Datenschutz
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor E-433/2024 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-433/2024 Urteil vom 15. Februar 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und unter anderem angab, er sei am (...) geboren und somit minderjährig, dass die Vorinstanz am 15. August 2023 bei den (...) Behörden ein Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 21. August 2023 durchgeführten Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) im Wesentlichen ausführte, er kenne sein Geburtsdatum, da ihm seine Mutter einmal ein Dokument mit den entsprechenden Angaben gezeigt habe, er habe jedoch nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen, dass die (...) Behörden der Vorinstanz am 7. September 2023 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in B._______ mit anderem Nachnamen und mit dem Geburtsdatum (...) registriert, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 7. September 2023 in seiner zusammenfassenden Beurteilung festhält, die Untersuchung ergebe für den Beschwerdeführer ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren, wobei von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei und das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten daher als ausgeschlossen erscheine, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2023 zur Altersabklärung sowie zur Absicht des SEM, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festzusetzen, Stellung nahm, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens Auszüge aus dem ivorischen Straf- und Zivilstandsregister sowie einen Staatsangehörigkeitsausweis, je in Kopie und im Original, zu den Akten gab, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung in den Dublin-Staat B._______ anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) festgelegt sowie mit einem Bestreitungsvermerk versehen und ferner darauf hinwies, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer sodann die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS beantragt (vgl. S. 7 der Rechtsmitteleingabe), dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren E-3/2024 betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffern 1-5 sowie 7 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, dass das Gericht mit Urteil E-3/2024 vom 30. Januar 2024 die Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid der Vorinstanz abwies, und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall der Realakt (Eintragung im ZEMIS) bereits vollzogen und die Rechtwirkung damit bereits eingetreten ist, die Beschwerde mithin keine aufschiebende Wirkung mehr zu entfalten vermag (vgl. Regina Kiener, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar VwVG, 2019, N. 2 zu Art. 55 VwVG), dass, sollte der Beschwerdeführer sinngemäss mittels einer anderen vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) die vorläufige Rückgängigmachung des Eintrages beantragen, mit Blick auf die diesbezüglich vorzunehmende Güterabwägung festzuhalten ist, dass den datenschutz- beziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers mit dem Anbringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hängigen ZEMIS-Beschwerdeverfahrens bereits genügend Rechnung getragen ist, weshalb dem Antrag nicht zu entsprechen beziehungsweise er mit Erlass des vorliegenden Urteils ohnehin gegenstandlos geworden ist, dass, sofern - wie vorliegend - weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden kann, im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk die Frage im Zentrum steht, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass gemäss zusammenfassender Beurteilung des erstellten Altersgutachtens von einem Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren und von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei, der Bericht den Angaben des Beschwerdeführers mithin widerspricht, dass dem Altersgutachten in Ermangelung einer genügenden Vergleichsgrundlage der Altersspannen der Schlüsselbein- respektive Zahnuntersuchung nur eine verminderte Aussagekraft attestiert werden kann, jedoch immerhin zu berücksichtigen ist, dass das aussagekräftigste Element, die Schlüsselbeinuntersuchung, ein Mindestalter von 19 Jahren ergibt und der Beschwerdeführer aus den Ergebnissen ferner nichts zugunsten der von ihm geltend gemachten Altersangaben abzuleiten vermag, dass angesichts der Tatsache, dass die nachgereichten Unterlagen, mit welchen der Beschwerdeführer seine Altersangaben untermauern will, bereits vor Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz ausgestellt wurden, er diese nie explizit erwähnte und auf Beschwerdeebene die Umstände deren Beschaffung - trotz der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht gestellten Fragen beziehungsweise geäusserten Bedenken - nicht darlegt, mithin erhebliche Zweifel an der Authentizität der nachgereichten Beweismittel bestehen, dass der Beschwerdeführer in B._______ ferner als volljährige Person und unter einem anderen Nachnamen registriert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht schliesslich bereits im Urteil betreffend das Dublin-Zuständigkeitsverfahren E-3/2024 vom 30. Januar 2024 festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon gesprochen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag kein Bundesrecht verletzt hat und die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) und diese vorliegend gutzuheissen ist, da die in der Rechtsmitteleingabe gestellten materiellen Begehren nicht von vornherein als aussichtlos zu qualifizieren waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass somit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten und gleichzeitig festzuhalten ist, dass angesichts der Konnexität zum Verfahren E-3/2024 sowie des dort ausgerichteten amtlichen Honorars (vgl. (Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) die für das vorliegende Verfahren entstandenen Aufwände der Rechtsvertretung als abgegolten zu betrachten sind, weshalb nicht abgeklärt werden muss, ob der Rechtsvertreter im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren die Voraussetzungen als amtlicher Rechtsvertreter erfüllen würde (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: