Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 8. Mai 2012 und reiste am 14. Mai 2012 illegal in die Schweiz ein. (...) stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2012 im EVZ, einer dort von ihm gleichentags abgegebenen schriftlichen Asylbegründung in englischer Sprache und der Anhörung vom 1. Juli 2014 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (...), stamme aus B._______, habe dort stets bei seiner Familie gelebt und sei (...), welcher Umstand in Syrien gesellschaftlich und strafrechtlich verpönt sei und mit mehreren Jahren Gefängnis bestraft werde. Ungefähr im Jahre (...) habe er aus Geldnot als Darsteller in einem im C._______ gedrehten (...)film mitgewirkt. Ein Jahr später beziehungsweise im Jahre (...) hätten die syrischen Behörden davon Kenntnis erhalten und ihn bei seiner Familie zu verhaften versucht. Dies sei aufgrund seiner Abwesenheit misslungen. Aus Furcht vor einer Verhaftung sei er zu seinem Freund gezogen, dort aber ebenfalls gesucht worden, weshalb er sein Heimatland rund ein Jahr später verlassen habe. Ergänzend machte er darauf aufmerksam, dass er - gemäss in der Schweiz erstellter Diagnose - unter (...) sowie an einer (...)krankheit leide; damit zusammenhängend habe er Probleme mit seinem Kopf. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit insbesondere dem erwähnten (...)film zu den Akten. Reisepass und Identitätskarte habe er zuhause gelassen beziehungsweise die Dokumente seien ihm geraubt worden. C. In der Anhörung vom 1. Juli 2014 sowie mit Zwischenverfügung des BFM gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer insbesondere aufgefordert, bis zum 23. Juli 2014 einen ärztlichen Bericht über seinen Gesundheitszustand einzureichen. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 - eröffnet am 8. Juli 2014 - verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 8. Juli 2014 gingen beim BFM zwei Arztberichte des (gleichzeitig als Absender figurierenden) Kantonsspitals D._______ ein. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 wurden dieselben Arztberichte zusammen mit einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht. F. Mit Begleitschreiben des BFM vom 10. Juli 2014 (Ausgang am 11. Juli 2014) erhielt der Beschwerdeführer wunschgemäss Akteneinsicht. G. Mit Eingabe vom 4. August 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2014. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 5. August 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich vorliegend gemäss den klaren Beschwerdeanträgen auf die Fragen, ob das BFM zurecht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Gewährung des Asyls verweigert hat (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Die weiteren Dispositivziffern (darunter insbesondere auch die Wegweisungsanordnung gemäss Ziffer 3 des Dispositivs) blieben demgegenüber unangefochten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesveraltungsgericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien massive Widersprüche betreffend die Umstände, wie die syrischen Behörden vom (...)film erfahren hätten, und betreffend die behördliche Suche nach ihm aufgetreten. Angesichts dessen handle es sich bei seiner Geschichte um ein Konstrukt, welches dazu dienen soll, das Asylgesuch zu legitimieren. Aufgrund der sich ergebenden Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrige sich die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente und die Prüfung der Asylrelevanz. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (aufgrund der Sicherheitslage in Syrien) erwähnte das BFM, dass medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse bei einer allfälligen Beendigung der vorläufigen Aufnahme geprüft werden könnten.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Arztbericht vom 4. Juli 2014 geltend, die erkannten Widersprüche seien auf sein Krankheitsbild und vor allem auf eine mit dem (...) in Zusammenhang stehende (...) Aktivität im Hirnstamm zurückzuführen, da diese Vergesslichkeit und Gedächtnislücken bewirken würde. Die Fluchtgründe seien dennoch genügend substanziiert, schlüssig und plausibel, und er sei persönlich glaubwürdig. Sodann bekräftigt er seine (...) und seine damit bestehende Gefährdungssituation im islamisch geprägten Syrien, wo (...) strafbar sei. Über den Auffangtatbestand der bestimmten sozialen Gruppe sei (...) als Verfolgungsmotiv grundsätzlich auch asylrelevant und könne somit zur Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 1 FK führen. Dies sei bei ihm der Fall, zumal er über keine landesinterne Fluchtalternative verfüge. Auch dürfe nach dem EuGH-Entscheid vom 7. November 2013 nicht von ihm erwartet werden, dass er (...). Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere die erwähnten ärztlichen Berichte vom 4. Juli 2014 sowie Kopien seiner syrischen Identitätskarte und seines Militärausweises zu den Akten.
E. 6.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Die Art. 7 (Glaubhaftmachung) und 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) befassen sich mit Fragen des Beweismasses beziehungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen, wobei Art. 8 AsylG - als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegenden Untersuchungsgrundsatz - die asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt. Kernpunkt dieser Mitwirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die beiden Bestimmungen beschlagen somit einerseits die Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuchstellenden vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegenden Sachverhalts sowie behördlicherseits die (im Bedarfsfall durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen vorzunehmende) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.).
E. 6.2.1 Mit ihrer Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 (Einfordern eines ärztlichen Berichts) hat das BFM zu erkennen gegeben, dass im Hinblick auf die Entscheidfindung der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist und weiterer Abklärungsbedarf besteht. Die Vorinstanz hat jedoch den Ablauf der von ihr selber gesetzten Frist nicht abgewartet, sondern den Entscheid über das Asylgesuch gefällt. Aus der Zwischenverfügung geht nicht hervor, welche Relevanz das BFM dem eingeforderten Arztbericht zumass. Sollte er einzig im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse eingefordert worden sein, wäre das Vorgehen zwar erstaunlich, unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs aber wohl noch nicht zwingend zu beanstanden, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme gewährt hat. Aus der Begründung der vorläufigen Aufnahme wird aber klar, dass die medizinische Situation des Beschwerdeführers für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unerheblich war, da letztere aufgrund der Sicherheitslage in Syrien erteilt wurde. Auch aus der weiteren Begründung des angefochtenen Entscheides wird weder explizit noch implizit ersichtlich, was der Zweck der Einforderung des Arztberichtes war und weshalb der Entscheid erging, ohne das Beweismittel abzuwarten und zu würdigen. Dies stellt eine klare Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des dem Beschwerdeführer explizit eingeräumten Rechts auf Mitwirkung dar. Das BFM ist der ihm aus Art. 33 Abs. 1 VwVG obliegenden Pflicht zur Abnahme des von ihm selber eingeforderten Beweismittels somit nicht nachgekommen.
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis ferner von Amtes wegen eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch das BFM fest. Die Aktenführungspflicht - sie beinhaltet insbesondere die Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis - ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers bzw. Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche zu beschränken. Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Zwischenverfügung des BFM vom 1. Juli 2014 und die beiden Eingaben mit den Arztberichten zwar in den vorinstanzlichen Akten N 581 249 befinden, jedoch weder im Aktenverzeichnis erscheinen, noch paginiert sind, noch chronologisch richtig eingeordnet sind. Die letzte Paginierung erfolgte am 10. Juli 2014 (betr. Akteneinsicht). Zu jenem Zeitpunkt waren die Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 und die Arztberichte bereits beim BFM eingegangen bzw. entstanden, wie sich aus den betreffenden Ein- und Ausgangsstempeln eindeutig ergibt. Für das Gericht ist nicht einsichtig, welche Akten dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht wurden und welche Fassung des Aktenverzeichnisses beigelegt wurde.
E. 6.2.3 Abgesehen davon ist das BFM darauf aufmerksam zu machen, dass für das Bundesverwaltungsgericht aus der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar wird, welche Sachverhaltsteile von der Vorinstanz als unglaubhaft erkannt worden sind und welche nicht, beziehungsweise, ob das BFM die ganze vorgetragene "Geschichte" als Konstrukt betrachtet oder nur Teile davon. Von nicht unerheblicher Bedeutung wäre insbesondere, ob die (...) als glaubhaft erachtet wird. Bejahendenfalls würde sich die vom BFM offen gelassene Frage nach der Asylrelevanz offensichtlich durchaus stellen. Verneinendenfalls würde das BFM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch dadurch verletzen, dass der vom Beschwerdeführer unter Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht eingereichte USB-Stick als Beweismittel ohne jegliche Würdigung geblieben ist.
E. 6.3 Die erkannte Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der von einem in Asylsachen erfahrenen Rechtsvertreter verfassten Beschwerdeschrift nicht gerügt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch vorliegend - angesichts der gravierenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens - von Amtes wegen festzustellen und zudem formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt] m.w.H.). Dies ist vorliegend schon angesichts der eingeschränkten Kognition gemäss E. 2 oben nicht der Fall. Aber auch die anderen Voraussetzungen wären offensichtlich nicht gegeben. Zudem ist zu beachten, dass weitere Sachverhaltsabklärungen auf Stufe der Beschwerdehängigkeit beim in Asylsachen letztinstanzlich entscheidenden Bundesverwaltungsgericht eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht heilen könnten, wenn das Gericht aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Urteil gelangen würde; ihm würde dadurch der Instanzenweg abgeschnitten.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, auf die weiteren Beschwerdeinhalte näher einzugehen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit hinfällig. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist bereits durch den Umstand hinfällig geworden, dass vorliegendes Urteil direkt und instruktionslos ergeht.
E. 9 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als obsiegend. Mangels Kostennote des Rechtsvertreters ist nicht ausgewiesen, welche verhältnismässig hohen Kosten dem Beschwerdeführer entstanden sind, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 VGKE). In Anbetracht des Erwogenen sind notwendige Kosten nur im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung als solcher zu erkennen, da die Kassation aus Gründen erfolgt, die von Amtes wegen und nicht in Befolgung von Rügen erkannt wurden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
- Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4346/2014 Urteil vom 28. August 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch (...), Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 8. Mai 2012 und reiste am 14. Mai 2012 illegal in die Schweiz ein. (...) stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2012 im EVZ, einer dort von ihm gleichentags abgegebenen schriftlichen Asylbegründung in englischer Sprache und der Anhörung vom 1. Juli 2014 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (...), stamme aus B._______, habe dort stets bei seiner Familie gelebt und sei (...), welcher Umstand in Syrien gesellschaftlich und strafrechtlich verpönt sei und mit mehreren Jahren Gefängnis bestraft werde. Ungefähr im Jahre (...) habe er aus Geldnot als Darsteller in einem im C._______ gedrehten (...)film mitgewirkt. Ein Jahr später beziehungsweise im Jahre (...) hätten die syrischen Behörden davon Kenntnis erhalten und ihn bei seiner Familie zu verhaften versucht. Dies sei aufgrund seiner Abwesenheit misslungen. Aus Furcht vor einer Verhaftung sei er zu seinem Freund gezogen, dort aber ebenfalls gesucht worden, weshalb er sein Heimatland rund ein Jahr später verlassen habe. Ergänzend machte er darauf aufmerksam, dass er - gemäss in der Schweiz erstellter Diagnose - unter (...) sowie an einer (...)krankheit leide; damit zusammenhängend habe er Probleme mit seinem Kopf. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit insbesondere dem erwähnten (...)film zu den Akten. Reisepass und Identitätskarte habe er zuhause gelassen beziehungsweise die Dokumente seien ihm geraubt worden. C. In der Anhörung vom 1. Juli 2014 sowie mit Zwischenverfügung des BFM gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer insbesondere aufgefordert, bis zum 23. Juli 2014 einen ärztlichen Bericht über seinen Gesundheitszustand einzureichen. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 - eröffnet am 8. Juli 2014 - verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 8. Juli 2014 gingen beim BFM zwei Arztberichte des (gleichzeitig als Absender figurierenden) Kantonsspitals D._______ ein. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 wurden dieselben Arztberichte zusammen mit einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht. F. Mit Begleitschreiben des BFM vom 10. Juli 2014 (Ausgang am 11. Juli 2014) erhielt der Beschwerdeführer wunschgemäss Akteneinsicht. G. Mit Eingabe vom 4. August 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2014. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 5. August 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich vorliegend gemäss den klaren Beschwerdeanträgen auf die Fragen, ob das BFM zurecht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Gewährung des Asyls verweigert hat (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Die weiteren Dispositivziffern (darunter insbesondere auch die Wegweisungsanordnung gemäss Ziffer 3 des Dispositivs) blieben demgegenüber unangefochten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesveraltungsgericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien massive Widersprüche betreffend die Umstände, wie die syrischen Behörden vom (...)film erfahren hätten, und betreffend die behördliche Suche nach ihm aufgetreten. Angesichts dessen handle es sich bei seiner Geschichte um ein Konstrukt, welches dazu dienen soll, das Asylgesuch zu legitimieren. Aufgrund der sich ergebenden Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrige sich die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente und die Prüfung der Asylrelevanz. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (aufgrund der Sicherheitslage in Syrien) erwähnte das BFM, dass medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse bei einer allfälligen Beendigung der vorläufigen Aufnahme geprüft werden könnten. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Arztbericht vom 4. Juli 2014 geltend, die erkannten Widersprüche seien auf sein Krankheitsbild und vor allem auf eine mit dem (...) in Zusammenhang stehende (...) Aktivität im Hirnstamm zurückzuführen, da diese Vergesslichkeit und Gedächtnislücken bewirken würde. Die Fluchtgründe seien dennoch genügend substanziiert, schlüssig und plausibel, und er sei persönlich glaubwürdig. Sodann bekräftigt er seine (...) und seine damit bestehende Gefährdungssituation im islamisch geprägten Syrien, wo (...) strafbar sei. Über den Auffangtatbestand der bestimmten sozialen Gruppe sei (...) als Verfolgungsmotiv grundsätzlich auch asylrelevant und könne somit zur Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 1 FK führen. Dies sei bei ihm der Fall, zumal er über keine landesinterne Fluchtalternative verfüge. Auch dürfe nach dem EuGH-Entscheid vom 7. November 2013 nicht von ihm erwartet werden, dass er (...). Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere die erwähnten ärztlichen Berichte vom 4. Juli 2014 sowie Kopien seiner syrischen Identitätskarte und seines Militärausweises zu den Akten. 6. 6.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Die Art. 7 (Glaubhaftmachung) und 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) befassen sich mit Fragen des Beweismasses beziehungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen, wobei Art. 8 AsylG - als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegenden Untersuchungsgrundsatz - die asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt. Kernpunkt dieser Mitwirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die beiden Bestimmungen beschlagen somit einerseits die Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuchstellenden vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegenden Sachverhalts sowie behördlicherseits die (im Bedarfsfall durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen vorzunehmende) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.). 6.2 6.2.1 Mit ihrer Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 (Einfordern eines ärztlichen Berichts) hat das BFM zu erkennen gegeben, dass im Hinblick auf die Entscheidfindung der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist und weiterer Abklärungsbedarf besteht. Die Vorinstanz hat jedoch den Ablauf der von ihr selber gesetzten Frist nicht abgewartet, sondern den Entscheid über das Asylgesuch gefällt. Aus der Zwischenverfügung geht nicht hervor, welche Relevanz das BFM dem eingeforderten Arztbericht zumass. Sollte er einzig im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse eingefordert worden sein, wäre das Vorgehen zwar erstaunlich, unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs aber wohl noch nicht zwingend zu beanstanden, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme gewährt hat. Aus der Begründung der vorläufigen Aufnahme wird aber klar, dass die medizinische Situation des Beschwerdeführers für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unerheblich war, da letztere aufgrund der Sicherheitslage in Syrien erteilt wurde. Auch aus der weiteren Begründung des angefochtenen Entscheides wird weder explizit noch implizit ersichtlich, was der Zweck der Einforderung des Arztberichtes war und weshalb der Entscheid erging, ohne das Beweismittel abzuwarten und zu würdigen. Dies stellt eine klare Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des dem Beschwerdeführer explizit eingeräumten Rechts auf Mitwirkung dar. Das BFM ist der ihm aus Art. 33 Abs. 1 VwVG obliegenden Pflicht zur Abnahme des von ihm selber eingeforderten Beweismittels somit nicht nachgekommen. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis ferner von Amtes wegen eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch das BFM fest. Die Aktenführungspflicht - sie beinhaltet insbesondere die Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis - ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers bzw. Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche zu beschränken. Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Zwischenverfügung des BFM vom 1. Juli 2014 und die beiden Eingaben mit den Arztberichten zwar in den vorinstanzlichen Akten N 581 249 befinden, jedoch weder im Aktenverzeichnis erscheinen, noch paginiert sind, noch chronologisch richtig eingeordnet sind. Die letzte Paginierung erfolgte am 10. Juli 2014 (betr. Akteneinsicht). Zu jenem Zeitpunkt waren die Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 und die Arztberichte bereits beim BFM eingegangen bzw. entstanden, wie sich aus den betreffenden Ein- und Ausgangsstempeln eindeutig ergibt. Für das Gericht ist nicht einsichtig, welche Akten dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht wurden und welche Fassung des Aktenverzeichnisses beigelegt wurde. 6.2.3 Abgesehen davon ist das BFM darauf aufmerksam zu machen, dass für das Bundesverwaltungsgericht aus der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar wird, welche Sachverhaltsteile von der Vorinstanz als unglaubhaft erkannt worden sind und welche nicht, beziehungsweise, ob das BFM die ganze vorgetragene "Geschichte" als Konstrukt betrachtet oder nur Teile davon. Von nicht unerheblicher Bedeutung wäre insbesondere, ob die (...) als glaubhaft erachtet wird. Bejahendenfalls würde sich die vom BFM offen gelassene Frage nach der Asylrelevanz offensichtlich durchaus stellen. Verneinendenfalls würde das BFM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch dadurch verletzen, dass der vom Beschwerdeführer unter Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht eingereichte USB-Stick als Beweismittel ohne jegliche Würdigung geblieben ist. 6.3 Die erkannte Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der von einem in Asylsachen erfahrenen Rechtsvertreter verfassten Beschwerdeschrift nicht gerügt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch vorliegend - angesichts der gravierenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens - von Amtes wegen festzustellen und zudem formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt] m.w.H.). Dies ist vorliegend schon angesichts der eingeschränkten Kognition gemäss E. 2 oben nicht der Fall. Aber auch die anderen Voraussetzungen wären offensichtlich nicht gegeben. Zudem ist zu beachten, dass weitere Sachverhaltsabklärungen auf Stufe der Beschwerdehängigkeit beim in Asylsachen letztinstanzlich entscheidenden Bundesverwaltungsgericht eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht heilen könnten, wenn das Gericht aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Urteil gelangen würde; ihm würde dadurch der Instanzenweg abgeschnitten. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, auf die weiteren Beschwerdeinhalte näher einzugehen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit hinfällig. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist bereits durch den Umstand hinfällig geworden, dass vorliegendes Urteil direkt und instruktionslos ergeht.
9. Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als obsiegend. Mangels Kostennote des Rechtsvertreters ist nicht ausgewiesen, welche verhältnismässig hohen Kosten dem Beschwerdeführer entstanden sind, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 VGKE). In Anbetracht des Erwogenen sind notwendige Kosten nur im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung als solcher zu erkennen, da die Kassation aus Gründen erfolgt, die von Amtes wegen und nicht in Befolgung von Rügen erkannt wurden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2. Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 300.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: