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E-437/2012

E-437/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat im Juli 2011 und gelangte am 25. Juli 2011 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 5. August 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 12. Dezember 2011 brachte er im Wesentlichen vor, er sei Mitglied des türkischen Menschenrechtsvereins IHD und der Baris ve Demokrasi Partisi (BDP). In der Vergangenheit sei er von der Polizei einige Male fest- oder mitgenommen worden. Ansonsten habe er aber bis zu seinem ersten Verfahren im Jahre 2010 keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Damals sei er für den Anschlag auf die Provinzvertretung der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) am 4. Juli 2010 verantwortlich gemacht worden, obwohl er zu jener Zeit im Spital gewesen sei. Drei bis vier Monate habe er sich in Untersuchungshaft befunden. Die Beschuldigung sei abgekartet gewesen, weil er zwischen dem (...) und dem (...) Mai 2010 an einer Presseerklärung des Menschenrechtsvereins IHD für (...) in der Haft verschwundene Personen teilgenommen habe (50-60 Teilnehmende). In diesem Zusammenhang habe ihm der Chef der Abteilung gegen Terrorismus eine Ohrfeige gegeben und eine Drohung ausgestossen. Weil er habe nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt des Anschlags auf die AKP im Spital gelegen habe, sei er am 16. Dezember 2010 freigesprochen worden. Seither seien er und seine Familie aber starken "Unterdrückungen" ausgesetzt gewesen, wobei er sowohl vom Staat als auch von der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) verfolgt worden sei. So habe die PKK ihn mit "Drohflugblättern" bedroht, weil sie ihm vorwerfe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und den Anschlag auf die AKP der PKK anzulasten. Auf der Strasse seien seine Söhne beschimpft worden und sein Arbeitgeber habe ihm auf behördlichen Druck hin die Stelle gekündigt. Am (...) Oktober 2010 seien er und seine Familie im Stadtzentrum von C._______ in einen Anschlag geraten. Am (...) Dezember 2010 sei, weil er an einem Volkstanz teilgenommen habe, welcher als politische Kundgebung ausgelegt worden sei, ein zweites Verfahren gegen ihn eingeleitet und mit einer Verurteilung zu einem Jahr Haftstrafe abgeschlossen worden, wobei er der Verhandlung nicht beigewohnt habe. Im Januar 2011 habe er, anstatt die Freiheitsstrafe anzutreten, seine Heimatregion verlassen und von Januar 2011 bis Juli 2011 in Istanbul gelebt. Sein Anwalt habe gegen das Urteil vom (...) Dezember 2010 Beschwerde eingereicht, welche beim Kassationshof hängig sei. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 - eröffnet am 24. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheids führte es aus, seine Flucht vor strafrechtlicher Verfolgung sei nicht asylbeachtlich. Denn ein Strafverfahren begründe nicht per se einen Asylgrund, sondern nur dann, wenn kein gemeinrechtliches, sondern ein politisches Delikt geahndet werde, wenn einem Asylsuchenden aus Gründen der politischen Verfolgung zu Unrecht die Begehung eines gemeinrechtlichen Delikts unterstellt werde oder ein Täter zwar tatsächlich eines gemeinrechtlichen Verbrechens schuldig sei, aber einen Politmalus habe. Dem Beschwerdeführer sei wegen Propaganda für die PKK der Prozess gemacht worden. Die PKK werde auch in europäischen Ländern als terroristische Organisation eingestuft. Sie begehe gegen Leib und Leben gerichtete Gewalttaten, die als gemeinrechtliche Delikte zu qualifizieren seien und in keinem Verhältnis zu den damit verfolgten politischen Zielen stünden. Daher sei Strafverfolgung wegen Unterstützungsbeiträgen für die PKK als terroristische Propaganda im Kern legitim. Dem Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden vorgeworfen, an einer Protestkundgebung teilgenommen zu haben, an welcher auch Parolen skandiert worden seien, mit welchen die PKK unterstützt worden sei. Mindestens eine solche Parole habe zu Gewalt aufgerufen oder Gewalt verherrlicht. Dies übersteige auch nach schweizerischem Rechtsverständnis den Schutzgehalt der Meinungsäusserungsfreiheit. Daher sei es legitim, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden solche Vorkommnisse im Rahmen der Terrorismusbekämpfung als Propaganda für eine terroristische Organisation ahnden würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe lediglich an Volkstänzen teilgenommen, weil er Lust zu tanzen gehabt habe, habe aber keine Slogans gerufen, hielt das BFM entgegen, für die rechtsstaatliche Legitimität strafrechtlicher Verfolgung reiche es aus, dass er an der Veranstaltung teilgenommen und diese somit aktiv unterstützt habe. Er habe selber zugegeben, an der Kundgebung teilgenommen zu haben und in C._______ vorgeladen, aber nicht in Untersuchungshaft genommen worden zu sein. Somit bestünden keine Anzeichen, die gegen ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren sprechen würden. Auch aus der Höhe der Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe unbedingt lasse sich kein Politmalus ableiten. Zusammenfassend sei das Verfahren mit rechtsstaatlich legitimen Mitteln und aus rechtsstaatlich legitimen Motiven geführt worden. Dass er im Juli 2010 im Zusammenhang mit einem Anschlag angeklagt, aber im Polizeigewahrsam nicht misshandelt und am (...) Dezember 2010 freigesprochen worden sei sowie dass er wegen seiner Mitgliedschaft beim Menschenrechtsverein IHD verschiedene Male verhaftet worden sei, seine Söhne seinetwegen beschimpft worden seien und sein Arbeitgeber zu seiner Entlassung gedrängt worden sei, sei mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs und der Intensivität der Nachteile nicht asylrelevant. Das Bombenattentat vom (...) Oktober 2010 habe eher den Behörden als seiner Familie gegolten. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich verbessert; daher seien keine Menschenrechtsverletzungen während der Haft zu befürchten. Gegen das Verfahren könne er sich in der Türkei und nach Ausschöpfung des innertürkischen Instanzenzugs auch mit Klage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Wehr setzen. Eine asylbeachtliche Gefährdung in der Türkei sei auch deswegen unglaubhaft, weil sein Bruder, der im Juli 2010 zusammen mit ihm angeklagt und freigesprochen worden sei, weiterhin in C._______ leben und arbeiten könne. Konstruiert wirke ausserdem die Aussage, seine Bedrohungslage mit seinem Bruder nicht besprochen zu haben. Die geltend gemachten Todesdrohungen im November und Dezember 2010 seien nachgeschoben und daher unglaubhaft. Bezüglich der Gefährdung seines Sohnes habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Die Drohschreiben der PKK seien wegen seines politischen Profils unplausibel. Ausserdem sei kein Zweck erkennbar, da der Prozess zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei. Ausserdem habe er zwischen Drohschreiben und seinem Untertauchen dreieinhalb Wochen zugewartet, was der allgemeinen Erfahrung widerspreche. Das als Beweismittel einegereichte Drohschreiben habe weder genügende Beweiskraft noch genügenden Beweiswert, da es von einer beliebigen Person habe verfasst worden sein können. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen (1 bis 43) ist - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einzugehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Beigabe eines Anwalts ab und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer als Beilage 44 eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, bei der Angabe des Beschwerdeführers, anlässlich einer Presseerklärung im Mai 2010 vom Kommandanten der Antiterroreinheit geohrfeigt und massiv bedroht worden zu sein, handle es sich um eine unbelegte Behauptung, welche erwartungsgemäss hätte belegt werden können. Dem in der Beschwerdeschrift dargelegten Vorbringen, hinter den Drohbriefen, welche der Beschwerdeführer während und nach dem Gerichtsverfahren von der PKK angeblich erhalten habe, steckten vermutlich die türkischen Sicherheitskräfte, hielt die Vorinstanz entgegen, bisher sei stets die Rede davon gewesen, dass es sich um Drohbriefe der PKK gehandelt habe. Erst auf eine vorgehaltene Ungereimtheit hin habe der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, die Briefe könnten auch vom Staat geschickt worden sein. Diese Erklärung sei jedoch als Versuch zu taxieren, den Sachverhalt an die vorgehaltene Ungereimtheit anzupassen. Folglich sei die Behauptung, hinter den Drohbriefen stünden die türkischen Sicherheitskräfte, als Versuch zu werten, dem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2012 und stellte einen Tippfehler in der Beschwerdeeingabe richtig. H. Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben vom 22. März 2012, 12. April 2012, 2. Mai 2012, 10. Mai 2012, 21. Mai 2012 sowie 22. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer die Beweismittel 45 bis 67 (teilweise fremdsprachige Dokumente, teilweise mit nachgereichten auszugsweisen Übersetzungen) ins Recht. Bezüglich der Beilagen 65 und 66 ersuchte er um amtliche Übersetzung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung über den Verfahrensstand seines Rekurses gegen das Urteil der 6. Kammer des Schwurgerichts von D._______ vom (...) Dezember 2010 und allfällige weitere rechtliche Schritte seinerseits detaillierte Auskunft zu erteilen, die betreffenden Dokumente (im Original sowie vollständig und korrekt in eine Amtssprache übersetzt) einzureichen sowie Übersetzungen von bereits eingereichten türkischsprachigen Beweismitteln nachzureichen. J. Am 5. Februar 2014 nahm das Bundesverwaltungsgericht vom internen Übersetzungsdienst eine Übersetzung des Urteils der 6. Kammer des Schwurgerichts von D._______ vom (...) Dezember 2010 zu den Akten. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der schriftlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft der Republik am Kassationshof vom 24. Juli 2012 sowie des Urteils des 6. Schwurgerichts von D._______ vom(...) Juli 2012 (einschliesslich zusammenfassender Übersetzungen) zu den Akten. Ferner gab er eine zusammenfassende Übersetzung der Beilagen 68 und 69, 37 bis 41 sowie 43 wieder und ersuchte um Fristansetzung zum Nachreichen der vollständigen Übersetzungen, welche er mit Eingabe vom 18. März 2014 nachreichte. Gemäss diesen Übersetzungen wurde die Strafverfolgung mit Urteil vom (...) Juli 2012 sistiert, wobei das Urteil vom (...) Dezember 2010 nach einer Probezeit von drei Jahren fallengelassen wird.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2f. und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er­folgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die Flucht vor einer Strafverfolgung ("prosecution") bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern darüber hinaus die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Akten von folgendem belegtem und unbestrittenem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer nahm am (...) Februar 2010 an einer kurdischen Tanzveranstaltung teil, die von den türkischen Behörden als Propagandakundgebung für die PKK eingeschätzt wurde. Aufgrund dieser Kundgebungsteilnahme wurde der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2010 in Abwesenheit wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (namentlich die PKK) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe wegen mindernder Umstände zugleich auf zehn Monate herabgesetzt wurde. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer - mutmasslich um die ausgefällte Strafe nicht antreten zu müssen - zunächst in Istanbul unter und verliess seinen Heimatstaat einige Monate später. Zwischenzeitlich wurde die Strafe mit einer Bewährungsprobe von drei Jahren ausgesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. K). Gemäss Urteil vom (...) Dezember 2010 wurde an der Tanzveranstaltung vom (...) Februar 2010 Musik gespielt mit Liedtexten wie "Kurdistan ist unser Land", "Öcalan ist unser Führer" und "Schlag zu, Guerilla" und wurden Slogans skandiert wie "Lang lebe der Vorsitzende Apo [Öcalan]". Auch wenn im Schriftenwechsel die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit angeblichen Drohbriefen der PKK unter den Prozessparteien strittig ist, ist festzustellen, dass beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer von der PKK nicht verfolgt wird. Alle übrigen Vorbringen sind, wie das BFM zutreffend ausgeführt hat (vgl. Bst. B), für die Ausreise zeitlich und sachlich nicht kausal und im Übrigen in ihrer Intensität nicht asylbeachtlich. Dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor dem (...) Juli 2012 Beweismittel angeboten hat, welche eine aktuelle behördliche Suche nach seiner Person bewiesen haben sollen, kommt keine selbständige Bedeutung zu, zumal angesichts seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vor dem (...) Juli 2012 davon auszugehen war, dass er behördlich gesucht wird. Zu prüfen bleibt im vorliegenden Verfahren im Asylpunkt mithin einzig die Frage, ob seine Verurteilung mit Urteil vom (...) Dezember 2010 eine rechtsstaatlich legitime Massnahme dargestellt hat oder aber eine asylbeachtliche Verfolgung. Zutreffend führte das BFM aus, dass es sich bei der PKK nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um eine gewaltbereite Organisation handelt und strafrechtliche Ahndung der Unterstützung einer gewaltbereiten Organisation grundsätzlich rechtsstaatlich legitim erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-785/2011 vom 18. Februar 2011 E. 5.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Beschwerdeführer hält dem BFM vor, es habe dabei einseitig auf die Beurteilung der türkischen Behörden abgestellt und nicht beachtet, dass die BDP, welcher der Beschwerdeführer angehöre, zwar die Ziele der PKK teile, aber Gewalt als Instrument zur Erreichung politischer Ziele ablehne. Ausserdem habe das BFM das Urteil vom (...) Dezember 2010 unzutreffend zitiert. Ihm ist zwar zuzustimmen, gleichzeitig ist aber entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, wie dieser selber ausführt, vom Schwurgericht nicht angelastet worden ist, selber zu Gewalt aufgerufen zu haben, sondern, an der Tanzveranstaltung teilgenommen, zur dort gespielten Musik getanzt und verbotene politische Slogans skandiert zu haben. Dabei kam dieser Veranstaltung zweifellos ein politischer Charakter zu. Die Verurteilung erscheint vor dem Hintergrund der Meinungsäusserungsfreiheit äusserst problematisch. Ob dies allein ausreicht, um die vorliegende Verurteilung wegen "Propaganda für eine Terrorvereinigung" als asylbeachtliche Ahndung eines politischen Delikts zu würdigen, steht nicht ohne weiteres fest. Die - gemessen an der abstrakten Strafdrohung (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) - im länderspezifischen Kontext relativ tiefe Strafe und deren Herabsetzung wegen mindernder Umstände sprächen eher gegen diese Annahme, andererseits erscheint die Strafe aus menschenrechtlicher Sicht unverhältnismässig hoch (vgl. zum Politmalus im Zusammenhang mit dem Antiterrorgesetz BVGE 2013/25 E. 54 und insbesondere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6592/2011 vom 21. Januar 2013 E. 7.4). Indessen kann die Frage, ob vorliegend ein Politmalus anzunehmen und damit die ausgefällte Strafe als asylrechtlich relevante Verfolgung zu bewerten ist, offengelassen werden, da aufgrund der am 3. März 2014 bzw. am 18. März 2014 vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente davon auszugehen ist, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei keine Strafe mehr antreten muss (vgl. Bst. K), da die Verurteilung vom Kassationshof aufgehoben wurde und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung somit einer Grundlage entbehrt. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen beruflich erfolgreichen Familienvater handelt, der in der Türkei über zahlreiche nahe Angehörige verfügt, und den Akten keine Hinweise auf gesundheitlichen Probleme zu entnehmen sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da sich die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Folglich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-437/2012 Urteil vom 28. Mai 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat im Juli 2011 und gelangte am 25. Juli 2011 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 5. August 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 12. Dezember 2011 brachte er im Wesentlichen vor, er sei Mitglied des türkischen Menschenrechtsvereins IHD und der Baris ve Demokrasi Partisi (BDP). In der Vergangenheit sei er von der Polizei einige Male fest- oder mitgenommen worden. Ansonsten habe er aber bis zu seinem ersten Verfahren im Jahre 2010 keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Damals sei er für den Anschlag auf die Provinzvertretung der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) am 4. Juli 2010 verantwortlich gemacht worden, obwohl er zu jener Zeit im Spital gewesen sei. Drei bis vier Monate habe er sich in Untersuchungshaft befunden. Die Beschuldigung sei abgekartet gewesen, weil er zwischen dem (...) und dem (...) Mai 2010 an einer Presseerklärung des Menschenrechtsvereins IHD für (...) in der Haft verschwundene Personen teilgenommen habe (50-60 Teilnehmende). In diesem Zusammenhang habe ihm der Chef der Abteilung gegen Terrorismus eine Ohrfeige gegeben und eine Drohung ausgestossen. Weil er habe nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt des Anschlags auf die AKP im Spital gelegen habe, sei er am 16. Dezember 2010 freigesprochen worden. Seither seien er und seine Familie aber starken "Unterdrückungen" ausgesetzt gewesen, wobei er sowohl vom Staat als auch von der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) verfolgt worden sei. So habe die PKK ihn mit "Drohflugblättern" bedroht, weil sie ihm vorwerfe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und den Anschlag auf die AKP der PKK anzulasten. Auf der Strasse seien seine Söhne beschimpft worden und sein Arbeitgeber habe ihm auf behördlichen Druck hin die Stelle gekündigt. Am (...) Oktober 2010 seien er und seine Familie im Stadtzentrum von C._______ in einen Anschlag geraten. Am (...) Dezember 2010 sei, weil er an einem Volkstanz teilgenommen habe, welcher als politische Kundgebung ausgelegt worden sei, ein zweites Verfahren gegen ihn eingeleitet und mit einer Verurteilung zu einem Jahr Haftstrafe abgeschlossen worden, wobei er der Verhandlung nicht beigewohnt habe. Im Januar 2011 habe er, anstatt die Freiheitsstrafe anzutreten, seine Heimatregion verlassen und von Januar 2011 bis Juli 2011 in Istanbul gelebt. Sein Anwalt habe gegen das Urteil vom (...) Dezember 2010 Beschwerde eingereicht, welche beim Kassationshof hängig sei. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 - eröffnet am 24. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheids führte es aus, seine Flucht vor strafrechtlicher Verfolgung sei nicht asylbeachtlich. Denn ein Strafverfahren begründe nicht per se einen Asylgrund, sondern nur dann, wenn kein gemeinrechtliches, sondern ein politisches Delikt geahndet werde, wenn einem Asylsuchenden aus Gründen der politischen Verfolgung zu Unrecht die Begehung eines gemeinrechtlichen Delikts unterstellt werde oder ein Täter zwar tatsächlich eines gemeinrechtlichen Verbrechens schuldig sei, aber einen Politmalus habe. Dem Beschwerdeführer sei wegen Propaganda für die PKK der Prozess gemacht worden. Die PKK werde auch in europäischen Ländern als terroristische Organisation eingestuft. Sie begehe gegen Leib und Leben gerichtete Gewalttaten, die als gemeinrechtliche Delikte zu qualifizieren seien und in keinem Verhältnis zu den damit verfolgten politischen Zielen stünden. Daher sei Strafverfolgung wegen Unterstützungsbeiträgen für die PKK als terroristische Propaganda im Kern legitim. Dem Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden vorgeworfen, an einer Protestkundgebung teilgenommen zu haben, an welcher auch Parolen skandiert worden seien, mit welchen die PKK unterstützt worden sei. Mindestens eine solche Parole habe zu Gewalt aufgerufen oder Gewalt verherrlicht. Dies übersteige auch nach schweizerischem Rechtsverständnis den Schutzgehalt der Meinungsäusserungsfreiheit. Daher sei es legitim, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden solche Vorkommnisse im Rahmen der Terrorismusbekämpfung als Propaganda für eine terroristische Organisation ahnden würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe lediglich an Volkstänzen teilgenommen, weil er Lust zu tanzen gehabt habe, habe aber keine Slogans gerufen, hielt das BFM entgegen, für die rechtsstaatliche Legitimität strafrechtlicher Verfolgung reiche es aus, dass er an der Veranstaltung teilgenommen und diese somit aktiv unterstützt habe. Er habe selber zugegeben, an der Kundgebung teilgenommen zu haben und in C._______ vorgeladen, aber nicht in Untersuchungshaft genommen worden zu sein. Somit bestünden keine Anzeichen, die gegen ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren sprechen würden. Auch aus der Höhe der Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe unbedingt lasse sich kein Politmalus ableiten. Zusammenfassend sei das Verfahren mit rechtsstaatlich legitimen Mitteln und aus rechtsstaatlich legitimen Motiven geführt worden. Dass er im Juli 2010 im Zusammenhang mit einem Anschlag angeklagt, aber im Polizeigewahrsam nicht misshandelt und am (...) Dezember 2010 freigesprochen worden sei sowie dass er wegen seiner Mitgliedschaft beim Menschenrechtsverein IHD verschiedene Male verhaftet worden sei, seine Söhne seinetwegen beschimpft worden seien und sein Arbeitgeber zu seiner Entlassung gedrängt worden sei, sei mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs und der Intensivität der Nachteile nicht asylrelevant. Das Bombenattentat vom (...) Oktober 2010 habe eher den Behörden als seiner Familie gegolten. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich verbessert; daher seien keine Menschenrechtsverletzungen während der Haft zu befürchten. Gegen das Verfahren könne er sich in der Türkei und nach Ausschöpfung des innertürkischen Instanzenzugs auch mit Klage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Wehr setzen. Eine asylbeachtliche Gefährdung in der Türkei sei auch deswegen unglaubhaft, weil sein Bruder, der im Juli 2010 zusammen mit ihm angeklagt und freigesprochen worden sei, weiterhin in C._______ leben und arbeiten könne. Konstruiert wirke ausserdem die Aussage, seine Bedrohungslage mit seinem Bruder nicht besprochen zu haben. Die geltend gemachten Todesdrohungen im November und Dezember 2010 seien nachgeschoben und daher unglaubhaft. Bezüglich der Gefährdung seines Sohnes habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Die Drohschreiben der PKK seien wegen seines politischen Profils unplausibel. Ausserdem sei kein Zweck erkennbar, da der Prozess zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei. Ausserdem habe er zwischen Drohschreiben und seinem Untertauchen dreieinhalb Wochen zugewartet, was der allgemeinen Erfahrung widerspreche. Das als Beweismittel einegereichte Drohschreiben habe weder genügende Beweiskraft noch genügenden Beweiswert, da es von einer beliebigen Person habe verfasst worden sein können. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen (1 bis 43) ist - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einzugehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Beigabe eines Anwalts ab und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer als Beilage 44 eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, bei der Angabe des Beschwerdeführers, anlässlich einer Presseerklärung im Mai 2010 vom Kommandanten der Antiterroreinheit geohrfeigt und massiv bedroht worden zu sein, handle es sich um eine unbelegte Behauptung, welche erwartungsgemäss hätte belegt werden können. Dem in der Beschwerdeschrift dargelegten Vorbringen, hinter den Drohbriefen, welche der Beschwerdeführer während und nach dem Gerichtsverfahren von der PKK angeblich erhalten habe, steckten vermutlich die türkischen Sicherheitskräfte, hielt die Vorinstanz entgegen, bisher sei stets die Rede davon gewesen, dass es sich um Drohbriefe der PKK gehandelt habe. Erst auf eine vorgehaltene Ungereimtheit hin habe der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, die Briefe könnten auch vom Staat geschickt worden sein. Diese Erklärung sei jedoch als Versuch zu taxieren, den Sachverhalt an die vorgehaltene Ungereimtheit anzupassen. Folglich sei die Behauptung, hinter den Drohbriefen stünden die türkischen Sicherheitskräfte, als Versuch zu werten, dem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2012 und stellte einen Tippfehler in der Beschwerdeeingabe richtig. H. Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben vom 22. März 2012, 12. April 2012, 2. Mai 2012, 10. Mai 2012, 21. Mai 2012 sowie 22. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer die Beweismittel 45 bis 67 (teilweise fremdsprachige Dokumente, teilweise mit nachgereichten auszugsweisen Übersetzungen) ins Recht. Bezüglich der Beilagen 65 und 66 ersuchte er um amtliche Übersetzung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung über den Verfahrensstand seines Rekurses gegen das Urteil der 6. Kammer des Schwurgerichts von D._______ vom (...) Dezember 2010 und allfällige weitere rechtliche Schritte seinerseits detaillierte Auskunft zu erteilen, die betreffenden Dokumente (im Original sowie vollständig und korrekt in eine Amtssprache übersetzt) einzureichen sowie Übersetzungen von bereits eingereichten türkischsprachigen Beweismitteln nachzureichen. J. Am 5. Februar 2014 nahm das Bundesverwaltungsgericht vom internen Übersetzungsdienst eine Übersetzung des Urteils der 6. Kammer des Schwurgerichts von D._______ vom (...) Dezember 2010 zu den Akten. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der schriftlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft der Republik am Kassationshof vom 24. Juli 2012 sowie des Urteils des 6. Schwurgerichts von D._______ vom(...) Juli 2012 (einschliesslich zusammenfassender Übersetzungen) zu den Akten. Ferner gab er eine zusammenfassende Übersetzung der Beilagen 68 und 69, 37 bis 41 sowie 43 wieder und ersuchte um Fristansetzung zum Nachreichen der vollständigen Übersetzungen, welche er mit Eingabe vom 18. März 2014 nachreichte. Gemäss diesen Übersetzungen wurde die Strafverfolgung mit Urteil vom (...) Juli 2012 sistiert, wobei das Urteil vom (...) Dezember 2010 nach einer Probezeit von drei Jahren fallengelassen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2f. und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er­folgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die Flucht vor einer Strafverfolgung ("prosecution") bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern darüber hinaus die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Akten von folgendem belegtem und unbestrittenem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer nahm am (...) Februar 2010 an einer kurdischen Tanzveranstaltung teil, die von den türkischen Behörden als Propagandakundgebung für die PKK eingeschätzt wurde. Aufgrund dieser Kundgebungsteilnahme wurde der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2010 in Abwesenheit wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (namentlich die PKK) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe wegen mindernder Umstände zugleich auf zehn Monate herabgesetzt wurde. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer - mutmasslich um die ausgefällte Strafe nicht antreten zu müssen - zunächst in Istanbul unter und verliess seinen Heimatstaat einige Monate später. Zwischenzeitlich wurde die Strafe mit einer Bewährungsprobe von drei Jahren ausgesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. K). Gemäss Urteil vom (...) Dezember 2010 wurde an der Tanzveranstaltung vom (...) Februar 2010 Musik gespielt mit Liedtexten wie "Kurdistan ist unser Land", "Öcalan ist unser Führer" und "Schlag zu, Guerilla" und wurden Slogans skandiert wie "Lang lebe der Vorsitzende Apo [Öcalan]". Auch wenn im Schriftenwechsel die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit angeblichen Drohbriefen der PKK unter den Prozessparteien strittig ist, ist festzustellen, dass beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer von der PKK nicht verfolgt wird. Alle übrigen Vorbringen sind, wie das BFM zutreffend ausgeführt hat (vgl. Bst. B), für die Ausreise zeitlich und sachlich nicht kausal und im Übrigen in ihrer Intensität nicht asylbeachtlich. Dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor dem (...) Juli 2012 Beweismittel angeboten hat, welche eine aktuelle behördliche Suche nach seiner Person bewiesen haben sollen, kommt keine selbständige Bedeutung zu, zumal angesichts seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vor dem (...) Juli 2012 davon auszugehen war, dass er behördlich gesucht wird. Zu prüfen bleibt im vorliegenden Verfahren im Asylpunkt mithin einzig die Frage, ob seine Verurteilung mit Urteil vom (...) Dezember 2010 eine rechtsstaatlich legitime Massnahme dargestellt hat oder aber eine asylbeachtliche Verfolgung. Zutreffend führte das BFM aus, dass es sich bei der PKK nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um eine gewaltbereite Organisation handelt und strafrechtliche Ahndung der Unterstützung einer gewaltbereiten Organisation grundsätzlich rechtsstaatlich legitim erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-785/2011 vom 18. Februar 2011 E. 5.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Beschwerdeführer hält dem BFM vor, es habe dabei einseitig auf die Beurteilung der türkischen Behörden abgestellt und nicht beachtet, dass die BDP, welcher der Beschwerdeführer angehöre, zwar die Ziele der PKK teile, aber Gewalt als Instrument zur Erreichung politischer Ziele ablehne. Ausserdem habe das BFM das Urteil vom (...) Dezember 2010 unzutreffend zitiert. Ihm ist zwar zuzustimmen, gleichzeitig ist aber entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, wie dieser selber ausführt, vom Schwurgericht nicht angelastet worden ist, selber zu Gewalt aufgerufen zu haben, sondern, an der Tanzveranstaltung teilgenommen, zur dort gespielten Musik getanzt und verbotene politische Slogans skandiert zu haben. Dabei kam dieser Veranstaltung zweifellos ein politischer Charakter zu. Die Verurteilung erscheint vor dem Hintergrund der Meinungsäusserungsfreiheit äusserst problematisch. Ob dies allein ausreicht, um die vorliegende Verurteilung wegen "Propaganda für eine Terrorvereinigung" als asylbeachtliche Ahndung eines politischen Delikts zu würdigen, steht nicht ohne weiteres fest. Die - gemessen an der abstrakten Strafdrohung (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) - im länderspezifischen Kontext relativ tiefe Strafe und deren Herabsetzung wegen mindernder Umstände sprächen eher gegen diese Annahme, andererseits erscheint die Strafe aus menschenrechtlicher Sicht unverhältnismässig hoch (vgl. zum Politmalus im Zusammenhang mit dem Antiterrorgesetz BVGE 2013/25 E. 54 und insbesondere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6592/2011 vom 21. Januar 2013 E. 7.4). Indessen kann die Frage, ob vorliegend ein Politmalus anzunehmen und damit die ausgefällte Strafe als asylrechtlich relevante Verfolgung zu bewerten ist, offengelassen werden, da aufgrund der am 3. März 2014 bzw. am 18. März 2014 vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente davon auszugehen ist, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei keine Strafe mehr antreten muss (vgl. Bst. K), da die Verurteilung vom Kassationshof aufgehoben wurde und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung somit einer Grundlage entbehrt. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen beruflich erfolgreichen Familienvater handelt, der in der Türkei über zahlreiche nahe Angehörige verfügt, und den Akten keine Hinweise auf gesundheitlichen Probleme zu entnehmen sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da sich die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Folglich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: