss der geltenden Rechtsprechung das zwar grundsätzliche Vorliegen eines Risikofaktors wie die Verwandtschaft zu früheren oder aktuellen LTTE-Mitgliedern oder -Sympathisanten nicht per se zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer erfülle alleine durch die "Affiliation" seiner Brüder zu den LTTE das (für die Flüchtlingseigenschaft massgebliche) Risikoprofil, entspricht nicht der geltenden Rechtsprechung. Wie bereits erwogen, verletzt das SEM entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Rüge durch die nicht explizite Nennung der beiden Brüder im Zusammenhang der Risikoprüfung die Voraussetzungen an die Begründungspflicht nicht. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers die massgeblichen Kriterien hinreichend dargelegt und abgewogen. Der Beschwerdeführer besitzt kein politisches Profil, das ernsthaft das Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte wecken könnte, und aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt werden sollte. Er war nie aktives Mitglied der LTTE und weist auch persönlich keine massgebliche direkte Verbindung zu diesen auf, womit in seiner Person keine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE ersichtlich ist. Es ist, wie bereits festgestellt, nicht davon auszugehen, dass er in einer "Stop-List" vermerkt wäre und es sind keine exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig, die darauf schliessen lassen könnten, die sri-lankischen Behörden hätten ein massgebliches Augenmerk auf ihn geworfen. In Berücksichtigung aller Aspekte trifft es auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu, dass er in den Augen und nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt gewesen wäre oder bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland glaubhaft machen. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde. Es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Asylentscheid der englischen Behörden betreffend den Bruder S. des Beschwerdeführers kann für den vorliegenden Entscheid kein massgebliches Gewicht beigemessen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Bezüglich des Rechtsbegehrens, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 5 AsylG die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen, scheint verkannt zu werden, dass eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling dann in Betracht fiele, wenn der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, indessen aufgrund von Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung auszuschliessen wäre (vgl.Art. 53 AsylG), was vorliegend nicht zur Diskussion steht. Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus Sri Lanka oder sein Verhalten nach derselben auch keine Gründe geschaffen, die im Falle seiner Rückkehr zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führten, so dass keine subjektiven Nachfluchtgründe auszumachen sind, aufgrund derer er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen wäre (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Urteil erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer verfügt über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion. Zudem hat er mehrjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft und hat auch im (...) gearbeitet. Seine Familie besitzt in der Gegend ihres Wohnortes Land, verpachtet Landwirtschaftsgrundstücke und Reisfelder und ist im Verkauf von (...) tätig. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland kann der Beschwerdeführer demnach von einer gesicherten Einkommens- und Wohnsituation ausgehen. Von einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung kann offenkundig nicht gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4419/2019 Urteil vom 12. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der vertieften Anhörung vom 15. Juni 2017 führte er zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Bezirk Mulativu, Nordprovinz, wo er mit einer Schwester und zwei Brüdern aufgewachsen sei. Seine Brüder A. und S. seien von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, wobei sie als Chauffeure von Warentransporten, jedoch nicht als aktive Kämpfer für die LTTE tätig gewesen seien. Nach dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2009 sei er mit seinen Eltern und seiner Schwester für zirka drei Jahre im Kathirkamam-Camp interniert worden, wo er auch zur Schule gegangen sei, die er jedoch im Jahre 2011 abgebrochen habe, nachdem er die O-Level-Abschlussprüfungen nicht bestanden habe. Schon während der Schule und insbesondere danach habe er für die Familie in der Landwirtschaft gearbeitet. In den Jahren 2012 bis Mai 2013 habe er mit seinen Eltern und seiner Schwester bei Verwandten in Vavuniya gelebt, wo er als (...) tätig gewesen sei, bevor sie an ihren Heimatort zurückgekehrt seien. Seine Mutter und seine Schwester lebten noch heute dort, während sich sein Vater versteckt halte und die Familie nur ab und zu besuche. Sein älterer Bruder A. lebe in der Schweiz als Asylbewerber. Der mittlere Bruder S. habe sich nach Kriegsende der Armee gestellt und sei bis ins Jahre 2012 interniert worden, bevor er sich nach England abgesetzt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er als zentrale Aspekte geltend, wohl aufgrund von Denunziationen durch Nachbarn und der früheren Tätigkeit seiner beiden zwangsweise rekrutierten Brüder für die LTTE seien er und seine Familie von Organen des CID (Criminal Investigation Department) vermehrt durch Befragungen behelligt worden. Im Juli 2013 sei erstmals nach seinem Bruder S. gefragt worden. Im Dezember 2013 hätten sich zwei Personen nach der Anzahl und dem Verbleib der Familienangehörigen erkundigt und seinem Vater mit seiner Entführung (des Beschwerdeführers) und seiner Schwester gedroht. In der Folge seien er (der Beschwerdeführer) und sein Vater ins Joseph-Camp gebracht und dort für einen Monat in getrennten, dunkeln Räumen festgehalten worden. Während dieser einmonatigen Haft habe er seinen Vater nur einmal gesehen. In dieser Zeit sei er einige Male über seinen Bruder befragt worden. Durch einen Onkel und mit Hilfe eines Schwagers des Onkels, der beim CID gearbeitet habe, habe ihre Freilassung erreicht werden können. Er (der Beschwerdeführer) habe die Auflage erhalten, sich monatlich bei einem CID-Camp zur Unterschrift zu melden. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er sich während zwei bis drei Monaten bei einer ihnen bekannten Familie in der Nähe des seiner Familie eigenen Landwirtschaftsbetriebes versteckt, von wo aus er sich jeweils einzig zur Unterschriftsleistung begeben habe. In dieser Zeit seien Leute nach Hause gekommen, hätten sich nach ihm erkundigt und seinen Eltern erklärt, sie würden ihn festnehmen, wenn sie ihn wiedersehen würden. Eines nachts seien erneut zwei Personen zu Hause erschienen und hätten ihn sowie seinen Vater zu einer eintägigen Befragung mitgenommen. Bei der Entlassung, die wiederum von seinem Onkel mit Kontakt zum CID veranlasst worden sei, habe man ihm eine nunmehr wöchentliche Unterschriftspflicht auferlegt, der er ab April 2015 zwei Monate gefolgt sei. Danach habe ihm sein Onkel erklärt, er (der Beschwerdeführer) bekomme noch mehr Probleme, wenn er weiterhin am Wohnort bleibe und habe ihn nach Colombo mitgenommen beziehungsweise einem Singhalesen übergeben, der ihn nach Colombo gebracht habe, bei dem er sich noch zirka einen Monat beziehungsweise zwei Monate aufgehalten habe. Sein Onkel habe ihm einen echten Reisepass und ein Flugticket beschafft und mit dessen Bestechungsgeld am Flughafen habe er am 18. September 2015 Sri Lanka problemlos auf dem Luftweg Richtung Iran verlassen können. Auf dem Landweg sei er weiter in die Türkei gereist und über ihm unbekannte Länder am 28. September 2015 in die Schweiz gelangt. B. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zur Feststellung zeitlicher Unstimmigkeiten in seinen Angaben zum Ablauf der geltend gemachten Geschehnisse ab April 2015 bis zur Ausreise vom 18. September 2015 sowie zu abweichenden Schilderungen zu Umständen auf dem Reiseweg von der Türkei in die Schweiz das rechtliche Gehör. Das SEM informierte ihn auch, dass sein heimatlicher Führerschein Eingang in die Akten gefunden habe, von dem er zuhanden der Protokolle nie gesprochen habe, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer vom rechtlichen Gehör Gebrauch. C. Mit Verfügung vom 9. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 2. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. August 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 5 AsylG (SR 142.31) die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei vorläufig als Ausländer aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zu bewilligen und daher die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte er unter anderem je in Kopie einen Asylentscheid des United Kingdom (UK) betreffend seinen Bruder S. und dessen Ausweis der Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling im UK bei. E. Mit Schreiben vom 3. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab. Den erhobenen Kostenvorschuss leistete der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Als Eventualbegehren wird mit der Beschwerde anbegehrt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und zur Begründung vorgebracht, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid den Einfluss der Zugehörigkeit der Brüder des Beschwerdeführers zu den LTTE auf sein Risikoprofil nicht geprüft und zudem habe sie die Bedeutung der Schilderungen der Zeit im Kathirkamam-Camp verkannt. Diese Rügen und das entsprechende Begehren sind vorab zu prüfen, da sie bejahendenfalls aus formell-rechtlichen Gründen zu einer Kassation der Verfügung führen könnten. 3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid den Einfluss der Zugehörigkeit der Brüder des Beschwerdeführers zu den LTTE auf sein Risikoprofil nicht geprüft, beschlägt die Frage der Begründungspflicht. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Dabei hat das SEM auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Brüder im Sachverhalt explizit aufgeführt und die geltend gemachten mehrmaligen Nachfragen der sri-lankischen Behörden nach dem Aufenthaltsort der Brüder und somit die Wirkung der Stellung der Brüder auf das mögliche Gefährdungsbild des Beschwerdeführers in die Begründung einfliessen lassen. Wie zudem aus den unten folgenden Erwägungen ersichtlich wird, hat das SEM durch die nicht explizite Nennung der beiden Brüder unter dem Aspekt der Risikoprüfung im Zusammenhang mit einer allfällig begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Voraussetzungen an die Begründungspflicht nicht verletzt. Den Anforderungen an die Begründungspflicht ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die Frage, ob die Begründung rechtlich korrekt ist, beschlägt die materielle Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen. 3.3 Das Vorbringen, das SEM habe die Bedeutung der Schilderungen der Zeit im Kathirkamam-Camp verkannt, betrifft die Frage der materiellen Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen. In Berücksichtigung und Einschätzung der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM in der Begründung seines Entscheides nicht explizit auf den Zeitabschnitt des Aufenthaltes im Kathirkaman-Camp eingegangen ist, sondern sich mit Schwergewicht auf die geltend gemachten Kernvorbringen konzentrierte, die sich in den beiden letzten Jahren vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland ereignet haben und somit für die Ausreise ausschlaggebend gewesen sein sollen. 3.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass den Akten keine hinreichend glaubhaften Anhaltspunkte darauf zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland verwirklicht hätten, im Sinne des Gesetzes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden oder müsste bei einer Rückkehr begründeterweise befürchten, solchen in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu werden. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren Folgerungen bieten in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht Anlass zu rechtlichen Beanstandungen und es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. 5.2 Namentlich ist entgegen den Einwänden in der Beschwerde die Einschätzung des SEM zu schützen, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festnahme vom April 2014 und der anschliessenden einmonatigen Gefangenschaft in ihrer einfach gehaltenen Sachverhaltsdarstellung mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren sind und auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hinweisen. Insbesondere auch in Berücksichtigung der Dauer der geltend gemachten Haft von einem Monat ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers typische Realkennzeichen wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen, vermissen lassen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeugen in diesem zentralen Punkt seines Asylbegehrens nicht von Selbsterlebtem. Das SEM hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unplausible Aspekte enthalten, so etwa wenn er sich aufgrund angeblich angedrohter Verhaftung zwei bis drei Monate versteckt haben soll, ihm anlässlich der Wahrnehmung der Unterschriftspflicht aber keine konkreten Probleme entgegengesetzt wurden, sondern ihm stattdessen bei dieser Gelegenheit nur angedroht worden ist, er werde hart bestraft, falls der Aufenthalt seiner Brüder in Erfahrung gebracht werde. Die entsprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerde erscheinen nicht tauglich, den in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht erfolgversprechenden Sachschilderungen massgebliches Gewicht zu verleihen. In einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Begründung des Asylgesuches des Beschwerdeführers ist auch der Einschätzung des SEM zu folgen, dass selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit der Vorbringen diese keine asylrelevante Intensität zu entfalten vermögen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland keinen ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung seines Leibes, seines Lebens oder seiner Freiheit ausgesetzt war und auch in der Form von Massnahmen, die einen in objektiver Hinsicht zu rechtfertigenden unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise keine ernsthaften Nachteile gegenüber dem Beschwerdeführer vorlagen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks wird im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Diese Formulierung soll vielmehr erlauben, auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen und die entsprechenden Voraussetzungen praxisgemäss hoch anzusetzen sind. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. In einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch fehlt es offenkundig an der Intensität und Zielgerichtetheit sowie letztlich an der massgeblichen Absicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, ihn vor seiner Ausreise aus dem Heimatland mit ernsthaften Nachteilen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu überziehen. Dass die sri-lankischen Behörden kein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse am Beschwerdeführer bekundeten wird auch darin bestätigt, dass er offenbar ohne Schwierigkeiten unter der eigenen Identität über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo legal hat ausreisen können (Akten SEM A4/10 Pt. 5.01). Folglich kann ausgeschlossen werden, dass sein Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt war, deren Einträge Hinweise auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalten. 5.3 Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, der Beschwerdeführer wäre aktuell auf dieser Liste aktiv vermerkt. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise erscheint aufgrund der Aktenlage eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, aus objektiver Sicht vernünftigerweise nicht begründet. Gemäss geltender Rechtsprechung werden eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Demnach führen gemäss der geltenden Rechtsprechung das zwar grundsätzliche Vorliegen eines Risikofaktors wie die Verwandtschaft zu früheren oder aktuellen LTTE-Mitgliedern oder -Sympathisanten nicht per se zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer erfülle alleine durch die "Affiliation" seiner Brüder zu den LTTE das (für die Flüchtlingseigenschaft massgebliche) Risikoprofil, entspricht nicht der geltenden Rechtsprechung. Wie bereits erwogen, verletzt das SEM entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Rüge durch die nicht explizite Nennung der beiden Brüder im Zusammenhang der Risikoprüfung die Voraussetzungen an die Begründungspflicht nicht. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers die massgeblichen Kriterien hinreichend dargelegt und abgewogen. Der Beschwerdeführer besitzt kein politisches Profil, das ernsthaft das Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte wecken könnte, und aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt werden sollte. Er war nie aktives Mitglied der LTTE und weist auch persönlich keine massgebliche direkte Verbindung zu diesen auf, womit in seiner Person keine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE ersichtlich ist. Es ist, wie bereits festgestellt, nicht davon auszugehen, dass er in einer "Stop-List" vermerkt wäre und es sind keine exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig, die darauf schliessen lassen könnten, die sri-lankischen Behörden hätten ein massgebliches Augenmerk auf ihn geworfen. In Berücksichtigung aller Aspekte trifft es auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu, dass er in den Augen und nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt gewesen wäre oder bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. 5.4 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland glaubhaft machen. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde. Es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Asylentscheid der englischen Behörden betreffend den Bruder S. des Beschwerdeführers kann für den vorliegenden Entscheid kein massgebliches Gewicht beigemessen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Bezüglich des Rechtsbegehrens, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 5 AsylG die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen, scheint verkannt zu werden, dass eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling dann in Betracht fiele, wenn der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, indessen aufgrund von Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung auszuschliessen wäre (vgl.Art. 53 AsylG), was vorliegend nicht zur Diskussion steht. Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus Sri Lanka oder sein Verhalten nach derselben auch keine Gründe geschaffen, die im Falle seiner Rückkehr zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führten, so dass keine subjektiven Nachfluchtgründe auszumachen sind, aufgrund derer er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen wäre (vgl. Art. 54 AsylG). 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Urteil erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer verfügt über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion. Zudem hat er mehrjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft und hat auch im (...) gearbeitet. Seine Familie besitzt in der Gegend ihres Wohnortes Land, verpachtet Landwirtschaftsgrundstücke und Reisfelder und ist im Verkauf von (...) tätig. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland kann der Beschwerdeführer demnach von einer gesicherten Einkommens- und Wohnsituation ausgehen. Von einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung kann offenkundig nicht gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger