Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Serbien am 26. Januar 2012, gelangten am 27. Januar 2012 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 9. Februar 2012 wurden sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 5. Juli 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus F._______ (Südserbien) und gehörten der Ethnie der Roma an. Wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit hätten sie ständig Probleme mit ihren serbischen Nachbarn gehabt, welche ihn immer wieder provoziert hätten. Er sei deshalb zuckerkrank geworden. In einer Sommernacht vor fünf bis sechs Jahren seien vier bis fünf Nachbarn in ihr Haus eingedrungen und hätten sie unter Drohungen aufgefordert, das Land zu verlassen. Er habe sich gewehrt, worauf es zu einer Schlägerei gekommen sei, in deren Verlauf er mit einer Bierflasche am rechten Arm verletzt worden sei. Sein Vater habe die Polizei angerufen, welche indes nichts unternommen habe. Anschliessend hätten ihn seine Ehefrau und sein Vater zu Fuss zum Arzt begleitet. Unterwegs sei er mehrmals in Ohnmacht gefallen. Der Arzt habe ihn ins Spital in G._______ überwiesen, wo er operiert worden sei. Er sei zwischen zwei und drei Wochen im Spital gewesen. Nach dem Vorfall seien er und seine Familie weiter beschimpft und bedroht worden. Deshalb hätten sie die Kinder auf dem Schulweg begleiten müssen. Von Februar 2010 bis Mai 2010 hätten sie sich als Asylsuchende in Schweden und von September 2010 bis Juli 2011 in Deutschland aufgehalten. In beiden Ländern seien ihre Asylgesuche abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer ihrerseits führte anlässlich der beiden Befragungen an, sie sei beschimpft und beleidigt worden. Der Vorfall vor fünf Jahren habe sich an einem Nachmittag zwischen 14 und 15 Uhr beziehungsweise eines Nachts im Frühling ereignet. Nachdem die Männer das Haus verlassen hätten, habe sie die Polizei angerufen, welche daraufhin vorbeigekommen sei. Die Polizei hätten ihre Aussagen zu Protokoll genommen. Anschliessend seien sie zusammen mit den Schwiegereltern zum Arzt gefahren, von wo aus ihr Ehemann ins Spital in G._______ überführt worden sei. Er sei während eines Monats hospitalisiert gewesen. Nach dem Vorfall hätten ihnen die Nachbarn mit einem erneuten Überfall gedroht, für den Fall, dass sie sich an die Polizei wenden würden. Da auch ihre Kinder bedroht worden seien, habe sie sie zur Schule bringen und wieder abholen müssen. Auch nach der Rückkehr aus Deutschland seien sie erneut beschimpft worden. B. Mit Verfügung vom 9. August 2012 - eröffnet am 13. August 2012 - trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 20. August 2012 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Auf das Gesuch sei - unter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin - einzutreten und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AslyG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
E. 2.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe country").
E. 3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöge. Zur Begründung führt sie aus, der schwerste Übergriff der serbischen Nachbarn habe sich vor fünf beziehungsweise sechs Jahren zugetragen. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführenden indes in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung widersprüchlich ausgesagt. Namentlich hätten sie sich unvereinbar darüber geäussert, wer die Polizei gerufen habe, ob diese in der Folge bei den Beschwerdeführenden vorbeigekommen sei, wer den Beschwerdeführer zum Arzt gebracht habe, wie alt die Täter gewesen seien, zu welcher Jahreszeit sich der Vorfall zugetragen habe, wie weit entfernt einer der Nachbarn gewohnt habe und wer anlässlich des Vorfalles eine Bierflasche in der Hand gehalten habe. Auf Vorhalt hätten die Beschwerdeführenden die Wiedersprüche nicht auflösen können, weshalb ihre Vorbringen als nicht glaubhaft zu bewerten seien. Zur Lage der Romas in Serbien führt die Vorinstanz weiter aus, diese habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Gemäss diesem Gesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Informationen in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Vorkommnissen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige der Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die von den Behörden geahndet würden.
E. 4.2 Der Schluss der Vorinstanz, dass keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, ihre Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, was sie teilweise selbst einräumen (z.B. Beschwerde S. 3: "tatsächlich [ist] nicht zu verkennen, dass die Zweitbefragung etwas dürftig ausgefallen ist"). Eine Verletzung des Willkürverbotes wird gerügt. Doch die Rüge wird nicht ansatzweise begründet. Statt dessen wiederholen die Beschwerdeführenden die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu beurteilen.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28E. 9.3.1). Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Des Weiteren sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in den Personen der Beschwerdeführerenden liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Abgesehen von den beiden kurzen Aufenthalten in Schweden und Deutschland haben sie immer in Serbien gelebt und sind mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Sodann leben ihre Eltern sowie zahlreich Geschwister mit ihre Familien nach wie vor in Serbien. Damit verfügen die Beschwerdeführenden in Serbien über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Insoweit ist auch die Rückkehr für die zwischen drei und zwölf Jahre alten Kinder der Beschwerdeführenden zumutbar. Was ferner den finanziellen Unterhalt der Familie anbelangt, so hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben keine Berufsausbildung. Indes verfügt er über unterschiedliche Arbeitserfahren, insbesondere (...). Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien für Roma nicht einfach ist, lässt sich nicht von vornherein annehmen, dass er bei einer Rückkehr keine Arbeit findet. Festzuhalten ist, dass nach konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er leide an Diabetes und müsse sich täglich mehrmals Insulin spritzen. Medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse werden in der Beschwerde aber zu Recht nicht geltend gemacht. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist die gesundheitliche Grundversorgung in Serbien gewährleistet und waren der Beschwerdeführer sowie seine Familie bisher krankenversichert. Aus dem eingereichten Aufgebot des Universitätsspitals H._______, Dermatologische Klinik, für die Beschwerdeführerin auf den 17. September 2012, lässt sich nichts ableiten. Die Beschwerdeführerenden legen mit keinem Wort dar und ist aus dem Aufgebot auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Konsultation in der Poliklinik bedarf. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sind im Besitze von gültigen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4358/2012 Urteil vom 30. August 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Serbien, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Serbien am 26. Januar 2012, gelangten am 27. Januar 2012 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 9. Februar 2012 wurden sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 5. Juli 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus F._______ (Südserbien) und gehörten der Ethnie der Roma an. Wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit hätten sie ständig Probleme mit ihren serbischen Nachbarn gehabt, welche ihn immer wieder provoziert hätten. Er sei deshalb zuckerkrank geworden. In einer Sommernacht vor fünf bis sechs Jahren seien vier bis fünf Nachbarn in ihr Haus eingedrungen und hätten sie unter Drohungen aufgefordert, das Land zu verlassen. Er habe sich gewehrt, worauf es zu einer Schlägerei gekommen sei, in deren Verlauf er mit einer Bierflasche am rechten Arm verletzt worden sei. Sein Vater habe die Polizei angerufen, welche indes nichts unternommen habe. Anschliessend hätten ihn seine Ehefrau und sein Vater zu Fuss zum Arzt begleitet. Unterwegs sei er mehrmals in Ohnmacht gefallen. Der Arzt habe ihn ins Spital in G._______ überwiesen, wo er operiert worden sei. Er sei zwischen zwei und drei Wochen im Spital gewesen. Nach dem Vorfall seien er und seine Familie weiter beschimpft und bedroht worden. Deshalb hätten sie die Kinder auf dem Schulweg begleiten müssen. Von Februar 2010 bis Mai 2010 hätten sie sich als Asylsuchende in Schweden und von September 2010 bis Juli 2011 in Deutschland aufgehalten. In beiden Ländern seien ihre Asylgesuche abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer ihrerseits führte anlässlich der beiden Befragungen an, sie sei beschimpft und beleidigt worden. Der Vorfall vor fünf Jahren habe sich an einem Nachmittag zwischen 14 und 15 Uhr beziehungsweise eines Nachts im Frühling ereignet. Nachdem die Männer das Haus verlassen hätten, habe sie die Polizei angerufen, welche daraufhin vorbeigekommen sei. Die Polizei hätten ihre Aussagen zu Protokoll genommen. Anschliessend seien sie zusammen mit den Schwiegereltern zum Arzt gefahren, von wo aus ihr Ehemann ins Spital in G._______ überführt worden sei. Er sei während eines Monats hospitalisiert gewesen. Nach dem Vorfall hätten ihnen die Nachbarn mit einem erneuten Überfall gedroht, für den Fall, dass sie sich an die Polizei wenden würden. Da auch ihre Kinder bedroht worden seien, habe sie sie zur Schule bringen und wieder abholen müssen. Auch nach der Rückkehr aus Deutschland seien sie erneut beschimpft worden. B. Mit Verfügung vom 9. August 2012 - eröffnet am 13. August 2012 - trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 20. August 2012 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Auf das Gesuch sei - unter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin - einzutreten und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AslyG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 2.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe country"). 3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöge. Zur Begründung führt sie aus, der schwerste Übergriff der serbischen Nachbarn habe sich vor fünf beziehungsweise sechs Jahren zugetragen. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführenden indes in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung widersprüchlich ausgesagt. Namentlich hätten sie sich unvereinbar darüber geäussert, wer die Polizei gerufen habe, ob diese in der Folge bei den Beschwerdeführenden vorbeigekommen sei, wer den Beschwerdeführer zum Arzt gebracht habe, wie alt die Täter gewesen seien, zu welcher Jahreszeit sich der Vorfall zugetragen habe, wie weit entfernt einer der Nachbarn gewohnt habe und wer anlässlich des Vorfalles eine Bierflasche in der Hand gehalten habe. Auf Vorhalt hätten die Beschwerdeführenden die Wiedersprüche nicht auflösen können, weshalb ihre Vorbringen als nicht glaubhaft zu bewerten seien. Zur Lage der Romas in Serbien führt die Vorinstanz weiter aus, diese habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Gemäss diesem Gesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Informationen in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Vorkommnissen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige der Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die von den Behörden geahndet würden. 4.2 Der Schluss der Vorinstanz, dass keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, ihre Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, was sie teilweise selbst einräumen (z.B. Beschwerde S. 3: "tatsächlich [ist] nicht zu verkennen, dass die Zweitbefragung etwas dürftig ausgefallen ist"). Eine Verletzung des Willkürverbotes wird gerügt. Doch die Rüge wird nicht ansatzweise begründet. Statt dessen wiederholen die Beschwerdeführenden die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu beurteilen. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28E. 9.3.1). Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Des Weiteren sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in den Personen der Beschwerdeführerenden liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Abgesehen von den beiden kurzen Aufenthalten in Schweden und Deutschland haben sie immer in Serbien gelebt und sind mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Sodann leben ihre Eltern sowie zahlreich Geschwister mit ihre Familien nach wie vor in Serbien. Damit verfügen die Beschwerdeführenden in Serbien über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Insoweit ist auch die Rückkehr für die zwischen drei und zwölf Jahre alten Kinder der Beschwerdeführenden zumutbar. Was ferner den finanziellen Unterhalt der Familie anbelangt, so hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben keine Berufsausbildung. Indes verfügt er über unterschiedliche Arbeitserfahren, insbesondere (...). Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien für Roma nicht einfach ist, lässt sich nicht von vornherein annehmen, dass er bei einer Rückkehr keine Arbeit findet. Festzuhalten ist, dass nach konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er leide an Diabetes und müsse sich täglich mehrmals Insulin spritzen. Medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse werden in der Beschwerde aber zu Recht nicht geltend gemacht. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist die gesundheitliche Grundversorgung in Serbien gewährleistet und waren der Beschwerdeführer sowie seine Familie bisher krankenversichert. Aus dem eingereichten Aufgebot des Universitätsspitals H._______, Dermatologische Klinik, für die Beschwerdeführerin auf den 17. September 2012, lässt sich nichts ableiten. Die Beschwerdeführerenden legen mit keinem Wort dar und ist aus dem Aufgebot auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Konsultation in der Poliklinik bedarf. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.4 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sind im Besitze von gültigen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: