Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie, der eigenen Angaben zufolge aus B._______, Provinz Bingöl, stammte und sich zuletzt in C._______ aufhielt. Diese Stadt verliess er am 5. Juni 2010 im Laderaum eines LKW und reiste am 9. Juni 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch einreichte. Dort wurde er am 11. Juni 2010 ein erstes Mal befragt. Am 24. Juni 2010 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei politisch engagiert und werde deshalb verfolgt. Mehrere Brüder und eine Schwester seien anerkannte Flüchtlinge in Europa. Selbst habe er sich bei der Demokratik Toplum Partisi (DTP, Partei der Demokratischen Gesellschaft) sowie beim Menschenrechtsverein Insan Haklari Dernegi (IHD) engagiert. Innerhalb der DTP habe er in der Kommission der Jugendfraktion mitgewirkt, Konzerte und Kundgebungen organisiert sowie bei Wahlen mitgeholfen. Für den IHD habe er an Pressekonferenzen teilgenommen, über Dörfer berichtet, die in Brand gesetzt wurden, diese besucht und mit ansässigen Familien gesprochen. Wegen der politischen Tätigkeit seiner Familie sei er wiederholt unter Druck gesetzt, bedroht und gefoltert worden. Das erste Mal sei er mit 14 Jahren verhaftet und dann immer wieder für zwei bis vier Tage festgenommen resp. in Untersuchungshaft gesetzt und dabei jeweils gefoltert worden. Das Haus seiner Familie sei durchschnittlich zweimal pro Woche durchsucht worden. Der Beschwerdeführer habe an der Universität Betriebswirtschaft studiert. Wegen der Festnahmen und Schikanen habe er jedoch sein Studium nicht in Ruhe fortführen können, weshalb er das Fernstudium im November 2008 habe abbrechen müssen. Die letzten beiden Male sei er im Februar 2009 in Haft genommen und gefoltert worden. Am 13. August 2009 habe ihn eine zivile Gruppe in einen Wald gebracht und aufgefordert, als Spitzel tätig zu sein. Man habe ihm mit einer Waffe den Tod angedroht, weshalb er der Aufforderung nachkam. Am 14. August 2009 sei er nach C._______ gereist, wo er sich nach zehn Monaten zur Ausreise entschied, da er dort als Kurde überall ausgeschlossen worden sei und keine Arbeit finden konnte. B. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Bestätigung der D._______-Fernuniversität; einen IHD-Mitgliederausweis; Fotos, welche ihn an einer Demonstration sowie vor dem DTP-Büro in Bingöl zeigen; eine Bestätigung seines Anwaltes; Reisepässe seiner Brüder sowie diverse Dokumente betreffend das Asylverfahren seines Bruders E._______ in Deutschland. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. D. Mit Eingabe vom 2. August 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf den S. 3 und 15 genannten Beweismittel, Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das BFM wurde - unter Beilage sämtlicher Akten - ersucht, bis zum 23. August 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 22. August 2013 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer am 26. August 2013 zur Kenntnis zugestellt worden. Zugleich wurde er eingeladen, bis zum 10. September 2013 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 10. September 2013 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Kostennote ein. H. Am 14. Oktober 2013 überstellte der Zivilstandskreis F._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine Trauungsmitteilung, wonach der Beschwerdeführer mit G._______, türkische Staatsangehörige, wohnhaft in H._______, am (...) die Ehe eingegangen ist. G._______ besitzt eine C-Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis 18. Mai 2018. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht bis zum 9. Dezember 2013 schriftlich mitzuteilen, ob er die Beschwerde zurückzieht oder an ihr festhalten will. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit gleicher Fristansetzung ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob ein Gesuch um Familiennachzug hängig ist und dem Gericht eine Kopie desselben zuzustellen oder aber schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände von einem Gesuch um Familiennachzug abgesehen wird. J. Mit Schreiben vom 27. November 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Ferner überstellte er eine Kopie des Gesuchs um Familiennachzug. Am 16. Dezember 2013 erteilte ihm der Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug verletzt. Die Rüge geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz genügend dargelegt, aus welchen Gründen sie den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Namentlich hat sie festgestellt, dass weder die herrschende politische Lage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass ein allfälliges Wegweisungshindernis von ihm selbst nachgewiesen werden müsste. Es gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Geltendmachung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148)
E. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-gestützt werden.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft und seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig, da er trotz angeblicher Mitgliedschaft beim DTP keinen Mitgliederausweis eingereicht habe und dies damit begründete, die Partei stelle gar keine solchen Ausweise aus. Ferner habe er als Mitglied der DTP-Jugendkommission Musikkonzerte organisiert, sei indes nicht imstande gewesen anzugeben, wann und wo diese Konzerte stattgefunden haben. Auch seien die Schilderungen seiner angeblichen Tätigkeiten für den IHD unsubstantiiert und oberflächlich geblieben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Arbeit eines Vertreters oder Helfers des IDH korrekt und überzeugend wiederzugeben. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner angeblichen Verfolgung nicht angeben können, wann er zuletzt festgenommen worden sein soll und ob gegen ihn ein Strafverfahren laufe oder nicht. Die von ihm behauptete viertägige Untersuchungshaft respektive den polizeilichen Gewahrsam habe er mit keinerlei Dokumenten belegen können. Die ihm angeblich auf dem Polizeiposten zugefügten schweren Folterungen habe er zudem nicht dem IHD gemeldet, obwohl er selbst IHD-Mitglied gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer habe tatsachenwidrig erklärt, der IDH würde sich nur bei sehr bekannten Persönlichkeiten gegen Folter einsetzen. Schliesslich sei die Aussage unrealistisch und übertrieben, das Haus seiner Familie sei zweimal wöchentlich von türkischen Sicherheitskräften durchsucht worden. Wären die türkischen Behörden tatsächlich derart intensiv an seiner Verfolgung interessiert gewesen, dann hätten sie auch ein Verfahren gegen ihn eingeleitet.
E. 5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darzutun. Es kann vorab auf die einlässliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend und zu den Beschwerdevorbringen ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur politischen Tätigkeit für den IDH blieben in der Tat ausgesprochen allgemein. Daran ändern auch die nachträglichen Ausführungen seines Rechtsvertreters - über die zielgerichtete Zerstörung kurdischer Dörfer durch die türkische Armee - nichts, zumal der Beschwerdeführer neben dem Besuch dieser Dörfer gemäss eigenen Angaben auch andere Unterstützungsarbeiten geleistet haben will, die er aber - trotz Aufforderung - in keiner Weise genauer ausführt. Bezüglich der von ihm als Mitglied der DTP-Jugendkommission organisierten Musikkonzerte kann der Beschwerdeführer zwar die Lokalität nennen, nicht einmal annäherungsweise aber ein einziges Datum, obschon er die fraglichen Konzerte alle im Vorjahr der Anhörung organisiert haben will. Ferner hat das Gericht keinen Anlass, an den Erfahrungen und Erkenntnissen der Vorinstanz zu zweifeln, wonach die DTP ihren Mitgliedern Mitgliedschaftsausweise ausstellt. Zudem ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer die ihm seitens der Polizei angeblich zugefügten Folterungen vom Menschenrechtsverein IHD - dessen Mitglied er selbst ist - nicht dokumentieren lassen wollte und dies mit seiner Furcht vor Publizität und entsprechenden Repressalien durch die Polizei begründet, kurze Zeit später aber zuvorderst an einer DTP-Kundgebung teilnimmt und sich dabei fotografieren lässt. Die behaupteten Folterungen wurden zudem auch in der Schweiz nicht durch ein ärztliches Zeugnis bekräftigt. Unter diesen Umständen ist der vor-instanzliche Schluss, das Aussageverhalten zur politischen Tätigkeit sowie zur Verfolgungslage wirke konstruiert und nicht selbst erlebt, nicht zu beanstanden.
E. 5.2.2 Die an verschiedenen Stellen geübte Kritik in der Beschwerde, das Protokoll gebe die Aussagen des Beschwerdeführers nicht richtig wieder, findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt hat. Das gilt auch für die Rückübersetzung. Weder ist ersichtlich noch wird in der Beschwerde dargetan, inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben soll.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer vermag durch das blosse Wiederholen der Vorbringen und das Festhalten an deren Glaubhaftigkeit die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keinem anderen Licht erscheinen zu lassen. So blieben namentlich seine Schilderungen über die ihm widerfahrenen Inhaftierungen und Folterungen ohne Beleg. Es stand ihm genügend Zeit zur Verfügung, um allfällige Beweismittel zu besorgen. Von einer Abnahme der in Aussicht gestellten Beweismittel und einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers kann in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, weil sie am bisherigen Beweisergebnis nichts zu ändern vermögen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer macht zwar eine Reflexverfolgung geltend, unterlässt es aber auch hier, diese näher auszuführen respektive zu begründen, inwiefern die Verfolgung seiner nunmehr in I._______ als anerkannte Flüchtlinge lebenden Brüder im Zusammenhang stehen soll mit seiner angeblich eigenen Verfolgung. Da der Beschwerdeführer im Übrigen keine eigene asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann, fehlt die Grundlage für eine begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung wegen seiner ins Ausland geflüchteten Brüder, wie die Vorinstanz korrekt festhält. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts.
E. 5.2.5 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mögliche Asylgründe im Zusammenhang mit dem Militärdienst und der fehlenden Arbeitsmöglichkeit geprüft und diese aus zutreffenden Gründen verneint hat.
E. 5.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Er hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.
E. 6.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1551/2013 vom 2. Mai 2013, mit Verweisen). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich ist die Relevanz von Art. 8 EMRK zu prüfen.
E. 6.2 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat am (...) mit G._______, einer türkischen Staatsangehörigen, die Ehe geschlossen. G._______ besitzt eine schweizerische C-Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (...). Es ist mithin von einem gefestigten Anwesenheitsrecht der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen.
E. 6.4 Infolge des gefestigten Anwesenheitsrechts der Ehegattin, kann sich auch der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen. Die Vorfrage, ob den Familienangehörigen grundsätzlich ein Anspruch gestützt auf die genannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen. Die konkrete Beurteilung des Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Eingabe vom 14. November 2013 hat die Ehefrau bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern ein Gesuch um Familiennachzug betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über eine Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Migrationsbehörde.
E. 6.5 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-381/2013 vom 14. Mai 3013. E.4.4.2, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Verweis). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 in Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend die Dispositiv-ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und Dispositivziffer 2 (Ablehnung Asylgesuch) abzuweisen, soweit sie nicht betreffend Dispositivziffer 4 und 5 nachträglich gegenstandslos geworden ist (Vollzug der Wegweisung).
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist im Wegweisungspunkt nicht wegen eines Beschwerdevorbringens aufzuheben, sondern deshalb, weil der Beschwerdeführer nachträglich durch sein Verhalten die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz bewirkt hat (Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 wird in Dispositivziffer 3 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4389/2013 Urteil vom 9. Januar 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie, der eigenen Angaben zufolge aus B._______, Provinz Bingöl, stammte und sich zuletzt in C._______ aufhielt. Diese Stadt verliess er am 5. Juni 2010 im Laderaum eines LKW und reiste am 9. Juni 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch einreichte. Dort wurde er am 11. Juni 2010 ein erstes Mal befragt. Am 24. Juni 2010 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei politisch engagiert und werde deshalb verfolgt. Mehrere Brüder und eine Schwester seien anerkannte Flüchtlinge in Europa. Selbst habe er sich bei der Demokratik Toplum Partisi (DTP, Partei der Demokratischen Gesellschaft) sowie beim Menschenrechtsverein Insan Haklari Dernegi (IHD) engagiert. Innerhalb der DTP habe er in der Kommission der Jugendfraktion mitgewirkt, Konzerte und Kundgebungen organisiert sowie bei Wahlen mitgeholfen. Für den IHD habe er an Pressekonferenzen teilgenommen, über Dörfer berichtet, die in Brand gesetzt wurden, diese besucht und mit ansässigen Familien gesprochen. Wegen der politischen Tätigkeit seiner Familie sei er wiederholt unter Druck gesetzt, bedroht und gefoltert worden. Das erste Mal sei er mit 14 Jahren verhaftet und dann immer wieder für zwei bis vier Tage festgenommen resp. in Untersuchungshaft gesetzt und dabei jeweils gefoltert worden. Das Haus seiner Familie sei durchschnittlich zweimal pro Woche durchsucht worden. Der Beschwerdeführer habe an der Universität Betriebswirtschaft studiert. Wegen der Festnahmen und Schikanen habe er jedoch sein Studium nicht in Ruhe fortführen können, weshalb er das Fernstudium im November 2008 habe abbrechen müssen. Die letzten beiden Male sei er im Februar 2009 in Haft genommen und gefoltert worden. Am 13. August 2009 habe ihn eine zivile Gruppe in einen Wald gebracht und aufgefordert, als Spitzel tätig zu sein. Man habe ihm mit einer Waffe den Tod angedroht, weshalb er der Aufforderung nachkam. Am 14. August 2009 sei er nach C._______ gereist, wo er sich nach zehn Monaten zur Ausreise entschied, da er dort als Kurde überall ausgeschlossen worden sei und keine Arbeit finden konnte. B. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Bestätigung der D._______-Fernuniversität; einen IHD-Mitgliederausweis; Fotos, welche ihn an einer Demonstration sowie vor dem DTP-Büro in Bingöl zeigen; eine Bestätigung seines Anwaltes; Reisepässe seiner Brüder sowie diverse Dokumente betreffend das Asylverfahren seines Bruders E._______ in Deutschland. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. D. Mit Eingabe vom 2. August 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf den S. 3 und 15 genannten Beweismittel, Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das BFM wurde - unter Beilage sämtlicher Akten - ersucht, bis zum 23. August 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 22. August 2013 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer am 26. August 2013 zur Kenntnis zugestellt worden. Zugleich wurde er eingeladen, bis zum 10. September 2013 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 10. September 2013 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Kostennote ein. H. Am 14. Oktober 2013 überstellte der Zivilstandskreis F._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine Trauungsmitteilung, wonach der Beschwerdeführer mit G._______, türkische Staatsangehörige, wohnhaft in H._______, am (...) die Ehe eingegangen ist. G._______ besitzt eine C-Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis 18. Mai 2018. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht bis zum 9. Dezember 2013 schriftlich mitzuteilen, ob er die Beschwerde zurückzieht oder an ihr festhalten will. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit gleicher Fristansetzung ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob ein Gesuch um Familiennachzug hängig ist und dem Gericht eine Kopie desselben zuzustellen oder aber schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände von einem Gesuch um Familiennachzug abgesehen wird. J. Mit Schreiben vom 27. November 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Ferner überstellte er eine Kopie des Gesuchs um Familiennachzug. Am 16. Dezember 2013 erteilte ihm der Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug verletzt. Die Rüge geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz genügend dargelegt, aus welchen Gründen sie den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Namentlich hat sie festgestellt, dass weder die herrschende politische Lage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass ein allfälliges Wegweisungshindernis von ihm selbst nachgewiesen werden müsste. Es gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Geltendmachung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148) 4. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-gestützt werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft und seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig, da er trotz angeblicher Mitgliedschaft beim DTP keinen Mitgliederausweis eingereicht habe und dies damit begründete, die Partei stelle gar keine solchen Ausweise aus. Ferner habe er als Mitglied der DTP-Jugendkommission Musikkonzerte organisiert, sei indes nicht imstande gewesen anzugeben, wann und wo diese Konzerte stattgefunden haben. Auch seien die Schilderungen seiner angeblichen Tätigkeiten für den IHD unsubstantiiert und oberflächlich geblieben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Arbeit eines Vertreters oder Helfers des IDH korrekt und überzeugend wiederzugeben. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner angeblichen Verfolgung nicht angeben können, wann er zuletzt festgenommen worden sein soll und ob gegen ihn ein Strafverfahren laufe oder nicht. Die von ihm behauptete viertägige Untersuchungshaft respektive den polizeilichen Gewahrsam habe er mit keinerlei Dokumenten belegen können. Die ihm angeblich auf dem Polizeiposten zugefügten schweren Folterungen habe er zudem nicht dem IHD gemeldet, obwohl er selbst IHD-Mitglied gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer habe tatsachenwidrig erklärt, der IDH würde sich nur bei sehr bekannten Persönlichkeiten gegen Folter einsetzen. Schliesslich sei die Aussage unrealistisch und übertrieben, das Haus seiner Familie sei zweimal wöchentlich von türkischen Sicherheitskräften durchsucht worden. Wären die türkischen Behörden tatsächlich derart intensiv an seiner Verfolgung interessiert gewesen, dann hätten sie auch ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. 5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darzutun. Es kann vorab auf die einlässliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend und zu den Beschwerdevorbringen ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur politischen Tätigkeit für den IDH blieben in der Tat ausgesprochen allgemein. Daran ändern auch die nachträglichen Ausführungen seines Rechtsvertreters - über die zielgerichtete Zerstörung kurdischer Dörfer durch die türkische Armee - nichts, zumal der Beschwerdeführer neben dem Besuch dieser Dörfer gemäss eigenen Angaben auch andere Unterstützungsarbeiten geleistet haben will, die er aber - trotz Aufforderung - in keiner Weise genauer ausführt. Bezüglich der von ihm als Mitglied der DTP-Jugendkommission organisierten Musikkonzerte kann der Beschwerdeführer zwar die Lokalität nennen, nicht einmal annäherungsweise aber ein einziges Datum, obschon er die fraglichen Konzerte alle im Vorjahr der Anhörung organisiert haben will. Ferner hat das Gericht keinen Anlass, an den Erfahrungen und Erkenntnissen der Vorinstanz zu zweifeln, wonach die DTP ihren Mitgliedern Mitgliedschaftsausweise ausstellt. Zudem ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer die ihm seitens der Polizei angeblich zugefügten Folterungen vom Menschenrechtsverein IHD - dessen Mitglied er selbst ist - nicht dokumentieren lassen wollte und dies mit seiner Furcht vor Publizität und entsprechenden Repressalien durch die Polizei begründet, kurze Zeit später aber zuvorderst an einer DTP-Kundgebung teilnimmt und sich dabei fotografieren lässt. Die behaupteten Folterungen wurden zudem auch in der Schweiz nicht durch ein ärztliches Zeugnis bekräftigt. Unter diesen Umständen ist der vor-instanzliche Schluss, das Aussageverhalten zur politischen Tätigkeit sowie zur Verfolgungslage wirke konstruiert und nicht selbst erlebt, nicht zu beanstanden. 5.2.2 Die an verschiedenen Stellen geübte Kritik in der Beschwerde, das Protokoll gebe die Aussagen des Beschwerdeführers nicht richtig wieder, findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt hat. Das gilt auch für die Rückübersetzung. Weder ist ersichtlich noch wird in der Beschwerde dargetan, inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben soll. 5.2.3 Der Beschwerdeführer vermag durch das blosse Wiederholen der Vorbringen und das Festhalten an deren Glaubhaftigkeit die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keinem anderen Licht erscheinen zu lassen. So blieben namentlich seine Schilderungen über die ihm widerfahrenen Inhaftierungen und Folterungen ohne Beleg. Es stand ihm genügend Zeit zur Verfügung, um allfällige Beweismittel zu besorgen. Von einer Abnahme der in Aussicht gestellten Beweismittel und einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers kann in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, weil sie am bisherigen Beweisergebnis nichts zu ändern vermögen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5.2.4 Der Beschwerdeführer macht zwar eine Reflexverfolgung geltend, unterlässt es aber auch hier, diese näher auszuführen respektive zu begründen, inwiefern die Verfolgung seiner nunmehr in I._______ als anerkannte Flüchtlinge lebenden Brüder im Zusammenhang stehen soll mit seiner angeblich eigenen Verfolgung. Da der Beschwerdeführer im Übrigen keine eigene asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann, fehlt die Grundlage für eine begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung wegen seiner ins Ausland geflüchteten Brüder, wie die Vorinstanz korrekt festhält. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. 5.2.5 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mögliche Asylgründe im Zusammenhang mit dem Militärdienst und der fehlenden Arbeitsmöglichkeit geprüft und diese aus zutreffenden Gründen verneint hat. 5.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Er hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat. 6.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1551/2013 vom 2. Mai 2013, mit Verweisen). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich ist die Relevanz von Art. 8 EMRK zu prüfen. 6.2 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1). 6.3 Der Beschwerdeführer hat am (...) mit G._______, einer türkischen Staatsangehörigen, die Ehe geschlossen. G._______ besitzt eine schweizerische C-Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (...). Es ist mithin von einem gefestigten Anwesenheitsrecht der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. 6.4 Infolge des gefestigten Anwesenheitsrechts der Ehegattin, kann sich auch der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen. Die Vorfrage, ob den Familienangehörigen grundsätzlich ein Anspruch gestützt auf die genannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen. Die konkrete Beurteilung des Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Eingabe vom 14. November 2013 hat die Ehefrau bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern ein Gesuch um Familiennachzug betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über eine Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Migrationsbehörde. 6.5 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-381/2013 vom 14. Mai 3013. E.4.4.2, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Verweis). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 in Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend die Dispositiv-ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und Dispositivziffer 2 (Ablehnung Asylgesuch) abzuweisen, soweit sie nicht betreffend Dispositivziffer 4 und 5 nachträglich gegenstandslos geworden ist (Vollzug der Wegweisung).
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist im Wegweisungspunkt nicht wegen eines Beschwerdevorbringens aufzuheben, sondern deshalb, weil der Beschwerdeführer nachträglich durch sein Verhalten die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz bewirkt hat (Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 wird in Dispositivziffer 3 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: