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E-4368/2009

E-4368/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-21 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben an die Schweizer Bot­schaft in Bogotà vom 6. August 2008, 11. September 2008 und 7. No­vember 2008 um Schutzgewährung durch die Schweiz. Die Vertretung bestätigte mit Schreiben vom 12. Novem­ber 2008 den Er­halt der Asylgesuche und forderte die Beschwerde­führenden zur Beantwor­tung verschiedener, zur vollständigen Fest­stellung des rechtser­heblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf. Mit ihren Eingaben zum Asylgesuch sowie weiteren Eingaben vom 12. De­zember 2008 und 18. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführen­den verschiedene Beweismittel und die notwendigen Per­sonenan­gaben zu den Akten. B. Die Botschaft übermittelte am 27. Januar 2009 sowie am 12. März 2009 (Eingabe vom 18. Februar 2009) die schriftlichen Asylgesuche mit den Beila­gen dem BFM und führt aus, eine Befragung der Beschwerdeführen­den sei aus Kapazitätsgrün­den nicht möglich gewesen. C. Mit Verfügung vom 24. April 2009 verweigerte die Vorinstanz die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 3. Juni 2009 durch die Schweizer Botschaft zugestellt. D. Mit Eingabe an die Vertretung in Bogotà vom 20. Juni 2009 (Ein­gang 1. Juli 2009) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vo­rinstanzliche Verfü­gung. Mit Begleitschreiben vom 2. Juli 2009 übermittelte die Botschaft die Be­schwerdeschrift dem zuständigen Bundesver­waltungsgericht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juli 2009 forderte der zustän­dige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdeschrift - nament­lich zum Übersetzen der Eingabe vom 20. Juni 2009 in eine Amts­sprache des Bundes - auf. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. August 2009 die Beschwerdever­besserung bei der Botschaft ein, bei der sie gemäss vorlie­genden Akten am 1. September 2009 eintraf. Die Vertretung übermittelte die Beschwerdeverbesserung am 7. Septem­ber 2009 dem Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Eingaben vom 27. Oktober 2009 und vom 25. Ja­nuar 2010 er­suchten die Beschwerdeführenden um baldigen Abschluss ihrer Asylverfahren.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und (nach Eingang der Beschwerde­ver­bes­se­rung) formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh­ren­den haben am Ver­fah­ren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren in Anwen­dung von Art.111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwech­sels verzichtet.

E. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, so wird die asylsuchende Per­son von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest­zu­halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E. 4.2 Das Bun­desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestim­mun­gen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit ei­ner Be­fra­gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Grün­den bei der je­weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betref­fenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden per­sönlichen Grün­den ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die An­hö­rung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des recht­lichen Ge­hörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsu­chende Per­son bei gegebe­ner Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit­wirkungs­pflicht in einem individualisierten Schrei­ben mittels konkreter Fragen aufzu­fordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Eine Befragung bezie­hungsweise schriftliche Sachverhalts­abklärung kann sich auch dann erübrigen, wenn der Sachver­halt bereits auf­grund des ein­gereichten Asylgesuchs als entscheid­reif erstellt er­scheint (vgl. hierzu a.a.O. E. 5.7).

E. 4.3 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden durch die Schwei­zer Bot­schaft mittels eines individuell an sie gerichteten Schreibens vom 12. November 2008 aufgefordert, die Asylgründe detailliert zu schildern und die zur Ermittlung des massgeblichen Sachver­halts relevanten Beweis­mittel zu den Akten zu reichen.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführenden haben auf Rekursebene - auch sinnge­mäss oder ansatzweise - mit keinem Wort geltend gemacht, das Asylverfah­ren vor dem BFM sei in irgendeiner Weise nicht korrekt abgelau­fen oder ihre prozessualen Rechte seien durch die Vorinstanz ver­letzt worden. Sie haben ihre persönliche Situation im erst- und im zwei­tinstanzlichen Verfahren in zahlreichen Eingaben detailliert geschil­dert und mit verschiedenen Beweismitteln unterlegt.

E. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den rechtserheblichen Sach­verhalt bei dieser Aktenlage als hinreichend er­stellt.

E. 5 Damit ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch ab­gewie­sen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz ver­weigert hat.

E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be­will­ligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn es ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf­ent­halts­staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor­der­li­chen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und In­tensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Be­zie­hungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu­mut­barkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus­sicht­li­chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mit­tei­lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreise­be­will­li­gung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge­mu­tet werden kann.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat erstens zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch die Paramilitärs in ihrer Heimatregion immer wieder durch Nutzen innerstaatlicher Aus­weich­möglichkeiten entziehen konnten. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf Gründe zu entnehmen, aufgrund derer ihnen dies in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden weiterhin möglich und zumutbar wäre, allfälli­gen Nachstellungen innerhalb des Heimatlandes auszuweichen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um lan­desweit bekannte Persönlichkeiten handelt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwer­deführer inzwischen seit rund (...) Jahren pen­si­o­niert - das heisst nicht mehr bei (...) - ist, was die Wahrscheinlichkeit künftiger, gezielt gegen ihn gerichteter Nach­stellungen zu­sätzlich verringert.

E. 5.4 Zweitens ist festzustellen, dass die zuständigen Polizeibehörden auf die Anzeige der Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben offensicht­lich aktiv geworden und sind und beispielsweise Massnahmen zum Schutz der Familie getroffen haben (vgl. Eingaben vom 27. Oktober 2009 und 25. Ja­nuar 2010, jeweils Bst. D). Unter diesen Umständen kann vorliegend weder von einem fehlenden Schutz­willen noch von fehlender Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staa­tes gesprochen werden; dass die zuständigen Behörden dabei allen­falls nicht lückenlosen Schutz garantieren können, vermag zu keinem ande­ren Schluss zu führen.

E. 5.5 Drittens hat das BFM auch korrekt festgestellt, dass es den Be­schwer­de­führenden zuzumuten ist, nötigenfalls in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). So sind bei­spielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffen­den Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar das Ab­kom­men selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder ver­fü­gen - mit Ausnahme Venezuelas - über ein eigenes, gesetzlich ge­re­gel­tes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grund­sätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK (auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenz­ge­bie­ten, insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela, in den letzten Jah­ren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sein soll). Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um­stand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nach­barstaaten, namentlich in Ecuador, um Asyl suchen und dort zu einem be­trächtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt erge­ben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv un­zumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nach­barstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bun­des­ver­waltungs­ge­richts vom 6. August 2010 [D-5372/2010] und vom 15. Juni 2010 [E 4009/2010]). Dies um so weniger, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden, wie bereits erwähnt, nicht um landesweit be­kannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer be­son­ders expo­nierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland al­len­falls befürch­ten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.

E. 5.6 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden als nicht erforderlich.

E. 5.7 Hinzu kommt schliesslich auch, dass die Beschwerdeführenden in ih­rem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz gel­tend gemacht haben.

E. 5.8 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der Beschwerde­füh­renden abgewiesen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskos­ten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertre­tung in Bogotà und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4368/2009 Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, c/o Schweizer Botschaft in Bogotà, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben an die Schweizer Bot­schaft in Bogotà vom 6. August 2008, 11. September 2008 und 7. No­vember 2008 um Schutzgewährung durch die Schweiz. Die Vertretung bestätigte mit Schreiben vom 12. Novem­ber 2008 den Er­halt der Asylgesuche und forderte die Beschwerde­führenden zur Beantwor­tung verschiedener, zur vollständigen Fest­stellung des rechtser­heblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf. Mit ihren Eingaben zum Asylgesuch sowie weiteren Eingaben vom 12. De­zember 2008 und 18. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführen­den verschiedene Beweismittel und die notwendigen Per­sonenan­gaben zu den Akten. B. Die Botschaft übermittelte am 27. Januar 2009 sowie am 12. März 2009 (Eingabe vom 18. Februar 2009) die schriftlichen Asylgesuche mit den Beila­gen dem BFM und führt aus, eine Befragung der Beschwerdeführen­den sei aus Kapazitätsgrün­den nicht möglich gewesen. C. Mit Verfügung vom 24. April 2009 verweigerte die Vorinstanz die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 3. Juni 2009 durch die Schweizer Botschaft zugestellt. D. Mit Eingabe an die Vertretung in Bogotà vom 20. Juni 2009 (Ein­gang 1. Juli 2009) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vo­rinstanzliche Verfü­gung. Mit Begleitschreiben vom 2. Juli 2009 übermittelte die Botschaft die Be­schwerdeschrift dem zuständigen Bundesver­waltungsgericht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juli 2009 forderte der zustän­dige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdeschrift - nament­lich zum Übersetzen der Eingabe vom 20. Juni 2009 in eine Amts­sprache des Bundes - auf. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. August 2009 die Beschwerdever­besserung bei der Botschaft ein, bei der sie gemäss vorlie­genden Akten am 1. September 2009 eintraf. Die Vertretung übermittelte die Beschwerdeverbesserung am 7. Septem­ber 2009 dem Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Eingaben vom 27. Oktober 2009 und vom 25. Ja­nuar 2010 er­suchten die Beschwerdeführenden um baldigen Abschluss ihrer Asylverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und (nach Eingang der Beschwerde­ver­bes­se­rung) formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh­ren­den haben am Ver­fah­ren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren in Anwen­dung von Art.111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwech­sels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, so wird die asylsuchende Per­son von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest­zu­halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2. Das Bun­desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestim­mun­gen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit ei­ner Be­fra­gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Grün­den bei der je­weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betref­fenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden per­sönlichen Grün­den ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die An­hö­rung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des recht­lichen Ge­hörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsu­chende Per­son bei gegebe­ner Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit­wirkungs­pflicht in einem individualisierten Schrei­ben mittels konkreter Fragen aufzu­fordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Eine Befragung bezie­hungsweise schriftliche Sachverhalts­abklärung kann sich auch dann erübrigen, wenn der Sachver­halt bereits auf­grund des ein­gereichten Asylgesuchs als entscheid­reif erstellt er­scheint (vgl. hierzu a.a.O. E. 5.7). 4.3. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden durch die Schwei­zer Bot­schaft mittels eines individuell an sie gerichteten Schreibens vom 12. November 2008 aufgefordert, die Asylgründe detailliert zu schildern und die zur Ermittlung des massgeblichen Sachver­halts relevanten Beweis­mittel zu den Akten zu reichen. 4.3.1. Die Beschwerdeführenden haben auf Rekursebene - auch sinnge­mäss oder ansatzweise - mit keinem Wort geltend gemacht, das Asylverfah­ren vor dem BFM sei in irgendeiner Weise nicht korrekt abgelau­fen oder ihre prozessualen Rechte seien durch die Vorinstanz ver­letzt worden. Sie haben ihre persönliche Situation im erst- und im zwei­tinstanzlichen Verfahren in zahlreichen Eingaben detailliert geschil­dert und mit verschiedenen Beweismitteln unterlegt. 4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den rechtserheblichen Sach­verhalt bei dieser Aktenlage als hinreichend er­stellt.

5. Damit ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch ab­gewie­sen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz ver­weigert hat. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be­will­ligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn es ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf­ent­halts­staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor­der­li­chen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und In­tensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Be­zie­hungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu­mut­barkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus­sicht­li­chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mit­tei­lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreise­be­will­li­gung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge­mu­tet werden kann. 5.3. Die Vorinstanz hat erstens zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch die Paramilitärs in ihrer Heimatregion immer wieder durch Nutzen innerstaatlicher Aus­weich­möglichkeiten entziehen konnten. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf Gründe zu entnehmen, aufgrund derer ihnen dies in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden weiterhin möglich und zumutbar wäre, allfälli­gen Nachstellungen innerhalb des Heimatlandes auszuweichen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um lan­desweit bekannte Persönlichkeiten handelt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwer­deführer inzwischen seit rund (...) Jahren pen­si­o­niert - das heisst nicht mehr bei (...) - ist, was die Wahrscheinlichkeit künftiger, gezielt gegen ihn gerichteter Nach­stellungen zu­sätzlich verringert. 5.4. Zweitens ist festzustellen, dass die zuständigen Polizeibehörden auf die Anzeige der Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben offensicht­lich aktiv geworden und sind und beispielsweise Massnahmen zum Schutz der Familie getroffen haben (vgl. Eingaben vom 27. Oktober 2009 und 25. Ja­nuar 2010, jeweils Bst. D). Unter diesen Umständen kann vorliegend weder von einem fehlenden Schutz­willen noch von fehlender Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staa­tes gesprochen werden; dass die zuständigen Behörden dabei allen­falls nicht lückenlosen Schutz garantieren können, vermag zu keinem ande­ren Schluss zu führen. 5.5. Drittens hat das BFM auch korrekt festgestellt, dass es den Be­schwer­de­führenden zuzumuten ist, nötigenfalls in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). So sind bei­spielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffen­den Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar das Ab­kom­men selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder ver­fü­gen - mit Ausnahme Venezuelas - über ein eigenes, gesetzlich ge­re­gel­tes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grund­sätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK (auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenz­ge­bie­ten, insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela, in den letzten Jah­ren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sein soll). Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um­stand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nach­barstaaten, namentlich in Ecuador, um Asyl suchen und dort zu einem be­trächtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt erge­ben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv un­zumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nach­barstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bun­des­ver­waltungs­ge­richts vom 6. August 2010 [D-5372/2010] und vom 15. Juni 2010 [E 4009/2010]). Dies um so weniger, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden, wie bereits erwähnt, nicht um landesweit be­kannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer be­son­ders expo­nierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland al­len­falls befürch­ten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 5.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden als nicht erforderlich. 5.7. Hinzu kommt schliesslich auch, dass die Beschwerdeführenden in ih­rem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz gel­tend gemacht haben. 5.8. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der Beschwerde­füh­renden abgewiesen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskos­ten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertre­tung in Bogotà und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: