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E-4365/2010

E-4365/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4365/2010 {T 0/2} Urteil vom 1. Juli 2010 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 24. Januar 2008 verliess und am 22. März 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 31. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der Organisation MASSOB (Movement for the actualisation of the Sovereign State of Biafra) gewesen, dass er im Anschluss an eine Versammlung der Sektion (...) von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden sei, dass er geschlagen und wegen der dabei erlittenen Verletzungen ins Spital gebracht worden sei, dass zudem sämtliche Mitglieder der MASSOB festgenommen worden seien, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass er sich von November 2008 bis März 2010 in einem Flüchtlingslager in Italien (Foggia) aufgehalten habe, dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt und einen positiven Entscheid erhalten habe, dass er eine einjährige Aufenthaltsbewilligung ("soggiorno di permesso") erhalten, dieses Papier aber in Foggia zurückgelassen habe, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheides im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. Akte A1 S. 7), dass er dabei geltend machte, er habe in Italien weder Arbeit noch Unterkunft erhalten, dass das Bundesamt am 9. April 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet hat, dass sich die italienischen Behörden bis zum 24. April 2010 nicht zum Rückübernahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zuständigkeit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungsmodalitäten ersuchte, dass das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 11. Mai 2010 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO zugestimmt hat, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 - eröffnet am 9. Juni 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien weg wies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. De-zember 2004) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das Bundesamt weiter ausführte, Italien habe seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers erteilt, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) - bis spätestens am 24. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt habe, in Italien habe er keine Unterkunft und keine Arbeit erhalten, dass diese Erklärung, die sich lediglich auf die wirtschaftliche Lage in Italien beziehe, kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung dorthin darstelle, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei und die Zustimmung Italiens vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung und zwecks weiteren Abklärungen beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass gleichzeitig ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 14. Juni 2010 eingereicht wurde, dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. Juni 2010 das D._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V..m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer auch bestätigt wurde, dass er sich von November 2008 bis März 2010 in Italien aufhielt und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die italienischen Behörden sein Asylgesuch denn auch behandelt und ihm eine positive Antwort gegeben haben (vgl. Akte A1 S. 7), dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken hinsichtlich der Lebensbedingungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass ein allfälliges Fehlverhalten Italiens bzw. Verletzungen dieser Ver-pflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass im vorliegenden Fall zudem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat direkt in Anspruch nehmen kann, da er gemäss seinen Angaben über einen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno) verfügt, der vorerst für ein Jahr ausgestellt worden sein soll (Akte A1, S. 7), was von den italienischen Behörden im Übrigen implizit bestätigt wurde, indem sie ihre Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO (Vorliegen eines Aufenthaltstitels) stützten, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009, E-2721/2010 vom 10. Mai 2010), dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Eingabe vom 16. Juni 2010 darauf hinweist, er sei aufgrund eines positiven Tuberkulinhauttests sowie einer vor zirka neun Jahren erlittenen Schussverletzung auf Therapien angewiesen, die entgegen der Aussagen des Arztes wegen ungenügender medizinischer Betreuung nicht in Italien durchgeführt werden könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vorliegenden Arztzeugnisses jedoch zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden nicht von einer lebensbedrohenden Situation auszugehen ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 m.w.H.), dass zudem davon ausgegangen werden kann, die italienischen Behörden seien darum bemüht, dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine allenfalls notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen, dass dies auch aus dem Schreiben des italienischen Innenministeriums zur Rückübernahme vom 11. Mai 2010 (vgl. Akte A16) hervorgeht, dass diesem zu entnehmen ist, dass medizinische Probleme zu melden seien, damit die nötigen Vorkehrungen getroffen werden können, dass gestützt auf diese Feststellungen keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien vorliegen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staates handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: