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E-4393/2013

E-4393/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-18 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4393/2013 Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Somalia, N (...), vertreten durch (...), Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, Somalia, N (...); Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches mit Entscheid des BFM vom 4. Januar 2012 unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen wurde, dass sie mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin am 13. Juni 2012 beim BFM ein "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft" (Familienasyl gemäss Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) für ihre beiden Kinder (C._______ und D._______, N ...), ihre Mutter (B._______, N ...), sowie ihre Nichte (E._______, N ...), alle in Somalia lebend, ersuchte, dass sie das Gesuch betreffend ihre Mutter mit dem Umstand begründete, dass sie sich in Somalia um diese gekümmert und insbesondere finanziell unterstützt habe und die Mutter auf sie angewiesen sei, dass mit Verfügung des BFM vom 18. September 2012 die Einreise der beiden Kinder C._______ und D._______ in die Schweiz bewilligt wurde, die Einreise aber gemäss den Akten bislang nicht erfolgt ist, dass mit unangefochten gebliebener Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 das Familienzusammenführungsgesuch betreffend die Nichte E._______ mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt seien, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 aufforderte, bis zum 21. Januar 2013 darzulegen, welche besonderen Umstände für eine Familienvereinigung mit ihrer Mutter sprächen und inwiefern diese auf sie angewiesen sei, dass diese Frist unbenützt verstrich, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2013 - eröffnet am 5. Juli 2013 - das Familienzusammenführungsgesuch betreffend die Mutter B._______ ablehnte, dass es in der Begründung festhielt, die Mutter gehöre nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG, weshalb eine enge Beziehung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin nicht zu vermuten sei, dass eine nach Art. 52 Abs. 2 AsylG für andere nahe Angehörige geforderte enge Beziehung der Mutter gerade zur Beschwerdeführerin und eine besondere Abhängigkeit von dieser trotz des angeblichen vormaligen Zusammenlebens und erbrachter finanzieller Unterstützungsleistungen nicht geltend gemacht würden oder ersichtlich seien, dass sich die Annahme einer aus besonderen Gründen ergebenden Unerlässlichkeit einer dauernden Familiengemeinschaft vorliegend in Berücksichtigung der Praxis nicht aufdränge und daran insbesondere auch die schwierigen Lebensumstände in Somalia nichts zu ändern vermöchten, dass somit die Einreise der Mutter nicht zu bewilligen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2013 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Bewilligung der Einreise der Mutter "und ihrer Familie" und die Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuchs nach Art. 51 Abs. 2 AsylG sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass sie in der Begründung zunächst die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als richtig bestätigt, jedoch nachträgliche Veränderungen dergestalt geltend macht, als sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter erheblich verschlechtert habe, da diese neuerdings an einer in ihrem Dorf nicht behandelbaren, "noch nicht identifizierten Krankheit des (...)" leide und damit auf die Pflege durch sie (Beschwerdeführerin) angewiesen sei, wodurch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art 51 Abs. 2 AsylG bestehe, dass die Mutter versuchen werde, medizinische Unterlagen des sie in Somalia behandelnden Arztes zu den Akten zu geben, was aber angesichts einer fehlenden Arztpraxis und Poststelle im Dorf schwierig sei, dass aufgrund dieser neuen Situation ebenso die Einreise der Nichte E._______ zu bewilligen sei, da diese unter dem Sorgerecht der nun erkrankten Mutter der Beschwerdeführerin stehe und alleine nicht überlebensfähig wäre, dass im Übrigen im Hinblick auf die Beurteilung des Kostenerlassgesuchs auch ein Bedürftigkeitsnachweis "so rasch als möglich" nachgereicht werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. August 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte und in Aussicht stellte, "nach Prüfung der Akten beziehungsweise nach Eingang der in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel" darauf zurückzukommen, dass für den weiteren Inhalt der angefochtenen Verfügung, der dagegen erhobenen Beschwerde und der Akten N (...) und N (...) auf diese zu verweisen ist, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit insoweit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass hingegen ihre Nichte E._______ (wie im Übrigen auch die beiden Kinder C._______ und D._______) durch die angefochtene Verfügung nicht erfasst ist und damit auch nicht Partei oder Begünstigte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass das Familienzusammenführungsgesuch betreffend die Nichte E._______ vielmehr bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 abgelehnt wurde und allfällige nachträgliche Veränderungen der sie betreffenden Situation nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorzugehen hat, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt, beziehungsweise das Familiennachzugsgesuch nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist (vgl. Art. 37 AsylV 1 und BVGE 2007/19), dass vorliegend offensichtlich weder ein eigenes Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführerin vorliegt, noch ein solches nach Treu und Glauben aus den Akten erkennbar ist, weshalb sich das BFM zutreffend auf die Prüfung des Familienzusammenführungsgesuchs im engeren Sinne (nach Art. 51 AsylG) beschränkt hat, dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, und gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG andere nahe Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin unzweifelhaft als andere nahe Familienangehörige in diesem Sinne zu bezeichnen ist, dass nach Art. 51 Abs. 4 AsylG anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden, dass zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68), und der Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist (vgl. das Urteil D-6842/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2012 E. 4.1 f.), dass vorliegend die Prüfung der Voraussetzung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft angesichts nachfolgender Erwägungen unterbleiben kann, dass das BFM im Verfügungszeitpunkt offensichtlich zutreffend und unbestrittenerweise davon ausgegangen ist, es lägen keine besonderen Gründe für die Familienvereinigung der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter vor, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, dass rechtserhebliche Sachverhaltsveränderungen, die sich nach Ergehen des angefochtenen Entscheides ergeben haben, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind, dass die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerdeführerin, die konkrete Behandlungs- und Pflegeunmöglichkeit im Heimatstaat und die daraus sich zwingend ergebende besondere Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin als besonderer Grund für eine Familienvereinigung im Sinne von Art 51 Abs. 2 AsylG offensichtlich nicht glaubhaft sind, dass bereits die Geltendmachung einer ausgerechnet unmittelbar nach Ergehen des angefochtenen Entscheides eingetretenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Mutter der Beschwerdeführerin zweifelhaft erscheint, dass ferner die Behauptung eines im Dorf nicht beziehungsweise ungenügend bestehenden Zugangs zu medizinischer Behandlung in Anbetracht der geografischen Einschränkung bloss auf das Dorf offensichtlich nicht erheblich ist und die Mutter abgesehen davon gemäss den Ausführungen in der Beschwerde in ärztlicher Behandlung sei, dass objektiv betrachtet selbst in Somalia und unter Berücksichtigung des dort nicht zuverlässig funktionierenden Postwesens von einer realistischen Beschaffbarkeit von ärztlichen Unterlagen (beispielsweise vorab per Fax oder auf elektronischem Weg) ausgegangen werden darf und nicht einzusehen ist, weshalb die Einreichung der von der Beschwerdeführerin am 2. August 2013 - also vor über vier Monaten - in Aussicht gestellten Beweismittel bis heute gänzlich unmöglich sein soll, zumal diese lange Zeit kommentarlos verstrichen ist, dass - unter hypothetischer Annahme des Bestehens der behaupteten gesundheitlichen Verschlechterung bei der Mutter - in der Beschwerde im Weiteren nicht schlüssig dargetan wird, weshalb die gesundheitlichen Beschwerden von unabsehbarer Dauer sein und eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit auslösen sollen und inwiefern nun gerade und ausschliesslich eine Familienvereinigung mit der Beschwerdeführerin dieser Situation Abhilfe verschaffen könne, dass sich die Annahme eines die Familienzusammenführung unerlässlich darstellenden besonderen Abhängigkeitsverhältnisses und somit eines besonderen Grundes im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG daher vorliegend offensichtlich nicht aufdrängt, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und der Mutter Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig geworden und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten abzuweisen ist, da mangels Einreichung des ebenfalls am 2. August 2013 in Aussicht gestellten Bedürftigkeitsbeleges nicht von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen zudem als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an beiden kumulativen Voraussetzung für einen Kostenerlass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: